Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 02.01.2018 wurden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 27.12.2017 auf Mindestsicherung auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen gewährt: „
TMSG für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 600,56. Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von EE angewiesen.„
Paragraph 6, TMSG für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 eine einmalige Unterstützung für Miete in der Höhe von € 600,56. Die Leistung wird auf das Konto ****, DD von EE angewiesen.
Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 216,43. Die Leistung wird vom Amt für Überbezug einbehalten.
Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011,, idgF für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 eine einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 216,43. Die Leistung wird vom Amt für Überbezug einbehalten. Mit Ende Dezember 2017 gab es noch einen offenen Überbezug an Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt € 1.396,21, der nun
2 TMSG vom Amt weiter gegen verrechnet wird. Durch den Einbehalt der Lebensunterhaltsunterstützung im Monat Jänner 2018 bleibt somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von € 1.179,78, der bei kommendem Anspruch berücksichtigt wird.“Mit Ende Dezember 2017 gab es noch einen offenen Überbezug an Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt € 1.396,21, der nun
Paragraph 20, Absatz 2, TMSG vom Amt weiter gegen verrechnet wird. Durch den Einbehalt der Lebensunterhaltsunterstützung im Monat Jänner 2018 bleibt somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von € 1.179,78, der bei kommendem Anspruch berücksichtigt wird.“ Gegen diesen Bescheid wurde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid insoweit angefochten, als die für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 zustehende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 216,43 von Amts wegen für einen Überbezug einbehalten wird, der mit 31.12.2017 Euro 1.396,21 betragen würde. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Durch den angefochtenen Bescheid werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, dass von der ihr nach den §§ 5 und 9 TMSG iVm VO-Anpassungsfaktor zustehenden Unterstützungsleistung kein Überbezug abgezogen werde, verletzt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die aus dem Y stammende Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei, wo sie als Flüchtling anerkannt sei. Sie sei geschieden und habe bis zum 19.07.2016 zusammen mit drei Söhnen im Alter von derzeit 12, 6 und 5 Jahren in ihrer Mietwohnung in der Adresse 2 in Z gelebt. Der 5-jährige Sohn leide an einer 20 %-igen Behinderung in Form einer sozialen Anpassungs- und Angststörung. Gegen diesen Bescheid wurde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid insoweit angefochten, als die für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 zustehende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 216,43 von Amts wegen für einen Überbezug einbehalten wird, der mit 31.12.2017 Euro 1.396,21 betragen würde. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Durch den angefochtenen Bescheid werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, dass von der ihr nach den Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor zustehenden Unterstützungsleistung kein Überbezug abgezogen werde, verletzt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die aus dem Y stammende Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei, wo sie als Flüchtling anerkannt sei. Sie sei geschieden und habe bis zum 19.07.2016 zusammen mit drei Söhnen im Alter von derzeit 12, 6 und 5 Jahren in ihrer Mietwohnung in der Adresse 2 in Z gelebt. Der 5-jährige Sohn leide an einer 20 %-igen Behinderung in Form einer sozialen Anpassungs- und Angststörung. Für die Beschwerdeführerin völlig unerwartet sei am 17.07.2016 ihre Mutter FF zu ihr nach Z gekommen. Nachdem alle Familienmitglieder im Y getötet oder aus dem Y geflohen seien, habe sie zuletzt bei einer Familie im Y gelebt. Nachdem sich diese Familie aufgrund der Demenzerkrankung und der körperlichen Beschwerden nicht mehr um die Mutter kümmern habe können, habe sie ihre Reise aus dem Y nach Z organisiert. Am 19.07.2016 habe die Mutter bei der LPD-AGM in Z einen Asylantrag gestellt. Da die Mutter offenbar mit einem Xischen Visum gereist sei, sei ein Dublin-Verfahren mit X eingeleitet worden und sei ihr Verfahren in Österreich zunächst noch nicht zugelassen worden. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe die Mutter nicht in eine Erstaufnahmestelle nach W oder V übersiedeln müssen, sondern habe von den Asylbehörden die Erlaubnis bekommen, bei ihrer Tochter zu wohnen. Diese sei von der Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat Z, Meldeamt, angemeldet worden. Am 19.07.2016 habe die Mutter bei der LPD-AGM in Z einen Asylantrag gestellt. Da die Mutter offenbar mit einem Xischen Visum gereist sei, sei ein Dublin-Verfahren mit römisch zehn eingeleitet worden und sei ihr Verfahren in Österreich zunächst noch nicht zugelassen worden. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe die Mutter nicht in eine Erstaufnahmestelle nach W oder römisch fünf übersiedeln müssen, sondern habe von den Asylbehörden die Erlaubnis bekommen, bei ihrer Tochter zu wohnen. Diese sei von der Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat Z, Meldeamt, angemeldet worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 10.05.2017, ****, sei die Beschwerdeführerin zum Sachwalter ihrer Mutter bestellt worden. Das Asylverfahren der Mutter sei immer noch anhängig. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass der Mutter erst Monate nach der Antragstellung Grundversorgung gewährt worden sei. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin von September 2016 bis Juli 2017
Abs 1 lit c TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hätte und sie
Abs 1 TMSG die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zurückzuerstatten hätte, sei unrichtig. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin von September 2016 bis Juli 2017
Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hätte und sie
Paragraph 20, Absatz eins, TMSG die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zurückzuerstatten hätte, sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe unverzüglich die Wohnadresse der Mutter bei der Polizei im Zuge der Asylantragstellung, gegenüber dem Meldeamt der Stadt Z und gegenüber dem Bezirksgericht Z bekannt gegeben. Sie sei davon ausgegangen, dass insbesondere die Meldedaten bei der Stadt Z auch dem Sozialamt der Stadt Z bekannt würden und dass das Sozialamt der Stadt Z daher von dem Zuzug der Mutter Kenntnis erlangen würde. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im Herbst 2016 mehrere Behörden von der Wohnsitznahme der Mutter in ihrer Wohnung informiert habe, spreche gegen ein Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen und damit gegen eine Rückzahlungsverpflichtung. Die Anwendung der Bestimmung des § 20 TMSG sei daher rechtswidrig. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im Herbst 2016 mehrere Behörden von der Wohnsitznahme der Mutter in ihrer Wohnung informiert habe, spreche gegen ein Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen und damit gegen eine Rückzahlungsverpflichtung. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, TMSG sei daher rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei für drei minderjährige Kinder, von denen eines zu 20 % behindert sei, sowie für ihre demente Mutter, die seit Juli 2017 an beiden Knien als auch an beiden Augen operiert werden habe müssen und für die als Asylwerberin kein Anspruch auf einen Pflegegeldbezug bestehe, sorgepflichtig. Sie habe kaum Unterstützung durch Dritte. Bis September 2017 sei sie geringfügig tätig gewesen. Durch die belangte Behörde sei sie gezwungen gewesen, mehr zu arbeiten. Im Bescheid vom 19.10.2017 sei von ihr sogar der Antritt einer Vollzeitstelle verlangt worden, ansonsten ihr eine Kürzung ihrer Bezüge von bis zu 66 % angedroht worden sei. Sie habe daher ihre Arbeitszeit auf 25 Stunden aufstocken müssen. Noch mehr Stunden habe ihr Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellen können. Dabei sie nicht bedacht worden, dass die Beschwerdeführerin für drei minderjährige Kinder und ihre an Demenz erkrankte Mutter, die im letzten halben Jahr vier schwere Operationen hinter sich gebracht habe, alleine sorgen müsse. Bei jedem Arztbesuch usw müsse die Mutter von der Beschwerdeführerin begleitet werden. Sie könne die Mutter nicht ohne Aufsicht lassen. Die Beschwerdeführerin sei durch die ihr aufgezwungene Arbeit, die Kinderbetreuung und die Pflege der Mutter seit Monaten über ihr Belastbarkeitsgrenze hinaus beansprucht. Am 30.01.2018 habe sie sich von ihrem Hausarzt Infusionen geben lassen müssen, da sich diese Belastung in körperlichen Symptomen niederschlage. Dieser von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin abverlangte Einsatz ihrer Arbeitskraft sei ihr
Dieser von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin abverlangte Einsatz ihrer Arbeitskraft sei ihr
Paragraph 16, TMSG nicht zumutbar. Ihr darüber hinaus noch die ihr zustehende Unterstützung zu kürzen, sei jedenfalls rechtswidrig und willkürlich. Es wurde der Beschwerdeantrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 zustehende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 216,43 nicht zur Abdeckung eines Überbezuges in der Höhe von Euro 1.396,21 einbehalten, sondern an die Beschwerdeführerin ausbezahlt wird. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und durch Einholung des entscheidungsrelevanten Restaktes, beginnend vom Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 15.07.2014 bis zum beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 02.01.
Durch den bescheidmäßig verfügten Einbehalt von Überbezugsraten in der Höhe von jeweils Euro 200,00 vom errechneten Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhaltes in den Monaten Oktober und November 2017 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von Euro 1.816,76 verblieb, der beim kommenden Anspruch berücksichtigt wird. Dieser Bescheid blieb von der Beschwerdeführerin ebenso unbeeinsprucht wie der Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017, GZ ****, mit welchem im Zeitraum 01.12. – 31.12.2017 die einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Höhe von Euro 192,55 ebenso wie die Sonderzahlung für den Monat Dezember 2017 in der Höhe von Euro 228,00 zur Gänze einbehalten und gem § 20 Abs 2 TMSG mit dem offenen Überbezug an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet wurde, sodass dieser per 31.12.2017 Euro 1.396,21 beträgt.Im Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017, GZ **** wurde festgehalten, dass es in den Monaten Juli 2016 bis September 2017 durch das Nichtbekanntgeben einer weiteren volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt zu einem Überbezug an Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt Euro 2.216,76 gekommen ist, der nun
Paragraph 20, Absatz 2, TMSG von Amt gegenverrechnet wird. Durch den bescheidmäßig verfügten Einbehalt von Überbezugsraten in der Höhe von jeweils Euro 200,00 vom errechneten Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhaltes in den Monaten Oktober und November 2017 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von Euro 1.816,76 verblieb, der beim kommenden Anspruch berücksichtigt wird. Dieser Bescheid blieb von der Beschwerdeführerin ebenso unbeeinsprucht wie der Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017, GZ ****, mit welchem im Zeitraum 01.
F LGBl Nr 18/2018 hat der Mindestsicherungsbezieher, wenn die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung durch
Paragraph 20, Absatz eins, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, hat der Mindestsicherungsbezieher, wenn die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung durch
Abs 1 lit c TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hat, als berechtigt und wurden die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zu Recht vorgeschrieben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (demente und mehrfach operierte Mutter, drei minderjährige Kinder, von denen eines zu 20 % behindert ist, Kinderbetreuung und Pflege der Mutter, nicht zumutbarer Einsatz der Arbeitskraft) rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den beschwerdegegenständlichen Antrag, die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 zustehende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 216,43 nicht zur Abdeckung eines Überbezuges in der Höhe von Euro 1.396,21 einzubehalten, sondern an die Beschwerdeführerin auszubezahlen. Der Einbehalt einer monatlichen Überbezugsrate erfolgte bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2017 und wurde zusätzlich ebenfalls mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 14.12.2017 die der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 192,55 zur Gänze und die für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 228,00 zur Gänze einbehalten und mit dem Überzug der Beschwerdeführerin an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet, weshalb auch im beschwerdegegenständlichen Fall für den Monat Jänner 2018 der Einbehalt der einmaligen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Amt als Überbezug gerechtfertigt ist. Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen wurde nicht beantragt. Im Hinblick auf das der Berechnung der Mindestsicherung zugrunde gelegte Arbeitseinkommen von Euro 890,91 erscheint diese Gegenverrechnung des Überbezuges als noch vertretbar und ist dadurch der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet.Wenn die Beschwerdeführerin den Zuzug ihrer Mutter FF am 20.07.2016 an ihre Wohnadresse, wie von ihr argumentiert, zwar im Zuge der Asylantragstellung bei der Polizei, gegenüber dem Meldeamt der Stadt Z und gegenüber dem Bezirksgericht Z bekanntgegeben hat, wäre es dennoch ihre Verpflichtung gewesen, diesen doch wesentlichen Umstand einer Änderung der für Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Voraussetzungen dem hierfür zuständigen Organ (Bürgermeisterin der Stadt Z, Referat Mindestsicherung) binnen zwei Wochen ab Wohnsitznahme durch die Mutter anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Zuzug ihrer Mutter mit mehreren Anträgen die Verlängerung der Mindestsicherungsleistung beantragt und wurde in jedem dieser Anträge und in den erlassenen Bewilligungsbescheiden auf die Verpflichtung der für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnisse ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerdeführerin durfte sich nicht darauf verlassen, dass diese Information an die Mindestsicherungsbehörde weitergeleitet wird. Insofern erweist sich der Vorwurf der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin vom September 2016 bis Juli 2017
Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hat, als berechtigt und wurden die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zu Recht vorgeschrieben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (demente und mehrfach operierte Mutter, drei minderjährige Kinder, von denen eines zu 20 % behindert ist, Kinderbetreuung und Pflege der Mutter, nicht zumutbarer Einsatz der Arbeitskraft) rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den beschwerdegegenständlichen Antrag, die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018 zustehende einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 216,43 nicht zur Abdeckung eines Überbezuges in der Höhe von Euro 1.396,21 einzubehalten, sondern an die Beschwerdeführerin auszubezahlen. Der Einbehalt einer monatlichen Überbezugsrate erfolgte bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2017 und wurde zusätzlich ebenfalls mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 14.12.2017 die der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 192,55 zur Gänze und die für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 228,00 zur Gänze einbehalten und mit dem Überzug der Beschwerdeführerin an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet, weshalb auch im beschwerdegegenständlichen Fall für den Monat Jänner 2018 der Einbehalt der einmaligen Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom Amt als Überbezug gerechtfertigt ist. Die Rückerstattung in angemessenen Teilbeträgen wurde nicht beantragt. Im Hinblick auf das der Berechnung der Mindestsicherung zugrunde gelegte Arbeitseinkommen von Euro 890,91 erscheint diese Gegenverrechnung des Überbezuges als noch vertretbar und ist dadurch der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet. V.römisch fünf. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
der zu § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. E
der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche E
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen bzw die Anrechnung auf laufende Leistungen ergibt sich aus der eindeutigen Gesetzeslage, die in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0358.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.