folgender Tabelle 12 angeführten maximalen Immissions-Zusatzbelastungen (auf zwei signifikante Stellen gerundet) durch die Summe aller Bauvorhaben. Immissionsort NO2 JMW NOX HMWmax Benzol JMW µg/m³ µg/m³ µg/m³ Gst. **2/2 (angrenzend an **1/1) 0,15 1 0,03 Gst. **3/2 0,35 3,2 0,15 Gst **2/2 (angrenzend an **1/3) 0,15 1 0,03 Gst. **2/2 (angrenzend an **1/5) <0,1 1 0,03 Gst. **2/2 (angrenzend an **1/7) <0,1 0,5 0,02 Gst. **2/2 (angrenzend an **1/9) <0,1 0,5 0,02 Gst. **3/1 0,25 3,1 0,10 Gst. **3/3 0,25 3,1 0,10 Gst. **4/3 0,35 3,2 0,15 Gst. **5/6 0,20 2,8 0,08 Gst. **5/7 0,35 4 0,15 Gst. **6/5 0,25 3,5 0,12 Gst. **7/1 0,25 3,5 0,12 Tabelle 12: Immissions-Zusatzbelastungen an den Grundgrenzen der Nachbargrundstücke Im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-Luft), BGBl. I 1997/115 i.d.g.F. sind für NO2 bzw Benzol folgende Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt:Im Immissionsschutzgesetz Luft (IG-Luft), BGBl. römisch eins 1997/115 i.d.g.F. sind für NO2 bzw Benzol folgende Immissionsgrenzwerte zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt: Benzol Jahresmittelwert: 5 µg/m³ NO2 - Jahresmittelwert: 35 µg/m³ NO2 - Halbstundenmittelwert: 200 µg/m³ Das Untersuchungsgebiet befindet sich weder in einem belasteten noch in einem Sanierungsgebiet gemäß IG-L. Nach dem Leitfaden für UVP und IG-L „Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren - Überarbeitete Version 2007“ kann eine Immission außerhalb belasteter oder Sanierungsgebiete als nicht relevant betrachtet werden, wenn die Zusatzbelastungen nicht über 3 % des jeweiligen Grenzwerts liegen. Die Irrelevanzschwelle beträgt für den NO2 Jahresmittel 1,05 µg/m³, für den NO2 Halbstundenmittelwert 6 µg/m³ und für Benzol 0,15 µg/m³. Diese Schwellen werden durch die Summe der beantragten Bauvorhaben bei den zu beurteilenden Grundgrenzen der Nachbargrundstücke nicht überschritten. Weiters ergibt sich aus dem immissionstechnischen Gutachten, dass Erschütterungen durch die Tiefgarage für die Nachbargrundstücke nicht zu erwarten sind und durch den Betrieb der Tiefgarage in Anbetracht der geringen Stellplatzwechselzahlen und der geringen Schadstoffimmissionen auch keine Geruchsimmissionen zu erwarten sind, die geeignet wären, das Geruchsstundenkriterium der Geruchsimmissionsrichtlinie, das sind zumindest 6 Minuten Geruchswahrnehmung pro Stunde, zu überschreiten. Für Benzol liegt die Geruchsschwelle im mg/m³ Bereich und damit um Zehnerpotenzen höher als die Immissionskonzentrationen. Es bestehen somit für die Grundstücke aller Nachbarn keine relevanten Immissionen, dies selbst unter dem Aspekt, dass alle drei Tiefgaragenkomplexe und damit sämtliche Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, gesamt betrachtet werden. Aus umweltmedizinischer Sicht ergibt sich aus dem medizinischen Gutachten vom 12.02.2018, ****, dass die prognostizierten Schallpegel die Richtwerte der Empfehlungen der WHO für Gebiete mit Wohnnutzung deutlich unterschreiten und auch die Luftschadstoffimmissionen aus dem Betrieb der Tiefgaragen deutlich unter den anerkannten Irrelevanzschwellen liegen. Von einer wesentlichen Änderung der Luftqualität ist somit nicht auszugehen. Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität ist aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Dies gilt sowohl für die Einzelbetrachtung des jeweiligen Bauvorhabens, wie auch bei einer Gesamtbetrachtung aller 10 Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der belangten Behörde und den verfahrensgegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Akt, samt Einholung der hochbautechnischen, brandschutztechnischen, immissionstechnischen und medizinischen Gutachten. Die Feststellungen betreffend die Anordnung der Gebäude, Feststellungen zur Frage der bautechnischen Selbstständigkeit und Übereinstimmung mit dem geltenden allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan ergeben sich aus dem hochbautechnischen Gutachten vom 01.12.2017, Zl ****. Die Feststellungen betreffend die zu erwartenden Immissionen und die Frage der Auswirkung auf die Wohnqualität im betreffenden Gebiet ergeben sich aus dem immissionstechnischen Gutachten vom 18.12.2017, Zl ****, sowie dem darauf aufbauenden umweltmedizinische Gutachten vom 12.02.2018, Zl ****. Die brandschutztechnische Beurteilung ergibt sich aus dem bereits im baubehördlichen Verfahren eingeholten brandschutztechnischen Gutachten vom 15.02.2016, Zl ****, sowie den Ausführungen des brandschutztechnischen Sachverständigen in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.06.2016. Alle diese fachkundigen Gutachten sind richtig, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Soweit der Beschwerdeführer Einwände gegen die bautechnische und brandschutztechnische Fachbeurteilung vorgebracht hat, ist beweiswürdigend festzuhalten, dass er mit seinem Vorbringen den fachlichen Ausführungen der verfahrensbeteiligten Sachverständigen des Brandschutzes sowie der Bautechnik nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Er hat auch keine solch fundierten Argumente gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm in Zweifel gezogenen Fachbeurteilungen vorgetragen, dass dadurch deren Beweiskraft erschüttert hätte werden können, wie im Nachfolgenden noch im Detail aufzuzeigen sein wird. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschriften entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018 - TBO 2018, LGBl Nr 28/2018: (vormals inhaltsgleich: §§ 2 und 26 TBO 2011)(vormals inhaltsgleich: Paragraphen 2 und 26 TBO 2011) „§ 2Begriffsbestimmungen(…)
den meisten Fällen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.1997, 93/13/0064, verweisen. Darin führte der VwGH aus, dass eine Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht des Gerichtshofes gemäß § 63 VwGG nur insoweit besteht, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des Bescheides maßgebend ist, das heißt „ tragende Begründung“ für die Bescheidaufhebung war. Zur Frage der Bindungswirkung des „obiter dictum“ gemäß Paragraph 63, VwGG besteht umfangreiche höchstgerichtliche Judikatur,
den meisten Fällen auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.09.1997, 93/13/0064, verweisen. Darin führte der VwGH aus, dass eine Bindung der belangten Behörde an die Rechtsansicht des Gerichtshofes gemäß Paragraph 63, VwGG nur insoweit besteht, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des Bescheides maßgebend ist, das heißt „ tragende Begründung“ für die Bescheidaufhebung war. Dies gilt nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch für die nunmehrigen Verwaltungsgerichte im Falle einer Aufhebung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den VwGH. In der vorzitierten Entscheidung führte der VwGH insbesondere Folgendes aus: „Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben.„Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Die anschließenden „aus verfahrensökonomischen Gründen“ für das fortzusetzende Verfahren erfolgten Ausführungen, stellen ein „obiter dictum“ dar, das von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwar zweckmäßigerweise zu beachten sein wird, aber keine rechtliche Bindung bewirkt.“ Diese höchstgerichtliche Entscheidung ist mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen bzw Anmerkungen zu § 4 Abs 3 TBO 2011 zwar zweckmäßigerweise vom Landesverwaltungsgericht Tirol beachtet und überprüft werden sollen, das Verwaltungsgericht aber nicht binden. Diese höchstgerichtliche Entscheidung ist mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar, sodass die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen bzw Anmerkungen zu , Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 zwar zweckmäßigerweise vom Landesverwaltungsgericht Tirol beachtet und überprüft werden sollen, das Verwaltungsgericht aber nicht binden. Gleiches gilt auch für die vom Verwaltungsgerichtshof im „ obiter dictum“ angeführte Frage der Würdigung der Erklärung des Bauwerbers, dass vorliegend eine Einzelverwaltung pro Haus geplant sei. Im Übrigen ist es dem Landesverwaltungsgericht – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – verwehrt, aus Anlass einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung – sofern nicht Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - außerhalb der zulässigen Einwendungen im Rahmen der Nachbarrechte im Sinne des nunmehrigen § 33 Abs 3 TBO 2018 Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, die im Bereich der objektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen liegen.Im Übrigen ist es dem Landesverwaltungsgericht – wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt – verwehrt, aus Anlass einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung – sofern nicht Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist - außerhalb der zulässigen Einwendungen im Rahmen der Nachbarrechte im Sinne des nunmehrigen Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, die im Bereich der objektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen liegen. Dass eine allfällige (vorliegend gar nicht anzunehmende) Grenzüberschreitung durch die von der Bauwerberin auf ihren Grundstücken geplanten Tiefgaragen die Mitspracherechte der Nachbarn in einem Bewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht berührt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0180, bereits deutlich klargestellt. Es wird daher dazu - lediglich der Vollständigkeit halber - hinsichtlich der Frage der Überbauung ergänzend angemerkt, dass der hochbautechnische Sachverständige in seinem richtigen, vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten vom 01.12.2017, Zl ****, mit detaillierten Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis gelangt ist, dass die vorgesehene Projektierung und Anordnung der einzelnen Objekte auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, den Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes entsprechen und daher die einzelnen Bauvorhaben auf diesen Grundstücken im Sinne des § 4 Abs 3 TBO 2011 zulässig sind. Es wird daher dazu - lediglich der Vollständigkeit halber - hinsichtlich der Frage der Überbauung ergänzend angemerkt, dass der hochbautechnische Sachverständige in seinem richtigen, vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachten vom 01.12.2017, , Zl ****, mit detaillierten Ausführungen zusammengefasst zum Ergebnis gelangt ist, dass die vorgesehene Projektierung und Anordnung der einzelnen Objekte auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, den Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes entsprechen und daher die einzelnen Bauvorhaben auf diesen Grundstücken im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 zulässig sind. Speziell hat er auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 ausgeführt, dass die einzelnen Häuser auf den Grundstücken **1/1 bis **1/10, alle KG Z, als eigenständige Objekte anzusehen sind, da die gegenständlichen Umfassungsbauteile und Begrenzungen jeweils auf dem eigenen Grundstück zum Liegen kommen. Eine gemeinschaftliche Nutzung erfolgt nur auf der Ebene 00, wo durch die Ausbildung von Öffnungen eine Durchfahrt bzw. ein Durchgang zu den projektierten Stellplätzen sichergestellt wird. Auch kann ein Objekt abgetragen werden, ohne dass ein Einfluss auf die Nachbarobjekte entsteht, dies mit Ausnahme der Zufahrt zu den Tiefgaragen, die über keine eigene Abfahrt verfügen. Eine unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenzen findet jedenfalls nicht statt, da eine Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Bebauungsplan gegeben ist. Diesen vollständigen, schlüssigen und widerspruchsfreien fachkundigen Ausführungen des hochbautechnischen Sachverständigen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde die fachliche Qualifikation des Amtssachverständigen zu einer derartigen Aussage bezweifelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverständige zu seiner Qualifikation befragt und es steht für das erkennende Gericht eindeutig fest, dass er durch seine Ausbildung und seine einschlägige, langjährige Berufserfahrung über das entsprechende Fachwissen verfügt, derartige Aussagen zu treffen. 3. Soweit vom Beschwerdeführer weiters zusammenfasst vorgebracht wird, dass die Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, eine Einheit darstellen und damit als Wohnanlage zu qualifizieren sind, ist dazu Folgendes auszuführen: Der Verwaltungsgerichtshof führte in seiner behebenden Entscheidung vom 24.04.2017, Zlen Ra 2017/06/0009-7, Ra 2017/06/0017 bis Ra 2017/06/0020-7, zusammengefasst aus, dass mangels einer eigenständigen Zu- und Abfahrt bei manchen Häusern, die jeweils gemeinsam genutzten Tiefgaragen als gemeinsame Anlage für mehrere Wohnhäuser zu werten sind, sodass diese Wohnhäuser als Teil eines Gesamtprojektes zu sehen sind, es das Landesverwaltungsgericht aber unterlassen hat, eine Beurteilung des jeweiligen Gesamtprojektes in Bezug auf die Immissionen durchzuführen. Damit kommt – wie bereits in der früheren höchstgerichtlichen Judikatur ausgesprochen – klar zum Ausdruck, dass einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung zur Frage, ob gegenständlich ein trennbares oder untrennbares Bauvorhaben vorliegt nur dahingehend ein Mitspracherecht zukommt, als dadurch die ihm jeweils zukommenden Mitsprachrechte des § 33 Abs 3 bzw 4 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 bzw 4 TBO 2011) berührt werden. Ein darüber hinausgehendes, von den Nachbarrechten losgelöstes Mitspracherecht auf die Einhaltung der Festlegungen des § 2 Abs 5 TBO 2018 wie auch § 4 Abs 3 TBO 2018 besteht jedoch nicht (vgl VwGH 22.01.2015, Ra 2014/06/0055; uva). Damit kommt – wie bereits in der früheren höchstgerichtlichen Judikatur ausgesprochen – klar zum Ausdruck, dass einem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung zur Frage, ob gegenständlich ein trennbares oder untrennbares Bauvorhaben vorliegt nur dahingehend ein Mitspracherecht zukommt, als dadurch die ihm jeweils zukommenden Mitsprachrechte des Paragraph 33, Absatz 3, bzw 4 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, bzw 4 TBO 2011) berührt werden. Ein darüber hinausgehendes, von den Nachbarrechten losgelöstes Mitspracherecht auf die Einhaltung der Festlegungen des Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2018 wie auch Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2018 besteht jedoch nicht vergleiche VwGH 22.01.2015, , Ra 2014/06/0055; uva). Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 2 Abs 5 TBO 2011) sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011) sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als eine Wohnanlage, wenn sie eine Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist. Zur Frage, ob das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1/1 hinsichtlich der weiteren auf den Gst **1/2 bis **1/10, alle KG Z, situierten Bauvorhaben trennbar ist oder nicht, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das hochbautechnische Gutachten vom 01.12.2017, Zl ****, eingeholt, in dem – wie bereits vorstehend im Detail ausgeführt - zusammengefasst ausgeführt wird, dass die auf den Grundstücken **1/1 bis **1/10 projektierten Bauvorhaben jeweils als eigenständig und somit in sich trennbare Vorhaben anzusehen sind. Dies insbesondere da die Umfassungsbauteile bzw die äußeren Begrenzungen der einzelnen Objekte jeweils auf eigenen und von den jeweiligen Objekten betroffenen Grundstücken zu liegen kommen. Dies zeigt sich dadurch, dass die einzelnen Objekte durch die Ausbildung von entsprechenden Arbeitsfugen und eigenständigen, statisch konstruktiven Bauteilen voneinander entkoppelt werden, wodurch die Errichtung jedes einzelnen Objektes, ohne Einflussnahme auf ein anderes Objekt möglich ist. Durch diese gewählte Bauweise wäre sohin auch ein eventueller Abtrag eines Objektes möglich, ohne auf die statisch konstruktiven Teile von verbleibenden auf den angrenzenden Grundstücken befindlichen Objekte Einfluss genommen wird. Für die Eigenständigkeit spricht auch der Umstand, dass eine Erschließung der einzelnen Objekte über eigenständige und jeweils in den einzelnen Häusern angeordneten Treppenhäuser und Eingänge sichergestellt wird. In den einzelnen Objekten werden auch jeweils eigenständige Heizräume zur Beheizung des jeweiligen Gebäudes und Technikräume zur Energieversorgung vorgesehen. Dadurch ist auch eine eigenständige Nutzung der Einzelobjekte ohne erforderliche Einbeziehung eines weiteren Objektes gegeben wenn man insbesondere von der gemeinsamen Nutzung der Tiefgaragenabfahrten absieht. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben auf Gst **1/1 KG Z aus hochbautechnischer Sicht als eigenständiges und somit von den jeweils anderen ebenfalls selbstständigen Bauvorhaben auf den Gsten **1/2 bis **1/10, alle KG Z, trennbares Vorhaben zu qualifizieren ist. Die gemeinschaftliche Nutzung der Tiefgaragenabfahrt führt nicht dazu, dass die Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 und **1/2, sowie im Übrigen auch jene auf den Gsten **1/3 bis **1/6 und **1/7 bis **1/10, alle KG Z, bautechnisch so miteinander verbunden würden, dass sie baulich zu einer einzigen, untrennbaren Einheit werden, da die Zufahrt zu einem Baugrundstück über ein Fremdgrundstück unter Inanspruchnahme einer eingeräumten Dienstbarkeit, mag die Zufahrt dabei auch durch eine bauliche Anlage auf dem Fremdgrundstück führen, nicht eine untrennbare Verbindung der baulichen Anlagen selbst auf dem dienenden und dem herrschenden Grundstück herstellt, was besonders dann einleuchtet, wenn sich die betreffenden baulichen Anlagen auf den jeweiligen verschiedenen Grundstücken zueinander in einem entsprechenden Abstand befinden. Fallbezogen stehen die baulichen Anlagen auf den Grundstücken **1/1 und **1/2, beide KG Z, zwar an der gemeinsamen Grundstücksgrenzen aneinander, baulich sind sie aber in keiner Weise miteinander verbunden, sodass eine andere Beurteilung nicht erfolgen kann, dies im Verhältnis zum aufgezeigten Beispiel baulicher Anlagen, die sich in einem (größeren) Abstand zueinander befinden. An dieser Sichtweise bautechnisch durchaus trennbarer Bauvorhaben ändert auch der Umstand nichts, dass die gemeinsame Nutzung des aus zwei Untergeschossräumen bestehenden Tiefgaragenkomplexes auf den Grundstücken **1/1 und **1/2, beide KG Z, welcher über nur eine Abfahrt erschlossen wird, dazu führt, dass immissionstechnisch eine zusammenschauende Beurteilung geboten ist, wie dies schon der Verwaltungsgerichtshof in der vorliegenden Sache ausdrücklich dargelegt hat. Mit Blick darauf, dass eine Wohnanlage auch bei (voneinander getrennten) Gebäuden vorliegen könnte,
einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, welches Naheverhältnis im Gegenstandsfall ohne weiteres anzunehmen ist, war das in § 2 Abs 5 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 2 Abs 5 TBO 2011) weiters normierte Kriterium der gemeinsamen Verwaltung bei der Beurteilung der Frage, ob gegenständlich eine Wohnanlage gegeben ist oder nicht, einer näheren Betrachtung zu unterziehen:Mit Blick darauf, dass eine Wohnanlage auch bei (voneinander getrennten) Gebäuden vorliegen könnte,
einem räumlichen Naheverhältnis zueinander stehen, welches Naheverhältnis im Gegenstandsfall ohne weiteres anzunehmen ist, war das in Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011) weiters normierte Kriterium der gemeinsamen Verwaltung bei der Beurteilung der Frage, ob gegenständlich eine Wohnanlage gegeben ist oder nicht, einer näheren Betrachtung zu unterziehen: In ihrer Stellungnahme vom 23.07.2017 führte die Bauwerberin aus, dass sie bewusst die Häuser getrennt voneinander projektiert habe und durch Dienstbarkeitsverträge die Zufahrt zu den einzelnen Häusern, die keine eigene Garagenein- und ausfahrt haben, sichergestellt habe. Durch die einzelnen Parzellen sei es gemäß § 1 Abs 1 WEG zwingend, dass immer nur die Wohnungseigentümer eines Hauses eine Wohnungseigentumsgemeinschaft begründen könnten.In ihrer Stellungnahme vom 23.07.2017 führte die Bauwerberin aus, dass sie bewusst die Häuser getrennt voneinander projektiert habe und durch Dienstbarkeitsverträge die Zufahrt zu den einzelnen Häusern, die keine eigene Garagenein- und ausfahrt haben, sichergestellt habe. Durch die einzelnen Parzellen sei es gemäß Paragraph eins, Absatz eins, WEG zwingend, dass immer nur die Wohnungseigentümer eines Hauses eine Wohnungseigentumsgemeinschaft begründen könnten. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.04.2018 wurde der Geschäftsführer der Bauwerberin noch einmal genau zur gemeinsamen Verwaltung befragt. Er führte im Wesentlichen aus, dass der Verkauf von Wohnungen durch die Tatsache erleichtert werde, dass ein potentieller Käufer nur mit wenigen Miteigentümern in der Zukunft zu tun habe. Auch seien
teressen der späteren Wohnungseigentümer oft unterschiedlich, zB was den Putzdienst, Erhaltungsarbeiten etc, betreffe. Zudem seien auch 10 verschiedene Rechnungskreise vorgesehen und die Kostentragung der Tiefgarage sei im Servitutsvertrag zu den Zufahrten der einzelnen Häuser geregelt. Die Servitutsverträge könnten aber erst nach Verkauf der Liegenschaften im Grundbuch eingetragen werden, da die Bauwerberin derzeit Eigentümerin aller Grundstücke sei und sie sich selbst keine Servitutsberechtigung einräumen könne. Diese Begründung ist für das Landesverwaltungsgericht durchwegs nachvollziehbar, da in kleineren Wohnungseigentumsgemeinschaften eine Konsensfindung erleichtert möglich ist und auch dem Bedürfnis auf individuelle Gestaltung der Instandhaltungsarbeiten (zB Reinigungsablauf, Fassadenrenovierung etc.) besser entsprochen wird, dies insbesondere mit Blick auf die im Wohnungseigentumsgesetz 2002 normierten Abstimmungsverhältnisse. Eine Verrechnung der Kosten der gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragenkomplexe wird sicherlich auch ohne eine gemeinsame Verwaltung möglich sein. Dies zeigen auch gerichtsbekannte Objekte, wo im dichtbebauten Gebiet, wie in der Landeshauptstadt Innsbruck, nachträglich Tiefgaragen errichtet wurden und diese von unterschiedlichen Wohnungseigentumsgemeinschaften genutzt werden. Aufgrund dieser Erwägungen kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass die Erklärung der Bauwerberin hinsichtlich der (nicht gemeinsamen) Verwaltung glaubwürdig ist. Zudem sind im Verfahren auch keine Umstände zu Tage getreten, die derzeit einen Hinweis darauf geben würden, dass - entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Bauwerberin vom 02.02.2016 - doch eine gemeinsame Verwaltung der geplanten Gebäude auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, erfolgen soll. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das gegenständlich beantragte Wohngebäude auf Gst **1/1 KG Z bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Legaldefinition in § 2 Abs 5 TBO 2011 nicht zusammen mit einzelnen oder allen Bauvorhaben auf den weiteren Gsten **1/2 bis **1/10, alle KG Z, als Wohnanlage zu qualifizieren ist.Zusammengefasst ergibt sich daher, dass das gegenständlich beantragte Wohngebäude auf Gst **1/1 KG Z bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TBO 2011 nicht zusammen mit einzelnen oder allen Bauvorhaben auf den weiteren Gsten **1/2 bis **1/10, alle KG Z, als Wohnanlage zu qualifizieren ist.
B, 50 dB und 45 dB deutlich unterschritten werden.Daraus ergib sich somit, dass hinsichtlich der Schallimmissionen aus dem Tiefgaragenkomplex der Tiefgaragen auf Gst **1/1 und **1/2, beide KG Z, an der Grundgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers (Gst **2/2 KG Z)
Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 normierten maximalen Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB deutlich unterschritten werden. Lediglich der Vollständigkeit halber ist ergänzend anzumerken, dass - wie unter Punkt 4.2.4, Tabelle 7, des immissionstechnischen Gutachtens ausgeführt, sich aus den Tiefgaragen aller Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, folgende Schallimmission jeweils an der Grundstücksgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers (Gst **2/2 KG Z) zum verfahrensgegenständlichen Baugrundstück ergeben: Immissionsort LrT,13h LrA,3h LrN,8h dB(A) dB(A) dB(A) Gst. **2/2 (angrenzend an **1/1) 28 28 19 Daraus ergib sich somit, dass hinsichtlich der Schallimmissionen sogar aus allen Tiefgaragen auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, an der Grundgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers (Gst **2/2 KG Z)
B, 50 dB und 45 dB mehr als deutlich unterschritten werden.Daraus ergib sich somit, dass hinsichtlich der Schallimmissionen sogar aus allen Tiefgaragen auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, an der Grundgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers (Gst **2/2 KG Z)
Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 normierten maximalen Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB mehr als deutlich unterschritten werden. Hinsichtlich der Immissionen durch Luftschadstoffe führt der immissionstechnische Sachverständige in seinem Gutachten vom 18.12.2017, Zl ****, zusammengefasst aus, dass sich an der Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens auf Gst **1/1 KG Z zum Nachbargrundstück des gegenständlichen Beschwerdeführers (Gst **2/2 KG Z) durch die Summe sämtlicher selbstständigen und trennbaren Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, folgende maximale Immissions-Zusatzbelastung (auf zwei signifikante Stellen gerundet) ergibt (Tabelle 12). Immissionsort NO2 JMW NOX HMWmax Benzol JMW µg/m³ µg/m³ µg/m³ Gst. **2/2 (angrenzend an **1/1) 0,15 1 0,03 Die Irrelevanzschwelle beträgt für den NO2 Jahresmittelwert 1,05 µg/m³, für den NO2 Halbstundenmittelwert 6 µg/m³ und für Benzol Jahresmittelwert 0,15 µg/m³. Selbst durch die Summe aller beantragten Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, werden diese Schwellen an der gegenständlich zu beurteilenden Grundgrenze des Gst **2/2 KG Z, im Eigentümer des Beschwerdeführers, zur Grenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes nicht überschritten. Weiters ergibt sich aus dem immissionstechnischen Gutachten, dass Erschütterungen durch die Benützung der Tiefgaragenkomplexe für die Nachbargrundstücke nicht zu erwarten sind und durch den Betrieb der Tiefgaragenkomplexe in Anbetracht der geringen Stellplatzwechselzahlen und der geringen Schadstoffimmissionen auch keine Geruchsimmissionen zu erwarten sind, die geeignet wären, das Geruchsstundenkriterium der Geruchsimmissionsrichtlinie, das sind zumindest 6 Minuten Geruchswahrnehmung pro Stunde, zu überschreiten. Für Benzol liegt die Geruchsschwelle im mg/m³ Bereich und damit um Zehnerpotenzen höher als die Immissionskonzentrationen. Es bestehen somit für das Gst **2/2 KG Z, im Eigentum des verfahrensgegenständlichen Beschwerdeführers, keine relevanten Immissionen, dies sogar unter dem Aspekt, dass alle Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 und **1/10, alle KG Z, gesamt betrachtet werden. Auch das immissionstechnische Gutachten vom 18.12.2017, Zahl ****, ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend und wurde überdies auch in keiner Weise vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen. Der Vollständigkeit halber wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann auch noch das umweltmedizinische Gutachten vom 12.02.2018, Zl ****, eingeholt, das auch schlüssig zum Ergebnis gelangt, dass keine medizinischen Auswirkungen sowohl durch das gegenständliche Bauvorhaben, wie auch durch alle 10 Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, für die jeweiligen Nachbarn – sohin auch für den gegenständlichen Beschwerdeführer - zu erwarten sind. Auch dieses Gutachten blieb vom Beschwerdeführer unwidersprochen, sodass das erkennende Gericht zum Schluss kommt, dass für das Gst **2/2 KG Z im Eigentum des gegenständlichen Beschwerdeführers keine relevante Immissionen entstehen werden und der Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben auf Gst **1/1 KG Z im Hinblick auf das in § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit a TBO 2011) normierte Nachbarrecht nicht in seinen Rechten verletzt sein kann und daher die Einwendung bezüglich der Immissionen als unbegründet abzuweisen sind.Auch dieses Gutachten blieb vom Beschwerdeführer unwidersprochen, sodass das erkennende Gericht zum Schluss kommt, dass für das Gst **2/2 KG Z im Eigentum des gegenständlichen Beschwerdeführers keine relevante Immissionen entstehen werden und der Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben auf Gst **1/1 KG Z im Hinblick auf das in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) normierte Nachbarrecht nicht in seinen Rechten verletzt sein kann und daher die Einwendung bezüglich der Immissionen als unbegründet abzuweisen sind. 5. Soweit vom Beschwerdeführer weiters in Bezug auf den Brandschutz in der Beschwerde vorgebracht wird, dass durch die Tiefgarage eine höhere Brandlast für die Umgebung entstehen würde, zudem eine erschwerte Zufahrt für die Feuerwehr gegeben sei und schließlich eine Gesamtbeurteilung der zu errichtenden Wohngebäude als Wohnanlage durch einen brandschutztechnischen Sachverständige notwendig sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit b TBO 2011) steht dem Nachbarn auch ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Dieser allgemeine von der Behörde zu beachtende Aspekt führt aber nicht dazu, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr steht ihm das Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen seinem Schutz dienen (vgl VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338).Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011) steht dem Nachbarn auch ein subjektiv-öffentliches Recht zu, dass den Erfordernissen des Brandschutzes entsprochen wird. Dieser allgemeine von der Behörde zu beachtende Aspekt führt aber nicht dazu, dass sämtliche denkbaren Aspekte des Brandschutzes vom Nachbarn geltend gemacht werden können. Vielmehr steht ihm das Mitspracherecht nur hinsichtlich jener Gefährdungen zu, als die brandschutzrechtlichen Bestimmungen seinem Schutz dienen vergleiche VwGH 21.02.2007, 2006/06/0338). Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für die Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist dem Nachbarn nicht eingeräumt. Somit kommt der Einwendung der erschwerten Zufahrt der Feuerwehr – wie auch der VwGH in seiner schon mehrfach zitierten (behebenden) Entscheidung vom 24.04.2017 ausführte - keine Berechtigung zu. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr im fortgesetzten verwaltungsgerichtlichen Verfahren in ihrer Eingabe vom 22.02.2018 sowie im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 ergänzend zusammengefasst vorgebracht hat, dass die Größe des Tiefgaragenkomplexes auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6, je KG Z, in Bezug auf die Vorschriften für Brandabschnitte vom Sachverständigen nicht richtig berücksichtigt worden sei, da im gegenständlichen Fall alle Brandabschnitte in den gemeinsamen Untergeschoßen miteinbezogen werden müssten und die maximale Netto-Grundfläche von 800 m² nicht überschritten werden dürfe, wobei der Rechtsmittelwerber überdies noch auf die Bestimmung des Punktes 5.4.3 der OIB-Richtlinie 2.2 sowie hinsichtlich der Belüftung des Tiefgaragenkomplexes auf Bestimmungen der OIB-Richtlinie 3 hinweist, ist dazu Folgendes auszuführen: Zu allen Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, wurde bereits im baubehördlichen Verfahren jeweils ein brandschutztechnischen Gutachtens eingeholt, so zum gegenständlichen Bauvorhaben das brandschutztechnische Gutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 15.02.2016, Zl ****, und wurde dem beantragten Bauvorhaben auf Gst **1/1 KG Z mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 07.03.2016, Zl ****, die Baubewilligung unter der Vorschreibung auch von brandschutztechnischen Nebenbestimmungen erteilt. Zudem hat sich aus dem Gutachten des Sachverständigen der Landesstelle für Brandverhütung im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol am 27.06.2016 ergeben, dass eine Gesamtbeurteilung der Garage brandschutztechnisch keine weiteren Auflagen nach sich ziehen würde, da die Garage aufgrund der Lage bereits nach der Gebäudeklasse GK 4 beurteilt wurde und diese Gebäudeklasse auch für eine Wohnanlage herangezogen werden würde. Dass bereits im baubehördlichen Verfahren aus brandschutztechnischer Sicht nicht nur Einzelbeurteilungen vorgenommen wurden, sondern auch eine Gesamtbetrachtung aller Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, erfolgt ist, bestätigt sich auch aus den Ausführungen und Auflagen in den jeweiligen brandschutztechnischen Gutachten, so zB insbesondere aufgrund der Auflagen Nr 12 und 15 des brandschutztechnischen Gutachtens für das Bauvorhaben auf Gst **1/4 KG Z. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr unter Bezugnahme auf Punkt 5.4.3 der OIB-Richtlinie 2.2 (Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks, Ausgabe März 2015) ein ergänzendes Vorbringen erstattet hat, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß dieser Bestimmung dürfen Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600m2 mit Gängen bzw Treppenhäuser nur über Schleusen verbunden sein, die den in dieser Bestimmung festgelegten Anforderungen entsprechen. Wie in den Erläuterungen zu dieser Bestimmung ausgeführt, können im Brandfall sowohl durch ausgelöste Türbewegungen der flüchtenden Personen als auch im Rahmen des Feuerwehreinsatzes nicht unerhebliche Mengen von Brandrauch aus einer Garage in angrenzende Gänge und Treppenhäuser gelangen. Dies soll bei Garagen mit einer Nutzfläche von insgesamt mehr als 600m2 durch Schleusen gemäß Punkt 5.4.3 weitestgehend verhindert werden. Daraus ergibt sich sohin eindeutig, dass diese Brandschutz-Bestimmung nicht dem Schutz der Nachbarn dient, sondern der Sicherheit der Personen im verfahrensgegenständlich beantragten Gebäude auf Gst **1/1 KG Z, dies in Bezug auf die Rauchentwicklung im Brandfall. Die Einhaltung dieser Bestimmung ist sohin nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn zum Brandschutz umfasst, da
Rede stehende Vorschrift nicht ihrem Schutz dient. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher dazu ergänzend anzumerken, dass sich in den mit Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlagen (Plandarstellung Ebene 00 – Grundriss Tiefgarage) eine Schleuse projektiert ist und zudem in der bekämpften Entscheidung auch entsprechende brandschutztechnische Auflagen (insbesondere auch Auflage Nr. 1) vorgeschrieben wurden. Hinsichtlich des nunmehrigen Vorbringens des Beschwerdeführers unter Verweis auf Punkt 3.1.2 der OIB-Richtlinie 2 (Brandschutz, Ausgabe März 2015) ist auszuführen, dass gemäß dieser Bestimmung die Brandabschnitte in unterirdischen Geschossen eine maximale Netto-Grundfläche von 800 m2 nicht überschreiten dürfen. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass eine Zusammenrechnung der Grundflächen der jeweils gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragen vorzunehmen sei und daher hinsichtlich des Tiefgaragenkomplexes auf den Gsten **1/3 bis **1/6, alle KG Z, eine Überschreitung dieser maximalen Festlegung gegeben sei, ist dazu auszuführen, dass – wie vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 ausdrücklich klargestellt - sich dieses Vorbringen nicht auf das gegenständliche Bauvorhaben bezieht. Lediglich der Vollständigkeit halber ist daher diesbezüglich Folgendes auszuführen: Die verfahrensgegenständliche Tiefgarage auf dem Gst **1/1 KG Z ist gemäß der brandschutztechnischen Auflage Nr 1 der bekämpften Entscheidung – so wie auch das unterirdische Geschoß (Ebene 00) gegenüber dem oberirdischen Geschoß (Ebene 01), der Heizraum, der Technikraum und die Sicherheitsschleuse - jeweils als eigene Brandabschnitte auszubilden. Sämtliche Tiefgaragen auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, bilden nach den genehmigten Bauplänen sowie nach den brandschutztechnischen Vorgaben der Baugenehmigungsbescheide jeweils eigene Brandabschnitte. Wenn nun die Tiefgaragen auf den Grundstücken **1/1 und **1/2 sowie auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6 und auf den Grundstücken **1/7 bis **1/10, alle KG Z, jeweils Öffnungen im Bereich der Fahrgasse aufweisen, weshalb der Beschwerdeführer vermeint, die Grundflächen der gemeinschaftlich genutzten Tiefgaragen seien zusammenzuzählen, wobei sie bezüglich des Tiefgaragenkomplexes auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6, alle KG Z, eine Überschreitung des Maximalwertes von 800 m2 bemängeln, übersehen sie Folgendes: Gemäß Punkt 4.
GH 24.01.2013, 2011/06/0123).Hinsichtlich des Vorbringens zur Baumassendichte ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer – wie bereits vorstehend ausgeführt – kein Mitspracherecht zukommt, da die Baumassendichte nicht unter jene Festlegung des Bebauungsplanes fallen,
Paragraph 26, Absatz 3, Litera c, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 33, Absatz 3, Litera c, TBO 2018) angeführt sind vergleiche VwGH 24.01.2013, 2011/06/0123). Auch hinsichtlich der in § 49 Abs 3 letzter Satz TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 58 Abs 3 letzter Satz TBO 2018) normierten Kriterien in Bezug auf das Orts- oder Straßenbild kommt dem Beschwerdeführer ebenfalls kein Mitspracherecht zu (vgl VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062; ua).Auch hinsichtlich der in Paragraph 49, Absatz 3, letzter Satz TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 58, Absatz 3, letzter Satz TBO 2018) normierten Kriterien in Bezug auf das Orts- oder Straßenbild kommt dem Beschwerdeführer ebenfalls kein Mitspracherecht zu vergleiche VwGH 08.09.2014, 2013/06/0016; VwGH 30.09.2015, 2013/06/0198; VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062; ua). Da gegenständlich nicht ausdrücklich vorgebracht, wird lediglich der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass in dem diesem Verfahren zugrundeliegenden Baugesuch vom 02.02.2016 ausdrücklich auch „Aufschüttungen zur Geländeanpassung“ beantragt wurden und diese in den eingereichten Planunterlagen auch dargestellt sind. So ist ua zur Grundgrenze des Beschwerdeführers hin insbesondere auf die Plandarstellung mit der Plannummer ****- Ansicht Süd zu verweisen, in der der bestehende und künftige Geländeverlauf deutlich dargestellt ist. Weiters wird lediglich ergänzend angemerkt, dass die – ohne Zustimmung des Nachbarn - in § 49 Abs 3 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 58 Abs 3 letzter Satz TBO 2018) normierte maximale Höhe der Aufschüttungen von 2 Metern in den Mindestabstandflächen zum Grundstück des Beschwerdeführers hin nicht überschritten wird. Eine höhere Geländeaufschüttung als zwei Meter ist den Planunteralgen nicht zu entnehmen und hat zudem der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 27.06.2016 ua zusammengefasst ausgeführt, dass auch für das Haus 1 auf Gst **1/1 KG Z entsprechende Axonometrien vorgenommen wurden aus denen sich zeigt, dass im 4 Meter-Bereich zum angrenzenden Gst **2/2 KG Z hin keine Aufschüttungen von mehr als 2 m beantragt wurden. Weiters wird lediglich ergänzend angemerkt, dass die – ohne Zustimmung des Nachbarn - in Paragraph 49, Absatz 3, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 58, Absatz 3, letzter Satz TBO 2018) normierte maximale Höhe der Aufschüttungen von 2 Metern in den Mindestabstandflächen zum Grundstück des Beschwerdeführers hin nicht überschritten wird. Eine höhere Geländeaufschüttung als zwei Meter ist den Planunteralgen nicht zu entnehmen und hat zudem der hochbautechnische Sachverständige im Rahmen der mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht am 27.06.2016 ua zusammengefasst ausgeführt, dass auch für das Haus 1 auf Gst **1/1 KG Z entsprechende Axonometrien vorgenommen wurden aus denen sich zeigt, dass im 4 Meter-Bereich zum angrenzenden Gst **2/2 KG Z hin keine Aufschüttungen von mehr als 2 m beantragt wurden. Selbst dann, wenn dies vorgebracht worden wäre – was jedoch gegenständlich nicht erfolgte -, ist dann keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers gegeben, wenn die gesetzliche Maximalhöhe von zwei Metern nicht überschritten wird (vgl VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062). Selbst dann, wenn dies vorgebracht worden wäre – was jedoch gegenständlich nicht erfolgte -, ist dann keine Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte des Beschwerdeführers gegeben, wenn die gesetzliche Maximalhöhe von zwei Metern nicht überschritten wird vergleiche VwGH 27.11.2003, 2002/06/0062).
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