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{'item': 'LVwG-2018/41/0358-2'}

Obsah (7)Art 133§ 6§§ 5§ 20§ 16§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0358-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 02.01.2018 wurden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 27.12.2017 auf Mindestsicherung auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen gewährt: „

§ 6

TMSG für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 600,56. Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von EE angewiesen.„

Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 600,56. Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von EE angewiesen.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 216,43. Die Leistung wird vom Amt für Überbezug einbehalten.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 216,43. Die Leistung wird vom Amt für Überbezug einbehalten. Mit Ende Dezember 2017 gab es noch einen offenen Überbezug an Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt € 1.396,21, der nun

§ 20Abs.

2 TMSG vom Amt weiter gegen verrechnet wird. Durch den Einbehalt der Lebensunterhaltsunterstützung im Monat Jänner 2018 bleibt somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von € 1.179,78, der bei kommendem Anspruch berücksichtigt wird.“Mit Ende Dezember 2017 gab es noch einen offenen Überbezug an Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt € 1.396,21, der nun

Paragraph 20, Absatz 2, TMSG vom Amt weiter gegen verrechnet wird. Durch den Einbehalt der Lebensunterhaltsunterstützung im Monat Jänner 2018 bleibt somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von € 1.179,78, der bei kommendem Anspruch berücksichtigt wird.“ Gegen diesen Bescheid wurde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid insoweit angefochten, als die für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 zustehende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 216,43 von Amts wegen für einen Überbezug einbehalten wird, der mit 31.12.2017 Euro 1.396,21 betragen würde. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Durch den angefochtenen Bescheid werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, dass von der ihr nach den §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor zustehenden Unterstützungsleistung kein Überbezug abgezogen werde, verletzt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die aus dem Y stammende Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei, wo sie als Flüchtling anerkannt sei. Sie sei geschieden und habe bis zum 19.07.2016 zusammen mit drei Söhnen im Alter von derzeit 12, 6 und 5 Jahren in ihrer Mietwohnung in der Adresse 2 in Z gelebt. Der 5-jährige Sohn leide an einer 20 %-igen Behinderung in Form einer sozialen Anpassungs- und Angststörung. Gegen diesen Bescheid wurde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid insoweit angefochten, als die für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 zustehende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 216,43 von Amts wegen für einen Überbezug einbehalten wird, der mit 31.12.2017 Euro 1.396,21 betragen würde. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Durch den angefochtenen Bescheid werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, dass von der ihr nach den Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor zustehenden Unterstützungsleistung kein Überbezug abgezogen werde, verletzt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die aus dem Y stammende Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei, wo sie als Flüchtling anerkannt sei. Sie sei geschieden und habe bis zum 19.07.2016 zusammen mit drei Söhnen im Alter von derzeit 12, 6 und 5 Jahren in ihrer Mietwohnung in der Adresse 2 in Z gelebt. Der 5-jährige Sohn leide an einer 20 %-igen Behinderung in Form einer sozialen Anpassungs- und Angststörung. Für die Beschwerdeführerin völlig unerwartet sei am 17.07.2016 ihre Mutter FF zu ihr nach Z gekommen. Nachdem alle Familienmitglieder im Y getötet oder aus dem Y geflohen seien, habe sie zuletzt bei einer Familie im Y gelebt. Nachdem sich diese Familie aufgrund der Demenzerkrankung und der körperlichen Beschwerden nicht mehr um die Mutter kümmern habe können, habe sie ihre Reise aus dem Y nach Z organisiert. Am 19.07.2016 habe die Mutter bei der LPD-AGM in Z einen Asylantrag gestellt. Da die Mutter offenbar mit einem Xischen Visum gereist sei, sei ein Dublin-Verfahren mit X eingeleitet worden und sei ihr Verfahren in Österreich zunächst noch nicht zugelassen worden. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe die Mutter nicht in eine Erstaufnahmestelle nach W oder V übersiedeln müssen, sondern habe von den Asylbehörden die Erlaubnis bekommen, bei ihrer Tochter zu wohnen. Diese sei von der Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat Z, Meldeamt, angemeldet worden. Am 19.07.2016 habe die Mutter bei der LPD-AGM in Z einen Asylantrag gestellt. Da die Mutter offenbar mit einem Xischen Visum gereist sei, sei ein Dublin-Verfahren mit römisch zehn eingeleitet worden und sei ihr Verfahren in Österreich zunächst noch nicht zugelassen worden. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe die Mutter nicht in eine Erstaufnahmestelle nach W oder römisch fünf übersiedeln müssen, sondern habe von den Asylbehörden die Erlaubnis bekommen, bei ihrer Tochter zu wohnen. Diese sei von der Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat Z, Meldeamt, angemeldet worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 10.05.2017, ****, sei die Beschwerdeführerin zum Sachwalter ihrer Mutter bestellt worden. Das Asylverfahren der Mutter sei immer noch anhängig. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass der Mutter erst Monate nach der Antragstellung Grundversorgung gewährt worden sei. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin von September 2016 bis Juli 2017

§ 20

Abs 1 lit c TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hätte und sie

§ 20

Abs 1 TMSG die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zurückzuerstatten hätte, sei unrichtig. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin von September 2016 bis Juli 2017

Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hätte und sie

Paragraph 20, Absatz eins, TMSG die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zurückzuerstatten hätte, sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe unverzüglich die Wohnadresse der Mutter bei der Polizei im Zuge der Asylantragstellung, gegenüber dem Meldeamt der Stadt Z und gegenüber dem Bezirksgericht Z bekannt gegeben. Sie sei davon ausgegangen, dass insbesondere die Meldedaten bei der Stadt Z auch dem Sozialamt der Stadt Z bekannt würden und dass das Sozialamt der Stadt Z daher von dem Zuzug der Mutter Kenntnis erlangen würde. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im Herbst 2016 mehrere Behörden von der Wohnsitznahme der Mutter in ihrer Wohnung informiert habe, spreche gegen ein Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen und damit gegen eine Rückzahlungsverpflichtung. Die Anwendung der Bestimmung des § 20 TMSG sei daher rechtswidrig. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im Herbst 2016 mehrere Behörden von der Wohnsitznahme der Mutter in ihrer Wohnung informiert habe, spreche gegen ein Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen und damit gegen eine Rückzahlungsverpflichtung. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, TMSG sei daher rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei für drei minderjährige Kinder, von denen eines zu 20 % behindert sei, sowie für ihre demente Mutter, die seit Juli 2017 an beiden Knien als auch an beiden Augen operiert werden habe müssen und für die als Asylwerberin kein Anspruch auf einen Pflegegeldbezug bestehe, sorgepflichtig. Sie habe kaum Unterstützung durch Dritte. Bis September 2017 sei sie geringfügig tätig gewesen. Durch die belangte Behörde sei sie gezwungen gewesen, mehr zu arbeiten. Im Bescheid vom 19.10.2017 sei von ihr sogar der Antritt einer Vollzeitstelle verlangt worden, ansonsten ihr eine Kürzung ihrer Bezüge von bis zu 66 % angedroht worden sei. Sie habe daher ihre Arbeitszeit auf 25 Stunden aufstocken müssen. Noch mehr Stunden habe ihr Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellen können. Dabei sie nicht bedacht worden, dass die Beschwerdeführerin für drei minderjährige Kinder und ihre an Demenz erkrankte Mutter, die im letzten halben Jahr vier schwere Operationen hinter sich gebracht habe, alleine sorgen müsse. Bei jedem Arztbesuch usw müsse die Mutter von der Beschwerdeführerin begleitet werden. Sie könne die Mutter nicht ohne Aufsicht lassen. Die Beschwerdeführerin sei durch die ihr aufgezwungene Arbeit, die Kinderbetreuung und die Pflege der Mutter seit Monaten über ihr Belastbarkeitsgrenze hinaus beansprucht. Am 30.01.2018 habe sie sich von ihrem Hausarzt Infusionen geben lassen müssen, da sich diese Belastung in körperlichen Symptomen niederschlage. Dieser von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin abverlangte Einsatz ihrer Arbeitskraft sei ihr

§ 16TMSG nicht zumutbar.

Dieser von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin abverlangte Einsatz ihrer Arbeitskraft sei ihr

Paragraph 16, TMSG nicht zumutbar. Ihr darüber hinaus noch die ihr zustehende Unterstützung zu kürzen, sei jedenfalls rechtswidrig und willkürlich. Es wurde der Beschwerdeantrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 zustehende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 216,43 nicht zur Abdeckung eines Überbezuges in der Höhe von Euro 1.396,21 einbehalten, sondern an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wird. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und durch Einholung des entscheidungsrelevanten Restaktes, beginnend vom Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 15.07.2014 bis zum beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.01.

  1. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde durch die Beschwerdeführerin nicht beantragt. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Die im Y geborene Beschwerdeführerin kam im Jahr 2007 nach Österreich, wo sie als Flüchtling anerkannt ist. Vom 10.07.2014 bis zum 05.11.2014 war sie in Z, Adresse 3 (GG), seit dem 05.11.2014 ist sie in Z, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit ihren drei Kindern JJ, KK und LL im Alter von derzeit 6, 7 und 12 Jahren in der Mietwohnung in Z, Adresse
  2. Das 6-jährige Kind leidet an einer 20 %-igen Behinderung in Form einer sozialen Anpassungs- und Angststörung. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 21.03.2016, Zl ****, wurde der Beschwerdeführerin in Z erstmals Mindestsicherung im Zeitraum 01.04.2016 bis 31.05.2016 gewährt, wobei bei der Berechnung der Ansprüche hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Richtsatz als Alleinerzieherin in der Höhe von Euro 628,32, dies aufgrund der Angaben in ihrem Mindestsicherungserstantrag vom 15.07.2014 ausgegangen wurde. Dieser Richtsatz fand auch in den Bescheiden der belangten Behörde vom 24.05.2016 (Mindestsicherung vom 01.
  3. bis 30.06.2016) und vom 08.06.2016 (Mindestsicherung vom 01.07.2016 bis 31.07.2016) Anwendung. Am 17.07.2016 kam für die Beschwerdeführerin unerwartet ihre an Demenz erkrankte Mutter FF nach Z und wurde für diese am 20.07.2016 in der Wohnung der Beschwerdeführerin in der Adresse 2 der Hauptwohnsitz begründet, nachdem die Mutter von den Asylbehörden die Erlaubnis erhalten hatte, bei ihrer Tochter zu wohnen. Diese Wohnadresse wurde von der Beschwerdeführerin auch unverzüglich im Zuge der Asylantragstellung bei der Polizei, beim Meldeamt und gegenüber dem Bezirksgericht Z bekanntgegeben. Eine entsprechende Meldung bei der Mindestsicherungsbehörde erfolgte nicht. Die Mutter wurde seit Juli 2017 an beiden Knien und an beiden Augen operiert, sie erhält kein Pflegegeld und ist auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen. Für die Betreuung der drei Kinder der Beschwerdeführerin ist sie nur beschränkt einsetzbar. Mit Anträgen vom 22.07.2017, vom 18.08.2016, vom 23.11.2016, vom 16.12.2016, vom 10.03.2017 und vom 12.06.2017 wurden von der Beschwerdeführerin jeweils Anträge auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung gestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass ihre Mutter FF seit dem 20.07.2016 bei ihr gemeldet ist und sie somit mit ihr und ihren drei Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet. In sämtlichen zitierten Verlängerungsanträgen wurde von der Beschwerdeführerin versichert, dass die von ihr gemachten Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen und wurde zur Kenntnis genommen, dass zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind. Aufgrund der gestellten Verlängerungsanträge auf Mindestsicherung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 01.08.2016, vom 22.08.2016, vom 02.12.2016, vom 21.12.2016, vom 14.03.2017 und vom 20.06.2017 Mindestsicherung gewährt, wobei bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Nichtangabe ihrer in der Wohnung wohnhaften Mutter weiterhin jeweils vom Richtsatz für eine Alleinerzieherin (im Jahr 2016 von Euro 628,32 und im Jahr 2017 von Euro 633,35) ausgegangen wurde. Die Beschwerdeführerin als Empfängerin der Mindestsicherung wurde in den zit Bescheiden jeweils darauf hingewiesen, jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen den für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organen binnen zwei Wochen zu melden. Im Rahmen einer stichprobenartigen Routinekontrolle durch den Erhebungsdienst des Stadtmagistrates Z am 11.09.2017 kam zu Tage, dass die von ihrem Ehegatten getrennt lebende Beschwerdeführerin mit ihren drei minderjährigen Kindern und der kranken und an Depressionen leidenden Mutter FF, die für die Aufsicht der Kinder der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt einsetzbar sei, in ihrer Wohnung in der Adresse 2 in Z mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dass die Beschwerdeführerin seit dem 04.09.2017 als geringfügig beschäftigte Angestellte zur Sozialversicherung gemeldet ist, wobei ihr Einkommen Euro 425,00 beträgt. Im Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017, GZ **** wurde festgehalten, dass es in den Monaten Juli 2016 bis September 2017 durch das Nichtbekanntgeben einer weiteren volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt zu einem Überbezug an Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt Euro 2.216,76 gekommen ist, der nun

§ 20Abs 2 TMSG von Amt gegenverrechnet wird.

Durch den bescheidmäßig verfügten Einbehalt von Überbezugsraten in der Höhe von jeweils Euro 200,00 vom errechneten Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhaltes in den Monaten Oktober und November 2017 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von Euro 1.816,76 verblieb, der beim kommenden Anspruch berücksichtigt wird. Dieser Bescheid blieb von der Beschwerdeführerin ebenso unbeeinsprucht wie der Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017, GZ ****, mit welchem im Zeitraum 01.12. – 31.12.2017 die einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Höhe von Euro 192,55 ebenso wie die Sonderzahlung für den Monat Dezember 2017 in der Höhe von Euro 228,00 zur Gänze einbehalten und gem § 20 Abs 2 TMSG mit dem offenen Überbezug an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet wurde, sodass dieser per 31.12.2017 Euro 1.396,21 beträgt.Im Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017, GZ **** wurde festgehalten, dass es in den Monaten Juli 2016 bis September 2017 durch das Nichtbekanntgeben einer weiteren volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt zu einem Überbezug an Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt Euro 2.216,76 gekommen ist, der nun

Paragraph 20, Absatz 2, TMSG von Amt gegenverrechnet wird. Durch den bescheidmäßig verfügten Einbehalt von Überbezugsraten in der Höhe von jeweils Euro 200,00 vom errechneten Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhaltes in den Monaten Oktober und November 2017 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von Euro 1.816,76 verblieb, der beim kommenden Anspruch berücksichtigt wird. Dieser Bescheid blieb von der Beschwerdeführerin ebenso unbeeinsprucht wie der Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017, GZ ****, mit welchem im Zeitraum 01.

  1. – 31.12.2017 die einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Höhe von Euro 192,55 ebenso wie die Sonderzahlung für den Monat Dezember 2017 in der Höhe von Euro 228,00 zur Gänze einbehalten und gem Paragraph 20, Absatz 2, TMSG mit dem offenen Überbezug an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet wurde, sodass dieser per 31.12.2017 Euro 1.396,21 beträgt. Die Höhe der der Beschwerdeführerin gewährten Mindestsicherung im Sinne des nunmehr angefochtenen Bescheides ergibt sich ua aufgrund des Richtsatzes für Volljährige im gemeinsamen Haushalt in der Höhe von Euro 485,46 und unter Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens von Euro 890,91 und angerechneten Heizkosten von Euro 109,
  2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Rechtsmittel und ist nicht strittig. Die Höhe des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Überbezuges von Euro 1.396,21 ergibt sich aus dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 14.12.
  3. III.römisch drei. Rechtslage:

§ 20Abs 1 TMSG, LGBl Nr 99/2010 id

F LGBl Nr 18/2018 hat der Mindestsicherungsbezieher, wenn die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung durch

Paragraph 20, Absatz eins, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, hat der Mindestsicherungsbezieher, wenn die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung durch

  1. a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32c) Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt wurden oder Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt wurden, dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese nach § 20 Abs 2 leg cit in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese nach Paragraph 20, Absatz 2, leg cit in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. Nach § 32 TMSG hat Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen. Nach Paragraph 32, TMSG hat Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (Paragraph 27,) anzuzeigen. Diese Bestimmungen entsprechen der Rechtslage während des gesamten Zeitraumes des Überbezuges in den Monaten Juli 2016 bis September 2017. IV.römisch vier. Erwägungen: Dadurch, dass die Mutter FF seit dem 20.07.2016 in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführerin in Z, Adresse 2 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, war bei der Beschwerdeführerin seither nicht mehr von einer volljährigen Alleinerzieherin mit einem Richtsatz von Euro 628,32 (im Jahr 2016) bzw von Euro 633,35 (im Jahr 2017), sondern von einer Volljährigen, die nicht unter § 5 Abs 1 lit a TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 13/2013 fällt, auszugehen bzw diese ab dem 30.06.2017 unter eine volljährige Person, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und nicht unter die Z 2 fällt (§ 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG, LGBl Nr 99/2010 idF LGBl Nr 52/2017) zu subsumieren. Insofern wäre der Beschwerdeführerin durch die Hauptwohnsitznahme ihrer Mutter seit dem 20.07.2016 anstatt des Richtsatzes von Euro 628,32 nur mehr ein Richtsatz von Euro 471,24 (21. Juli – 31.12.2016) und im Jahr 2017 (Jänner bis September 2017) anstatt des Mindestsatzes von Euro 633,35 nur der Richtsatz von Euro 475,01 pro Monat zugestanden. Der für die Beschwerdeführerin im nicht bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017 errechnete Überbezug in der Höhe von Euro 2.216,00 für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2017 blieb von dieser ebenfalls unbeeinsprucht wie der im ebenfalls unbeeinsprucht gebliebenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017 ausgewiesene restliche Überbezug in der Höhe von Euro 1.396,21. Dadurch, dass die Mutter FF seit dem 20.07.2016 in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführerin in Z, Adresse 2 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, war bei der Beschwerdeführerin seither nicht mehr von einer volljährigen Alleinerzieherin mit einem Richtsatz von Euro 628,32 (im Jahr 2016) bzw von Euro 633,35 (im Jahr 2017), sondern von einer Volljährigen, die nicht unter Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 13 aus 2013, fällt, auszugehen bzw diese ab dem 30.06.2017 unter eine volljährige Person, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und nicht unter die Ziffer 2, fällt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,) zu subsumieren. Insofern wäre der Beschwerdeführerin durch die Hauptwohnsitznahme ihrer Mutter seit dem 20.07.2016 anstatt des Richtsatzes von Euro 628,32 nur mehr ein Richtsatz von Euro 471,24 (21. Juli – 31.12.2016) und im Jahr 2017 (Jänner bis September 2017) anstatt des Mindestsatzes von Euro 633,35 nur der Richtsatz von Euro 475,01 pro Monat zugestanden. Der für die Beschwerdeführerin im nicht bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017 errechnete Überbezug in der Höhe von Euro 2.216,00 für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2017 blieb von dieser ebenfalls unbeeinsprucht wie der im ebenfalls unbeeinsprucht gebliebenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017 ausgewiesene restliche Überbezug in der Höhe von Euro 1.396,21. Wenn die Beschwerdeführerin den Zuzug ihrer Mutter FF am 20.07.2016 an ihre Wohnadresse, wie von ihr argumentiert, zwar im Zuge der Asylantragstellung bei der Polizei, gegenüber dem Meldeamt der Stadt Z und gegenüber dem Bezirksgericht Z bekanntgegeben hat, wäre es dennoch ihre Verpflichtung gewesen, diesen doch wesentlichen Umstand einer Änderung der für Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Voraussetzungen dem hierfür zuständigen Organ (Bürgermeisterin der Stadt Z, Referat Mindestsicherung) binnen zwei Wochen ab Wohnsitznahme durch die Mutter anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Zuzug ihrer Mutter mit mehreren Anträgen die Verlängerung der Mindestsicherungsleistung beantragt und wurde in jedem dieser Anträge und in den erlassenen Bewilligungsbescheiden auf die Verpflichtung der für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnisse ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerdeführerin durfte sich nicht darauf verlassen, dass diese Information an die Mindestsicherungsbehörde weitergeleitet wird. Insofern erweist sich der Vorwurf der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin vom September 2016 bis Juli 2017

§ 20

Abs 1 lit c TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hat, als berechtigt und wurden die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zu Recht vorgeschrieben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (demente und mehrfach operierte Mutter, drei minderjährige Kinder, von denen eines zu 20 % behindert ist, Kinderbetreuung und Pflege der Mutter, nicht zumutbarer Einsatz der Arbeitskraft) rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den beschwerdegegenständlichen Antrag, die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 zustehende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 216,43 nicht zur Abdeckung eines Überbezuges in der Höhe von Euro 1.396,21 einzubehalten, sondern an die Beschwerdeführerin auszubezahlen. Der Einbehalt einer monatlichen Überbezugsrate erfolgte bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2017 und wurde zusätzlich ebenfalls mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 14.12.2017 die der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 192,55 zur Gänze und die für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 228,00 zur Gänze einbehalten und mit dem Überzug der Beschwerdeführerin an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet, weshalb auch im beschwerdegegenständlichen Fall für den Monat Jänner 2018 der Einbehalt der einmaligen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Amt als Überbezug gerechtfertigt ist. Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen wurde nicht beantragt. Im Hinblick auf das der Berechnung der Mindestsicherung zugrunde gelegte Arbeitseinkommen von Euro 890,91 erscheint diese Gegenverrechnung des Überbezuges als noch vertretbar und ist dadurch der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet.Wenn die Beschwerdeführerin den Zuzug ihrer Mutter FF am 20.07.2016 an ihre Wohnadresse, wie von ihr argumentiert, zwar im Zuge der Asylantragstellung bei der Polizei, gegenüber dem Meldeamt der Stadt Z und gegenüber dem Bezirksgericht Z bekanntgegeben hat, wäre es dennoch ihre Verpflichtung gewesen, diesen doch wesentlichen Umstand einer Änderung der für Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Voraussetzungen dem hierfür zuständigen Organ (Bürgermeisterin der Stadt Z, Referat Mindestsicherung) binnen zwei Wochen ab Wohnsitznahme durch die Mutter anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Zuzug ihrer Mutter mit mehreren Anträgen die Verlängerung der Mindestsicherungsleistung beantragt und wurde in jedem dieser Anträge und in den erlassenen Bewilligungsbescheiden auf die Verpflichtung der für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnisse ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerdeführerin durfte sich nicht darauf verlassen, dass diese Information an die Mindestsicherungsbehörde weitergeleitet wird. Insofern erweist sich der Vorwurf der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin vom September 2016 bis Juli 2017

Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hat, als berechtigt und wurden die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zu Recht vorgeschrieben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (demente und mehrfach operierte Mutter, drei minderjährige Kinder, von denen eines zu 20 % behindert ist, Kinderbetreuung und Pflege der Mutter, nicht zumutbarer Einsatz der Arbeitskraft) rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den beschwerdegegenständlichen Antrag, die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 zustehende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 216,43 nicht zur Abdeckung eines Überbezuges in der Höhe von Euro 1.396,21 einzubehalten, sondern an die Beschwerdeführerin auszubezahlen. Der Einbehalt einer monatlichen Überbezugsrate erfolgte bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2017 und wurde zusätzlich ebenfalls mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 14.12.2017 die der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 192,55 zur Gänze und die für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 228,00 zur Gänze einbehalten und mit dem Überzug der Beschwerdeführerin an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet, weshalb auch im beschwerdegegenständlichen Fall für den Monat Jänner 2018 der Einbehalt der einmaligen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Amt als Überbezug gerechtfertigt ist. Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen wurde nicht beantragt. Im Hinblick auf das der Berechnung der Mindestsicherung zugrunde gelegte Arbeitseinkommen von Euro 890,91 erscheint diese Gegenverrechnung des Überbezuges als noch vertretbar und ist dadurch der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet. V.römisch fünf. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

der zu § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. E

  1. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E
  2. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. E
  3. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E
  4. April 2015, Ra 2015/09/0009).

der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche E

  1. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E
  2. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft vergleiche E
  3. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E
  4. April 2015, Ra 2015/09/0009). Schließlich betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.09.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.01.2014, 2013/03/0004), dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen bzw die Anrechnung auf laufende Leistungen ergibt sich aus der eindeutigen Gesetzeslage, die in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0358.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.