RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2016/31/0448-42 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich
§ 1
Abs 1 WEG Wohnungseigentum als dingliches Recht definiert sei, das auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft abstelle. Das Wohnungseigentumsobjekt könne nur physischer Teil einer bestimmten als Grundbuchskörper individualisierten Liegenschaft sein. Miteigentum könne nur an einem Grundbuchskörper bestehen, an mehreren Grundbuchskörpern jedoch jeweils nur für jeden Grundbuchskörper selbstständig, nicht jedoch gleichzeitig an mehreren Liegenschaften.Zu den Ausführungen betreffend die Erklärung, dass es keine gemeinsame Verwaltung bei den einzelnen Bauvorhaben geben würde, wurde seinerseits ausgeführt,
Paragraph eins, Absatz eins, WEG Wohnungseigentum als dingliches Recht definiert sei, das auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft abstelle. Das Wohnungseigentumsobjekt könne nur physischer Teil einer bestimmten als Grundbuchskörper individualisierten Liegenschaft sein. Miteigentum könne nur an einem Grundbuchskörper bestehen, an mehreren Grundbuchskörpern jedoch jeweils nur für jeden Grundbuchskörper selbstständig, nicht jedoch gleichzeitig an mehreren Liegenschaften. Somit könnte an sich schon im gegenständlichen Fall keine Wohnungseigentumsgemeinschaft zwischen den einzelnen Häusern begründet werden. Daraus ergebe sich auch, dass für die verschiedenen Wohnungseigentumsgemeinschaften auch getrennte Verwaltungen errichtet würden. Bei der so gewählten Variante von rechtlich selbstständigen Einheiten solle und könne es auch keine gemeinsame Verwaltung geben. Zudem werde auch die Einvernahme des Geschäftsführers der Bauwerberin beantragt. Es werde deshalb der Antrag gestellt, zur Ergänzung Befunde und Gutachten noch einzuholen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 9.11.2017 das Rechtsgutachten des LL vom 31.10.2017 vor, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Einwand des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Rechtswidrigkeit nach § 4 Abs 3 TBO 2011 aufzugreifen sei.Der Beschwerdeführer legte mit Eingabe vom 9.11.2017 das Rechtsgutachten des LL vom 31.10.2017 vor, in dem zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Einwand des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Rechtswidrigkeit nach Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 aufzugreifen sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol holte in der Folge das ergänzende hochbautechnische Gutachten vom 16.11.2017 bzw 1.12.2017, ****, ein. Darin kommt der Sachverständige mit detaillierten Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis, dass die auf den Grundstücken **2 bis **1, alle KG Z, projektierten Bauvorhaben in bautechnischer Hinsicht jeweils als eigenständige und somit in sich trennbare Vorhaben anzusehen sind und keine unzulässige Überbauung der Grundgrenzen gegeben ist. Dazu wurde seitens des Beschwerdeführers der Schriftsatz vom 22.2.2018 eingebracht und wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Aussage des Sachverständigen, nämlich dass die zusammenhängenden Garagenteile nicht über die Grundstücksgrenze gebaut würden, falsch sei. Insbesondere wurde auch vorgebracht, dass die Größe der Tiefgarage in Bezug auf die Brandabschnitte nicht richtig berücksichtigt worden sei, da im gegenständlichen Fall alle Brandabschnitte in gemeinsamen Untergeschoßen miteinbezogen werden müssten und die maximale Netto- Grundfläche 800 m² nicht überschreiten werden dürfe. Im Zusammenhang mit dem Brandschutz wurde überdies auf die Bestimmung des Punktes 5.4.3 der OIB Richtlinie 2.2 sowie hinsichtlich der Belüftung der Tiefgarage auf Bestimmungen der OIB Richtlinie 3 hingewiesen. Weiters holte das Landesverwaltungsgericht Tirol das ergänzende immissionstechnische Gutachten vom 18.12.2017, ****, ein, in dem der Sachverständige zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass besondere Verhältnisse (zB hohe Stellplatzwechselfrequenzen in Verbindung mit geringen Abständen zu den Grundgrenzen der Nachbargrundstücke oder ungünstige Lüftungsverhältnisse) im gegenständlichen Fall aus fachlicher Sicht nicht erkannt werden können. Überdies ergab die detailliert und umfassend durchgeführte immissionstechnische Prüfung der einzelnen Bauvorhaben auf den Gste **2 bis **1, alle KG Z, dass keine relevanten oder über die Planungsrichtwerte hinaus gehenden Immissionen an den Grundgrenzen zu den jeweils konkret betroffenen Nachbargrundstücken – sohin auch zu den verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführern – aufgetreten sind. Zudem wurde im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren das, auf dem immissionstechnischen Gutachten aufbauende, umweltmedizinische Gutachten vom 12.2.2018, ****, eingeholt, in dem der medizinische Amtssachverständige – ebenfalls mit umfassenden Ausführungen - zusammengefasst zum Ergebnis kommt, dass durch die Bauvorhaben auf den Gsten **2 und **3, sowie **6 bis **7 und **8 bis **1, alle KG Z, die Wohnqualität im betreffenden Gebiet aus medizinischer Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. In weiterer Folge wurde für den 21.3.2018 eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol anberaumt und allen Parteien des Beschwerdeverfahrens das ergänzend eingeholte hochbautechnische, immissionstechnische und medizinische Gutachten mit der Ladung übermittelt. Von Seiten der Bauwerberin wurde der weitere Schriftsatz vom 13.3.2018 eingebracht, in dem zusammengefasst noch einmal auf die eingeschränkten Mitspracherechte der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung hingewiesen wurde. Zudem wurde nochmals eine rechtliche Stellungnahme zu den Ergebnissen des VwGH-Erkenntnisses vom 24.4.2017 abgegeben, dies vor allem betreffend den Bebauungsplan, Stellplätze, Brandschutz, Müllentsorgung und Baumasse. Dem eingebrachten Vertagungsantrag des Beschwerdeführers wurde entsprochen und die mündliche Verhandlung auf den 11.4.2018 verlegt. Am 11.4.2018 wurde am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der wiederum die Beschwerdeverfahren zu den Aktenzahlen LVwG-2016/36/0798, LVwG-2016/22/0684, LVwG-2016/36/1791, LVwG-2016/26/0717, LVwG-2016/36/0720, LVwG-2016/26/0716, LVwG-2016/31/0448, LVwG-2016/38/0633 und LVwG-2016/31/0449 gemeinsam verhandelt wurden. Dabei erörterten der hochbautechnische, der immissionstechnische und der medizinische Sachverständige jeweils ihre schriftlich erstatteten Gutachten und wurde den anwesenden Parteien umfassend Gelegenheit zur Fragestellung gegeben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück Gp. **1, KG Z, im „Gemischten Wohngebiet“ (§ 38 Abs 2 TROG 2016) liegt. Die Bauwerberin ist Eigentümerin dieses Grundstückes, das derzeit unbebaut ist.Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass das Grundstück Gp. **1, KG Z, im „Gemischten Wohngebiet“ (Paragraph 38, Absatz 2, TROG 2016) liegt. Die Bauwerberin ist Eigentümerin dieses Grundstückes, das derzeit unbebaut ist. Hinsichtlich des Kreises der Nachbarn ist auszuführen, dass sich eine Änderung zum Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 10.8.2016, LVwG-2016/31/0448-14, ergeben hat: AA und BB sind nicht mehr Miteigentümer des Gst **9 KG Z, welches unmittelbar an das Baugrundstück **1 angrenzt. Dessen Alleineigentümer ist nunmehr CC. Dementsprechend waren nunmehr deren Nachbarbeschwerden als unzulässig zurückzuweisen und kommt demgegenüber CC, der seit Anfang an als Beschwerdeführer aufgetreten ist, als deren Rechtsnachfolger volle Parteistellung zu. GG als Eigentümerin des Gst **10 grenzt unmittelbar an das Baugrundstück **1 an. DD und EE als Miteigentümer des Gst **11 sowie FF als Eigentümer des Gst **12 grenzen nicht unmittelbar an den Bauplatz an, befinden sich jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. Jene Nachbarn, die daher noch Grundstückseigentümer sind, sind daher gemäß § 33 Abs 3 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 26 Abs 3 TBO 2011) berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a bis f leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.GG als Eigentümerin des Gst **10 grenzt unmittelbar an das Baugrundstück **1 an. DD und EE als Miteigentümer des Gst **11 sowie FF als Eigentümer des Gst **12 grenzen nicht unmittelbar an den Bauplatz an, befinden sich jedoch innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 Metern zu einem Punkt der Bauplatzgrenze. Jene Nachbarn, die daher noch Grundstückseigentümer sind, sind daher gemäß Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011) berechtigt, die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a bis f leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Evident ist weiters, dass für das betreffende Grundstück die „
- Änderung Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan B 2.25/E1“, beschlossen vom Gemeinderat der Gemeinde Z am 14.12.2015, zur Anwendung gelangt. Dieser Bebauungsplan weist zehn Baugrundstücke – Gpn. **2 bis **1 alle KG Z - aus und enthält die durch Straßenfluchtlinien erfolgte Kenntlichmachung der Erschließung der Baugrundstücke durch die öffentlichen Verkehrsfläche **13 im nördlichen Planungsbereich. Der angeführte Bebauungsplan sieht neben der Situierung der Gebäude als Höchstausmaß in der besonderen Bauweise höchste Gebäudehöhen für Wohngebäude und Tiefgaragengebäude in absoluten Höhen vor, wobei bei den Wohngebäuden eine nach Norden hin abnehmende Höhenstaffelung (Süden 861,3m üA, Norden 857,8 m üA) vorgesehen ist. Darüber hinaus ist eine Mindestbaumassendichte von 1,0 und eine Höchstbaumassendichte von 2,0 sowie eine höchste Anzahl von drei oberirdischen Geschoßen sowie ein Grenzabstand gemäß § 6 Abs 1 lit b TBO 2018 von 0,6 festgelegt. Im nördlichen und östlichen Bereich der Außenhüllen der Gebäude wurde zudem eine Baufluchtlinie festgelegt.Darüber hinaus ist eine Mindestbaumassendichte von 1,0 und eine Höchstbaumassendichte von 2,0 sowie eine höchste Anzahl von drei oberirdischen Geschoßen sowie ein Grenzabstand gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, TBO 2018 von 0,6 festgelegt. Im nördlichen und östlichen Bereich der Außenhüllen der Gebäude wurde zudem eine Baufluchtlinie festgelegt. Auf Sachverhaltsebene steht aufgrund des hochbautechnischen Gutachtens vom 16.11.2017, bzw 1.12.2017, Zl ****, fest, dass die auf den Grundstücken **2 bis **1 projektierten Bauvorhaben jeweils als eigenständig und somit in sich trennbare Vorhaben anzusehen sind. Dies insbesondere deshalb, da die Umfassungsbauteile bzw die äußeren Begrenzungen der einzelnen Objekte jeweils auf eigenen und von den jeweiligen Objekten betroffenen Grundstücken zu liegen kommen und somit keine Überbauung von gemeinsamen Grundstücksgrenzen vorliegt. Dies zeigt sich dadurch, dass die einzelnen Objekte durch die Ausbildung von entsprechenden Arbeitsfugen und eigenständigen, statisch konstruktiven Bauteilen voneinander entkoppelt werden, wodurch die Errichtung jedes einzelnen Objektes, ohne Einflussnahme auf ein anderes Objekt möglich ist. Durch diese gewählte Bauweise wäre sohin auch ein eventueller Abtrag eines Objektes möglich, ohne auf die statisch konstruktiven Teile von verbleibenden auf den angrenzenden Grundstücken befindlichen Objekte Einfluss genommen wird. Für die Eigenständigkeit spricht auch der Umstand, dass eine Erschließung der einzelnen Objekte über eigenständige und jeweils in den einzelnen Häusern angeordneten Treppenhäuser und Eingänge sichergestellt wird. In den einzelnen Objekten werden auch jeweils eigenständige Heizräume zur Beheizung des jeweiligen Gebäudes und Technikräume zur Energieversorgung vorgesehen. Dadurch ist auch eine eigenständige Nutzung der Einzelobjekte ohne erforderliche Einbeziehung eines weiteren Objektes gegeben. Durch die Festlegung im Bebauungsplan wird ein Zusammenbau der einzelnen Objekte an den jeweils betreffenden gemeinsamen Grundstücksgrenzen bzw Unterschreitung der erforderlichen Abstände gemäß § 6 TBO 2018 innerhalb des ausgewiesenen Planungsbereiches ermöglicht. Daraus resultiert, dass aufgrund des vorliegenden Bebauungsplanes ein zulässiger Zusammenbau auf Ebene 00 der Objekte auf den Gsten **2 und **3, sowie **6 bis **7 und **8 bis **1, alle KG Z, erfolgt. Dies insbesondere deshalb, da die Umfassungsbauteile bzw die äußeren Begrenzungen der einzelnen Objekte jeweils auf eigenen und von den jeweiligen Objekten betroffenen Grundstücken zu liegen kommen und somit keine Überbauung von gemeinsamen Grundstücksgrenzen vorliegt. Dies zeigt sich dadurch, dass die einzelnen Objekte durch die Ausbildung von entsprechenden Arbeitsfugen und eigenständigen, statisch konstruktiven Bauteilen voneinander entkoppelt werden, wodurch die Errichtung jedes einzelnen Objektes, ohne Einflussnahme auf ein anderes Objekt möglich ist. Durch diese gewählte Bauweise wäre sohin auch ein eventueller Abtrag eines Objektes möglich, ohne auf die statisch konstruktiven Teile von verbleibenden auf den angrenzenden Grundstücken befindlichen Objekte Einfluss genommen wird. Für die Eigenständigkeit spricht auch der Umstand, dass eine Erschließung der einzelnen Objekte über eigenständige und jeweils in den einzelnen Häusern angeordneten Treppenhäuser und Eingänge sichergestellt wird. In den einzelnen Objekten werden auch jeweils eigenständige Heizräume zur Beheizung des jeweiligen Gebäudes und Technikräume zur Energieversorgung vorgesehen. Dadurch ist auch eine eigenständige Nutzung der Einzelobjekte ohne erforderliche Einbeziehung eines weiteren Objektes gegeben. Durch die Festlegung im Bebauungsplan wird ein Zusammenbau der einzelnen Objekte an den jeweils betreffenden gemeinsamen Grundstücksgrenzen bzw Unterschreitung der erforderlichen Abstände gemäß Paragraph 6, TBO 2018 innerhalb des ausgewiesenen Planungsbereiches ermöglicht. Daraus resultiert, dass aufgrund des vorliegenden Bebauungsplanes ein zulässiger Zusammenbau auf Ebene 00 der Objekte auf den Gsten **2 und **3, sowie **6 bis **7 und **8 bis **1, alle KG Z, erfolgt. Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin daraus, dass auch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gp **1 KG Z als eigenständiges und somit von den anderen Bauvorhaben auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, trennbares Vorhaben zu qualifizieren ist und auch diesbezüglich keine unzulässige Überbauung von gemeinsamen Grundstücksgrenzen gegeben ist. In Ansehung der Schallsituation steht fest, dass die 10 Tiefgaragen - zum einen auf Gste **2 und **3, - zum anderen auf Gste **6 bis **7 und - weiters auf Gste **8 bis **1, alle KG Z, jeweils insofern gemeinschaftlich genutzt werden, als dafür jeweils nur eine Zu- und Abfahrt besteht (insgesamt also drei Zu- und Abfahrten), wobei die gemeinschaftliche Nutzung durch Maueröffnungen zwischen den Tiefgaragen ermöglicht wird, die ein Durchfahren mit Kraftfahrzeugen erlauben. Außerdem sind zusammenhängende Lüftungsabschnitte in den jeweiligen drei Tiefgaragenkomplexen gegeben. Das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1 KG Z verfügt über keine eigene Zu- und Abfahrt in die Tiefgarage. Die Zu- und Abfahrt befindet sich vielmehr auf Gst **5 KG Z, welche auch zum Erreichen der Tiefgaragen auf den Grundstücken **8, **5 sowie **14, jeweils KG Z, verwendet wird, wobei die erforderlichen Rechtseinräumungen hierfür sowie damit in Zusammenhang stehende Entgeltleistungen bzw Kostenbeteiligungen privatrechtlich geregelt werden. Jedenfalls kann das verfahrensgegenständliche Wohnhaus Nr. 10 ohne Beanspruchung von Fremdgrundstücken eigenständig genützt werden. Wie in der Tabelle 2 (Stellplatzwechselfrequenzen) des immissionstechnischen Gutachtens vom 18.12.2017, Zahl ****, übersichtlich dargetan, verursachen die drei Tiefgaragen insgesamt somit im Tagzeitraum von 6 bis 22 Uhr insgesamt 194, im Nachtzeitraum von 22 bis 6 Uhr 13 Fahrbewegungen. An einem Tag ergeben sich somit insgesamt 207 Fahrbewegungen. Wie unter Punkt 4.2.3, Tabelle 6 diese Gutachtens ausgeführt, ergibt sich folgende Schallimmissionen für die Tiefgarage der Gste **8 bis **1: Immissionsort LrT,13h LrA,3h LrN,8h dB(A) dB(A) dB(A) Gst. **15 (angrenzend an **8) 27 27 19 Gst. **15 (angrenzend an **14) 24 24 15 Gst. **11 35 35 26 Gst. **12 44 44 36 Gst. **9 33 33 25 Gst. **10 34 34 25 Wie unter Punkt 4.2.4, Tabelle 7, diese Gutachtens ausgeführt, ergeben sich für die gesamte Tiefgarage folgende Schallimmission jeweils an der Grundstücksgrenze der jeweiligen Nachbargrundstücke: Immissionsort LrT,13h LrA,3h LrN,8h dB(A) dB(A) dB(A) Gst. **15 (angrenzend an **2) 28 28 19 Gst. **16 44 44 35 Gst **15 (angrenzend an **6) 30 30 21 Gst. **15 (angrenzend an **17) 29 29 21 Gst. **15 (angrenzend an **8) 28 28 19 Gst. **15 (angrenzend an **14) 24 24 15 Gst. **18 41 41 32 Gst. **16 38 38 29 Gst. **19 42 42 34 Gst. **11 36 36 27 Gst. **12 45 45 36 Gst. **9 33 33 25 Gst. **10 34 34 25 Tabelle 7: Schallimmissionen durch TG3 In folgenden Darstellungen (Abbildungen 2 und 3) wurde der Immissionspegel der Summe aller Bauprojekte für den Tag- und Nachtzeitraum zudem auch noch ergänzend flächenhaft dargestellt: (Abbildung 2 entfernt; im Orginal enthalten) Abbildung 2: Immissionspegel Tag (Abbildung 3 entfernt; im Orginal enthalten) Abbildung 3: Immissionspegel Nacht In Bezug auf die Luftschadstoffe ergeben sich täglich für sämtliche Fahrbewegungen aller Bauvorhaben auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, nachfolgende Werte, wobei die Benzolemission im Hinblick auf den Immissionsgrenzwert als Leitsubstanz beurteilungsrelevant ist und auch NOx ein hohes Verhältnis der Emission zum Grenzwert auf weist und andere Schadstoffe für eine weitere Betrachtung vernachlässigt werden können: Emission Tiefgarage Grenzwert nach IG-L Verhältnis Emission zu Grenzwert [g/d] [µg/m³] CO 369,8 10000 0,037 NOx 23,8 35 0,68 Benzol 4,8 5 0,96 Partikel 0,6 40 0,015 Tabelle 9: Ermittlung der Leitsubstanz (Abbildung 7 entfernt; im Orginal enthalten) Abbildung 7: NO2 Zusatzbelastung JMW An den ungünstigst gelegenen Grundgrenzen der Nachbargrundstücke beträgt die NO2 Zusatzbelastung für den Jahresmittelwert (JMW) 0,35 µg/m³. In Abbildung 8 ist der maximale Halbstundenmittelwert (HMW) für NOx angegeben. Der NO2 HMW wurde nicht berechnet, da bereits die ermittelten NOx Halbstundenmittelwerte sehr gering sind und der NO2 Wert nur eine Teilmenge von NOx darstellt. (Abbildung 8 entfernt; im Orginal enthalten) Abbildung 8: NOx Zusatzbelastung HMWmax An der ungünstigst gelegenen Grundgrenzen zu den Nachbargrundstücken beträgt die maximale NOx Zusatzbelastung für den Halbstundenmittelwert 4 µg/m³. An der ungünstigst gelegenen Grundgrenzen zu den Nachbargrundstücken beträgt die Benzol Zusatzbelastung 0,15 µg/ Zusammengefasst ergeben sich an den Grundgrenzen der Nachbargrundstücke die in folgender Tabelle 12 angeführten maximalen Immissions-Zusatzbelastungen (auf zwei signifikante Stellen gerundet) durch die Summe aller Bauvorhaben. Immissionsort NO2 JMW NOX HMWmax Benzol JMW µg/m³ µg/m³ µg/m³ Gst. **15 (angrenzend an **2) 0,15 1 0,03 Gst. **16 0,35 3,2 0,15 Gst **15 (angrenzend an **6) 0,15 1 0,03 Gst. **15 (angrenzend an **17) <0,1 1 0,03 Gst. **15 (angrenzend an **8) <0,1 0,5 0,02 Gst. **15 (angrenzend an **14) <0,1 0,5 0,02 Gst. **18 0,25 3,1 0,10 Gst. **16 0,25 3,1 0,10 Gst. **19 0,35 3,2 0,15 Gst. **11 0,20 2,8 0,08 Gst. **12 0,35 4 0,15 Gst. **9 0,25 3,5 0,12 Gst. **10 0,25 3,5 0,12 Tabelle 12: Immissions-Zusatzbelastungen an den Grundgrenzen der Nachbargrundstücke Im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-Luft), BGBl. I 1997/115 i.d.g.F. sind für NO2 bzw. Benzol folgende Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt:Im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-Luft), BGBl. römisch eins 1997/115 i.d.g.F. sind für NO2 bzw. Benzol folgende Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt: Benzol Jahresmittelwert: 5 µg/m³ NO2 - Jahresmittelwert: 35 µg/m³ NO2 - Halbstundenmittelwert: 200 µg/m³ Das Untersuchungsgebiet befindet sich weder in einem belasteten noch in einem Sanierungsgebiet gemäß IG-L. Nach dem Leitfaden für UVP und IG-L „Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren - Überarbeitete Version 2007“ kann eine Immission außerhalb belasteter oder Sanierungsgebiete als nicht relevant betrachtet werden, wenn die Zusatzbelastungen nicht über 3 % des jeweiligen Grenzwerts liegen. Die Irrelevanzschwelle beträgt für den NO2 Jahresmittel 1,05 µg/m³, für den NO2 Halbstundenmittelwert 6 µg/m³ und für Benzol 0,15 µg/m³. Diese Schwellen werden durch die Summe der beantragten Bauvorhaben bei den zu beurteilenden Grundgrenzen der Nachbargrundstücke nicht überschritten. Weiters ergibt sich aus dem immissionstechnischen Gutachten, dass Erschütterungen durch die Tiefgarage für die Nachbargrundstücke nicht zu erwarten sind und durch den Betrieb der Tiefgarage in Anbetracht der geringen Stellplatzwechselzahlen und der geringen Schadstoffimmissionen auch keine Geruchsimmissionen zu erwarten sind, die geeignet wären, das Geruchsstundenkriterium der Geruchsimmissionsrichtlinie, das sind zumindest 6 Minuten Geruchswahrnehmung pro Stunde, zu überschreiten. Für Benzol liegt die Geruchsschwelle im mg/m³ Bereich und damit um Zehnerpotenzen höher als die Immissionskonzentrationen. Es bestehen somit für die Grundstücke aller Nachbarn keine relevanten Immissionen, dies auch unter dem Aspekt, dass die drei Garagen gesamt betrachtet werden. Aus umweltmedizinischer Sicht ergibt sich aus dem umweltmedizinischen Gutachten vom 12.2.2018, ****, dass die prognostizierten Schallpegel die Richtwerte der Empfehlungen der WHO für Gebiete mit Wohnnutzung deutlich unterschreiten und auch die Luftschadstoffimmissionen aus dem Betrieb der Tiefgaragen deutlich unter den anerkannten Irrelevanzschwellen liegen. Von einer wesentlichen Änderung der Luftqualität ist somit nicht auszugehen. Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität ist aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Dies gilt sowohl für die Einzelbetrachtung des jeweiligen Bauvorhabens, wie auch bei einer Gesamtbetrachtung aller 10 Bauvorhaben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde und den verfahrensgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Akt, samt Einholung der hochbautechnischen, brandschutztechnischen, immissionstechnischen und medizinischen Gutachten. Die Feststellungen betreffend die Widmung, die Eigentumssituation, sowie den für das betroffene Grundstück in Geltung stehenden Bebauungsplan ergeben sich aus dem Akt der Gemeinde Z. Die Feststellungen betreffend die Anordnung der Gebäude, Feststellungen zur Frage der bautechnischen Selbstständigkeit und Übereinstimmung mit dem geltenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan ergeben sich aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 1.12.2017, Zl ****. Die Feststellungen betreffend die zu erwartenden Immissionen und die Frage der Auswirkung auf die Wohnqualität im betreffenden Gebiet ergeben sich aus dem immissionstechnischen Gutachten vom 18.12.2017, ****, sowie dem darauf aufbauenden umweltmedizinische Gutachten vom 12.2.2018, ****. Die brandschutztechnische Beurteilung ergibt sich aus dem bereit im baubehördlichen Verfahren eingeholten brandschutztechnischen Gutachten vom 15.2.2016, Zl ****, sowie den Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.6.
- Alle diese fachkundigen Gutachten sind richtig, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und konnten von den Beschwerdeführer nicht auf gleichem fachlichem Niveau entkräftet werden (siehe Näheres dazu bei der rechtlichen Beurteilung). IV. Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen: Im Gegenstandsfall sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften der Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV) - TBO 2018, entscheidungsrelevant:Im Gegenstandsfall sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften der Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (WV) - TBO 2018, entscheidungsrelevant: „§ 2 Begriffsbestimmungen (…)
(5)Wohnanlagen sind Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine einheitliche Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist. (…) § 33Paragraph 33 Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke,
- a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
- b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
- a)der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
- b)der Bestimmungen über den Brandschutz,
- c)der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
- d)der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,
- e)der Abstandsbestimmungen des § 6,
- e)der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
- f)das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)
(8)Werden in der Bauverhandlung privatrechtliche Einwendungen erhoben, so hat die Behörde möglichst auf eine Einigung hinzuwirken. Kommt eine Einigung zustande, so ist diese in der Verhandlungsschrift zu beurkunden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so ist die Partei mit ihren Einwendungen auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen. Diese Einwendungen sind in der Baubewilligung ausdrücklich anzuführen.“ (…)“ V. Rechtliche Erwägungen:römisch fünf. Rechtliche Erwägungen:
- Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.6.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der iSd Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.6.2006, 2006/06/0015). CC, DD, EE, FF, und GG sind Nachbarn iSd § 33 Abs 3 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich § 26 Abs 3 TBO 2011) und daher berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs 3 lit a bis f leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die nachbarschaftlichen Mitspracherechte sind in der TBO 2018 in taxativer Weise aufgezählt.CC, DD, EE, FF, und GG sind Nachbarn iSd Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011) und daher berechtigt, die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a bis f leg cit genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die nachbarschaftlichen Mitspracherechte sind in der TBO 2018 in taxativer Weise aufgezählt. Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden kann (vgl VwGH 28.2.2008, 2006/06/02163). Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Dem Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechts entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.2.2008, 2006/06/02163). Aus dem Vorbringen eines Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).
- Die Beschwerdeführer formulieren im Sinne dieses gesetzlichen Bestimmtheitserfordernisses ihre Einwendung in der Hinsicht zunächst eindeutig, indem sie vorbringen, dass es Ermittlungsfehler durch die Behörde gegeben habe. Man sei nicht über alle Ermittlungsschritte ausreichend informiert worden, sodass das Parteiengehör verletzt worden sei. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, kann, wenn den Parteien nicht ausreichend Gehör durch eine Behörde gewährt wurde, dieser Mangel durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden. Ein solcher Verfahrensfehler kann insbesondere durch die mit der Berufung/Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden (vgl VwGH 27.2.2003, 2000/18/0040).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur ausführt, kann, wenn den Parteien nicht ausreichend Gehör durch eine Behörde gewährt wurde, dieser Mangel durch die Erhebung eines Rechtsmittels geheilt werden. Ein solcher Verfahrensfehler kann insbesondere durch die mit der Berufung/Beschwerde verbundene Möglichkeit einer Stellungnahme saniert werden vergleiche VwGH 27.2.2003, 2000/18/0040). Dies bedeutet im gegenständlichen Fall, dass der eventuelle Mangel eines fehlenden Parteiengehörs durch die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und das dortige Ermittlungsverfahren, insbesondere die mündliche Verhandlung vor diesem saniert wurde Überdies kann vom erkennenden Gericht aus dem behördlichen Akt nicht ersehen werden, welche Unterlagen dem Beschwerdeführer tatsächlich nicht zur Kenntnis gelangt sind. Letztendlich ist jedenfalls eine Heilung eingetreten, sodass diesbezüglich der Beschwerde keine Berechtigung zukommt.
- Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, dass das gegenständliche Bauansuchen sowie auch die weiteren Bauansuchen betreffend die Bauvorhaben auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, bereits deshalb abzuweisen seien, da gemäß § 4 Abs 3 TBO 2011 eine unzulässige Überbauung von Grundgrenzen gegeben sei und diesbezüglich eine Bindungswirkung der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.2017, Zlen Ra 2017/06/0012 bis 0016-7, Ra 2017/06/0057 bis 0064-7, bestehe, ist dazu Folgendes auszuführen:
- Soweit die Beschwerdeführer zusammengefasst vorbringen, dass das gegenständliche Bauansuchen sowie auch die weiteren Bauansuchen betreffend die Bauvorhaben auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, bereits deshalb abzuweisen seien, da gemäß Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 eine unzulässige Überbauung von Grundgrenzen gegeben sei und diesbezüglich eine Bindungswirkung der aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 7.9.2017, Zlen Ra 2017/06/0012 bis 0016-7, Ra 2017/06/0057 bis 0064-7, bestehe, ist dazu Folgendes auszuführen: Zunächst ist, obgleich der Verwaltungsgerichtshof in seinem das gegenständliche Grundstück betreffenden Erkenntnis vom 7.9.2017, Zlen Ra 2017/06/0012 bis 0016-7, Ra 2017/06/0057 bis 0064-7, diese Anmerkung nicht mehr angeführt hat, kurz auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.4.2017, Ra 2017/06/0009, gemeinsam miterledigt Ra 2017/06/0017, Ra 2017/06/0020, Ra 2017/06/0019 Ra 2017/06/0018 (betreffend die hinterliegenden Grundstücke) einzugehen, in dem er die Anmerkung getroffen hat,
§ 4
Abs 3 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 4 Abs 3 TBO 2018) eine unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze vorliegen würde und die Wohnhäuser so nicht bewilligungsfähig seien (siehe dazu im Einzelnen die zitierte Entscheidung S 10 Absatz 26 beginnend mit der Überschrift „Im Übrigen wird Folgendes angemerkt“). Zunächst ist, obgleich der Verwaltungsgerichtshof in seinem das gegenständliche Grundstück betreffenden Erkenntnis vom 7.9.2017, Zlen Ra 2017/06/0012 bis 0016-7, Ra 2017/06/0057 bis 0064-7, diese Anmerkung nicht mehr angeführt hat, kurz auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 24.4.2017, Ra 2017/06/0009, gemeinsam miterledigt Ra 2017/06/0017, Ra 2017/06/0020, Ra 2017/06/0019 Ra 2017/06/0018 (betreffend die hinterliegenden Grundstücke) einzugehen, in dem er die Anmerkung getroffen hat,
Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2018) eine unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze vorliegen würde und die Wohnhäuser so nicht bewilligungsfähig seien (siehe dazu im Einzelnen die zitierte Entscheidung S 10 Absatz 26 beginnend mit der Überschrift „Im Übrigen wird Folgendes angemerkt“). In dem seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Rechtsgutachten von LL vom 31.10.2017 kommt dieser zum Ergebnis,
§ 63Abs 1 Vw
GG eine strenge Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes vorliege und daher das Landesverwaltungsgericht Tirol dieser jedenfalls zu folgen habe, wenn der Verwaltungsgerichtshof feststelle, dass ein Projekt aufgrund einer objektivrechtlichen Norm nicht bewilligungsfähig sei. Dabei sei es irrelevant, ob es sich um objektive Rechtswidrigkeiten handle, oder ob es sich um Rechtswidrigkeiten handle, die nachbarrechtlichen Einwendungen zugänglich seien. In dem seitens des Beschwerdeführers eingebrachten Rechtsgutachten von LL vom 31.10.2017 kommt dieser zum Ergebnis,
Paragraph 63, Absatz eins, VwGG eine strenge Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes vorliege und daher das Landesverwaltungsgericht Tirol dieser jedenfalls zu folgen habe, wenn der Verwaltungsgerichtshof feststelle, dass ein Projekt aufgrund einer objektivrechtlichen Norm nicht bewilligungsfähig sei. Dabei sei es irrelevant, ob es sich um objektive Rechtswidrigkeiten handle, oder ob es sich um Rechtswidrigkeiten handle, die nachbarrechtlichen Einwendungen zugänglich seien. Diese Auslegung kann allerdings vom erkennenden Landesverwaltungsgericht aus folgenden Erwägungen in diesem Umfang nicht geteilt werden: Der Verwaltungsgerichtshof schließt seine Ausführungen in Rz 25 des zitierten Erkenntnisses vom 24.4.2017 mit der Wortfolge „Die angefochtenen Erkenntnisse waren somit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben“. Daran anschließend in Rz 26, beginnend mit der Überschrift: „Im Übrigen wird Folgendes angemerkt“, setzt er sich schließlich mit der Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO 2011 auseinander, also erst in jenem Teil des Erkenntnisses, der sich an die Aufhebung anschließt. Der Verwaltungsgerichtshof fügt also an seinem Rechtsspruch ein sog. „obiter dictum“ an.Der Verwaltungsgerichtshof schließt seine Ausführungen in Rz 25 des zitierten Erkenntnisses vom 24.4.2017 mit der Wortfolge „Die angefochtenen Erkenntnisse waren somit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben“. Daran anschließend in Rz 26, beginnend mit der Überschrift: „Im Übrigen wird Folgendes angemerkt“, setzt er sich schließlich mit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 auseinander, also erst in jenem Teil des Erkenntnisses, der sich an die Aufhebung anschließt. Der Verwaltungsgerichtshof fügt also an seinem Rechtsspruch ein sog. „obiter dictum“ an. Zur Frage der Bindungswirkung des „obiter dictum“ gemäß § 63 VwGG existiert umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur, die vorzüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.1997, 93/13/0064 verweist. Hierin führt der VwGH aus, dass eine Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht des Gerichtshofes gemäß § 63 VwGG nur insoweit besteht, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des Bescheides maßgebend ist, das heißt „ tragende Begründung“ für die Bescheidaufhebung war. Zur Frage der Bindungswirkung des „obiter dictum“ gemäß Paragraph 63, VwGG existiert umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur, die vorzüglich auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.1997, 93/13/0064 verweist. Hierin führt der VwGH aus, dass eine Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht des Gerichtshofes gemäß Paragraph 63, VwGG nur insoweit besteht, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des Bescheides maßgebend ist, das heißt „ tragende Begründung“ für die Bescheidaufhebung war. Dies gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für die nunmehrigen Verwaltungsgerichte im Falle einer Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH. In der vorzitierten Entscheidung führt der VwGH insbesondere Folgendes aus: „Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Die anschließenden „aus verfahrensökonomischen Gründen“ für das fortzusetzende Verfahren erfolgten Ausführungen, stellen ein „obiter dictum“ dar, das von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwar zweckmäßigerweise zu beachten sein wird, aber keine rechtliche Bindung bewirkt.“„Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Die anschließenden „aus verfahrensökonomischen Gründen“ für das fortzusetzende Verfahren erfolgten Ausführungen, stellen ein „obiter dictum“ dar, das von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwar zweckmäßigerweise zu beachten sein wird, aber keine rechtliche Bindung bewirkt.“ Diese höchstgerichtliche Entscheidung ist mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, so dass die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen bzw Anmerkungen zu § 4 Abs 3 TBO 2011 zwar zweckmäßiger Weise vom Landesverwaltungsgericht Tirol beachtet und überprüft werden sollen, ohne daran jedoch gebunden zu sein. Diese höchstgerichtliche Entscheidung ist mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, so dass die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen bzw Anmerkungen zu Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 zwar zweckmäßiger Weise vom Landesverwaltungsgericht Tirol beachtet und überprüft werden sollen, ohne daran jedoch gebunden zu sein. Gleiches gilt auch für die vom Verwaltungsgerichtshof im „obiter dictum“ angeführte Frage der Würdigung der Erklärung des Bauwerbers, dass es sich um eine Einzelverwaltung pro Haus handeln solle. Im Übrigen ist es dem Landesverwaltungsgericht – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – verwehrt, aus Anlass einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung – sofern nicht Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - außerhalb der zulässigen Einwendungen im Rahmen der Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs 3 TBO, Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, die im Bereich der objektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen liegen.Im Übrigen ist es dem Landesverwaltungsgericht – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt – verwehrt, aus Anlass einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung – sofern nicht Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - außerhalb der zulässigen Einwendungen im Rahmen der Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, TBO, Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, die im Bereich der objektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen liegen. Dass eine allfällige (vorliegend gar nicht anzunehmende) Überbauung von Grundstücksgrenzen durch die von der Bauwerberin auf ihren Grundstücken geplanten Tiefgaragen die Mitspracherechte der Nachbarn in einem Bewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht berührt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.6.2002, Zl 2000/06/0180, bereits deutlich klargestellt. Es wird daher dazu - lediglich der Vollständigkeit halber - hinsichtlich der Frage der Überbauung ergänzend angemerkt, dass der hochbautechnische Sachverständige in seinem richtigen, vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten vom 1.12.2017, ****, mit detaillierten Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass die vorgesehene Projektierung und Anordnung der einzelnen Objekte auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, den Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes entspricht und daher die einzelnen Bauvorhaben auf diesen Grundstücken im Sinne des § 4 Abs 3 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 4 Abs 3 TBO 2018) zulässig sind. Es wird daher dazu - lediglich der Vollständigkeit halber - hinsichtlich der Frage der Überbauung ergänzend angemerkt, dass der hochbautechnische Sachverständige in seinem richtigen, vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten vom 1.12.2017, ****, mit detaillierten Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis gelangt, dass die vorgesehene Projektierung und Anordnung der einzelnen Objekte auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, den Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes entspricht und daher die einzelnen Bauvorhaben auf diesen Grundstücken im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2018) zulässig sind. Speziell hat er auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2018 ausgeführt, dass die einzelnen Häuser auf den Grundstücken **2 bis **1, alle KG Z, als eigenständige Objekte anzusehen sind, da die gegenständlichen Umfassungsbauteile und Begrenzungen jeweils auf dem eigenen Grundstück zum Liegen kommen. Innerhalb der betroffenen Grundstücke erfolgt eine Verbindung nur auf der Ebene 00, wo durch die Ausbildung von Öffnungen eine Durchfahrt bzw. ein Durchgang zu den projektierten Stellplätzen sichergestellt wird. Auch kann ein Objekt abgetragen werden, ohne, dass ein Einfluss auf die Nachbarobjekte entsteht. Eine unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenzen findet nicht statt, da eine Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Bebauungsplan gegeben ist. Diesen vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien fachkundigen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde die fachliche Qualifikation des Amtssachverständigen zu einer derartigen Aussage bezweifelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol wurde der Sachverständige zu seiner Qualifikation befragt und es steht für das erkennende Gericht eindeutig fest, dass er durch seine Ausbildung und seine einschlägige, langjährige Berufserfahrung über das entsprechende Fachwissen verfügt, derartige Aussagen treffen zu können. Es bestehen sohin beim Landesverwaltungsgericht Tirol keinerlei Zweifel, sich seinen Ausführungen vollinhaltlich anzuschließen.
- Soweit von den Beschwerdeführern weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass die Bauvorhaben auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, eine Einheit darstellen und damit als Wohnanlage zu qualifizieren sind, ist dazu Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner behebenden Entscheidung vom 7.9.2017 zusammenfassend aus, dass mangels einer eigenständigen Zu- und Abfahrt bei manchen Häusern die jeweils gemeinsam genutzten Tiefgaragen als gemeinsame Anlage für mehrere Wohnhäuser zu werten sind, sodass diese Wohnhäuser als Teil eines Gesamtprojektes zu sehen sind, es das Landesverwaltungsgericht aber unterlassen hat, eine Beurteilung des jeweiligen Gesamtprojektes in Bezug auf die Immissionen durchzuführen. Damit kommt – wie bereits in der früheren höchstgerichtlichen Judikatur ausgesprochen – klar zum Ausdruck, dass einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung zur Frage, ob gegenständlich ein trennbares oder untrennbares Bauvorhaben vorliegt, nur dahingehend eine Parteistellung zukommt, als dadurch sein Mitsprachrecht nach § 33 Abs 3 bzw 4 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 bzw 4 TBO 2011) berührt wird. Ein darüber hinausgehendes, von den Nachbarrechten losgelöstes, Mitspracherecht auf die Einhaltung der Festlegungen § 2 Abs 5 TBO 2018 wie auch § 4 Abs 3 TBO 2018 besteht jedoch nicht (vgl VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; uva). Damit kommt – wie bereits in der früheren höchstgerichtlichen Judikatur ausgesprochen – klar zum Ausdruck, dass einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung zur Frage, ob gegenständlich ein trennbares oder untrennbares Bauvorhaben vorliegt, nur dahingehend eine Parteistellung zukommt, als dadurch sein Mitsprachrecht nach Paragraph 33, Absatz 3, bzw 4 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, bzw 4 TBO 2011) berührt wird. Ein darüber hinausgehendes, von den Nachbarrechten losgelöstes, Mitspracherecht auf die Einhaltung der Festlegungen Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2018 wie auch Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2018 besteht jedoch nicht vergleiche VwGH 22.1.2015, Ra 2014/06/0055; uva). Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 2 Abs 5 TBO 2011) sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011) sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist. Zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1 hinsichtlich der weiteren auf den Gst **2 bis **1, alle KG Z, situierten Bauvorhaben trennbar ist oder nicht, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das hochbautechnische Gutachten vom 1.12.2017, ****, eingeholt, in dem – wie bereits vorstehend in Detail ausgeführt - zusammengefasst ausgeführt wird, dass die auf den Grundstücken **2 bis **1 projektierten Bauvorhaben jeweils als eigenständig und somit in sich trennbare Vorhaben anzusehen sind. Dies insbesondere deshalb, da die Umfassungsbauteile bzw die äußeren Begrenzungen der einzelnen Objekte jeweils auf eigenen und von den jeweiligen Objekten betroffenen Grundstücken zu liegen kommen. Dies zeigt sich dadurch, dass die einzelnen Objekte durch die Ausbildung von entsprechenden Arbeitsfugen und eigenständigen, statisch konstruktiven Bauteilen voneinander entkoppelt werden, wodurch die Errichtung jedes einzelnen Objektes, ohne Einflussnahme auf ein anderes Objekt möglich ist. Durch diese gewählte Bauweise wäre sohin auch ein eventueller Abtrag eines Objektes möglich, ohne auf die statisch konstruktiven Teile von verbleibenden auf den angrenzenden Grundstücken befindlichen Objekte Einfluss genommen wird. Für die Eigenständigkeit spricht auch der Umstand, dass eine Erschließung der einzelnen Objekte über eigenständige und jeweils in den einzelnen Häusern angeordneten Treppenhäuser und Eingänge sichergestellt wird. In den einzelnen Objekten werden auch jeweils eigenständige Heizräume zur Beheizung des jeweiligen Gebäudes und Technikräume zur Energieversorgung vorgesehen. Dadurch ist auch eine eigenständige Nutzung der Einzelobjekte ohne erforderliche Einbeziehung eines weiteren Objektes gegeben, wenn man von der gemeinsamen Nutzung der Tiefgaragenzu- und -abfahrten absieht. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gp. **1 KG Z aus hochbautechnischer Sicht als eigenständiges und somit von den jeweils anderen, ebenfalls selbstständigen Bauvorhaben auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, trennbares Vorhaben zu qualifizieren ist. Die gemeinschaftliche Nutzung der Tiefgaragenabfahrt führt nicht dazu, dass die Bauvorhaben auf den Grundstücken **8 bis **1, je KG Z, bautechnisch so miteinander verbunden würden, dass sie baulich zu einer einzigen, untrennbaren Einheit werden, da die Zufahrt zu einem Baugrundstück über ein Fremdgrundstück unter Inanspruchnahme einer eingeräumten Dienstbarkeit, mag die Zufahrt dabei auch durch eine bauliche Anlage auf dem Fremdgrundstück führen, nicht eine untrennbare Verbindung der baulichen Anlagen selbst auf dem dienenden und dem herrschenden Grundstück herstellt, was besonders dann einleuchtet, wenn sich die betreffenden baulichen Anlagen auf den jeweiligen verschiedenen Grundstücken zueinander in einem entsprechenden Abstand befinden. Fallbezogen stehen die baulichen Anlagen auf den Grundstücken **8 bis **1, jeweils KG Z, zwar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen aneinander, getrennt lediglich durch eine Arbeitsfuge, baulich sind sie aber in keiner Weise miteinander verbunden, sodass eine andere Beurteilung nicht erfolgen kann, dies im Verhältnis zum aufgezeigten Beispiel baulicher Anlagen, die sich in einem (größeren) Abstand zueinander befinden. An dieser Sichtweise bautechnisch durchaus trennbarer Bauvorhaben ändert auch der Umstand nichts, dass die gemeinsame Nutzung des aus vier Untergeschossräumen bestehenden Tiefgaragenkomplexes auf den Grundstücken **8 bis **1, jeweils KG Z, welcher über nur eine Abfahrt erschlossen wird, dazu führt, dass immissionstechnisch eine zusammenschauende Beurteilung geboten ist, wie dies schon der Verwaltungsgerichtshof in der vorliegenden Sache ausdrücklich dargelegt hat. Mit Blick darauf, dass eine Wohnanlage auch bei (voneinander getrennten) Gebäuden vorliegen könnte, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, welches Naheverhältnis im Gegenstandsfall ohne weiteres anzunehmen ist, war das in § 2 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 2 Abs 5 TBO 2011) weiters normierte Kriterium der gemeinsamen Verwaltung bei der Beurteilung der Frage, ob gegenständlich eine Wohnanlage gegeben ist oder nicht, einer näheren Betrachtung zu unterziehen:Mit Blick darauf, dass eine Wohnanlage auch bei (voneinander getrennten) Gebäuden vorliegen könnte, die in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, welches Naheverhältnis im Gegenstandsfall ohne weiteres anzunehmen ist, war das in Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011) weiters normierte Kriterium der gemeinsamen Verwaltung bei der Beurteilung der Frage, ob gegenständlich eine Wohnanlage gegeben ist oder nicht, einer näheren Betrachtung zu unterziehen: In ihrer Stellungnahme vom 18.10.2017 führte die Bauwerberin aus, dass sie bewusst die Häuser getrennt voneinander projektiert habe und durch Dienstbarkeitsverträge die Zufahrt zu den einzelnen Häusern, die keine eigene Garagenein- und ausfahrt haben, sichergestellt habe. Durch die einzelnen Parzellen sei es gemäß § 1 Abs 1 WEG zwingend, dass immer nur die Wohnungseigentümer eines Hauses eine Wohnungseigentumsgemeinschaft begründen könnten.In ihrer Stellungnahme vom 18.10.2017 führte die Bauwerberin aus, dass sie bewusst die Häuser getrennt voneinander projektiert habe und durch Dienstbarkeitsverträge die Zufahrt zu den einzelnen Häusern, die keine eigene Garagenein- und ausfahrt haben, sichergestellt habe. Durch die einzelnen Parzellen sei es gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG zwingend, dass immer nur die Wohnungseigentümer eines Hauses eine Wohnungseigentumsgemeinschaft begründen könnten. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2018 wurde der Geschäftsführer der Bauwerberin noch einmal genau zur gemeinsamen Verwaltung befragt. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Verkauf von Wohnungen durch die Tatsache erleichtert werde, dass ein potentieller Käufer nur mit wenigen Miteigentümern in der Zukunft zu tun habe. Auch seien die Interessen der späteren Wohnungseigentümer oft unterschiedlich, zB was den Putzdienst, Erhaltungsarbeiten etc, betreffe. Zudem seien auch 10 verschiedene Rechnungskreise vorgesehen und die Kostentragung der Tiefgarage sei im Servitutsvertrag zu den Zufahrten der einzelnen Häuser geregelt. Die Servitutsverträge könnten aber erst nach Verkauf der Liegenschaften im Grundbuch eingetragen werden, da die Bauwerberin Eigentümerin aller Grundstücke derzeit sei und sie sich selbst keine Servitutsberechtigung einräumen könne. Diese Begründung ist für das Landesverwaltungsgericht durchwegs nachvollziehbar, da in kleineren Wohnungseigentumsgemeinschaften eine Konsensfindung erleichtert möglich ist und auch dem Bedürfnis auf individuelle Gestaltung der Instandhaltungsarbeiten (zB Reinigungsablauf, Fassadenrenovierung etc.) besser entsprochen wird, dies insbesondere mit Blick auf die im Wohnungseigentumsgesetz 2002 normierten Abstimmungsverhältnisse. Eine Verrechnung der Kosten der gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragenkomplexe wird sicherlich auch ohne eine gemeinsame Verwaltung möglich sein. Dies zeigen auch gerichtsbekannte Objekte, wo im dichtbebauten Gebiet, wie in der Stadt Y, nachträglich Tiefgaragen errichtet wurden und diese von unterschiedlichen Wohnungseigentumsgemeinschaften genutzt werden. Aufgrund dieser Erwägungen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Erklärung der Bauwerberin hinsichtlich der (nicht gemeinsamen) Verwaltung glaubwürdig ist. Zudem sind im Verfahren auch keine Umstände zu Tage getreten, die derzeit einen Hinweis darauf geben würden, dass - entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Bauwerberin vom 11.01.2016 - doch eine gemeinsame Verwaltung der geplanten Gebäude auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, erfolgen soll. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das gegenständlich beantragte Wohngebäude auf Gst **1 KG Z bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Legaldefinition in § 2 Abs 5 TBO 2011 nicht zusammen mit einzelnen oder allen Bauvorhaben auf den weiteren Gsten **2 bis **6 und **17 bis **1, alle KG Z, als Wohnanlage zu qualifizieren ist.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das gegenständlich beantragte Wohngebäude auf Gst **1 KG Z bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 nicht zusammen mit einzelnen oder allen Bauvorhaben auf den weiteren Gsten **2 bis **6 und **17 bis **1, alle KG Z, als Wohnanlage zu qualifizieren ist.
- Soweit vom VwGH in seiner aufhebenden Entscheidung vom 7.9.2017 insbesondere ausgeführt wird, dass es das Landesverwaltungsgericht unterlassen habe, eine Beurteilung des jeweiligen Gesamtprojektes vorzunehmen und infolgedessen auch keine (ausreichenden) Feststellungen zu den von den jeweiligen Tiefgaragen ausgehenden Immissionen getroffen habe, wurde im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zukommende Mitspracherecht nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit a TBO 2011) neben dem hochbautechnischen Gutachten vom 1.12.2017, **** ergänzend das immissionstechnische Gutachten vom 18.12.2017, ****, sowie das umweltmedizinische Gutachten vom 12.2.2018, ****, eingeholt. Diese Gutachten wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung von den jeweiligen Sachverständigen mit den anwesenden Parteien erörtert und Gelegenheit zur Fragestellung gegeben.
- Soweit vom VwGH in seiner aufhebenden Entscheidung vom 7.9.2017 insbesondere ausgeführt wird, dass es das Landesverwaltungsgericht unterlassen habe, eine Beurteilung des jeweiligen Gesamtprojektes vorzunehmen und infolgedessen auch keine (ausreichenden) Feststellungen zu den von den jeweiligen Tiefgaragen ausgehenden Immissionen getroffen habe, wurde im fortgesetzten Verfahren im Hinblick auf das dem Beschwerdeführer zukommende Mitspracherecht nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) neben dem hochbautechnischen Gutachten vom 1.12.2017, **** ergänzend das immissionstechnische Gutachten vom 18.12.2017, ****, sowie das umweltmedizinische Gutachten vom 12.2.2018, ****, eingeholt. Diese Gutachten wurden den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung übermittelt und bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung von den jeweiligen Sachverständigen mit den anwesenden Parteien erörtert und Gelegenheit zur Fragestellung gegeben. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in seiner behebenden Entscheidung ausführt, dass es sich im gegenständlichen Fall um drei Tiefgaragen handelt, wobei eine auf den Grundstücken **2 und **3, eine auf den Grundstücken **6 bis **7 und eine auf den Grundstücken **8 bis **1 projektiert ist, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie vorstehend bereits im Detail ausgeführt, ist das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1 KG Z zwar bautechnisch trennbar, die verfahrensgegenständliche Tiefgarage des Wohnhauses auf Gst **1 KG Z bildet allerdings mit der Tiefgarage des Wohnhauses auf Gst **5 KG Z aus immissionstechnischer Sicht eine Einheit, da die Tiefgarage auf Gst **1 KG Z über keine Ein- und Ausfahrt verfügt und daher durch die Tiefgarage auf Gst **5 durchgefahren und die dort befindliche Ein- und Ausfahrt für die anschließenden Gste **8, **14 und **1 KG Z genutzt wird. Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet (und ebenso in der verfahrensmaßgeblichen Widmungskategorie „gemischtes Wohngebiet“) zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden ist (vgl VwGH 5.10.2016, Ro 2014/06/0044; VwGH 13.10.2010, 2010/06/0155; jeweils mwN).Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, sind die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet (und ebenso in der verfahrensmaßgeblichen Widmungskategorie „gemischtes Wohngebiet“) zulässig anzusehen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen. Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze in einer Tiefgarage geplant sind, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden ist vergleiche VwGH 5.10.2016, Ro 2014/06/0044; VwGH 13.10.2010, 2010/06/0155; jeweils mwN). Aus diesem Grunde wurde der immissionstechnische Sachverständige im fortgesetzten Verfahren zunächst ausdrücklich dazu befragt, ob besondere Lüftungs- und Schallschutzverhältnisse zu den jeweiligen Nachbargrundstücken durch die gemeinsame Tiefgarage vorhanden sind. Er führte in seinem Gutachten vom 18.12.2017, **** dazu aus, dass aus fachlicher Sicht keine besonderen Umstände bei den gegenständlichen Tiefgaragen vorhanden sind. Ergänzend wurde im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren – im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - auch eine Immissionsprüfung an der Grenze der jeweiligen Nachbargrundstückes durchgeführt, sohin im gegenständlichen Fall auch an der Grenze der im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke **11 (DD und EE), **12 (FF), **9 (TT) und **10 (GG). Hinsichtlich der Schallimmissionen ergibt sich aus dem immissionstechnischen Gutachten im gegenständlichen Fall, dass aus den Tiefgaragen auf Gste **8 bis **1, sämtliche KG Z, zum Grundstück der Beschwerdeführer folgende Schallimmissionen gegeben sind: Immissionsort LrT,13h LrA,3h LrN,8h dB(A) dB(A) dB(A) Gst. **11 35 35 26 Gst. **12 44 44 36 Gst. **9 33 33 25 Gst. **10 34 34 25 Daraus ergib sich somit, dass hinsichtlich der Schallimmissionen aus den Tiefgaragen auf Gste **8 bis **1, alle KG Z, an der Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer die in § 37 Abs 4 TROG 2016 normierten maximalen Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB deutlich unterschritten werden.Daraus ergib sich somit, dass hinsichtlich der Schallimmissionen aus den Tiefgaragen auf Gste **8 bis **1, alle KG Z, an der Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer die in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 normierten maximalen Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB deutlich unterschritten werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend anzumerken, dass - wie unter Punkt 4.2.4, Tabelle 7, des immissionstechnischen Gutachtens ausgeführt, sich aus den Tiefgaragen aller Bauvorhaben auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, folgende Schallimmission jeweils an der Grundstücksgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer ergeben: Immissionsort LrT,13h LrA,3h LrN,8h dB(A) dB(A) dB(A) Gst. **11 36 36 27 Gst. **12 45 45 36 Gst. **9 33 33 25 Gst. **10 34 34 25 Daraus ergib sich somit, dass hinsichtlich der Schallimmissionen sogar aus allen Tiefgaragen auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, an der Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer die in § 37 Abs 4 TROG 2016 normierten maximalen Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB nicht überschritten werden.Daraus ergib sich somit, dass hinsichtlich der Schallimmissionen sogar aus allen Tiefgaragen auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, an der Grundgrenze des Grundstückes der Beschwerdeführer die in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 normierten maximalen Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB nicht überschritten werden. Hinsichtlich der Immissionen durch Luftschadstoffe führt der immissionstechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.12.2017, Zahl ****, zusammengefasst aus, dass sich an der Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens auf Gst **1 KG Z zu den Nachbargrundstücken der Beschwerdeführer durch die Summe sämtlicher selbstständiger und trennbarer Bauvorhaben auf Gste **2 bis **1, alle KG Z, folgende maximale Immissions-Zusatzbelastung (auf zwei signifikante Stellen gerundet) ergibt. Immissionsort NO2 JMW NOX HMWmax Benzol JMW µg/m³ µg/m³ µg/m³ Gst. **11 0,20 2,8 0,08 Gst. **12 0,35 4 0,15 Gst. **9 0,25 3,5 0,12 Gst. **10 0,25 3,5 0,12 Die Irrelevanzschwelle beträgt für den NO2 Jahresmittelwert 1,05 µg/m³, für den NO2 Halbstundenmittelwert 6 µg/m³ und für Benzol Jahresmittelwert 0,15 µg/m³. Selbst durch die Summe aller beantragten Bauvorhaben auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, werden diese Schwellen an den Grundstücksgrenzen zu Gste **11, **12, **9 und **10, jeweils KG Z, nicht überschritten. Weiters ergibt sich aus dem immissionstechnischen Gutachten, dass Erschütterungen durch die Tiefgarage für die Nachbargrundstücke nicht zu erwarten sind und durch den Betrieb der Tiefgarage in Anbetracht der geringen Stellplatzwechselzahlen und der geringen Schadstoffimmissionen auch keine Geruchsimmissionen zu erwarten sind, die geeignet wären, das Geruchsstundenkriterium der Geruchsimmissionsrichtlinie, das sind zumindest 6 Minuten Geruchswahrnehmung pro Stunde, zu überschreiten. Für Benzol liegt die Geruchsschwelle im mg/m³ Bereich und damit um Zehnerpotenzen höher als die Immissionskonzentrationen. Es bestehen somit für die Grundstück der beschwerdeführenden Nachbarn keine relevanten Immissionen, dies sogar unter dem Aspekt, dass alle Bauvorhaben auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, gesamt betrachtet werden. Auch das immissionstechnische Gutachten vom 18.12.2017, Zahl ****, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend und wurde überdies auch in keiner Weise vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat auch diesbezüglich keine Bedenken, sich vollinhaltlich diesen Ausführungen anzuschließen. Der Vollständigkeit halber wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch noch ein umweltmedizinisches Gutachten vom 12.2.2018, ****, eingeholt, das auch schlüssig zum Schluss gelangt, dass keine medizinisch relevanten Auswirkungen durch das Bauvorhaben, weder durch das verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben auf Gst **1 KG Z noch durch alle 10 Bauvorhaben auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, für die jeweiligen Nachbarn – sohin auch für die gegenständlichen Beschwerdeführer - zu erwarten sind, mithin die Wohnqualität, die nach den richtigen Überlegungen des medizinischen Sachverständigen im hier maßgeblichen Kontext allein durch Faktoren/Immissionen bestimmt wird, die auf den menschlichen Organismus einwirken und pathologische oder unerwünschte Reaktionen verursachen können, aus medizinischer Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auch dieses Gutachten blieb von den Beschwerdeführern unwidersprochen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol erscheinen die eingehenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen schlüssig und gut nachvollziehbar und schließt sich das erkennende Gericht auch diesem Gutachten vollinhaltlich an. Folgerichtig ist davon auszugehen, dass für die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke keine relevanten Immissionen entstehen werden und die Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben auf Gst **1 KG Z im Hinblick auf das in § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit a TBO 2011) normierte Nachbarrecht nicht in ihren Rechten verletzt sein können, weshalb ihre Einwendung bezüglich der Immissionen unbegründet ist.Auch dieses Gutachten blieb von den Beschwerdeführern unwidersprochen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol erscheinen die eingehenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen schlüssig und gut nachvollziehbar und schließt sich das erkennende Gericht auch diesem Gutachten vollinhaltlich an. Folgerichtig ist davon auszugehen, dass für die im Eigentum der Beschwerdeführer stehenden Grundstücke keine relevanten Immissionen entstehen werden und die Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben auf Gst **1 KG Z im Hinblick auf das in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) normierte Nachbarrecht nicht in ihren Rechten verletzt sein können, weshalb ihre Einwendung bezüglich der Immissionen unbegründet ist.
- Soweit von den Beschwerdeführern weiters in Bezug auf den Brandschutz in der Beschwerde vorgebracht wird, dass durch die Tiefgarage eine höhere Brandlast für die Umgebung entstehen würde und auch eine erschwerte Zufahrt für die Feuerwehr gegeben und eine Gesamtbeurteilung der Wohnanlage durch Sachverständige notwendig sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 steht dem Nachbarn auch ein subjektiv öffentliches Recht zu, dass den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Dieser allgemeine von der Behörde zu beachtende Aspekt führt aber nicht dazu, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr steht ihm das Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen seinem Schutz dienen (vgl VwGH 21.2.2007, 2006/06/0338).Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TBO 2018 steht dem Nachbarn auch ein subjektiv öffentliches Recht zu, dass den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Dieser allgemeine von der Behörde zu beachtende Aspekt führt aber nicht dazu, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr steht ihm das Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen seinem Schutz dienen vergleiche VwGH 21.2.2007, 2006/06/0338). Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn nicht eingeräumt. Somit kommt der Einwendung der erschwerten Zufahrt der Feuerwehr – wie auch in der VwGH in seiner behebenden Entscheidung ausführte - keine Berechtigung zu. Wie sich weiters aus dem Gutachten des brandschutztechnischen Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.6.2016 ergeben hat, würde eine Gesamtbeurteilung der Garage brandschutztechnisch keine weiteren Auflagen nach sich ziehen, da die Garage aufgrund der Lage bereits nach der Gebäudeklasse GK 4 beurteilt wurde und diese Gebäudeklasse auch für eine Wohnanlage herangezogen werden würde. Somit war auch dieser Einwendung keine Folge zu geben. Soweit die Beschwerdeführer nunmehr im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren in ihrer Eingabe vom 22.2.2018 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.4.2018 zusammengefasst ergänzend vorgebracht haben, dass die Größe der Tiefgarage in Bezug auf die Brandabschnitte nicht richtig berücksichtigt worden sei, da im gegenständlichen Fall alle Brandabschnitte in gemeinsamen Untergeschoßen miteinbezogen werden müssten und die maximale Netto-Grundfläche 800 m² nicht überschreiten dürfe und weiters auf die Bestimmung des Punktes 5.4.3 der OIB Richtlinie 2.2 sowie hinsichtlich der Belüftung der Tiefgarage auf Bestimmungen der OIB Richtlinie 3 hingewiesen wurde, ist anzumerken, dass sich dieser Einwand nicht auf das gegenständliche Bauvorhaben bezieht (siehe die ausdrückliche Erklärung des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 11.4.2018, Verhandlungsniederschrift Seite 6). Nur ergänzend wird dazu daher angemerkt, dass die Bestimmungen über die Brandabschnittsbildung nicht dem Schutz der Nachbarn dienen. Gemäß Punkt 5.4.3 der OIB-Richtlinie 2.
- - Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe März 2015, dürfen Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600m2 mit Gängen bzw Treppenhäuser nur über Schleusen verbunden sein, die den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen entsprechen. Wie in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ausgeführt, können im Brandfall sowohl durch ausgelöste Türbewegungen der flüchtenden Personen als auch im Rahmen des Feuerwehreinsatzes nicht unerhebliche Mengen von Brandrauch von der Garage in angrenzende Gänge und Treppenhäuser gelangen. Dies soll bei Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600m2 durch Schleusen gemäß Punkt 5.4.3 weitestgehend verhindert werden. Daraus ergibt sich sohin eindeutig, dass diese Bestimmung nicht dem Schutz des Nachbarn bezüglich des Brandschutzes dient, sondern der Sicherheit der Personen im Gebäude in Bezug auf die Rauchentwicklung im Brandfall. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist sohin nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn in Bezug auf den seinem Schutz dienenden Brandschutz umfasst. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher dazu ergänzend anzumerken, dass – wie aus den bewilligten Einreichunterlagen deutlich ersichtlich – das bewilligte Bauvorhaben Schleusen zwischen der Tiefgarage und dem Treppenhaus aufweist. Weiters kann dazu auf die brandschutztechnische Auflage Nr. 1 und 14 der bekämpften Entscheidung hingewiesen werden. Es ist daher dazu lediglich ergänzend anzumerken, dass die Tiefgaragen auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, jeweils eigene Brandabschnitte sind, und die Tiefgaragen auf den Grundstücken **2 und **3, sowie auf den Grundstücken **6 bis **7 und auf den Grundstücken **8 bis **1, alle KG Z, jeweils Öffnungen im Bereich der Fahrgasse aufweisen. Gemäß Punkt 4.
- der OIB Richtlinie 2 – Brandschutz, Ausgabe März 2015, sind bei gemeinsamer Nutzung einzelner Räume oder Raumgruppen benachbarter Gebäude Verbindungsöffnungen zulässig, wenn der Brandschutz dadurch nicht beeinträchtigt wird. In den Erläuterungen dieser Bestimmung ist insbesondere Folgendes ausgeführt: „Die Bestimmung des Punktes 4.3 über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Öffnungen in brandabschnittsbildenden Außenwänden an der Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenze soll ermöglichen, dass gemeinsam genutzte Räume bzw. Raumgruppen, wie z.B. Gemeinschaftsanlagen, Geschäfts- und Betriebsräume, Garagen oder land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, aber auch Arkaden, Durchgänge oder Durchfahrten nach Maßgabe der baurechtlichen Bestimmungen auch über Nachbargrundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen hinweg zusammengefasst werden können. Bautechnische Voraussetzung aus Sicht des Brandschutzes ist dabei, dass diese Räume bzw. Raumgruppen als eigener Brandabschnitt ausgebildet werden.“ Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass aufgrund der jeweiligen brandschutztechnischen Auflagen die einzelnen Tiefgaragen auf den Gsten **2 bis **1, alle KG Z, jeweils separate Brandabschnitte darstellen, von denen keiner größer als 800 m2 ist und sind die Öffnungen gemäß Punkt 4.3 der OIB Richtlinie 2 aufgrund der erfolgten jeweiligen Gesamtbetrachtung und vorgeschriebenen brandschutztechnischen Auflagen zulässig. Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf Punkt 8.3 der OIB 3 - Richtlinie, Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Ausgabe März 2015, betreffend Lüftung der Garage und CO- Konzentration ist auszuführen, dass die Bestimmungen dieser Richtlinie – wie sich bereits aus dem Titel ergibt, der Nutzungssicherheit dient und nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn betreffend den Brandschutz erfasst ist.
- Wenn die Beschwerdeführer weiters auch die mangelnde Bauplatzeignung einwenden, so ist auch diesbezüglich festzustellen, dass die Bauplatzeignung und auch die geologische Beschaffenheit des Bodens rein öffentliche Interessen berühren und damit keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte begründen (vgl VwGH 21.12.1989, 88/06/0010).
- Wenn die Beschwerdeführer weiters auch die mangelnde Bauplatzeignung einwenden, so ist auch diesbezüglich festzustellen, dass die Bauplatzeignung und auch die geologische Beschaffenheit des Bodens rein öffentliche Interessen berühren und damit keine subjektiv öffentlichen Nachbarrechte begründen vergleiche VwGH 21.12.1989, 88/06/0010).
- Dies gilt ferner für die Einwendung, dass das Verordnungsverfahren betreffend die Verlängerung der Xerstraße noch nicht abgeschlossen ist. Fragen der Zufahrt bzw der rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche stellen mangels Mitspracherecht des Nachbarn unzulässige nachbarrechtliche Einwendungen dar (vgl VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015).
- Dies gilt ferner für die Einwendung, dass das Verordnungsverfahren betreffend die Verlängerung der Xerstraße noch nicht abgeschlossen ist. Fragen der Zufahrt bzw der rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche stellen mangels Mitspracherecht des Nachbarn unzulässige nachbarrechtliche Einwendungen dar vergleiche VwGH 18.9.2003, 2000/06/0015).
- Von Seiten der Beschwerdeführer wird weiters zusammengefasst vorgebracht, dass es durch die Geländeveränderungen zu einer „Vertuschung“ der tatsächlichen Baumassendichte komme und diese zudem das Orts- und Straßenbild von Xer/Yer erheblich beeinträchtigen würden und im gesamten Siedlungsgebiet solche massiven Aufschüttungen nicht gegeben seien. Hinsichtlich des Vorbringens zur Baumassendichte ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern – wie bereits vorstehend ausgeführt – kein Mitspracherecht zukommt, da die Baumassendichte nicht unter jene Festlegungen des Bebauungsplanes fällt, die in § 26 Abs 3 lit c TBO 2011 (nunmehr § 33 Abs 3 lit c TBO 2018) angeführt sind (vgl VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Hinsichtlich des Vorbringens zur Baumassendichte ist festzuhalten, dass den Beschwerdeführern – wie bereits vorstehend ausgeführt – kein Mitspracherecht zukommt, da die Baumassendichte nicht unter jene Festlegungen des Bebauungsplanes fällt, die in Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 (nunmehr Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TBO 2018) angeführt sind vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123).
- Die Beschwerdeführer monieren überdies, es fehle ein Ansuchen zu den Geländeaufschüttungen. Dies führe zu einer Unzuständigkeit der Behörde und sei dieser Mangel vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifen. Dazu ist auf das Ansuchen vom 15.1.2016 sowie die eingereichten Planunterlagen zu verweisen, in denen unmissverständlich auch die gegenständlichen Geländeaufschüttungen angeführt sind (so am Bauansuchen mit „Aufschüttungen zur Geländeanpassung“). Die diesbezügliche Rüge kann daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol nicht nachvollzogen werden. Auch die Frage anderer erforderlichen Bewilligungen kann von Seiten der Beschwerdeführer nicht erfolgreich vorgebracht werden, da im Bauverfahren, das ein reines Projektgenehmigungsverfahren ist, lediglich eine Prüfung stattfindet, ob das Projekt mit den baurechtlichen Vorschriften in Einklang steht. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer wurden eine Woche vor der Verhandlung am 20.6.2016 per Mail Planunterlagen mit sämtlichen auf den Grundstücken **2 bis **1 projektierten Geländeaufschüttungen und Baumassenberechnungen seitens der Bauwerberin als pdf-Dateien übermittelt und zur Kenntnis gebracht. Dabei wurde zu Haus Nr. 10 eine mit Höhenkoten versehene Schnittdarstellung der Aufschüttungen im 4 Meter-Abstandsbereich zu den Grundstücken **10 (Frau G) und **9 (Familie A) vom 7.6.2016 in Vorlage gebracht, welche anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 27.6.2016 (siehe Verhandlungsprotokoll, Seite 4, vorletzter Absatz) vom Rechtsvertreter der Bauwerberin als projektgegenständlich erklärt wurde. Es wäre den Beschwerdeführern in der mündlichen Verhandlung offen gestanden, aus den übermittelten Planunterlagen resultierende Fragen und Unklarheiten durch Befragung der Bauwerberin sowie des hochbautechnischen Amtssachverständigen zu klären und aufzuzeigen. Von einer Verschleierung der Baumassendichte kann daher keine Rede sein. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.6.2016 führte der hochbautechnische Amtssachverständige aus wie folgt: „Hinsichtlich der Häuser Nr 7 und 9 wurden entsprechende planliche Darstellungen im Abstand von 4 m zur Grundstücksgrenze **15, aufbauend auf die vorliegenden Höhenschichten im betroffenen Bereich, vorgenommen. Aus diesen Darstellungen ergibt sich, dass ausgehend von den Geländeführungen vor Bauführung und den geplanten Aufschüttungen in den 4 Meter-Abstandsbereichen zu den Grundstücken **15 keine Aufschüttungen von mehr als 2 Metern vorgenommen wurden. Dies begründet sich darauf, dass an den jeweils relevanten Punkten, ausgehend vom Gelände vor Bauführung, bis zur Oberkante der jeweiligen Aufschüttung entsprechende Kotierungen vorgenommen wurden. Die südseitigen Aufschüttungen der Häusern 3 und 5 betreffen die Seite des Nachbarn U. Analog zu den Häusern 7 und 9 wurden für die gegenständlichen Häuser 1, 3 und 5 entsprechende Axonometrien vorgenommen, in welchen wiederum ausgehend vom Gelände vor Bauführung bis zur Oberkante der Aufschüttungen, bezogen wiederum auf den 4 Meter-Abstandsbereich, zum Grundstück **15, Geländeveränderungen vorgenommen wurden. Auch aus diesen Axonometrien zeigt sich, dass hier ausgehend an relevanten Punkten Gelände vor Bauführung bis zur Oberkante der gewählten Schüttungen keine Aufschüttungen von mehr als 2 m vorgenommen wurden, dies jeweils bezogen auf den 4 Meter-Bereich des angrenzenden Grundstückes **15.“ Dass und aus welchen Gründen diese Ausführungen nicht auch für das Haus Nr 10 Gültigkeit haben sollen, wurde von den Beschwerdeführern, denen die oben angeführten Unterlagen eine Woche vor der Verhandlung zur Kenntnis gebracht wurden, nicht einmal behauptet. Laut dem Sachverständigen PP sind die Pläne ausreichend und vollständig, sodass auch diese Einwendung ins Leere geht, zumal die Einsicht in die Höhe der Aufschüttungen in den nachgeforderten Planunterlagen im Rahmen der Akteneinsicht durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer möglich war. Was das, nach Ansicht der Beschwerdeführer, fehlende Ansuchen betrifft, was zu einer Unzuständigkeit des Bürgermeisters führen würde, und vom Landesverwaltungsgericht aufzugreifen wäre, sind in den Plänen die Aufschüttungen ausreichend dargestellt, und da das Baugesuch auf das gesamte Projekt gerichtet ist, hat der Bürgermeister zurecht auch über die Aufschüttungen und Abgrabungen entschieden. Schließlich wird erneut von den Beschwerdeführern ein Vorliegen von Mängeln am Bauansuchen vorgebracht. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel (vgl VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss (vgl VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist aus dem Baugesuch und den vorgelegten Plänen und Unterlagen das geplante Projekt eingehend dargestellt und damit ausreichend konkret, sodass dieser Einwendung keine Berechtigung zukommt.Schließlich wird erneut von den Beschwerdeführern ein Vorliegen von Mängeln am Bauansuchen vorgebracht. Bei der Ermittlung von Rechtsqualität und Inhalt eines Anbringens kommt es nach der Rechtsprechung nicht auf die Bezeichnung durch den Einschreiter, sondern auf den Inhalt der Eingabe an, also auf das daraus erkenn- und erschließbare Ziel vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0185). Entscheidend ist, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszwecks und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss vergleiche VwGH 19.1.2011, 2009/08/0058). Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist aus dem Baugesuch und den vorgelegten Plänen und Unterlagen das geplante Projekt eingehend dargestellt und damit ausreichend konkret, sodass dieser Einwendung keine Berechtigung zukommt.
- In weiterer Folge wird von Seiten der Beschwerdeführer noch das Fehlen eines Kinderspielplatzes vorgebracht. Zum Einwand des fehlenden Kinderspielplatzes ist erneut darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn dazu kein Mitspracherecht zukommt.
- Abschließend wird noch einmal von den Beschwerdeführern ein Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept vorgebracht. Dazu kommt ihm jedoch ebenfalls kein Mitspracherecht zu. Zusammengefasst kann somit festgehalten werden, dass der gegenständlichen Beschwerde keine Berechtigung zugekommen ist und diese daher abzuweisen war. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.31.0448.42