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{'item': 'LVwG-2017/46/0342-5'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/0342-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2016, Zl *****, betreffend die Versagung der Ausstellung einer Jagdkarte nach dem TJG 2004, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gem Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gem Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrenslauf:römisch eins. Verfahrenslauf: Mit Antrag vom 08.12.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte gemäß § 28 Abs 2 f Tiroler Jagdgesetz iddgF. Dem Antrag beigelegt wurde eine Kopie des deutschen Jagdscheines mit der Nummer ****, lautend auf AA, gemäß § 15 Abs 3 des Bundesjagdgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer argumentierte damit, dass sein Hauptwohnsitz in Österreich liege. Er gehe davon aus, dass er als Deutscher, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, nicht schlechter gestellt werde, als ein Deutscher, der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe. Mit Antrag vom 08.12.2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.12.2016, beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte gemäß Paragraph 28, Absatz 2, f Tiroler Jagdgesetz iddgF. Dem Antrag beigelegt wurde eine Kopie des deutschen Jagdscheines mit der Nummer ****, lautend auf AA, gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Bundesjagdgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Der Beschwerdeführer argumentierte damit, dass sein Hauptwohnsitz in Österreich liege. Er gehe davon aus, dass er als Deutscher, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, nicht schlechter gestellt werde, als ein Deutscher, der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2016, Zl *****, wies die Bezirkshauptmannschaft Y als Jagdbehörde gemäß § 28 Abs 2 lit f Tiroler Jagdgesetz idF LGBl Nr 64/2015 den Antrag ab und versagte die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.12.2016, Zl *****, wies die Bezirkshauptmannschaft Y als Jagdbehörde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Litera f, Tiroler Jagdgesetz in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, den Antrag ab und versagte die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass nach § 28 Abs 2 lit b TJG 2004 mit der Formulierung „in einem anderen Land“ immer ein anderes Bundesland in Österreich gemeint sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung nach § 28a TJG 2004 und auch kein Zeugnis über die in einem anderen Land – gemeint damit Bundesland von Österreich – mit Erfolg abgelegten Jagdprüfung oder eine gültige Jagdkarte eines anderen Landes – wiederum sei ein anderes Bundesland von Österreich gemeint – vorgewiesen. Auch sei der Beschwerdeführer bisher nicht im Besitz einer Tiroler Jagdkarte. Der Beschwerdeführer habe die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte nach § 28 Abs 2 lit f beantragt. Diese Bestimmung ergebe jedoch, dass diese nur Personen betreffe die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit aufrechtem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Voraussetzungen nach § 28 Abs 2 lit f TJG 2004 würden daher auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen und müsse die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte versagt werden. In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, TJG 2004 mit der Formulierung „in einem anderen Land“ immer ein anderes Bundesland in Österreich gemeint sei. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung nach Paragraph 28 a, TJG 2004 und auch kein Zeugnis über die in einem anderen Land – gemeint damit Bundesland von Österreich – mit Erfolg abgelegten Jagdprüfung oder eine gültige Jagdkarte eines anderen Landes – wiederum sei ein anderes Bundesland von Österreich gemeint – vorgewiesen. Auch sei der Beschwerdeführer bisher nicht im Besitz einer Tiroler Jagdkarte. Der Beschwerdeführer habe die Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera f, beantragt. Diese Bestimmung ergebe jedoch, dass diese nur Personen betreffe die ihren Hauptwohnsitz nicht in Österreich haben. Der Beschwerdeführer sei jedoch mit aufrechtem Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Die Voraussetzungen nach Paragraph 28, Absatz 2, Litera f, TJG 2004 würden daher auf den Beschwerdeführer nicht zutreffen und müsse die Ausstellung der Tiroler Jagdkarte versagt werden. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin vom Beschwerdeführer im Wesentlichen ausgeführt, dass er als Deutscher, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Deutscher, der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe und dessen deutsche Jagdberechtigung in Tirol anerkannt werde. Darüber hinaus sei anzunehmen, dass er aufgrund seines hiesigen Wohnsitzes mehr Kenntnisse in den Tiroler Gegebenheiten besitze, als jemand, der seinen Hauptwohnsitz außerhalb von Tirol besitze und mit ausländischer Jagdberechtigung trotzdem eine Jagdkarte ausgestellt bekomme. Aufgrund dieser Beschwerde wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 09.03.2017 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschien. Seitens der belangten Behörde wurde nicht an der Verhandlung teilgenommen. Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung ergänzend vor, dass er Verwaltungsleiter im Stift W sei. Aufgrund einer Notsituation hätte er dort auch jagdlich eingreifen sollen, was aufgrund der Nichtausstellung der Tiroler Jagdkarte nicht möglich gewesen sei. Per E-Mail vom 15.03.2017 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Arbeitgebers vom 14.03.2017 sowie eine Kopie seines Führerscheins vor. In der Bestätigung vom 14.03.2017 wurde von Abt BB vom Stift W als Arbeitgeber des Beschwerdeführers dargelegt, dass ihm die wirtschaftliche Verwaltung des Stiftes, seiner Gebäude und Liegenschaften, welche auch Landwirtschaft und Forsten umfasse, obliege. So bestehe auch eine 2.200 ha große Eigenjagd. Diesbezüglich wäre eine Tiroler Jagdberechtigung nötig. Nach Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde und Übermittlung derselben an den Beschwerdeführer gab dieser per E-Mail vom 21.06.2017 (vgl OZ 5) an, dass die Jagdausübung derzeit nicht zwingend für seine berufliche Tätigkeit notwendig sei. Das Stift W könne jedoch auch die Jagd anstelle der Verpachtung selber bewirtschaften und müsse er dann die jagdliche Funktion ausüben. Des Weiteren werde er auch in Tirol zur Jagd eingeladen. Nach Einholung einer Stellungnahme der belangten Behörde und Übermittlung derselben an den Beschwerdeführer gab dieser per E-Mail vom 21.06.2017 vergleiche OZ 5) an, dass die Jagdausübung derzeit nicht zwingend für seine berufliche Tätigkeit notwendig sei. Das Stift W könne jedoch auch die Jagd anstelle der Verpachtung selber bewirtschaften und müsse er dann die jagdliche Funktion ausüben. Des Weiteren werde er auch in Tirol zur Jagd eingeladen. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dabei insbesondere in das Schreiben des Abtes BB für das Stift W vom 14.03.2017, in die vorgelegte Kopie des Führerscheines des Beschwerdeführers, sowie in die Kopie des Jagdscheines mit der Nummer ****, wobei der Führerschein und der Jagdschein im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch im Original vorgelegt wurden. Des Weiteren wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das E-Mail der belangten Behörde vom 22.05.2017 (vgl OZ 4), in das E-Mail des Beschwerdeführers vom 21.06.2017 (vgl OZ 5), sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, dabei insbesondere in das Schreiben des Abtes BB für das Stift W vom 14.03.2017, in die vorgelegte Kopie des Führerscheines des Beschwerdeführers, sowie in die Kopie des Jagdscheines mit der Nummer ****, wobei der Führerschein und der Jagdschein im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch im Original vorgelegt wurden. Des Weiteren wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in das E-Mail der belangten Behörde vom 22.05.2017 vergleiche OZ 4), in das E-Mail des Beschwerdeführers vom 21.06.2017 vergleiche OZ 5), sowie durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der Beschwerde kam keine Berechtigung zu. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist beim Stift W als Verwaltungsleiter tätig und obliegt ihm die wirtschaftliche Verwaltung des Stiftes, der Gebäude und Liegenschaften, welche auch Landwirtschaften und Forste umfassen. Er hat seinen Hauptwohnsitz in Z, Adresse
  4. Das Stift W in 6422 W, Adresse 2, ist Eigentümerin der Eigenjagd W, welche ein Flächenausmaß von 276 ha 87 a 54 m² aufweist. Diese ist bis 31.03.2028 an CC in V, U, verpachtet, welcher auch die Tätigkeit des Jagdleiters ausübt. Jagdschutzorgan ist DD, wohnhaft in W. Dem Beschwerdeführer kommen in Bezug auf die Eigenjagd W keine jagdlichen Aufgaben zu. Die Ausübung der Jagd durch den Beschwerdeführer steht daher nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. Das Stift W in 6422 W, Adresse 2, ist Eigentümerin der Eigenjagd W, welche ein Flächenausmaß von 276 ha 87 a 54 m² aufweist. Diese ist bis 31.03.2028 an CC in römisch fünf, U, verpachtet, welcher auch die Tätigkeit des Jagdleiters ausübt. Jagdschutzorgan ist DD, wohnhaft in W. Dem Beschwerdeführer kommen in Bezug auf die Eigenjagd W keine jagdlichen Aufgaben zu. Die Ausübung der Jagd durch den Beschwerdeführer steht daher nicht im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 08.12.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte gem § 28 Abs 2 lit f TJG 2004 iddgF gestellt. Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 08.12.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Tiroler Jagdkarte gem Paragraph 28, Absatz 2, Litera f, TJG 2004 iddgF gestellt. Dieser Antrag wurde seitens der belangten Behörde abgewiesen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen deutschen gültigen Jagdschein mit der Nummer ****, ausgestellt von der Stadtverwaltung Görlitz gemäß § 15 Abs 3 des Bundesjagdgesetzes. Dieser Jagdschein gilt bis zum 31.03.
  5. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über keinen Nachweis der jagdlichen Eignung iSd § 28 Abs 2 TJG
  6. Weder liegt ein Nachweis über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung nach § 28a TJG 2004, noch ein Zeugnis über die in einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung oder eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes vor. Auch ist der Beschwerdeführer bisher nicht im Besitz einer Tiroler Jagdkarte.Der Beschwerdeführer verfügt über einen deutschen gültigen Jagdschein mit der Nummer ****, ausgestellt von der Stadtverwaltung Görlitz gemäß Paragraph 15, Absatz 3, des Bundesjagdgesetzes. Dieser Jagdschein gilt bis zum 31.03.
  7. Der Beschwerdeführer verfügt jedoch über keinen Nachweis der jagdlichen Eignung iSd Paragraph 28, Absatz 2, TJG
  8. Weder liegt ein Nachweis über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung nach Paragraph 28 a, TJG 2004, noch ein Zeugnis über die in einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung oder eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes vor. Auch ist der Beschwerdeführer bisher nicht im Besitz einer Tiroler Jagdkarte. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol und wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich auch nicht bestritten. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 41/2004, idF LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lauten wie folgt: § 27aParagraph 27 a Ausstellung der Jagdgastkarte

(1)Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten ausgeben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so obliegt diesem die Ausgabe von Jagdgastkarten, wenn ihm nach § 12 Abs. 1 auch die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt wurde.
(1)Der Jagdausübungsberechtigte kann Jagdgastkarten ausgeben. Ist ein Jagdleiter bestellt, so obliegt diesem die Ausgabe von Jagdgastkarten, wenn ihm nach Paragraph 12, Absatz eins, auch die Befugnis zur Erteilung einer Jagderlaubnis eingeräumt wurde.
(2)Jagdgastkarten dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
  1. a)eine für das laufende Jagdjahr gültige Jagdkarte eines anderen Landes besitzen oder
  2. b)eine gültige ausländische Jagdberechtigung besitzen. § 28Paragraph 28 Voraussetzungen für die Erlangung der Tiroler Jagdkarte
(1)Eine Tiroler Jagdkarte darf nur an Personen ausgestellt werden, die das
  1. Lebensjahr, im Fall von in Ausbildung zum Berufsjäger stehenden Personen das
  2. Lebensjahr, vollendet haben, und a) ausreichend haftpflichtversichert sind, b) jagdlich geeignet sind und c) über Kenntnisse in Erster Hilfe verfügen.
(2)Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann erbracht werden durch Vorlage
  1. a)eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung (§ 28a),
  2. a)eines Zeugnisses über die mit Erfolg abgelegte Jungjägerprüfung (Paragraph 28 a,),
  3. b)eines Zeugnisses über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung,
  4. c)einer gültigen Jagdkarte eines anderen Landes,
  5. d)einer für das vorige Jagdjahr gültigen Tiroler Jagdkarte, die nicht rechtzeitig verlängert wurde (§ 27 Abs. 3),
  6. d)einer für das vorige Jagdjahr gültigen Tiroler Jagdkarte, die nicht rechtzeitig verlängert wurde (Paragraph 27, Absatz 3,),
  7. e)von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller während der letzten zehn Jahre wenigstens durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine gültige Jagdkarte eines anderen Landes besessen hat, oder
  8. f)von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, im Besitz einer Jagdberechtigung jenes Staates ist, in dem sein Hauptwohnsitz liegt.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Abs. 1 lit. c zu erlassen.“
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die erforderlichen Kenntnisse in Erster Hilfe nach Absatz eins, Litera c, zu erlassen.“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen hat (vgl VwGH vom 21.04.2015, Ra 2014/09/0040, ua), sodass das Tiroler Jagdgesetz 2004 idF LGBl Nr 26/2017 zur Anwendung gelangt, wobei sich die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen seit der Antragstellung nicht geändert haben. Zunächst ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen hat vergleiche VwGH vom 21.04.2015, Ra 2014/09/0040, ua), sodass das Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, zur Anwendung gelangt, wobei sich die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen seit der Antragstellung nicht geändert haben. § 28 TJG 2004 regelt die Voraussetzungen zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte. Der Abs 1 normiert diese im Einzelnen (Mindestalter, Versicherungsschutz, jagdliche Eignung und Kenntnisse in Erster Hilfe), der Abs 2 definiert die möglichen Nachweise für die jagdliche Eignung.Paragraph 28, TJG 2004 regelt die Voraussetzungen zur Erlangung der Tiroler Jagdkarte. Der Absatz eins, normiert diese im Einzelnen (Mindestalter, Versicherungsschutz, jagdliche Eignung und Kenntnisse in Erster Hilfe), der Absatz 2, definiert die möglichen Nachweise für die jagdliche Eignung. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag zunächst auf § 28 Abs 2 lit f TJG 2004. Diese Rechtsgrundlage ist für den Antragsteller jedoch nicht einschlägig, da dieser seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Der Beschwerdeführer stützte seinen Antrag zunächst auf Paragraph 28, Absatz 2, Litera f, TJG 2004. Diese Rechtsgrundlage ist für den Antragsteller jedoch nicht einschlägig, da dieser seinen Hauptwohnsitz in Österreich hat. Auch kann die Berechtigung zum Erhalt einer Tiroler Jagdkarte im gegenständlichen Fall auf keine andere Bestimmung des TJG 2004 gestützt werden. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist mit der Phrase „gültige Jagdkarte eines anderen Landes“ ein anderes Bundesland des Staates Österreich gemeint. § 28 wurde mit LGBl Nr 64/2015 geändert. In der zuvor gültigen Fassung hieß es im Absatz 6:Auch kann die Berechtigung zum Erhalt einer Tiroler Jagdkarte im gegenständlichen Fall auf keine andere Bestimmung des TJG 2004 gestützt werden. Wie die belangte Behörde richtig ausgeführt hat, ist mit der Phrase „gültige Jagdkarte eines anderen Landes“ ein anderes Bundesland des Staates Österreich gemeint. Paragraph 28, wurde mit Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, geändert. In der zuvor gültigen Fassung hieß es im Absatz 6: „Der Nachweis der jagdlichen Eignung kann auch erbracht werden:
  1. a)durch Vorlage einer gültigen Jagdkarte eines anderen Bundeslandes,
  2. b)durch Vorlage eines Zeugnisses über die in einem anderen Bundesland mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung,
  3. c)durch Vorlage von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller während der letzten zehn Jahre wenigstens durch drei aufeinanderfolgende Jahre eine gültige Jagdkarte eines anderen Bundeslandes besessen hat, oder
  4. d)durch Vorlage von Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller, der seinen Hauptwohnsitz nicht in Österreich hat, im Besitz einer Jagdberechtigung jenes Staates ist, in dem sein Hauptwohnsitz liegt.“ Nunmehr wird im Gesetzestext nicht mehr der Begriff „Bundesland“ sondern „Land“ verwendet, was aber daran, dass immer noch ein Bundesland (Österreichs) gemeint ist, nichts ändert. Dies ist auch daran erkennbar, dass im TJG 2004 der Begriff „Staat“ (vgl zB § 27b Abs 1 2. Satz oder „28 Abs 2 lit f“) für den Bezug zum Ausland verwendet wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass § 28 Abs 2 lit b oder c TJG 2004 zur Anwendung gelangen müssten, da er ja eine „Jagdkarte eines anderen Landes“ bzw über ein Zeugnis „über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung“ verfüge, geht somit ins Leere.Nunmehr wird im Gesetzestext nicht mehr der Begriff „Bundesland“ sondern „Land“ verwendet, was aber daran, dass immer noch ein Bundesland (Österreichs) gemeint ist, nichts ändert. Dies ist auch daran erkennbar, dass im TJG 2004 der Begriff „Staat“ vergleiche zB Paragraph 27 b, Absatz eins, 2. Satz oder „28 Absatz 2, lit f“) für den Bezug zum Ausland verwendet wird. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Paragraph 28, Absatz 2, Litera b, oder c TJG 2004 zur Anwendung gelangen müssten, da er ja eine „Jagdkarte eines anderen Landes“ bzw über ein Zeugnis „über die in einem anderen Land mit Erfolg abgelegte Jagdprüfung“ verfüge, geht somit ins Leere. Auch das zunächst erstattete Vorbringen, dass ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Hauptwohnsitz in Deutschland habe, nicht besser gestellt sein dürfe, als ein deutscher Staatsangehöriger, der seinen Hauptwohnsitz in Österreich habe, führt nicht zum Erfolg. Grundsätzlich kann dem Vorbringen des Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, dass die Abweisung seines Ansuchens eine Diskriminierung darstelle. Grundsätzlich verbietet das Gemeinschaftsrecht „in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“. Zunächst ist dazu auszuführen, dass das Diskriminierungsverbot nur im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechtes gilt, sodass es sich nicht auf alle Angelegenheiten innerstaatlicher Normsetzung erstreckt. Im Hinblick auf Befähigungsnachweise liegen zwar mehrere gemeinschaftsrechtliche Regelungen vor. Diese Richtlinien beziehen sich jedoch ausschließlich auf berufliche Befähigungsnachweise. Sie gelten grundsätzlich nicht für Jagdscheine, bei denen es sich um Bescheinigungen handelt, die die Ausübung einer Freizeittätigkeit gestatten. Auch sonst beinhaltet das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmungen über Prüfungen für Jäger zur Erlangung eines Jagdscheines (vgl VwGH vom 12.09.2006, Zl 2003/03/0035).Grundsätzlich verbietet das Gemeinschaftsrecht „in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit“. Zunächst ist dazu auszuführen, dass das Diskriminierungsverbot nur im Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechtes gilt, sodass es sich nicht auf alle Angelegenheiten innerstaatlicher Normsetzung erstreckt. Im Hinblick auf Befähigungsnachweise liegen zwar mehrere gemeinschaftsrechtliche Regelungen vor. Diese Richtlinien beziehen sich jedoch ausschließlich auf berufliche Befähigungsnachweise. Sie gelten grundsätzlich nicht für Jagdscheine, bei denen es sich um Bescheinigungen handelt, die die Ausübung einer Freizeittätigkeit gestatten. Auch sonst beinhaltet das Gemeinschaftsrecht keine Bestimmungen über Prüfungen für Jäger zur Erlangung eines Jagdscheines vergleiche VwGH vom 12.09.2006, Zl 2003/03/0035). Das derzeit in Geltung stehende TJG 2004 (anders als noch im TJG 2004, LGBl Nr 41/2004) diskriminiert auch nicht deutsche Staatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben, sondern schließt generell Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die zB auch österreichische Staatsangehörige sein könnten, von der Erlangung einer Tiroler Jagdkarte aus, wenn sie (nur) eine Jagdberechtigung eines anderen Staates besitzen. Das derzeit in Geltung stehende TJG 2004 (anders als noch im TJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004,) diskriminiert auch nicht deutsche Staatsangehörige, die ihren Hauptwohnsitz in Tirol haben, sondern schließt generell Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die zB auch österreichische Staatsangehörige sein könnten, von der Erlangung einer Tiroler Jagdkarte aus, wenn sie (nur) eine Jagdberechtigung eines anderen Staates besitzen. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass die Ausübung der Jagd durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht. Der Beschwerdeführer gibt selbst in seinem E-Mail vom 21.06.2017 (vgl OZ 5) an, dass die Jagdausübung für seine berufliche Tätigkeit nicht zwingend erforderlich ist. Für Einladungen zur Jagd steht auch die Jagdgastkarte zur Verfügung, für welche der Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfüllt. Im Beschwerdeverfahren ist auch nicht hervorgekommen, dass die Ausübung der Jagd durch den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit steht. Der Beschwerdeführer gibt selbst in seinem E-Mail vom 21.06.2017 vergleiche OZ 5) an, dass die Jagdausübung für seine berufliche Tätigkeit nicht zwingend erforderlich ist. Für Einladungen zur Jagd steht auch die Jagdgastkarte zur Verfügung, für welche der Beschwerdeführer die Voraussetzungen erfüllt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.0342.5

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.