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{'item': 'LVwG-2018/38/0971-3'}

Obsah (7)Art 133§ 64§ 3§ 10§ 15§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/0971-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.3.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 20.03.2018, Zahl: *****, wurde Herrn AA wie folgt zur Last gelegt: „Sie haben es als Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage zu verantworten, dass die Entwässerungsanlage des Wohnhauses Adresse 1, Z, Grundstück **1,KG X, entgegen dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 12.01.2012, Zl *****, vom 23.06.2016, (Erlassung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2016, Zl *****) bis dato (10.01.2018) nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, obwohl Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder eine Anlage iSd § 5 Abs 4 die Entwässerungsanlage innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist oder dem Stand der Technik herzustellen haben.„Sie haben es als Eigentümer einer anschlusspflichtigen Anlage zu verantworten, dass die Entwässerungsanlage des Wohnhauses Adresse 1, Z, Grundstück **1,, KG römisch zehn, entgegen dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 12.01.2012, Zl *****, vom 23.06.2016, (Erlassung des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Y vom 22.06.2016, Zl *****) bis dato (10.01.2018) nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen wurde, obwohl Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder eine Anlage iSd Paragraph 5, Absatz 4, die Entwässerungsanlage innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist oder dem Stand der Technik herzustellen haben. Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz (TiKG) 2000 iVm dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zl *****.Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz (TiKG) 2000 in Verbindung mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zl *****. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

2.500,00 24 Stunden § 15 Abs 1 lit a Tiroler KanalisationsgesetzParagraph 15, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz Ferner haben Sie

§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt

G) zu zahlen:Ferner haben Sie

Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: € 250,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch € 10,00. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 2.750,00.“ In seiner fristgerecht gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass die Trennstelle bis heute nicht errichtet worden sei und deshalb weder durch ihn noch durch seinen Rechtsnachfolger ein Kanalanschluss hergestellt werden könne. Eine Aufforderung zur Herstellung eines Abwasserkanals könne ohne Zweifel erst nach der Schaffung und dem Umsetzen der Voraussetzung durch die Gemeinde Z rechtswirksam werden und deshalb seien alle bisherigen Straferkenntnisse gesetzwidrig. Auch habe er die Auskunft erhalten, dass die Anschlusspflicht bei ihm nicht unbedingt erforderlich sei, denn es gäbe in der Gemeinde W einen Sondervertrag zwischen einer Anschlusspflichtigen und eben dieser Gemeinde und es könne eine so unterschiedliche Behandlung in CD nicht erfolgen. Er gehe jedenfalls davon aus, dass es auch in Z einen derartigen Sondervertrag geben würde. Bei anderen Familien sei dieser zur Geltung gekommen. Weiters werde auf seine Stellungnahme vom 04.03.2018 an Frau BB verwiesen. Es sei ihm auch nicht klar welcher Verpflichtung er zuwidergehandelt haben solle. Auch wenn im bekämpften Bescheid erwähnt werde, dass der Kontrollschacht von der Gemeinde nunmehr errichtet worden sei, seien bis zum heutigen Datum auf seinem Grundstück keine Grabungen vorgenommen worden. Die zu erbringende Vorleistung der Gemeinde sei bis dato nicht erbracht worden. Laut Kanalisationsgesetz sei die Trennstelle die Schnittstelle zwischen der Entwässerungsanlage und dem Anschlusskanal.

§ 3

des Tiroler Kanalisationsgesetzes hätten die Gemeinden für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der technisch entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen und damit nach dem Wortlaut des Gesetzes auch für den fraglichen Anschlusskanalpunkt, diesbezüglich hätte es aber noch keine Arbeiten von Seiten der Gemeinde gegeben.Laut Kanalisationsgesetz sei die Trennstelle die Schnittstelle zwischen der Entwässerungsanlage und dem Anschlusskanal.

Paragraph 3, des Tiroler Kanalisationsgesetzes hätten die Gemeinden für die Errichtung, den Betrieb und die Erhaltung einer dem Stand der technisch entsprechenden öffentlichen Kanalisation zu sorgen und damit nach dem Wortlaut des Gesetzes auch für den fraglichen Anschlusskanalpunkt, diesbezüglich hätte es aber noch keine Arbeiten von Seiten der Gemeinde gegeben. Es werde deshalb beantragt, das Straferkenntnis zu korrigieren und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zl *****,

§ 10Abs 1 lit a des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 i

Vm der Kanalordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 31.10.2001) die Anschlusspflicht für das Wohnhaus des Beschwerdeführers auf Grundparzelle **1, KG X, festgestellt wurde. Als genaue Trennstelle wurde 1 m innerhalb der Grundparzelle **1, KG X, im Bereich nordwestlich des Wohnhauses Adresse 1, bzw südlich der Grundparzelle **2/1, KG X (öffentliches Gut) laut beiliegenden Lageplan angegeben. Als Art der Trennstelle wurde ein nahtloser Übergang ohne Einbau eines zusätzlichen Schachtes zwischen Anschlusskanal und privater Grundleitung bestimmt.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Z vom 19.01.2012, Zl *****,

Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000 in Verbindung mit der Kanalordnung der Gemeinde Z (Gemeinderatsbeschluss vom 31.10.2001) die Anschlusspflicht für das Wohnhaus des Beschwerdeführers auf Grundparzelle **1, KG römisch zehn, festgestellt wurde. Als genaue Trennstelle wurde 1 m innerhalb der Grundparzelle **1, KG römisch zehn, im Bereich nordwestlich des Wohnhauses Adresse 1, bzw südlich der Grundparzelle **2/1, KG römisch zehn (öffentliches Gut) laut beiliegenden Lageplan angegeben. Als Art der Trennstelle wurde ein nahtloser Übergang ohne Einbau eines zusätzlichen Schachtes zwischen Anschlusskanal und privater Grundleitung bestimmt.

§ 10

Abs 2 Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Bescheides die Entwässerungsanlagen entsprechend den Stand der Technik zum Anschluss der genannten Anlage an die öffentliche Kanalisation herzustellen und zwar wurde vorgeschrieben, dass die Schmutzwässer in einer Kompaktpumpstation zu sammeln seien und die Ableitung mittels 6/4 Zoll PE Pumpleitung über das Grundstück **1, KG X, in den Gemeindekanal erfolgen soll. Der erforderliche Kontrollschacht für die Einleitung der Schmutzwässer in den Gemeindekanal auf Grundparzelle **2/1, KG X, wurde, wie vorgeschrieben im gegenständlichen Bescheid, von der Gemeinde Z mittlerweile errichtet.

Paragraph 10, Absatz 2, Tiroler Kanalisationsgesetz 2000 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert innerhalb von 6 Monaten nach Erhalt des Bescheides die Entwässerungsanlagen entsprechend den Stand der Technik zum Anschluss der genannten Anlage an die öffentliche Kanalisation herzustellen und zwar wurde vorgeschrieben, dass die Schmutzwässer in einer Kompaktpumpstation zu sammeln seien und die Ableitung mittels 6/4 Zoll PE Pumpleitung über das Grundstück **1, KG römisch zehn, in den Gemeindekanal erfolgen soll. Der erforderliche Kontrollschacht für die Einleitung der Schmutzwässer in den Gemeindekanal auf Grundparzelle **2/1, KG römisch zehn, wurde, wie vorgeschrieben im gegenständlichen Bescheid, von der Gemeinde Z mittlerweile errichtet. Eine entsprechende Entwässerungsanlage zum Anschluss der genannten Anlage auf Grundstück **1, KG X, an die öffentliche Kanalisation wurde vom Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchgeführt.Eine entsprechende Entwässerungsanlage zum Anschluss der genannten Anlage auf Grundstück **1, KG römisch zehn, an die öffentliche Kanalisation wurde vom Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchgeführt. Der Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.01.2012, Zl *****, wurde rechtskräftig. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behördezur Zl *****, sowie aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol.Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, zur Zl *****, sowie aufgrund der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.05.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol. Die Feststellungen betreffend den Anschlussbescheid ergeben sich aus dem Behördenakt und nicht widerlegt. IV.römisch vier. Rechtslage:

§ 15Abs 1 lit a Tiroler Kanalisationsgesetz LGBl Nr 1/2001 in der derzeit geltenden Fassung LGBl Nr 32/2017 (kurz Ti

KG 2000) begeht derjenige, der als Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage iSd § 5 Abs 4 die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist(§ 10 Abs 2) oder nicht entsprechend den Stand der Technik herstellt eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 35.000,00 zu bestrafen.

Paragraph 15, Absatz eins, Litera a, Tiroler Kanalisationsgesetz Landesgesetzblatt Nr 1 aus 2001, in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, (kurz TiKG 2000) begeht derjenige, der als Eigentümer einer bestehenden anschlusspflichtigen Anlage oder einer Anlage iSd Paragraph 5, Absatz 4, die Entwässerungsanlage nicht innerhalb der in der Anschlussentscheidung festgesetzten Frist, (Paragraph 10, Absatz 2,) oder nicht entsprechend den Stand der Technik herstellt eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu Euro 35.000,00 zu bestrafen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt die ihm mit rechtskräftigen Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.01.2012, Zl *****, vorgeschriebene Entwässerungsanlage, nämlich eine Kompaktpumpstation zur Sammlung der Schmutzwässer und eine Ableitung mittels 6/4 Zoll PE Pumpleitung über das Grundstück **1, KG X, bis zur fixierten Trennstelle 1 m innerhalb der Grundparzelle **1, KG X, im Bereich nordwestlich des Wohnhauses Adresse 1, bzw südlich der Grundparzelle **2/1, KG X (öffentliches Gut) erstellt.Wie sich aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt, hat der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt die ihm mit rechtskräftigen Bescheid der Bürgermeisterin vom 19.01.2012, Zl *****, vorgeschriebene Entwässerungsanlage, nämlich eine Kompaktpumpstation zur Sammlung der Schmutzwässer und eine Ableitung mittels 6/4 Zoll PE Pumpleitung über das Grundstück **1, KG römisch zehn, bis zur fixierten Trennstelle 1 m innerhalb der Grundparzelle **1, KG römisch zehn, im Bereich nordwestlich des Wohnhauses Adresse 1, bzw südlich der Grundparzelle **2/1, KG römisch zehn (öffentliches Gut) erstellt. Der Beschwerdeführer versuchte sich vor allem damit zu rechtfertigen, dass von Seiten der Gemeinde die Trennstelle noch nicht errichtet worden sei. Hier allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass die Festlegung der genauen Trennstelle gesetzlich notwendig ist iSd § 10 Abs 1 lit a des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Trennstelle bereits vorhanden sein muss, wenn von seiner Seite die Entwässerungsanlage errichtet wird. Erforderlich war

dem gegenständlichen Bescheid nur, dass für die Einleitung der Schmutzwässer in den Gemeindekanal auf Grundparzelle **2/1, KG X, ein Kontrollschacht von der Gemeinde Z zu errichten ist. Dies ist mittlerweile geschehen. Nach der Festlegung der Art der Trennstelle ist kein weiterer Schacht dem Grundstück des Beschwerdeführers notwendig, sondern soll ein nahtloser Übergang zwischen dem Anschlusskanal und der privaten Grundleitung erfolgen.Hier allerdings übersieht der Beschwerdeführer, dass die Festlegung der genauen Trennstelle gesetzlich notwendig ist iSd Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Kanalisationsgesetzes 2000. Dies bedeutet aber nicht, dass diese Trennstelle bereits vorhanden sein muss, wenn von seiner Seite die Entwässerungsanlage errichtet wird. Erforderlich war

dem gegenständlichen Bescheid nur, dass für die Einleitung der Schmutzwässer in den Gemeindekanal auf Grundparzelle **2/1, KG römisch zehn, ein Kontrollschacht von der Gemeinde Z zu errichten ist. Dies ist mittlerweile geschehen. Nach der Festlegung der Art der Trennstelle ist kein weiterer Schacht dem Grundstück des Beschwerdeführers notwendig, sondern soll ein nahtloser Übergang zwischen dem Anschlusskanal und der privaten Grundleitung erfolgen. Dies bedeutet, dass in dem Moment, in dem der Beschwerdeführer seine Entwässerungsanlage errichtet haben wird, der letzte Meter zur Verbindung von der Gemeinde in weiterer Folge errichtet werden wird. Die Argumentation des Beschwerdeführers befreit ihn in somit nicht, die ihm bescheidmäßig vorgeschriebenen Kanalanschlussarbeiten durchzuführen. In seiner sonstigen Argumentation versucht der Beschwerdeführer immer wieder darauf hinzuweisen, dass in anderen Fällen anders vorgegangen worden sei. Auch diese Argumente führen ins Leere, da mit Rechtskraft des Anschlussbescheides eine Festlegung über den Kanalanschluss getroffen wurde und mit Rechtskraft auch nicht mehr veränderlich ist. Zudem wurde bereits im Bescheid der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2012, *****, im Rahmen des Vorstellungsverfahrens zum Anschlussbescheid der Bürgermeisterin darauf hingewiesen, dass auch bereits das angestrebte Enteignungsverfahren, das vom Beschwerdeführer zur Erreichung eines Zwangsrechtes über Gst Nr **3, GB ***** X, der Eigentümerin CC rechtskräftig abgewiesen wurde. Somit ist auch mit dieser Argumentation für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen.Zudem wurde bereits im Bescheid der Abteilung Wasser-, Forst- und Energierecht des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 09.08.2012, *****, im Rahmen des Vorstellungsverfahrens zum Anschlussbescheid der Bürgermeisterin darauf hingewiesen, dass auch bereits das angestrebte Enteignungsverfahren, das vom Beschwerdeführer zur Erreichung eines Zwangsrechtes über Gst Nr **3, GB ***** römisch zehn, der Eigentümerin CC rechtskräftig abgewiesen wurde. Somit ist auch mit dieser Argumentation für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen. Der Beschwerdeführer hat somit die objektive Tatseite der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt.

§ 5Abs 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot und bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, dass die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050).

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot und bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, dass die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und entsprechende Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen vergleiche VwGH 27.06.2017, Ra 2014/05/0050). Die Hauptargumentation des Beschwerdeführers bezieht sich einerseits auf eine fehlende Gleichbehandlung und andererseits darauf, dass nicht 1 m in sein Grundstück bereits der öffentliche Kanal verlegt wurde. Dies klärt aber in keiner Weise, warum der Beschwerdeführer der ihm auferlegten Verpflichtung niemals nachgekommen ist, und den ihm vorgeschriebenen Teil der Entwässerungsanlage nicht *bereits errichtet hat. Ein entschuldbares Fehlverhalten kann darin von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht gesehen werden. Somit ist dem Beschwerdeführer eine Glaubhaftmachung des fehlenden Verschuldens nicht gelungen und es ist im gegenständlichen Fall, vor allem, durch die vorangegangenen Strafverfahren jedenfalls, wie auch von der belangten Behörde festgestellt, zumindest von bedingtem Vorsatz auszugehen.

§ 19Abs 1 VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32-35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 -, 35, des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurden keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht, sodass von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ausgegangen werden kann. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind im gegenständlichen Fall nicht unerheblich. Gerade die Gewährleistung einer optimalen Schmutzwasserentsorgung liegt im höchsten öffentlichen Interesse. Diesem staatlichen Interesse hat der Beschwerdeführer jedenfalls zuwidergehandelt. Erschwerend kamen bei ihm die einschlägigen Vorstrafen hinzu. Unter Berücksichtigung all der oben angeführten Strafzumessungsgründe kann die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) keinesfalls als überhöht angesehen werden. Die nunmehr verhängte Geldstrafe wäre auch bei unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen vertretbar, zumal sich der gesetzliche Strafrahmen bis Euro 35.000,00 nicht einmal zu 10 % ausgeschöpft wurde. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.0971.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.