RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/26/0716-37 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich
igen Rechtsmittelwerber, vertretenen durch die Rechtsanwälte DD und EE, fristgerecht die Beschwerde vom 23.03.2016 und wurde darin – jeweils mit umfassenden Ausführungen – zu folgenden Bereichen Einwendungen vorgebracht: Unterlassung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens, Verfahrensablauf nach dem AVG, Einzelansuchen „ – Wohnanlage als Ganzes, Bebauungsplan und ergänzender Bebauungsplan **** und **** für die Gemeindestraße, Geländeaufschüttungen, Immissionsbelastungen, Brandschutz, Baumassendichteberechnung, fehlende Baugrundeignung, Mängel des Bauansuchens, Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept. Abschließend wurde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Baubescheid aufzuheben und das Bauansuchen für den Neubau eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen und einer Tiefgarage sowie für die Errichtung von Stützmauern abzuweisen und eine öffentlich mündliche Verhandlung anzuberaumen. Zudem war der Beschwerde das Rechtsgutachten von GG vom 07.03.2016 angeschlossen. Nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol, bei der die Beschwerdeverfahren zu den Aktenzahlen LVwG-2016/36/0718, LVwG-2016/22/0684, LVwG-2016/36/719, LVwG-2016/26/0717, LVwG-2016/36/0720, LVwG-2016/26/0716, LVwG-2016/38/0633, LVwG-2016/31/0449, LVwG-2016/38/0632 und LVwG-2016/31/0448 gemeinsam verhandelt wurden und im Rahmen dessen der hochbautechnische Sachverständige, der immissionsschutztechnische Sachverständige sowie der brandschutztechnische Sachverständige ihre Gutachten erstattet haben, wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 10.08.2016, Zl LVwG-2016/26/0716-8, die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Der dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 07.09.2017, Zlen Ra 2017/06/0012 bis 0016-7, Ra 2017/06/0057 bis 0064-7, Folge gegeben und das bekämpfte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. Seitens des Bauwerbers wurde daraufhin der Schriftsatz vom 18.10.2017 eingebracht, in dem auf die höchstgerichtliche Entscheidung Bezug genommen wurde. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde mit Eingabe vom 09.11.2017 das Rechtsgutachten von GG vom 31.10.2017 vorgelegt, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Einwand des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Rechtswidrigkeit nach § 4 Abs 3 TBO 2011 aufzugreifen sei.Von Seiten der Beschwerdeführer wurde mit Eingabe vom 09.11.2017 das Rechtsgutachten von GG vom 31.10.2017 vorgelegt, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Einwand des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Rechtswidrigkeit nach , Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 aufzugreifen sei. Seitens des Landesverwaltungsgericht Tirol wurde das ergänzende hochbautechnische Gutachten vom 16.11.2017 bzw 01.12.2017, Zl ****, eingeholt. Darin kommt der Sachverständige mit detaillierten Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die auf den Grundstücken **1/1 bis **1/10, alle KG Z, projektierten Bauvorhaben in bautechnischer Hinsicht jeweils als eigenständige und somit in sich trennbare Vorhaben anzusehen sind und keine unzulässige Überbauung der Grundgrenzen gegeben ist. Dazu wurde seitens der Beschwerdeführer der Schriftsatz vom 22.02.2018 eingebracht und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Aussage des Sachverständigen, nämlich dass die zusammenhängenden Garagenteile nicht über die Grundstücksgrenze gebaut würden, falsch sei. Insbesondere wurde auch ausgeführt, dass die Größe der Tiefgarage in Bezug auf die Brandabschnitte nicht richtig berücksichtigt worden sei, da im gegenständlichen Fall alle Brandabschnitte in gemeinsamen Untergeschoßen miteinbezogen werden müssten und die maximale Netto- Grundfläche 800 m² nicht überschritten werden dürfe. Im Zusammenhang mit dem Brandschutz wurde überdies auf die Bestimmung des Punktes 5.4.3 der OIB Richtlinie 2.2 sowie hinsichtlich der Belüftung der Tiefgarage auf Bestimmungen der OIB Richtlinie 3 hingewiesen. Weiters wurde seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol das ergänzende immissionstechnisches Gutachten vom 18.12.2017, Zl ****, eingeholt, in dem der Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass besondere Verhältnisse (zB hohe Stellplatzwechselfrequenzen in Verbindung mit geringen Abständen zu den Grundgrenzen der Nachbargrundstücke oder ungünstige Lüftungsverhältnisse) im gegenständlichen Fall aus fachlicher Sicht nicht erkannt werden können. Überdies ergab die detailliert und umfassend durchgeführte immissionstechnische Prüfung der einzelnen Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, dass keine relevanten oder über die Planungsrichtwerte hinausgehenden Immissionen an den Grundgrenzen zu den jeweils konkret betreffenden Nachbargrundstücken – sohin auch zu den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführern – auftreten werden. Zudem wurde im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren das - auf dem immissionstechnischen Gutachten aufbauende - umweltmedizinische Gutachten vom 12.02.2018, ****, eingeholt, in dem – ebenfalls mit umfassenden Ausführungen - zusammengefasst ausgeführt wird, dass durch die Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 und **1/2, sowie **1/3 bis **1/6 und **1/7 bis **1/10, alle KG Z, die Wohnqualität im betreffenden Gebiet aus medizinischer Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Im weiteren wurde dann für den 20.03.2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt und wurden allen Parteien des Beschwerdeverfahrens die ergänzend eingeholten Gutachten aus hochbautechnischer, immissionstechnischer und medizinischer Sicht mit der Ladung übermittelt. Von Seiten der Bauwerberin wurde der weitere Schriftsatz vom 13.03.2018 eingebracht, in dem auf das immissionstechnische Gutachten eingegangen wurde. Dem eingebrachten Vertagungsantrag der Beschwerdeführer wurde entsprochen und die mündliche Verhandlung auf den 11.04.2018 verlegt. Am 11.04.2018 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol dann eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der wiederum die Beschwerdeverfahren zu den Aktenzahlen Aktenzahlen LVwG-2016/36/0718, LVwG-2016/22/0684, LVwG-2016/36/719, LVwG-2016/26/0717, LVwG-2016/36/0720, LVwG-2016/26/0716, LVwG-2016/38/0633, LVwG-2016/31/0449, LVwG-2016/38/0632 und LVwG-2016/31/0448 gemeinsam verhandelt wurden und in welcher der hochbautechnische, der immissionstechnische und der medizinische Sachverständige jeweils ihre schriftlich erstatteten Gutachten erörtert haben. Den anwesenden Parteien, darunter ua auch die verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer, mit ihren jeweiligen Rechtsvertretern wurde dabei umfassend Gelegenheit zur Fragestellung gegeben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst **1/6 KG Z als „gemischtes Wohngebiet nach § 38 Abs 2 TROG 2011“ gewidmet ist. Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Gst **1/6 KG Z als „gemischtes Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2011“ gewidmet ist. Die Bauwerberin ist Eigentümerin dieses Grundstückes, das derzeit unbebaut ist. Die Beschwerdeführer AA, BB und CC sind Eigentümer der Grundstücke Gpn. **2/7, **3/3 sowie **4/2, je KG Z. Zwischen diesen Grundstücken und dem Bauplatz befindet sich die im Eigentum der Bauwerberin stehende Gp. **1/11 KG Z (diese dient als Zufahrt zum Bauplatz) mit einer exakten Breite von 5 m (siehe dazu auch die Aussage des hochbautechnischen Amtssachverständigen anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.06.2016). Die Rechtsmittelwerber sind sohin Nachbarn nach § 33 Abs 3 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 TBO 2011). Damit verbunden ist ihre Berechtigung, Einwendungen im Sinne des § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich:§ 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011) zu erheben, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Die Rechtsmittelwerber sind sohin Nachbarn nach Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011). Damit verbunden ist ihre Berechtigung, Einwendungen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 (vormals inhaltsgleich:§ 26 Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011) zu erheben, soweit diese auch seinem Schutz dienen. Evident ist weiters, dass für das betreffende Baugrundstück die „
- Änderung des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes ****“, in Geltung ist. Auf Sachverhaltsebene steht aufgrund des hochbautechnischen Gutachtens vom 16.11.2017, bzw 01.12.2017, Zl ****, fest, dass die auf den Grundstücken **1/1 bis **1/10 projektierten Bauvorhaben jeweils als eigenständig und somit in sich trennbare Vorhaben anzusehen sind. Dies insbesondere deshalb, da die Umfassungsbauteile bzw die äußeren Begrenzungen der einzelnen Objekte jeweils auf eigenen und von den jeweiligen Objekten betroffenen Grundstücken zu liegen kommen und somit keine Überbauung von gemeinsamen Grundstücksgrenzen vorliegt. Dies zeigt sich dadurch, dass die einzelnen Objekte durch die Ausbildung von entsprechenden Arbeitsfugen und eigenständigen, statisch konstruktiven Bauteilen voneinander entkoppelt werden, wodurch die Errichtung jedes einzelnen Objektes, ohne Einflussnahme auf ein anderes Objekt möglich ist. Durch diese gewählte Bauweise wäre sohin auch ein eventueller Abtrag eines Objektes möglich, ohne dass auf die statisch konstruktiven Teile von verbleibenden auf den angrenzenden Grundstücken befindlichen Objekte Einfluss genommen wird. Für die Eigenständigkeit spricht auch der Umstand, dass eine Erschließung der einzelnen Objekte über eigenständige und jeweils in den einzelnen Häusern angeordnete Treppenhäuser und Eingänge sichergestellt wird. In den einzelnen Objekten sind auch jeweils eigenständige Heizräume zur Beheizung des jeweiligen Gebäudes und Technikräume zur Energieversorgung vorgesehen. Dadurch ist auch eine eigenständige Nutzung des Wohnhauses 4 ohne erforderliche Einbeziehung eines weiteren Objektes gegeben. Durch die Festlegung im Bebauungsplan wird ein Zusammenbau der einzelnen Objekte an den jeweils betreffenden gemeinsamen Grundstücksgrenzen bzw Unterschreitung der erforderlichen Abstände gemäß § 6 TBO 2011 innerhalb des ausgewiesenen Planungsbereiches ermöglicht. Daraus resultiert, dass aufgrund des vorliegenden Bebauungsplanes ein zulässiger Zusammenbau auf Ebene 00 der Objekte auf den Gsten **1/1 und **1/2, sowie **1/3 bis **1/6 und **1/7 bis **1/10, alle KG Z, erfolgt. Für die Eigenständigkeit spricht auch der Umstand, dass eine Erschließung der einzelnen Objekte über eigenständige und jeweils in den einzelnen Häusern angeordnete Treppenhäuser und Eingänge sichergestellt wird. In den einzelnen Objekten sind auch jeweils eigenständige Heizräume zur Beheizung des jeweiligen Gebäudes und Technikräume zur Energieversorgung vorgesehen. Dadurch ist auch eine eigenständige Nutzung des Wohnhauses 4 ohne erforderliche Einbeziehung eines weiteren Objektes gegeben. Durch die Festlegung im Bebauungsplan wird ein Zusammenbau der einzelnen Objekte an den jeweils betreffenden gemeinsamen Grundstücksgrenzen bzw Unterschreitung der erforderlichen Abstände gemäß Paragraph 6, TBO 2011 innerhalb des ausgewiesenen Planungsbereiches ermöglicht. Daraus resultiert, dass aufgrund des vorliegenden Bebauungsplanes ein zulässiger Zusammenbau auf Ebene 00 der Objekte auf den Gsten **1/1 und **1/2, sowie **1/3 bis **1/6 und **1/7 bis **1/10, alle KG Z, erfolgt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin daraus, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1/6 KG Z als eigenständiges und somit von den anderen Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/5 und **1/7 bis **1/10, alle KG Z, trennbares Vorhaben zu qualifizieren ist und auch diesbezüglich keine unzulässige Überbauung von gemeinsamen Grundstücksgrenzen gegeben ist. In Ansehung der Schallsituation steht fest, dass die 10 Tiefgaragen - zum einen auf den Gsten **1/1 und **1/2, - zum anderen auf den Gsten **1/3 bis **1/6 und - weiters auf den Gsten **1/7 bis **1/10, alle KG Z, jeweils insofern gemeinschaftlich genutzt werden, als dafür jeweils nur eine Zu- und Abfahrt besteht (insgesamt also drei Zu- und Abfahrten), wobei die gemeinschaftliche Nutzung durch Maueröffnungen zwischen den Tiefgaragen ermöglicht wird, die ein Durchfahren mit Kraftfahrzeugen erlauben. Außerdem sind zusammenhängende Lüftungsabschnitte in den jeweiligen drei Tiefgaragenkomplexen gegeben. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1/6 KG Z verfügt über keine eigene Zu- und Abfahrt in die Tiefgarage, vielmehr wird die Zu- und Abfahrt auf Gst **1/4 KG Z auch zum Erreichen der Tiefgaragen auf den Grundstücken **1/3, **1/5 sowie **1/6, je KG Z, verwendet, wobei die erforderlichen Rechtseinräumungen hierfür sowie damit in Zusammenhang stehende Entgeltleistungen bzw Kostenbeteiligungen privatrechtlich geregelt werden. Wie in der Tabelle 2 (Stellplatzwechselfrequenzen) des immissionstechnischen Gutachtens vom 18.12.2017, Zahl ****, übersichtlich dargetan verursachen die drei Tiefgaragenkomplexe insgesamt somit im Tagzeitraum von 6 bis 22 Uhr insgesamt 194, im Nachtzeitraum von 22 bis 6 Uhr 13 Fahrbewegungen. An einem Tag ergeben sich somit insgesamt 207 Fahrbewegungen. Wie unter Punkt 4.2.2, Tabelle 5 diese Gutachtens ausgeführt, ergibt sich folgende Schallimmissionen für den Tiefgaragenkomplex der Gst **1/3 bis **1/6: Immissionsort LrT,13h LrA,3h LrN,8h dB(A) dB(A) dB(A) Gst. **4/2 44 44 35 Gst **5/2 (angrenzend an **1/3) 29 29 21 Gst. **5/2 (angrenzend an **1/5) 28 28 19 Gst. **4/3 34 34 25 Gst. **3/3 42 42 33 Gst. **2/6 24 24 16 Gst. **2/7 30 30 21 Tabelle 5: Schallimmissionen durch TG2 Wie unter Punkt 4.2.4, Tabelle 7, diese Gutachtens ausgeführt, ergibt für sämtliche Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, folgende Schallimmission jeweils der Grundstücksgrenze der jeweiligen Nachbargrundstücke: Immissionsort LrT,13h LrA,3h LrN,8h dB(A) dB(A) dB(A) Gst. **5/2 (angrenzend an **1/1) 28 28 19 Gst. **4/2 44 44 35 Gst **5/2 (angrenzend an **1/3) 30 30 21 Gst. **5/2 (angrenzend an **1/5) 29 29 21 Gst. **5/2 (angrenzend an **1/7) 28 28 19 Gst. **5/2 (angrenzend an **1/9) 24 24 15 Gst. **4/1 41 41 32 Gst. **4/3 38 38 29 Gst. **3/3 42 42 34 Gst. **2/6 36 36 27 Gst. **2/7 45 45 36 Gst. **6/5 33 33 25 Gst. **7/1 34 34 25 Tabelle 7: Schallimmissionen durch TG In folgenden Darstellungen (Abbildungen 2 und 3) wurde der Immissionspegel der Summe aller Bauprojekte für den Tag- und Nachtzeitraum zudem auch noch ergänzend flächenhaft dargestellt: (Abbildung 2 wurde entfernt; im Orginal enthalten) Abbildung 2: Immissionspegel Tag (Abbildung 3 wurde entfernt; im Orginal enthalten) Abbildung 3: Immissionspegel Nacht In Bezug auf die Luftschadstoffe ergeben sich täglich für sämtliche Fahrbewegungen aller Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, nachfolgende Werte, wobei die Benzolemission im Hinblick auf den Immissionsgrenzwert als Leitsubstanz beurteilungsrelevant ist und auch NOx ein hohes Verhältnis der Emission zum Grenzwert auf-weist und andere Schadstoffe für eine weitere Betrachtung vernachlässigt werden können: Emission Tiefgarage Grenzwert nach IG-L Verhältnis Emission zu Grenzwert [g/d] [µg/m³] CO 369,8 10000 0,037 NOx 23,8 35 0,68 Benzol 4,8 5 0,96 Partikel 0,6 40 0,015 Tabelle 9: Ermittlung der Leitsubstanz (Abbildung 7 wurde entfernt; im Orginal enthalten) Abbildung 7: NO2 Zusatzbelastung JMW An den ungünstigst gelegenen Grundgrenzen der Nachbargrundstücke beträgt die NO2 Zusatzbelastung für den Jahresmittelwert (JMW) 0,35 µg/m³. In Abbildung 8 ist der maximale Halbstundenmittelwert (HMW) für NOx angegeben. Der NO2 HMW wurde nicht berechnet, da bereits die ermittelten NOx Halbstundenmittelwerte sehr gering sind und der NO2 Wert nur eine Teilmenge von NOx darstellt. (Abbildung 8 wurde entfernt; im Orginal enthalten) Abbildung 8: NOx Zusatzbelastung HMWmax An der ungünstigst gelegenen Grundgrenzen zu den Nachbargrundstücken beträgt die maximale NOx Zusatzbelastung für den Halbstundenmittelwert 4 µg/m³. An der ungünstigst gelegenen Grundgrenzen zu den Nachbargrundstücken beträgt die Benzol Zusatzbelastung 0,15 µg/m
- Zusammengefasst ergeben sich an den Grundgrenzen der Nachbargrundstücke die in folgender Tabelle 12 angeführten maximalen Immissions-Zusatzbelastungen (auf zwei signifikante Stellen gerundet) durch die Summe aller Bauvorhaben. Immissionsort NO2 JMW NOX HMWmax Benzol JMW µg/m³ µg/m³ µg/m³ Gst. **5/2 (angrenzend an **1/1) 0,15 1 0,03 Gst. **4/2 0,35 3,2 0,15 Gst **5/2 (angrenzend an **1/3) 0,15 1 0,03 Gst. **5/2 (angrenzend an **1/5) <0,1 1 0,03 Gst. **5/2 (angrenzend an **1/7) <0,1 0,5 0,02 Gst. **5/2 (angrenzend an **1/9) <0,1 0,5 0,02 Gst. **4/1 0,25 3,1 0,10 Gst. **4/3 0,25 3,1 0,10 Gst. **3/3 0,35 3,2 0,15 Gst. **2/6 0,20 2,8 0,08 Gst. **2/7 0,35 4 0,15 Gst. **6/5 0,25 3,5 0,12 Gst. **7/1 0,25 3,5 0,12 Tabelle 12: Immissions-Zusatzbelastungen an den Grundgrenzen der Nachbargrundstücke, Tabelle 12: Immissions-Zusatzbelastungen an den Grundgrenzen der Nachbargrundstücke Im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-Luft), BGBl. I 1997/115 i.d.g.F. sind für NO2 bzw. Benzol folgende Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt:Im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-Luft), BGBl. römisch eins 1997/115 i.d.g.F. sind für NO2 bzw. Benzol folgende Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt: Benzol Jahresmittelwert: 5 µg/m³ NO2 - Jahresmittelwert: 35 µg/m³ NO2 - Halbstundenmittelwert: 200 µg/m³ Das Untersuchungsgebiet befindet sich weder in einem belasteten noch in einem Sanierungsgebiet gemäß IG-L. Nach dem Leitfaden für UVP und IG-L „Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren - Überarbeitete Version 2007“ kann eine Immission außerhalb belasteter oder Sanierungsgebiete als nicht relevant betrachtet werden, wenn die Zusatzbelastungen nicht über 3 % des jeweiligen Grenzwerts liegen. Die Irrelevanzschwelle beträgt für den NO2 Jahresmittel 1,05 µg/m³, für den NO2 Halbstundenmittelwert 6 µg/m³ und für Benzol 0,15 µg/m³. Diese Schwellen werden durch die Summe der beantragten Bauvorhaben bei den zu beurteilenden Grundgrenzen der Nachbargrundstücke nicht überschritten. Weiters ergibt sich aus dem immissionstechnischen Gutachten, dass Erschütterungen durch die Tiefgarage für die Nachbargrundstücke nicht zu erwarten sind und durch den Betrieb der Tiefgarage in Anbetracht der geringen Stellplatzwechselzahlen und der geringen Schadstoffimmissionen auch keine Geruchsimmissionen zu erwarten sind, die geeignet wären, das Geruchsstundenkriterium der Geruchsimmissionsrichtlinie, das sind zumindest 6 Minuten Geruchswahrnehmung pro Stunde, zu überschreiten. Für Benzol liegt die Geruchsschwelle im mg/m³ Bereich und damit um Zehnerpotenzen höher als die Immissionskonzentrationen. Es bestehen somit für die Grundstücke aller Nachbarn keine relevanten Immissionen, dies auch unter dem Aspekt, dass die drei Garagen gesamt betrachtet werden. Aus umweltmedizinischer Sicht ergibt sich aus dem umweltmedizinischen Gutachten vom 12.02.2018, ****, dass die prognostizierten Schallpegel die Richtwerte der Empfehlungen der WHO für Gebiete mit Wohnnutzung deutlich unterschreiten und auch die Luftschadstoffimmissionen aus dem Betrieb der Tiefgaragen deutlich unter den anerkannten Irrelevanzschwellen liegen. Von einer wesentlichen Änderung der Luftqualität ist somit nicht auszugehen. Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität ist aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Dies gilt sowohl für die Einzelbetrachtung des jeweiligen Bauvorhabens, wie auch bei einer Gesamtbetrachtung aller 10 Bauvorhaben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde und den verfahrensgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Akt, samt Einholung der hochbautechnischen, brandschutztechnischen, immissionstechnischen und medizinischen Gutachten. Die Feststellungen betreffend die Anordnung der Gebäude, Feststellungen zur Frage der bautechnischen Selbstständigkeit und Übereinstimmung mit dem geltenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan ergeben sich aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 01.12.2017, Zl ****. Die Feststellungen betreffend die zu erwartenden Immissionen und die Frage der Auswirkung auf die Wohnqualität im betreffenden Gebiet ergeben sich aus dem immissionstechnischen Gutachten vom 18.12.2017, Zahl ****, sowie dem darauf aufbauenden umweltmedizinische Gutachten vom 12.02.2018, ****. Die brandschutztechnische Beurteilung ergibt sich aus dem bereits im baubehördlichen Verfahren eingeholten brandschutztechnischen Gutachten vom 16.02.2016, ****, sowie den Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.06.
- Alle diese fachkundigen Gutachten sind richtig, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Soweit die Beschwerdeführer Einwände gegen die bautechnische und brandschutztechnische Fachbeurteilung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens auf dem Grundstück **1/6 KG Z vorgebracht haben, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass sie den fachlichen Ausführungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen des Brandschutzes sowie der Bautechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten sind. Sie haben auch keine solch fundierten Argumente gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen in Zweifel gezogenen Fachbeurteilungen vorgetragen, dass dadurch deren Beweiskraft erschüttert hätte werden können, wie im Nachfolgenden noch im Detail aufzuzeigen sein wird. Die Feststellungen zum Grundeigentum der Beschwerdeführer im 15 m-Abstandsbereich zum Bauplatz basieren auf dem Lageplan des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen JJ im erstinstanzlichen Akt. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBl Nr 28/2018: (vormals inhaltsgleich: die § 2 und § 26 TBO 2011)(vormals inhaltsgleich: die Paragraph 2 und Paragraph 26, TBO 2011) „§ 2Begriffsbestimmungen(…)
(5)Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist. (…) § 33Paragraph 33Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
(4)Die übrigen Nachbarn sind berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. (…)
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.“ (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Bezüglich der Beschwerde des AA, der BB und des CC ist wie folgt auszuführen: Grundsätzlich ist wiederum zunächst festzuhalten, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Die Beschwerdeführer AA, BB und CC sind – wie bereits ausgeführt – als Eigentümer der sich in einem Abstand von 5 m zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück befindlichen Grundstücke **2/7, **3/3 sowie **4/2, je KG Z, Nachbarn nach
§ 33Abs 3 TBO 2018.
Die Beschwerdeführer AA, BB und CC sind – wie bereits ausgeführt – als Eigentümer der sich in einem Abstand von 5 m zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück befindlichen Grundstücke **2/7, **3/3 sowie **4/2, je KG Z, Nachbarn nach
Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018. Damit verbunden ist ihre Berechtigung, Einwendungen im Sinne des
igen § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 zu erheben, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die nachbarschaftlichen Mitspracherechte sind in der TBO 2018 in taxativer Weise aufgezählt.Damit verbunden ist ihre Berechtigung, Einwendungen im Sinne des
igen Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 zu erheben, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die nachbarschaftlichen Mitspracherechte sind in der TBO 2018 in taxativer Weise aufgezählt. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/02163). Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/02163). Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).
- Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, dass die Bauansuchen betreffend die Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, bereits deshalb abzuweisen seien, da gemäß § 4 Abs 3 TBO 2011 eine unzulässige Überbauung von Grundgrenzen gegeben sei und diesbezüglich eine Bindungswirkung der aufhebenden Entscheidung des VwGH von 24.04.2017, Ra 2017/06/0009-7, Ra 2017/06/0017 bis Ra 2017/06/0020-7, bestehe, ist dazu Folgendes auszuführen:
- Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, dass die Bauansuchen betreffend die Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, bereits deshalb abzuweisen seien, da gemäß Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 eine unzulässige Überbauung von Grundgrenzen gegeben sei und diesbezüglich eine Bindungswirkung der aufhebenden Entscheidung des VwGH von 24.04.2017, Ra 2017/06/0009-7, Ra 2017/06/0017 bis Ra 2017/06/0020-7, bestehe, ist dazu Folgendes auszuführen: Nach der Begründung des Ausspruches der Aufhebung der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner vorhin näher angeführten Entscheidung vom 24.04.2017 noch eine Anmerkung getroffen, dass gemäß § 4 Abs 3 TBO 2011 (
inhaltsgleich: § 4 Abs 3 TBO 2018) eine unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze vorliegen würde und die Wohnhäuser so nicht genehmigungsfähig seien. Weiters wurde die Erklärung der Bauwerberin zur Frage der Wohnanlage als nicht ausreichend ermittelt angesehen.Nach der Begründung des Ausspruches der Aufhebung der Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol wegen Rechtswidrigkeit wurde vom Verwaltungsgerichtshof in seiner vorhin näher angeführten Entscheidung vom 24.04.2017 noch eine Anmerkung getroffen, dass gemäß Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 (
inhaltsgleich: Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2018) eine unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze vorliegen würde und die Wohnhäuser so nicht genehmigungsfähig seien. Weiters wurde die Erklärung der Bauwerberin zur Frage der Wohnanlage als nicht ausreichend ermittelt angesehen. Die Beschwerdeführer übersehen hier aber, dass diese (behebende) Entscheidung des Höchstgerichts nicht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Grundstück **1/6 KG Z betrifft, bezüglich dieses Bauprojekts erfolgte die (gleichfalls behebende) Revisionsentscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 07.09.2017, Ra 2017/06/0012 bis 0016-7, Ra 2017/06/0057 bis 0064-7. Darin findet sich
aber keinerlei Begründungsausführung zur gesetzlichen Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO 2011 (
§ 4
Abs 3 TBO 2018).Darin findet sich
aber keinerlei Begründungsausführung zur gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 (
Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2018). Davon abgesehen ist zu den Auswirkungen der rechtlichen Anmerkungen des Verwaltungsgerichtshofes in seiner Entscheidung vom 24.04.2017, Ra 2017/06/0009-7, Ra 2017/06/0017 bis Ra 2017/06/0020-7, ab Seite 10, Rz 26, unter der Überschrift „ Im Übrigen wird Folgendes angemerkt“, Folgendes festzuhalten: Der Verwaltungsgerichtshof hielt an der angeführten Stelle fest, dass aufgrund eines von ihm vermuteten Widerspruches zu § 4 Abs 3 TBO 2011 das verfahrensgegenständliche Wohnhaus nicht genehmigungsfähig sei. Der Verwaltungsgerichtshof hielt an der angeführten Stelle fest, dass aufgrund eines von ihm vermuteten Widerspruches zu Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 das verfahrensgegenständliche Wohnhaus nicht genehmigungsfähig sei. In dem seitens der Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsgutachten von GG vom 31.10.2017 kommt dieser zum Ergebnis, dass gemäß § 63 Abs 1 VwGG eine strenge Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes vorsieht und daher das Landesverwaltungsgericht dieser jedenfalls zu folgen habe, wenn der Verwaltungsgerichtshof feststelle, dass ein Projekt aufgrund einer objektivrechtlichen Norm nicht bewilligungsfähig sei. Dabei sei es irrelevant, ob es sich um objektive Rechtswidrigkeiten handle, oder, ob es sich um Rechtswidrigkeiten handle, die nachbarrechtlichen Einwendungen zugänglich seien. In dem seitens der Beschwerdeführer eingebrachten Rechtsgutachten von GG vom 31.10.2017 kommt dieser zum Ergebnis, dass gemäß Paragraph 63, Absatz eins, VwGG eine strenge Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes vorsieht und daher das Landesverwaltungsgericht dieser jedenfalls zu folgen habe, wenn der Verwaltungsgerichtshof feststelle, dass ein Projekt aufgrund einer objektivrechtlichen Norm nicht bewilligungsfähig sei. Dabei sei es irrelevant, ob es sich um objektive Rechtswidrigkeiten handle, oder, ob es sich um Rechtswidrigkeiten handle, die nachbarrechtlichen Einwendungen zugänglich seien. Diese Auslegung kann allerdings vom erkennenden Landesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen in diesem Umfang nicht geteilt werden. Auf Seite 10 (Rz 25) der schon mehrfach zitierten Entscheidung des VwGH vom 24.04.2017 führte dieser aus, dass die entscheidungsgegenständlichen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG zu beheben waren. Auf Seite 10 (Rz 25) der schon mehrfach zitierten Entscheidung des VwGH vom 24.04.2017 führte dieser aus, dass die entscheidungsgegenständlichen Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG zu beheben waren. Nachfolgend (Rz 26) und mit dem einleitenden Satz „Im Übrigen wird Folgendes angemerkt“ setzte sich das Höchstgericht schließlich mit der Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO 2011 auseinander, also erst in jenem Teil des Erkenntnisses, der an die Begründungserwägungen für die Aufhebung anschließt. Der Verwaltungsgerichtshof schloss also an seinen Rechtsspruch ein „obiter dictum“ an.Nachfolgend (Rz 26) und mit dem einleitenden Satz „Im Übrigen wird Folgendes angemerkt“ setzte sich das Höchstgericht schließlich mit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 auseinander, also erst in jenem Teil des Erkenntnisses, der an die Begründungserwägungen für die Aufhebung anschließt. Der Verwaltungsgerichtshof schloss also an seinen Rechtsspruch ein „obiter dictum“ an. Zur Frage der Bindungswirkung des „obiter dictum“ gemäß § 63 VwGG besteht umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur, die in den meisten Fällen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.1997, 93/13/0064 verweisen. Hierin führte der VwGH aus, dass eine Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht des Gerichtshofes gemäß § 63 VwGG nur insoweit besteht, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des Bescheides maßgebend ist, das heißt „ tragende Begründung“ für die Bescheidaufhebung war. Zur Frage der Bindungswirkung des „obiter dictum“ gemäß Paragraph 63, VwGG besteht umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur, die in den meisten Fällen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.1997, 93/13/0064 verweisen. Hierin führte der VwGH aus, dass eine Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht des Gerichtshofes gemäß Paragraph 63, VwGG nur insoweit besteht, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des Bescheides maßgebend ist, das heißt „ tragende Begründung“ für die Bescheidaufhebung war. Dies gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für die
igen Verwaltungsgerichte im Falle einer Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH. In der vorzitierten Entscheidung führte der VwGH insbesondere Folgendes aus: „Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.„Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Die anschließenden „aus verfahrensökonomischen Gründen“ für das fortzusetzende Verfahren erfolgten Ausführungen, stellen ein „obiter dictum“ dar, das von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwar zweckmäßigerweise zu beachten sein wird, aber keine rechtliche Bindung bewirkt.“ Diese höchstgerichtliche Entscheidung ist mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen bzw Anmerkungen zu § 4 Abs 3 TBO 2011 zwar zweckmäßigerweise vom Landesverwaltungsgericht Tirol beachtet und überprüft werden sollen, das Verwaltungsgericht aber nicht binden. Diese höchstgerichtliche Entscheidung ist mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen bzw Anmerkungen zu , Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 zwar zweckmäßigerweise vom Landesverwaltungsgericht Tirol beachtet und überprüft werden sollen, das Verwaltungsgericht aber nicht binden. Gleiches gilt auch für die vom Verwaltungsgerichtshof im „ obiter dictum“ angeführte Frage der Würdigung der Erklärung des Bauwerbers, dass vorliegend eine Einzelverwaltung pro Haus geplant sei. Im Übrigen ist es dem Landesverwaltungsgericht – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – verwehrt, aus Anlass einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung – sofern nicht Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - außerhalb der zulässigen Einwendungen im Rahmen der Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs 3 TBO 2018 Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, die im Bereich der objektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen liegen.Im Übrigen ist es dem Landesverwaltungsgericht – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – verwehrt, aus Anlass einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung – sofern nicht Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - außerhalb der zulässigen Einwendungen im Rahmen der Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, die im Bereich der objektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen liegen. Dass eine allfällige (vorliegend gar nicht anzunehmende) Grenzüberschreitung durch die von der Bauwerberin auf ihren Grundstücken geplanten Tiefgaragen die Mitspracherechte der Nachbarn in einem Bewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht berührt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0180, bereits deutlich klargestellt. Es wird daher dazu - lediglich der Vollständigkeit halber - hinsichtlich der Frage der Überbauung ergänzend angemerkt, dass der hochbautechnische Sachverständige in seinem richtigen, vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten vom 01.12.2017, Zl ****, mit detaillierten Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis gelangt ist, dass die vorgesehene Projektierung und Anordnung der einzelnen Objekte auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, den Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes entsprechen und daher die einzelnen Bauvorhaben auf diesen Grundstücken im Sinne des § 4 Abs 3 TBO 2011 zulässig sind. Es wird daher dazu - lediglich der Vollständigkeit halber - hinsichtlich der Frage der Überbauung ergänzend angemerkt, dass der hochbautechnische Sachverständige in seinem richtigen, vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten vom 01.12.2017, , Zl ****, mit detaillierten Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis gelangt ist, dass die vorgesehene Projektierung und Anordnung der einzelnen Objekte auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, den Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes entsprechen und daher die einzelnen Bauvorhaben auf diesen Grundstücken im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 zulässig sind. Speziell hat er auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 ausgeführt, dass die einzelnen Häuser auf den Grundstücken **1/1 bis **1/10, alle KG Z, als eigenständige Objekte anzusehen sind, da die gegenständlichen Umfassungsbauteile und Begrenzungen jeweils auf dem eigenen Grundstück zum Liegen kommen. Eine gemeinschaftliche Nutzung erfolgt nur auf der Ebene 00, wo durch die Ausbildung von Öffnungen eine Durchfahrt bzw. ein Durchgang zu den projektierten Stellplätzen sichergestellt wird. Auch kann ein Objekt abgetragen werden, ohne dass ein Einfluss auf die Nachbarobjekte entsteht, dies mit Ausnahme der Zufahrt zu den Tiefgaragen, die über keine eigene Abfahrt verfügen. Eine unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenzen findet jedenfalls nicht statt, da eine Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Bebauungsplan gegeben ist. Diesen vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien fachkundigen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen sind die Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde die fachliche Qualifikation des Amtssachverständigen zu einer derartigen Aussage bezweifelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverständige zu seiner Qualifikation befragt und es steht für das erkennende Gericht eindeutig fest, dass er durch seine Ausbildung und seine einschlägige, langjährige Berufserfahrung über das entsprechende Fachwissen verfügt, derartige Aussagen zu treffen.
- Soweit von den Beschwerdeführern weiters vorgebracht wird, dass die Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, eine Einheit darstellen und damit als Wohnanlage zu qualifizieren sind, ist dazu Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner behebenden Entscheidung vom 24.04.2017, Ra 2017/06/0009-7, Ra 2017/06/0017 bis Ra 2017/06/0020-7, zusammengefasst aus, dass mangels einer eigenständigen Zu- und Abfahrt bei manchen Häusern, die jeweils gemeinsam genutzten Tiefgaragen als gemeinsame Anlage für mehrere Wohnhäuser zu werten sind, sodass diese Wohnhäuser als Teil eines Gesamtprojektes zu sehen sind, es das Landesverwaltungsgericht aber unterlassen hat, eine Beurteilung des jeweiligen Gesamtprojektes in Bezug auf die Immissionen durchzuführen.Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner behebenden Entscheidung vom 24.04.2017, , Ra 2017/06/0009-7, Ra 2017/06/0017 bis Ra 2017/06/0020-7, zusammengefasst aus, dass mangels einer eigenständigen Zu- und Abfahrt bei manchen Häusern, die jeweils gemeinsam genutzten Tiefgaragen als gemeinsame Anlage für mehrere Wohnhäuser zu werten sind, sodass diese Wohnhäuser als Teil eines Gesamtprojektes zu sehen sind, es das Landesverwaltungsgericht aber unterlassen hat, eine Beurteilung des jeweiligen Gesamtprojektes in Bezug auf die Immissionen durchzuführen. Damit kommt – wie bereits in der früheren höchstgerichtlichen Judikatur ausgesprochen – klar zum Ausdruck, dass einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung zur Frage, ob gegenständlich ein trennbares oder untrennbares Bauvorhaben vorliegt, nur dahingehend ein Mitspracherecht zusteht, als dadurch die ihm jeweils zukommenden Nachbarrechte des § 33 Abs 3 bzw 4 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 bzw 4 TBO 2011) berührt werden. Ein darüber hinausgehendes, von den Nachbarrechten losgelöstes Mitspracherecht auf die Einhaltung der Festlegungen des § 2 Abs 5 TBO 2018 wie auch § 4 Abs 3 TBO 2018 besteht jedoch nicht (vgl VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; uva). Damit kommt – wie bereits in der früheren höchstgerichtlichen Judikatur ausgesprochen – klar zum Ausdruck, dass einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung zur Frage, ob gegenständlich ein trennbares oder untrennbares Bauvorhaben vorliegt, nur dahingehend ein Mitspracherecht zusteht, als dadurch die ihm jeweils zukommenden Nachbarrechte des Paragraph 33, Absatz 3, bzw 4 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, bzw 4 TBO 2011) berührt werden. Ein darüber hinausgehendes, von den Nachbarrechten losgelöstes Mitspracherecht auf die Einhaltung der Festlegungen des Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2018 wie auch Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2018 besteht jedoch nicht vergleiche VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; uva). Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 2 Abs 5 TBO 2011) sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011) sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist. Zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1/6 KG Z hinsichtlich der weiteren auf den Gst **1/1 bis **1/5 und **1/7 bis **1/10, alle KG Z, situierten Bauvorhaben bautechnisch trennbar ist oder nicht, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ebenfalls das hochbautechnische Gutachten vom 01.12.2017, Zl ****, eingeholt, in dem – wie bereits vorstehend in Detail ausgeführt - zusammengefasst ausgeführt wird, dass die auf den Grundstücken **1/1 bis **1/10 projektierten Bauvorhaben jeweils als eigenständig und somit in sich trennbare Vorhaben anzusehen sind. Dies insbesondere, da die Umfassungsbauteile bzw die äußeren Begrenzungen der einzelnen Objekte jeweils auf eigenen und von den jeweiligen Objekten betroffenen Grundstücken zum Liegen kommen. Dies zeigt sich dadurch, dass die einzelnen Objekte durch die Ausbildung von entsprechenden Arbeitsfugen und eigenständigen, statisch konstruktiven Bauteilen voneinander entkoppelt werden, wodurch die Errichtung jedes einzelnen Objektes, ohne Einflussnahme auf ein anderes Objekt möglich ist. Durch diese gewählte Bauweise wäre sohin auch ein eventueller Abtrag eines Objektes möglich, ohne dass auf die statisch konstruktiven Teile von verbleibenden auf den angrenzenden Grundstücken befindlichen Objekte Einfluss genommen wird. Für die Eigenständigkeit spricht auch der Umstand, dass eine Erschließung der einzelnen Objekte über eigenständige und jeweils in den einzelnen Häusern angeordneten Treppenhäuser und Eingänge sichergestellt wird. In den einzelnen Objekten werden auch jeweils eigenständige Heizräume zur Beheizung des jeweiligen Gebäudes und Technikräume zur Energieversorgung vorgesehen. Dadurch ist auch eine eigenständige Nutzung der Einzelobjekte ohne erforderliche Einbeziehung eines weiteren Objektes gegeben, wenn man von der gemeinsamen Nutzung der Tiefgaragenabfahrten absieht. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass das strittige Bauvorhaben auf Gst **1/6 KG Z aus hochbautechnischer Sicht als eigenständiges und somit von den jeweils anderen ebenfalls selbstständigen Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/5 und **1/7 bis **1/10, alle KG Z, trennbares Vorhaben zu qualifizieren ist. Die gemeinschaftliche Nutzung der Tiefgaragenabfahrt führt nicht dazu, dass die Bauvorhaben auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6, je KG Z, bautechnisch so miteinander verbunden würden, dass sie baulich zu einer einzigen, untrennbaren Einheit werden, da die Zufahrt zu einem Baugrundstück über ein Fremdgrundstück unter Inanspruchnahme einer eingeräumten Dienstbarkeit, mag die Zufahrt dabei auch durch eine bauliche Anlage auf dem Fremdgrundstück führen, nicht eine untrennbare Verbindung der baulichen Anlagen selbst auf dem dienenden und dem herrschenden Grundstück herstellt, was besonders dann einleuchtet, wenn sich die betreffenden baulichen Anlagen auf den jeweiligen verschiedenen Grundstücken zueinander in einem entsprechenden Abstand befinden (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 20.05.2010, Zl 2008/15/0156, insbesondere unter Hinweis auf das Vorjudikat vom 01.03.1983, Zl 82/14/0222). Die gemeinschaftliche Nutzung der Tiefgaragenabfahrt führt nicht dazu, dass die Bauvorhaben auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6, je KG Z, bautechnisch so miteinander verbunden würden, dass sie baulich zu einer einzigen, untrennbaren Einheit werden, da die Zufahrt zu einem Baugrundstück über ein Fremdgrundstück unter Inanspruchnahme einer eingeräumten Dienstbarkeit, mag die Zufahrt dabei auch durch eine bauliche Anlage auf dem Fremdgrundstück führen, nicht eine untrennbare Verbindung der baulichen Anlagen selbst auf dem dienenden und dem herrschenden Grundstück herstellt, was besonders dann einleuchtet, wenn sich die betreffenden baulichen Anlagen auf den jeweiligen verschiedenen Grundstücken zueinander in einem entsprechenden Abstand befinden vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 20.05.2010, Zl 2008/15/0156, insbesondere unter Hinweis auf das Vorjudikat vom 01.03.1983, Zl 82/14/0222). Fallbezogen stehen die baulichen Anlagen auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6, je KG Z, zwar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen aneinander, getrennt lediglich durch eine Arbeitsfuge, baulich sind sie aber in keiner Weise miteinander verbunden, sodass eine andere Beurteilung nicht erfolgen kann, dies im Verhältnis zum aufgezeigten Beispiel baulicher Anlagen, die sich in einem (größeren) Abstand zueinander befinden. An dieser Sichtweise bautechnisch durchaus trennbarer Bauvorhaben ändert auch der Umstand nichts, dass die gemeinsame Nutzung des aus vier Untergeschossräumen bestehenden Tiefgaragenkomplexes auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6, je KG Z, welcher über nur eine Abfahrt erschlossen wird, dazu führt, dass immissionstechnisch eine zusammenschauende Beurteilung geboten ist, wie dies schon der Verwaltungsgerichtshof in der vorliegenden Sache ausdrücklich dargelegt hat. Mit Blick darauf, dass eine Wohnanlage auch bei (voneinander getrennten) Gebäuden vorliegen könnte, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, welches Naheverhältnis im Gegenstandsfall ohne weiteres anzunehmen ist, war das in § 2 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 2 Abs 5 TBO 2011) weiters normierte Kriterium der gemeinsamen Verwaltung bei der Beurteilung der Frage, ob gegenständlich eine Wohnanlage gegeben ist oder nicht, einer näheren Betrachtung zu unterziehen:Mit Blick darauf, dass eine Wohnanlage auch bei (voneinander getrennten) Gebäuden vorliegen könnte, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, welches Naheverhältnis im Gegenstandsfall ohne weiteres anzunehmen ist, war das in Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011) weiters normierte Kriterium der gemeinsamen Verwaltung bei der Beurteilung der Frage, ob gegenständlich eine Wohnanlage gegeben ist oder nicht, einer näheren Betrachtung zu unterziehen: In ihrer Stellungnahme vom 25.07.2017 führte die Bauwerberin aus, dass sie bewusst die Häuser getrennt voneinander projektiert habe und durch Dienstbarkeitsverträge die Zufahrt zu den einzelnen Häusern, die keine eigene Garagenein- und ausfahrt haben, sichergestellt habe. Durch die einzelnen Parzellen sei es gemäß § 1 Abs 1 WEG zwingend, dass immer nur die Wohnungseigentümer eines Hauses eine Wohnungseigentumsgemeinschaft begründen könnten.In ihrer Stellungnahme vom 25.07.2017 führte die Bauwerberin aus, dass sie bewusst die Häuser getrennt voneinander projektiert habe und durch Dienstbarkeitsverträge die Zufahrt zu den einzelnen Häusern, die keine eigene Garagenein- und ausfahrt haben, sichergestellt habe. Durch die einzelnen Parzellen sei es gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG zwingend, dass immer nur die Wohnungseigentümer eines Hauses eine Wohnungseigentumsgemeinschaft begründen könnten. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 wurde der Geschäftsführer der Bauwerberin noch einmal genau zur gemeinsamen Verwaltung befragt. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Verkauf von Wohnungen durch die Tatsache erleichtert werde, dass ein potentieller Käufer nur mit wenigen Miteigentümern in der Zukunft zu tun habe. Auch seien die Interessen der späteren Wohnungseigentümer oft unterschiedlich, zB was den Putzdienst, Erhaltungsarbeiten etc, betreffe. Zudem seien auch 10 verschiedene Rechnungskreise vorgesehen und die Kostentragung der Tiefgarage sei im Servitutsvertrag zu den Zufahrten der einzelnen Häuser geregelt. Die Servitutsverträge könnten aber erst nach Verkauf der Liegenschaften im Grundbuch eingetragen werden, da die Bauwerberin Eigentümerin aller Grundstücke derzeit sei und sie sich selbst keine Servitutsberechtigung einräumen könne. Diese Begründung ist für das Landesverwaltungsgericht durchwegs nachvollziehbar, da in kleineren Wohnungseigentumsgemeinschaften eine Konsensfindung erleichtert möglich ist und auch dem Bedürfnis auf individuelle Gestaltung der Instandhaltungsarbeiten (zB Reinigungsablauf, Fassadenrenovierung etc.) besser entsprochen wird, dies insbesondere mit Blick auf die im Wohnungseigentumsgesetz 2002 normierten Abstimmungsverhältnisse. Eine Verrechnung der Kosten der gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragenkomplexe wird sicherlich auch ohne eine gemeinsame Verwaltung möglich sein. Dies zeigen auch gerichtsbekannte Objekte, wo im dichtbebauten Gebiet, wie in der Stadt Y, nachträglich Tiefgaragen errichtet wurden und diese von unterschiedlichen Wohnungseigentumsgemeinschaften genutzt werden. Aufgrund dieser Erwägungen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Erklärung der Bauwerberin hinsichtlich der (nicht gemeinsamen) Verwaltung glaubwürdig ist. Zudem sind im Verfahren auch keine Umstände zu Tage getreten, die derzeit einen Hinweis darauf geben würden, dass - entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Bauwerberin vom 11.01.2016 - doch eine gemeinsame Verwaltung der geplanten Gebäude auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, erfolgen soll. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das gegenständlich beantragte Wohngebäude auf Gst **1/6 KG Z bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Legaldefinition in § 2 Abs 5 TBO 2011 nicht zusammen mit einzelnen oder allen Bauvorhaben auf den weiteren Gsten **1/1 bis **1/5 und **1/7 bis **1/10, alle KG Z, als Wohnanlage zu qualifizieren ist.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das gegenständlich beantragte Wohngebäude auf Gst **1/6 KG Z bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 nicht zusammen mit einzelnen oder allen Bauvorhaben auf den weiteren Gsten **1/1 bis **1/5 und **1/7 bis **1/10, alle KG Z, als Wohnanlage zu qualifizieren ist.
- Soweit vom VwGH in seiner aufhebenden Entscheidung vom 07.09.2017 insbesondere ausgeführt wurde, dass es das Landesverwaltungsgericht unterlassen hat, eine Beurteilung des jeweiligen Gesamtprojektes vorzunehmen, und infolgedessen auch keine Feststellungen zu den von den jeweiligen Tiefgaragen(komplexen) ausgehenden Immissionen getroffen hat, wurden im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf das den Beschwerdeführern zukommende Mitspracherecht nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit a TBO 2011) neben dem hochbautechnischen Gutachten vom 01.12.2017, Zl ****, ergänzend das immissionstechnische Gutachten vom 18.12.2017, Zahl ****, sowie das umweltmedizinische Gutachten vom 12.02.2018, ****, eingeholt.
- Soweit vom VwGH in seiner aufhebenden Entscheidung vom 07.09.2017 insbesondere ausgeführt wurde, dass es das Landesverwaltungsgericht unterlassen hat, eine Beurteilung des jeweiligen Gesamtprojektes vorzunehmen, und infolgedessen auch keine Feststellungen zu den von den jeweiligen Tiefgaragen(komplexen) ausgehenden Immissionen getroffen hat, wurden im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf das den Beschwerdeführern zukommende Mitspracherecht nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) neben dem hochbautechnischen Gutachten vom 01.12.2017, Zl ****, ergänzend das immissionstechnische Gutachten vom 18.12.2017, Zahl ****, sowie das umweltmedizinische Gutachten vom 12.02.2018, ****, eingeholt. Diese Gutachten wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit der Ladung zur Verhandlung übermittelt und bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung von den jeweiligen Sachverständigen mit den anwesenden Parteien – darunter auch die gegenständlichen Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter – erörtert, wobei Gelegenheit zur Fragestellung bestand. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner behebenden Entscheidung ausführte, dass es sich im gegenständlichen Fall um drei Tiefgaragen(komplexe) handelt, wobei eine auf den Grundstücken **1/1 und **1/2, eine auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6 und eine auf den Grundstücken **1/7 bis **1/10 projektiert ist, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1/6 KG Z ohne weiteres von den Bauvorhaben auf den Grundstücken **1/3, **1/4 sowie **1/5, je KG Z, bautechnisch trennbar, es bildet allerdings die verfahrensgegenständliche Tiefgarage des Wohnhauses auf Gst **1/6 KG Z mit den Tiefgaragen der Wohnhäuser auf den Grundstücken **1/3, **1/4 sowie **1/5, je KG Z, aus immissionstechnischer Sicht einen als Einheit zu beurteilenden Tiefgaragenkomplex, da die vier Tiefgaragen über nur eine Abfahrt auf dem Gst **1/4 KG Z erschlossen werden. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet (ebenso in der verfahrensmaßgeblichen Widmungskategorie „gemischtes Wohngebiet“) zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden ist (vgl VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044; VwGH 13.10.2010, 2010/06/0155; jeweils mwN).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet (ebenso in der verfahrensmaßgeblichen Widmungskategorie „gemischtes Wohngebiet“) zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden ist vergleiche VwGH 05.10.2016, Ro 2014/06/0044; VwGH 13.10.2010, 2010/06/0155; jeweils mwN). Es wurde daher im fortgesetzten Verfahren der immissionstechnische Sachverständige zunächst ausdrücklich dazu befragt, ob besondere Lüftungs- und Schallschutzverhältnisse zu den jeweiligen Nachbargrundstücken durch den gemeinsam genutzten Tiefgaragenkomplex vorhanden sind. Hierzu führte der immissionstechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.12.2017, Zahl **** aus, dass aus fachlicher Sicht keine besonderen Umstände bei den gegenständlichen Tiefgaragen vorhanden sind. Ergänzend wurde im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren – im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - auch eine Immissionsprüfung an der Grenze des jeweiligen Nachbargrundstückes durchgeführt, sohin im gegenständlichen Fall auch an den Grenzen der Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z, im Eigentum der gegenständlichen Beschwerdeführer. Hinsichtlich der Schallimmissionen ergibt sich aus dem immissionstechnischen Gutachten im gegenständlichen Fall, dass aus dem Tiefgaragenkomplex auf den Gst **1/3 bis **1/6, je KG Z, zu den Grundstücken der gegenständlichen Beschwerdeführer bezogen auf ihre Grundstücke (Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z) folgende Schallimmission gegeben ist: Immissionsort LrT,13h LrA,3h LrN,8h dB(A) dB(A) dB(A) Gst. **4/2 44 44 35 Gst. **3/3 42 42 33 Gst. **2/7 30 30 21 Daraus ergibt sich somit, dass hinsichtlich der Schallimmissionen aus dem Tiefgaragenkomplex auf den Gsten **1/3 bis **1/6, alle KG Z, an der Grundgrenze der Grundstücke der Beschwerdeführer (Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z) die in § 37 Abs 4 TROG 2016 normierten maximalen Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB klar unterschritten werden.Daraus ergibt sich somit, dass hinsichtlich der Schallimmissionen aus dem Tiefgaragenkomplex auf den Gsten **1/3 bis **1/6, alle KG Z, an der Grundgrenze der Grundstücke der Beschwerdeführer (Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z) die in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 normierten maximalen Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB klar unterschritten werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend anzumerken, dass - wie unter Punkt 4.2.4, Tabelle 7, des immissionstechnischen Gutachtens ausgeführt - sich aus den Tiefgaragen aller Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, folgende Schallimmission jeweils an den Grundstücksgrenzen der Grundstücke der Beschwerdeführer (Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z) ergibt: Immissionsort LrT,13h LrA,3h LrN,8h dB(A) dB(A) dB(A) Gst. **4/2 44 44 35 Gst. **3/3 42 42 34 Gst. **2/7 45 45 36 Daraus ergibt sich somit, dass hinsichtlich der Schallimmissionen sogar aus allen Tiefgaragen auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, an den Grundgrenzen der Grundstücke der Beschwerdeführer (Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z) die in § 37 Abs 4 TROG 2016 normierten maximalen Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB nicht überschritten werden. Daraus ergibt sich somit, dass hinsichtlich der Schallimmissionen sogar aus allen Tiefgaragen auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, an den Grundgrenzen der Grundstücke der Beschwerdeführer (Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z) die in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 normierten maximalen Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Immissionen durch Luftschadstoffe führte der immissionstechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.12.2017, Zahl ****, zusammengefasst aus, dass sich an den Grundgrenzen der Nachbargrundstücke der gegenständlichen Beschwerdeführer (Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z) durch die Summe sämtlicher Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, folgende maximale Immissions-Zusatzbelastung (auf zwei signifikante Stellen gerundet) ergibt: Immissionsort NO2 JMW NOx HMWmax Benzol JMW µg/m³ µg/m³ µg/m³ Gst. **4/2 0,35 3,2 0,15 Gst. **3/3 0,35 3,2 0,15 Gst. **2/7 0,35 4 0,15 , Daraus ergibt sich sohin, dass die Irrelevanzschwellen für den NO2 Jahresmittelwert von 1,05 µg/m³, für den NO2 Halbstundenmittelwert von 6 µg/m³ (Teilmenge von NOx) und für Benzol von 0,15 µg/m³ selbst durch die Summe aller beantragten Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, nicht überschritten werden, dies auch bei den gegenständlich zu beurteilenden Grundgrenzen der Beschwerdeführer als Eigentümer der Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z. Weiters ergibt sich aus dem immissionstechnischen Gutachten, dass Erschütterungen durch die Benützung des Tiefgaragenkomplexes für die Nachbargrundstücke nicht zu erwarten sind und durch den Tiefgaragenbetrieb in Anbetracht der geringen Stellplatzwechselzahlen und der geringen Schadstoffimmissionen auch keine Geruchsimmissionen zu erwarten sind, die geeignet wären, das Geruchsstundenkriterium der Geruchsimmissionsrichtlinie, das sind zumindest 6 Minuten Geruchswahrnehmung pro Stunde, zu überschreiten. Für Benzol liegt die Geruchsschwelle im mg/m³ Bereich und damit um Zehnerpotenzen höher als die Immissionskonzentrationen. Es bestehen somit für die Grundstücke der verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführer als Eigentümer der Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z, keine relevanten Immissionen, dies sogar unter dem Aspekt, dass alle Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, gesamt betrachtet werden. Auch das immissionstechnische Gutachten vom 18.12.2017, Zahl ****, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend und wurde dieses zudem auch in keinster Weise von den Beschwerdeführern in Zweifel gezogen. Der Vollständigkeit halber wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann noch das umweltmedizinische Gutachten vom 12.02.2018, ****, eingeholt, in welchem der Gutachter schlüssig zum Ergebnis gelangte, dass keine medizinischen Auswirkungen sowohl durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1/6 KG Z als auch durch alle 10 Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, für die jeweiligen Nachbarn – sohin auch für die gegenständlichen Beschwerdeführer - zu erwarten sind, mithin die Wohnqualität, die nach den richtigen Überlegungen des medizinischen Sachverständigen im hier maßgeblichen Kontext allein durch Faktoren/Immissionen bestimmt wird, die auf den menschlichen Organismus einwirken und pathologische oder unerwünschte Reaktionen verursachen können, aus medizinischer Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auch dieses Gutachten blieb von den Beschwerdeführern unwidersprochen, sodass das erkennende Gericht zum Schluss kommt, dass für die Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z, im Eigentum der gegenständlichen Beschwerdeführer keine relevanten Immissionen entstehen werden und die Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1/6 KG Z in Bezug auf das in § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit a TBO 2011) normierte Nachbarrecht nicht in ihren Rechten verletzt sein können, weshalb ihre Einwendung bezüglich der Immissionen unbegründet ist.Auch dieses Gutachten blieb von den Beschwerdeführern unwidersprochen, sodass das erkennende Gericht zum Schluss kommt, dass für die Gste **4/2, **3/3 sowie **2/7, je KG Z, im Eigentum der gegenständlichen Beschwerdeführer keine relevanten Immissionen entstehen werden und die Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1/6 KG Z in Bezug auf das in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) normierte Nachbarrecht nicht in ihren Rechten verletzt sein können, weshalb ihre Einwendung bezüglich der Immissionen unbegründet ist.
- Soweit von den Beschwerdeführern weiters in Bezug auf den Brandschutz in der Beschwerde vorgebracht wird, dass durch die Tiefgarage eine höhere Brandlast für die Umgebung entstehen würde, zudem eine erschwerte Zufahrt für die Feuerwehr gegeben sei und schließlich eine Gesamtbeurteilung der zu errichtenden Wohngebäude als Wohnanlage durch einen brandschutztechnischen Sachverständige notwendig sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 (vormals § 26 Abs 3 lit b TBO 2011) steht dem Nachbarn auch ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Dieser allgemeine von der Behörde zu beachtende Aspekt führt aber nicht dazu, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr steht ihm das Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen seinem Schutz dienen (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338).Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TBO 2018 (vormals Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011) steht dem Nachbarn auch ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Dieser allgemeine von der Behörde zu beachtende Aspekt führt aber nicht dazu, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr steht ihm das Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen seinem Schutz dienen vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn nicht eingeräumt. Somit kommt der Einwendung der erschwerten Zufahrt der Feuerwehr – wie auch der VwGH in seiner schon mehrfach zitierten (behebenden) Entscheidung vom 24.04.2017 ausführte - keine Berechtigung zu. Soweit die Beschwerdeführer
im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren in ihrer Eingabe vom 22.02.2018 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 zusammengefasst ergänzend vorgebracht haben, dass die Größe des Tiefgaragenkomplexes auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6, je KG Z, in Bezug auf die Vorschriften für Brandabschnitte vom Sachverständigen nicht richtig berücksichtigt worden sei, da im gegenständlichen Fall alle Brandabschnitte in gemeinsamen Untergeschoßen miteinbezogen werden müssten und die maximale Netto-Grundfläche von 800 m² nicht überschritten werden dürfe, wobei die Rechtsmittelwerber überdies noch auf die Bestimmung des Punktes 5.4.3 der OIB-Richtlinie 2.2 sowie hinsichtlich der Belüftung des Tiefgaragenkomplexes auf Bestimmungen der OIB-Richtlinie 3 hinwiesen, ist dazu Folgendes auszuführen: Zu allen Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, wurde bereits im baubehördlichen Verfahren jeweils ein brandschutztechnischen Gutachtens eingeholt, so zum gegenständlichen Bauvorhaben das brandschutztechnische Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 16.02.2016 und wurde dem beantragten Bauvorhaben auf Gst **1/6 KG Z mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 04.03.2016, Zl ****, die Baubewilligung unter der Vorschreibung auch von brandschutztechnischen Nebenbestimmungen erteilt. Zudem hat sich aus dem Gutachten des Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.06.2016 ergeben, dass eine Gesamtbeurteilung der Garage brandschutztechnisch keine weiteren Auflagen nach sich ziehen würde, da die Garage aufgrund der Lage bereits nach der Gebäudeklasse GK 4 beurteilt wurde und diese Gebäudeklasse auch für eine Wohnanlage herangezogen werden würde. Dass bereits im baubehördlichen Verfahren aus brandschutztechnischer Sicht nicht nur Einzelbeurteilungen vorgenommen wurden, sondern auch eine Gesamtbetrachtung aller Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, erfolgt ist, bestätigt sich auch aus den Ausführungen und Auflagen in den jeweiligen brandschutztechnischen Gutachten, so zB insbesondere aufgrund der Auflagen Nr 12 und 15 des brandschutztechnischen Gutachtens für das Bauvorhaben auf Gst **1/4 KG Z. Soweit der Beschwerdeführer
unter Bezugnahme auf Punkt 5.4.3 der OIB-Richtlinie 2.2. (Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe März 2015) ein ergänzendes Vorbringen erstattet hat, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß dieser Bestimmung dürfen Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600m2 mit Gängen bzw Treppenhäuser nur über Schleusen verbunden sein, die den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen entsprechen. Wie in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ausgeführt, können im Brandfall sowohl durch ausgelöste Türbewegungen der flüchtenden Personen als auch im Rahmen des Feuerwehreinsatzes nicht unerhebliche Mengen von Brandrauch aus einer Garage in angrenzende Gänge und Treppenhäuser gelangen. Dies soll bei Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600m2 durch Schleusen gemäß Punkt 5.4.3 weitestgehend verhindert werden. Daraus ergibt sich sohin eindeutig, dass diese Brandschutz-Bestimmung nicht dem Schutz der Nachbarn dient, sondern der Sicherheit der Personen im verfahrensgegenständlich beantragten Gebäude auf Gst **1/6 KG Z, dies in Bezug auf die Rauchentwicklung im Brandfall. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist sohin nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn zum Brandschutz umfasst, da die in Rede stehende Vorschrift nicht ihrem Schutz dient. Hinsichtlich des
igen Vorbringens der Beschwerdeführer unter Verweis auf Punkt 3.1.2 der OIB-Richtlinie
- (Brandschutz, Ausgabe März 2015) ist auszuführen, dass gemäß dieser Bestimmung die Brandabschnitte in unterirdischen Geschossen eine maximale Netto-Grundfläche von 800 m2 nicht überschreiten dürfen. Soweit die Beschwerdeführer vermeinen, dass eine Zusammenrechnung der Grundflächen der jeweils gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragen vorzunehmen sei und daher hinsichtlich des Tiefgaragenkomplexes auf den Gsten **1/3 bis **1/6, alle KG Z, eine Überschreitung dieser maximalen Festlegung gegeben sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Die verfahrensgegenständliche Tiefgarage auf dem Gst **1/6 KG Z ist gemäß der brandschutztechnischen Auflage Nr 1 der bekämpften Entscheidung – so wie auch das unterirdische Geschoß gegenüber dem oberirdischen Geschoß, der Elektrotechnikraum und der HSL-Technikraum - jeweils als eigener Brandabschnitt auszubilden. Die verfahrensgegenständliche Tiefgarage auf Gst **1/6 KG Z überschreitet daher nicht die Netto-Grundfläche von 800 m
- Sämtliche Tiefgaragen auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, bilden nach den genehmigten Bauplänen sowie nach den brandschutztechnischen Vorgaben der Baugenehmigungsbescheide jeweils eigene Brandabschnitte. Wenn nun die Tiefgaragen auf den Grundstücken **1/1 und **1/2 sowie auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6 und auf den Grundstücken **1/7 bis **1/10, alle KG Z, jeweils Öffnungen im Bereich der Fahrgasse aufweisen, weshalb die Beschwerdeführer vermeinen, die Grundflächen der gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragen seien zusammenzuzählen, wobei sie bezüglich des Tiefgaragenkomplexes auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6, alle KG Z, eine Überschreitung des Maximalwertes von 800 m2 bemängeln, übersehen sie Folgendes: Gemäß Punkt 4.
- der OIB Richtlinie 2 (Brandschutz, Ausgabe März 2015) sind bei gemeinsamer Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude Verbindungsöffnungen zulässig, wenn der Brandschutz dadurch nicht beeinträchtigt wird. In den Erläuterungen dieser Bestimmung ist insbesondere Folgendes ausgeführt: „Die Bestimmung des Punktes 4.3 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Öffnungen in brandabschnittsbildenden Außenwänden an der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soll ermöglichen, dass gemeinsam genutzte Räume bzw. Raumgruppen, wie z.B. Gemeinschaftsanlagen, Geschäfts- und Betriebsräume, Garagen oder land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, aber auch Arkaden, Durchgänge oder Durchfahrten nach Maßgabe der baurechtlichen Bestimmungen auch über Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen hinweg zusammengefasst werden können. Bautechnische Voraussetzung aus Sicht des Brandschutzes ist dabei, dass diese Räume bzw. Raumgruppen als eigener Brandabschnitt ausgebildet werden.“ Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass aufgrund der jeweiligen brandschutztechnischen Auflagen die einzelnen Tiefgaragen auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, jeweils separate Brandabschnitte sind, von denen keiner größer als 800 m2 ist, wobei die Öffnungen zwischen den Tiefgaragen gemäß Punkt 4.3 der OIB Richtlinie 2 aufgrund der erfolgten jeweiligen Gesamtbetrachtung durch die befassten Brandschutztechniker und aufgrund der vorgeschriebenen brandschutztechnischen Auflagen zulässig sind. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Punkt 8.3 der OIB-Richtlinie 3 (Richtlinie, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe März 2015) betreffend Lüftung der Garage und CO-Konzentration ist auszuführen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie – wie sich bereits aus dem Titel ergibt - der Nutzungssicherheit der Benützer einer Tiefgarage dient und nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn betreffend den Brandschutz erfasst ist, liegt es doch klar auf der Hand, dass eine unzureichend durchlüftete Tiefgarage oder eine solche mit zu hoher CO-Konzentration den Personen zum Nachteil gereichen kann, die die Tiefgarage aufsuchen, nicht aber jenen Personen, die sich auf den Nachbargrundstücken aufhalten. Es war daher darauf nicht im Detail einzugehen und kann ebenfalls nur der Vollständigkeit halber dazu im Übrigen auf die die Auflage Nr 13 in der bekämpften Entscheidung verwiesen werden.
- Wenn die Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters auch die mangelnde Bauplatzeignung einwenden, so ist diesbezüglich wiederum festzustellen, dass die Bauplatzeignung und auch die geologische Beschaffenheit des Bodens rein öffentliche Interessen berühren und damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen (vgl VwGH 21.12.1989, 88/06/0010).
- Wenn die Beschwerdeführer in der Beschwerde weiters auch die mangelnde Bauplatzeignung einwenden, so ist diesbezüglich wiederum festzustellen, dass die Bauplatzeignung und auch die geologische Beschaffenheit des Bodens rein öffentliche Interessen berühren und damit keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte begründen vergleiche VwGH 21.12.1989, 88/06/0010).
- Dies gilt ferner für die Einwendung, dass das Verordnungsverfahren betreffend die Verlängerung der Werstraße noch nicht abgeschlossen ist. Fragen der Zufahrt bzw der rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche stellen mangels Mitspracherecht des Nachbarn unzulässige nachbarrechtliche Einwendungen dar (vgl VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015).Fragen der Zufahrt bzw der rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche stellen mangels Mitspracherecht des Nachbarn unzulässige nachbarrechtliche Einwendungen dar vergleiche VwGH 18.09.2003, 2000/06/0015).
- Von Seiten der Beschwerdeführer wird weiters zusammengefasst vorgebracht, dass es durch die Geländeveränderungen zu einer „Vertuschung“ der tatsächlichen Baumassendichte komme und diese zudem das Orts- und Straßenbild von Wer/Ver erheblich beeinträchtigen würden und im gesamten Siedlungsgebiet solche massiven Aufschüttungen nicht gegeben seien. Hinsichtlich des Vorbringens zur Baumassendichte ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern – wie bereits vorstehend ausgeführt – kein Mitspracherecht zukommt, da die Baumassendichte nicht unter jene Festlegungen des Bebauungsplanes fällt, die in § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 (
§ 33Abs 3 lit c TBO 2018) angeführt sind (vgl Vw
GH 24.01.2013, 2011/06/0123). Hinsichtlich des Vorbringens zur Baumassendichte ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern – wie bereits vorstehend ausgeführt – kein Mitspracherecht zukommt, da die Baumassendichte nicht unter jene Festlegungen des Bebauungsplanes fällt, die in Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 (
Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TBO 2018) angeführt sind vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Auch hinsichtlich der in § 49 Abs 3 letzter Satz TBO 2011 (
§ 58
Abs 3 letzter Satz TBO 2018) normierten Kriterien in Bezug auf das Orts- oder Straßenbild kommt den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062; ua).Auch hinsichtlich der in Paragraph 49, Absatz 3, letzter Satz TBO 2011 (
Paragraph 58, Absatz 3, letzter Satz TBO 2018) normierten Kriterien in Bezug auf das Orts- oder Straßenbild kommt den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062; ua).
- In weiterer Folge wird von Seiten der Beschwerdeführer noch das Fehlen eines Kinderspielplatzes vorgebracht. Zum Einwand des fehlenden Kinderspielplatzes ist erneut darauf hinzuweisen, dass den Nachbarn dazu kein Mitspracherecht zukommt.
- Abschließend wird von den Beschwerdeführern noch einmal ein Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept vorgebracht. Dazu kommt ihnen jedoch ebenfalls kein Mitspracherecht zu. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und diese daher abzuweisen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Aicher (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.26.0716.37