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{'item': 'LVwG-2017/43/2027-21'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/43/2027-21 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Schmalzl über die Beschwerde der AA GmbH und der BB GmbH & Co KG, beide vertreten durch die CC Rechtsanwälte GmbH, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 06.06.2017, Zl ****, betreffend eine Angelegenheit nach der Tiroler Bauordnung 2011, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen des Gst Nr **1, KG Y, auf welchem sich das Hotel „DD“ befindet. Dieses Grundstück befindet sich in einer Schutzzone nach dem SOG
  3. Die entsprechende Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y wurde vom 23.06.2009 bis zum 09.07.2009 kundgemacht. Weiters gelten für das gegenständliche Grundstück der allgemeine Bebauungsplan „Stadtzentrum EE“ und der ergänzende Bebauungsplan „Stadtzentrum FF“ (beide rechtskräftig seit 23.03.2001). Diese sehen eine besondere Bauweise nicht vor. Der Baubestand des Hotels „DD“ ist historisch gewachsen, wobei die ältesten im Akt vorhandenen Baubescheide bereits aus dem Jahr 1926 datieren. Die konsentierte Ausgestaltung der verfahrensgegenständlichen Geschosse (heutiges
  4. und
  5. Obergeschoss und Dachgeschoß) kann im Wesentlichen auf Grund folgender Bescheide erschlossen werden:
  6. Bescheid vom 15.06.1928, Zl ****,
  7. Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.10.1958, Zl ****,
  8. Bescheid vom 30.11.1961, Zl ****. Mit Eingabe vom 11.09.2006, eingelangt am 14.09.2006, brachten die Beschwerdeführerinnen bei der belangten Behörde ein Bauansuchen betreffend Baumaßnahmen am Hotel „DD“ ein, welches mit Bescheid vom 30.06.2009, Zl ****, baubehördlich bewilligt wurde. Das Bauvorhaben umfasst Maßnahmen im Bereich des
  9. und
  10. Obergeschosses sowie des Dachgeschosses des Gebäudes und besteht insbesondere in der Umgestaltung der vormals bestehenden Zimmer in drei Wohnungen mit ca 215 (Top 1) und ca 163 (Top 2) im
  11. Obergeschoß und ca 360 m²(Top 3) im
  12. Und
  13. Obergeschoß. Ebenso sollen in den 3 betroffenen Etagen diverse Terrassen bzw Balkone neu geschaffen werden, wobei der im Dachgeschoß an der nordöstlichen Seite befindliche Balkon über die Grundstücksgrenze zu Grundstück 194/1 ragt. Dieser Balkon weist eine Breite von 4,40 m und eine Tiefe von 1,40 m auf. Der Zugang erfolgt über ein öffenbares doppelflügliges Türelement mit einer Breite von 3,20 m und einer Höhe von 2,20 m – verglast in beliebiger Qualifikation. In hochbautechnischer Hinsicht könnte das gegenständliche Bauvorhaben auch ohne diesen Balkon realisiert werden, wenn durch geeignete Maßnahmen ein Absturz (zB Fixverglasung in Verbundsicherheitsglas, in die Außenwand bündig eingesetzte Absturzsicherung, Festerbrüstung) verhindert würde. Vor Bescheiderlassung führte die belangte Behörde eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines hochbautechnischen Sachverständigen durch. Letzterer führte aus, es bestünden – bei Einhaltung der in weiterer Folge in den Bescheid vom 30.06 2009 Vorschreibungen – in hochbautechnischer Hinsicht keine Einwände gegen das Vorhaben. Diese Einschätzung ist plausibel. Des Weiteren holte die belangte Behörde ein brandschutztechnisches Gutachten (Tiroler Landesstelle für Brandverhütung) ein. Auch von dieser Seite lagen bei Einhaltung der in weiterer Folge in den Bescheid vom 30.06 2009 (offenbar auch der Sicherung eines adäquaten Fluchtwegs durch die untenliegenden, nicht von den beantragten Baumaßnahmen betroffenen Geschosse dienenden) Vorschreibungen – keine Einwände vor. Vor Erlassung des Bescheids vom 30.06.2009 war auf Grundlage der oben erwähnten Vorbescheide bei der Berechnung der erforderlichen Stellplätze nach Garagen- und Stellplatzverordnung der Stadtgemeinde Y, erlassen mit Beschluss des Gemeinderats vom 27.09.1982, eine konsentierte Bettenanzahl von ca 47 anzusetzen. Bei Erteilung der Baubewilligung vom 30.06.2009 ergab sich hinsichtlich der Berechnung der erforderlichen Stellplätze nach der Garagen- und Stellplatzverordnung der Stadtgemeinde Y, erlassen mit Beschluss des Gemeinderats vom 27.09.1982, eine konsentierte Bettenanzahl von
  14. Des Weiteren wurden die Beschwerdeführerinnen vor Bescheiderlassung aufgefordert, in Bezug auf § 21 Abs 3 TBO 2001“ nähere Angaben und Nachweise vorzulegen, wie und auf welche Art die Wohnungen genutzt werden sollen, ob und inwieweit den Wohnungsinhabern die gastgewerbliche Infrastruktur des Hotels (zum Beispiel Wellnessbereich) angeboten werden wird, weiters ob die Begründung von Wohnungseigentum und der Verkauf von Wohnungen vorgesehen ist. In diesem Fall möge der Kaufpreis bzw die Miete/m2 Nutzfläche bekannt gegeben werden.“ Hierzu führten die Beschwerdeführerinnen in ihrem Schreiben vom 10.02.2017 aus, es würden keine Freizeitwohnsitze eingerichtet sondern Wohnsitze, welche dem TROG und dem TGVG entsprächen. Die Wohnungen würden über einen eigenen Eingang verfügen, die Mitbenutzung der Infrastruktur des Hotels sei beabsichtigt und erwünscht. Der Kauf- und/oder Mietpreis würde sich an den Herstellungskosten orientieren. Der Altbau (dessen wesentliche Geschosse –
  15. und
  16. Obergeschoss – dem Hotelbetrieb erhalten blieben) stelle gemeinsam mit dem Neubau (welcher den Wellnessbereich, die Parkplätze, das Lager sowie einen Teil von Küche und Speisesaal beherberge) eine „insgesamt gemischt genutzte Immobilie“ mit Hotel, Wohnungen, Büros und Geschäften dar. Die geplanten Maßnahmen würden einer langfristigen Absicherung des Hotelbetriebs auf 5 Sterne-Niveau dienen. Überdies sei seitens der Baubehörde die Konsensfähigkeit der geplanten Wohnungen zugesagt worden. Mit Schreiben vom 23.04.2008 teilte die Aufsichtsbehörde mit, es sei mittels dieses Schreibens der Beschwerdeführerinnen der Nachweis erbracht, dass die 3 nämlichen Wohnungen nicht als Freizeitwohnsitz verwendet würden. Im Bescheid vom 30.06.2009 beschrieb die Baubehörde das Bauvorhaben dahingehend, dass die zu schaffenden Wohnungen dem ständigen (ganzjährigen) Wohnbedarf dienen würden. Die Überlegungen, welche die Baubehörde zu diesem Schluss führten, sind weder im Bescheid noch im übrigen Akt dargestellt.Des Weiteren wurden die Beschwerdeführerinnen vor Bescheiderlassung aufgefordert, in Bezug auf Paragraph 21, Absatz 3, TBO 2001“ nähere Angaben und Nachweise vorzulegen, wie und auf welche Art die Wohnungen genutzt werden sollen, ob und inwieweit den Wohnungsinhabern die gastgewerbliche Infrastruktur des Hotels (zum Beispiel Wellnessbereich) angeboten werden wird, weiters ob die Begründung von Wohnungseigentum und der Verkauf von Wohnungen vorgesehen ist. In diesem Fall möge der Kaufpreis bzw die Miete/m2 Nutzfläche bekannt gegeben werden.“ Hierzu führten die Beschwerdeführerinnen in ihrem Schreiben vom 10.02.2017 aus, es würden keine Freizeitwohnsitze eingerichtet sondern Wohnsitze, welche dem TROG und dem TGVG entsprächen. Die Wohnungen würden über einen eigenen Eingang verfügen, die Mitbenutzung der Infrastruktur des Hotels sei beabsichtigt und erwünscht. Der Kauf- und/oder Mietpreis würde sich an den Herstellungskosten orientieren. Der Altbau (dessen wesentliche Geschosse –
  17. und
  18. Obergeschoss – dem Hotelbetrieb erhalten blieben) stelle gemeinsam mit dem Neubau (welcher den Wellnessbereich, die Parkplätze, das Lager sowie einen Teil von Küche und Speisesaal beherberge) eine „insgesamt gemischt genutzte Immobilie“ mit Hotel, Wohnungen, Büros und Geschäften dar. Die geplanten Maßnahmen würden einer langfristigen Absicherung des Hotelbetriebs auf 5 Sterne-Niveau dienen. Überdies sei seitens der Baubehörde die Konsensfähigkeit der geplanten Wohnungen zugesagt worden. Mit Schreiben vom 23.04.2008 teilte die Aufsichtsbehörde mit, es sei mittels dieses Schreibens der Beschwerdeführerinnen der Nachweis erbracht, dass die 3 nämlichen Wohnungen nicht als Freizeitwohnsitz verwendet würden. Im Bescheid vom 30.06.2009 beschrieb die Baubehörde das Bauvorhaben dahingehend, dass die zu schaffenden Wohnungen dem ständigen (ganzjährigen) Wohnbedarf dienen würden. Die Überlegungen, welche die Baubehörde zu diesem Schluss führten, sind weder im Bescheid noch im übrigen Akt dargestellt. Vom 23.06.2009 bis zum 09.07.2009 wurde der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y vom 06.04.2009 über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone nach dem SOG 2003, welcher das Gst Nr. **1, KG Y, angehört, durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Y kundgemacht. Der Bescheid vom 30.06.2009 wurde den Beschwerdeführerinnen am 03.07.2009 zugestellt – es erfolgte keine Zustellung dieses Bescheids an andere Parteien vor diesem Datum. Dieser Bescheid blieb unangefochten. Auf Antrag der Beschwerdeführerinnen erstreckte die belangte Behörde die Baubeginnsfrist für das mit Bescheid vom 30.06.2009 genehmigte Bauvorhaben bis zum 22.07.2013 (Bescheid vom 07.04.2011, Zl ****). Der Baubeginn erfolgte am 23.04.
  19. Mit Eingabe vom 20.04.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 21.04.2017, beantragten die Beschwerdeführerinnen eine Erstreckung der Frist für die Vollendung des mit Bescheid vom 30.06.2009 bewilligten Bauvorhabens. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 06.06.2017, Zl ****, wurde dieser Antrag abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführerinnen, rechtsfreundlich vertreten, rechtzeitig Beschwerde. Mit Eingabe vom 21.11.2017 meldeten die Beschwerdeführerinnen die Fertigstellung des mit Bescheid vom 30.06.2009 genehmigten Bauvorhabens. Mit Schreiben vom 25.04.2018 teilte die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht für die Oberbehörde mit, es bestehe aus Sicht des Stadt- und Ortsbildschutzgesetzes 2003 kein Grund zur Einleitung eines Nichtigkeitsverfahrens betreffend den Bescheid vom 30.06.
  20. Mit Schreiben vom 26.03.2018 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, deren Geschäftsführer GG werde die beiden Wohnungen im
  21. Obergeschoss (Top 1 und Top 2) persönlich als Hauptwohnsitz nutzen; die Wohnung im
  22. und
  23. Obergeschoss (Top 3) werde als Hauptwohnsitz an die II GmbH verkauft werden, woraufhin deren Geschäftsführerin, JJ, geboren am xx.xx.xxxx, dort ihren Hauptwohnsitz nehmen werde. Die betreffenden Personen sind derzeit beide in Y hauptwohnsitzlich gemeldet – der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen bereits an der Adresse des Hotels „DD“ (Top 1 Hauptwohnsitz; Top 2 Nebenwohnsitz). In der mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 führte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen Näheres zu seiner beruflichen Tätigkeit aus. Diese umfasse den Betrieb von mehreren Gastronomiebetrieben („KK“, „DD“ und 2 Restaurants in Y, der Hotels der „LL“ – X, W, V, U - T) sowie von Anwaltskanzleien in Z und S samt einer Sprechstelle in R. Des Weiteren eine 50%ige Beteiligung an der MM Immobiliengruppe, welche die Verwaltung fast 40 Einkaufszentren in allen österreichischen Bundesländern (außer Q) besorge. Es seien außerdem Projekte auf P, in O, N, M und L in Planung bzw Ausführung. Aus diesem Grund sei er häufig im In- und Ausland unterwegs, wobei die genannten Geschäftstätigkeiten seine persönliche Anwesenheit vor Ort im Regelfalle nicht erforderten. Die genannten Einrichtungen verfügten jeweils über geeignete Verantwortliche, sodass er eher nur als „Feuerwehr“ einschreiten müsse. Sein Hauptschwerpunkt liege in der Entwicklung von Projekten. Seiner Schätzung nach sei er an ca 200 Tagen des Jahres in Y. In familiärer Hinsicht erklärte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen, dass er nicht gemeinsam mit seiner Frau und seiner jüngsten Tochter – welche in V wohnhaft seien (die sechsjährige Tochter besuche dort die Schule) – lebe, sondern er an deren Wohnsitz nicht mehr als 2 Tage pro Monat verbringe. 3 Monate des Jahres verbrächten seine Frau und seine jüngste Tochter üblicherweise in K, dann würde er sie dort aufsuchen. Seine beiden älteren Kinder gingen beide im Ausland zur Schule – nach Möglichkeit würde die Familie wochenends jeweils an seinem Wohnsitz in Y zusammenkommen. Momentan nutze er die Wohnungen Top 1 und 2 hauptwohnsitzlich bzw verrichte er dort fallweise auch geschäftliche Tätigkeiten. Daher störe es ihn auch nicht bzw stelle es sogar einen Vorteil dar, dass die beiden Wohnungen durch einen Gang getrennt seien – so könne er Top 1 privat und Top 2 auch für geschäftliche Tätigkeiten nutzen, wobei letztere Wohnung im Bedarfsfall künftig auch als Pflegewohnung für seine Mutter zur Verfügung stehen solle. Überdies plane er, seine Tätigkeit in den nächsten 5 Jahren derart zu verlagern, dass er sich künftig ausschließlich in Tirol aufhalten könne. Die Verkaufsverhandlungen betreffend den weiterhin geplanten Verkauf der Wohnung Top 3 an die II GmbH seien noch nicht abgeschlossen.Mit Schreiben vom 26.03.2018 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, deren Geschäftsführer GG werde die beiden Wohnungen im
  24. Obergeschoss (Top 1 und Top 2) persönlich als Hauptwohnsitz nutzen; die Wohnung im
  25. und
  26. Obergeschoss (Top 3) werde als Hauptwohnsitz an die römisch zwei GmbH verkauft werden, woraufhin deren Geschäftsführerin, JJ, geboren am xx.xx.xxxx, dort ihren Hauptwohnsitz nehmen werde. Die betreffenden Personen sind derzeit beide in Y hauptwohnsitzlich gemeldet – der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen bereits an der Adresse des Hotels „DD“ (Top 1 Hauptwohnsitz; Top 2 Nebenwohnsitz). In der mündlichen Verhandlung am 08.05.2018 führte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen Näheres zu seiner beruflichen Tätigkeit aus. Diese umfasse den Betrieb von mehreren Gastronomiebetrieben („KK“, „DD“ und 2 Restaurants in Y, der Hotels der „LL“ – römisch zehn, W, römisch fünf, U - T) sowie von Anwaltskanzleien in Z und S samt einer Sprechstelle in R. Des Weiteren eine 50%ige Beteiligung an der MM Immobiliengruppe, welche die Verwaltung fast 40 Einkaufszentren in allen österreichischen Bundesländern (außer Q) besorge. Es seien außerdem Projekte auf P, in O, N, M und L in Planung bzw Ausführung. Aus diesem Grund sei er häufig im In- und Ausland unterwegs, wobei die genannten Geschäftstätigkeiten seine persönliche Anwesenheit vor Ort im Regelfalle nicht erforderten. Die genannten Einrichtungen verfügten jeweils über geeignete Verantwortliche, sodass er eher nur als „Feuerwehr“ einschreiten müsse. Sein Hauptschwerpunkt liege in der Entwicklung von Projekten. Seiner Schätzung nach sei er an ca 200 Tagen des Jahres in Y. In familiärer Hinsicht erklärte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen, dass er nicht gemeinsam mit seiner Frau und seiner jüngsten Tochter – welche in römisch fünf wohnhaft seien (die sechsjährige Tochter besuche dort die Schule) – lebe, sondern er an deren Wohnsitz nicht mehr als 2 Tage pro Monat verbringe. 3 Monate des Jahres verbrächten seine Frau und seine jüngste Tochter üblicherweise in K, dann würde er sie dort aufsuchen. Seine beiden älteren Kinder gingen beide im Ausland zur Schule – nach Möglichkeit würde die Familie wochenends jeweils an seinem Wohnsitz in Y zusammenkommen. Momentan nutze er die Wohnungen Top 1 und 2 hauptwohnsitzlich bzw verrichte er dort fallweise auch geschäftliche Tätigkeiten. Daher störe es ihn auch nicht bzw stelle es sogar einen Vorteil dar, dass die beiden Wohnungen durch einen Gang getrennt seien – so könne er Top 1 privat und Top 2 auch für geschäftliche Tätigkeiten nutzen, wobei letztere Wohnung im Bedarfsfall künftig auch als Pflegewohnung für seine Mutter zur Verfügung stehen solle. Überdies plane er, seine Tätigkeit in den nächsten 5 Jahren derart zu verlagern, dass er sich künftig ausschließlich in Tirol aufhalten könne. Die Verkaufsverhandlungen betreffend den weiterhin geplanten Verkauf der Wohnung Top 3 an die römisch zwei GmbH seien noch nicht abgeschlossen. Bei der vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen erwähnten Frau und jüngster Tochter handelt es sich um JJ (Geschäftsführerin der II GmbH), geboren am xx.xx.xxxx, und die gemeinsame Tochter, geboren am xx.xx.xxxx.Bei der vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen erwähnten Frau und jüngster Tochter handelt es sich um JJ (Geschäftsführerin der römisch zwei GmbH), geboren am xx.xx.xxxx, und die gemeinsame Tochter, geboren am xx.xx.xxxx. Der Bauplatz Gst Nr **1, KG Y steht im Eigentum der Beschwerdeführerinnen. Die NN Tirol hält an diesem Grundstück ein Pfandrecht mit dem Höchstbetrag von € 7 Millionen. Gesellschafterin der AA GmbH ist die OO GmbH, deren Geschäftsführer GG und deren Gesellschafterin die PP Privatstiftung ist. Stifter und kontrollierender Beirat derselben ist GG, Begünstigte sind seine Angehörigen, ua die Lebensgefährtin JJ, geboren am xx.xx.xxxx, sowie die gemeinsame Tochter, geboren am xx.xx.xxxx. Gesellschafter der BB GmbH & Co KG sind die BB GmbH und GG (Kommanditist). Gesellschafter der BB GmbH sind GG und wiederum die PP Privatstiftung. Am 08.05.2018 fand in dieser Angelegenheit eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht statt. II.römisch zwei. Beweiswürdigung: Der oben festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aufgrund des Inhalts des vorgelegten sowie des beim Landesverwaltungsgericht geführten Aktes. Der Inhalt des Bauvorhabens ist insbesondere den mit Bescheid vom 30.06.2009 genehmigten und mit einem entsprechenden Genehmigungsvermerk versehen Planunterlagen, der im genannten Bescheid enthaltenen Baubeschreibung sowie dem im Akt einliegenden „Baugesuch inkl Baubeschreibung“ vom 11.09.2006 (eingelangt bei der belangten Behörde am 14.09.2006) zu entnehmen. Anhand dieser erläuterte der hochbautechnische Amtssachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 08.05.2018 die Details des im Dachgeschoß mit Bescheid 2009 genehmigten Balkons samt Zugang schlüssig und nachvollziehbar. Dass die Türelemente, welche den Zugang zu dem nämlichen Balkon im Dachgeschoß darstellen, öffenbar auszuführen sind, ist überdies selbst für den Laien unmittelbar aus dem entsprechenden Grundriss ersichtlich, da dieser die Radien der gegenständlichen Türen ausweist. Der vom Landesverwaltungsgericht beigezogene Sachverständige überprüfte weiters das dem Bescheid vom 30.06.2009 zu Grunde liegende hochbautechnische Gutachten und bestätigte dessen Plausibilität. Die in Bezug auf die Berechnung der erforderlichen Stellplätze maßgebliche Bettenanzahl wurde den genannten Bescheiden bzw den dazugehörigen Planunterlagen entnommen. Hierbei war entsprechend § 2 lit c der Garagen- und Stellplatzverordnung der Stadtgemeinde Y, erlassen mit Beschluss des Gemeinderats vom 27.09.1982, die Bettenanzahl in Verbindung mit der Fläche des jeweiligen Zimmers in Anschlag zu bringen.Die in Bezug auf die Berechnung der erforderlichen Stellplätze maßgebliche Bettenanzahl wurde den genannten Bescheiden bzw den dazugehörigen Planunterlagen entnommen. Hierbei war entsprechend Paragraph 2, Litera c, der Garagen- und Stellplatzverordnung der Stadtgemeinde Y, erlassen mit Beschluss des Gemeinderats vom 27.09.1982, die Bettenanzahl in Verbindung mit der Fläche des jeweiligen Zimmers in Anschlag zu bringen. Die Zustellung des Bescheids vom 30.06.2009 ist durch die im Behördenakt enthaltenen Rückscheine belegt. Unbestritten blieb seitens der Beschwerdeführerinnen insbesondere, dass der Baubeginn zur Umsetzung des mit Bescheid vom 30.06.2009 genehmigten Bauvorhabens tatsächlich entsprechend deren Meldung vom 23.04.2013 am eben diesem Tag erfolgte. Die Eigentumsverhältnisse am gegenständlichen Bauplatz sind dem Grundbuch, dem Unternehmensregister sowie dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer entnommen. Die Feststellungen über die Personen der Lebensgefährtin und deren gemeinsamer Tochter mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen beruhen auf dem Schreiben des letzteren vom 30.05.2018 sowie dem am selben Tag geführten Telefonat mit dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen. III.römisch drei. Rechtslage: Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), LGBl Nr 28/2018, lautet wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der Tiroler Bauordnung 2018 (TBO 2018), Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018,, lautet wie folgt: „§ 35 Erlöschen der Baubewilligung

(1)Die Baubewilligung erlischt,
  1. a)wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder
  2. b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Absatz 2,) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
(2)Bei umfangreichen Bauvorhaben kann in der Baubewilligung für den Baubeginn eine längere, höchstens jedoch fünfjährige Frist festgelegt werden. Bezieht sich die Baubewilligung auf mehrere Bauabschnitte, so können für die einzelnen Abschnitte unterschiedliche Fristen festgelegt werden.
(3)Auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung ist die Frist für den Baubeginn und die Frist für die Bauvollendung jeweils einmal um höchstens zwei Jahre zu erstrecken, wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte. Dabei ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens maßgebend. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung gehemmt.
(4)Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Abs 3 erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des § 33 Abs 3 bis 7 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (§ 37 Abs 3) bzw die Bauvollendung (§ 44 Abs 1) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(4)Den Nachbarn und dem Straßenverwalter kommt zur Frage des Vorliegens der Voraussetzung nach Absatz 3, erster und zweiter Satz Parteistellung im Umfang des Paragraph 33, Absatz 3 bis 7 zu. Die Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung erlangt mit dem Ablauf eines Jahres nach der Anzeige über den Baubeginn (Paragraph 37, Absatz 3,) bzw die Bauvollendung (Paragraph 44, Absatz eins,) auch jenen Parteien gegenüber Rechtskraft, denen die betreffende Entscheidung nicht zugestellt worden ist und die ihre Parteistellung bis dahin bei der Behörde nicht geltend gemacht haben.
(5)In die Fristen für den Baubeginn und die Bauvollendung sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen. […]“ […]“ Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs 2 LGBl Nr 40/2009 lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, lautet: „Bei Bauvorhaben, über die das Baubewilligungsverfahren oder das Verfahren aufgrund einer Bauanzeige am 31. Dezember 2007 anhängig war, genügt es, wenn
  1. a)das Bauvorhaben statt den technischen Bauvorschriften 2008, LGBl Nr 93/2007, den technischen Bauvorschriften 1998, LGBl Nr 98, entspricht unddas Bauvorhaben statt den technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2007,, den technischen Bauvorschriften 1998, Landesgesetzblatt Nr 98, entspricht und
  2. b)die Planunterlagen Stadt der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90, idF der Verordnung LGBl Nr 94/2007 der Planunterlagenverordnung 1998 idF LGBl Nr 90/19 8. 90 entsprechen.“die Planunterlagen Stadt der Planunterlagenverordnung 1998, LGBl Nr 90, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2007, der Planunterlagenverordnung 1998 in der Fassung LGBl Nr 90/19 8. 90 entsprechen.“ Die Übergangsbestimmung des Art. II Abs 10 LGBl Nr 48/2011 lautet:Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 10, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, lautet: „Für Anträge auf Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung betreffend Bauvorhaben, für die die Baubewilligung vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig erteilt wurde oder über die das Baubewilligungsverfahren am 31. Dezember 2007 bereits anhängig war, gilt § 27 Abs 3 erster und zweiter Satz idF des Art. I Z. 72 mit der Maßgabe, dass es genügt, wenn das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl Nr 93/2007, den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in geltungsgestandenen Technischen Bauvorschriften entspricht.“„Für Anträge auf Erstreckung der Frist für den Baubeginn oder die Bauvollendung betreffend Bauvorhaben, für die die Baubewilligung vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig erteilt wurde oder über die das Baubewilligungsverfahren am 31. Dezember 2007 bereits anhängig war, gilt Paragraph 27, Absatz 3, erster und zweiter Satz in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 72, mit der Maßgabe, dass es genügt, wenn das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2007,, den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in geltungsgestandenen Technischen Bauvorschriften entspricht.“ Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), LGBl Nr 57/2011, idF LGBl Nr 26/2017, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2011 (TBO 2011), Landesgesetzblatt Nr 57 aus 2011,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,, lauten wie folgt: „§ 4 Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen […]
(3)Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn in einem Bebauungsplan für die betreffenden Bauplätze die besondere Bauweise festgelegt ist und
  1. a)für diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach § 52 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist oderfür diese Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche oder als Vorbehaltsfläche nach Paragraph 52, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 festgelegt ist oder
  2. b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge und dergleichen, handelt. […] § 8Paragraph 8 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
(1)Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. […] § 22Paragraph 22 Bauansuchen […]
(4)Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 13 Abs 3 oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.
(4)Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung des Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem Paragraph 13, Absatz 3, oder 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung nachzuweisen oder, soweit dies nicht möglich ist, anderweitig glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. […] § 27Paragraph 27 Baubewilligung
(1)Die Behörde hat über ein Bauansuchen mit schriftlichem Bescheid zu entscheiden. Wird keine Bauverhandlung durchgeführt, so hat die Entscheidung spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Einlangen des Bauansuchens zu erfolgen.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach § 25 Abs 9 nicht entsprochen wird.
(2)Das Bauansuchen ist zurückzuweisen, wenn einem Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 oder einem Auftrag nach Paragraph 25, Absatz 9, nicht entsprochen wird.
(3)Das Bauansuchen ist ohne weiteres Verfahren abzuweisen, wenn bereits aufgrund des Ansuchens offenkundig ist, dass
  1. a)das Bauvorhaben, 1. außer im Fall von Gebäuden im Sinn des § 1 Abs 3 lit d dem Flächenwidmungsplan,außer im Fall von Gebäuden im Sinn des Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, dem Flächenwidmungsplan, 2. einem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung odereinem Bebauungsplan, Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Bebauung oder 3. örtlichen Bauvorschriften widerspricht oder
  2. b)durch das Bauvorhaben entgegen dem § 13 Abs 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem § 15 Abs 1 oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oderdurch das Bauvorhaben entgegen dem Paragraph 13, Absatz 5, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz neu geschaffen oder entgegen dem Paragraph 15, Absatz eins, oder 2 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 ein Freizeitwohnsitz wieder aufgebaut oder erweitert werden soll oder
  3. c)das Bauvorhaben nach § 44 Abs 10, § 55 Abs 1, § 74 Abs 3 zweiter Satz, § 79 Abs 7, § 114 Abs 3 dritter Satz, Abs 5 dritter Satz, Abs 6 erster Satz oder Abs 8 zweiter Satz oder § 116 Abs 3 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oderdas Bauvorhaben nach Paragraph 44, Absatz 10,, Paragraph 55, Absatz eins,, Paragraph 74, Absatz 3, zweiter Satz, Paragraph 79, Absatz 7,, Paragraph 114, Absatz 3, dritter Satz, Absatz 5, dritter Satz, Absatz 6, erster Satz oder Absatz 8, zweiter Satz oder Paragraph 116, Absatz 3, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 unzulässig ist oder
  4. d)bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 22 Abs 2 lit d der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oderbei Vorliegen der Voraussetzungen nach Paragraph 22, Absatz 2, Litera d, der Bewilligungsbescheid der Agrarbehörde oder der Umlegungsbehörde oder eine entsprechende Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts für das Bauvorhaben nicht vorliegt oder
  5. e)entgegen dem § 24 Abs 3 erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.entgegen dem Paragraph 24, Absatz 3, erster Satz der Energieausweis nicht vorliegt.
(4)Das Bauansuchen ist weiters abzuweisen, wenn
  1. a)im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Abs 3 hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach § 22 Abs 4 oder 5 nicht macht,im Zug des Verfahrens ein Abweisungsgrund nach Absatz 3, hervorkommt oder wenn der Bauwerber ungeachtet eines Auftrages der Behörde die Angaben nach Paragraph 22, Absatz 4, oder 5 nicht macht,
  2. b)der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (§ 3) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (§ 4),der Bauplatz für die vorgesehene Bebauung nicht geeignet ist (Paragraph 3,) oder den Anforderungen an die Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen nicht entspricht (Paragraph 4,),
  3. c)der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des § 2 Abs 12 keine einheitliche Widmung aufweist,der Bauplatz außer im Fall von Sonderflächen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 12, keine einheitliche Widmung aufweist,
  4. d)eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach § 26 Abs 5 in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Abs 7 nicht entsprochen werden kann,eine zulässigerweise erhobene Einwendung nach Paragraph 26, Absatz 5, in der Sache zutrifft, sofern dieser mit Auflagen oder Bedingungen nach Absatz 7, nicht entsprochen werden kann,
  5. e)im Fall des § 24 Abs 3 zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oderim Fall des Paragraph 24, Absatz 3, zweiter Satz den Erfordernissen der Gesamtenergieeffizienz und der Energieeinsparung mit einem hocheffizienten alternativen System mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand wesentlich besser entsprochen werden könnte oder
  6. f)das Bauvorhaben sonst baurechtlichen Vorschriften widerspricht.
(5)Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom § 17 Abs 3 nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.
(5)Bauvorhaben, die auch einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedürfen, sind abweichend vom Paragraph 17, Absatz 3, nicht daraufhin zu prüfen, ob im Hinblick auf ihre Einbindung in die Umgebung das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt wird.
(6)Liegen keine Gründe für die Zurückweisung oder Abweisung des Bauansuchens vor, so hat die Behörde die Baubewilligung zu erteilen.
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach § 24 Abs 2.
(7)Die Baubewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach den baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften geschützten Interessen erforderlich ist und das Bauvorhaben dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Die Baubewilligung kann auch mit der Auflage erteilt werden, dass der Behörde im Zug der Bauausführung oder nach der Bauvollendung bestimmte technische Unterlagen vorzulegen sind, wie insbesondere Nachweise über die Erfüllung von Auflagen und Lagepläne mit den Inhalten nach Paragraph 24, Absatz 2,
(8)Ist in den Fällen des § 3 Abs 2 erster Satz oder 3 ein Sicherheitskonzept erforderlich (§ 22 Abs 3), so ist die Baubewilligung mit der Auflage der Einhaltung dieses Sicherheitskonzeptes zu erteilen. Das Sicherheitskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung. Bestehen für den Bauplatz textliche Festlegungen nach § 37 Abs 3, 4 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, so ist in der Baubewilligung die Einhaltung dieser Festlegungen erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen.
(8)Ist in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz oder 3 ein Sicherheitskonzept erforderlich (Paragraph 22, Absatz 3,), so ist die Baubewilligung mit der Auflage der Einhaltung dieses Sicherheitskonzeptes zu erteilen. Das Sicherheitskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung. Bestehen für den Bauplatz textliche Festlegungen nach Paragraph 37, Absatz 3, 4, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, so ist in der Baubewilligung die Einhaltung dieser Festlegungen erforderlichenfalls durch Auflagen oder Bedingungen sicherzustellen.
(9)Die Behörde hat dem Bauwerber die Baubewilligung in zweifacher Ausfertigung und unter Anschluss zweier mit dem Genehmigungsvermerk versehener Ausfertigungen der Planunterlagen zuzustellen. Der Genehmigungsvermerk hat das Datum und die Geschäftszahl der Baubewilligung zu enthalten.
(10)Ergibt sich nach der Erteilung der Baubewilligung, dass trotz bewilligungsgemäßer Ausführung des Bauvorhabens eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen besteht, so hat die Behörde dem Inhaber der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid
  1. a)andere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Abs 7 vorzuschreiben oderandere oder zusätzliche Auflagen im Sinn des Absatz 7, vorzuschreiben oder
  2. b)in den Fällen des § 3 Abs 2 erster Satz oder 3 gegebenenfalls auch die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes oder die Änderung eines bestehenden Sicherheitskonzeptes aufzutragen; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Abs 11 dritter und vierter Satz hinzuweisen.in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz oder 3 gegebenenfalls auch die Vorlage eines Sicherheitskonzeptes oder die Änderung eines bestehenden Sicherheitskonzeptes aufzutragen; dabei ist auf die Rechtsfolge nach Absatz 11, dritter und vierter Satz hinzuweisen. Diese Maßnahmen sind nur insoweit zulässig, als der mit den Auflagen bzw dem Sicherheitskonzept oder seiner Änderung verbundene Aufwand in einem vertretbaren Verhältnis zum damit erzielbaren Erfolg steht.
(11)Im Fall des Abs 10 lit b hat die Behörde das vorgelegte bzw geänderte Sicherheitskonzept zu prüfen und dieses mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn es einen im Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichenden Schutz vor Naturgefahren gewährleistet; das genehmigte Sicherheitskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung, die als mit der Auflage seiner Einhaltung erteilt gilt. Ist das vorgelegte bzw geänderte Sicherheitskonzept jedoch unzureichend, so ist ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Wird diesem Auftrag nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist nach § 39 Abs 6 lit f vorzugehen. Dies gilt auch, wenn einem Auftrag nach Abs 10 lit b nicht entsprochen wird.
(11)Im Fall des Absatz 10, Litera b, hat die Behörde das vorgelegte bzw geänderte Sicherheitskonzept zu prüfen und dieses mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen, wenn es einen im Hinblick auf den Verwendungszweck ausreichenden Schutz vor Naturgefahren gewährleistet; das genehmigte Sicherheitskonzept ist Bestandteil der Baubewilligung, die als mit der Auflage seiner Einhaltung erteilt gilt. Ist das vorgelegte bzw geänderte Sicherheitskonzept jedoch unzureichend, so ist ein Mängelbehebungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 zu erteilen. Wird diesem Auftrag nicht oder nicht ausreichend entsprochen, so ist nach Paragraph 39, Absatz 6, Litera f, vorzugehen. Dies gilt auch, wenn einem Auftrag nach Absatz 10, Litera b, nicht entsprochen wird.
(12)Auflagen nach den Abs 7 und 10 lit a sind auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid aufzuheben oder abzuändern, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(12)Auflagen nach den Absatz 7 und 10 Litera a, sind auf Antrag des Inhabers der Baubewilligung mit schriftlichem Bescheid aufzuheben oder abzuändern, soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.
(13)Der Inhaber der Baubewilligung kann der Behörde ein geändertes Sicherheitskonzept vorlegen, soweit sich die dem geltenden Sicherheitskonzept zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Das geänderte Sicherheitskonzept ist zu genehmigen, wenn es im Hinblick auf die geänderten Voraussetzungen ausreichend ist. Abs 11 erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das geänderte Sicherheitskonzept nicht genehmigt, so gilt das bisherige Sicherheitskonzept weiter.
(13)Der Inhaber der Baubewilligung kann der Behörde ein geändertes Sicherheitskonzept vorlegen, soweit sich die dem geltenden Sicherheitskonzept zugrunde liegenden Voraussetzungen geändert haben. Das geänderte Sicherheitskonzept ist zu genehmigen, wenn es im Hinblick auf die geänderten Voraussetzungen ausreichend ist. Absatz 11, erster und zweiter Satz gilt sinngemäß. Wird das geänderte Sicherheitskonzept nicht genehmigt, so gilt das bisherige Sicherheitskonzept weiter.
(14)Der Inhaber der Baubewilligung kann weiters die Aufhebung des Sicherheitskonzeptes beantragen, wenn sich die Voraussetzungen derart geändert haben, dass es nicht weiter erforderlich ist. In einem solchen Fall ist das Sicherheitskonzept aufzuheben. Anderenfalls gilt das bestehende Sicherheitskonzept weiter.“ Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), LGBl Nr 94/2001, idF LGBl Nr 40/2009, lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2001 (TBO 2001), Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009,, lauten wie folgt: „§ 4 Anordnung baulicher Anlagen gegenüber den Bauplatzgrenzen […]
(3)Bauliche Anlagen dürfen nur dann über die Grenzen des Bauplatzes hinweg errichtet werden, wenn die Festlegungen in einem Bebauungsplan dem nicht entgegenstehen und
  1. a)für die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche nach den §§ 43 bis 47 oder 50 oder als Vorbehaltsflächen nach § 52 Abs 1 lit a des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 festgelegt ist oderfür die betreffenden Bauplätze eine einheitliche Widmung als Gewerbe- und Industriegebiet, als Sonderfläche nach den Paragraphen 43 bis 47 oder 50 oder als Vorbehaltsflächen nach Paragraph 52, Absatz eins, Litera a, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 festgelegt ist oder
  2. b)es sich um unterirdische bauliche Anlagen, wie Tiefgaragen, Verbindungsgänge-und-dergleichen, handelt. § 8Paragraph 8 Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge
(1)Beim Neubau von Gebäuden und bei der Errichtung sonstiger baulicher Anlagen sind für die zu erwartenden Kraftfahrzeuge der ständigen Benützer und der Besucher der betreffenden baulichen Anlage außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen geeignete Abstellmöglichkeiten (Stellplätze oder Garagen) in ausreichender Anzahl und Größe einschließlich der erforderlichen Zu- und Abfahrten zu schaffen. Diese Verpflichtung besteht auch bei jedem Zu- oder Umbau oder jeder sonstigen Änderung von Gebäuden, bei der Änderung des Verwendungszweckes von Gebäuden und bei der Änderung sonstiger baulicher Anlagen, soweit dadurch ein zusätzlicher Bedarf an Abstellmöglichkeiten entsteht. […] § 21Paragraph 21 Bauansuchen […]
(3)Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem § 12 Abs 2 oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist.
(3)Ist aufgrund der Lage, der Ausgestaltung oder der Einrichtung eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines sonstigen Gebäudeteiles die Verwendung als Freizeitwohnsitz entgegen dem Paragraph 12, Absatz 2, oder 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2001 nicht auszuschließen, so hat der Bauwerber insbesondere durch nähere Angaben über die vorgesehene Nutzung oder über die Art der Finanzierung glaubhaft zu machen, dass eine Verwendung als Freizeitwohnsitz nicht beabsichtigt ist. […]“ Die hier relevante Bestimmung der des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, idF LGBl Nr 101/2016 laut wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2016, laut wie folgt: „§ 13 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze […]
(3)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden,
  1. a)die in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach § 17 als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oderdie in der Zeit vom 1. Jänner 1994 bis einschließlich 31. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften oder nachträglich nach Paragraph 17, als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz vorliegt oder
  2. b)für die eine Baubewilligung im Sinn des § 4 Abs 1 des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, LGBl. Nr. 11/1994, vorliegt.für die eine Baubewilligung im Sinn des Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Gebäuden im Freiland, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 1994,, vorliegt. Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des § 44 Abs 6 auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze im Wohngebiet, in Mischgebieten, auf Sonderflächen für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen sowie nach Maßgabe des Paragraph 44, Absatz 6, auf Sonderflächen für Hofstellen geschaffen werden, wenn dies für einen bestimmten Bereich durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist die dort höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen. […]“ Die hier relevante Bestimmung der des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, LGBl Nr 27/2006 laut wie folgt:Die hier relevante Bestimmung der des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006, Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, laut wie folgt: „§ 12 Beschränkungen für Freizeitwohnsitze […]
(2)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die in der Zeit vom
  1. Jänner 1994 bis einschließlich
  2. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach diesen Vorschriften vorliegt. Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze durch Vorhaben im Sinn des Abs 4 erster Satz im Wohngebiet und in Mischgebieten geschaffen werden, wenn dies durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist für das betreffende Grundstück die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen.
(2)Als Freizeitwohnsitze dürfen nur mehr Wohnsitze verwendet werden, die in der Zeit vom
  1. Jänner 1994 bis einschließlich
  2. Dezember 1998 nach den jeweils in Geltung gestandenen raumordnungsrechtlichen Vorschriften als Freizeitwohnsitze angemeldet worden sind und für die eine Feststellung über die Zulässigkeit der Verwendung des betreffenden Wohnsitzes als Freizeitwohnsitz nach diesen Vorschriften vorliegt. Darüber hinaus dürfen neue Freizeitwohnsitze durch Vorhaben im Sinn des Absatz 4, erster Satz im Wohngebiet und in Mischgebieten geschaffen werden, wenn dies durch eine entsprechende Festlegung im Flächenwidmungsplan für zulässig erklärt worden ist. Hierbei ist für das betreffende Grundstück die höchstzulässige Anzahl an Freizeitwohnsitzen festzulegen. […]“ Die hier relevanten Bestimmungen der des Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003), lauten wie folgt: „§ 1 Ziele, Grundsätze, allgemeine Aufgaben
(1)Dieses Gesetz hat zum Ziel,
  1. a)das Stadt- oder Ortsbild architektonisch qualitätsvoll zu gestalten;
  2. b)Stadtteile, Ortsteile und Gebäudegruppen, die wegen ihres eigenartigen, für das Stadt- oder Ortsbild charakteristischen Gepräges als Gesamtensemble erhaltenswert sind, in ihrer Baustruktur, ihrer äußerlich wahrnehmbaren Bausubstanz und ihrer vielfältigen organischen Funktion zu erhalten, weiterzuentwickeln und erforderlichenfalls zu verbessern;
  3. c)das Stadt- oder Ortsbild prägende Gebäude aus bestimmten Epochen in ihren für diese prägende Wirkung wesentlichen architektonischen Elementen zu erhalten sowie erforderlichenfalls eine bauliche Entwicklung im Nahbereich von solchen Gebäuden und von Denkmalen, die nachteilige Auswirkungen auf deren Erscheinungsbild haben könnte, hintanzuhalten;
  4. d)charakteristische Ansichten und Stadt- oder Ortssilhouetten zu erhalten;
  5. e)durch die Einrichtung von Gestaltungsbeiräten auf Gemeindeebene die architektonisch qualitätsvolle Gestaltung des Stadt- oder Ortsbildes und die Umsetzung städtebaulicher Konzepte zu fördern.
(2)Das Stadt- oder Ortsbild im Sinne dieses Gesetzes ist das vorwiegend durch Gebäude und sonstige bauliche Anlagen geprägte Erscheinungsbild von Städten, Orten oder Teilen davon. Die Ansicht auf Gebäude und bauliche Anlagen von Innenhöfen, Hausgärten, Durchgängen und dergleichen aus und aus der Luft ist Teil des Stadt- oder Ortsbildes.
(3)Bei der Verwirklichung der Ziele nach Abs 1 ist auf die Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild, auf die Schaffung einer Synthese zwischen historischer und moderner Architektur, auf die örtliche Bautradition sowie auf die Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung Bedacht zu nehmen.
(3)Bei der Verwirklichung der Ziele nach Absatz eins, ist auf die Erhaltung der historischen Architektur und ihrer Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild, auf die Schaffung einer Synthese zwischen historischer und moderner Architektur, auf die örtliche Bautradition sowie auf die Erfordernisse der Stadt- oder Ortserneuerung Bedacht zu nehmen.
(4)Behörden nach anderen Landesgesetzen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Ziele nach den Abs 1, 2 und 3 Bedacht zu nehmen, soweit ihnen aufgrund dieses Gesetzes nicht weiter gehende Aufgaben übertragen sind.
(4)Behörden nach anderen Landesgesetzen haben im Rahmen ihrer Tätigkeit auf die Ziele nach den Absatz eins, 2 und 3 Bedacht zu nehmen, soweit ihnen aufgrund dieses Gesetzes nicht weiter gehende Aufgaben übertragen sind. § 11Paragraph 11 Verfahren betreffend Schutzzonen und Umgebungszonen […]
(8)Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist unverzüglich nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Die Verordnung über die Schutzzone oder Umgebungszone tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft.
(8)Der Beschluss des Gemeinderates über die Erlassung einer Verordnung über eine Schutzzone oder Umgebungszone ist unverzüglich nach Vorliegen der aufsichtsbehördlichen Genehmigung durch öffentlichen Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde während zweier Wochen und in sonst ortsüblicher Weise kundzumachen. Die Verordnung über die Schutzzone oder Umgebungszone tritt mit dem Ablauf der Kundmachungsfrist in Kraft. , Besteht in der Gemeinde ein Publikationsorgan, so ist der Beschluss des Gemeinderates überdies darin bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung bildet keine Voraussetzung für das In-Kraft-Treten der Verordnung. […] „Besondere Bestimmungen für Schutzzonen § 14Paragraph 14 Bewilligungspflichtige Vorhaben in Schutzzonen; vorläufige Bewilligungspflicht
(1)In der Schutzzone bedürfen einer Bewilligung der Behörde:
  1. a)der Neu- und Zubau von Gebäuden sowie die Errichtung von sonstigen baulichen Anlagen;
  2. b)der Umbau und die sonstige Änderung von Gebäuden, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, bei charakteristischen Gebäuden jedenfalls dann, wenn dadurch für das Gebäude typische architektonische Elemente berührt werden;
  3. c)die Änderung von sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird;
  4. d)andere bauliche Maßnahmen an Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, wenn dadurch deren äußeres Erscheinungsbild berührt wird, wie insbesondere: 1. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen, 2. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von gesetzlich vorgeschriebenen Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen und damit im unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ankündigungen, 3. die Anbringung und die wesentliche Änderung von Beleuchtungseinrichtungen, Markisen, Leitungen, Verblendungen und dergleichen, 4. der Austausch von Fenstern, Außentüren und Toren, 5. die Erneuerung von Fassaden, Fassadenanstrichen und Dacheindeckungen;
  5. e)die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des § 45 Abs 2 der Tiroler Bauordnung 2001;die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Werbeeinrichtungen mit Ausnahme von Anlagen im Sinne des Paragraph 45, Absatz 2, der Tiroler Bauordnung 2001;
  6. f)die Verwendung von Wohngebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen, die zu Wohnzwecken verwendet werden, überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken;
  7. g)die Errichtung, die Aufstellung und die wesentliche Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen;
  8. h)Maßnahmen der Stadtmöblierung im Bereich von Straßen und Plätzen, wenn aufgrund der Größe, Ausgestaltung oder Situierung der Anlagen das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann;
  9. i)bei Straßen, die vorwiegend dem Fußgängerverkehr oder dem Verkehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln dienen, die Neugestaltung der Straßenoberflächen;
  10. j)die Gestaltung von öffentlichen Flächen mit Ausnahme von Verkehrsflächen im Sinne der straßenrechtlichen Vorschriften, insbesondere von Parkanlagen und Grünflächen, wenn dadurch das charakteristische Gepräge des Stadt- oder Ortsbildes beeinflusst werden kann.
(2)Vorhaben im Sinne des Abs 1 bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone (§ 11 Abs 1) in der vorgesehenen Schutzzone vorläufig einer Bewilligung der Behörde. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude ist § 20 für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung über die Schutzzone gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach Abs 1.
(2)Vorhaben im Sinne des Absatz eins, bedürfen ab der Auflegung des Entwurfes einer Verordnung über eine Schutzzone (Paragraph 11, Absatz eins,) in der vorgesehenen Schutzzone vorläufig einer Bewilligung der Behörde. Auf die im Entwurf festgelegten charakteristischen Gebäude ist Paragraph 20, für die Dauer der vorläufigen Bewilligungspflicht anzuwenden. Ab dem In-Kraft-Treten der Verordnung über die Schutzzone gilt eine vorläufig erteilte Bewilligung als Bewilligung nach Absatz eins,
(3)Die vorläufige Bewilligungspflicht endet mit dem In-Kraft-Treten der Verordnung über die Schutzzone. Im Übrigen endet die vorläufige Bewilligungspflicht:
  1. a)mit dem Ablauf von zwei Jahren nach der Auflegung des Entwurfes;
  2. b)mit der Kundmachung des Beschlusses des Gemeinderates, dass das Verfahren nach § 11 nicht fortgesetzt wird.mit der Kundmachung des Beschlusses des Gemeinderates, dass das Verfahren nach Paragraph 11, nicht fortgesetzt wird.
(4)In den Fällen des Abs 3 lit a und b sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.“
(4)In den Fällen des Absatz 3, Litera a und b sind im Zeitpunkt des Endens der vorläufigen Bewilligungspflicht anhängige Bewilligungsverfahren einzustellen.“ § 15Paragraph 15 Bewilligungsvoraussetzungen
(1)Die Bewilligung ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach § 14 Abs 1 lit d Z 1, lit f oder lit g handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze nach § 1 Abs 3 das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt und wenn
(1)Die Bewilligung ist, sofern es sich nicht um ein Vorhaben nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins,, Litera f, oder Litera g, handelt, zu erteilen, wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Paragraph eins, Absatz 3, das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt und wenn
  1. a)außer im Randbereich von Schutzzonen im Fall des Neu-, Zu- oder Umbaus oder der sonstigen Änderung von Gebäuden das Vorhaben sich so in das Straßenbild, in die Dachlandschaft und in die durch die angrenzenden Gebäude vorgegebenen Baufluchten und Bauhöhen einfügt und die Fassaden hinsichtlich ihrer Gliederung, ihrer Struktur, ihres Materials und ihrer Farbe so gestaltet sind, dass die prägende Wirkung des umliegenden Baubestandes erhalten bleibt;
  2. b)im Fall des Zubaus zu charakteristischen Gebäuden dieser sich insbesondere aufgrund seiner Proportionen und architektonischen Elemente in das bestehende Gebäude derart einfügt, dass dessen prägende Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleibt;
  3. c)im Fall des Umbaus oder der sonstigen Änderung von charakteristischen Gebäuden die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinne des § 3 Abs 1 erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt.im Fall des Umbaus oder der sonstigen Änderung von charakteristischen Gebäuden die für das Gebäude typischen, das äußere Erscheinungsbild bestimmenden architektonischen Elemente in ihrer Substanz und Wirkung auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben; bauliche Maßnahmen im Gebäudeinneren, die für das Gebäude typische architektonische Elemente berühren, deren Gestaltung oder Funktion mit den das äußere Erscheinungsbild bestimmenden Elementen im unmittelbaren Zusammenhang steht, sind nur zulässig, sofern dieser Zusammenhang in dem zur Erhaltung der Bedeutung des Gebäudes im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Ausmaß gewahrt bleibt.
(2)Die Bewilligung zur Verwendung von Wohngebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken nach § 14 Abs 1 lit f ist zu erteilen, wenn die geplante Änderung des Verwendungszweckes dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer vielfältigen organischen Funktion der Schutzzone nicht zuwiderläuft.
(2)Die Bewilligung zur Verwendung von Wohngebäuden, Wohnungen oder sonstigen Gebäudeteilen überwiegend zu anderen Zwecken als Wohnzwecken nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera f, ist zu erteilen, wenn die geplante Änderung des Verwendungszweckes dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung einer vielfältigen organischen Funktion der Schutzzone nicht zuwiderläuft.
(3)Die Bewilligung zur Anbringung und wesentlichen Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen nach § 14 Abs 1 lit d Z 1 sowie zur Errichtung, Aufstellung und wesentlichen Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen nach § 14 Abs 1 lit g ist zu erteilen, wenn die Anlage das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt. Im Fall von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen an charakteristischen Gebäuden muss überdies die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben. Die Bewilligung ist jedoch auch zu erteilen, wenn diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist.
(3)Die Bewilligung zur Anbringung und wesentlichen Änderung von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, Ziffer eins, sowie zur Errichtung, Aufstellung und wesentlichen Änderung von frei stehenden Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera g, ist zu erteilen, wenn die Anlage das charakteristische Gepräge des geschützten Stadt- oder Ortsteiles bzw der geschützten Gebäudegruppe nicht beeinträchtigt. Im Fall von Antennentragmasten und sonstigen Außenantennenanlagen an charakteristischen Gebäuden muss überdies die prägende Wirkung des Gebäudes auf das Stadt- oder Ortsbild erhalten bleiben. Die Bewilligung ist jedoch auch zu erteilen, wenn diese Interessen im Wesentlichen gewahrt werden und die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung der Anlage an einer anderen, diese Interessen weniger beeinträchtigenden Stelle oder auf eine andere, diese Interessen weniger beeinträchtigende Weise rechtlich oder technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar ist. § 16Paragraph 16 Inhalt der Bewilligung, Erlöschen
(1)Die Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der nach diesem Gesetz geschützten Interessen erforderlich ist und das Vorhaben in seinem Wesen dadurch nicht verändert wird.
(2)In der Bewilligung kann eine angemessene Frist für die Ausführung des Vorhabens festgelegt werden. Wurde eine Frist für die Ausführung des Vorhabens nicht festgelegt, so ist das Vorhaben innerhalb von vier Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung auszuführen. Auf Antrag des Inhabers der Bewilligung können diese Fristen einmal um höchstens zwei Jahre verlängert werden, wenn er glaubhaft macht, dass er an der rechtzeitigen Ausführung des Vorhabens ohne sein Verschulden gehindert war. Um die Erstreckung der Frist ist vor ihrem Ablauf bei der Behörde schriftlich anzusuchen. Durch die rechtzeitige Einbringung des Ansuchens wird der Ablauf der Frist bis zur Entscheidung der Behörde gehemmt.
(3)In die Fristen nach Abs 2 sind die Zeiten eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(3)In die Fristen nach Absatz 2, sind die Zeiten eines Verfahrens vor der Vorstellungsbehörde, dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.
(4)Die Bewilligung erlischt,
  1. a)wenn der Inhaber der Bewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder
  2. b)wenn das Vorhaben nicht innerhalb der Fristen nach Abs 2 ausgeführt wird.wenn das Vorhaben nicht innerhalb der Fristen nach Absatz 2, ausgeführt wird.
(5)Der Inhaber der Bewilligung hat nach deren Erlöschen allfällige bereits errichtete Teile des Vorhabens unverzüglich zu beseitigen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so hat ihm die Behörde mit Bescheid die Durchführung dieser Maßnahmen aufzutragen. § 17Paragraph 17 Verfahren
(1)Um die Erteilung der Bewilligung ist bei der Behörde schriftlich anzusuchen.
(2)Im Antrag sind die Art, die Lage und der Umfang des Vorhabens anzugeben. Dem Antrag sind weiters die zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach diesem Gesetz erforderlichen Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und Beschreibungen, in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3)Die Behörde kann dem Antragsteller, wenn die vorgelegten Unterlagen zur Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nicht ausreichen, die Vorlage weiterer Unterlagen auftragen. Die Behörde kann dem Antragsteller weiters die Darstellung des Vorhabens und der umgebenden Gebäude als Arbeitsmodell oder mittels Computersimulation auftragen, wenn dies für die Zwecke des Verfahrens erforderlich ist.
(4)Vor der Erteilung der Bewilligung ist außer in den Fällen des Abs 5 ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Erteilung der Bewilligung für Maßnahmen nach § 14 Abs 1 lit d, e und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Der Sachverständigenbeirat bzw der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten. Kann das Gutachten innerhalb dieser Frist nicht erstattet werden, so sind der Behörde unverzüglich der Grund für die Verzögerung und der Zeitpunkt, bis zu dem das Gutachten spätestens vorliegen wird, mitzuteilen.
(4)Vor der Erteilung der Bewilligung ist außer in den Fällen des Absatz 5, ein Gutachten des Sachverständigenbeirates, vor der Erteilung der Bewilligung für Maßnahmen nach Paragraph 14, Absatz eins, Litera d, e und h ein Gutachten des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat, einzuholen. Der Sachverständigenbeirat bzw der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat hat das Gutachten ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Wochen, zu erstatten. Kann das Gutachten innerhalb dieser Frist nicht erstattet werden, so sind der Behörde unverzüglich der Grund für die Verzögerung und der Zeitpunkt, bis zu dem das Gutachten spätestens vorliegen wird, mitzuteilen.
(5)Vor der Erteilung der Bewilligung für Bauvorhaben im Sinne des § 31 Abs 1 ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. Abs 4 zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(5)Vor der Erteilung der Bewilligung für Bauvorhaben im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, ist, sofern bei der Gemeinde ein Gestaltungsbeirat eingerichtet ist, statt des Gutachtens des Sachverständigenbeirates ein Gutachten des Gestaltungsbeirates einzuholen. Absatz 4, zweiter und dritter Satz ist anzuwenden.
(6)Wird im Verfahren ein Gutachten eingeholt oder vorgelegt, das jenem des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat oder des Gestaltungsbeirates widerspricht, so hat die Behörde diesem Gelegenheit zu geben, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zum Gutachten Stellung zu nehmen. Erstattet der Sachverständigenbeirat, der Vertreter der Gemeinde im Sachverständigenbeirat oder der Gestaltungsbeirat innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme, so ist das Verfahren ohne seine weitere Anhörung fortzusetzen. Die Einholung einer Stellungnahme kann unterbleiben, wenn die Behörde in ihrer Entscheidung dem Gutachten folgt. § 18Paragraph 18 Verfahrenskonzentration
(1)Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach § 14 Abs 1 oder 2.
(1)Ist für die Ausführung eines Vorhabens eine Baubewilligung oder eine im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu erteilende Straßenbaubewilligung erforderlich, so entfällt die Bewilligungspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, oder 2.
(2)In den Fällen des Abs 1 hat die Baubehörde oder die Straßenbaubehörde im Bauverfahren bzw im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung § 15, § 16 Abs 1 und § 17 Abs 3 bis 6, mit anzuwenden. Die Unterlagen nach § 17 Abs 2 sind, soweit sie dem Bauansuchen oder dem Ansuchen um Erteilung der Straßenbaubewilligung nicht schon aufgrund der baurechtlichen bzw straßenrechtlichen Vorschriften anzuschließen sind, dem Ansuchen zusätzlich anzuschließen.
(2)In den Fällen des Absatz eins, hat die Baubehörde oder die Straßenbaubehörde im Bauverfahren bzw im Verfahren zur Erteilung der Straßenbaubewilligung Paragraph 15,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 17, Absatz 3 bis 6, mit anzuwenden. Die Unterlagen nach Paragraph 17, Absatz 2, sind, soweit sie dem Bauansuchen oder dem Ansuchen um Erteilung der Straßenbaubewilligung nicht schon aufgrund der baurechtlichen bzw straßenrechtlichen Vorschriften anzuschließen sind, dem Ansuchen zusätzlich anzuschließen.
(3)Die Baubewilligung oder die Straßenbaubewilligung gilt auch als Bewilligung nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Fristen für die Ausführung, des Erlöschens der Bewilligung und des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gelten statt des § 16 Abs 2 bis 5 und des § 19 die baurechtlichen bzw straßenrechtlichen Vorschriften.
(3)Die Baubewilligung oder die Straßenbaubewilligung gilt auch als Bewilligung nach diesem Gesetz. Hinsichtlich der Fristen für die Ausführung, des Erlöschens der Bewilligung und des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gelten statt des Paragraph 16, Absatz 2 bis 5 und des Paragraph 19, die baurechtlichen bzw straßenrechtlichen Vorschriften. § 41Paragraph 41 Nichtigkeit Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz entgegen dem § 17 Abs 4 oder 5, gegebenenfalls in Verbindung mit § 5 Abs 2, ohne Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat bzw des Gestaltungsbeirates erteilt worden ist, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“Bescheide, mit denen eine Bewilligung nach diesem Gesetz entgegen dem Paragraph 17, Absatz 4, oder 5, gegebenenfalls in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2,, ohne Einholung eines Gutachtens des Sachverständigenbeirates, des Vertreters der Gemeinde im Sachverständigenbeirat bzw des Gestaltungsbeirates erteilt worden ist, leiden an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.“ Die eben zitierten Bestimmungen des Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003), standen idF LGBl Nr 130/2013, mit folgenden Änderungen weiterhin in Geltung:Die eben zitierten Bestimmungen des Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2003 (SOG 2003), standen in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 130 aus 2013,, mit folgenden Änderungen weiterhin in Geltung: § 14 – LGBl Nr 130/2013:Paragraph 14, – LGBl Nr 130/2013: „In den Abs 1 und 2 des § 14 werden die Worte „der Behörde“ jeweils aufgehoben.“„In den Absatz eins und 2 des Paragraph 14, werden die Worte „der Behörde“ jeweils aufgehoben.“ § 16 Abs 3 – LGBl Nr 150/2012:Paragraph 16, Absatz 3, – LGBl Nr 150/2012: „
(3)In die Fristen nach Abs 2 sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.“„
(3)In die Fristen nach Absatz 2, sind die Zeiten eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof oder dem Verfassungsgerichtshof nicht einzurechnen.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Baubewilligung vom 30.06.2009 auf Grundlage der TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009 erteilt worden sei. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Art. II Abs 2 TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009, seien hierbei die technischen Bauvorschriften 1998 (LGBl Nummer 89/1998) zur Anwendung gelangt. Die Beurteilung, ob mittlerweile eine maßgebliche Änderung der Bau-und raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des § 28 Abs 3 TBO 2011 (heute: § 35 Abs 3 TBO 2018) stattgefunden habe, sei aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Bauansuchens um Erstreckung der Frist für die Bauvollendung am 21.04.2017 auf die TBO 2011 idF LGBl Nr 26/2017 abzustellen. In den technischen Bauvorschriften 2008 (LGBl Nr 93/2007) seien erstmals die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen OIB-Richtlinien für verbindlich erklärt worden, womit weitgehende Änderungen und zusätzliche Vorgaben einhergegangen seien. Unter Berufung auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 04.05.2017 stellte die belangte Behörde (anhand detaillierter Ausführungen) fest, dass in mehrfacher Hinsicht eine Unvereinbarkeit mit den relevanten OIB-Richtlinien und daher ein Abweisungsgrund nach § 27 Abs 3 oder 4 TBO 2011 idF LGBl Nummer 26/2017 vorläge. Die belangte Behörde begründete den angefochtenen Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Baubewilligung vom 30.06.2009 auf Grundlage der TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, erteilt worden sei. Aufgrund der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009,, seien hierbei die technischen Bauvorschriften 1998 Landesgesetzblatt Nummer 89 aus 1998,) zur Anwendung gelangt. Die Beurteilung, ob mittlerweile eine maßgebliche Änderung der Bau-und raumordnungsrechtlichen Vorschriften im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, TBO 2011 (heute: Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018) stattgefunden habe, sei aufgrund des Einlangens des gegenständlichen Bauansuchens um Erstreckung der Frist für die Bauvollendung am 21.04.2017 auf die TBO 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, abzustellen. In den technischen Bauvorschriften 2008 Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2007,) seien erstmals die vom Österreichischen Institut für Bautechnik herausgegebenen OIB-Richtlinien für verbindlich erklärt worden, womit weitgehende Änderungen und zusätzliche Vorgaben einhergegangen seien. Unter Berufung auf das Gutachten des hochbautechnischen Amtssachverständigen vom 04.05.2017 stellte die belangte Behörde (anhand detaillierter Ausführungen) fest, dass in mehrfacher Hinsicht eine Unvereinbarkeit mit den relevanten OIB-Richtlinien und daher ein Abweisungsgrund nach Paragraph 27, Absatz 3, oder 4 TBO 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nummer 26 aus 2017, vorläge. Ergänzend merkte die belangte Behörde an, dass die TBO 2011 idF LGBl Nr 32/2017 nicht vorsehe, dass in einem Verfahren zur Erstreckung der Frist für die Bauvollendung geänderte bzw ergänzende Planunterlagen (wie zum Beispiel ein Energieausweis) vorgelegt, beurteilt und bewilligt würden. Ebenso wenig sei in diesem Verfahren den Beschwerdeführerinnen eine Modifikation ihres Bauvorhabens zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit aufzutragen oder könnten in Anwendung des § 27 Abs 10 TBO 2011 andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. Die von den Beschwerdeführerinnen angeführte überlange Verfahrensdauer bis zur Erlassung des Baubescheids 2009 habe keinen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren, da in diesem ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung sowie den Zeitpunkt der Einbringung des Fristerstreckungsantrags abzustellen sei. Ebenso wenig stehe die offenbar auf einem Versehen beruhende Mahnung in Bezug auf die Gebühren und Abgaben des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens im Jahr 2007 sowie die Vorschreibung der Kanal- und Wasseranschlussgebühr in einem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend die Erstreckung der Bauvollendungsfrist. Es treffe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht zu, dass aufgrund des rechtskräftigen Bescheids vom 07.04.2011, mit welchem die Frist für den Baubeginn beim gegenständlichen Bauvorhaben erstreckt worden sei, eine entschiedene Sache vorliege, aus der sich Ansprüche auch in Bezug auf den gegenständlichen Fristerstreckungsantrag ableiten ließen. Letzterer sei in einem eigenen Verfahren zu behandeln, in welchem eine eigenständige neuerliche Beurteilung erforderlich sei. Ein Anspruch auf Erstreckung der Frist für die Bauvollendung könne aus Sicht der Behörde nicht dadurch entstehen, dass die Frist für den Baubeginn rechtskräftig erstreckt worden sei. So könne auch nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 07.04.2011, mit welchem die Frist für den Baubeginn erstreckt worden sei, als Vergleichsgrundlage für den Fristerstreckungsantrag herangezogen werden. In Hinblick auf das Erfordernis einer Bewilligung nach § 14 Abs 2 SOG 2003 aufgrund der Lage des betreffenden Bauvorhabens in einer Schutzzone, welchem im Rahmen des Bauverfahren nicht gerecht geworden sei, leide der Baubescheid vom 30.06.2009 überdies gemäß § 41 SOG 2003 an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.Ergänzend merkte die belangte Behörde an, dass die TBO 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 32 aus 2017, nicht vorsehe, dass in einem Verfahren zur Erstreckung der Frist für die Bauvollendung geänderte bzw ergänzende Planunterlagen (wie zum Beispiel ein Energieausweis) vorgelegt, beurteilt und bewilligt würden. Ebenso wenig sei in diesem Verfahren den Beschwerdeführerinnen eine Modifikation ihres Bauvorhabens zur Herstellung der Genehmigungsfähigkeit aufzutragen oder könnten in Anwendung des Paragraph 27, Absatz 10, TBO 2011 andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben werden. Die von den Beschwerdeführerinnen angeführte überlange Verfahrensdauer bis zur Erlassung des Baubescheids 2009 habe keinen Einfluss auf das gegenständliche Verfahren, da in diesem ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung sowie den Zeitpunkt der Einbringung des Fristerstreckungsantrags abzustellen sei. Ebenso wenig stehe die offenbar auf einem Versehen beruhende Mahnung in Bezug auf die Gebühren und Abgaben des gegenständlichen Baubewilligungsverfahrens im Jahr 2007 sowie die Vorschreibung der Kanal- und Wasseranschlussgebühr in einem Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren betreffend die Erstreckung der Bauvollendungsfrist. Es treffe entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen nicht zu, dass aufgrund des rechtskräftigen Bescheids vom 07.04.2011, mit welchem die Frist für den Baubeginn beim gegenständlichen Bauvorhaben erstreckt worden sei, eine entschiedene Sache vorliege, aus der sich Ansprüche auch in Bezug auf den gegenständlichen Fristerstreckungsantrag ableiten ließen. Letzterer sei in einem eigenen Verfahren zu behandeln, in welchem eine eigenständige neuerliche Beurteilung erforderlich sei. Ein Anspruch auf Erstreckung der Frist für die Bauvollendung könne aus Sicht der Behörde nicht dadurch entstehen, dass die Frist für den Baubeginn rechtskräftig erstreckt worden sei. So könne auch nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides vom 07.04.2011, mit welchem die Frist für den Baubeginn erstreckt worden sei, als Vergleichsgrundlage für den Fristerstreckungsantrag herangezogen werden. In Hinblick auf das Erfordernis einer Bewilligung nach Paragraph 14, Absatz 2, SOG 2003 aufgrund der Lage des betreffenden Bauvorhabens in einer Schutzzone, welchem im Rahmen des Bauverfahren nicht gerecht geworden sei, leide der Baubescheid vom 30.06.2009 überdies gemäß Paragraph 41, SOG 2003 an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler. Die Beschwerdeführerinnen erstatteten ein umfangreiches Beschwerdevorbringen und legten ein Rechtsgutachten des QQ vor. Hierauf wird im Folgenden im Detail eingegangen. Des Weiteren beantragten die Beschwerdeführerinnen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. 1. Anwendung und Auslegung des § 35 Abs 3 TBO 2018Anwendung und Auslegung des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 Der oben zitierte § 35 TBO 2018 sieht in seinem Abs 1 vor, dass Baubewilligungen ex lege erlöschen, wenn Bauvorhaben nicht innerhalb der festgelegten Fristen begonnen bzw fertiggestellt werden. Gemäß Abs 3 leg cit kann auf Antrag des Inhabers einer Baubewilligung sowohl die Frist für den Baubeginn (grundsätzlich 2 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung) als auch jene für die Bauvollendung (grundsätzlich 4 Jahre nach Baubeginn) von der Behörde jeweils einmal um höchstens 2 Jahre erstreckt werden. Dies ist jedoch an 2 Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen. Zum einen muss der Antrag vor Ablauf der Frist bei der Behörde schriftlich eingebracht werden; zum anderen ist die Erstreckung der Frist nur dann geboten und zulässig, wenn „sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte“. Bei der Beurteilung der letzteren Voraussetzung ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Fristerstreckung maßgeblich.Der oben zitierte Paragraph 35, TBO 2018 sieht in seinem Absatz eins, vor, dass Baubewilligungen ex lege erlöschen, wenn Bauvorhaben nicht innerhalb der festgelegten Fristen begonnen bzw fertiggestellt werden. Gemäß Absatz 3, leg cit kann auf Antrag des Inhabers einer Baubewilligung sowohl die Frist für den Baubeginn (grundsätzlich 2 Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung) als auch jene für die Bauvollendung (grundsätzlich 4 Jahre nach Baubeginn) von der Behörde jeweils einmal um höchstens 2 Jahre erstreckt werden. Dies ist jedoch an 2 Voraussetzungen geknüpft, die kumulativ vorliegen müssen. Zum einen muss der Antrag vor Ablauf der Frist bei der Behörde schriftlich eingebracht werden; zum anderen ist die Erstreckung der Frist nur dann geboten und zulässig, wenn „sich seit der Erteilung der Baubewilligung die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung nicht mehr erteilt werden dürfte“. Bei der Beurteilung der letzteren Voraussetzung ist die Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Antrags auf Fristerstreckung maßgeblich. a. Bauvollendungsfrist, Rechtzeitigkeit des Antrags auf den Erstreckung Zum Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung ist festzuhalten, dass sich aufgrund des Baubeginns am 23.04.2013 gemäß § 35 Abs 1 TBO 2018 eine Frist zur Bauvollendung bis zum 23.04.2017 ergibt. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erstreckung dieser Frist langte am 21.04.2017 und somit rechtzeitig vor deren Ablauf bei der belangten Behörde ein (vergleiche die Feststellungen zu Punkt I.).Zum Vorliegen der erstgenannten Voraussetzung ist festzuhalten, dass sich aufgrund des Baubeginns am 23.04.2013 gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2018 eine Frist zur Bauvollendung bis zum 23.04.2017 ergibt. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erstreckung dieser Frist langte am 21.04.2017 und somit rechtzeitig vor deren Ablauf bei der belangten Behörde ein (vergleiche die Feststellungen zu Punkt römisch eins.). b. Kontinuität der bau- und raumordnungsrechtlichen Vorschriften Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung des § 35 Abs 3 TBO 2018 – keine maßgebliche Änderung der „baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften“ – ist entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung einerseits der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung („[…] wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung […]“, Halbsatz 2 leg cit), andererseits der Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens auf Fristerstreckung (Satz 2 leg cit) maßgebend.Hinsichtlich der weiteren Voraussetzung des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 – keine maßgebliche Änderung der „baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften“ – ist entsprechend dem Wortlaut dieser Bestimmung einerseits der Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung („[…] wenn sich seit der Erteilung der Baubewilligung […]“, Halbsatz 2 leg cit), andererseits der Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens auf Fristerstreckung (Satz 2 leg cit) maßgebend.
  1. i)Bau- und Raumordnungsrechtliche Vorschriften § 35 Abs 3 TBO 2018 bezieht sich wortlautgemäß auf „die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften“. Hierbei handelt es sich zumindest – für den vorliegenden Fall relevant und unbestritten – um die Tiroler Bauordnung, das Tiroler Raumordnungsgesetz und die technischen Bauvorschriften.Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 bezieht sich wortlautgemäß auf „die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften“. Hierbei handelt es sich zumindest – für den vorliegenden Fall relevant und unbestritten – um die Tiroler Bauordnung, das Tiroler Raumordnungsgesetz und die technischen Bauvorschriften. Bei der Beurteilung, welche Regelungen darüber hinaus als baurechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften iSd § 35 Abs 3 TBO 2018 anzusehen sind, kann zunächst von der allgemein nachvollziehbaren Überlegung ausgegangen werden, dass als baurechtliche Vorschrift im Sinne dieser Norm sämtliches Regelwerk zu qualifizieren ist, welches zur baurechtliche Beurteilung einer Angelegenheit (beispielsweise zum Zweck der Erteilung einer Baubewilligung) herangezogen werden muss und welches gegebenenfalls auch zur Abweisung eines Anbringens zu führen hat. In diesem Sinne verweist Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung § 28 RZ 11 pauschal auf die in § 27 Abs 3 und 4 TBO 2011 aufgeführten Abweisungsgründe. Allerdings lässt sich der Kreis der baurechtlichen Vorschriften auch auf diese Weise nicht abschließend bestimmen, da § 27 leg cit im Auffangtatbestand des Abs 4 lit f leg cit wiederum auf den Terminus der „baurechtlichen Vorschriften“ abstellt. Hierzu merkt der Autor seinerseits an, der Begriff umfasse „nicht nur die TBO, sondern auch die baurechtlichen Nebengesetze (vgl zB § 18 oder § 37 Abs 2 lit b, der auf das TirKanG 2000 verweist) und sämtliche in Durchführung dieser Gesetze ergangenen Verordnungen.“Bei der Beurteilung, welche Regelungen darüber hinaus als baurechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften iSd Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 anzusehen sind, kann zunächst von der allgemein nachvollziehbaren Überlegung ausgegangen werden, dass als baurechtliche Vorschrift im Sinne dieser Norm sämtliches Regelwerk zu qualifizieren ist, welches zur baurechtliche Beurteilung einer Angelegenheit (beispielsweise zum Zweck der Erteilung einer Baubewilligung) herangezogen werden muss und welches gegebenenfalls auch zur Abweisung eines Anbringens zu führen hat. In diesem Sinne verweist Schmid in Weber/Rath-Kathrein (Hrsg), Tiroler Bauordnung Paragraph 28, RZ 11 pauschal auf die in Paragraph 27, Absatz 3 und 4 TBO 2011 aufgeführten Abweisungsgründe. Allerdings lässt sich der Kreis der baurechtlichen Vorschriften auch auf diese Weise nicht abschließend bestimmen, da Paragraph 27, leg cit im Auffangtatbestand des Absatz 4, Litera f, leg cit wiederum auf den Terminus der „baurechtlichen Vorschriften“ abstellt. Hierzu merkt der Autor seinerseits an, der Begriff umfasse „nicht nur die TBO, sondern auch die baurechtlichen Nebengesetze vergleiche zB Paragraph 18, oder Paragraph 37, Absatz 2, Litera b,, der auf das TirKanG 2000 verweist) und sämtliche in Durchführung dieser Gesetze ergangenen Verordnungen.“ In Ansehung der obigen Ausführungen sind unter den Begriff der „baurechtlichen Vorschriften“ nach § 35 Abs 3 TBO 2018 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen auch die OIB-Richtlinien zu subsumieren (vergleiche diesbezüglich jedoch Punkt IV.1.b.iii betreffend die gegenständlich zur Anwendung kommenden Übergangsbestimmungen). So verlangt § 18 Abs 1 TBO 2018, bauliche Anlagen müssten so geplant und ausgeführt sein, dass sie die bautechnischen Erfordernisse erfüllen, wobei die Nichtbefolgung dieser Regel naturgemäß eine Abweisung nach § 34 Abs 4 lit f TBO 2018 nach sich ziehen muss. Wann die „bautechnischen Erfordernisse“ erfüllt sind, ist wiederum aus den technischen Bauvorschriften 2016 und in weiterer Folge den OIB-Richtlinien abzuleiten (§ 20 Abs 1 und 2 TBO 2018 iVm § 38 Abs 1 und 4 TBV 2016). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 40/2009 (Übergangsbestimmung des Art II Abs 2) zu verweisen – siehe unten zu Punkt IV.1.b.iii. In diesen bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass bei der Fristverlängerung gemäß § 35 Abs 3 TBO 2018 grundsätzlich auch auf die OIB-Richtlinien Bedacht zu nehmen wäre, was die Erlassung ebendieser Übergangsbestimmung erforderlich machte.In Ansehung der obigen Ausführungen sind unter den Begriff der „baurechtlichen Vorschriften“ nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen auch die OIB-Richtlinien zu subsumieren (vergleiche diesbezüglich jedoch Punkt römisch vier.1.b.iii betreffend die gegenständlich zur Anwendung kommenden Übergangsbestimmungen). So verlangt Paragraph 18, Absatz eins, TBO 2018, bauliche Anlagen müssten so geplant und ausgeführt sein, dass sie die bautechnischen Erfordernisse erfüllen, wobei die Nichtbefolgung dieser Regel naturgemäß eine Abweisung nach Paragraph 34, Absatz 4, Litera f, TBO 2018 nach sich ziehen muss. Wann die „bautechnischen Erfordernisse“ erfüllt sind, ist wiederum aus den technischen Bauvorschriften 2016 und in weiterer Folge den OIB-Richtlinien abzuleiten (Paragraph 20, Absatz eins und 2 TBO 2018 in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins und 4 TBV 2016). In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch auf die Erläuternden Bemerkungen zu Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, (Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2,) zu verweisen – siehe unten zu Punkt römisch vier.1.b.iii. In diesen bringt der Gesetzgeber eindeutig zum Ausdruck, dass bei der Fristverlängerung gemäß Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 grundsätzlich auch auf die OIB-Richtlinien Bedacht zu nehmen wäre, was die Erlassung ebendieser Übergangsbestimmung erforderlich machte. Als raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 35 Abs 3 TBO 2018 gelten im Übrigen auch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne. Dies schon aufgrund der oben erläuterten allgemeinen Überlegung, dass als baurechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls jene Gesetze und Verordnungen zu qualifizieren sind, die zur baurechtliche Beurteilung einer Angelegenheit heranzuziehen sind und deren Nichteinhaltung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zur Abweisung des Bauansuchens führt (vgl dazu insbesondere § 34 Abs 4 lit a TBO 2018). Wie die Materialien zeigen, war dies auch die dezidierte Absicht des Gesetzgebers. So legte er in der TBO 1974, welche erstmals eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist zuließ, zunächst nur fest, es dürften sich „die für das Bauvorhaben maßgebenden Festlegungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes“ nicht geändert haben (§ 35 Abs 2 leg cit). Eine Ausdehnung dieser Regelung erfolgte durch die Novelle LGBl Nr 10/1989, wonach eine Fristverlängerung dann in Betracht kam, „wenn die für das Bauvorhaben maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und Festlegungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes inzwischen nicht geändert wurden“ (§ 5 Abs 2 TBO 1978 idF LGBl Nr 10/1989). Zu der in der TBO 1998 vorgenommenen Umformulierung „wenn sich in der Zwischenzeit die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung danach nicht mehr erteilt werden dürfte“, merkte der Gesetzgeber schließlich an, es sollten die genannten Fristen im Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher erstreckt werden können (EB zu § 27 Abs 3 TBO 1998, LGBl Nr 15/1998). Es steht somit außer Zweifel, dass die Festlegungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne als raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne des § 35 Abs 3 TBO 2018 zu berücksichtigen sind.Als raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 gelten im Übrigen auch Flächenwidmungs- und Bebauungspläne. Dies schon aufgrund der oben erläuterten allgemeinen Überlegung, dass als baurechtliche und raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne dieser Vorschrift jedenfalls jene Gesetze und Verordnungen zu qualifizieren sind, die zur baurechtliche Beurteilung einer Angelegenheit heranzuziehen sind und deren Nichteinhaltung nach den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung zur Abweisung des Bauansuchens führt vergleiche dazu insbesondere Paragraph 34, Absatz 4, Litera a, TBO 2018). Wie die Materialien zeigen, war dies auch die dezidierte Absicht des Gesetzgebers. So legte er in der TBO 1974, welche erstmals eine Verlängerung der Bauvollendungsfrist zuließ, zunächst nur fest, es dürften sich „die für das Bauvorhaben maßgebenden Festlegungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes“ nicht geändert haben (Paragraph 35, Absatz 2, leg cit). Eine Ausdehnung dieser Regelung erfolgte durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1989,, wonach eine Fristverlängerung dann in Betracht kam, „wenn die für das Bauvorhaben maßgeblichen Vorschriften dieses Gesetzes und der Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes und Festlegungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes inzwischen nicht geändert wurden“ (Paragraph 5, Absatz 2, TBO 1978 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 10 aus 1989,). Zu der in der TBO 1998 vorgenommenen Umformulierung „wenn sich in der Zwischenzeit die baurechtlichen und raumordnungsrechtlichen Vorschriften nicht derart geändert haben, dass die Baubewilligung danach nicht mehr erteilt werden dürfte“, merkte der Gesetzgeber schließlich an, es sollten die genannten Fristen im Wesentlichen unter den gleichen Voraussetzungen wie bisher erstreckt werden können (EB zu Paragraph 27, Absatz 3, TBO 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,). Es steht somit außer Zweifel, dass die Festlegungen der Flächenwidmungs- und Bebauungspläne als raumordnungsrechtliche Vorschriften im Sinne des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 zu berücksichtigen sind. Was die Maßgeblichkeit des SOG 2003 im vorliegenden Verfahren betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass laut Schwaighofer, Tiroler Baurecht § 26 TBO 2001 RZ 32 unter anderem auch das seinerzeitige Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz als baurechtliche Vorschrift iSd damaligen § 26 Abs 4 lit c TBO 2011 galt. Letzteres sah in weiten Bereichen einen Vollzug über das Bauverfahren vor, indem es beispielsweise in §§ 6 Abs 1 und 13 Abs 1 ausdrücklich normierte, die Baubewilligung für bestimmte Vorhaben dürfe nur erteilt werden, wenn diese den jeweils genannten Erfordernissen des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes entsprächen. In Ermangelung eigener Erwähnung in der seinerzeitigen TBO 2001 war die Abweisung eines Bauvorhabens wegen Unvereinbarkeit mit dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes gegebenenfalls dem Auffangtatbestand des § 26 Abs 4 lit c TBO 2001 zuzurechnen. Auch nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Stellung des Fristerstreckungsantrags verhielt es sich so, dass eine Baubewilligung bei Widersprüchen zum SOG 2003 nicht erteilt werden durfte, dies jedoch aufgrund der Konzentrationsbestimmung des § 18 SOG 2003. Im Ergebnis war die abschlägige Entscheidung über ein Bauansuchen wegen Widerspruchs zum SOG 2003 wiederum auf den Auffangtatbestand § 27 Abs 4 lit f TBO 2011 zu stützen. Auf Grund der dargestellten Überlegungen besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim SOG 2003 um eine „baurechtliche Vorschrift“ iSd § 27 Abs 4 lit f TBO 2011 handelte, welche – ebenso wie die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen – nicht nur wortlautgemäß sondern auch nach ihrem Regelungszweck (siehe unten Punkt IV.1.d.) bei der Verlängerung der Baufristen nach § 35 Abs 3 TBO 2018 zu berücksichtigen ist. Was die Maßgeblichkeit des SOG 2003 im vorliegenden Verfahren betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass laut Schwaighofer, Tiroler Baurecht Paragraph 26, TBO 2001 RZ 32 unter anderem auch das seinerzeitige Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz als baurechtliche Vorschrift iSd damaligen Paragraph 26, Absatz 4, Litera c, TBO 2011 galt. Letzteres sah in weiten Bereichen einen Vollzug über das Bauverfahren vor, indem es beispielsweise in Paragraphen 6, Absatz eins und 13 Absatz eins, ausdrücklich normierte, die Baubewilligung für bestimmte Vorhaben dürfe nur erteilt werden, wenn diese den jeweils genannten Erfordernissen des Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes entsprächen. In Ermangelung eigener Erwähnung in der seinerzeitigen TBO 2001 war die Abweisung eines Bauvorhabens wegen Unvereinbarkeit mit dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetzes gegebenenfalls dem Auffangtatbestand des Paragraph 26, Absatz 4, Litera c, TBO 2001 zuzurechnen. Auch nach der Rechtslage im Zeitpunkt der Stellung des Fristerstreckungsantrags verhielt es sich so, dass eine Baubewilligung bei Widersprüchen zum SOG 2003 nicht erteilt werden durfte, dies jedoch aufgrund der Konzentrationsbestimmung des Paragraph 18, SOG 2003. Im Ergebnis war die abschlägige Entscheidung über ein Bauansuchen wegen Widerspruchs zum SOG 2003 wiederum auf den Auffangtatbestand Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, TBO 2011 zu stützen. Auf Grund der dargestellten Überlegungen besteht kein Zweifel daran, dass es sich beim SOG 2003 um eine „baurechtliche Vorschrift“ iSd Paragraph 27, Absatz 4, Litera f, TBO 2011 handelte, welche – ebenso wie die auf ihrer Grundlage erlassenen Verordnungen – nicht nur wortlautgemäß sondern auch nach ihrem Regelungszweck (siehe unten Punkt römisch vier.1.d.) bei der Verlängerung der Baufristen nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 zu berücksichtigen ist.
  2. ii)Referenzzeitpunkte und maßgebliche Gesetzeslage § 35 Abs 3 TBO 2018 verlangt einen Vergleich der Rechtslage zum Zeitpunkt der „Erteilung der Baubewilligung“ und jener zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens auf Fristerstreckung.Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 verlangt einen Vergleich der Rechtslage zum Zeitpunkt der „Erteilung der Baubewilligung“ und jener zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens auf Fristerstreckung. Unzutreffender Weise gehen sowohl die belangte Behörde als auch die Beschwerdeführerinnen implizit bzw ausdrücklich davon aus, dass es sich beim Zeitpunkt der „Erteilung der Baubewilligung“ um jenen der Rechtskraft des zu Grunde liegenden Baubescheids vom 30.06.2009 handelt. Tatsächlich ist diesbezüglich auf den Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheids abzustellen. Das ergibt sich bereits unmittelbar auf Grund der in § 35 TBO 2018 verwendeten Terminologie. So nennt der Gesetzgeber in dieser Bestimmung verschiedene Zeitpunkte, an die die jeweils vorgesehenen Rechtsfolgen geknüpft sind. Wenn er jedoch in Abs 1 lit b leg cit ausdrücklich auf den „Eintritt der Rechtskraft“ (des Baubescheids) abstellt, ist zweifellos davon auszugehen, dass der anders, nämlich als „Erteilung der Baubewilligung“ bezeichnete Zeitpunkt in Abs 3 leg cit diesem nicht gleichzuhalten ist. Dieses Verständnis entspricht auch dem Regelungszweck des § 35 TBO 2018. So wird in Abs 1 lit b leg cit der Zeitpunkt bezeichnet, ab dem die Baubeginnsfrist zu laufen beginnt und hierbei auf den Eintritt der Rechtskraft abgestellt. Hierdurch stellte der Gesetzgeber sicher, dass die Baubeginnsfrist im Falle eines Rechtsmittelverfahrens nicht bereits zu laufen beginnt, bevor der Bewilligungsinhaber – nach damaliger Rechtslage – von ihr überhaupt Gebrauch machen durfte. Auch nachdem mit LGBl Nr 26/2017 den Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (§ 55a TBO 2011), kommt der Festlegung des fristauslösenden Ereignisses nach § 28 Abs 1 lit b leg cit weiterhin Berechtigung zu, da der Bewilligungsinhaber bis zum Eintritt der Rechtskraft des Baubescheids nur auf eigenes Risiko bauen kann (vergleiche hierzu die Erläuternden Bemerkungen zu LGBl Nr 26/2017). Demgegenüber soll die Regelung des § 35 Abs 3 TBO 2018 sicherstellen, dass Bauvorhaben, die in Hinblick auf die aktuelle Rechtslage als „veraltet“ qualifiziert werden müssen, zu einem zügigen Abschluss gebracht werden (vergleiche hierzu die umfassenden Ausführungen zu Punkt IV.1.d.). Nur dann, wenn das rechtliche und technische Niveau den aktuellen Ansprüchen genügt, dürfen grundsätzlich die Baufristen verlängert werden (zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen Übergangsbestimmungen siehe unten Punkt IV.1.b.iii). Der Zweck dieser Vorschrift kann naturgemäß nur erreicht werden, wenn hierbei auf jene rechtlichen Vorschriften abgestellt wird, die bei Erteilung der Baubewilligung zur Anwendung gelangten. Der entsprechende Referenzzeitpunkt ist daher jener der Erlassung des Baubescheids (und nicht erst der Rechtskraft desselben).Das ergibt sich bereits unmittelbar auf Grund der in Paragraph 35, TBO 2018 verwendeten Terminologie. So nennt der Gesetzgeber in dieser Bestimmung verschiedene Zeitpunkte, an die die jeweils vorgesehenen Rechtsfolgen geknüpft sind. Wenn er jedoch in Absatz eins, Litera b, leg cit ausdrücklich auf den „Eintritt der Rechtskraft“ (des Baubescheids) abstellt, ist zweifellos davon auszugehen, dass der anders, nämlich als „Erteilung der Baubewilligung“ bezeichnete Zeitpunkt in Absatz 3, leg cit diesem nicht gleichzuhalten ist. Dieses Verständnis entspricht auch dem Regelungszweck des Paragraph 35, TBO 2018. So wird in Absatz eins, Litera b, leg cit der Zeitpunkt bezeichnet, ab dem die Baubeginnsfrist zu laufen beginnt und hierbei auf den Eintritt der Rechtskraft abgestellt. Hierdurch stellte der Gesetzgeber sicher, dass die Baubeginnsfrist im Falle eines Rechtsmittelverfahrens nicht bereits zu laufen beginnt, bevor der Bewilligungsinhaber – nach damaliger Rechtslage – von ihr überhaupt Gebrauch machen durfte. Auch nachdem mit Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017, den Beschwerden an das Landesverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde (Paragraph 55 a, TBO 2011), kommt der Festlegung des fristauslösenden Ereignisses nach Paragraph 28, Absatz eins, Litera b, leg cit weiterhin Berechtigung zu, da der Bewilligungsinhaber bis zum Eintritt der Rechtskraft des Baubescheids nur auf eigenes Risiko bauen kann (vergleiche hierzu die Erläuternden Bemerkungen zu Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2017,). Demgegenüber soll die Regelung des Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 sicherstellen, dass Bauvorhaben, die in Hinblick auf die aktuelle Rechtslage als „veraltet“ qualifiziert werden müssen, zu einem zügigen Abschluss gebracht werden (vergleiche hierzu die umfassenden Ausführungen zu Punkt römisch vier.1.d.). Nur dann, wenn das rechtliche und technische Niveau den aktuellen Ansprüchen genügt, dürfen grundsätzlich die Baufristen verlängert werden (zu den im vorliegenden Fall maßgeblichen Übergangsbestimmungen siehe unten Punkt römisch vier.1.b.iii). Der Zweck dieser Vorschrift kann naturgemäß nur erreicht werden, wenn hierbei auf jene rechtlichen Vorschriften abgestellt wird, die bei Erteilung der Baubewilligung zur Anwendung gelangten. Der entsprechende Referenzzeitpunkt ist daher jener der Erlassung des Baubescheids (und nicht erst der Rechtskraft desselben). Der Baubescheid vom 30.06.2009 wurde am 03.07.2009 durch Zustellung (
  3. ua)an die Beschwerdeführerinnen erlassen. Zu diesem Zeitpunkt standen – für den vorliegenden Fall relevant – die TBO 2001, LGBl Nr 94/2001 idF LGBl Nr 40/2009 (seit 29.05.2009 gemäß Art. II Abs 1 leg cit), und das TROG 2006, LGBl 27/2006 in Kraft. Weiters galt zu diesem Zeitpunkt das SOG 2003, in seiner Stammfassung LGBl Nr 89/2003. Der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y über die Erlassung der Schutzzonenverordnung nach § 8 SOG 2003, welcher das Gst Nr. **1, KG Y, angehört, wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Y vom 23.06.2009 bis zum 09.07.2009 kundgemacht, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 30.06.2009 bereits die vorläufige Bewilligungspflicht gemäß § 14 Abs 2 SOG 2003 bestand. Der Bedarf an Abstellplätzen richtete sich im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nach der am 27.09.1982 beschlossenen Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Y über die Errichtung von Stellplätzen und Garagen.Der Baubescheid vom 30.06.2009 wurde am 03.07.2009 durch Zustellung (
  4. ua)an die Beschwerdeführerinnen erlassen. Zu diesem Zeitpunkt standen – für den vorliegenden Fall relevant – die TBO 2001, Landesgesetzblatt Nr 94 aus 2001, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, (seit 29.05.2009 gemäß Artikel römisch zwei, Absatz eins, leg cit), und das TROG 2006, Landesgesetzblatt 27 aus 2006, in Kraft. Weiters galt zu diesem Zeitpunkt das SOG 2003, in seiner Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 89 aus 2003,. Der Beschluss des Gemeinderates der Stadtgemeinde Y über die Erlassung der Schutzzonenverordnung nach Paragraph 8, SOG 2003, welcher das Gst Nr. **1, KG Y, angehört, wurde durch Anschlag an der Amtstafel der Stadtgemeinde Y vom 23.06.2009 bis zum 09.07.2009 kundgemacht, weshalb im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheids vom 30.06.2009 bereits die vorläufige Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 14, Absatz 2, SOG 2003 bestand. Der Bedarf an Abstellplätzen richtete sich im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung nach der am 27.09.1982 beschlossenen Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Y über die Errichtung von Stellplätzen und Garagen. Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erstreckung der Bauvollendungsfrist für das mit Bescheid vom 30.06.2009 genehmigten Bauvorhaben langte bei der belangten Behörde am 21.04.2017 ein. Zu diesem Zeitpunkt standen die TBO 2011 idF LGBl 26/2017 und (wie noch heute) das TROG 2016, LGBl 101/2016, sowie das SOG 2003 idF 130/2013 in Kraft. Die oben erwähnte Verordnung über eine Schutzzone nach dem SOG 2003 war mit 07.07.2009 gemäß § 11 Abs 8 SOG 2003 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt der Stellung des Fristerstreckungsantrags stand die Garagen- und Stellplatzverordnung 2015 des Gemeinderats der Stadtgemeinde Y vom 14.12.2015 in Kraft.Der Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Erstreckung der Bauvollendungsfrist für das mit Bescheid vom 30.06.2009 genehmigten Bauvorhaben langte bei der belangten Behörde am 21.04.2017 ein. Zu diesem Zeitpunkt standen die TBO 2011 in der Fassung Landesgesetzblatt 26 aus 2017, und (wie noch heute) das TROG 2016, Landesgesetzblatt 101 aus 2016,, sowie das SOG 2003 in der Fassung 130 aus 2013, in Kraft. Die oben erwähnte Verordnung über eine Schutzzone nach dem SOG 2003 war mit 07.07.2009 gemäß Paragraph 11, Absatz 8, SOG 2003 in Kraft getreten. Im Zeitpunkt der Stellung des Fristerstreckungsantrags stand die Garagen- und Stellplatzverordnung 2015 des Gemeinderats der Stadtgemeinde Y vom 14.12.2015 in Kraft. iii) Übergangsbestimmungen betreffend die Technischen Bauvorschriften 2008 Mit in Kraft treten der Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl Nr 93/2007, am 01.01.2008 (§ 38 Abs 1 leg cit), wurden grundlegende Änderungen in Hinblick auf die im Bauverfahren maßgeblichen technischen Anforderungen verwirklicht. So wurde davon abgesehen, deren Details in der Verordnung selbst zu regeln, und stattdessen die OIB-Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik für verbindlich erklärt (§ 35 Technische Bauvorschriften 2008). Mit in Kraft treten der Technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2007,, am 01.01.2008 (Paragraph 38, Absatz eins, leg cit), wurden grundlegende Änderungen in Hinblick auf die im Bauverfahren maßgeblichen technischen Anforderungen verwirklicht. So wurde davon abgesehen, deren Details in der Verordnung selbst zu regeln, und stattdessen die OIB-Richtlinien des Österreichischen Instituts für Bautechnik für verbindlich erklärt (Paragraph 35, Technische Bauvorschriften 2008). Wie sich offenbar in Folge des Inkrafttretens der Technischen Bauvorschriften 2008 zeigte, konnten nach der vorangehenden Rechtslage (Technische Bauvorschriften 1998) gestaltete Bauvorhaben an den neuen Standards nicht gemessen werden. Diesem Umstand wurde in der oben zitierten Übergangsbestimmung Art. II Abs 2 des LGBl Nr 40/2009 Rechnung getragen – demnach genügte es, wenn vor dem 01.01.2008 anhängig gemachte Bauvorhaben „statt den Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl Nr 93/2007, den Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl Nr 89“ entsprechen. Unter Hinweis insbesondere auf die OIB-Richtlinie 6 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die die Einzelheiten der in Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG auszustellenden Energieausweise regelt, wird hierzu in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt, „dass es in der Regel weder sachgerecht noch möglich wäre, diese grundlegend neuen bzw geänderten rechtlichen Anforderungen auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden, weil die Betroffenen Bauvorhaben dadurch vielfach vorweg vereitelt oder zumindest stark verzögert würden.“Wie sich offenbar in Folge des Inkrafttretens der Technischen Bauvorschriften 2008 zeigte, konnten nach der vorangehenden Rechtslage (Technische Bauvorschriften 1998) gestaltete Bauvorhaben an den neuen Standards nicht gemessen werden. Diesem Umstand wurde in der oben zitierten Übergangsbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, des Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, Rechnung getragen – demnach genügte es, wenn vor dem 01.01.2008 anhängig gemachte Bauvorhaben „statt den Technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2007,, den Technischen Bauvorschriften 1998, LGBl Nr 89“ entsprechen. Unter Hinweis insbesondere auf die OIB-Richtlinie 6 betreffend Energieeinsparung und Wärmeschutz, die die Einzelheiten der in Umsetzung der Richtlinie 2002/91/EG auszustellenden Energieausweise regelt, wird hierzu in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt, „dass es in der Regel weder sachgerecht noch möglich wäre, diese grundlegend neuen bzw geänderten rechtlichen Anforderungen auf bereits anhängige Verfahren anzuwenden, weil die Betroffenen Bauvorhaben dadurch vielfach vorweg vereitelt oder zumindest stark verzögert würden.“ Eben diese Problematik trat ab 2008 naturgemäß auch bei der Verlängerung von Baubewilligungen, welche nach den „alten“ Technischen Bauvorschriften 1998 bewilligt worden waren, auf. Dem trägt die oben zitierte Übergangsbestimmung des Art. II Abs 10 LGBl Nr 48/2011 Rechnung. Demnach genügt es bei Bauvorhaben, für die die Baubewilligung vor dem 01.01.2008 bereits rechtskräftig erteilt wurde, oder über die das Baubewilligungsverfahren am 31.12.2007 bereits anhängig war, wenn „das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008, LGBl Nr 93/2007, den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in Geltung gestandenen Technischen Bauvorschriften entspricht.“Eben diese Problematik trat ab 2008 naturgemäß auch bei der Verlängerung von Baubewilligungen, welche nach den „alten“ Technischen Bauvorschriften 1998 bewilligt worden waren, auf. Dem trägt die oben zitierte Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 10, Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, Rechnung. Demnach genügt es bei Bauvorhaben, für die die Baubewilligung vor dem 01.01.2008 bereits rechtskräftig erteilt wurde, oder über die das Baubewilligungsverfahren am 31.12.2007 bereits anhängig war, wenn „das Bauvorhaben statt den Technischen Bauvorschriften 2008, Landesgesetzblatt Nr 93 aus 2007,, den im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in Geltung gestandenen Technischen Bauvorschriften entspricht.“ Was die für den zweiten Anwendungsfall somit angeordnete Rechtsfolge angeht, ist die Übergangsbestimmung in sich widersprüchlich. Naturgemäß wurde die Baubewilligung für jene Bauvorhaben, welche zum Jahreswechsel 2007/2008 anhängig waren, erst frühestens im Jahr 2008, und damit nach Inkrafttreten der technischen Bauvorschriften 2008 zum 01.01.2008, erteilt. Entsprechend dem Wortlaut der Übergangsbestimmung („im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in Geltung gestandenen“) müssten die Bauvorhaben daher doch wieder an den technischen Bauvorschriften 2008 gemessen werden. Seitens des erkennenden Gerichts besteht jedoch kein Zweifel, dass es sich hierbei lediglich um ein Vergreifen in der Formulierung handelt und der Gesetzgeber nicht nur verhindern wollte, dass sich der „Bruch“ 2007/2008 auf die Verlängerungsmöglichkeit von bereits 2007 erteilten Baubewilligungen negativ auswirkt, sondern auch den zwar erst ab 2008, (aufgrund Verfahrensanhängigkeit zum Jahreswechsel 07/08 entsprechend der Übergangsbestimmung Art. II Abs 2 lit a des LGBl Nr 40/2009) jedoch auf Grundlage der technischen Bauvorschriften 1998 erteilten Baubewilligungen einen entsprechenden „Bestandsschutz“ zuerkennen wollte. Dies belegen die Erläuternden Bemerkungen zu Art. II Abs 10 des LGBl Nr 48/2011. Demnach wäre es bei „Bauvorhaben, die noch auf Grundlage der vor dem 1. Jänner 2008 bestandenen technischen Bauvorschriften“ bewilligt wurden, „praktisch unmöglich, eine entsprechende Fristerstreckung zu genehmigen. Es soll in diesen Fällen daher genügen, dass das Bauvorhaben den seinerzeit der Baubewilligung zu Grunde gelegenen technischen Bauvorschriften entspricht.“ Auch wäre es widersinnig, den zweiten Anwendungsfall der Übergangsbestimmung Art. II Abs 10 des LGBl Nr 48/2011 in dieser Bestimmung überhaupt anzuführen, wenn ohnehin die nach § 27 Abs 3 idF LGBl Nr 48/2011 (entspricht dem heutigen § 35 Abs 3 TBO 2018) vorgesehene Rechtsfolge – Maßgeblichkeit des aktuellen Regimes der technischen Bauvorschriften 2008 – einträte. Daher ist anzunehmen, dass der letzte Halbsatz der Übergangsbestimmung Art. II Abs 10 des LGBl Nr 48/2011 „passgenau“ für deren ersten Anwendungsfall (rechtskräftige Erteilung der Baubewilligung vor dem 01.01.2008) formuliert wurde und die erforderliche Berücksichtigung des zweiten Anwendungsfalls in dieser Formulierung offenbar lediglich versehentlich unterblieb.Was die für den zweiten Anwendungsfall somit angeordnete Rechtsfolge angeht, ist die Übergangsbestimmung in sich widersprüchlich. Naturgemäß wurde die Baubewilligung für jene Bauvorhaben, welche zum Jahreswechsel 2007 aus 2008, anhängig waren, erst frühestens im Jahr 2008, und damit nach Inkrafttreten der technischen Bauvorschriften 2008 zum 01.01.2008, erteilt. Entsprechend dem Wortlaut der Übergangsbestimmung („im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung in Geltung gestandenen“) müssten die Bauvorhaben daher doch wieder an den technischen Bauvorschriften 2008 gemessen werden. Seitens des erkennenden Gerichts besteht jedoch kein Zweifel, dass es sich hierbei lediglich um ein Vergreifen in der Formulierung handelt und der Gesetzgeber nicht nur verhindern wollte, dass sich der „Bruch“ 2007 aus 2008, auf die Verlängerungsmöglichkeit von bereits 2007 erteilten Baubewilligungen negativ auswirkt, sondern auch den zwar erst ab 2008, (aufgrund Verfahrensanhängigkeit zum Jahreswechsel 07/08 entsprechend der Übergangsbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 2, Litera a, des Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009,) jedoch auf Grundlage der technischen Bauvorschriften 1998 erteilten Baubewilligungen einen entsprechenden „Bestandsschutz“ zuerkennen wollte. Dies belegen die Erläuternden Bemerkungen zu Artikel römisch zwei, Absatz 10, des Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011,. Demnach wäre es bei „Bauvorhaben, die noch auf Grundlage der vor dem 1. Jänner 2008 bestandenen technischen Bauvorschriften“ bewilligt wurden, „praktisch unmöglich, eine entsprechende Fristerstreckung zu genehmigen. Es soll in diesen Fällen daher genügen, dass das Bauvorhaben den seinerzeit der Baubewilligung zu Grunde gelegenen technischen Bauvorschriften entspricht.“ Auch wäre es widersinnig, den zweiten Anwendungsfall der Übergangsbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 10, des Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, in dieser Bestimmung überhaupt anzuführen, wenn ohnehin die nach Paragraph 27, Absatz 3, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, (entspricht dem heutigen Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018) vorgesehene Rechtsfolge – Maßgeblichkeit des aktuellen Regimes der technischen Bauvorschriften 2008 – einträte. Daher ist anzunehmen, dass der letzte Halbsatz der Übergangsbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 10, des Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, „passgenau“ für deren ersten Anwendungsfall (rechtskräftige Erteilung der Baubewilligung vor dem 01.01.2008) formuliert wurde und die erforderliche Berücksichtigung des zweiten Anwendungsfalls in dieser Formulierung offenbar lediglich versehentlich unterblieb. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Anwendungsbereich der nämlichen Übergangsbestimmung Art. II Abs 10 des LGBl Nr 48/2011 ein Vergleich zwischen der „damaligen“ Rechtslage und der Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens auf Fristerstreckung (vergleiche § 35 Abs 3 letzter Satz TBO 2011) entfällt. Es gilt vielmehr das absolute Kriterium, dass das Bauvorhaben den technischen Bauvorschriften, auf Grundlage derer die Baubewilligung erteilt wurde, entsprechen muss.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Anwendungsbereich der nämlichen Übergangsbestimmung Artikel römisch zwei, Absatz 10, des Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, ein Vergleich zwischen der „damaligen“ Rechtslage und der Rechtslage im Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens auf Fristerstreckung (vergleiche Paragraph 35, Absatz 3, letzter Satz TBO 2011) entfällt. Es gilt vielmehr das absolute Kriterium, dass das Bauvorhaben den technischen Bauvorschriften, auf Grundlage derer die Baubewilligung erteilt wurde, entsprechen muss. Hingegen argumentieren die Beschwerdeführerinnen, die Beurteilung nach § 35 Abs 3 TBO 2018 habe sich wortlautgemäß auf die seinerzeit „in Geltung stehenden“ Bestimmungen zu beziehen. Es seien jedoch gemäß § 8 Abs 1 der technischen Bauvorschriften 2008 gleichzeitig mit deren Inkrafttreten am 01.01.2008 die technischen Bauschriften 1998, LGBl Nr 89 außer Kraft getreten. Eine gänzlich außer Kraft getretenen Verordnung könne jedoch auch nicht mittels der Übergangsbestimmung des Art. II Abs 2 der TBO 2001 idF LGBl Nr 40/2009 wieder „anwendbar“ oder wieder in Kraft gesetzt werden. Vielmehr normiere diese Übergangsbestimmung für damals anhängig gewesen Bauverfahren lediglich, dass es im Sinne von inhaltlichen Anforderungen genüge, wenn das Bauvorhaben die vorher in den technischen Bauvorschriften 1998 geregelten Kriterien erfülle. Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Baubehörde im Jahr 2009 sein jedenfalls bereits die OIB Richtlinien in Geltung gestanden, welches sich seit diesem Zeitpunkt nicht derart geändert hätten, dass ihre Verleihung der Frist für die Vollendung des bereits begonnenen Bauvorhabens entgegenstehen würden.Hingegen argumentieren die Beschwerdeführerinnen, die Beurteilung nach Paragraph 35, Absatz 3, TBO 2018 habe sich wortlautgemäß auf die seinerzeit „in Geltung stehenden“ Bestimmungen zu beziehen. Es seien jedoch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der technischen Bauvorschriften 2008 gleichzeitig mit deren Inkrafttreten am 01.01.2008 die technischen Bauschriften 1998, LGBl Nr 89 außer Kraft getreten. Eine gänzlich außer Kraft getretenen Verordnung könne jedoch auch nicht mittels der Übergangsbestimmung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, der TBO 2001 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 40 aus 2009, wieder „anwendbar“ oder wieder in Kraft gesetzt werden. Vielmehr normiere diese Übergangsbestimmung für damals anhängig gewesen Bauverfahren lediglich, dass es im Sinne von inhaltlichen Anforderungen genüge, wenn das Bauvorhaben die vorher in den technischen Bauvorschriften 1998 geregelten Kriterien erfülle. Im Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der Baubehörde im Jahr 2009 sein jedenfalls bereits die OIB Richtlinien in Geltung gestanden, welches sich seit diesem Zeitpunkt nicht derart geändert hätten, dass ihre Verleihung der Frist für die Vollendung des bereits begonnenen Bauvorhabens entgegenstehen würden. Hierzu ist festzuhalten, dass sich aufgrund der oben ausführlich dargestellten Rechtslage eindeutig erschließen lässt, welche Systematik seitens des Gesetzgebers in Zusammenhang mit den grundlegenden Änderungen der technischen Bauvorschriften zum 01.01.2008 vorgesehen wurde: Bei Antragstellung vor dem 01.01.2008 konnte bei Erteilung der Baubewilligung auf die alte Rechtslage der technischen Bauvorschriften 1998 abgestellt werden („genügt es“). Bei der Verlängerung der Baufristen für solcherart genehmigte Vorhaben muss kein Vergleich mit der neuen, durch die technischen Bauvorschriften 2008 deut

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