dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz, zu Recht:
Von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Linz, 4020 Linz, Wieningerstraße 8, wurde die gezogene Probe wie folgt beurteilt:„Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der DD GmbH mit Sitz in Y, Adresse 2, sohin Lebensmittelunternehmer im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, LMIV – wie vom Lebensmittelaufsichtsorgan EE für den Bezirk Z Land am 01.03.2016 festgestellt wurde – zu verantworten, dass dort das Produkt mit der Bezeichnung „Xer Semmelbrösel“ zum Verkauf angeboten und damit in Verkehr gebracht wurde, obwohl dieses nicht den Bestimmungen der Verordnung (EG) 1169 aus 2011, entspricht und
Von der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, Lebensmitteluntersuchung Linz, 4020 Linz, Wieningerstraße 8, wurde die gezogene Probe wie folgt beurteilt: Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Xer Semmelbrösel“ unterliegt als verpackte Ware der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV).Die vorliegende Probe mit der Bezeichnung „Xer Semmelbrösel“ unterliegt als verpackte Ware der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (LMIV). Gemäß Artikel 30 Absatz 2 kann der Inhalt der verpflichtenden Nähwertdeklaration gemäß Absatz 1 durch die Angabe der Mengen eines oder mehrerer der
folgenden Stoffe ergänzt werden:
stehenden Reihenfolge erscheinen:Laut Anhang römisch fünfzehn müssen die entsprechenden Angaben in der
stehenden Reihenfolge erscheinen: Energie Fett davon gesättigte Fettsäuren Kohlenhydrate davon Zucker Ballaststoffe Eiweiß Salz Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe verstößt in drei Punkten gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.Die Kennzeichnung der vorliegenden Probe verstößt in drei Punkten gegen die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011,. Sie, in Ihrer Funktion als zum Zeitpunkt der Probenziehung bestellter Geschäftsführer, und somit als zur Vertretung
außen berufenes Organ (§ 9 Abs. 1 VStG) der DD GmbH haben daher gegen Art. 30 Abs. 2 iVm Art. 32 Abs. 1 iVm Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel verstoßen, welche gemäß § 4 LMSVG von der gefertigten Behörde zu vollziehen ist.Sie, in Ihrer Funktion als zum Zeitpunkt der Probenziehung bestellter Geschäftsführer, und somit als zur Vertretung
außen berufenes Organ (Paragraph 9, Absatz eins, VStG) der DD GmbH haben daher gegen Artikel 30, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch fünfzehn der Verordnung (EU) Nr. 1169 aus 2011, des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel verstoßen, welche gemäß Paragraph 4, LMSVG von der gefertigten Behörde zu vollziehen ist. Gemäß Art 90 Abs. 3 Z 1 des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) StF: BGBl. I Nr. 13/2006.i.d.g.F iVm Art 30 Abs. 2 VO (EU) Nr. 1169/2011 wird gegen Sie in Anwendung des § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,-- verhängt.Gemäß Artikel 90, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über Sicherheitsanforderungen und weitere Anforderungen an Lebensmittel, Gebrauchsgegenstände und kosmetische Mittel zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher (Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,.i.d.g.F in Verbindung mit Artikel 30, Absatz 2, VO (EU) Nr. 1169 aus 2011, wird gegen Sie in Anwendung des Paragraph 47, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 250,-- verhängt. Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe in der Dauer von Tagen. Fernher haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz EUR 25,-- zu bezahlen. Fernher haben Sie als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz EUR 25,-- zu bezahlen. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) beträgt daher € 275,--. Sie haben zusätzlich unter Bezug auf die Gebührennote der FF GmbH, Adresse 3, W, U-Zahl ***** gemäß § 71 Abs. 3 Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz die Kosten der Untersuchung von EUR 165,90 zu ersetzen.“Sie haben zusätzlich unter Bezug auf die Gebührennote der FF GmbH, Adresse 3, W, U-Zahl ***** gemäß Paragraph 71, Absatz 3, Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz die Kosten der Untersuchung von EUR 165,90 zu ersetzen.“ Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BC, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht X eingebracht und dieses seinem gesamten Inhalt
angefochten. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. Hingewiesen wurde darauf, dass dem Etikett sämtliche für den Konsumenten notwendigen Informationen zu entnehmen seien. Aus Art 34 Abs 1 der LMIV sei abzuleiten, dass – Normencharakter habe ausschließlich die Verordnung – die Darstellung nicht zwingend in der Reihenfolge der Tabelle erfolgen müsse. Werde daher eine andere Reihenfolge gewählt, so liege kein Normverstoß vor. Für die Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH bestehe kein Entgeltanspruch. Es handle sich dabei ausschließlich um ein Rechtsgutachten, für welches keinerlei Sachverständigenkenntnis im Lebensmittelbereich notwendig sei. Seitens des Beschuldigten bestehe auch keinerlei Verschulden, zumal dieser sämtliche Produkte einer ständigen Kontrolle unterziehe sowie Gutachten betreffend das gegenständliche Produkt vorlägen, welche darlegen würden, dass keine Beanstandungen bzw Mängel bezüglich der Kennzeichnung vorlegen. Es wurde der Antrag gestellt, dass Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BC, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht römisch zehn eingebracht und dieses seinem gesamten Inhalt
angefochten. Als Beschwerdegründe wurden unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unzweckmäßige Ermessensausübung geltend gemacht. Hingewiesen wurde darauf, dass dem Etikett sämtliche für den Konsumenten notwendigen Informationen zu entnehmen seien. Aus Artikel 34, Absatz eins, der LMIV sei abzuleiten, dass – Normencharakter habe ausschließlich die Verordnung – die Darstellung nicht zwingend in der Reihenfolge der Tabelle erfolgen müsse. Werde daher eine andere Reihenfolge gewählt, so liege kein Normverstoß vor. Für die Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit GmbH bestehe kein Entgeltanspruch. Es handle sich dabei ausschließlich um ein Rechtsgutachten, für welches keinerlei Sachverständigenkenntnis im Lebensmittelbereich notwendig sei. Seitens des Beschuldigten bestehe auch keinerlei Verschulden, zumal dieser sämtliche Produkte einer ständigen Kontrolle unterziehe sowie Gutachten betreffend das gegenständliche Produkt vorlägen, welche darlegen würden, dass keine Beanstandungen bzw Mängel bezüglich der Kennzeichnung vorlegen. Es wurde der Antrag gestellt, dass Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Mit weiterem Schriftsatz vom 12.03.2018 wurde vom Beschwerdeführer Verfolgungshandlung gemäß § 32 Abs 2 VStG eingewendet und argumentiert, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der später berufenen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen müsse. In der Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.08.2016 sei dem Beschuldigten nicht vorgeworfen worden, das gegenständliche Produkt zum Verkauf bereitgehalten und in der Folge in Verkehr gebracht zu haben, weshalb ein wesentliches Tatbestandselement fehle. Erst im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis sei der Tatvorwurf um dieses Tatbestandselement unzulässig erweitert worden, sodass inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Das im Spruch angeführte Produkt „Xer Semmelbrösel“ sei weder durch ein Mindesthaltbarkeitsdatum noch durch eine Chargennummer oder sonst irgendein individualisierendes Merkmal umschrieben, dem angefochtenen Straferkenntnis sei auch nicht zu entnehmen, wo, noch wann das gegenständliche Produkt zum Verkauf angeboten und in Folge in Verkehr gebracht worden sei. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspreche sohin jedenfalls nicht dem Konkretisierungsgebot. Jedenfalls sei die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 250,00 völlig überhöht, zumal es sich beim gegenständlichen Strafvorwurf lediglich um eine behauptete Kennzeichnungsverletzung handle. Eine Strafe in dieser Höhe wäre allenfalls nur bei einer vorliegenden Wertminderung des Produktes angemessen. Mit weiterem Schriftsatz vom 12.03.2018 wurde vom Beschwerdeführer Verfolgungshandlung gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG eingewendet und argumentiert, dass sich die Verfolgungshandlung auf alle der später berufenen Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen müsse. In der Strafverfügung der belangten Behörde vom 22.08.2016 sei dem Beschuldigten nicht vorgeworfen worden, das gegenständliche Produkt zum Verkauf bereitgehalten und in der Folge in Verkehr gebracht zu haben, weshalb ein wesentliches Tatbestandselement fehle. Erst im nunmehr angefochtenen Straferkenntnis sei der Tatvorwurf um dieses Tatbestandselement unzulässig erweitert worden, sodass inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Das im Spruch angeführte Produkt „Xer Semmelbrösel“ sei weder durch ein Mindesthaltbarkeitsdatum noch durch eine Chargennummer oder sonst irgendein individualisierendes Merkmal umschrieben, dem angefochtenen Straferkenntnis sei auch nicht zu entnehmen, wo, noch wann das gegenständliche Produkt zum Verkauf angeboten und in Folge in Verkehr gebracht worden sei. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses entspreche sohin jedenfalls nicht dem Konkretisierungsgebot. Jedenfalls sei die im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochene Strafe in der Höhe von Euro 250,00 völlig überhöht, zumal es sich beim gegenständlichen Strafvorwurf lediglich um eine behauptete Kennzeichnungsverletzung handle. Eine Strafe in dieser Höhe wäre allenfalls nur bei einer vorliegenden Wertminderung des Produktes angemessen. Es wurde der Antrag gestellt, dass Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. II.römisch zwei. Rechtslage und Erwägungen: Gemäß § 4 Abs 1 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), BGBl I Nr 13/2006 in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl I Nr 144/2015 sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der „Europäischen Union“ samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.Gemäß Paragraph 4, Absatz eins, des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2015, sind die in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der „Europäischen Union“ samt Änderungsverordnungen und Durchführungsvorschriften im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu vollziehen.
Nach Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder
anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 100 000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zuwiderhandelt.gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt. Teil 1 Z 39 der Anlage zum LMSVG (Verordnungen der Europäischen Union gemäß § 4 Abs 1)Teil 1 Ziffer 39, der Anlage zum LMSVG (Verordnungen der Europäischen Union gemäß Paragraph 4, Absatz eins,) führt die Verordnung (EU) Nr 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher überführt die Verordnung (EU) Nr 1169 aus 2011, betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924/2006 und (EG)Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr 1924 aus 2006, und (EG) Nr 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der RichtlinieNr 1925 aus 2006, des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr 608/2004 der Kommission (ABl Nr L 304 vom 22. November 2011) (kurz:(EG) Nr 608 aus 2004, der Kommission Amtsblatt Nr L 304 vom 22. November 2011) (kurz: Lebensmittel-Informationsverordnung oder LMIV) als unmittelbar anwendbaren Rechtsakt der Europäischen Union auf.
Nach Artikel 55, LMIV gilt diese ab dem
Abs 3 der LMIV gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
Artikel eins, Absatz 3, der LMIV gilt diese Verordnung für Lebensmittelunternehmer auf allen Stufen der Lebensmittelkette, sofern deren Tätigkeiten die Bereitstellung von Information über Lebensmittel an die Verbraucher betreffen. Sie gilt für alle Lebensmittel, die für den Endverbraucher bestimmt sind, einschließlich Lebensmitteln, die von Anbietern von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden, sowie für Lebensmittel, die für die Lieferung an Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind.
LMIV sind jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, Informationen
Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
, LMIV sind jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind, Informationen
Maßgabe dieser Verordnung beizufügen.
Abs 1 LMIV enthält die verpflichtende Nährwertdeklaration folgende Angaben:
, Absatz eins, LMIV enthält die verpflichtende Nährwertdeklaration folgende Angaben:
LMIV sind der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Art 30 Abs 1 bis 5 unter Verwendung der in Anhang XV aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.
, LMIV sind der Brennwert und die Nährstoffmengen gemäß Artikel 30, Absatz eins bis 5 unter Verwendung der in Anhang römisch fünfzehn aufgeführten Maßeinheiten auszudrücken.
Sie müssen als Ganzes in einem übersichtlichen Format und gegebenenfalls in der in Anhang XV vorgegebenen Reihenfolge erscheinen.
, LMIV müssen die Angaben gemäß Artikel 30, Absatz eins und 2 im selben Sichtfeld erscheinen. Sie müssen als Ganzes in einem übersichtlichen Format und gegebenenfalls in der in Anhang römisch fünfzehn vorgegebenen Reihenfolge erscheinen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er gemäß § 9 Abs 1 VStG als zum Zeitpunkt der Probenziehung bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung
außen berufenes Organ der DD GmbH für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist. Er macht jedoch ua Verfolgungsverjährung geltend, weil die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Erfordernissen des § 44 a Z 1 VStG nicht entspricht und die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht unverwechselbar konkretisiert ist, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren.Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, dass er gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG als zum Zeitpunkt der Probenziehung bestellter handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung
außen berufenes Organ der DD GmbH für die Einhaltung von Verwaltungsvorschriften strafrechtlich verantwortlich ist. Er macht jedoch ua Verfolgungsverjährung geltend, weil die Tatumschreibung im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses den Erfordernissen des Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG nicht entspricht und die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat nicht unverwechselbar konkretisiert ist, um diesen in die Lage zu versetzen, auf den Vorwurf zu reagieren und damit sein Rechtsschutzinteresse zu wahren. Gemäß § 44 a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung zu gleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann (vgl VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird (vgl VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestraffung ausgesetzt ist (vgl VwGH vom 12.03.2010, 2010/17/0017, mwH).Gemäß Paragraph 44, a Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses unter anderem die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dies hat
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes durch Angabe von Tatort, Tatzeit sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens zu erfolgen. Der Spruch eines Straferkenntnisses muss so gefasst sein, dass die Subsumtion einer als erwiesen angenommenen Tat unter die verletzte Verwaltungsvorschrift eindeutig und vollständig erfolgt, als aus der Tathandlung zu gleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden kann vergleiche VwGH vom 27.04.2011, 2010/08/0091). Der Beschuldigte hat ein subjektives Recht, dass ihm einerseits die als erwiesen angenommene Tat, andererseits die verletzte Verwaltungsvorschrift richtig und vollständig vorgehalten wird vergleiche VwGH vom 08.08.2008, 2008/09/0042, mwH). Die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestraffung ausgesetzt ist vergleiche VwGH vom 12.03.2010, 2010/17/0017, mwH). Diesen Anforderungen entspricht die konkret von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung nicht. § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG stellt generell Handlungen unter Strafe, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten „Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieses Rechtsakte gemäß § 4 Abs 3 oder § 15 zu widerhandelt, nicht aber, wie von der belangten Behörde hier angelastet, ein „ zum Verkauf anbieten“ und damit ein „in Verkehr bringen“ gewisser Ware (wie dies hingegen § 90 Abs 1 LMSVG tut). Damit gibt es keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes zum Verkauf anbieten und damit in Verkehr bringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde und ist das Tatbild der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretung komplett der LMIV zu entnehmen. Deren Art 6 normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, Informationen
Maßgabe dieser Verordnung beizufügen“ sind und dass
Abs 3 diese Verordnung für alle Lebensmittel gilt, die für den Endverbraucher bestimmt sind (…). Damit aber ist der Umstand, dass das Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt ist, Tatbestandselement. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist dieses Sachverhaltselement dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet worden (vgl LvwG Tirol vom 14.11.2016, LvwG-2015/19/2236-2). Das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Produkt „Xer Semmelbrösel“ war darüber hinaus weder durch eine Chargennummer oder ein sonst induvidualisierendes Merkmal konkretisiert. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß § 31 Abs 1 VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung
G vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen (vgl VwGH vom 27.04.2012, 2008/17/0175). Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und war spruchgemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen.Diesen Anforderungen entspricht die konkret von der belangten Behörde gewählte Tatumschreibung nicht. Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG stellt generell Handlungen unter Strafe, wer den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten „Europäischen Union oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieses Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zu widerhandelt, nicht aber, wie von der belangten Behörde hier angelastet, ein „ zum Verkauf anbieten“ und damit ein „in Verkehr bringen“ gewisser Ware (wie dies hingegen Paragraph 90, Absatz eins, LMSVG tut). Damit gibt es keine explizite Rechtsvorschrift, die jedes zum Verkauf anbieten und damit in Verkehr bringen nicht ordnungsgemäß gekennzeichneter Lebensmittel unter Strafe stellen würde und ist das Tatbild der beschwerdegegenständlichen Verwaltungsübertretung komplett der LMIV zu entnehmen. Deren Artikel 6, normiert die Verpflichtung, dass „jedem Lebensmittel, das für die Lieferung an Endverbraucher oder Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung bestimmt ist, Informationen
Maßgabe dieser Verordnung beizufügen“ sind und dass
Artikel eins, Absatz 3, diese Verordnung für alle Lebensmittel gilt, die für den Endverbraucher bestimmt sind (…). Damit aber ist der Umstand, dass das Lebensmittel für den Endverbraucher bestimmt ist, Tatbestandselement. Innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist ist dieses Sachverhaltselement dem Beschwerdeführer jedoch nicht angelastet worden vergleiche LvwG Tirol vom 14.11.2016, LvwG-2015/19/2236-2). Das im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführte Produkt „Xer Semmelbrösel“ war darüber hinaus weder durch eine Chargennummer oder ein sonst induvidualisierendes Merkmal konkretisiert. Eine Spruchkorrektur war dem erkennenden Gericht wegen mittlerweile eingetretener Verfolgungsverjährung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VStG verwehrt. Demzufolge ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung
Paragraph 32, Absatz 2, VStG vorgenommen worden ist. Eine solche Verfolgungshandlung muss sich auf alle einer späteren Bestrafung zugrundeliegenden Sachverhaltselemente beziehen vergleiche VwGH vom 27.04.2012, 2008/17/0175). Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und war spruchgemäß die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen. Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (§ 71 Abs 3 LMSVG).Gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, da der Beschwerde Folge gegeben worden ist. Gleiches gilt für die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und die Untersuchungskosten (Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG). Gemäß § 44 Abs 2 VwGVG hat die eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG hat die eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0348.2
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.