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{'item': 'LVwG-2018/22/1068-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/22/1068-2 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X in W vom 26.3.2018, Zl. ***** wegen Zurück- bzw. Abweisung eines Bauansuchens betreffend die Änderung der bereits errichteten Trockensteinmauer an der Nord- und Ostseite des bestehenden Wohnhauses Adresse 3 auf der Gp. **1/2, KG XDas Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Triendl über die Beschwerde des Herrn AA, Adresse 1, Z, v.d. Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn in W vom 26.3.2018, Zl. ***** wegen Zurück- bzw. Abweisung eines Bauansuchens betreffend die Änderung der bereits errichteten Trockensteinmauer an der Nord- und Ostseite des bestehenden Wohnhauses Adresse 3 auf der Gp. **1/2, KG römisch zehn zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Ziffer
  2. gestrichen und die Abweisung des Bauansuchens auf § 34 Abs 4 lit f TBO 2018 gestützt wird.
  3. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als im Spruch des angefochtenen Bescheides die Ziffer
  4. gestrichen und die Abweisung des Bauansuchens auf Paragraph 34, Absatz 4, Litera f, TBO 2018 gestützt wird.
  5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  6. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das vorliegende Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 5.1.2018 (Einlaufstempel der Gemeinde X vom 30.1.2018) mit der zusammenfassenden Argumentation, die erforderliche Zustimmung der von der Baumaßnahme entsprechend § 6 Abs 3 lit c TBO 2016 (nunmehr – inhaltsgleich - § 6 Abs 4 lit c TBO 2018) betroffenen Nachbarn CC (Gp **2/1 KG X) und DD und EE (Gp **3/3 KG X) läge nicht vor, sowohl zurück- als auch abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das vorliegende Bauansuchen des Beschwerdeführers vom 5.1.2018 (Einlaufstempel der Gemeinde römisch zehn vom 30.1.2018) mit der zusammenfassenden Argumentation, die erforderliche Zustimmung der von der Baumaßnahme entsprechend Paragraph 6, Absatz 3, Litera c, TBO 2016 (nunmehr – inhaltsgleich - Paragraph 6, Absatz 4, Litera c, TBO 2018) betroffenen Nachbarn CC (Gp **2/1 KG römisch zehn) und DD und EE (Gp **3/3 KG römisch zehn) läge nicht vor, sowohl zurück- als auch abgewiesen. In der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde wurde zusammenfassend vorgebracht, die Zustimmung der oben genannten Nachbarn läge vor. Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete folgendes, mit 16.5.2018 datiertes Schreiben an den rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer: „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, Sie haben namens Ihres Mandanten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde X in W vom 26.3.2018, Zl. ***** rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der vorliegenden Beschwerde bringen Sie zusammenfassend vor, die auch aus Ihrer Sicht erforderlichen Zustimmungserklärungen (das Erfordernis der Zustimmung namentlich genannter Nachbarn wird vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde FF in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24.2.2018 – bis heute unwidersprochen - festgestellt) der vom Bauvorhaben nach § 3 Abs 4 lit c TBO 2018 (vormals § 3 Abs 3 lit c TBO 2011 – richtig in beiden Fälle § 6) betroffenen Nachbarn CC (Gp **2/1 KG X) und DD und EE (Gp **3/3 KG X) lägen vor und stellen dazu entsprechende Beweisanträge.Sie haben namens Ihres Mandanten gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn in W vom 26.3.2018, Zl. ***** rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der vorliegenden Beschwerde bringen Sie zusammenfassend vor, die auch aus Ihrer Sicht erforderlichen Zustimmungserklärungen (das Erfordernis der Zustimmung namentlich genannter Nachbarn wird vom hochbautechnischen Sachverständigen der belangten Behörde FF in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 24.2.2018 – bis heute unwidersprochen - festgestellt) der vom Bauvorhaben nach Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, TBO 2018 (vormals Paragraph 3, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 – richtig in beiden Fälle Paragraph 6,) betroffenen Nachbarn CC (Gp **2/1 KG römisch zehn) und DD und EE (Gp **3/3 KG römisch zehn) lägen vor und stellen dazu entsprechende Beweisanträge. Dem vorliegenden Bauansuchen vom 5.1.2018 (Einlaufstempel der Gemeinde X vom 30.1.2018), aber auch den entsprechenden Planunterlagen und dem sonstigen Akteninhalt ist jedoch die Zustimmungserklärung der genannten Nachbarn nicht zu entnehmen. Die nach § 3 Abs 4 lit c TBO 2018 erforderliche Zustimmungserklärung muss jedoch „nachweislich“ vorliegen, d.h. insofern liquide, als es nicht Aufgabe der Behörde ist, diese Zustimmungen in einem Ermittlungsverfahren, z.B. durch Zeugenbefragung selbst zu verifizieren, sondern ist es Aufgabe des Bauwerbers, diese unmissverständlich und ohne jede Bedingung dem Bauansuchen anzuschließen. Die allenfalls zivilrechtliche Verpflichtung (aus welchem Titel auch immer) der Nachbarn zur Zustimmung, das faktische Handeln dieser Nachbarn, welches als Zustimmung gedeutet werden kann, oder eine bloß in der Vergangenheit erteilte mündliche Zustimmung reichen dazu keinesfalls aus (vgl. zu alledem Schwaighofer, Tiroler Baurecht,

(2003)142ff mwH auf die Judikatur des VwGH, siehe auch Weber in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)§ 6 RZ 16).Dem vorliegenden Bauansuchen vom 5.1.2018 (Einlaufstempel der Gemeinde römisch zehn vom 30.1.2018), aber auch den entsprechenden Planunterlagen und dem sonstigen Akteninhalt ist jedoch die Zustimmungserklärung der genannten Nachbarn nicht zu entnehmen. Die nach Paragraph 3, Absatz 4, Litera c, TBO 2018 erforderliche Zustimmungserklärung muss jedoch „nachweislich“ vorliegen, d.h. insofern liquide, als es nicht Aufgabe der Behörde ist, diese Zustimmungen in einem Ermittlungsverfahren, z.B. durch Zeugenbefragung selbst zu verifizieren, sondern ist es Aufgabe des Bauwerbers, diese unmissverständlich und ohne jede Bedingung dem Bauansuchen anzuschließen. Die allenfalls zivilrechtliche Verpflichtung (aus welchem Titel auch immer) der Nachbarn zur Zustimmung, das faktische Handeln dieser Nachbarn, welches als Zustimmung gedeutet werden kann, oder eine bloß in der Vergangenheit erteilte mündliche Zustimmung reichen dazu keinesfalls aus vergleiche zu alledem Schwaighofer, Tiroler Baurecht,
(2003)142ff mwH auf die Judikatur des VwGH, siehe auch Weber in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung
(2014)Paragraph 6, RZ 16). Sie müssen daher nach dem Stand des bisherigen Ermittlungsverfahrens mit einer Abweisung Ihrer Beschwerde rechnen. Es wird Ihnen die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieser Zuschrift eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen beabsichtigt das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht, eine mündliche Verhandlung durzuführen.“ In der Eingabe vom 30.5.2018 (Einlaufstempel Landesverwaltungsgericht Tirol 1.6.2018) brachte der Beschwerdeführer vor wie folgt: „In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafsache nimmt der Beschwerdeführer zu dem Schreiben des LVwG vom 16.5.2018 wie folgt Stellung. Wie sich aus den Einreichunterlagen ergibt, befindet sich die streitgegenständliche Mauer teilweise auf dem Grund von Herrn DD und Frau EE. Herr DD hat die Situierung der Steinmauer ebenso wie die zu errichtende Höhe der Mauer bestimmt und die Errichtung der Steinmauer in der nunmehr vorhandenen Höhe bei Herrn GG beauftragt. Der Beschwerdeführer wollte die Mauer niedriger ausführen. Herr DD bestand jedoch darauf, dass die Mauer in der nunmehr vorhandenen Höhe errichtet wird, da dies den Vorteil mit sich bringt, dass sich dadurch vor seiner Garage wesentlich weniger Wasser ansammelt. Der Beschwerdeführer kann seiner Ansicht nach nicht dazu verhalten werden, eine Steinmauer, die der Nachbar DD in Auftrag gegeben hat, abzureißen bzw. in der Höhe zu verringern. Vielmehr müsste die Behörde den entsprechenden Auftrag nicht dem Beschwerdeführer, sondern Herrn DD erteilen. Herr DD wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich bereits wegen Schwarzbaus angezeigt (siehe beiliegende Schreiben an das Gemeindeamt X).Der Beschwerdeführer kann seiner Ansicht nach nicht dazu verhalten werden, eine Steinmauer, die der Nachbar DD in Auftrag gegeben hat, abzureißen bzw. in der Höhe zu verringern. Vielmehr müsste die Behörde den entsprechenden Auftrag nicht dem Beschwerdeführer, sondern Herrn DD erteilen. Herr DD wurde vom Beschwerdeführer diesbezüglich bereits wegen Schwarzbaus angezeigt (siehe beiliegende Schreiben an das Gemeindeamt römisch zehn). Abgesehen von diesem Umstand wird nochmals darauf verwiesen, dass die Nachbarn der Errichtung der Mauer in der derzeit vorhandenen Höhe ausdrücklich zugestimmt haben. Beweis: wie bisher Schreiben vom 7.3.2018 Schreiben vom 9.3.2018 PV Es wird daher nochmals gestellt der ANTRAG das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Durchführung und Einvernahme der angebotenen Zeugen der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Abänderung der bereits errichteten Trockensteinmauer auf Grundstück Nr. **1/2, EZ *****, KG ***** X gemäß seinem Bauansuchen vom 30.1.2018 und den darin enthaltenen Plänen erteilt wird.“das Landesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung anberaumen und nach Durchführung und Einvernahme der angebotenen Zeugen der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge geben und den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Beschwerdeführer die baubehördliche Bewilligung für die Abänderung der bereits errichteten Trockensteinmauer auf Grundstück Nr. **1/2, EZ *****, KG ***** römisch zehn gemäß seinem Bauansuchen vom 30.1.2018 und den darin enthaltenen Plänen erteilt wird.“ Beweis wurde weiters aufgenommenen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt. II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 LGBl 28 (WV) – TBO 2018 lautet wie folgt:Die hier maßgebliche Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 Landesgesetzblatt 28 (WV) – TBO 2018 lautet wie folgt: § 6Paragraph 6 (…)
(4)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: (…) c) Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu; (…)“ III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Aus der Replik des Beschwerdeführers vom 30.5.2018 auf die seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol im oben zitierten Schreiben vom 16.5.2018 geäußerte Rechtsansicht hat sich nichts Neues ergeben. Nach wie vor steht er auf dem Standpunkt, die erforderlichen Zustimmungserklärungen der namentlich genannten Nachbarn lägen vor. Tatsächlich finden sich diese weder im Bauansuchen des Beschwerdeführers noch in den Projektbeilagen. Gegenstand dieses Verfahrens ist jedoch allein das vom Beschwerdeführer gestellte Bauansuchen, das er auch unterfertigt hat. Damit gehen seine diesbezüglich weitwendigen Ausführen jedoch völlig ins Leere. Der Beschwerdeführer verkennt, wie schon im oben zitierten Schreiben zum Ausdruck gebracht, die Rechtslage, wenn er meint, die Behörde oder das Gericht hätten Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob nicht etwa die Zustimmung der Nachbarn ungeachtet des Nichtaufscheinens im Bauakt als gegeben erachtet werden müsste. Vielmehr hätte er „liquide“ diese Zustimmungen im Verfahren beizubringen gehabt. Dass die Zustimmung der genannten Nachbarn nach § 6 Abs 4 lit c TBO 2018 erforderlich ist, wird von ihm gar nicht bestritten. Damit erweist sich jedoch die Entscheidung der Behörde unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol im oben zitierten Schreiben als richtig, dem Bauansuchen keine Folge zu geben. Formalrechtlich war der Spruch zu berichtigen, zumal hier die fehlende Zustimmung der betroffenen Nachbarn nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Bewilligungsvoraussetzung (und kein „bloßes“ Formerfordernis des Antrages) darstellt und daher das Bauansuchen abzuweisen ist. Aus der Replik des Beschwerdeführers vom 30.5.2018 auf die seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol im oben zitierten Schreiben vom 16.5.2018 geäußerte Rechtsansicht hat sich nichts Neues ergeben. Nach wie vor steht er auf dem Standpunkt, die erforderlichen Zustimmungserklärungen der namentlich genannten Nachbarn lägen vor. Tatsächlich finden sich diese weder im Bauansuchen des Beschwerdeführers noch in den Projektbeilagen. Gegenstand dieses Verfahrens ist jedoch allein das vom Beschwerdeführer gestellte Bauansuchen, das er auch unterfertigt hat. Damit gehen seine diesbezüglich weitwendigen Ausführen jedoch völlig ins Leere. Der Beschwerdeführer verkennt, wie schon im oben zitierten Schreiben zum Ausdruck gebracht, die Rechtslage, wenn er meint, die Behörde oder das Gericht hätten Ermittlungen dahingehend durchzuführen, ob nicht etwa die Zustimmung der Nachbarn ungeachtet des Nichtaufscheinens im Bauakt als gegeben erachtet werden müsste. Vielmehr hätte er „liquide“ diese Zustimmungen im Verfahren beizubringen gehabt. Dass die Zustimmung der genannten Nachbarn nach Paragraph 6, Absatz 4, Litera c, TBO 2018 erforderlich ist, wird von ihm gar nicht bestritten. Damit erweist sich jedoch die Entscheidung der Behörde unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol im oben zitierten Schreiben als richtig, dem Bauansuchen keine Folge zu geben. Formalrechtlich war der Spruch zu berichtigen, zumal hier die fehlende Zustimmung der betroffenen Nachbarn nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine Bewilligungsvoraussetzung (und kein „bloßes“ Formerfordernis des Antrages) darstellt und daher das Bauansuchen abzuweisen ist. In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des § 24 Abs 4 VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß eine in der zitierten Rechtsnorm klar und deutlich geregelte Rechtsfrage zu beantworten war, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ.In der gegenständlichen Beschwerdesache konnte im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG eine Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol ungeachtet des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers deshalb entfallen, da vorliegend bloß eine in der zitierten Rechtsnorm klar und deutlich geregelte Rechtsfrage zu beantworten war, wogegen der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als geklärt angesehen werden konnte, sodass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten ließ. Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Einem Entfall der Verhandlung standen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vergleiche VwGH 3.10.2013, 2012/06/0221 und 21.03.2014, 2011/06/0024). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Triendl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.22.1068.2

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.