RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum30.05.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/45/0462-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2018, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2018, Zl ****, wurde der Mindestsicherungsantrag (Lebensunterhalt, Wohnbedarf) der Beschwerdeführerin vom 04.01.2018 gemäß §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 lit a, 5 und 9 TMSG sowie der Antrag auf Gewährung von Zusatzleistungen gemäß §§ 1 Abs 2 und 8, 2 Abs 1 lit a, 5, 6, 9 und 14 TMSG abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 16.01.2018, Zl ****, wurde der Mindestsicherungsantrag (Lebensunterhalt, Wohnbedarf) der Beschwerdeführerin vom 04.01.2018 gemäß Paragraphen eins, Absatz 2, 2, Absatz eins, Litera a,, 5 und 9 TMSG sowie der Antrag auf Gewährung von Zusatzleistungen gemäß Paragraphen eins, Absatz 2 und 8, 2 Absatz eins, Litera a,, 5, 6, 9 und 14 TMSG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass mit dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Anspruch auf Mindestsicherung nach dem TMSG um Euro 592,17 überschritten werde und somit das Vorliegen einer Notlage zu verneinen sei. Für eine Überprüfung auf Anspruch von Mindestsicherung im Februar 2018 könne neuerlich ein Antrag ab 01.02.2018 gestellt werden. Hinsichtlich der Ablehnung der Zusatzleistungen (Ablöse der Möbel sowie Übernahme des Mietrückstandes) führte die belangte Behörde zur Möbelablöse aus, dass aufgrund der hohen Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 592,17 kein besonderer Härtefall vorliege. Des Weiteren habe die Beschwerdeführerin die Übernahme des Mietrückstandes für Dezember 2017 und Jänner 2018 beantragt. Mit persönlicher Vorsprache vom 01.12.2017 im Stadtmagistrat Y habe die Beschwerdeführerin bei der dortigen Behörde zugestimmt, dass bei etwaigen Mietrückständen keine Kosten übernommen werden könnten und dies zwischen dem Vermieter und der Beschwerdeführerin geregelt werde. Somit könnten keine Kosten übernommen werden. Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie seit 03.01.2018 arbeitslos sei und Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 32,25 täglich beziehe (im Monat Euro 935,25). Wie sie bekannt gegeben habe könne sie die Miete in der Höhe von Euro 700,-- im Dezember und Jänner und auch die Möbel im Wert von Euro 750,-- nicht bezahlen. Da sie sich in einer Notlage befände und ihr Antrag abgelehnt worden sei, erhebe sie Beschwerde und bestünde auf eine erneute Überprüfung ihres Antrages. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; sie hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Die Beschwerdeführerin wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass sie in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; sie hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest und wurde dieser auch von keiner Partei bestritten; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). II.römisch zwei. Sachverhalt: Die am **.**.**** geborene Beschwerdeführerin ist österreichische Staatsbürgerin. Sie ist Mutter von Zwillingen (geboren am **.**.****), das Sorgerecht für die beiden Kinder wurde der Beschwerdeführerin entzogen und den Großeltern (Eltern der Beschwerdeführerin) übertragen; dort leben die beiden Kinder seit November
- Nach Angaben des Vaters der Beschwerdeführerin hat diese ihm für den Monat November Euro 600,-- und für den Monat Dezember Euro 800,-- an Alimenten für die Kinder gegeben. Eine behördliche oder gerichtliche Unterhaltsverpflichtung lag nicht vor, vielmehr wurde mit Schreiben der Kinder- und Jugendhilfe vom 12.12.2017 ein entsprechendes Verfahren zur Festsetzung der Unterhaltsansprüche der beiden Kinder eingeleitet. Im Dezember 2017 hat die Beschwerdeführerin bei der Firma BB gearbeitet und dabei Euro 1.633,45 Gehalt bezogen. Das Dienstverhältnis wurde mit 31.12.2017 einvernehmlich gelöst. Ab 03.01.2018 bezog die Beschwerdeführerin Arbeitslosengeld in der Höhe von Euro 32,25 täglich. Zuvor hatte die Beschwerdeführerin vom 24.10.2017 an bei der Firma CC gearbeitet, dieses Dienstverhältnis wurde vom Dienstgeber innerhalb der Probezeit per 30.11.2017 beendet. In diesem Zusammenhang wurden der Beschwerdeführerin am 15.11.2017 Euro 209,52 überwiesen, für den Monat November in der Folge Euro 1.642,
- Die Beschwerdeführerin lebt seit 01.12.2017 alleine in einer Mietwohnung in Z mit einer Nutzfläche von 50 m2 plus zwei Dachterrassen mit einer Nutzfläche von gesamt 27 m
- Vom Mietvertrag umfasst sind eine ausgestattete Wohnküche sowie eine Nasszelle. Der Mietzins inklusive Betriebskosten beträgt Euro 700,--. Anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages kam es am 01.12.2017 zu einer Vorsprache der Beschwerdeführerin und des Vermieters bei dem zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Sozialamt der Stadt Y. Dabei wurde der Beschwerdeführerin und dem Vermieter von Seiten der zuständigen Behörde erläutert, dass der Mietzins für die beabsichtigte Wohnung von den Kosten her nicht den neuen Mietpreisrichtlinien entspricht (Euro 394,00 für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk X) – die Beschwerdeführerin und der Vermieter gaben an, dass ihnen dies bewusst ist und dass die Miete künftig infolge einer neuen Arbeitsstelle von der Beschwerdeführerin selbst bezahlt wird. Sollte es zu Zahlungsausfällen kommen, erklärte der Vermieter, dass er dies mit der Beschwerdeführerin selbst regeln werde. Auf dieser Basis wurde der Anmietung von der zuständigen Behörde zugestimmt (vgl im Akt einliegender AV vom 01.12.2017). In der Folge wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 04.12.2017, ****, eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von Euro 2.100,-- sowie eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von Euro 480,20 übernommen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge weder die Miete für Dezember 2017 noch jene für Jänner 2018 bezahlt. Laut ZMR-Auszug vom 30.05.2018 wohnt die Beschwerdeführerin nach wie vor in dieser Wohnung. Die Beschwerdeführerin lebt seit 01.12.2017 alleine in einer Mietwohnung in Z mit einer Nutzfläche von 50 m2 plus zwei Dachterrassen mit einer Nutzfläche von gesamt 27 m
- Vom Mietvertrag umfasst sind eine ausgestattete Wohnküche sowie eine Nasszelle. Der Mietzins inklusive Betriebskosten beträgt Euro 700,--. Anlässlich des Abschlusses des Mietvertrages kam es am 01.12.2017 zu einer Vorsprache der Beschwerdeführerin und des Vermieters bei dem zum damaligen Zeitpunkt zuständigen Sozialamt der Stadt Y. Dabei wurde der Beschwerdeführerin und dem Vermieter von Seiten der zuständigen Behörde erläutert, dass der Mietzins für die beabsichtigte Wohnung von den Kosten her nicht den neuen Mietpreisrichtlinien entspricht (Euro 394,00 für einen Einpersonenhaushalt im Bezirk römisch zehn) – die Beschwerdeführerin und der Vermieter gaben an, dass ihnen dies bewusst ist und dass die Miete künftig infolge einer neuen Arbeitsstelle von der Beschwerdeführerin selbst bezahlt wird. Sollte es zu Zahlungsausfällen kommen, erklärte der Vermieter, dass er dies mit der Beschwerdeführerin selbst regeln werde. Auf dieser Basis wurde der Anmietung von der zuständigen Behörde zugestimmt vergleiche im Akt einliegender AV vom 01.12.2017). In der Folge wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 04.12.2017, ****, eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von Euro 2.100,-- sowie eine einmalige Unterstützung für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von Euro 480,20 übernommen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge weder die Miete für Dezember 2017 noch jene für Jänner 2018 bezahlt. Laut ZMR-Auszug vom 30.05.2018 wohnt die Beschwerdeführerin nach wie vor in dieser Wohnung. Von der Vormieterin hat die Beschwerdeführerin eine Waschmaschine ELIN Premium, einen Schrank 4-türig mit 4 Schubladen, ein Bett mit Lattenrost und Matratze, ein Küchenzusatzkasten sowie diverses Wohnbedarfszubehör (Geschirr, Besteck, Badezimmerschrank, diverse Kleinmöbel, Esstisch mit 4 Stühlen, Jalousien usw) übernommen und sich dafür zu einer Bezahlung eines Pauschalbetrages von Euro 750,-- verpflichtet. Diese Ablöse wurde von der Beschwerdeführerin in der Folge nicht bezahlt. Am 04.01.2018 stellte sie einen Antrag auf Mindestsicherung, Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes sowie auf Zusatzleistung (Kaution, Erstausstattung…) und Hilfe zur Überbrückung außergewöhnlicher Notstände (zB Mietrückstände…). In der Folge erging der nunmehr verfahrensgegenständliche abweisende Bescheid. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage (insbesondere aufgrund einliegendem Mietvertrag, Gehaltsnachweis usw) und ist im Übrigen nicht strittig. Dass weder die Miete für Dezember 2017 bzw Jänner 2018 noch die Möbelablöse bezahlt wurden, ergibt sich dabei aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde und wurde durch ein Schreiben des Vermieters vom 02.01.2018 für den Monat Dezember bestätigt. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: § 1Paragraph eins Ziel, Grundsätze
(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern.
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (§ 27) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(3)Mindestsicherung ist auf Antrag oder, wenn den zuständigen Organen (Paragraph 27,) Umstände bekannt werden, die eine Hilfeleistung erfordern, auch von Amts wegen zu gewähren.
(4)Leistungen der Mindestsicherung sind so weit zu gewähren, als der jeweilige Bedarf nicht durch den Einsatz eigener Mittel und Kräfte sowie durch Leistungen Dritter gedeckt werden kann. Dabei sind auch Hilfeleistungen, die nach anderen landesrechtlichen oder nach bundesrechtlichen oder ausländischen Vorschriften in Anspruch genommen werden können, zu berücksichtigen.
(5)Mindestsicherung ist unter möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Mindestsicherungsbeziehers und seiner Familienangehörigen zu gewähren. Sie soll den Mindestsicherungsbezieher zur Selbsthilfe befähigen und so eine nachhaltige Beseitigung der Notlage ermöglichen.
(6)Mindestsicherung ist fachgerecht unter Bedachtnahme auf die anerkannten sozialmedizinischen, sozialpädagogischen und sozialarbeiterischen Standards sowie auf den jeweiligen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die daraus entwickelten Methoden zu gewähren.
(7)Bei der Erbringung von Leistungen der Mindestsicherung ist auch die jeweils erforderliche Beratung und Betreuung zur Vermeidung und Überwindung einer Notlage sowie zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu gewährleisten.
(8)Mindestsicherung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu gewähren.
(9)Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden. § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. […] § 5Paragraph 5 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes besteht in der Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen (Mindestsätze).
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach § 9:
(2)Der Mindestsatz beträgt den jeweils folgenden Hundertsatz des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9 :
- a)für volljährige Alleinstehende und Alleinerzieher 75 v.H.;
- b)für mündige Minderjährige, die Alleinstehende oder Alleinerzieher sind, 1. bis zum Bezug der Familienbeihilfe 75 v.H., 2. ab dem Bezug der Familienbeihilfe 56,25 v.H.;
- c)für Personen, die in Wohngemeinschaften von Opferschutz-, Krisenbetreuungs- oder betreuten Wohnungsloseneinrichtungen oder in Wohngemeinschaften von Einrichtungen der Rehabilitation leben und Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen, sofern ihr Lebensunterhalt nicht zumindest überwiegend im Rahmen der Wohngemeinschaft gedeckt wird 75 v.H.;
- d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die lit. c fällt, leben 56,25 v.H.;
- d)für Personen, die mit anderen Personen in einer Wohngemeinschaft, die nicht unter die Litera c, fällt, leben 56,25 v.H.;
- e)für Personen, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 1. für jede volljährige Person, die nicht unter die Z 2 fällt, 56,25 v.H., 2. ab der dritten volljährigen Person, sofern diese einer leistungsbeziehenden Person in der Bedarfsgemeinschaft gegenüber unterhaltsberechtigt ist 37,50 v.H., 3. für leistungsberechtigte minderjährige Personen
- aa)für die älteste und zweitälteste Person 24,75 v.H.,
- bb)für die drittälteste Person 22,75 v.H.,
- cc)für die viertälteste bis sechstälteste Person 15,00 v.H.,
- dd)ab der siebtältesten Person 12,00 v.H.
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Abs. 2 in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
(3)Folgenden Personen ist zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz nach Absatz 2, in den Monaten März, Juni, September und Dezember jeden Jahres eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, zu gewähren, soweit sie zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen haben:
- a)Alleinerziehern,
- b)minderjährigen Personen,
- c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß § 293 ASVG beziehen,
- c)Personen, die eine Ausgleichszulage gemäß Paragraph 293, ASVG beziehen,
- d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach § 40 des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
- d)Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. nach dem Behinderteneinstellungsgesetz sowie Personen, die über einen Behindertenausweis nach Paragraph 40, des Bundesbehindertengesetzes verfügen,
- e)Personen, die das Regelpensionsalter nach ASVG erreicht, jedoch keinen Anspruch auf Pensionsleistungen haben,
- f)Personen nach Abs. 4 sowief) Personen nach Absatz 4, sowie
- g)Personen mit dauerhaften und wesentlichen schwerwiegenden psychischen Erkrankungen, die Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz beziehen. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach § 9 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.
(4)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim, in einer stationären Einrichtung der Rehabilitation nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 16 v.H. des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. Auf Grundlage von § 6 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die „Verordnung vom
- Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden“, LGBl Nr 54/2017, erlassen. Darin ist für einen Ein-Personen-Haushalt im Bezirk X ein Mietzuschuss in der Höhe von Euro 394,00 vorgesehen. In diesem Mietzuschuss sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten, insbesondere auch Betriebs- und Heizkosten, erfasst.Auf Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die „Verordnung vom
- Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Höchstsätze sowie Pauschalbeträge als Bemessungsgrundlage für Selbstbehalte festgelegt werden“, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, erlassen. Darin ist für einen Ein-Personen-Haushalt im Bezirk römisch zehn ein Mietzuschuss in der Höhe von Euro 394,00 vorgesehen. In diesem Mietzuschuss sind sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit den Wohnkosten, insbesondere auch Betriebs- und Heizkosten, erfasst. § 14Paragraph 14 Zusatzleistungen […]
(2)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
(2)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle kann unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes auch über die in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsätze hinaus gewährt werden.
(3)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
- a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
- b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
- c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
- d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
- d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 3 lit. a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen.
(4)Die Landesregierung hat durch Verordnung als Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz 3, Litera a, b und c Pauschalbeträge festzulegen. Hierbei ist auf die durchschnittlichen Anschaffungskosten der betreffenden Gegenstände bzw. Geräte Bedacht zu nehmen. Auf Grundlage von § 14 Abs 3 und 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die „Verordnung vom
- Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden“, LGBl Nr 55/2017, erlassen.Auf Grundlage von Paragraph 14, Absatz 3 und 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die „Verordnung vom
- Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden“, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2017,, erlassen. § 15Paragraph 15 Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. […] V.römisch fünf. Erwägungen:
- Zur Abweisung des Mindestsicherungsantrages betreffend Lebensunterhalt und Wohnen Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend iSd § 2 Abs 4 TMSG, da sie weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt; sie lebt alleine in einer Wohnung. Damit findet auf sie – wie von der belangten Behörde veranschlagt – der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit a TMSG in der Höhe von Euro 647,28 Euro Anwendung. Die Wohnkosten betragen laut Mitvertrag Euro 700,--, berücksichtigt wird gemäß der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 27.06.2017, LGBl Nr 54/2017, für einen Ein-Personen-Haushalt im Bezirk X ein Mietzuschuss in der Höhe von Euro 394,
- Im Jänner 2018 ergab dies damit ein (theoretischer) Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 1041,
- Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend iSd Paragraph 2, Absatz 4, TMSG, da sie weder in einer Bedarfsgemeinschaft noch in einer Wohngemeinschaft lebt; sie lebt alleine in einer Wohnung. Damit findet auf sie – wie von der belangten Behörde veranschlagt – der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG in der Höhe von Euro 647,28 Euro Anwendung. Die Wohnkosten betragen laut Mitvertrag Euro 700,--, berücksichtigt wird gemäß der Verordnung der Tiroler Landesregierung vom 27.06.2017, Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017,, für einen Ein-Personen-Haushalt im Bezirk römisch zehn ein Mietzuschuss in der Höhe von Euro 394,
- Im Jänner 2018 ergab dies damit ein (theoretischer) Mindestsicherungsanspruch in der Höhe von Euro 1041,
- Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2017 gearbeitet und dafür nachweislich Euro 1.633,45 ausbezahlt erhalten. Da dieses Geld im Nachhinein ausbezahlt wurde, stand ihr dieser Betrag somit im Jänner 2018 zur Verfügung. Das Vorgehen der belangten Behörde, diese der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden eigenen Mittel aus Einkommen in voller Höhe zu berücksichtigen, erweist sich als rechtskonform. Daraus ergibt sich die im angefochtenen Bescheid angeführte Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 592,
- Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen einer Notlage iSd § 2 Abs 1 lit a TMSG verneint, da die Beschwerdeführerin mit den ihr im Monat Jänner zur Verfügung stehenden Mitteln in der Lage gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt und ihren Wohnbedarf im Jänner 2018 selbst zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin hat im Dezember 2017 gearbeitet und dafür nachweislich Euro 1.633,45 ausbezahlt erhalten. Da dieses Geld im Nachhinein ausbezahlt wurde, stand ihr dieser Betrag somit im Jänner 2018 zur Verfügung. Das Vorgehen der belangten Behörde, diese der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden eigenen Mittel aus Einkommen in voller Höhe zu berücksichtigen, erweist sich als rechtskonform. Daraus ergibt sich die im angefochtenen Bescheid angeführte Richtsatzüberschreitung in der Höhe von Euro 592,
- Die belangte Behörde hat daher zu Recht das Vorliegen einer Notlage iSd Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, TMSG verneint, da die Beschwerdeführerin mit den ihr im Monat Jänner zur Verfügung stehenden Mitteln in der Lage gewesen wäre, ihren Lebensunterhalt und ihren Wohnbedarf im Jänner 2018 selbst zu bestreiten. Die Beschwerdeführerin hat angegeben in den Monaten November und Dezember jeweils freiwillige Unterhaltszahlungen an die Obsorgeberechtigten ihrer Kinder geleistet zu haben; für den verfahrensgegenständlichen Monat Jänner 2018 hat sie keine Zahlungen vorgebracht. Aber selbst für den Fall, dass sie auch im Jänner 2018 freiwillige Zahlungen geleistet hat, wären diese im Zusammenhang mit der Berechnung der Mindestsicherung im konkreten Fall außer Ansatz zu lassen. Betreffend Unterhaltsleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Beschwerdeführer mit der Geltendmachung seiner Unterhaltsverpflichtungen prinzipiell Belastungen geltend macht, die seinen Bedarf vergrößern. Sollte der Beschwerdeführer kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung an sein minderjähriges Kind verpflichtet sein, auf Grund dessen Forderungsexekution in seinen Pensionsanspruch geführt wird, so läge eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte vor, wenn der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen (vgl VwGH 20.10.1999, 97/08/0122; LVwG Tirol vom 23.04.2018, LVwG-2018/41/0278-3). Eine Unterhaltsverpflichtung kann dementsprechend unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung von Leistungen der Mindestsicherung eine Rolle spielen. Im konkreten Fall lagen diese Voraussetzungen jedenfalls nicht vor: es handelte sich um freiwillige Zahlungen der Beschwerdeführerin, das entsprechende Verfahren war noch im Gang und eine Unterhaltsverpflichtung somit noch nicht einmal festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat angegeben in den Monaten November und Dezember jeweils freiwillige Unterhaltszahlungen an die Obsorgeberechtigten ihrer Kinder geleistet zu haben; für den verfahrensgegenständlichen Monat Jänner 2018 hat sie keine Zahlungen vorgebracht. Aber selbst für den Fall, dass sie auch im Jänner 2018 freiwillige Zahlungen geleistet hat, wären diese im Zusammenhang mit der Berechnung der Mindestsicherung im konkreten Fall außer Ansatz zu lassen. Betreffend Unterhaltsleistungen hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass ein Beschwerdeführer mit der Geltendmachung seiner Unterhaltsverpflichtungen prinzipiell Belastungen geltend macht, die seinen Bedarf vergrößern. Sollte der Beschwerdeführer kraft eines vollstreckbaren Titels zur Unterhaltsleistung an sein minderjähriges Kind verpflichtet sein, auf Grund dessen Forderungsexekution in seinen Pensionsanspruch geführt wird, so läge eine unvermeidliche Schmälerung seiner Einkünfte vor, wenn der Beschwerdeführer alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, auf Herabsetzung oder Aufhebung der Unterhaltsverpflichtung zu dringen vergleiche VwGH 20.10.1999, 97/08/0122; LVwG Tirol vom 23.04.2018, LVwG-2018/41/0278-3). Eine Unterhaltsverpflichtung kann dementsprechend unter bestimmten Voraussetzungen bei der Berechnung von Leistungen der Mindestsicherung eine Rolle spielen. Im konkreten Fall lagen diese Voraussetzungen jedenfalls nicht vor: es handelte sich um freiwillige Zahlungen der Beschwerdeführerin, das entsprechende Verfahren war noch im Gang und eine Unterhaltsverpflichtung somit noch nicht einmal festgesetzt. Insgesamt erfolgt somit die Abweisung des Mindestsicherungsantrages – Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes – aufgrund der deutlichen Richtsatzüberschreitung zu Recht.
- Zur Abweisung des Mindestsicherungsantrages betreffend Zusatzleistungen und Mietrückstände Die Beschwerdeführerin macht in ihrem am 04.01.2018 gestellten Antrag geltend, die Miete für Dezember 2017 und Jänner 2018 nicht bezahlt zu haben. Bezüglich der Miete für Jänner 2018 ist auf die Ausführungen unter
- zu verweisen. Betreffend die angeführten „Mietrückstände“ für Dezember 2017 ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug zu nehmen, wonach Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken (vgl. E
- April 2012, 2011/10/0095 ua). Im Zusammenhang mit Mietschulden hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Mietschulden aus früheren Perioden zu berücksichtigen sind, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftbedarfs droht (im konkreten Fall war bereits ein Räumungstermin angesetzt worden; vgl VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095 mwN). Eine derartige aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage lag im konkreten Fall nicht vor. Zwar hat der Vermieter mit Schreiben vom 02.01.2018 auf die Vertragserfüllung hingewiesen; Kündigung bzw allenfalls Schritte zur Räumung, die zu einer drohenden Wohnungslosigkeit geführt hätten, wurden nicht gesetzt. Die Beschwerdeführerin wohnt auch nach wie vor in dieser Wohnung. Eine Übernahme der Mietzahlungen für Dezember 2017 scheidet bereits aus diesem Grund aus.Die Beschwerdeführerin macht in ihrem am 04.01.2018 gestellten Antrag geltend, die Miete für Dezember 2017 und Jänner 2018 nicht bezahlt zu haben. Bezüglich der Miete für Jänner 2018 ist auf die Ausführungen unter
- zu verweisen. Betreffend die angeführten „Mietrückstände“ für Dezember 2017 ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Bezug zu nehmen, wonach Zahlungsverpflichtungen für in der Vergangenheit eingegangene Schulden dann ausnahmsweise bei der Berechnung von Sozialhilfeleistungen zu berücksichtigen sind, wenn sie sich noch im Zeitraum der Entscheidung über die Hilfegewährung im Sinn einer aktuellen oder unmittelbar drohenden Notlage auswirken vergleiche E
- April 2012, 2011/10/0095 ua). Im Zusammenhang mit Mietschulden hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese Mietschulden aus früheren Perioden zu berücksichtigen sind, wenn infolge der offenen Schuld eine Notlage in Ansehung des Unterkunftbedarfs droht (im konkreten Fall war bereits ein Räumungstermin angesetzt worden; vergleiche VwGH 18.04.2012, 2011/10/0095 mwN). Eine derartige aktuelle oder unmittelbar drohende Notlage lag im konkreten Fall nicht vor. Zwar hat der Vermieter mit Schreiben vom 02.01.2018 auf die Vertragserfüllung hingewiesen; Kündigung bzw allenfalls Schritte zur Räumung, die zu einer drohenden Wohnungslosigkeit geführt hätten, wurden nicht gesetzt. Die Beschwerdeführerin wohnt auch nach wie vor in dieser Wohnung. Eine Übernahme der Mietzahlungen für Dezember 2017 scheidet bereits aus diesem Grund aus. Zudem hat die Beschwerdeführerin wie festgestellt im Monat Dezember Euro 1.642,53 Einkommen erzielt. Allein mit diesen Mitteln aber auch mit ihrem Richtsatzüberschuss vom Jänner 2018 in der Höhe von Euro 592,17 wäre es leicht möglich gewesen, die Mietschulden von Dezember 2017 zu begleichen. Die Beschwerdeführerin und der Vermieter wurden im Zusammenhang mit der Mietvertragserstellung bei einer gemeinsamen Vorsprache beim Sozialamt Y dezidiert darauf hingewiesen, dass die Wohnung den Höchstsatz für einen Ein-Personen-Haushalt deutlich übersteigt. Dies wurde zur Kenntnis genommen und versichert, allfällige Zahlungsausfälle „selbst zu regeln“. Es kann nicht Aufgabe der Mindestsicherung sein, eine derartige die Höchstsätze so deutlich übersteigende Wohnungsnahme zu finanzieren: Die Beschwerdeführerin war nachweislich darüber informiert, dass die Wohnung den Höchstsatz deutlich übersteigt, sie hat die Wohnung trotzdem angemietet und von Beginn an trotz vorhandener eigenen Mittel keinen Mietzins gezahlt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß § 14 Abs 3 lit d TMSG die Kosten einer Kaution sowie die Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages zur Vermeidung besonderer Härtefälle übernommen werden können, allerdings dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden, wenn die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs 3 festgesetzten Höchstsatz übersteigt. Vor diesem Hintergrund ist bereits die Anmietung der Wohnung nicht nachvollziehbar, wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 04.12.2017, ****, die Kosten für die Kaution in der Höhe von Euro 2.100,-- sowie jene für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von Euro 480,20 übernommen. Bei einer üblichen Kaution in der Höhe von drei Monatsmieten hätte sich maximal ein Betrag von Euro 1.182 ergeben. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera d, TMSG die Kosten einer Kaution sowie die Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages zur Vermeidung besonderer Härtefälle übernommen werden können, allerdings dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden, wenn die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgesetzten Höchstsatz übersteigt. Vor diesem Hintergrund ist bereits die Anmietung der Wohnung nicht nachvollziehbar, wurden der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Y vom 04.12.2017, ****, die Kosten für die Kaution in der Höhe von Euro 2.100,-- sowie jene für die Mietvertragsvergebührung in der Höhe von Euro 480,20 übernommen. Bei einer üblichen Kaution in der Höhe von drei Monatsmieten hätte sich maximal ein Betrag von Euro 1.182 ergeben. Bezüglich der beantragten Zusatzleistung (Erstausstattung) ist auszuführen, dass gemäß § 14 Abs 3 lit a TMSG zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen Kosten zu gewähren sind. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach § 14 Abs 3 TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch die Erläuterungen enthalten keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Bezüglich der beantragten Zusatzleistung (Erstausstattung) ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, TMSG zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen Kosten zu gewähren sind. Entscheidendes Kriterium bei der Gewährung einer Zusatzleistung nach Paragraph 14, Absatz 3, TMSG ist die Vermeidung besonderer Härtefälle. Was ein besonderer Härtefall ist, wird durch das Gesetz nicht definiert, auch die Erläuterungen enthalten keine näheren Ausführungen zu diesem Begriff. Primärer Bezugspunkt für die Auslegung dieses unbestimmten Gesetzesbegriffs sind zunächst die Zielbestimmungen des TMSG. Ziel ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung sowie die Unterstützung in Notlagen. Eine Notlage liegt dabei vor, wenn sich jemand seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann. Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin für die Übernahme von Möbeln der Mietvorgängerin zur Zahlung eines relativ hohen Pauschalbetrag von Euro 750,-- verpflichtet. Dies fügt sich in die oben angeführte Situation ein, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine eher hochpreisige Wohnung angestrebt hat. Dabei wurden jedenfalls auch Möbelstücke übernommen, für die gemäß § 14 Abs 3 lit a TMSG keine Leistung vorgesehen ist (Küchenzusatzkasten, Badezimmerschrank, Jalousien, 4-türiger Schrank); zudem übersteigt der vereinbarte Preis die gemäß der Verordnung vom
- Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, LGBl Nr 55/2017, deutlich. So ergibt etwa die Summe der in § 3 Abs 2 lit a, b, c, d, f und g angeführten Einrichtungsgegenstände insgesamt Euro 365 und liegt somit markant unter den von der Beschwerdeführerin vereinbarten Euro 750; dies auch noch unter Berücksichtigung der übernommenen Waschmaschine (§ 4 Abs 1 lit c der Verordnung). Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin für die Übernahme von Möbeln der Mietvorgängerin zur Zahlung eines relativ hohen Pauschalbetrag von Euro 750,-- verpflichtet. Dies fügt sich in die oben angeführte Situation ein, dass die Beschwerdeführerin insgesamt eine eher hochpreisige Wohnung angestrebt hat. Dabei wurden jedenfalls auch Möbelstücke übernommen, für die gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, TMSG keine Leistung vorgesehen ist (Küchenzusatzkasten, Badezimmerschrank, Jalousien, 4-türiger Schrank); zudem übersteigt der vereinbarte Preis die gemäß der Verordnung vom
- Juni 2017, mit der im Zusammenhang mit Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes Pauschalbeträge für Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen festgelegt werden, Landesgesetzblatt Nr 55 aus 2017,, deutlich. So ergibt etwa die Summe der in Paragraph 3, Absatz 2, Litera a, b, c, d, f und g angeführten Einrichtungsgegenstände insgesamt Euro 365 und liegt somit markant unter den von der Beschwerdeführerin vereinbarten Euro 750; dies auch noch unter Berücksichtigung der übernommenen Waschmaschine (Paragraph 4, Absatz eins, Litera c, der Verordnung). Die Beschwerdeführerin hat wie ausgeführt im Dezember 2017 ein Gehalt in der Höhe von Euro 1.642,53 ausbezahlt erhalten, im Jänner in Höhe von Euro 1.633,
- Ihr war bewusst, dass sie mit Dezember 2017 in eine neue Wohnung übersiedelt und dies mit konkreten erhöhten Ausgaben verbunden ist. Sie hat trotzdem offensichtlich keinerlei Vorsorge getroffen und hat damit auch in Kauf genommen, die von ihr eingegangene Verpflichtung nicht zu erfüllen. Die Beurteilung eines „besonderen Härtefalles“ iSd § 14 Abs 3 TMSG stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar. Klar ist aber, dass es sich dabei um besondere Ausnahmesituationen handeln muss, worauf bereits der Wortlaut des Gesetzes durch die Verdoppelung der Voraussetzungen „besondere“ und „Härtefälle“ hinweist. In der Gesamtschau kommt das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall aus oben ausgeführten Gründen zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin kein „besonderer Härtefall“ iSd § 14 Abs 3 TMSG vorliegt. An der Beurteilung der belangten Behörde, im konkreten Fall keine Zusatzleistung gemäß § 14 Abs 3 lit a TMSG zuzusprechen, sind somit keine Bedenken entstanden. Die Beurteilung eines „besonderen Härtefalles“ iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG stellt immer eine Einzelfallentscheidung dar. Klar ist aber, dass es sich dabei um besondere Ausnahmesituationen handeln muss, worauf bereits der Wortlaut des Gesetzes durch die Verdoppelung der Voraussetzungen „besondere“ und „Härtefälle“ hinweist. In der Gesamtschau kommt das Landesverwaltungsgericht im konkreten Fall aus oben ausgeführten Gründen zu dem Ergebnis, dass bei der Beschwerdeführerin kein „besonderer Härtefall“ iSd Paragraph 14, Absatz 3, TMSG vorliegt. An der Beurteilung der belangten Behörde, im konkreten Fall keine Zusatzleistung gemäß Paragraph 14, Absatz 3, Litera a, TMSG zuzusprechen, sind somit keine Bedenken entstanden. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.0462.3