Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baugesuch vom 10.12.2015 ersuchte die Bauwerberin um Erteilung der Genehmigung zur Errichtung eines Wohnhauses mit 5 Wohnungen und Tiefgarage (Wohnhaus Nr. 7) auf Grundstück **1/7, KG Z. Weiters wurde eine Aufschüttung zur Geländeanpassung beantragt. Hiezu erging am 19.02.2016 der Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z, zur Zl ****, mit dem die Baubewilligung für das gegenständliche Objekt erteilt wurde. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Diese wurde von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol mit Erkenntnis vom 08.08.2016, zur Zl 2016/38/0633-11, als unbegründet abgewiesen. Daraufhin wurde von den Beschwerdeführern eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Dieser Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.04.2017 zur Zl Ra 2017/06/0017, Folge gegeben und das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben. In der Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass den von der Bauwerberin vorgelegten Planunterlagen betreffend die Feuerwehraufstellflächen zufolge die Einfahrten zu den drei Tiefgaragen im Bereich der nördlichen Grundstücke Nr **1/2, **1/4 und **1/8 gelegen sind, die jeweils nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens sind. Auf den Plänen für die verfahrensgegenständlichen Wohnhäuser sei jeweils nur der auf dem betreffenden Bauplatz zu liegen kommende, südliche Teil der einzelnen Tiefgaragen dargestellt. Abgesehen davon, dass der betreffende Tiefgaragenteil schon mangels einer Zu- und Abfahrt für sich allein nicht bestehen kann, bildet dieser Teil in Verbindung mit den anderen auf anderen Bauplätzen befindlichen Tiefgaragenteilen jeweils eine gemeinsame Anlage für mehrere Wohnhäuser, sodass diese Wohnhäuser vor dem Hintergrund der Judikatur (vgl VwGH 21.05.2015, 2013/06/0176) als Teil eines Gesamtprojektes zu beurteilen sind. In der Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass den von der Bauwerberin vorgelegten Planunterlagen betreffend die Feuerwehraufstellflächen zufolge die Einfahrten zu den drei Tiefgaragen im Bereich der nördlichen Grundstücke Nr **1/2, **1/4 und **1/8 gelegen sind, die jeweils nicht Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens sind. Auf den Plänen für die verfahrensgegenständlichen Wohnhäuser sei jeweils nur der auf dem betreffenden Bauplatz zu liegen kommende, südliche Teil der einzelnen Tiefgaragen dargestellt. Abgesehen davon, dass der betreffende Tiefgaragenteil schon mangels einer Zu- und Abfahrt für sich allein nicht bestehen kann, bildet dieser Teil in Verbindung mit den anderen auf anderen Bauplätzen befindlichen Tiefgaragenteilen jeweils eine gemeinsame Anlage für mehrere Wohnhäuser, sodass diese Wohnhäuser vor dem Hintergrund der Judikatur vergleiche VwGH 21.05.2015, 2013/06/0176) als Teil eines Gesamtprojektes zu beurteilen sind. Nach diesem Judikat stehe es dem Bauwerber grundsätzlich frei, bei einem teilbaren Bauvorhaben die Bewilligung nur für einen Teil dieses Vorhabens zu beantragen; der andere, nicht von der Baubewilligung umfasste Teil des Vorhabens bleibe sodann unbewilligt. Setzt jedoch die Genehmigung mehrerer Wohnhäuser die Errichtung gemeinsamer Anlagen voraus, sind die Wohnhäuser nicht jeweils für sich zu beurteilen, sondern als Teil eines Gesamtprojektes. Bei Zutreffen der vom Landesverwaltungsgericht – ohne nähere Begründung – getroffenen Annahme, dass drei Tiefgaragen vorliegen, und unter Zugrundelegung der oben genannten Planunterlagen betreffend die Feuerwehraufstellflächen stellen die Wohnhäuser auf den Grundstücken Nr **1/1 und **1/2, die Wohnhäuser auf den Grundstücken Nr **1/3 bis **1/6 sowie die Wohnhäuser auf den Grundstücken Nr **1/7 bis **1/10 jeweils ein Gesamtprojekt dar. Das Landesverwaltungsgericht hat es jedoch unterlassen, eine Beurteilung des jeweiligen Gesamtprojektes vorzunehmen, und hat infolgedessen auch keine Feststellungen zu den von den jeweiligen Tiefgaragen ausgehenden Immissionen getroffen, sodass eine Verletzung der Revisionswerber in ihrem ihnen nach § 26 Abs 3 lit a TBO 2011 zustehenden subjektiv/öffentlichem Recht betreffend Immissionsschutz nicht ausgeschlossen werden könne.Bei Zutreffen der vom Landesverwaltungsgericht – ohne nähere Begründung – getroffenen Annahme, dass drei Tiefgaragen vorliegen, und unter Zugrundelegung der oben genannten Planunterlagen betreffend die Feuerwehraufstellflächen stellen die Wohnhäuser auf den Grundstücken Nr **1/1 und **1/2, die Wohnhäuser auf den Grundstücken Nr **1/3 bis **1/6 sowie die Wohnhäuser auf den Grundstücken Nr **1/7 bis **1/10 jeweils ein Gesamtprojekt dar. Das Landesverwaltungsgericht hat es jedoch unterlassen, eine Beurteilung des jeweiligen Gesamtprojektes vorzunehmen, und hat infolgedessen auch keine Feststellungen zu den von den jeweiligen Tiefgaragen ausgehenden Immissionen getroffen, sodass eine Verletzung der Revisionswerber in ihrem ihnen nach Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011 zustehenden subjektiv/öffentlichem Recht betreffend Immissionsschutz nicht ausgeschlossen werden könne. Dazu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen sein, sofern nicht besondere Umstände vorliegen würden, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen würden (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 13.10.2010, 2010/06/0155).Dazu kommt, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die von den Abstellflächen, die Pflichtstellplätze sind, typischerweise ausgehenden Immissionen grundsätzlich als im Rahmen der Widmung Wohngebiet zulässig anzusehen sein, sofern nicht besondere Umstände vorliegen würden, die eine andere Beurteilung geboten erscheinen lassen würden vergleiche etwa das hg Erkenntnis vom 13.10.2010, 2010/06/0155). Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze – wie in den Revisionsfällen – in einer Tiefgarage geplant seien, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden seien (vgl das hg Erkenntnis vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Schon deshalb wäre es erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der Grundgrenze der Revisionswerber festzustellen und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen.Solche besonderen Umstände liegen etwa vor, wenn Stellplätze – wie in den Revisionsfällen – in einer Tiefgarage geplant seien, welche mit besonderen Lüftungs- und Schallverhältnissen verbunden seien vergleiche das hg Erkenntnis vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Schon deshalb wäre es erforderlich gewesen, durch Einholung von Sachverständigengutachten die Immissionsbelastung an der Grundgrenze der Revisionswerber festzustellen und deren Auswirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Die angefochtenen Erkenntnisse seien somit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
GG aufzuheben.Die angefochtenen Erkenntnisse seien somit wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Schließlich wurde von Seiten des Verwaltungsgerichtshofes noch angemerkt:
Abs 12 TBO 2011 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden solle oder bestehe; ein Grundstück sei eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sei oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet würde. Ausnahmen von dieser Regelung seien in § 4 Abs 3 TBO 2011 festgelegt. Demnach dürften bauliche Anlagen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn die Festlegungen in einem Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen und (lit a) für die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt sei oder (lit b) es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt.
Paragraph 2, Absatz 12, TBO 2011 ist ein Bauplatz ein Grundstück, auf dem eine bauliche Anlage errichtet werden solle oder bestehe; ein Grundstück sei eine Grundfläche, die im Grundsteuerkataster oder im Grenzkataster mit einer eigenen Nummer bezeichnet sei oder die in einem Zusammenlegungsverfahren als Grundabfindung gebildet würde. Ausnahmen von dieser Regelung seien in Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 festgelegt. Demnach dürften bauliche Anlagen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn die Festlegungen in einem Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen und (Litera a,) für die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 festgelegt sei oder (Litera b,) es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt. Fallbezogen würden die drei Gesamtprojekte aus jeweils einer Tiefgarage und mehreren Wohnhäusern im gemischten Wohngebiet bestehen, sodass die Ausnahmen des § 4 Abs 3 TBO 2011 nicht zur Anwendung kommen würden und die verfahrensgegenständlichen Wohnhäuser somit derzeit nicht genehmigungsfähig seien.Fallbezogen würden die drei Gesamtprojekte aus jeweils einer Tiefgarage und mehreren Wohnhäusern im gemischten Wohngebiet bestehen, sodass die Ausnahmen des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 nicht zur Anwendung kommen würden und die verfahrensgegenständlichen Wohnhäuser somit derzeit nicht genehmigungsfähig seien. Darüber hinaus könne angesichts der von mehreren Wohnhäusern gemeinsam genutzten Tiefgaragen nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass – wie das Landesverwaltungsgericht ausführte – keine Umstände zutage getreten seien, wonach entgegen der ausdrücklichen Erklärung der Bauwerberin doch eine gemeinsame Verwaltung der Gebäude auf den betreffenden Grundstücken erfolgen solle. Gerade die Errichtung solcher gemeinsamen Anlagen indiziere das Vorliegen einer gemeinsamen Verwaltung, sodass eine Erklärung wie die von der Bauwerberin abgegebene einer eingehenden Prüfung zu unterziehen wäre. Von Seiten des Bauwerbers wurde dem Landesverwaltungsgericht am 25.07.2017 ein Schriftsatz vorgelegt, in dem auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug genommen wurde. Im Rahmen dieses Schriftsatzes wurde der Antrag gestellt, das Immissionsgutachten um die vom Verwaltungsgerichtshof beanstandete Fragestellung der Immissionen zu den einzelnen Nachbargrundstücken zu ergänzen. Zu den Ausführungen betreffend die Erklärung, dass es keine gemeinsame Verwaltung bei den einzelnen Bauvorhaben geben würde, wurde seinerseits ausgeführt, dass
Abs 1 WEG Wohnungseigentum als dingliches Recht definiert sei, das auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft abstelle. Das Wohnungseigentumsobjekt könne nur physischer Teil einer bestimmten als Grundbuchskörper individualisierten Liegenschaft sein. Miteigentum könne nur an einem Grundbuchskörper bestehen, an mehreren Grundbuchskörpern jedoch jeweils nur für jeden Grundbuchskörper selbstständig, nicht jedoch gleichzeitig an mehreren Liegenschaften.Zu den Ausführungen betreffend die Erklärung, dass es keine gemeinsame Verwaltung bei den einzelnen Bauvorhaben geben würde, wurde seinerseits ausgeführt, dass
Paragraph eins, Absatz eins, WEG Wohnungseigentum als dingliches Recht definiert sei, das auf das Miteigentum an einer einzelnen Liegenschaft abstelle. Das Wohnungseigentumsobjekt könne nur physischer Teil einer bestimmten als Grundbuchskörper individualisierten Liegenschaft sein. Miteigentum könne nur an einem Grundbuchskörper bestehen, an mehreren Grundbuchskörpern jedoch jeweils nur für jeden Grundbuchskörper selbstständig, nicht jedoch gleichzeitig an mehreren Liegenschaften. Somit könnte an sich schon im gegenständlichen Fall keine Wohnungseigentumsgemeinschaft zwischen den einzelnen Häusern begründet werden. Daraus ergebe sich auch, dass für die verschiedenen Wohnungseigentumsgemeinschaften auch getrennte Verwaltungen errichtet würden. Bei der so gewählten Variante von rechtlich selbstständigen Einheiten solle und könne es auch keine gemeinsame Verwaltung geben. Zudem werde auch die Einvernahme des Geschäftsführers der Bauwerberin beantragt. Es werde deshalb der Antrag gestellt, zur Ergänzung Befunde und Gutachten noch einzuholen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Von Seiten des Beschwerdeführers wurde mit Eingabe vom 16.11.2017 ein Rechtsgutachten von Herrn CC, vom DD vorgelegt. Darin führt er zusammengefasst aus, dass es eine Rechtswidrigkeit bedeuten würde, wenn nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme der Einwand des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Rechtswidrigkeit nach § 4 Abs 3 TBO nicht aufgegriffen würde, mit der Begründung, dass § 4 Abs 3 TBO von den Nachbarn nicht eingewandt werden könne. Der VwGH habe völlig eindeutig erklärt, dass eine baurechtliche Bewilligung nach der geltenden Rechtslage schlichtweg rechtswidrig sei. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht verpflichtet sei, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Rechtansicht des VwGH zum Durchbruch zu verhelfen.Von Seiten des Beschwerdeführers wurde mit Eingabe vom 16.11.2017 ein Rechtsgutachten von Herrn CC, vom DD vorgelegt. Darin führt er zusammengefasst aus, dass es eine Rechtswidrigkeit bedeuten würde, wenn nach Durchführung einer weiteren Beweisaufnahme der Einwand des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die Rechtswidrigkeit nach Paragraph 4, Absatz 3, TBO nicht aufgegriffen würde, mit der Begründung, dass Paragraph 4, Absatz 3, TBO von den Nachbarn nicht eingewandt werden könne. Der VwGH habe völlig eindeutig erklärt, dass eine baurechtliche Bewilligung nach der geltenden Rechtslage schlichtweg rechtswidrig sei. In diesem Zusammenhang sei auf die ständige Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht verpflichtet sei, mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln der Rechtansicht des VwGH zum Durchbruch zu verhelfen. § 63 Abs 1 VwGG verlange eine strenge Bindung der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte an die Rechtsansicht des VwGH. Wenn also der VwGH feststelle, dass ein Projekt auch aufgrund einer objektivrechtlichen Norm nicht bewilligungsfähig sei, so habe das Landesverwaltungsgericht dem zu folgen. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus der reichhaltigen Judikatur des VwGH zu dieser Bestimmung. Ob der VwGH das Vorliegen einer objektiven Rechtswidrigkeit behaupte oder ob es sich um Rechtswidrigkeiten handle, die nachbarrechtlichen Einwendungen zugänglich seien, sei dabei irrelevant. Der VwGH judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass der Revisionswerber ein subjektives Recht auf Wahrnehmung des Verwaltungsgerichtes an diese Bindung habe. Diese rechtliche Bindung transzendiere sozusagen die Unterscheidung zwischen objektivrechtlicher Rechtswidrigkeit und der Möglichkeit der Nachbarn, Einwendung zu erheben. Sie könnten daher in diesem Falle eine neuerliche Revision erheben.Paragraph 63, Absatz eins, VwGG verlange eine strenge Bindung der Verwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte an die Rechtsansicht des VwGH. Wenn also der VwGH feststelle, dass ein Projekt auch aufgrund einer objektivrechtlichen Norm nicht bewilligungsfähig sei, so habe das Landesverwaltungsgericht dem zu folgen. Dies ergebe sich unzweifelhaft aus der reichhaltigen Judikatur des VwGH zu dieser Bestimmung. Ob der VwGH das Vorliegen einer objektiven Rechtswidrigkeit behaupte oder ob es sich um Rechtswidrigkeiten handle, die nachbarrechtlichen Einwendungen zugänglich seien, sei dabei irrelevant. Der VwGH judiziere in ständiger Rechtsprechung, dass der Revisionswerber ein subjektives Recht auf Wahrnehmung des Verwaltungsgerichtes an diese Bindung habe. Diese rechtliche Bindung transzendiere sozusagen die Unterscheidung zwischen objektivrechtlicher Rechtswidrigkeit und der Möglichkeit der Nachbarn, Einwendung zu erheben. Sie könnten daher in diesem Falle eine neuerliche Revision erheben. Sollte dies vom Richter nicht so gesehen werden, so wäre dies nicht nur eine vorsätzliche und gröbliche Missachtung der Rechtsansicht des VwGH im Sinne des § 63 Abs 1 VwGG, sondern vielmehr würde wohl der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Eine deutlich geäußerte Rechtsansicht des VwGH sei auch dann beachtlich, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn stehe. Aus seiner Sicht dürfe sich ein Verwaltungsgericht über eine solche sehr deutliche Feststellung der Rechtslage durch den VwGH nicht hinwegsetzen. Eine Baubewilligung komme daher nicht in Frage.Sollte dies vom Richter nicht so gesehen werden, so wäre dies nicht nur eine vorsätzliche und gröbliche Missachtung der Rechtsansicht des VwGH im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, VwGG, sondern vielmehr würde wohl der Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Eine deutlich geäußerte Rechtsansicht des VwGH sei auch dann beachtlich, wenn sie nicht im Zusammenhang mit der Verletzung subjektiver Rechte der Nachbarn stehe. Aus seiner Sicht dürfe sich ein Verwaltungsgericht über eine solche sehr deutliche Feststellung der Rechtslage durch den VwGH nicht hinwegsetzen. Eine Baubewilligung komme daher nicht in Frage. Wäre aber die Änderung des Bebauungsplanes bereits anhängig, und somit § 4 Abs 3 TBO nicht mehr verletzt, wäre bei der Fällung der Entscheidung eine neue Rechtslage und es würde keine Bindung eintreten.Wäre aber die Änderung des Bebauungsplanes bereits anhängig, und somit Paragraph 4, Absatz 3, TBO nicht mehr verletzt, wäre bei der Fällung der Entscheidung eine neue Rechtslage und es würde keine Bindung eintreten. Auch das sei ständig Judikatur des VwGH. Somit würde die Einholung des Gutachtens keine Rechtsverletzung darstellen. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde in weiterer Folge ein hochbautechnisches Gutachten des Amtssachverständigen EE eingeholt. In diesem Gutachten vom 16.11.2017, Zl ****, wurden die Fragestellungen von ihm beantwortet, ob die auf den Grundstücken **1/1 bis **1/10, alle KG Z, beantragten Bauvorhaben aus bautechnischer Sicht jeweils selbstständig und damit trennbar wären, weiters ob es sich beim Grundstück **1/11, KG Z, bereits aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan um eine Verkehrsfläche
Abs 20 TBO 2011 handle, sowie ob die beantragen Bauvorhaben auf den Grundstücken **1/1 – **1/10, alle KG Z, eine unzulässige Überbauung von Grundstücksgrenzen darstellen würden oder die gegenständlich beantragten Bauvorhaben gem § 4 Abs 3 TBO 2011 aufgrund der Festlegung im Bebauungsplan zulässig wären.Von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde in weiterer Folge ein hochbautechnisches Gutachten des Amtssachverständigen EE eingeholt. In diesem Gutachten vom 16.11.2017, Zl ****, wurden die Fragestellungen von ihm beantwortet, ob die auf den Grundstücken **1/1 bis **1/10, alle KG Z, beantragten Bauvorhaben aus bautechnischer Sicht jeweils selbstständig und damit trennbar wären, weiters ob es sich beim Grundstück **1/11, KG Z, bereits aufgrund der Festlegungen im Bebauungsplan um eine Verkehrsfläche
Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011 handle, sowie ob die beantragen Bauvorhaben auf den Grundstücken **1/1 – **1/10, alle KG Z, eine unzulässige Überbauung von Grundstücksgrenzen darstellen würden oder die gegenständlich beantragten Bauvorhaben gem Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 aufgrund der Festlegung im Bebauungsplan zulässig wären. Zu diesem ergänzenden Gutachten vom 1.12.2017, Zl: ****, wurde von Seiten des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 22.2.2018 Stellung genommen und zusammengefasst vorgebracht, dass zunächst die Aussage des Sachverständigen falsch sei, dass die zusammenhängenden Garagenteile nicht über die Grundstücksgrenze gebaut würden. Sachlich verfehlt sei auch die Behauptung, dass es sich um eine gekuppelte Bauweise handle. Nach der gesetzlichen Definition könnten nur in sich abgeschlossene, eigenständige Hauptgebäude an der gemeinsamen Grundgrenze unter Berücksichtigung der brandschutztechnischen Erfordernisse gekuppelt werden. Eine gekuppelte Bauweise von Nebengebäuden sei nicht möglich. Ebenso falsch sei die Aussage, dass keine Überbauung von gemeinsamen Grundgrenzen vorliege. Unter Beachtung der OIB- Richtlinie 2- Brandschutz- sei die ausnahmeweise Zulässigkeit von brandabschnittsbildenden Außenwänden, zB: bei Garagen nur möglich, wenn sie als eigener Brandabschnitt ausgebildet werden würden. Durch die Vielzahl an Öffnungen sei dies im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Auch dass durch die Maueröffnungen ein Luftwechsel gewährleistet werden solle, entspreche nicht den OIB- Richtlinien. Die Größe der Tiefgarage sei in Bezug auf die Brandabschnitte nicht richtig berücksichtigt worden. Die maximale Netto- Grundfläche dürfe 800 m² nicht überschreiten. Es hätten im gegenständlichen Fall alle Brandabschnitte in gemeinsamen Untergeschoßen miteinbezogen werden müssen. Dadurch wären weitere Brandschutzmaßnahmen zu berücksichtigen gewesen. In Bezug auf die Zuordnung der Tiefgaragenplätze habe der Sachverständige auch eine falsche Feststellung in der Verhandlung vom 27.6.2016 getroffen, wenn er ausführte, dass die Zuordnung der Tiefgaragenabstellplätze jeweils innerhalb eines ausgewiesenen Baukörpers erfolge und nicht eine baukörperübergreifende Zuordnung erfolge. Es ergebe sich zweifelsfrei, dass unabdingbare Abhängigkeitsverhältnisse zwischen den einzelnen Garagenteilen existieren würden. Die Schlussfolgerung des Sachverständigen, dass es sich um eigenständige Bauvorhaben handeln würde sei nicht richtig. Es werde auch darauf hingewiesen, dass nicht alle Häuser einen eigenen Müllraum haben würden und dass auch vom Sachverständigen die OIB-Richtlinie 3 betreffend die Sammlung von Abfällen nicht berücksichtigt worden sei. Die Müllräume hätten auch keine Be- und Entlüftung, was wiederum zu einer erhöhten Brandgefahr führen würde. Auch sei die Feststellung des Sachverständigen, dass die einzelnen Objekte durch die Ausbildung von entsprechenden Arbeitsfugen und eigenständischen statisch konstruktiven Bauteilen voneinander entkuppelt werden, wodurch die Errichtung jedes einzelnen Objektes, ohne Einflussnahme auf ein anderes Objekt möglich sei, bautechnisch nicht gegeben und stelle eine subjektive Meinung des Sachverständigen dar. Die Beurteilung solcher Fragen falle nicht in den Fachbereich des Sachverständigen. Das geotechnische Gutachten von FF zur Baugrubensicherung sei auch vom Sachverständigen nicht berücksichtigt worden, der für die Hangsicherung einen Zusammenhang zwischen den Parzellen zur Absteifung des Geländes festgestellt habe. Zur Fragestellung, ob es im Bebauungsplan eine Festlegung als Verkehrsfläche für das Gst. **1/11, KG Z, gebe, übersehe der Sachverständige, dass es sich beim gegenständlichen Grundstück nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handle, sondern um ein privates Grundstück, auf dem auch noch keine Straße errichtet sei. Daher sei die Feststellung des Sachverständigen falsch, dass es sich um eine Verkehrsfläche handle. Es fehle auch an den Festlegungen im Flächenwidmungsplan, da derzeit keine Verkehrsvorbehaltsfläche eingetragen sei. Es gebe auch derzeit kein realistisches und technisch umsetzbares Gemeindestraßenprojekt. In Bezug auf die Fragestellung 3 werde auf die Ausführungen in der Stellungnahme zu Punkt 1 verwiesen und nochmals auf die Erkenntnisse des VwGH vom 24.4.2017 und 7.9.2017. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde noch ein ergänzendes immissionstechnisches Gutachten von Sachverständigen GG eingeholt, um die konkreten Immissionen zu den Grundstücken der einzelnen Nachbarn auch in Bezug auf die zusammenhängenden Garagenkörper und in Bezug auf eine Gesamtbetrachtung des Projektes abzuklären. Darauf aufbauend wurde noch ein umweltmedizinisches Gutachten vom Amtssachverständigen JJ in Auftrag gegeben. Diese Gutachten wurden den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21.3.2018 übermittelt. Auf Vertagungsantrag der Beschwerdeführer wurde die mündliche Verhandlung schließlich auf den 11.4.2018 verlegt und dann auch abgehalten. Von Seiten der Bauwerberin wurde am 9.4.2018 noch ein weiterer Schriftsatz eingebracht, in dem zusammengefasst noch einmal auf die eingeschränkten Mitspracherechte der Nachbarn
GH- Erkenntnisses vom 24.4.2017 vorgetragen und auch zu den Rechtsfragen betreffend den Bebauungsplan, die Stellplätze, den Brandschutz, die Müllentsorgung und die Baumasse.Darauf aufbauend wurde noch ein umweltmedizinisches Gutachten vom Amtssachverständigen JJ in Auftrag gegeben. Diese Gutachten wurden den Parteien mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung am 21.3.2018 übermittelt. Auf Vertagungsantrag der Beschwerdeführer wurde die mündliche Verhandlung schließlich auf den 11.4.2018 verlegt und dann auch abgehalten. Von Seiten der Bauwerberin wurde am 9.4.2018 noch ein weiterer Schriftsatz eingebracht, in dem zusammengefasst noch einmal auf die eingeschränkten Mitspracherechte der Nachbarn
Paragraph 26, Absatz 3, TBO hingewiesen wurde. Zudem wurde eine rechtliche Stellungnahme zu den Ergebnissen des VwGH- Erkenntnisses vom 24.4.2017 vorgetragen und auch zu den Rechtsfragen betreffend den Bebauungsplan, die Stellplätze, den Brandschutz, die Müllentsorgung und die Baumasse. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass die auf den Grundstücken **1/1 bis **1/10 projektierten Bauvorhaben jeweils als eigenständig und somit in sich trennbare Vorhaben anzusehen sind. Die Umfassungsbauteile bzw die äußeren Begrenzungen der einzelnen Objekte kommen jeweils auf eigenen und von den jeweiligen Objekten betroffenen Grundstücken zu liegen und es liegt somit keine Überbauung von gemeinsamen Grundstücksgrenzen vor. Dies zeigt sich dadurch, dass die einzelnen Objekte durch die Ausbildung von entsprechenden Arbeitsfugen und eigenständigen, statisch konstruktiven Bauteilen voneinander entkoppelt werden, wodurch die Errichtung jedes einzelnen Objektes, ohne Einflussnahme auf ein anderes Objekt möglich ist. Durch diese gewählte Bauweise wäre sohin auch ein eventueller Abtrag eines Objektes möglich, ohne auf die statisch konstruktiven Teile von verbleibenden auf den angrenzenden Grundstücken befindlichen Objekte Einfluss genommen wird. Für die Eigenständigkeit spricht auch der Umstand, dass eine Erschließung der einzelnen Objekte über eigenständige und jeweils in den einzelnen Häusern angeordneten Treppenhäuser und Eingänge sichergestellt wird. In den einzelnen Objekten werden auch jeweils eigenständige Heizräume zur Beheizung des jeweiligen Gebäudes und Technikräume zur Energieversorgung vorgesehen. Dadurch ist auch eine eigenständige Nutzung der Einzelobjekte ohne erforderliche Einbeziehung eines weiteren Objektes gegeben. Verbindungen zwischen den einzelnen Objekten sind lediglich auf Ebene 00 gegeben, wo über entsprechende Öffnungen in den betreffenden Mauerscheiben, eine Durchfahrt bzw ein Durchgang zu den hier projektierten Stellplätzen für Kraftfahrzeuge sichergestellt werden. Weiters wird durch diverse Maueröffnungen ein natürlicher Luftwechsel (Zu- und Abluft) zwischen den in den einzelnen Objekten vorgesehenen Tiefgaragenabstellplätzen gewährleistet. Diese Verbindung auf der Ebene 00 bezieht sich aber nur jeweils auf die Objekte 1 und 2, 3 bis 6, sowie 7 bis 10. Dies ergibt sich aus den aus den Planunterlagen resultierenden und vorherrschenden Abständen zwischen 0,7 m und 1,1 m. Wie sich aus dem vorliegenden Bebauungsplan – 1. Änderung Bebauungsplan und Ergänzender Bebauungsplan **** – ergibt, wurde das Grundstück **1/11, KG Z, in den ausgewiesenen Planungsbereich mit einbezogen und entsprechende Straßenfluchtlinien zur Abgrenzung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen eingetragen. Dadurch ist das angesprochene Grundstück **1/11, als Verkehrsfläche
Abs 20 TBO 2011, zu deklarieren.Dadurch ist das angesprochene Grundstück **1/11, als Verkehrsfläche
Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011, zu deklarieren. Das Grundstück ist auch im Flächenwidmungsplan als geplante örtliche Straße
Abs 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 kenntlich gemacht und ausgewiesen.Das Grundstück ist auch im Flächenwidmungsplan als geplante örtliche Straße
Paragraph 53, Absatz eins, Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 kenntlich gemacht und ausgewiesen. Für das gegenständliche Grundstück besteht ein allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan, der mit Beschluss des Gemeinderates des Gemeinde Z vom 14.12.2015 beschlossen wurde. Aus diesem Bebauungsplan ergeben sich folgende Festlegungen: BMD M 1,0 § 61 Abs 2 TROG Mindestbaudichte BMD BaumassendichteParagraph 61, Absatz 2, TROG Mindestbaudichte BMD Baumassendichte BMD H 2,0 § 61 Abs 2 TROG Baumassendichte, höchstParagraph 61, Absatz 2, TROG Baumassendichte, höchst BW b TBO § 60 Abs 4 TROG Besondere BauweiseParagraph 60, Absatz 4, TROG Besondere Bauweise OG H 3 § 62 Abs 1 TROG Zahl der oberirdischen Geschosse (Mindestmaß)Paragraph 62, Absatz eins, TROG Zahl der oberirdischen Geschosse (Mindestmaß) Gegenüber der nordseitig gelegenen Verkehrsfläche auf Grundstück **1/11 und ostseitig gelegenen Verkehrsfläche wurde eine Straßenfluchtlinie, sowie eine Baufluchtlinie festgelegt, wobei sich die ausgewiesene Baufluchtlinie ostseitig zum Teil mit der hier festgelegten Straßenfluchtlinie deckt. Zudem wurde innerhalb des Planungsbereiches eine Abgrenzung zwischen verschiedenen Festlegungen getroffen, welche sich insbesondere auf die höchstzulässigen Gebäudepunkte (Höchster Punkt Gebäude
Abs 1 TROG) in Metern über der Adria beziehen.Zudem wurde innerhalb des Planungsbereiches eine Abgrenzung zwischen verschiedenen Festlegungen getroffen, welche sich insbesondere auf die höchstzulässigen Gebäudepunkte (Höchster Punkt Gebäude
Paragraph 61, Absatz eins, TROG) in Metern über der Adria beziehen.
Abs 4 TROG wurde die Gebäudesituierung – Höchstausmaß der einzelnen Hauptgebäude sowie das Höchstausmaß für Tiefgaragen, Lager- und Nebenräume (keine Aufenthaltsräume) fixiert bzw eingetragen.
Paragraph 60, Absatz 4, TROG wurde die Gebäudesituierung – Höchstausmaß der einzelnen Hauptgebäude sowie das Höchstausmaß für Tiefgaragen, Lager- und Nebenräume (keine Aufenthaltsräume) fixiert bzw eingetragen. Durch diese Festlegung des Höchstausmaßes wird ein Zusammenbau der einzelnen Objekte an den jeweils betreffenden gemeinsamen Grundstücksgrenzen bzw Unterschreitung der erforderlichen Abstände
Tiroler Bauordnung 2011 innerhalb des ausgewiesenen Planungsbereiches ermöglicht. Zu den angrenzenden Nachbargrundstücken, die nicht innerhalb des Planungsbereiches liegen, werden demgegenüber allerdings die notwendigen Abstände
Tiroler Bauordnung 2011 eingehalten.Durch diese Festlegung des Höchstausmaßes wird ein Zusammenbau der einzelnen Objekte an den jeweils betreffenden gemeinsamen Grundstücksgrenzen bzw Unterschreitung der erforderlichen Abstände
Paragraph 6, Tiroler Bauordnung 2011 innerhalb des ausgewiesenen Planungsbereiches ermöglicht. Zu den angrenzenden Nachbargrundstücken, die nicht innerhalb des Planungsbereiches liegen, werden demgegenüber allerdings die notwendigen Abstände
Paragraph 6, Tiroler Bauordnung 2011 eingehalten. Daraus resultiert, dass aufgrund des vorliegenden Bebauungsplanes ein zulässiger Zusammenbau auf Ebene 00 der Objekte auf den Grundstücken **1/7 bis **1/10 erfolgt. Die vorgesehene Projektierung und Anordnung der einzelnen Objekte entspricht somit den Vorgaben des allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplans. Bautechnisch ist das auf Grundstücken **1/7 projektierte Bauvorhaben als eigenständiges und somit in sich trennbares Vorhaben anzusehen. Betreffend die Schallsituation der Tiefgarage ist festzustellen, dass die Häuser auf den Grundstücken 7 bis 10 eine gemeinsame Zu- und Abfahrt sowie zusammenhängende Lüftungsabschnitte aufweisen.
Parkplatzlärmstudie ( Tabelle 33) sind für ein Wohngebäude für den Tagzeitraum ( 6- 22 Uhr) 0,15 Bewegungen pro Stellplatz und Stunde und den Nachtzeitraum ( 22- 6 Uhr) 0,02 Bewegungen pro Stellplatz und Studie anzusehen. Damit ergeben sich für die einzelnen Tiefgaragenabschnitte die
Tabelle 2 angeführten Stellplatzwechselzahlen: Tiefgarage / Stellplatzanzahl Fahrbewegungen pro Zeitabschnitt Tag 06 bis 22 Uhr Nacht 22 bis 6 Uhr Fahrbewegungen in 16h Fahrbewegungen in 8 h 1 und 2: 16 Stellplätze 38 2,6 3 bis 6: 35 Stellplätze 84 5,6 7 bis 10: 30 Stellplätze 72 4,8 Tabelle 2: Stellplatzwechselfrequenzen Die drei Tiefgaragen verursachen gesamt somit im Tagzeitraum von 6 bis 22 Uhr insgesamt 194, im Nachtzeitraum von 22 bis 6 Uhr 13 Fahrbewegungen. An einem Tag ergeben sich somit insgesamt 207 Fahrbewegungen. Für die Schallemissionen des Wegstückes von der Tiefgarageneinfahrt bis zur öffentlichen Straße kann nach
IG-L. Nach dem Leitfaden für UVP und IG-L „Umgang mit Überschreitungen von Immissionsgrenzwerten von Luftschadstoffen in UVP-Verfahren - Überarbeitete Version 2007“ kann eine Immission außerhalb belasteter oder Sanierungsgebiete als nicht relevant betrachtet werden, wenn die Zusatzbelastungen nicht über 3 % des jeweiligen Grenzwerts liegen. Die Irrelevanzschwelle beträgt für den NO2 Jahresmittel 1,05 µg/m³, für den NO2 Halbstundenmittelwert 6 µg/m³ und für Benzol 0,15 µg/m³. Diese Schwellen werden durch die Summe der beantragten Bauvorhaben bei den zu beurteilenden Grundgrenzen der Nachbargrundstücke nicht überschritten. Durch den Betrieb der Tiefgarage sind in Anbetracht der geringen Stellplatzwechselzahlen und der geringen Schadstoffimmissionen keine Geruchsimmissionen zu erwarten, die geeignet wären, das Geruchsstundenkriterium der Geruchsimmissionsrichtlinie, das sind zumindest 6 Minuten Geruchswahrnehmung pro Stunde, zu überschreiten. Für Benzol liegt die Geruchsschwelle im mg/m³ Bereich und damit um Zehnerpotenzen höher als die Immissionskonzentrationen. Es bestehen somit für die Grundstücke der Beschwerdeführer keine relevanten Immissionen auch unter dem Aspekt, dass die drei Garagen gesamt betrachtet werden. Aus umweltmedizinischer Sicht unterschreiten die prognostizierten Schallpegel die Richtwerte der Empfehlungen der WHO für Gebiete mit Wohnnutzung deutlich und auch die Luftschadstoffimmissionen aus dem Betrieb der Tiefgaragen liegen deutlich unter den anerkannten Irrelevanzschwellen. Von einer wesentlichen Änderung der Luftqualität ist somit nicht auszugehen. Eine Beeinträchtigung der Wohnqualität ist aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Dies gilt sowohl für die Einzelbetrachtung des jeweiligen Bauvorhabens, wie auch bei einer Gesamtbetrachtung aller 10 Bauvorhaben. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den zum gegenständlichen Akt vorhanden Vorakt zur Zl 2016/38/0633, sowie durch Einholung eines hochbautechnischen Gutachtens durch Herrn EE und die Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens von Herrn GG, sowie durch Einholung eines medizinischen Gutachtens von Herrn JJ. Die Feststellungen betreffend die Anordnung der Gebäude sowie Feststellungen zur Frage der bautechnischen Selbstständigkeiten ergeben sich aus dem Gutachten des hochbautechnischen Sachverständigen vom 1.12.2017, Zl ****. Aus diesem Gutachten ergeben sich auch die Feststellungen betreffend die Frage der Übereinstimmung mit dem vorhandenen allgemeinen und ergänzenden Bebauungsplan. Die Feststellungen betreffend die einzelnen Immissionen und deren Auftreten lassen sich aus dem schlüssigen Gutachten von Herrn GG zur Zahl **** ableiten und die Feststellungen zur medizinischen Irrelevanz resultieren aus dem Gutachten des JJ zur Zahl ****. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage:
Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 LGBL 28/2018 (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Paragraph 33, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018 LGBL 28 aus 2018, (TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
Abs 2 leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
Absatz 2, leg cit sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,
Abs 3 TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Paragraph 33, Absatz 3, TBO sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:
Abs 4 leg cit sind die übrigen Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der in Abs. 3 lit. a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
Absatz 4, leg cit sind die übrigen Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der in Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Wie bereits zum Verfahrensgang ausgeführt, wurde das erste Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol in dieser Angelegenheit wegen Rechtswidrigkeit behoben. Der Verwaltungsgerichtshof führte dazu aus, dass mangels einer eigenständigen Zu- und Abfahrt bei manchen Häusern, die Tiefgaragen als gemeinsame Anlage für mehrere Wohnhäuser zu werten sind, sodass diese Wohnhäuser als Teil eines Gesamtprojektes zu sehen sind. Das Landesverwaltungsgericht hat es aber in der ersten Entscheidung unterlassen, eine Beurteilung des jeweiligen Gesamtprojektes in Bezug auf die Immissionen durchzuführen. Nach der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit wurde vom Verwaltungsgerichtshof noch eine Anmerkung getroffen, dass
Abs 3 TBO 2011 eine unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze vorliegen würde und die Wohnhäuser so nicht genehmigungsfähig seien. Weiters wurde die Erklärung der Bauwerberin zur Frage der Wohnanlage als nicht ausreichend ermittelt angesehen.Nach der Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit wurde vom Verwaltungsgerichtshof noch eine Anmerkung getroffen, dass
Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 eine unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze vorliegen würde und die Wohnhäuser so nicht genehmigungsfähig seien. Weiters wurde die Erklärung der Bauwerberin zur Frage der Wohnanlage als nicht ausreichend ermittelt angesehen. Somit stellt sich zunächst die Frage, über welche Rechtsfragen das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Fall zu entscheiden hat. Hier ist im Speziellen zunächst zu prüfen, welche Auswirkungen die rechtlichen Anmerkungen haben, die der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.4.2017, Ra 2017/06/0020-7, ab Seite 10, RZ 26, unter der Überschrift „ Im Übrigen wird Folgendes angemerkt“, trifft. Er kommt darin nämlich zum Ergebnis, dass aufgrund eines von ihm vermuteten Widerspruches zu § 4 Abs 3 TBO 2011 das verfahrensgegenständliche Wohnhaus nicht genehmigungsfähig sei. Von Seiten des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführer ist dazu ein Rechtsgutachten von Herrn CC, von der Universität Y, vorgelegt worden, in dem dieser zum Ergebnis kommt, dass § 63 Abs 1 VwGG eine strenge Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes vorliege und dass das Landesverwaltungsgericht dieser jedenfalls zu folgen habe, wenn der Verwaltungsgerichtshof feststelle, dass ein Projekt aufgrund einer objektivrechtlichen Norm nicht bewilligungsfähig sei. Dabei sei es irrelevant, ob es sich um objektive Rechtswidrigkeiten handle, oder ob es sich um Rechtswidrigkeiten handle, die nachbarrechtlichen Einwendungen zugänglich seien. Sollte dies nicht beachtet werden, würde der jeweils entscheidende Richter einen vorsätzlichen Amtsmissbrauch begehen.Er kommt darin nämlich zum Ergebnis, dass aufgrund eines von ihm vermuteten Widerspruches zu Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 das verfahrensgegenständliche Wohnhaus nicht genehmigungsfähig sei. Von Seiten des Rechtsanwaltes der Beschwerdeführer ist dazu ein Rechtsgutachten von Herrn CC, von der Universität Y, vorgelegt worden, in dem dieser zum Ergebnis kommt, dass Paragraph 63, Absatz eins, VwGG eine strenge Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes vorliege und dass das Landesverwaltungsgericht dieser jedenfalls zu folgen habe, wenn der Verwaltungsgerichtshof feststelle, dass ein Projekt aufgrund einer objektivrechtlichen Norm nicht bewilligungsfähig sei. Dabei sei es irrelevant, ob es sich um objektive Rechtswidrigkeiten handle, oder ob es sich um Rechtswidrigkeiten handle, die nachbarrechtlichen Einwendungen zugänglich seien. Sollte dies nicht beachtet werden, würde der jeweils entscheidende Richter einen vorsätzlichen Amtsmissbrauch begehen. Dieser Auslegung kann aber vom zuständigen Landesverwaltungsgericht in diesem Umfang nicht gefolgt werden. Auf Seite 10 RZ 25 des gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses behebt der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit
GG. Darunter mit der Überschrift: „Im Übrigen wird Folgendes angemerkt“, setzt er sich schließlich mit der Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO 2011 auseinander, also erst in jenem Teil des Erkenntnisses, der sich an die Aufhebung anschließt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt also an seinen Rechtsspruch ein „ obiter dictum“ an.Auf Seite 10 RZ 25 des gegenständlichen Verwaltungsgerichtshofserkenntnisses behebt der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG. Darunter mit der Überschrift: „Im Übrigen wird Folgendes angemerkt“, setzt er sich schließlich mit der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2011 auseinander, also erst in jenem Teil des Erkenntnisses, der sich an die Aufhebung anschließt. Der Verwaltungsgerichtshof schließt also an seinen Rechtsspruch ein „ obiter dictum“ an. Zur Frage der Bindungswirkung des „ obiter dictum“
GG existiert umfangreiche Judikatur, die in den meisten Fällen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.1997, 93/13/0064 verweisen. Hierin führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Bindung der belangten Behörde (in unserem Fall des Verwaltungsgerichtes) an die Rechtsansicht des Gerichtshofes
GG nur insoweit besteht, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des Bescheides ( nunmehr Erkenntnis) maßgebend ist, das heißt „ tragende Begründung“ für die Bescheidaufhebung war. Zur Frage der Bindungswirkung des „ obiter dictum“
Paragraph 63, VwGG existiert umfangreiche Judikatur, die in den meisten Fällen auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.9.1997, 93/13/0064 verweisen. Hierin führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine Bindung der belangten Behörde (in unserem Fall des Verwaltungsgerichtes) an die Rechtsansicht des Gerichtshofes
Paragraph 63, VwGG nur insoweit besteht, als die Rechtsansicht für die Aufhebung des Bescheides ( nunmehr Erkenntnis) maßgebend ist, das heißt „ tragende Begründung“ für die Bescheidaufhebung war. Die Passage aus dem oben zitierten Erkenntnis lautete: „ Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
GG aufzuheben.„ Der angefochtene Bescheid war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit
Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Die anschließenden „aus verfahrensökonomischen Gründen“ für das fortzusetzende Verfahren erfolgten Ausführungen, stellen ein „obiter dictum“ dar, das von den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zwar zweckmäßigerweise zu beachten sein wird, aber keine rechtliche Bindung bewirkt.“ Diese zitierte Entscheidung stellt die gleiche Situation dar, wie im gegenständlichen Fall, so dass die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen bzw Anmerkungen zu § 4 Abs 3 TBO zwar zweckmäßiger Weise vom Landesverwaltungsgericht Tirol beachtet und überprüft werden sollen, es aber nicht binden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer durch das Gutachten von CC kann somit nicht gefolgt werden.Diese zitierte Entscheidung stellt die gleiche Situation dar, wie im gegenständlichen Fall, so dass die vom Verwaltungsgerichtshof getroffenen Feststellungen bzw Anmerkungen zu Paragraph 4, Absatz 3, TBO zwar zweckmäßiger Weise vom Landesverwaltungsgericht Tirol beachtet und überprüft werden sollen, es aber nicht binden. Dem Vorbringen der Beschwerdeführer durch das Gutachten von CC kann somit nicht gefolgt werden. Im übrigen ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt,- wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt- aus Anlass einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung- sofern nicht Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist- außerhalb der zulässigen Einwendungen im Rahmen der Nachbarrechte im Sinne des § 33 Abs 3 TBO, Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, die im Bereich der objektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen liegen.Im übrigen ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt,- wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Judikatur ausführt- aus Anlass einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung- sofern nicht Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist- außerhalb der zulässigen Einwendungen im Rahmen der Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 33, Absatz 3, TBO, Rechtswidrigkeiten aufzugreifen, die im Bereich der objektiv öffentlich rechtlichen Einwendungen liegen. Dass eine allfällige (vorliegend gar nicht anzunehmende) Grenzüberschreitung durch die von der Bauwerberin auf ihren Grundstücken geplanten Tiefgaragen die Mitspracherechte der Nachbarn in einem Bewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung nicht berührt, hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.06.2002, Zl 2000/06/0180, bereits deutlich klargestellt. Das Landesverwaltungsgericht hat der Vollständigkeit halber aber vom hochbautechnischen Sachverständigen, EE, zur Frage, ob tatsächlich bei Gesamtbetrachtung der einzelnen Wohnhäuser unter Berücksichtigung des gültigen Bebauungsplanes ein Widerspruch zur Bestimmung des § 4 Abs 3 TBO gegeben ist, ein Gutachten eingeholt.Das Landesverwaltungsgericht hat der Vollständigkeit halber aber vom hochbautechnischen Sachverständigen, EE, zur Frage, ob tatsächlich bei Gesamtbetrachtung der einzelnen Wohnhäuser unter Berücksichtigung des gültigen Bebauungsplanes ein Widerspruch zur Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO gegeben ist, ein Gutachten eingeholt. In seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 1.12.2017, Zl: ****, kommt er zum Ergebnis, dass die vorgesehene Projektierung und Anordnung der einzelnen Objekte den Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes entspricht und daher zulässig im Sinne des § 4 Abs 3 TBO ist. In seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 1.12.2017, Zl: ****, kommt er zum Ergebnis, dass die vorgesehene Projektierung und Anordnung der einzelnen Objekte den Vorgaben des rechtsgültigen Bebauungsplanes entspricht und daher zulässig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, TBO ist. Speziell hat er auch in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2018 ausgeführt, dass die einzelnen Häuser auf den Grundstücken **1/1 bis **1/10 als eigenständige Objekte anzusehen sind, da die gegenständlichen Umfassungsbauteile und Begrenzungen jeweils auf dem eigenen Grundstück zum Liegen kommen. Innerhalb der betroffenen Grundstücke erfolgt eine Verbindung nur auf der Ebene 00, wo durch die Ausbildung von Öffnungen eine Durchfahrt bzw. ein Durchgang zu den projektierten Stellplätzen sichergestellt wird. Eine unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenzen findet nicht statt, da eine Übereinstimmung mit dem gegenständlichen Bebauungsplan gegeben ist. Die gemeinschaftliche Nutzung der Tiefgaragenabfahrt führt nicht dazu, dass die Bauvorhaben auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6, je KG Z, bautechnisch so miteinander verbunden würden, dass sie baulich zu einer einzigen, untrennbaren Einheit werden, da die Zufahrt zu einem Baugrundstück über ein Fremdgrundstück unter Inanspruchnahme einer eingeräumten Dienstbarkeit, mag die Zufahrt dabei auch durch eine bauliche Anlage auf dem Fremdgrundstück führen, nicht eine untrennbare Verbindung der baulichen Anlagen selbst auf dem dienenden und dem herrschenden Grundstück herstellt, was besonders dann einleuchtet, wenn sich die betreffenden baulichen Anlagen auf den jeweiligen verschiedenen Grundstücken zueinander in einem entsprechenden Abstand befinden. Fallbezogen stehen die baulichen Anlagen auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6, je KG Z, zwar an den gemeinsamen Grundstücksgrenzen aneinander, getrennt lediglich durch eine Arbeitsfuge, baulich sind sie aber in keiner Weise miteinander verbunden, sodass eine andere Beurteilung nicht erfolgen kann, dies im Verhältnis zum aufgezeigten Beispiel baulicher Anlagen, die sich in einem (größeren) Abstand zueinander befinden. An dieser Sichtweise bautechnisch durchaus trennbarer Bauvorhaben ändert auch der Umstand nichts, dass die gemeinsame Nutzung des aus vier Untergeschossräumen bestehenden Tiefgaragenkomplexes auf den Grundstücken **1/7 bis **1/10, je KG Z, welcher über nur eine Abfahrt erschlossen wird, dazu führt, dass immissionstechnisch eine zusammenschauende Beurteilung geboten ist, wie dies schon der Verwaltungsgerichtshof in der vorliegenden Sache ausdrücklich dargelegt hat. Auch kann ein Objekt abgetragen werden, ohne, dass ein Einfluss auf die Nachbarobjekte entsteht. Von Seiten der Beschwerdeführer wurde die fachliche Qualifikation des Amtssachverständigen zu einer derartigen Aussage bezweifelt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der Sachverständige zu seiner Qualifikation befragt und es steht für das erkennende Gericht eindeutig fest, dass er durch seine Ausbildung und seine einschlägige, langjährige Berufserfahrung über das entsprechende Fachwissen verfügt, derartige Aussagen zu treffen Da vom Rechtsvertreter in seiner Stellungnahme vom 22.2.2018 auch auf einen vermeintlichen Widerspruch zwischen dem Gutachten und der Aussage des Sachverständigen zur Frage der Zuordnung der Stellplätze hingewiesen wurde, wurde der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung auch dazu befragt und er stellte noch einmal klar, dass sich die Tiefgaragenabstellplätze immer in der unter den jeweiligen Wohnhäusern befindlichen Tiefgarage befinden. Zudem muss ausgeführt werden, dass die Einwendungen des Beschwerdeführers nur auf subjektiven Behauptungen beruht haben und dem Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Gleiches gilt auch für die vom Verwaltungsgerichtshof im „ obiter dictum“ angeführte Frage der Würdigung der Erklärung des Bauwerbers, dass es sich um eine Einzelverwaltung pro Haus handeln solle. Die Frage, ob eine gemeinsame Verwaltung für die gegenständlichen Häuser eingerichtet wird, ist wesentlich dafür, ob die Häuser als einzelne Objekte zu sehen sind, oder aber als Wohnanlage, mit der andere rechtliche Auswirkungen verbunden sind. Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Wohnanlage außerhalb dessen steht, was der Nachbar im Rahmen des § 33 Abs 3 TBO vorbringen kann, sodass diese Problematik die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einer Nachbarbeschwerde im Rahmen des § 33 Abs 3 TBO überschreitet und deshalb vom Landesverwaltungsgericht auch nicht aufgegriffen werden könnte.Zunächst ist festzuhalten, dass die Frage der Wohnanlage außerhalb dessen steht, was der Nachbar im Rahmen des Paragraph 33, Absatz 3, TBO vorbringen kann, sodass diese Problematik die Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichtes im Zusammenhang mit einer Nachbarbeschwerde im Rahmen des Paragraph 33, Absatz 3, TBO überschreitet und deshalb vom Landesverwaltungsgericht auch nicht aufgegriffen werden könnte. Durch die Feststellungen des Höchstgerichtes im „obiter dictum“ wurde aber auch die Erklärung der Bauwerberin noch einmal genau betrachtet.
der Legaldefinition in § 2 Abs 5 TBO sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als Wohnanlage, wenn sie eine Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist.
der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 5, TBO sind Wohnanlagen Gebäude mit mehr als fünf Wohnungen. Mehrere in einem räumlichen Naheverhältnis stehende Gebäude, die zusammen mehr als fünf Wohnungen enthalten, gelten als Wohnanlage, wenn sie eine Gesamtplanung aufweisen und für sie eine gemeinsame Verwaltung vorgesehen ist. In ihrer Stellungnahme vom 25.7.2017 führte die Bauwerberin aus, dass sie bewusst die Häuser getrennt voneinander projektiert habe und durch Dienstbarkeitsverträge die Zufahrt zu den einzelnen Häusern, die keine eigene Garagenein- und ausfahrt haben, sichergestellt hat. Durch die einzelnen Parzellen sei es
Abs 1 WEG zwingend, dass immer nur die Wohnungseigentümer eines Hauses eine Wohnungseigentumsgemeinschaft begründen können.In ihrer Stellungnahme vom 25.7.2017 führte die Bauwerberin aus, dass sie bewusst die Häuser getrennt voneinander projektiert habe und durch Dienstbarkeitsverträge die Zufahrt zu den einzelnen Häusern, die keine eigene Garagenein- und ausfahrt haben, sichergestellt hat. Durch die einzelnen Parzellen sei es
Paragraph eins, Absatz eins, WEG zwingend, dass immer nur die Wohnungseigentümer eines Hauses eine Wohnungseigentumsgemeinschaft begründen können. Auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2018 wurde der Geschäftsführer der Bauwerberin noch einmal genau zur gemeinsamen Verwaltung befragt. Er führte aus, dass der Verkauf von Wohnungen durch die Tatsache erleichtert werde, dass es sich nur um wenige Miteigentümer handelt. Auch seien die Interessen der späteren Wohnungseigentümer oft unterschiedlich, zB: was den Putzdienst, Erhaltungsarbeiten etc., betrifft. Zudem seien auch 10 verschiedene Rechnungskreise vorgesehen und die Kostentragung der Tiefgarage sei im Servitutsvertrag zu den Zufahrten der einzelnen Häuser geregelt. Die Servitutsverträge können aber erst nach Verkauf der Liegenschaften im Grundbuch eingetragen werden, da die Bauwerberin Eigentümerin aller Grundstücke derzeit sei und sie sich selbst keine Servitutsberechtigung einräumen könne. Diese Begründung ist für das Landesverwaltungsgericht durchwegs nachvollziehbar, da in kleinen Wohnungseigentumsgemeinschaften eine Konsensfindung erleichtert möglich ist und auch dem Bedürfnis auf individuelle Gestaltung der Instandhaltungsarbeiten ( zB: Reinigungsablauf, Fassadenrenovierung etc.) besser entsprochen wird. Eine Abrechnung für die Kosten des jeweiligen Tiefgaragenanteiles auf die einzelnen Häuser wird an sich möglich sein. Dies gilt ja auch für jene Objekte, wo im dichtbebauten Gebiet, wie in der Stadt Y, nachträglich Tiefgaragen errichtet werden und diese von unterschiedlichen Wohnungseigentumsgemeinschaften genutzt werden. Auch hier wird man nicht davon ausgehen können, dass mit der Errichtung einer gemeinsam genutzten Garage plötzlich alle Häuser als eine Wohnungseigentumsgemeinschaft anzusehen sind. Aufgrund dieses Ermittlungsergebnisses kam das Landesverwaltungsgericht Tirol zum Ergebnis, dass auch wenn theoretisch eine Prüfbefugnis vorliegen würde, die Erklärung der Bauwerberin glaubwürdig erscheint. Die letztendlich tatsächlich vom Landesverwaltungsgericht Tirol zu prüfende Problematik ist in der Frage der Immissionen gelegen. Auch wenn die Immissionsprüfung schon im Erstverfahren teilweise erfolgte, so hob der Verwaltungsgerichtshof dennoch das Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit auf, da die Prüfung nicht umfangreich genug war. Der Verwaltungsgerichtshof führt aus, dass es sich im gegenständlichen Fall um drei Tiefgaragen handelt, wobei eine auf den Grundstücken **1/1 und **1/2, eine auf den Grundstücken **1/3 bis **1/6 und eine auf den Grundstücken **1/7 bis **1/10 projektiert ist. Die Tiefgarage des Wohnhauses auf Gst **1/7 bildet also räumlich mit den Tiefgaragenteilen auf Gst **1/7, **1/8 und **1/10 einen Tiefgaragenkomplex. Obwohl die Tiefgaragen laut Gutachten des Amtssachverständigen EE auf S 2 des Gutachtens vom 16.11.2017, Zl: ****, aus bautechnischer Sicht als eigenständig und somit in sich trennbare Vorhaben anzusehen sind, ist dies nicht auf Immissionen anzuwenden. So wurde der immissionstechnische Sachverständige zunächst dazu befragt, ob besondere Lüftungs- und Schallschutzverhältnisse zu den jeweiligen Nachbargrundstücken durch die gemeinsame Tiefgarage vorhanden sind. Hierzu führt er in seinem Gutachten vom 18.12.2017, Zahl **** aus, dass aus fachlicher Sicht keine besonderen Umstände bei den gegenständlichen Tiefgaragen vorhanden sind. Weiters führt er aus, dass die Immissionsprüfung keine relevanten oder über die Planungsrichtwerte hinaus gehenden Immissionen an den Grundstücksgrenzen zum Grundstück des Beschwerdeführers ergeben haben. Hinsichtlich der Schallimmissionen ergibt sich aus dem immissionstechnischen Gutachten im gegenständlichen Fall, dass aus den Tiefgaragen auf Gst **1/7, **1/8, **1/9 und **1/10, alle KG Z, zum Grundstück des gegenständlichen Beschwerdeführers bezogen auf sein Grundstück **2/2 folgende Schallimmissionen ergeben: Immissionsort LrT,13h LrA,3h LrN,8h dB(A) dB(A) dB(A) **2/2 zu **1/7 27 27 19 Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Schallimmissionen aus den oben angeführten Tiefgaragen an der Grundgrenze des Beschwerdeführers die in § 37 Abs 4 TROG 2016 normierten Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB deutlich unterschritten werden.Daraus ergibt sich, dass hinsichtlich der Schallimmissionen aus den oben angeführten Tiefgaragen an der Grundgrenze des Beschwerdeführers die in Paragraph 37, Absatz 4, TROG 2016 normierten Widmungswerte von 55 dB, 50 dB und 45 dB deutlich unterschritten werden. Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass auch unter Berücksichtigung aller Tiefgaragen auf das Grundstück des Beschwerdeführers die Schallimmissionen, wie oben angeführt unterschritten sind, nämlich Immissionsort LrT,13h LrA,3h LrN,8h dB(A) dB(A) dB(A) **2/2 zu **1/7 28 28 19 Hinsichtlich der Immissionen durch Luftschadstoffe führt der Sachverständige aus, dass sich an der Grundstücksgrenze des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens auf Gst **1/7, KG Z, zum Nachbargrundstück des Beschwerdeführers Gst **2/2, KG Z, durch die Summe sämtlicher selbständigen und trennbaren Bauvorhaben , folgende maximale Immissionszusatzbelastung ( auf zwei signifikante Stellen gerundet) ergibt: Immissionsort NO2 JMW NOX HMWmax Benzol JMW µg/m³ µg/m³ µg/m³ Gst. **2/2 (angrenzend an **1/7) Kleiner 0,1 0,5 0,02 Daraus ergibt sich, dass die Irrelevanzschwelle für den NO2 Jahresmittel von 1,05/m³, für den NO2 Halbstundenmittelwert von µg/m³ und für Benzol von 0,15 µg/m³ selbst durch die Summe aller beantragten Bauvorhaben den Gsten **1/1 und **1/10, alle KG Z, auch bei der gegenständlich zu beurteilenden Grundgrenze der Beschwerdeführers als Eigentümer des Gst **2/2 KG Z zur Grenze des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes nicht überschritten werden. Weiters ergibt sich aus dem immissionstechnischen Gutachten, dass Erschütterungen durch die Tiefgarage für die Nachbargrundstücke nicht zu erwarten sind und durch den Betrieb der Tiefgarage in Anbetracht der geringen Stellplatzwechselzahlen und der geringen Schadstoffimmissionen auch keine Geruchsimmissionen zu erwarten sind, die geeignet wären, das Geruchsstundenkriterium der Geruchsimmissionsrichtlinie, das sind zumindest 6 Minuten Geruchswahrnehmung pro Stunde, zu überschreiten. Für Benzol liegt die Geruchsschwelle im mg/m³ Bereich und damit um Zehnerpotenzen höher als die Immissionskonzentrationen. Das Gutachten ist schlüssig, nachvollziehbar und dem Stand der Technik entsprechend und wurde überdies auch in keinster Weise vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogen, sodass das erkennende Gericht zum Schluss kommt, dass für das Grundstück **2/2 des Nachbarn A keine relevanten Immissionen entstehen werden. Der Vollständigkeit halber wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch noch ein umweltmedizinisches Gutachten vom 12.02.2018, ****, eingeholt, das auch schlüssig zum Schluss gelangt, dass keine medizinisch relevanten Auswirkungen durch das Bauvorhaben, weder durch das verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben auf Gst **1/2 KG Z noch durch alle 10 Bauvorhaben auf den Gsten **1/1 bis **1/10, alle KG Z, für die jeweiligen Nachbarn – sohin auch für den gegenständlichen Beschwerdeführer - zu erwarten sind, mithin die Wohnqualität, die nach den richtigen Überlegungen des medizinischen Sachverständigen im hier maßgeblichen Kontext allein durch Faktoren/Immissionen bestimmt wird, die auf den menschlichen Organismus einwirken und pathologische oder unerwünschte Reaktionen verursachen können, aus medizinischer Sicht nicht wesentlich beeinträchtigt wird. Auch dieses Gutachten blieb vom Beschwerdeführer unwidersprochen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol erscheinen die eingehenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen schlüssig und gut nachvollziehbar und schließt sich das erkennende Gericht auch diesem Gutachten vollinhaltlich an. Folgerichtig ist davon auszugehen, dass für das Gst **6/2 KG Z im Eigentum des gegenständlichen Beschwerdeführers keine relevanten Immissionen entstehen werden und der Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben auf Gst **1/2 KG Z im Hinblick auf das in § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit a TBO 2011) normierte Nachbarrecht nicht in seinen Rechten verletzt sein kann und daher die Einwendung bezüglich unzulässiger Immissionen als unbegründet abzuweisen ist.Auch dieses Gutachten blieb vom Beschwerdeführer unwidersprochen. Dem Landesverwaltungsgericht Tirol erscheinen die eingehenden Ausführungen des medizinischen Sachverständigen schlüssig und gut nachvollziehbar und schließt sich das erkennende Gericht auch diesem Gutachten vollinhaltlich an. Folgerichtig ist davon auszugehen, dass für das Gst **6/2 KG Z im Eigentum des gegenständlichen Beschwerdeführers keine relevanten Immissionen entstehen werden und der Beschwerdeführer durch das verfahrensgegenständlichen Bauvorhaben auf Gst **1/2 KG Z im Hinblick auf das in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) normierte Nachbarrecht nicht in seinen Rechten verletzt sein kann und daher die Einwendung bezüglich unzulässiger Immissionen als unbegründet abzuweisen ist. Das Landesverwaltungsgericht kommt somit zum Schluss, dass die nachbarrechtlichen Einwendungen bezüglich der Immissionen unbegründet abzuweisen sind. Im Schriftsatz vom 22.2.2018 und in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2018 wurden vom Beschwerdeführer noch Einwendungen betreffend den Brandschutz vorgebracht. Im Erkenntnis vom 24.4.2017, Zl: Ra 2017/ 06/0017, führt der Verwaltungsgerichtshof auf S 8 und 9 RZ 19 aus, dass in Bezug auf den Brandschutz keine zielführenden Einwendungen von den Beschwerdeführern vorgebracht wurden. Nunmehr werden neue Punkte in Bezug auf die OIB- Richtlinien für Brandschutz im Bereich der Tiefgaragen vorgebracht. Konkretisiert wird dieses Vorbringen im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 11.4.2018 und zwar insoweit, dass die Größe eines Brandabschnittes eine maximale Grundfläche von 800 m² nicht überschreiten dürfe. Dies geschehe aber gegenüber der Nachbarn zum Grundstück **1/3 und **1/4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers führt noch aus, dass er diesbezüglich kein Sachverständigengutachten vorlegen könne, er selbst aber die Qualifikation habe, ein brandschutzrechtliches Gutachten zu erstatten. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung schränkte er dieses Vorbringen auf die Garage der Häuser auf den Gst. **1/3 bis **1/6 ein, sodass diese Einwendung nicht mehr auf das gegenständliche Bauvorhaben zu beziehen ist. Der Vollständigkeit halber sei aber erwähnt, dass bereits in der Verhandlung vom 27.6.2016 der Brandschutzsachverständige KK, der zudem auch Leiter der Landesstelle für Brandverhütung ist, ausgeführt hat, dass sich an der brandschutzrechtlichen Beurteilung auch dann nichts ändern würde, wenn es sich um eine Wohnanlage handeln würde und dass eine Gefährdung der Nachbarn auch bei unterschiedlichster Betrachtungsweise nicht gegeben sei. Das Gutachten war schlüssig und nachvollziehbar und es ist davon auszugehen, dass der Sachverständige aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Erfahrung in der Lage war, festzustellen, dass es sich um drei Garagen bei den gegenständlichen Projekten handelt. Gerade die Übereinstimmung mit den OIB- Richtlinien ist im Bereich des Brandschutzes täglich notwendig, sodass die Behauptungen, die vom Rechtsvertreter dsr Beschwerdeführers gemacht wurden, nämlich dass auch er die Qualifikation zur Abgabe eines brandschutztechnischen Gutachtens habe, sehr unglaubwürdig ist. Wenn der Beschwerdeführer auf die geotechnische Beurteilung zur Baugrubensicherung im gegenständlichen Fall hinweist und daraus ein Argument für die mangelnde Teilbarkeit der Bauvorhaben ableiten will, so ist dies nicht zielführend. Das Bauverfahren ist ein reines Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte Projekt beziehen kann (vgl VwGH vom 17.2.2004, 2002/06/0126).Wenn der Beschwerdeführer auf die geotechnische Beurteilung zur Baugrubensicherung im gegenständlichen Fall hinweist und daraus ein Argument für die mangelnde Teilbarkeit der Bauvorhaben ableiten will, so ist dies nicht zielführend. Das Bauverfahren ist ein reines Projektgenehmigungsverfahren, das sich nur auf das eingereichte Projekt beziehen kann vergleiche VwGH vom 17.2.2004, 2002/06/0126). Fragen der Baugrubensicherung sind deshalb nicht im Bauverfahren heranzuziehen. Es wird auch in der Natur der Sache liegen, dass im Falle der Errichtung aller Häuser zur gleichen Zeit, die Baugrube zur Sicherung einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen sein wird. Somit ist auch diese Einwendung nicht zielführend. Was die Frage der Anzahl der Müllräume betrifft, so bringt der Beschwerdeführer diese Einwendung das erste Mal vor, sodass diesbezüglich Präklusion eingetreten ist. Der Nachbar verliert seine Parteistellung bzw ist beim Vorbringen von Einwendungen dahingehend begrenzt, soweit er
GH 27.11.2003, 2002/06/0084). Die diesbezügliche Einwendung war deshalb auch als unzulässig zurückzuweisen.Was die Frage der Anzahl der Müllräume betrifft, so bringt der Beschwerdeführer diese Einwendung das erste Mal vor, sodass diesbezüglich Präklusion eingetreten ist. Der Nachbar verliert seine Parteistellung bzw ist beim Vorbringen von Einwendungen dahingehend begrenzt, soweit er
Paragraph 42, AVG nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt ( vergleiche, VwGH 27.11.2003, 2002/06/0084). Die diesbezügliche Einwendung war deshalb auch als unzulässig zurückzuweisen. Zur zweiten Fragestellung an den hochbautechnischen Sachverständigen führt der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 22.2.2018 sowie in der Verhandlung vom 11.4.2018 noch ausführlich aus, dass es sich definitiv beim Gst. **1/11, KG Z, um keine Verkehrsfläche
Abs 21 ( vormals Abs 20) TBO handle.Zur zweiten Fragestellung an den hochbautechnischen Sachverständigen führt der Beschwerdeführer im Schriftsatz vom 22.2.2018 sowie in der Verhandlung vom 11.4.2018 noch ausführlich aus, dass es sich definitiv beim Gst. **1/11, KG Z, um keine Verkehrsfläche
Er interpretiert darin aber einen sinnverändernden Inhalt in diese Bestimmung. § 2 Abs 21 TBO lautet nämlich, dass ‚Verkehrsflächen die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende Straßen sind, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichtete Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind.Er interpretiert darin aber einen sinnverändernden Inhalt in diese Bestimmung. Paragraph 2, Absatz 21, TBO lautet nämlich, dass ‚Verkehrsflächen die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegende Straßen sind, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichtete Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw. den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind. Wie der Sachverständige EE in der mündlichen Verhandlung vom 11.4.2018 schlüssig ausgeführt hat, wurde das Gst. **1/11, KG Z, in den ausgewiesenen Planungsbereich mit einbezogen und es wurden entsprechende Straßenfluchtlinien zur Abgrenzung der unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen von Straßen und die der Gestaltung des Straßenraumes dienenden Flächen von den übrigen Grundflächen eingetragen Dass eine Straße schon errichtet sein muss, um als Verkehrsfläche zu gelten, sieht das Gesetz nicht vor, sondern es ist nur vorausgesetzt, dass die Grundflächen von festgelegten Straßenfluchtlinien im Bebauungsplan mitumfasst sind. Genau dies liegt im gegenständlichen Fall vor, sodass die Argumentation des Beschwerdeführers ins Leere geht. Wenn schließlich noch auf S. 14 der Stellungnahme vom 22.2.2018 im letzen Absatz vorgebracht wird, dass die Feststellung des Sachverständigen für Hochbau in seinem Gutachten vom 1.12.2017, auf S 6 unzutreffend sei, so kann aufgrund des substanzlosen Vorbringens nicht geschlossen werden, worauf diese Einwendung beruht, sodass auch dieses Vorbringen für die Beschwerdeführer nicht relevant ist. Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass keine relevanten Immissionen mit dem gegenständlichen Projekt zu erwarten sind und dass es sich um ein trennbares Vorhaben handelt, das dem Bebauungsplan konform erstellt wurde und keine Verletzung des § 4 Abs 3 TBO darstellt.Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol deshalb zum Ergebnis, dass keine relevanten Immissionen mit dem gegenständlichen Projekt zu erwarten sind und dass es sich um ein trennbares Vorhaben handelt, das dem Bebauungsplan konform erstellt wurde und keine Verletzung des Paragraph 4, Absatz 3, TBO darstellt. Die Beschwerde war somit unbegründet abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2016.38.0633.40
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.