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LVwG-2018/26/0708-3

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum01.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/26/0708-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 39

TBO 2011) vorzugehen ist wie gegen bauliche Anlagen, die konsenslos im zeitlichen Geltungsbereich der geltenden Tiroler Bauordnung ausgeführt wurden.Schließlich wurde mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung auch klargestellt, dass die streitverfangene Jagdhütte noch im zeitlichen Geltungsbereich der TBO 2001 zur Aufstellung gelangt ist, weshalb sich die angefochtene Entscheidung auch auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2018 zu stützen hat, mit welcher Bestimmung festgelegt ist, dass in Ansehung von baulichen Anlagen, die ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung errichtet wurden, genauso auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 46, TBO 2018 (

Paragraph 39, TBO 2011) vorzugehen ist wie gegen bauliche Anlagen, die konsenslos im zeitlichen Geltungsbereich der geltenden Tiroler Bauordnung ausgeführt wurden. Insoweit also der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt hat, die verfahrensgegenständliche Jagdhütte sei bereits im Jahr 2010 errichtet worden, sodass die von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsnormen des § 39 TBO 2011 nicht greifen könnten, ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, dies mit Blick auf die Bestimmung des § 46 Abs 4 TBO 2018 (

§ 39Abs 4 TBO 2011).

Insoweit also der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt hat, die verfahrensgegenständliche Jagdhütte sei bereits im Jahr 2010 errichtet worden, sodass die von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsnormen des Paragraph 39, TBO 2011 nicht greifen könnten, ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, dies mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2018 (

Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011). Dass die beschwerdegegenständliche Jagdhütte bereits im zeitlichen Geltungsbereich der TBO 2001 baubewilligungspflichtig gewesen ist, ergibt sich klar aus der Bestimmung des § 20 Abs 1 lit a TBO 2001 (vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1990, Zl 89/06/0159, aus welchem sich unzweifelhaft ergibt, dass bereits im zeitlichen Geltungsbereich der TBO 1978 vergleichbare Holzhütten baugenehmigungsbedürftig gewesen sind).Dass die beschwerdegegenständliche Jagdhütte bereits im zeitlichen Geltungsbereich der TBO 2001 baubewilligungspflichtig gewesen ist, ergibt sich klar aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TBO 2001 vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1990, Zl 89/06/0159, aus welchem sich unzweifelhaft ergibt, dass bereits im zeitlichen Geltungsbereich der TBO 1978 vergleichbare Holzhütten baugenehmigungsbedürftig gewesen sind). 3) Die gegen den angefochtenen Bescheid vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:

  1. a)Im Rechtsmittelschriftsatz wird beklagt, dass auf der Außenseite des Kuverts, mit dem der bekämpfte Bescheid zugestellt worden sei, für den Zusteller erkennbar gewesen sei, dass Inhalt der Sendung ein Abbruchbescheid für eine Jagdhütte sei, obwohl die Behörde jedenfalls zu einer Anonymisierung gehalten gewesen wäre. Nach dem Ausweis der vorliegenden Aktenunterlagen trifft dieser Beschwerdevorwurf zwar zu, doch ist dieser nicht entscheidungserheblich, wird doch damit eine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Bescheides nicht aufgezeigt.
  2. b)Was die Beschwerdeausführungen zum von der belangten Behörde eingeholten jagdfachlichen Gutachten und zu dessen (anscheinend) zugesagter Erörterung mit dem Sachverständigen anbelangt, welche Gutachtenserörterung vor Erlassung des bekämpften Bescheides nicht zustande gekommen sei, was einen Mangel des Verfahrens der belangten Behörde bedinge, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt klarzustellen: Das Jagdgutachten betrifft die Frage der (allfälligen) Genehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Jagdhütte (vgl § 41 Abs 2 lit c Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 die Frage der unbedingten Erforderlichkeit), wohingegen das jagdfachliche Gutachten nicht Fragestellungen betrifft, die in dem in Prüfung stehenden baupolizeilichen Verfahren zu beantworten sind. Im Gegenstandsfall geht es nämlich um die Fragestellungen der Bewilligungsbedürftigkeit und der Konsenslosigkeit der Jagdhütte, nicht aber um deren (allenfalls gegebene) Genehmigungsfähigkeit.Das Jagdgutachten betrifft die Frage der (allfälligen) Genehmigungsfähigkeit der verfahrensgegenständlichen Jagdhütte vergleiche Paragraph 41, Absatz 2, Litera c, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 die Frage der unbedingten Erforderlichkeit), wohingegen das jagdfachliche Gutachten nicht Fragestellungen betrifft, die in dem in Prüfung stehenden baupolizeilichen Verfahren zu beantworten sind. Im Gegenstandsfall geht es nämlich um die Fragestellungen der Bewilligungsbedürftigkeit und der Konsenslosigkeit der Jagdhütte, nicht aber um deren (allenfalls gegebene) Genehmigungsfähigkeit. Dementsprechend ist mit den Beschwerdedarlegungen zum jagdfachlichen Gutachten im vorliegenden Verfahren nichts zu gewinnen. Insbesondere muss auch nicht darauf näher eingegangen werden, ob das Jagdgutachten noch einer entsprechenden Gutachtenserörterung im Verfahren der belangten Behörde bedurft hätte.
  3. c)Ebenso wenig ist mit der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführten früheren Feuerstelle mit Rindenverschlag im Gegenstandsbereich vorliegend etwas zu erreichen, zumal die streitverfangene Jagdhütte laut aktenkundigen Fotos mit einer solchen Feuerstelle nichts mehr zu tun hat. Nach den glaubwürdigen Aussagen der beiden Zeugen FF sowie KK wurde die strittige Jagdhütte im Tal von einem Zimmermann hergestellt und anschließend mittels eines Hubschraubers an ihren nunmehrigen Aufstellungsort verbracht. Ein Zusammenhang mit der seinerzeitigen Feuerstelle mit Rindenverschlag besteht demnach nicht, vielmehr erfolgte – rechtlich gesehen – der Neubau eines Gebäudes, wofür eine Baugenehmigung erforderlich gewesen wäre. Selbst wenn seinerzeit im Gegenstandsbereich eine Feuerstelle mit einem Rindenverschlag bestanden hätte, könnte eine solche Einrichtung nicht ohne Baubewilligung einfach durch die verfahrensgegenständliche Holzhütte ersetzt werden.
  4. d)In der Beschwerde wird vorgetragen, dass bei der Behörde eine Bauanzeige für die verfahrensgegenständliche Jagdhütte eingelangt sein müsse, zumal der vormalige Jagdpächter, der die Hütte aufstellen habe lassen, Unterlagen für eine Bauanzeige erstellen habe lassen. Falls diese Bauanzeige aus irgendwelchen Gründen „untergegangen“ sein sollte, könne dies dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.05.2018 wurde zusätzlich vorgebracht, dass der Beschwerdeführer selbst Ende Februar/Anfang März 2017 die (seinerzeit erstellten) Bauanzeige-Unterlagen dem Bauamtsleiter übergeben habe, er diesbezüglich aber keinerlei Verbesserungsauftrag der belangten Behörde erhalten habe, was ihm ebenfalls nicht zur Last gelegt werden könne. Auch diese Vorbringen des Rechtsmittelwerbers sind nicht geeignet, das von ihm gewünschte Verfahrensziel zu erreichen, wozu vom entscheidenden Verwaltungsgericht Folgendes festzuhalten ist: Entgegen den vorstehenden Beschwerdebehauptungen fehlt der notwendige Baukonsens für die streitverfangene Jagdhütte. Vorweg ist diesbezüglich festzustellen, dass der Zeuge LL für das erkennende Gericht sehr glaubhaft dargelegt hat, dass zwar im Jahr 2010 vom ehemaligen und zwischenzeitlich verstorbenen Jagdpächter JJ Erkundigungen beim Bauamt eingeholt wurden, dies in Bezug auf die Errichtung eines jagdlichen Niederstandes, eine Bauanzeige darüber letztlich aber nie beim Gemeindeamt der Gemeinde Y eingebracht worden ist. Davon abgesehen könnte die behauptete Einbringung der aktenkundigen Bauanzeige-Unterlagen schon deshalb zu keinem anderen Verfahrensergebnis führen, da die Bauanzeige nicht als vollständig anzusehen ist, fehlt doch eine ausreichende Plandarstellung der strittigen Jagdhütte (Grundriss mit Raumeinteilung, Schnitte, Ansichten, jeweils mit entsprechenden Bemaßungen der Dimensionen der Jagdhütte). Nur vollständige Projektunterlagen vermögen aber nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zweimonatsfrist des § 30 Abs 3 TBO 2018 in Gang zu setzen (vgl VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175, und 21.06.2005, Zl 2003/06/0087). Dementsprechend können nur mit einer vollständigen Bauanzeige die Rechtswirkungen gemäß § 30 Abs 4 bis 6 TBO 2018 herbeigeführt werden, mithin der erforderliche Baukonsens für ein Bauwerk hergestellt werden.Nur vollständige Projektunterlagen vermögen aber nach der eindeutigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Zweimonatsfrist des Paragraph 30, Absatz 3, TBO 2018 in Gang zu setzen vergleiche VwGH 25.09.2007, Zl 2003/06/0175, und 21.06.2005, Zl 2003/06/0087). Dementsprechend können nur mit einer vollständigen Bauanzeige die Rechtswirkungen gemäß Paragraph 30, Absatz 4 bis 6 TBO 2018 herbeigeführt werden, mithin der erforderliche Baukonsens für ein Bauwerk hergestellt werden. Weiters gilt es im vorliegenden Fall zu bedenken, dass nach den aktenkundigen Bauanzeige-Unterlagen ein jagdlicher Niederstand mit einem Grundriss von 2 m x 3 m anzeigegegenständlich gewesen wäre, nicht aber die verfahrensgegenständliche Jagdhütte mit Aufenthaltsraum/Schlafraum und mit einem Grundriss von ca 3,27 m x 2,07 m, wobei zu diesem Grundriss noch die Grundfläche des bergseitigen Zubaus mit Flachdach hinzuzurechnen wäre und bei diesem Grundriss die talseitige Terrasse ebenfalls noch nicht berücksichtigt wurde. Demzufolge wäre etwas anderes ausgeführt worden, als vom seinerzeitigen Jagdpächter nach den Beschwerdeausführungen angezeigt worden ist. Mit anderen Worten findet die tatsächlich ausgeführte Jagdhütte in den vorliegenden Bauanzeige-Unterlagen keine ausreichende Deckung, sodass mit diesen Unterlagen kein Baukonsens für die strittige Jagdhütte bewirkt werden kann. Schließlich wurde feststellungsgemäß nie eine Bauvollendung bei der Baubehörde angezeigt, sodass die Bestimmungen des § 30 Abs 5 sowie Abs 6 TBO 2018 nicht greifen können, um über die behauptete Bauanzeige die notwendige Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Jagdhütte herzustellen.Schließlich wurde feststellungsgemäß nie eine Bauvollendung bei der Baubehörde angezeigt, sodass die Bestimmungen des Paragraph 30, Absatz 5, sowie Absatz 6, TBO 2018 nicht greifen können, um über die behauptete Bauanzeige die notwendige Baubewilligung für die verfahrensgegenständliche Jagdhütte herzustellen. Diese Überlegungen gelten naturgemäß auch für die vom Beschwerdeführer im Bauamt der belangten Behörde am 06.03.2017 abgegebenen Bauanzeige-Unterlagen. Zusätzlich ist diesbezüglich auszuführen, dass die vom Rechtsmittelwerber im Gemeindeamt übergebenen Bauanzeige-Unterlagen als Bauherren JJ ausweisen, der im Zeitpunkt der Einbringung der in Rede stehenden Unterlagen durch den Beschwerdeführer im Bauamt bereits verstorben gewesen ist. Die am 06.03.2017 dem Bauamtsleiter übergebenen Unterlagen können nicht als Bauanzeige des Beschwerdeführers gewertet werden, zumal in diesen Unterlagen als Bauherr unmissverständlich JJ ausgewiesen ist, zudem hat der Beschwerdeführer seine Unterschrift auf den Bauanzeige-Unterlagen auch nicht angebracht. Insgesamt ist für den Beschwerdeführer vorliegend auch mit dem Umstand nichts zu gewinnen, dass er die vom vormaligen Jagdpächter JJ vorbereiteten Bauanzeige-Unterlagen am 06.03.2017 im Bauamt der belangten Behörde abgegeben hat, da auch damit die Rechtswirkungen gemäß § 30 Abs 4 bis einschließlich Abs 6 TBO 2018 nicht ausgelöst werden, dies gleich aus mehreren Gründen, wie vorstehend ausgeführt.Insgesamt ist für den Beschwerdeführer vorliegend auch mit dem Umstand nichts zu gewinnen, dass er die vom vormaligen Jagdpächter JJ vorbereiteten Bauanzeige-Unterlagen am 06.03.2017 im Bauamt der belangten Behörde abgegeben hat, da auch damit die Rechtswirkungen gemäß Paragraph 30, Absatz 4 bis einschließlich Absatz 6, TBO 2018 nicht ausgelöst werden, dies gleich aus mehreren Gründen, wie vorstehend ausgeführt.
  5. e)Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz ausdrücklich Befangenheit einerseits des Bürgermeisters der Gemeinde Y und andererseits des Bausachbearbeiters einwendet, weil der Bürgermeister auch Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft X sei und der Bausachbearbeiter die Bauanzeige-Unterlagen erstellt habe, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Rechtsmittelentscheidung gegenstandslos wird (siehe VwGH 30.01.2018, Zl Ro 2017/08/0036, und 21.12.2016, Zl Ra 2016/12/0056).Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz ausdrücklich Befangenheit einerseits des Bürgermeisters der Gemeinde Y und andererseits des Bausachbearbeiters einwendet, weil der Bürgermeister auch Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn sei und der Bausachbearbeiter die Bauanzeige-Unterlagen erstellt habe, ist ihm die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entgegenzuhalten, wonach die Mitwirkung eines befangenen Organes bei der Entscheidung einer erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde durch eine unbefangene Rechtsmittelentscheidung gegenstandslos wird (siehe VwGH 30.01.2018, Zl Ro 2017/08/0036, und 21.12.2016, Zl Ra 2016/12/0056).
  6. f)Der Beschwerdeführer argumentiert weiters damit, dass er jedenfalls nicht – zumindest aber nicht allein – passivlegitimiert in Sinne der im Bescheid vorgesehenen Verpflichtungen sei, wozu er ausführt, dass er die strittige Jagdhütte nicht errichtet habe, diese sei vielmehr bereits im Jahr 2010 vom damaligen Jagdpächter aufgestellt worden. Entsprechend den jagdlichen Gepflogenheiten habe er als Mitpächter der betreffenden Jagd die streitverfangene Jagdhütte abgelöst, wobei Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich die Jagdhütte befinde, die Gemeindegutsagrargemeinschaft X sei. Genutzt würde die beschwerdegegenständliche Hütte durch die beiden Jagdpächter, durch den Aufsichtsjäger und durch einen Jagdkartenträger, sohin durch 4 Personen.Der Beschwerdeführer argumentiert weiters damit, dass er jedenfalls nicht – zumindest aber nicht allein – passivlegitimiert in Sinne der im Bescheid vorgesehenen Verpflichtungen sei, wozu er ausführt, dass er die strittige Jagdhütte nicht errichtet habe, diese sei vielmehr bereits im Jahr 2010 vom damaligen Jagdpächter aufgestellt worden. Entsprechend den jagdlichen Gepflogenheiten habe er als Mitpächter der betreffenden Jagd die streitverfangene Jagdhütte abgelöst, wobei Eigentümerin des Grundstückes, auf dem sich die Jagdhütte befinde, die Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn sei. Genutzt würde die beschwerdegegenständliche Hütte durch die beiden Jagdpächter, durch den Aufsichtsjäger und durch einen Jagdkartenträger, sohin durch 4 Personen. Dieser Beschwerdeargumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass es für die Benützungsuntersagung keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer die Hütte selbst aufgestellt hat oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Benützung durch ihn, die er selbst in seinem Vorbringen einräumt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des § 46 Abs 6 TBO 2018 (

§ 39

Abs 6 TBO 2011) ist eine Benützungsuntersagung gegen den „Benützer“ eines konsenslosen Bauwerkes zu richten, was sich ohne weiteres aus dem Gesetzestext Dieser Beschwerdeargumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass es für die Benützungsuntersagung keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer die Hütte selbst aufgestellt hat oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Benützung durch ihn, die er selbst in seinem Vorbringen einräumt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2018 (

Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011) ist eine Benützungsuntersagung gegen den „Benützer“ eines konsenslosen Bauwerkes zu richten, was sich ohne weiteres aus dem Gesetzestext „Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,…“ erschließen lässt (vgl auch VwGH 22.02.2005, Zl 2004/06/0178).erschließen lässt vergleiche auch VwGH 22.02.2005, Zl 2004/06/0178). Was den weiters mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Beseitigungsauftrag betrifft, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt auszuführen: Mit Blick auf die Vereinbarungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X mit ihren Jagdpächtern ist in Bezug auf die streitverfangene Jagdhütte davon auszugehen, dass es sich bei dieser Hütte um ein Superädifikat handelt, wurde doch vereinbart, dass bei Auslauf des Jagdpachtvertrages die Möglichkeiten gegeben sind, dassMit Blick auf die Vereinbarungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn mit ihren Jagdpächtern ist in Bezug auf die streitverfangene Jagdhütte davon auszugehen, dass es sich bei dieser Hütte um ein Superädifikat handelt, wurde doch vereinbart, dass bei Auslauf des Jagdpachtvertrages die Möglichkeiten gegeben sind, dass - entweder der nachfolgende Jagdpächter die Jagdhütte ablöst oder - die Jagdhütte aus dem Gebiet der Agrargemeinschaft (mit dem Hubschrauber) ausgeflogen wird oder - die Jagdhütte der Agrargemeinschaft kostenlos überlassen wird. Diese Vereinbarungen können nur so verstanden werden, dass die gegenständliche Jagdhütte nicht unbedingt bis zum Ende ihrer Lebensdauer auf dem Grundstück ***/1 KG Y der Agrargemeinschaft verbleiben soll, also so lange, bis das Ende ihrer natürlichen Lebensdauer erreicht ist, wenn ausgemacht wurde, dass die Jagdhütte von den Jagdpächtern aus dem Gebiet der Agrargemeinschaft „ausgeflogen“ werden kann, wenn sich diese mit dem nachfolgenden Jagdpächter über die zu leistende Ablöse nicht einigen und auch die Jagdhütte nicht der Agrargemeinschaft kostenlos überlassen wollen. Demnach fehlt die Absicht, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk stets (das heißt für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf dem Grundstück der Agrargemeinschaft bleiben soll, was unzweifelhaft für das Vorliegen eines Superädifikates spricht (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2012/05/0188, und 08.04.2014, Zl 2012/05/0057).Demnach fehlt die Absicht, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk stets (das heißt für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf dem Grundstück der Agrargemeinschaft bleiben soll, was unzweifelhaft für das Vorliegen eines Superädifikates spricht vergleiche VwGH 18.11.2014, Zl 2012/05/0188, und 08.04.2014, Zl 2012/05/0057). Im Falle des Vorliegens eines Superädifikates ist ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag an den Superädifikatseigentümer zu richten (siehe VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0057, und 26.01.1995, Zl 94/06/0204), was sich auch aus der Vorschrift des § 46 Abs 8 TBO 2018 ergibt.Im Falle des Vorliegens eines Superädifikates ist ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag an den Superädifikatseigentümer zu richten (siehe VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0057, und 26.01.1995, Zl 94/06/0204), was sich auch aus der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 8, TBO 2018 ergibt. Im Gegenstandsfall kann nun dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm geleistete Ablöse Superädifikatseigentümer der gegenständlichen Jagdhütte geworden ist, zumal dies einer entsprechenden Urkundenhinterlegung beim Gericht erfordert hätte (vgl VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0057), wobei dies deshalb dahinstehen kann, da der Rechtsmittelwerber in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Jagdhütte jedenfalls als „sonst hierüber Verfügungsberechtigter“ im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs 8 zweiter Satz TBO 2018 angesehen werden kann. Im Gegenstandsfall kann nun dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm geleistete Ablöse Superädifikatseigentümer der gegenständlichen Jagdhütte geworden ist, zumal dies einer entsprechenden Urkundenhinterlegung beim Gericht erfordert hätte vergleiche VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0057), wobei dies deshalb dahinstehen kann, da der Rechtsmittelwerber in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Jagdhütte jedenfalls als „sonst hierüber Verfügungsberechtigter“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 8, zweiter Satz TBO 2018 angesehen werden kann. Die weitere Anwendungsvoraussetzung der letztgenannten Rechtsvorschrift, dass der Superädifikatsberechtigte nicht zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes herangezogen werden kann, ist vorliegend jedenfalls als gegeben zu betrachten, da der Aufsteller der strittigen Jagdhütte – also der vormalige Jagdpächter JJ – mittlerweile bereits verstorben ist. Ginge man also davon aus, dass infolge nicht geschehener Urkundenhinterlegung bei Gericht die geleistete Ablöse für die Jagdhütte keinen Eigentumsübergang bewirken hat können, so ist der Beschwerdeführer zwar nicht Superädifikatseigentümer an der streitverfangenen Jagdhütte geworden, doch hat er daran zweifelsfrei ein Verfügungsrecht im Sinne des § 46 Abs 8 zweiter Satz TBO 2018 erworben.Ginge man also davon aus, dass infolge nicht geschehener Urkundenhinterlegung bei Gericht die geleistete Ablöse für die Jagdhütte keinen Eigentumsübergang bewirken hat können, so ist der Beschwerdeführer zwar nicht Superädifikatseigentümer an der streitverfangenen Jagdhütte geworden, doch hat er daran zweifelsfrei ein Verfügungsrecht im Sinne des Paragraph 46, Absatz 8, zweiter Satz TBO 2018 erworben. Dass der Beschwerdeführer als verfügungsberechtigt über die verfahrensgegenständliche Jagdhütte anzusehen ist, hat dieser selbst wie auch die vom Gericht einvernommenen Zeugen bestätigt. Demnach wurde er zu Recht von der belangten Behörde als Bescheidadressat für den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag herangezogen. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen im Falle von Miteigentum wird im gegenständlichen Fall allerdings zu beachten sein, dass eine Vollstreckung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages nur dann in Betracht kommen wird, wenn der Beseitigungsauftrag gegenüber allen „Verfügungsberechtigten“ rechtskräftig ist, was aber nicht bedeutet, dass der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Beseitigungsauftrag nicht rechtens wäre, zumal der Beseitigungsauftrag zweifelsohne nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle „Verfügungsberechtigten“ erlassen werden muss, sondern rechtskonform auch an einzelne „Verfügungsberechtigte“ ergehen kann (vgl dazu VwGH 26.09.2017, Zl Ra 2017/06/0154).Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen im Falle von Miteigentum wird im gegenständlichen Fall allerdings zu beachten sein, dass eine Vollstreckung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages nur dann in Betracht kommen wird, wenn der Beseitigungsauftrag gegenüber allen „Verfügungsberechtigten“ rechtskräftig ist, was aber nicht bedeutet, dass der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Beseitigungsauftrag nicht rechtens wäre, zumal der Beseitigungsauftrag zweifelsohne nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle „Verfügungsberechtigten“ erlassen werden muss, sondern rechtskonform auch an einzelne „Verfügungsberechtigte“ ergehen kann vergleiche dazu VwGH 26.09.2017, Zl Ra 2017/06/0154). Entgegen den Beschwerdeausführungen ist der Rechtsmittelwerber dementsprechend sehr wohl passivlegitimiert. g) Der vorliegenden Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, dies im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 1 VwGVG, zumal vorliegend die spezielle Regelung des § 65 Abs 1 TBO 2018 nicht greifen kann, weil mit dem angefochtenen Bescheid keinerlei Berechtigung eingeräumt wird, vielmehr damit Verpflichtungen auferlegt werden.Der vorliegenden Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, dies im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, zumal vorliegend die spezielle Regelung des Paragraph 65, Absatz eins, TBO 2018 nicht greifen kann, weil mit dem angefochtenen Bescheid keinerlei Berechtigung eingeräumt wird, vielmehr damit Verpflichtungen auferlegt werden. Folglich musste der gegenständlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, weil ihr eine solche bereits von Gesetzes wegen zukam. 4) Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen der Herren EE, FF und LL bei der Rechtsmittelverhandlung am 03.05.2018 durchgeführt worden sind. Bezüglich der weiters begehrten Einvernahmen des Amtsleiters der Gemeinde Y, also des Herrn MM, sowie der Befragung des Herrn Bürgermeister der Gemeinde Y erfolgte in der Rechtsmittelverhandlung ein Verzicht auf diese Befragungen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol waren diese Befragungen auch zur Feststellung des verfahrensentscheidenden Sachverhaltes nicht notwendig, da dieser auch ohne diese Beweisaufnahmen ausreichend geklärt werden konnte. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen, - ob eine unbefangene Rechtsmittelentscheidung die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organes bei der erstinstanzlichen Entscheidung saniert, - ob eine Verbindung mit dem Erdboden auch kraftschlüssig durch den Druck des Gewichts eines Bauwerks hergestellt werden kann und - ob Adressat eines Benützungsverbotes der Nutzer einer baulichen Anlage sein kann. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0708.3

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