RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/25/1199-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von Herrn AA, geboren XX.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 09.04.2018 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.03.2018, Zl *****, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von Herrn AA, geboren römisch zwanzig.XX.XXXX, wohnhaft Adresse 1, Z, vom 09.04.2018 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 29.03.2018, Zl *****, betreffend Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994, zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: AA stellte bei der Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach § 6 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
- AA stellte bei der Bezirkshauptmannschaft Z den Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises nach Paragraph 6, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
- Der Antragsteller überschritt am 04.07.2015 um 01.05 Uhr als Lenker eines PKW die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h. Diese Überschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Es wurden deshalb gemäß § 99 Abs 2e StVO über ihn rechtskräftig eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Der Antragsteller überschritt am 04.07.2015 um 01.05 Uhr als Lenker eines PKW die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h. Diese Überschreitung wurde mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Es wurden deshalb gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO über ihn rechtskräftig eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 10.09.2015 wurde ihm deshalb die Lenkberechtigung der Klassen AM und B von 10.09.2015 bis 24.09.2015 entzogen. Mit einem mit selben Datum versehenen Bescheid ordnete die Behörde eine Nachschulung für verhaltensauffällige Probeführerscheinbesitzer und die Verlängerung der Probezeit um ein Jahr bei AA an. Unter Bezugnahme auf diese Tatsachen wies die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid den Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht vertrauenswürdig im Sinn des § 6 Abs 1 Z 3 der BO 1994 sei. Unter Bezugnahme auf diese Tatsachen wies die belangte Behörde im nunmehr bekämpften Bescheid den Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises mit der Begründung ab, dass der Antragsteller nicht vertrauenswürdig im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, der BO 1994 sei. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der Herr AA im Wesentlichen ausführt, dass er vor kurzem sein Studium abgebrochen habe und vorläufig als Taxilenker arbeiten wollte. Bei der Wirtschaftskammer habe er die Auskunft erhalten, dass nicht Sachen wie Schnellfahren sondern Sachen wie Körperverletzung sich auf die Vertrauenswürdigkeit auswirken würden. Im Vertrauen darauf habe er den Taxikurs bzw Funkkurs besucht, deren Kosten für ihn kaum bezahlbar gewesen seien, da er über kein Einkommen verfüge. Ihm sei bewusst, dass sein Verhalten vor drei Jahren nicht in Ordnung war und kein Kavaliersdelikt ist. Ihm sei der Führerschein entzogen worden, er habe eine Nachschulung absolvieren müssen, die Probezeit sei verlängert worden und er musste die Geldstrafe auch bezahlen. Er könne es nicht nachvollziehen, wieso er für diese Jugendsünde nun bestraft werde, obwohl er sich seit diesem Vorfall nichts mehr zu Schulden kommen habe lassen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer überschritt am 04.07.2015 als Lenker eines Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und wurde diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Es kam deswegen zu einer Bestrafung gemäß § 99 Abs 2e StVO, zum Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen und zur Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. Der Beschwerdeführer überschritt am 04.07.2015 als Lenker eines Kraftfahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h und wurde diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt. Es kam deswegen zu einer Bestrafung gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO, zum Entzug der Lenkberechtigung für zwei Wochen und zur Verlängerung der Probezeit um ein Jahr. Derzeit ist AA Inhaber einer unbefristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2 und B. Er hat am 21.03.2018 die Kenntnisse gemäß § 6 Abs 1 Z 5 der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 für die Bezirke Z und übrige Bezirke Tirols nachgewiesen. Mit ärztlichem Gutachten nach § 8 FSG vom 22.03.2018 wird bestätigt, dass AA zum Lenken eines Taxikraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung aufweist.Derzeit ist AA Inhaber einer unbefristeten Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2 und B. Er hat am 21.03.2018 die Kenntnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 1994 für die Bezirke Z und übrige Bezirke Tirols nachgewiesen. Mit ärztlichem Gutachten nach Paragraph 8, FSG vom 22.03.2018 wird bestätigt, dass AA zum Lenken eines Taxikraftfahrzeuges die gesundheitliche Eignung aufweist. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Erstbehörde. IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall ist folgende Bestimmung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 maßgeblich: „§ 6
(1)Der Ausweis ist auszustellen, wenn der Bewerber 1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach § 4 FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat,1. eine Lenkberechtigung für die Klasse B besitzt, sich nicht mehr innerhalb der Probezeit nach Paragraph 4, FSG befindet und - bei erstmaliger Ausstellung eines Ausweises - nachweist, dass er mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen, ausgenommen Zugmaschinen, tatsächlich gelenkt hat, 2. körperlich so leistungsfähig ist, daß er den sich aus der Eigenart des Gewerbes für ihn allenfalls ergebenden Verpflichtungen (insbesondere Verladen von Gepäck und Unterstützung körperlich behinderter Fahrgäste) nachkommen kann, 3. vertrauenswürdig ist; die Vertrauenswürdigkeit muß zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein, 4. das 20. Lebensjahr vollendet hat, 5. durch ein Zeugnis nachweist:
- a)Kenntnisse der Bestimmungen dieser Verordnung und der Betriebsordnung jenes Landes, in dem die Tätigkeit ausgeübt werden soll,
- b)Kenntnisse anderer einschlägiger gewerberechtlicher Vorschriften,
- c)Kenntnisse über die Verkehrssicherheit sowie den Straßenverkehr betreffende Rechtsvorschriften, insbesondere soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,
- d)Kenntnisse der einschlägigen arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften, insbesondere Arbeitszeitrecht,
- e)Kenntnisse über Unfallverhütung, Arbeitshygiene und Umweltschutz, soweit sie sich auf das Taxi-Gewerbe beziehen,
- f)entsprechende Ortskenntnisse, einschließlich der erforderlichen Verkehrsgeographie sowie für den Fremdenverkehr wichtige Kenntnisse,
- g)Kenntnisse über die in dem betreffenden Bundesland geltenden verbindlichen Tarife und sonstigen für das Taxi-Gewerbe relevanten preisrechtlichen Bestimmungen und
- h)Kenntnisse über die Grundzüge der fernmelderechtlichen Bestimmungen, soweit sie für den Taxilenker von Bedeutung sind und 6. den Nachweis über die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles im Ausmaß von mindestens sechs Stunden erbringt.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Nach § 7 Abs 3 Z 4 FSG gilt als erwiesene bestimmte Tatsache, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde.Nach Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, FSG gilt als erwiesene bestimmte Tatsache, die die Verkehrszuverlässigkeit ausschließt, wenn jemand die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde. Dadurch, dass der Antragsteller am 04.07.2015 die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde, hat er die Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des Führerscheingesetzes verloren, was unter anderem dazu führte, dass ihm die Lenkberechtigung von der Behörde für zwei Wochen entzogen wurde. Nach § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 ist der Taxilenkerausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist, wobei die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muss. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 ist der Taxilenkerausweis auszustellen, wenn der Bewerber vertrauenswürdig ist, wobei die Vertrauenswürdigkeit zumindest in den letzten fünf Jahren vor der Ausstellung des Ausweises nachweislich gegeben sein muss. Die Erstbehörde argumentiert im bekämpfen Bescheid zutreffend, dass die Vertrauenswürdigkeit des Lenkers die Sicherheit der zu befördernden Personen im Rahmen des Taxigewerbes gewährleisten soll, wobei das Gesamtverhalten des Betroffenen zu überprüfen ist und es daher unerheblich ist, ob die zur Beurteilung herangezogenen Straftaten mit einer Tätigkeit als Taxilenker im Zusammenhang stehen oder nicht. Ebenso zutreffend ist die Argumentation, dass an Lenker, die in der Personenbeförderung tätig sind, überdurchschnittlich hohe Anforderungen hinsichtlich der Verlässlichkeit zu stellen sind. Die Fahrgäste vertrauen sich ihnen in der Erwartung an, sicher und zuverlässig befördert zu werden. Nachdem der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um das Doppelte überschritten hat, sind Zweifel daran angebracht, dass dieser Lenker seine Fahrgäste im Rahmen des Taxigewerbes mit der von ihm erwarteten Sicherheit und Zuverlässigkeit befördern wird. Ein Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des FSG stellt im Hinblick auf die Tätigkeit als Lenker im Fahrdienst jedenfalls ein Fehlen der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des § 6 Abs 1 Z 3 BO 1994 dar. Ein Wegfall der Verkehrszuverlässigkeit im Sinn des FSG stellt im Hinblick auf die Tätigkeit als Lenker im Fahrdienst jedenfalls ein Fehlen der Vertrauenswürdigkeit im Sinn des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, BO 1994 dar. Nachdem der gegenständliche Anlassfall erst knapp drei Jahre zurückliegt, ist für die zumindest letzten fünf Jahre die Vertrauenswürdigkeit nicht nachweislich gegeben, weshalb die Entscheidung der belangten Behörde im völligen Einklang mit den Rechtsvorschriften steht und das dagegen erhobene Rechtsmittel zu keinem Erfolg führen konnte. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1199.1