TBO 2011) vorzugehen ist wie gegen bauliche Anlagen, die konsenslos im zeitlichen Geltungsbereich der geltenden Tiroler Bauordnung ausgeführt wurden.Schließlich wurde mit der vorliegenden Beschwerdeentscheidung auch klargestellt, dass die streitverfangene Jagdhütte noch im zeitlichen Geltungsbereich der TBO 2001 zur Aufstellung gelangt ist, weshalb sich die angefochtene Entscheidung auch auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2018 zu stützen hat, mit welcher Bestimmung festgelegt ist, dass in Ansehung von baulichen Anlagen, die ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung errichtet wurden, genauso auf der Rechtsgrundlage des Paragraph 46, TBO 2018 (
Paragraph 39, TBO 2011) vorzugehen ist wie gegen bauliche Anlagen, die konsenslos im zeitlichen Geltungsbereich der geltenden Tiroler Bauordnung ausgeführt wurden. Insoweit also der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt hat, die verfahrensgegenständliche Jagdhütte sei bereits im Jahr 2010 errichtet worden, sodass die von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsnormen des § 39 TBO 2011 nicht greifen könnten, ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, dies mit Blick auf die Bestimmung des § 46 Abs 4 TBO 2018 (
Insoweit also der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt hat, die verfahrensgegenständliche Jagdhütte sei bereits im Jahr 2010 errichtet worden, sodass die von der belangten Behörde herangezogenen Rechtsnormen des Paragraph 39, TBO 2011 nicht greifen könnten, ist für den Rechtsmittelwerber nichts zu gewinnen, dies mit Blick auf die Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 4, TBO 2018 (
Paragraph 39, Absatz 4, TBO 2011). Dass die beschwerdegegenständliche Jagdhütte bereits im zeitlichen Geltungsbereich der TBO 2001 baubewilligungspflichtig gewesen ist, ergibt sich klar aus der Bestimmung des § 20 Abs 1 lit a TBO 2001 (vgl dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1990, Zl 89/06/0159, aus welchem sich unzweifelhaft ergibt, dass bereits im zeitlichen Geltungsbereich der TBO 1978 vergleichbare Holzhütten baugenehmigungsbedürftig gewesen sind).Dass die beschwerdegegenständliche Jagdhütte bereits im zeitlichen Geltungsbereich der TBO 2001 baubewilligungspflichtig gewesen ist, ergibt sich klar aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz eins, Litera a, TBO 2001 vergleiche dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 26.04.1990, Zl 89/06/0159, aus welchem sich unzweifelhaft ergibt, dass bereits im zeitlichen Geltungsbereich der TBO 1978 vergleichbare Holzhütten baugenehmigungsbedürftig gewesen sind). 3) Die gegen den angefochtenen Bescheid vorgetragenen Beschwerdeargumente sind nicht geeignet, ein anderes Verfahrensergebnis herbeizuführen und die vorliegende Beschwerde zum Erfolg zu führen, wozu im Einzelnen – soweit darauf nicht ohnehin schon eingegangen wurde – noch Folgendes auszuführen ist:
Abs 6 TBO 2011) ist eine Benützungsuntersagung gegen den „Benützer“ eines konsenslosen Bauwerkes zu richten, was sich ohne weiteres aus dem Gesetzestext Dieser Beschwerdeargumentation ist zunächst entgegenzuhalten, dass es für die Benützungsuntersagung keine Rolle spielt, ob der Beschwerdeführer die Hütte selbst aufgestellt hat oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Benützung durch ihn, die er selbst in seinem Vorbringen einräumt. Nach dem klaren Gesetzeswortlaut der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 6, TBO 2018 (
Paragraph 39, Absatz 6, TBO 2011) ist eine Benützungsuntersagung gegen den „Benützer“ eines konsenslosen Bauwerkes zu richten, was sich ohne weiteres aus dem Gesetzestext „Die Behörde hat dem Eigentümer einer baulichen Anlage oder, wenn diese durch einen Dritten benützt wird, diesem deren weitere Benützung ganz oder teilweise zu untersagen,…“ erschließen lässt (vgl auch VwGH 22.02.2005, Zl 2004/06/0178).erschließen lässt vergleiche auch VwGH 22.02.2005, Zl 2004/06/0178). Was den weiters mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Beseitigungsauftrag betrifft, ist vom erkennenden Verwaltungsgericht wie folgt auszuführen: Mit Blick auf die Vereinbarungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft X mit ihren Jagdpächtern ist in Bezug auf die streitverfangene Jagdhütte davon auszugehen, dass es sich bei dieser Hütte um ein Superädifikat handelt, wurde doch vereinbart, dass bei Auslauf des Jagdpachtvertrages die Möglichkeiten gegeben sind, dassMit Blick auf die Vereinbarungen der Gemeindegutsagrargemeinschaft römisch zehn mit ihren Jagdpächtern ist in Bezug auf die streitverfangene Jagdhütte davon auszugehen, dass es sich bei dieser Hütte um ein Superädifikat handelt, wurde doch vereinbart, dass bei Auslauf des Jagdpachtvertrages die Möglichkeiten gegeben sind, dass - entweder der nachfolgende Jagdpächter die Jagdhütte ablöst oder - die Jagdhütte aus dem Gebiet der Agrargemeinschaft (mit dem Hubschrauber) ausgeflogen wird oder - die Jagdhütte der Agrargemeinschaft kostenlos überlassen wird. Diese Vereinbarungen können nur so verstanden werden, dass die gegenständliche Jagdhütte nicht unbedingt bis zum Ende ihrer Lebensdauer auf dem Grundstück ***/1 KG Y der Agrargemeinschaft verbleiben soll, also so lange, bis das Ende ihrer natürlichen Lebensdauer erreicht ist, wenn ausgemacht wurde, dass die Jagdhütte von den Jagdpächtern aus dem Gebiet der Agrargemeinschaft „ausgeflogen“ werden kann, wenn sich diese mit dem nachfolgenden Jagdpächter über die zu leistende Ablöse nicht einigen und auch die Jagdhütte nicht der Agrargemeinschaft kostenlos überlassen wollen. Demnach fehlt die Absicht, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk stets (das heißt für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf dem Grundstück der Agrargemeinschaft bleiben soll, was unzweifelhaft für das Vorliegen eines Superädifikates spricht (vgl VwGH 18.11.2014, Zl 2012/05/0188, und 08.04.2014, Zl 2012/05/0057).Demnach fehlt die Absicht, dass das verfahrensgegenständliche Bauwerk stets (das heißt für seine ganze natürliche Lebensdauer) auf dem Grundstück der Agrargemeinschaft bleiben soll, was unzweifelhaft für das Vorliegen eines Superädifikates spricht vergleiche VwGH 18.11.2014, Zl 2012/05/0188, und 08.04.2014, Zl 2012/05/0057). Im Falle des Vorliegens eines Superädifikates ist ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag an den Superädifikatseigentümer zu richten (siehe VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0057, und 26.01.1995, Zl 94/06/0204), was sich auch aus der Vorschrift des § 46 Abs 8 TBO 2018 ergibt.Im Falle des Vorliegens eines Superädifikates ist ein baupolizeilicher Beseitigungsauftrag an den Superädifikatseigentümer zu richten (siehe VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0057, und 26.01.1995, Zl 94/06/0204), was sich auch aus der Vorschrift des Paragraph 46, Absatz 8, TBO 2018 ergibt. Im Gegenstandsfall kann nun dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm geleistete Ablöse Superädifikatseigentümer der gegenständlichen Jagdhütte geworden ist, zumal dies einer entsprechenden Urkundenhinterlegung beim Gericht erfordert hätte (vgl VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0057), wobei dies deshalb dahinstehen kann, da der Rechtsmittelwerber in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Jagdhütte jedenfalls als „sonst hierüber Verfügungsberechtigter“ im Sinne der Bestimmung des § 46 Abs 8 zweiter Satz TBO 2018 angesehen werden kann. Im Gegenstandsfall kann nun dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer durch die von ihm geleistete Ablöse Superädifikatseigentümer der gegenständlichen Jagdhütte geworden ist, zumal dies einer entsprechenden Urkundenhinterlegung beim Gericht erfordert hätte vergleiche VwGH 08.04.2014, Zl 2012/05/0057), wobei dies deshalb dahinstehen kann, da der Rechtsmittelwerber in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Jagdhütte jedenfalls als „sonst hierüber Verfügungsberechtigter“ im Sinne der Bestimmung des Paragraph 46, Absatz 8, zweiter Satz TBO 2018 angesehen werden kann. Die weitere Anwendungsvoraussetzung der letztgenannten Rechtsvorschrift, dass der Superädifikatsberechtigte nicht zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes herangezogen werden kann, ist vorliegend jedenfalls als gegeben zu betrachten, da der Aufsteller der strittigen Jagdhütte – also der vormalige Jagdpächter JJ – mittlerweile bereits verstorben ist. Ginge man also davon aus, dass infolge nicht geschehener Urkundenhinterlegung bei Gericht die geleistete Ablöse für die Jagdhütte keinen Eigentumsübergang bewirken hat können, so ist der Beschwerdeführer zwar nicht Superädifikatseigentümer an der streitverfangenen Jagdhütte geworden, doch hat er daran zweifelsfrei ein Verfügungsrecht im Sinne des § 46 Abs 8 zweiter Satz TBO 2018 erworben.Ginge man also davon aus, dass infolge nicht geschehener Urkundenhinterlegung bei Gericht die geleistete Ablöse für die Jagdhütte keinen Eigentumsübergang bewirken hat können, so ist der Beschwerdeführer zwar nicht Superädifikatseigentümer an der streitverfangenen Jagdhütte geworden, doch hat er daran zweifelsfrei ein Verfügungsrecht im Sinne des Paragraph 46, Absatz 8, zweiter Satz TBO 2018 erworben. Dass der Beschwerdeführer als verfügungsberechtigt über die verfahrensgegenständliche Jagdhütte anzusehen ist, hat dieser selbst wie auch die vom Gericht einvernommenen Zeugen bestätigt. Demnach wurde er zu Recht von der belangten Behörde als Bescheidadressat für den baupolizeilichen Beseitigungsauftrag herangezogen. Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen im Falle von Miteigentum wird im gegenständlichen Fall allerdings zu beachten sein, dass eine Vollstreckung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages nur dann in Betracht kommen wird, wenn der Beseitigungsauftrag gegenüber allen „Verfügungsberechtigten“ rechtskräftig ist, was aber nicht bedeutet, dass der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Beseitigungsauftrag nicht rechtens wäre, zumal der Beseitigungsauftrag zweifelsohne nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle „Verfügungsberechtigten“ erlassen werden muss, sondern rechtskonform auch an einzelne „Verfügungsberechtigte“ ergehen kann (vgl dazu VwGH 26.09.2017, Zl Ra 2017/06/0154).Im Lichte der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Wien zu baupolizeilichen Beseitigungsaufträgen im Falle von Miteigentum wird im gegenständlichen Fall allerdings zu beachten sein, dass eine Vollstreckung des baupolizeilichen Beseitigungsauftrages nur dann in Betracht kommen wird, wenn der Beseitigungsauftrag gegenüber allen „Verfügungsberechtigten“ rechtskräftig ist, was aber nicht bedeutet, dass der gegen den Beschwerdeführer gerichtete Beseitigungsauftrag nicht rechtens wäre, zumal der Beseitigungsauftrag zweifelsohne nicht in einem einheitlichen Bescheid gegen alle „Verfügungsberechtigten“ erlassen werden muss, sondern rechtskonform auch an einzelne „Verfügungsberechtigte“ ergehen kann vergleiche dazu VwGH 26.09.2017, Zl Ra 2017/06/0154). Entgegen den Beschwerdeausführungen ist der Rechtsmittelwerber dementsprechend sehr wohl passivlegitimiert. g) Der vorliegenden Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, dies im Sinne der Bestimmung des § 13 Abs 1 VwGVG, zumal vorliegend die spezielle Regelung des § 65 Abs 1 TBO 2018 nicht greifen kann, weil mit dem angefochtenen Bescheid keinerlei Berechtigung eingeräumt wird, vielmehr damit Verpflichtungen auferlegt werden.Der vorliegenden Beschwerde kam aufschiebende Wirkung zu, dies im Sinne der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG, zumal vorliegend die spezielle Regelung des Paragraph 65, Absatz eins, TBO 2018 nicht greifen kann, weil mit dem angefochtenen Bescheid keinerlei Berechtigung eingeräumt wird, vielmehr damit Verpflichtungen auferlegt werden. Folglich musste der gegenständlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, weil ihr eine solche bereits von Gesetzes wegen zukam. 4) Zu den Beweisanträgen ist festzuhalten, dass die beantragten Zeugeneinvernahmen der Herren EE, FF und LL bei der Rechtsmittelverhandlung am 03.05.2018 durchgeführt worden sind. Bezüglich der weiters begehrten Einvernahmen des Amtsleiters der Gemeinde Y, also des Herrn MM, sowie der Befragung des Herrn Bürgermeister der Gemeinde Y erfolgte in der Rechtsmittelverhandlung ein Verzicht auf diese Befragungen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol waren diese Befragungen auch zur Feststellung des verfahrensentscheidenden Sachverhaltes nicht notwendig, da dieser auch ohne diese Beweisaufnahmen ausreichend geklärt werden konnte. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Fragestellungen, - ob eine unbefangene Rechtsmittelentscheidung die Mitwirkung eines allenfalls befangenen Organes bei der erstinstanzlichen Entscheidung saniert, - ob eine Verbindung mit dem Erdboden auch kraftschlüssig durch den Druck des Gewichts eines Bauwerks hergestellt werden kann und - ob Adressat eines Benützungsverbotes der Nutzer einer baulichen Anlage sein kann. An die in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung aufgezeigte Judikatur des Höchstgerichts hat sich das erkennende Gericht auch gehalten, sodass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.26.0708.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.