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{'item': 'LVwG-2017/31/1422-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/31/1422-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.4.2017, *****, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011,Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Hengl über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, Y, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 14.4.2017, *****, betreffend eine Übertretung nach der Tiroler Bauordnung 2011, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Beschwerdeführerin hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 100,- zu leisten.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Der Gemeinde W wurde am 7.12.2013 von BB, vertreten durch CC, angezeigt, dass auf der Grundparzelle **1, KG W (W Nr. ***), Umbauarbeiten durchgeführt wurden. Mangels entsprechender Planunterlagen im Bauakt, wurde die Beschwerdeführerin als Eigentümerin der Liegenschaft von der Gemeinde W mit Schreiben vom 13.11.2014 ersucht, Unterlagen betreffend die durchgeführten Baumaßnahmen vorzulegen. Am 30.12.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Fotodokumentation der Baumaßnahmen der Gemeinde W vor. Mit Schreiben der Gemeinde W vom 30.1.2015 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, nachträglich um die Erteilung der erforderlichen Baugenehmigung unter Beibringung entsprechender Einreichunterlagen anzusuchen. In der dafür gesetzten Frist (13.3.2015) bzw. Nachfrist (13.8.2015) wurde von der Beschwerdeführerin kein Ansuchen auf Baugenehmigung gestellt. Daraufhin erging mit Bescheid der Gemeinde W vom 6.6.2016, *****, der Auftrag gemäß § 39 Abs 1 TBO 2011, den der Baubewilligung vom 27.3.1969 entsprechenden Zustand binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen. In diesem Bescheid wurden sämtliche Baumaßnahmen, die ohne baubehördliche Genehmigung durchgeführt wurden, angeführt.Daraufhin erging mit Bescheid der Gemeinde W vom 6.6.2016, *****, der Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, den der Baubewilligung vom 27.3.1969 entsprechenden Zustand binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen. In diesem Bescheid wurden sämtliche Baumaßnahmen, die ohne baubehördliche Genehmigung durchgeführt wurden, angeführt. Diesem Auftrag ist die Beschwerdeführerin bis zum 30.1.2017 nicht nachgekommen. Auch wurden keine Rechtsmittel gegen den Bescheid eingebracht. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom 13.3.2017, *****, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Nichtnachkommens der Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes gemäß § 57 Abs 1 lit n Z 1 TBO 2011, eine Geldstrafe von € 500,-, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden, verhängt.Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 13.3.2017, *****, wurde über die Beschwerdeführerin wegen Nichtnachkommens der Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011, eine Geldstrafe von € 500,-, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Stunden, verhängt. Gegen die Strafverfügung erhob die Beschwerdeführerin Einspruch. Daraufhin bestätigte die Bezirkshauptmannschaft X mit Straferkenntnis vom 14.4.2017, *****, die über die Beschwerdeführerin gemäß § 57 Abs 1 lit n Z 1 TBO 2011 verhängte Geldstrafe von € 500,-.Daraufhin bestätigte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit Straferkenntnis vom 14.4.2017, *****, die über die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011 verhängte Geldstrafe von € 500,-. In diesem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß folgendes zur Last gelegt: „Sie haben es zu verantworten, dass Sie mit Bescheid der Gemeinde W vom 06.06.2016, Zahl: *****, erteilten Auftrag gemäß § 39 Abs. 1 TBO, den der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen, zumindest bis zum 30.01.2017, nicht nachgekommen sind.„Sie haben es zu verantworten, dass Sie mit Bescheid der Gemeinde W vom 06.06.2016, Zahl: *****, erteilten Auftrag gemäß Paragraph 39, Absatz eins, TBO, den der Baubewilligung entsprechenden Zustand herzustellen, zumindest bis zum 30.01.2017, nicht nachgekommen sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: §§ 57 Abs 1 lit n Z 1 iVm 39 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017 (kurz: TBO 2011);Paragraphen 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, in Verbindung mit 39 Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017, (kurz: TBO 2011); Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von EUR 500,-; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden gemäß § 57 Abs 1 lit n Z 1 TBO 2011, LGBl. Nr. 57/2011, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 26/2017.“Geldstrafe von EUR 500,-; falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Stunden gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011, Landesgesetzblatt Nr. 57 aus 2011,, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2017,.“ Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel der Beschwerdeführerin, in welchem zusammenfassend vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführerin dem Auftrag mittels eines an die Gemeinde persönlich zugestellten Briefes bereits im Juli 2016 nachgekommen sei. Es handle es sich um einen tiefsitzenden nachbarlichen Streit der bis in die 1980er Jahre zurückgeht. Ing. DD, zuständiger Rauchfangkehrer, habe einen Plan für die Umbaumaßnahmen angefertigt und alle erforderlichen Unterlagen der Gemeinde als „Bauanzeige“ vorgelegt. Der Bürgermeister teilte darauf mit, dass es für solche Änderungen weder eine Bauanzeige noch eine Bauverhandlung benötige. II.römisch zwei. Sachverhalt: Folgende Baumaßnahmen wurden von der Beschwerdeführerin veranlasst: ● Ein geringer Teil der Waschküche im Erdgeschoss wurde abgetragen. ● Im Erdgeschoss wurde im Bereich des Stiegenhauses ein Betonpflaster errichtet, welches sich ca 40 cm über dem ursprünglichen Niveau befindet. ● Die Außenwand des betroffenen Bereichs im Erdgeschoss wurde abgetragen und erneuert. ● Im Erdgeschoss wurde anstelle eines Fenster und einer Türe eine Fenster-Türkombination errichtet. ● Vor der Eingangstüre wurden zwei Vorlegestufen errichtet. ● Die Flucht der neuen Wand wurde in einem geringen Bereich (ehemalige Waschküche) nach Innen versetzt. ● Im ersten Obergeschoss wurde der bestehende Balkon teilweise abgetragen. Die Außenwand des betroffenen Bereiches im ersten Obergeschoss wurde ebenfalls abgetragen und erneuert. Anstelle einer Balkontüre wurde ein doppelflügeliges Fenster eingebaut. ● Im Dachgeschoss wurde der Balkon teilweise abgetragen. Die Außenwand im betroffenen Bereich wurde ebenfalls abgetragen und erneuert. Das Fenster blieb in Größe und Situierung erhalten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 6.6.2016, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag gem § 39 Abs 1 TBO 2011, erteilt, den der Baubewilligung vom 27.3.1969 entsprechenden Zustand binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden; dennoch hat die Beschwerdeführerin den besagten baulichen Zustand nicht wieder hergestellt. Dies ergibt sich bereits aus den Akten und ist insofern unstrittig.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 6.6.2016, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin der Auftrag gem Paragraph 39, Absatz eins, TBO 2011, erteilt, den der Baubewilligung vom 27.3.1969 entsprechenden Zustand binnen drei Monaten ab Rechtskraft des Bescheides herzustellen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden; dennoch hat die Beschwerdeführerin den besagten baulichen Zustand nicht wieder hergestellt. Dies ergibt sich bereits aus den Akten und ist insofern unstrittig. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Einbringung einer nachträglichen Bauanzeige ist darauf hinzuweisen, dass die abweichend durchgeführten Baumaßnahmen im Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 6.6.2016, *****, als bewilligungspflichtig beschrieben wurden und laut Akteninhalt eine derartige nachträgliche Bauanzeige nicht existiert, die Beschwerdeführerin vielmehr bereits mit Schreiben vom 10.5.2017 auf die Existenz eines solchen Schreibens hingewiesen hat, eine Kopie davon aber – entgegen der Ankündigung der Beschwerdeführerin im angeführten Schreiben – nie an die belangte Behörde erging. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft X bzw in den Bauakt der Gemeinde W.Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Strafakt der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bzw in den Bauakt der Gemeinde W. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 44 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 44, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Abs 4 leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann nämlich nach Absatz 4, leg cit von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde eine Verhandlung vom Landesverwaltungsgericht nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich Rechtsfragen zu klären waren und eine Verhandlung seitens der in Y wohnhaften Beschwerdeführerin auch gar nicht beantragt wurde. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 44 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 44, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. IV.römisch vier. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, LGBl Nr 57/2011 idF LGBl Nr 26/2017 (TBO 2011), lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011, Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, (TBO 2011), lauten wie folgt: § 39Paragraph 39 Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes

(1)Wurde eine bewilligungspflichtige oder anzeigepflichtige bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige errichtet, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen. Wurde eine solche bauliche Anlage ohne die erforderliche Baubewilligung bzw. Bauanzeige geändert, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufzutragen. Dies gilt auch, wenn ein Bauvorhaben abweichend von der Baubewilligung bzw. Bauanzeige ausgeführt wurde und diese Abweichung eine Änderung der baulichen Anlage darstellt, zu deren selbstständigen Vornahme eine Baubewilligung oder eine Bauanzeige erforderlich wäre. Ist die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar, so hat die Behörde dem Eigentümer der baulichen Anlage stattdessen deren Beseitigung und erforderlichenfalls die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes aufzutragen.
(2)Abs. 1 gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(2)Absatz eins, gilt auch, wenn die Ausführung eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens untersagt wurde.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Abs. 1 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Abs. 1 bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(3)Wird im Fall eines bewilligungspflichtigen Bauvorhabens nachträglich um die Erteilung der Baubewilligung angesucht oder im Fall eines anzeigepflichtigen Bauvorhabens nachträglich eine Bauanzeige eingebracht, so kann die Behörde mit der Einleitung des Verfahrens nach Absatz eins bis zum rechtskräftigen Abschluss des Bauverfahrens bzw. des Verfahrens über die Bauanzeige zuwarten. Wurde das Verfahren nach Absatz eins, bereits eingeleitet, so kann es bis zu diesem Zeitpunkt ausgesetzt werden.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Abs. 1, 2 und 3 vorzugehen.
(4)Wurde eine bauliche Anlage ohne die nach früheren baurechtlichen Vorschriften erforderliche Baubewilligung oder Bauanzeige errichtet oder geändert und ist deren Errichtung oder Änderung auch nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig oder zumindest anzeigepflichtig, so hat die Behörde nach den Absatz eins, 2 und 3 vorzugehen. […]“ § 57Paragraph 57 Strafbestimmungen
(1)Wer
  1. a)[…]
  2. n)einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm 1. nach § 39 Abs. 1, 2 oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder1. nach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 die Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw. Bauanzeige entsprechenden Zustandes aufgetragen wird oder […] begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36.300,– Euro, zu bestrafen.“ V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Gemäß § 57 Abs 1 lit n Z 1 TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach § 39 Abs 1, 2 oder 4 eine Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes, aufgetragen wird.Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, Litera n, Ziffer eins, TBO 2011 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer einem Auftrag nicht nachkommt, mit dem ihm nach Paragraph 39, Absatz eins, 2, oder 4 eine Beseitigung einer baulichen Anlage, gegebenenfalls auch die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes eines Bauplatzes, oder die Herstellung des der Baubewilligung bzw Bauanzeige entsprechenden Zustandes, aufgetragen wird. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde W vom 6.6.2016 wurde der Beschwerdeführerin ein dementsprechender Herstellungsauftrag erteilt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit die Beschwerdeführerin daher nunmehr vorbringt, dass in Wahrheit gar keine bewilligungspflichte bauliche Anlage vorliege, so verkennt sie, dass der Herstellungsauftrag, dessen Nichterfüllung ihr zur Last gelegt wird, zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist und dem Landesverwaltungsgericht eine inhaltlich Überprüfung des Herstellungsauftrages des Bürgermeisters der Gemeinde W aufgrund der eingetretenen Rechtskraft dieses Bescheides verwehrt ist. Das Vorbringen, es handle sich im vorliegenden Fall aufgrund der Aussagen des früheren Bürgermeisters um ein Bauvorhaben, für dessen Errichtung weder eine Anzeige noch eine Bewilligung nach der TBO 2011 erforderlich ist, geht daher schon alleine aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W und des Umstandes, dass eine Bewilligung der Schriftform bedarf (§ 27 Abs 1 TBO 2011) ins Leere. Die Übertretung steht daher aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die besagte bauliche Anlage tatsächlich nicht entfernt hat, in objektiver Hinsicht fest. Das Vorbringen, es handle sich im vorliegenden Fall aufgrund der Aussagen des früheren Bürgermeisters um ein Bauvorhaben, für dessen Errichtung weder eine Anzeige noch eine Bewilligung nach der TBO 2011 erforderlich ist, geht daher schon alleine aufgrund der eingetretenen Rechtskraft des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde W und des Umstandes, dass eine Bewilligung der Schriftform bedarf (Paragraph 27, Absatz eins, TBO 2011) ins Leere. Die Übertretung steht daher aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin die besagte bauliche Anlage tatsächlich nicht entfernt hat, in objektiver Hinsicht fest. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, was sie von einem Verschulden befreien würde. Soweit sie eine alternative Rechtsauffassung vertritt, so kann diese ebenfalls nicht schuldbefreiend angerechnet werden, wäre es doch alleine an ihr gelegen, sich vor Errichtung der entsprechenden Anlage darüber zu erkundigen, ob diese genehmigungspflichtig ist oder nicht und hätte sie nach Rechtskraft des Wiederherstellungsauftrages diesem nachkommen oder zumindest ein nachträgliches Bauansuchen einbringen müssen. Nochmals festgehalten wird, dass es alleine der Beschwerdeführerin oblegen wäre, ein Rechtsmittel gegen den Bescheid der Gemeinde W vom 6.6.2016 einzubringen und auf diesem Weg ihrer Rechtsmeinung zum Durchbruch zu verhelfen oder eben die Entscheidung der nach der TBO zuständigen Behörden zu akzeptieren. Die Übertretung steht daher auch in subjektiver Hinsicht fest, wobei beim Ausmaß des Verschuldens von bedingtem Vorsatz auszugehen ist. So wusste die Beschwerdeführerin, dass die Herstellung des der Baubewilligung entsprechenden Zustandes rechtskräftig aufgetragen wurde und hat sie dieser Verpflichtung nicht entsprochen. Vor diesem Hintergrund musste sie jedenfalls davon ausgehen, dass das weitere Belassen der erfolgten Baumaßnahmen rechtswidrig ist und eine Verwaltungsstrafe nach sich ziehen kann. Sie hat sich dennoch dazu entschlossen, dem Auftrag nicht nachzukommen. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Über die Beschwerdeführerin wurde bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu 36.300,-- Euro eine Geldstrafe in der Höhe von lediglich Euro 500,- verhängt. Angesichts der Bemessung der Geldstrafe im Ausmaß von weniger als 1,4 % des vorgesehenen Strafrahmens erweist sich diese als jedenfalls schuld- und tatangemessen und wäre selbst mit allfälligen ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Beschwerdeführerin in Einklang zu bringen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Hengl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.31.1422.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.