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{'item': 'LVwG-2018/41/0700-1'}

Obsah (4)Art 133§ 4§ 5§ 69

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum04.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0700-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 26.05.2017, verbessert mit Schreiben vom 18.07.2017, hat Herr AA, Z, bei der Bezirkshauptmannschaft Y um die Feststellung einer Eigenjagd, bestehend aus den Liegenschaften in EZ ***1, ***2, ***3 und ***4, je KG *****, mit Ausnahme der Gst ***5/2 und ***5/4, die nicht mit dem übrigen Liegenschaftsbesitz zusammenhängen, angesucht und wurde darauf hingewiesen, dass aus seiner Sicht alle Voraussetzungen vorliegen würden, die in den genannten Liegenschaften vorgetragenen Grundstücke als Eigenjagd festzustellen. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch die belangte Behörde wurde in weiterer Folge von AA sein Antrag auf Feststellung der Eigenjagd „AB“ mit Schreiben vom 22.12.2017 zurückgezogen und mit Schriftsatz vom 27.12.2017 ein erneuter Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd für die im ursprünglichen Antrag bereits festgehaltenen, näher angeführten Grundstücke in den Einalgezahlen ***1, ***2, ***3 und ***4, je KG ***** Z, gestellt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2018, Zl ***** wurde dieses Ansuchen auf Feststellung der Eigenjagd „A“ bestehend aus den Grundstücken ***48, .***6, ***7, ***8/4, ***9, ***10, ***10, .***11, ***12, ***13, ***14, ***15, ***16/1, ***17, ***18/1, ***19, .***20, ***21, ***47, ***22, ***23, ***24, ***25, ***26, ***27, ***28/1, alle GB ***** Z,

§ 4Abs 2 i

Vm § 5 Abs 5 Tiroler Jagdgesetz 2004 idF LGBl Nr 64/2015 als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen auf das eingeholte jagdfachliche Gutachten vom 29.06.2017 samt Ergänzung vom 17.11.2017, welches zusammenfassend zum Schluss kam, dass die gesetzliche Mindestfläche zur Bildung einer Eigenjagd von 115 ha bei einer zusammenhängenden land- und forstwirtschaftlichen Fläche von 124,4263 ha vorliegt und dass die beantragten Flächen zur Bildung einer Eigenjagd nach den Einstands- und Äsungsbedingungen für das Reh – und Rotwild jedenfalls geeignete Bedingungen aufweisen würden, um sich ganzjährig also Standwild zu halten und dass eine mögliche abschussplanmäßige Nutzung von Gamswild, Rehwild und Rotwild gegeben sei. Es seien auch keine Tatsachen bekannt geworden, durch welche die Interessen der Landeskultur berührt würden. Allerdings, so der jagdfachliche Amtssachverständige, sei die ordnungsgemäße Jagdausübung auf der Jagdfläche der Genossenschaftsjagd Z durch eine Festlegung der Eigenjagd „AB“ insofern berührt, dass die in der Genossenschaftsjagd Z einliegende Fläche „BB“ (südlich der beantragten Eigenjagd) mit einem Ausmaß von ca 80 ha ab ca Mitte bis Ende Oktober nicht mehr bejagt werden könnte und in der schnee- und frostfreien Jagdzeit eine Erreichbarkeit, wenn auch auf beschwerlichem Wege, gegeben sei. Durch die neue Feststellung des Eigenjagdgebietes „AB“ würde insgesamt gesehen die ordnungsgemäße Jagdausübung in einem Teil des Jagdgebietes der Genossenschaftsjagd Z wesentlich erschwert. Überdies wäre das Gst ***29/2, GB Z, eine ca 9,5 ha große Enklave, die sich durch die allfällige Feststellung des beantragten Jagdgebietes bilden würde und welche sich nicht im Eigentum des Antragsstellers befinde, an ein benachbartes Jagdgebiet anzugliedern. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 13.02.2018, Zl ***** wurde dieses Ansuchen auf Feststellung der Eigenjagd „A“ bestehend aus den Grundstücken ***48, .***6, ***7, ***8/4, ***9, ***10, ***10, .***11, ***12, ***13, ***14, ***15, ***16/1, ***17, ***18/1, ***19, .***20, ***21, ***47, ***22, ***23, ***24, ***25, ***26, ***27, ***28/1, alle GB ***** Z,

Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, Tiroler Jagdgesetz 2004 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, als unbegründet abgewiesen. Die Entscheidung stützte sich im Wesentlichen auf das eingeholte jagdfachliche Gutachten vom 29.06.2017 samt Ergänzung vom 17.11.2017, welches zusammenfassend zum Schluss kam, dass die gesetzliche Mindestfläche zur Bildung einer Eigenjagd von 115 ha bei einer zusammenhängenden land- und forstwirtschaftlichen Fläche von 124,4263 ha vorliegt und dass die beantragten Flächen zur Bildung einer Eigenjagd nach den Einstands- und Äsungsbedingungen für das Reh – und Rotwild jedenfalls geeignete Bedingungen aufweisen würden, um sich ganzjährig also Standwild zu halten und dass eine mögliche abschussplanmäßige Nutzung von Gamswild, Rehwild und Rotwild gegeben sei. Es seien auch keine Tatsachen bekannt geworden, durch welche die Interessen der Landeskultur berührt würden. Allerdings, so der jagdfachliche Amtssachverständige, sei die ordnungsgemäße Jagdausübung auf der Jagdfläche der Genossenschaftsjagd Z durch eine Festlegung der Eigenjagd „AB“ insofern berührt, dass die in der Genossenschaftsjagd Z einliegende Fläche „BB“ (südlich der beantragten Eigenjagd) mit einem Ausmaß von ca 80 ha ab ca Mitte bis Ende Oktober nicht mehr bejagt werden könnte und in der schnee- und frostfreien Jagdzeit eine Erreichbarkeit, wenn auch auf beschwerlichem Wege, gegeben sei. Durch die neue Feststellung des Eigenjagdgebietes „AB“ würde insgesamt gesehen die ordnungsgemäße Jagdausübung in einem Teil des Jagdgebietes der Genossenschaftsjagd Z wesentlich erschwert. Überdies wäre das Gst ***29/2, GB Z, eine ca 9,5 ha große Enklave, die sich durch die allfällige Feststellung des beantragten Jagdgebietes bilden würde und welche sich nicht im Eigentum des Antragsstellers befinde, an ein benachbartes Jagdgebiet anzugliedern. Gegen diesen Bescheid wurde von AA fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und zum Ablehnungsgrund, wonach durch die Feststellung der Eigenjagd die Bewirtschaftung einer Teilfläche von 80 ha der Genossenschaftsjagd Z am „BB“ erschwert würde, festgehalten, dass die gesamte Genossenschaftsjagd Z eine Gesamtfläche von derzeit rund 3.500 ha habe, davon sicherlich rund 2800 ha bejagbare Fläche. In Z seien schwierige Geländeverhältnisse die Regel, sodass auch der Großteil der Fläche der Genossenschaftsjagd Z bei der Bejagung herausfordernd sei. Angesichts der erheblichen Gesamtfläche sei sowohl der Anteil seiner Eigenjagd als auch der nunmehr eventuell schwieriger zu bejagende Anteil südlich davon von sehr untergeordnetem Ausmaß, sodass in Summe nicht von erheblichen Auswirkungen gesprochen werden könne. Zum Ablehnungsgrund, dass durch die Angliederung des Gst ***29/2 an die Eigenjagd der Grundbesitzer das Mitspracherecht an einer Jagdgenossenschaft verlieren würde, wurde ausgeführt, dass die Angliederung dieses Grundstückes vom Bezirksjagdbeirat vorgeschlagen worden sei, von ihm aber nicht angestrebt werde, es wäre auch die Einbeziehung der Fläche in die Genossenschaftsjagd Kalkstein möglich, bei der der Eigentümer bereits Mitglied sei. Aus den geschilderten Gründen wurde ersucht, den gegenständlichen Bescheid zu beheben und seinem Antrag auf Feststellung der Eigenjagd „AB“ stattzugeben. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde. II.römisch zwei. Sachverhalt und Beweiswürdigung: Sämtliche der in diesem Erkenntnis angeführten Einlagezahlen und Grundstücke beziehen sich auf die KG ***** Z. AA hat hinsichtlich der in seinem Eigentum stehenden in den Einlagezahlen ***1, ***2, ***3 und ***4 vorgetragenen Grundstücke, mit Ausnahme der Grundstücke ***5/2 und ***5/4, einen Antrag auf Feststellung der Eigenjagd „AB“ gestellt. Die sich aus dem Grundbuch ergebende Gesamtfläche der beantragten EJ AB beträgt 145,7486 Hektar (Tab. 1). Unter Abzug der nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen, in diesem Fall Bauf.

(10): Bauflächen (Gebäude), Gewässer
(10): Gewässer (fließend), Gärten
(10): Gärten (Gärten) und Sonst
(10): Sonstige (Straßenverkehrsanlagen) ergibt sich daher eine jagdlich nutzbare Gesamtfläche von 124,4263 Hektar (Tab 2). Die Grundvoraussetzung, welche das Mindestflächenerfordernis von 115 ha land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche zur Feststellung als Eigenjagdgebiet voraussetzt, ist somit gegeben.Die sich aus dem Grundbuch ergebende Gesamtfläche der beantragten EJ Ausschussbericht beträgt 145,7486 Hektar (Tab. 1). Unter Abzug der nicht land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Flächen, in diesem Fall Bauf.
(10): Bauflächen (Gebäude), Gewässer
(10): Gewässer (fließend), Gärten
(10): Gärten (Gärten) und Sonst
(10): Sonstige (Straßenverkehrsanlagen) ergibt sich daher eine jagdlich nutzbare Gesamtfläche von 124,4263 Hektar (Tab 2). Die Grundvoraussetzung, welche das Mindestflächenerfordernis von 115 ha land- und forstwirtschaftlich nutzbarer Fläche zur Feststellung als Eigenjagdgebiet voraussetzt, ist somit gegeben. Tabelle 1: Auflistung sämtlicher Grundstücke der beantragten Eigenjagd AB und deren Nutzungsart in Hektar.Tabelle 1: Auflistung sämtlicher Grundstücke der beantragten Eigenjagd Ausschussbericht und deren Nutzungsart in Hektar. (Abbildung entfernt, im Originaldokument enthalten) Tabelle 2: Auflistung der beantragten Eigenjagd AB sowie sämtlicher land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke und deren Flächen in Hektar.Tabelle 2: Auflistung der beantragten Eigenjagd Ausschussbericht sowie sämtlicher land- und forstwirtschaftlich nutzbaren Grundstücke und deren Flächen in Hektar. (Abbildung entfernt, im Originaldokument enthalten) Die Gesamtfläche der beantragten Eigenjagd AB, inklusive Bauflächen, Gewässer, Gärten und Sonstige, beträgt 145,7486 Hektar. Die Gesamtwaldfläche laut Grundbuch umfasst circa 80,4 Hektar bzw. 65 Prozent und die landwirtschaftlich nutzbaren Flächen inklusive Alpen betragen demnach 44,1 Hektar bzw. 35 Prozent. Aufgrund des ausgewogenen Alp- als auch Waldanteils weist das beantragte Jagdgebiet für alle drei vorkommenden Schalenwildarten (Rot-, Reh-, und Gamswild) sowohl günstige Äsungs- als auch Einstandsbedingungen auf. Der Anteil am Sommerlebensraum, bezogen auf die Jagdgebietsfläche, beträgt für das Rotwild 94, für das Rehwild 99,9 und für das Gamswild 51 Prozent an der Gesamtjagdgebietsfläche. Das beantragte Eigenjagdgebiet AB setzt sich ausschließlich aus Flächen der GJ Z (3.485,25 Hektar) zusammen. Durch eine allfällige Feststellung des Jagdgebietes kommt es zur Entstehung einer ca. 9,5 Hektar großen Exklave, welche anschließend einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden muss. Die Expositionen der beantragten Eigenjagd reichen von einer nördlichen, über eine östliche bis südöstliche bis hin zu einer (nord)-westlichen (Abb. 1 des jagdfachlichen Gutachtens vom 29.06.2017). Die Seehöhe des beantragten Eigenjagdgebietes reicht von 1.400 bis rund 2.300 Meter und ist somit hochmontan bis hochsubalpin. Das beantragte Eigenjagdgebiet ist durch einen Graben gut strukturiert. Eine befahrbare Erschließung innerhalb der beantragten EJ AB ist grundsätzlich durch einen Traktorweg gegeben (siehe Abb. 2 des jagdfachlichen Gutachtens vom 29.06.2017). Ein überwiegender Teil des Jagdgebietes ist zudem durch Steige erschlossen und somit fußwegig zu bejagen. Die Erreichbarkeit in das Jagdgebiet der beantragten EJ AB über eine öffentliche Straße ist gegeben, weil die zu Eigentum des Antragstellers gehörigen Wiesen mit dem Eigenjagdgebiet festgestellt werden müssen.Das beantragte Eigenjagdgebiet Ausschussbericht setzt sich ausschließlich aus Flächen der GJ Z (3.485,25 Hektar) zusammen. Durch eine allfällige Feststellung des Jagdgebietes kommt es zur Entstehung einer ca. 9,5 Hektar großen Exklave, welche anschließend einem angrenzenden Jagdgebiet angegliedert werden muss. Die Expositionen der beantragten Eigenjagd reichen von einer nördlichen, über eine östliche bis südöstliche bis hin zu einer (nord)-westlichen (Abb. 1 des jagdfachlichen Gutachtens vom 29.06.2017). Die Seehöhe des beantragten Eigenjagdgebietes reicht von 1.400 bis rund 2.300 Meter und ist somit hochmontan bis hochsubalpin. Das beantragte Eigenjagdgebiet ist durch einen Graben gut strukturiert. Eine befahrbare Erschließung innerhalb der beantragten EJ Ausschussbericht ist grundsätzlich durch einen Traktorweg gegeben (siehe Abb. 2 des jagdfachlichen Gutachtens vom 29.06.2017). Ein überwiegender Teil des Jagdgebietes ist zudem durch Steige erschlossen und somit fußwegig zu bejagen. Die Erreichbarkeit in das Jagdgebiet der beantragten EJ Ausschussbericht über eine öffentliche Straße ist gegeben, weil die zu Eigentum des Antragstellers gehörigen Wiesen mit dem Eigenjagdgebiet festgestellt werden müssen. Die Bejagung und Bejagbarkeit der zum Genossenschaftsjagdgebiet Z gehörenden Bereiche südlich angrenzend an das beantragte Eigenjagdgebiet „AB“ - Bereich „BB“ mit ca 80 ha - würde durch die Ausweisung der beantragten Eigenjagd „AB“ teilweise erschwert, teilweise unmöglich gemacht. Der Anteil der Fläche „BB“ beträgt rund 13 % des schattseitigen Gamswildlebensraumes der GJ Z von insgesamt ca 615 ha, welche voraussichtlich nur mehr zu rund 60 Gamswildes (ab ca Mitte bis Ende Oktober ) nicht mehr und in der schnee – und frostfreien Zeit nur unter erschwerten Bedingungen erreichbar sein würde. Der Bezirksjagdbeirat hat in seiner Sitzung vom 04.09.2017, nach Befassung mit dem jagdfachlichen Amtssachverständigengutachten vom 29.06.2017, der beantragten Feststellung der Eigenjagd „AB Alpe“ zugestimmt und im Falle einer allfälligen Angliederung der Inklave (Gst ***29/2) den Vorschlag geäußert, diesen Bereich an die Eigenjagd „AB Alpe“ anzugliedern. Diese Feststellungen ergeben sich schlüssig aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere aus dem jagdfachlichen Gutachten vom 29.06.2017 samt Ergänzung vom 17.11.2017, aus der Stellungnahme des Hegemeisters der Genossenschaftsjagd Z vom 06.09.2017 und aus dem Sitzungsprotokoll des Bezirksjagdbeirates vom 04.09.2017. Dass durch die Feststellung der beantragten Eigenjagd die Bewirtschaftung einer Teilfläche von rund 80 ha der Genossenschaftsjagd Z am „BB“ teilweise erschwert, teilweise unmöglich gemacht wird, wurde vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sondern lediglich darauf hingewiesen, dass im Verhältnis der Gesamtfläche der Genossenschaftsjagd Z zur beantragten Eigenjagd dieser schwieriger zu bejagende Anteil „BB“ von einem untergeordneten Ausmaß sei und dass die entstehende Inklave (Gst ***29/2 von etwa 9,5 ha) auch an das Genossenschaftsjagdgebiet Kalkstein, bei welcher der Eigentümer dieses Grundstückes bereits Mitglied sei, angegliedert werden könnte. III.römisch drei. Rechtslage und rechtliche Erwägungen:

§ 4Abs. 2 des Tiroler JJG 2004, LGBl Nr 41/2004 id

F LGBl Nr 26/2017, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach § 5 Abs. 5 ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

Paragraph 4, Absatz 2, des Tiroler JJG 2004, Landesgesetzblatt Nr 41 aus 2004, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, hat die Bezirksverwaltungsbehörde festzustellen, ob nach Maßgabe der Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 ein Eigenjagdgebiet oder ein Genossenschaftsjagdgebiet vorliegt. Die Feststellung eines Eigenjagdgebietes hat jedoch nur auf Antrag des Grundeigentümers zu erfolgen. Vor der Feststellung eines Eigenjagdgebietes nach Paragraph 5, Absatz 5, ist der Bezirksjagdbeirat zu hören.

§ 5Abs.

5 leg. cit. ist abweichend vom Abs. 4 eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftliche nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wennGemäß Paragraph 5, Absatz 5, leg. cit. ist abweichend vom Absatz 4, eine demselben Eigentümer (physische oder juristische Person oder Mehrheit von Personen) gehörige zusammenhängende land- oder forstwirtschaftliche nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 Hektar dann ein Eigenjagdgebiet, wenn

  1. a)sich nach Einstands- und Äsungsbedingungen zumindest eine Schalenwildart ganzjährig als Standwild halten kann und die abschussplanmäßige Nutzung zumindest einer Schalenwildart möglich ist,
  2. b)die Interessen der Landeskultur der Feststellung als Eigenjagdgebiet nicht entgegenstehen,
  3. c)die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten nicht wesentlich erschwert wird und
  4. d)Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden.

§ 69Abs 3 leg cit ist ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs 5 id

F des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen.

Paragraph 69, Absatz 3, leg cit ist ein Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Die belangte Behörde ist in ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzliche zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha für die Feststellung einer Eigenjagd verfahrensgegenständlich gegeben ist und dass unter Hinweis auf die schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 29.06.2017 es als erwiesen gilt, dass die beantragten Flächen nach den Einstands- und Äsungsbedingungen für das Reh- und Rotwild jedenfalls geeignete Bedingungen aufweisen, um sich ganzjährig als Standwild zu halten und das eine mögliche abschussplanmäßige Nutzung von Gamswild, Rehwild und Rotwild gegen ist, ebenso, dass durch die beantragte Bildung der Eigenjagd „AB“ Interessen der Landeskultur nicht berührt werden. Wenn weiters der jagdfachliche Amtssachverständige in seinem zit Gutachten zur Ansicht gelangt ist, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten durch die beantragte Feststellung der Eigenjagd „AB“ nicht wesentlich erschwert wird und auch Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, weil sich einerseits grundsätzlich keine Änderung der bisherigen Grenzverläufe zu den benachbarten Jagdgebieten ergibt und die erforderliche Mindestgröße von 500 ha für das Genossenschaftsjagdgebiet Z weiterhin gegeben sein wird, musste dieser aufgrund der im Verfahren vor der belangten Behörde erhobenen Bedenken des Hegemeisters der Genossenschaftsjagd Z, wonach der südliche Bereich „BB“ mit ca 80 ha im Falle der Bewilligung der Eigenjagd „AB“ sehr erschwert wird, zumal im Sommer eine Bejagung nur mit Umwegen von ca 1,5 h Gehzeit möglich ist und in den Wintermonaten ein sicherer Zugang über die Genossenschaftsjagd Z unmöglich ist, einräumen, dass die Fläche „BB“ mit einem Ausmaß von ca 80 ha zu 40 % der Jagdzeit und somit eine Fläche von rund 13 % des schattseitigen Gamswildlebensraumes der Genossenschaftsjagd Z somit nur mehr zu rund 60 % der Schusszeit des Gamswildes unter erschwerten Bedingungen und zu 40 % der Jagdzeit des Gamswildes überhaupt nicht erreichbar sein wird. Die belangte Behörde hat aufgrund dieser erhobenen Bedenken somit zu Recht den Schluss gezogen, dass durch die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes „AB“ die ordnungsgemäße Jagdausübung in einem Teil des Jagdgebietes der Genossenschaftsjagd Z (Fläche BB mit einem Flächenausmaß von ca 80

  1. ha)teilweise überhaupt nicht möglich und teilweise wesentlich erschwert würde. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Jagdgesetzes 2004, LGBl Nr 64/2015, mit welchem aufgrund der Übergangsbestimmungen (§ 69 Abs 3 TJG 2004) die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach § 5 Abs 5 idF des Gesetzes LGBl Nr 64/2015 bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, wurde ausdrücklich auf die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen zur Gewährleistung der Sicherung der dem Gesetz zu Grunde liegenden Grundwertungen hingewiesen, wonach ua (vgl § 5 Abs 5 lit d TJG 2004) durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden dürfen, was etwa dann der Fall wäre, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw übrig bleibende Flächen nach § 9 (gemeint wohl § 8) an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Die erstgenannten Nachteile liegen aufgrund der ergänzenden Fachexpertise des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 17.11.2017 auf der Hand und kann die vom Beschwerdeführer vorgenommene Gegenüberstellung der erheblichen Gesamtfläche des Gebietes der Genossenschaftsjagd Z und des schwieriger zu bejagenden Anteiles südlich des beantragten Eigenjagdgebietes „AB“ – Fläche BB in einem untergeordneten Ausmaß gegenüber der Fläche der Genossenschaftsjagd Z - die festgestellte Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen eines Dritten (Genossenschaftsjagd Z) -§ 5 Abd 5 lit d TJG 2004- bzw die festgestellte wesentliche Erschwerung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung im benachbarten Jagdgebiet der GJ Z (§ 5 Abd 5 lit c TJG 2004) - nicht rechtfertigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die durch eine Feststellung des Jagdgebietes entstehende Enklave von ca 9,5 ha (Gst ***29/2) nach Einschätzung des Beschwerdeführers auch der Genossenschaftsjagd Kalkstein angegliedert werden könnte, bei welcher nach der Argumentation des Beschwerdeführers der Eigentümer dieses Grundstückes bereits Mitglied ist. Die belangte Behörde ist in ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass die gesetzliche zusammenhängende land- oder forstwirtschaftlich nutzbare Grundfläche im Ausmaß von mindestens 115 ha für die Feststellung einer Eigenjagd verfahrensgegenständlich gegeben ist und dass unter Hinweis auf die schlüssigen Ausführungen des jagdfachlichen Amtssachverständigen in seinem Gutachten vom 29.06.2017 es als erwiesen gilt, dass die beantragten Flächen nach den Einstands- und Äsungsbedingungen für das Reh- und Rotwild jedenfalls geeignete Bedingungen aufweisen, um sich ganzjährig als Standwild zu halten und das eine mögliche abschussplanmäßige Nutzung von Gamswild, Rehwild und Rotwild gegen ist, ebenso, dass durch die beantragte Bildung der Eigenjagd „AB“ Interessen der Landeskultur nicht berührt werden. Wenn weiters der jagdfachliche Amtssachverständige in seinem zit Gutachten zur Ansicht gelangt ist, dass die ordnungsgemäße Jagdausübung auf den betroffenen Grundflächen und den benachbarten Jagdgebieten durch die beantragte Feststellung der Eigenjagd „AB“ nicht wesentlich erschwert wird und auch Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden, weil sich einerseits grundsätzlich keine Änderung der bisherigen Grenzverläufe zu den benachbarten Jagdgebieten ergibt und die erforderliche Mindestgröße von 500 ha für das Genossenschaftsjagdgebiet Z weiterhin gegeben sein wird, musste dieser aufgrund der im Verfahren vor der belangten Behörde erhobenen Bedenken des Hegemeisters der Genossenschaftsjagd Z, wonach der südliche Bereich „BB“ mit ca 80 ha im Falle der Bewilligung der Eigenjagd „AB“ sehr erschwert wird, zumal im Sommer eine Bejagung nur mit Umwegen von ca 1,5 h Gehzeit möglich ist und in den Wintermonaten ein sicherer Zugang über die Genossenschaftsjagd Z unmöglich ist, einräumen, dass die Fläche „BB“ mit einem Ausmaß von ca 80 ha zu 40 % der Jagdzeit und somit eine Fläche von rund 13 % des schattseitigen Gamswildlebensraumes der Genossenschaftsjagd Z somit nur mehr zu rund 60 % der Schusszeit des Gamswildes unter erschwerten Bedingungen und zu 40 % der Jagdzeit des Gamswildes überhaupt nicht erreichbar sein wird. Die belangte Behörde hat aufgrund dieser erhobenen Bedenken somit zu Recht den Schluss gezogen, dass durch die Neufeststellung des Eigenjagdgebietes „AB“ die ordnungsgemäße Jagdausübung in einem Teil des Jagdgebietes der Genossenschaftsjagd Z (Fläche BB mit einem Flächenausmaß von ca 80
  2. ha)teilweise überhaupt nicht möglich und teilweise wesentlich erschwert würde. Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Novelle des Tiroler Jagdgesetzes 2004, Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015,, mit welchem aufgrund der Übergangsbestimmungen (Paragraph 69, Absatz 3, TJG 2004) die Möglichkeit eingeräumt wurde, einen Antrag auf Feststellung einer Eigenjagd nach Paragraph 5, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 64 aus 2015, bei sonstiger Unzulässigkeit bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen, wurde ausdrücklich auf die restriktiven Feststellungsvoraussetzungen zur Gewährleistung der Sicherung der dem Gesetz zu Grunde liegenden Grundwertungen hingewiesen, wonach ua vergleiche Paragraph 5, Absatz 5, Litera d, TJG 2004) durch die Feststellung als Eigenjagdgebiet Dritte in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden dürfen, was etwa dann der Fall wäre, wenn aufgrund der Feststellung des neuen Eigenjagdgebietes jagdlich nur schwer nutzbare Flächen entstünden bzw übrig bleibende Flächen nach Paragraph 9, (gemeint wohl Paragraph 8,) an das neu festgestellte Jagdgebiet oder an andere Jagdgebiete anzugliedern wären. Die erstgenannten Nachteile liegen aufgrund der ergänzenden Fachexpertise des jagdfachlichen Amtssachverständigen vom 17.11.2017 auf der Hand und kann die vom Beschwerdeführer vorgenommene Gegenüberstellung der erheblichen Gesamtfläche des Gebietes der Genossenschaftsjagd Z und des schwieriger zu bejagenden Anteiles südlich des beantragten Eigenjagdgebietes „AB“ – Fläche BB in einem untergeordneten Ausmaß gegenüber der Fläche der Genossenschaftsjagd Z - die festgestellte Beeinträchtigung wirtschaftlicher Interessen eines Dritten (Genossenschaftsjagd Z) -§ 5 Abd 5 Litera d, TJG 2004- bzw die festgestellte wesentliche Erschwerung einer ordnungsgemäßen Jagdausübung im benachbarten Jagdgebiet der GJ Z (Paragraph 5, Abd 5 Litera c, TJG 2004) - nicht rechtfertigen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die durch eine Feststellung des Jagdgebietes entstehende Enklave von ca 9,5 ha (Gst ***29/2) nach Einschätzung des Beschwerdeführers auch der Genossenschaftsjagd Kalkstein angegliedert werden könnte, bei welcher nach der Argumentation des Beschwerdeführers der Eigentümer dieses Grundstückes bereits Mitglied ist. Aus den dargelegten Gründen kommt der eingebrachten Beschwerde keine Berechtigung zu, weshalb diese spruchgemäß abzuweisen war. IV.römisch vier. Zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung: Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 13.03.2018 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in § 24 Abs 3 VwGVG vorgesehen ist. Der Beschwerdeführer hat in seinem Rechtsmittelschriftsatz vom 13.03.2018 – trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung der belangten Behörde in der in Beschwerde gezogenen Entscheidung – keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol gestellt, wie dies in Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG vorgesehen ist. Auch die belangte Behörde hat in ihrem Vorlageschreiben vom 21.03.2018 keinen derartigen Antrag eingebracht. In der vorliegenden Rechtssache waren nach Einschätzung des erkennenden Gerichtes auf der Tatsachenebene keine weiteren Erhebungen mehr vorzunehmen, da der Sachverhalt in den entscheidungsrelevanten Punkten als unbestritten und geklärt angesehen werden kann, dies aufgrund der vorliegenden Aktenunterlagen. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu beantworten, dies insbesondere in Bezug auf die Fragestellung, ob durch die beantragte Feststellung der Eigenjagd „AB“ die ordnungsgemäße Jagdausübung auf dem benachbarten Jagdgebiet nicht wesentlich erschwert wird und Dritte dadurch in ihren rechtlichen und wirtschaftlichen Interessen nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt werden. Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen (vgl dazu § 24 Abs 4 VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). Eine mündliche Erörterung ließ daher eine weitere Klärung der vorliegenden Rechtssache nicht erwarten, einem Entfall der Verhandlung standen demgemäß weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegen vergleiche dazu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG und die beiden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2013, Zl 2012/06/0221, und vom 21.03.2014, Zl 2011/06/0024). V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0700.1

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