Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.01.2018, Zl ****, wurde betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2018 der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2018 an den Tourismusverband Y (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in Höhe von Euro 383,30 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er bei richtiger Anwendung bzw Auslegung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht als beitragspflichtig zu beurteilen sei. Als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde führe er eine Ordination in der Adresse 2 in X, wobei er keine Tätigkeit als Gewerbetreibender ausübe. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er bei richtiger Anwendung bzw Auslegung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht als beitragspflichtig zu beurteilen sei. Als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde führe er eine Ordination in der Adresse 2 in römisch zehn, wobei er keine Tätigkeit als Gewerbetreibender ausübe. Er habe zwar auch Patientinnen und Patienten aus W, diese seien aber nicht auf Urlaub, sondern kämen zu ihm, zumal zum nächsten Kinderarzt in W viel weiter zu fahren wäre als nach V (70 km anstatt 15 bis 20 km).Er habe zwar auch Patientinnen und Patienten aus W, diese seien aber nicht auf Urlaub, sondern kämen zu ihm, zumal zum nächsten Kinderarzt in W viel weiter zu fahren wäre als nach römisch fünf (70 km anstatt 15 bis 20 km). „Laufkundschaft“ kenne er de facto nicht, ausländische Patienten (Touristen) würden bei Erkrankungen eines Kindes regelmäßig die Ambulanz des Bezirkskrankenhauses U aufsuchen, wie er aus seiner früheren Tätigkeit als dort angestellter Arzt wisse, zumal die Touristen dort und ebenso bei Kassenärzten mit der Europäischen Krankenversicherungskarte im Sachleistungssystem die Behandlung ohne die Notwendigkeit von Barauslagen erhalten würden, was bei ihm als Wahlarzt nicht möglich sei. Er habe sohin keinen Vorteil, weshalb die Sachlage nach seinem Verständnis nicht dem Willen des Gesetzgebers für die Grundlage einer Tourismusbeitragspflicht entspreche. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, begründe die Einordnung von Ärzten in die Beitragsgruppenverordnung nach dem Tiroler Tourismusgesetz noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft, es sei nämlich im Einzelfall der tatsächliche Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu beurteilen. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben. Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2018, *****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Tourismus auch dann vorliege, wenn ein Unternehmer mit fremden Gästen in unmittelbarem wirtschaftlichen Kontakt trete. Mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert sei ein Unternehmen dann, wenn er daraus Nutzen ziehe, dass durch die Fremden in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die wiederum auf andere Geschäftszweige belebend wirke. Bei der Einordnung der Ärzte in die Beitragsgruppenverordnung werde auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass der Tourismus für diese Berufsgruppe zwar eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation bewirke, der Tourismus aber nicht die alleinige Stütze zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz darstelle. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sei die Annahme, dass Ärzte aus dem Fremdenverkehr bei gebotener Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen würden, rechtlich verfehlt. In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem ergänzenden Vorbringen, dass er der Ansicht sei, dass aufgrund seines Vorbringens im Verfahren konkret zu erheben sei, wo für ihn ein wirtschaftlicher Vorteil über den Tourismus liegen solle bzw konkret liege, zumal er bereits darauf hingewiesen habe, dass für ihn kein derartiger Vorteil bestehe. Weiters wurde beantragt eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 24.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer betreibt als Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde seine Ordination in der Adresse 2 in V. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Notarzt am Stützpunkt Christophorus * in T tätig. Der Beschwerdeführer betreibt als Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde seine Ordination in der Adresse 2 in römisch fünf. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Notarzt am Stützpunkt Christophorus * in T tätig. Die Ordination wird als Wahlarztpraxis geführt, die Abrechnung der Einsätze als Notarzt erfolgen auf Honorarbasis gegenüber dem Christophorus Flugrettungsverein. Seit der Eröffnung der Praxis im Juni 2014 wurden rund 2.100 PatientInnen erfasst, wovon es sich bei 37 um Touristen handelte, pro Jahr werden ca 3.000 bis 3.500 Behandlungen durchgeführt, wobei für eine Behandlung Euro 50,-- bis Euro 70,-- in Rechnung gestellt werden. Für das Jahr 2014 wurde der Pflichtbeitrag auf Basis betragspflichtiger Umsatz Euro 46.420,00 mit Euro 70,60, für das Jahr 2015 auf Basis betragspflichtiger Umsatz Euro 150.390,00 mit Euro 228,60 und für das Jahr 2016 auf Basis betragspflichtiger Umsatz Euro 252.150,00 mit Euro 383,30 festgesetzt (Bescheide vom 19.12.2017, 21.02.2017, 20.01.2016 jeweils zur GZ 2529408), wobei die Beitragsgrundlage aus den entsprechenden Umsatzsteuerbescheiden des Finanzamtes übernommen wurden. Sämtliche Beiträge wurden durch den Beschwerdeführer entrichtet. Vorangeführte Feststellungen betreffend der Ordination, der Anzahl der Patienten und der entsprechenden Abrechnungen wurden aufgrund eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2018 getroffen, die Feststellungen zu den Pflichtbeiträgen und Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus den in Klammer angeführten gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheiden und diesen zugrundeliegenden Umsatzdaten des Finanzamtes, welche von Seiten der Behörde übermittelt wurden. Von Seiten der Abgabenbehörde wurde ebenfalls bestätigt, dass sämtliche Beiträge wie vorgeschrieben bezahlt wurden. III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:
Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.
Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.
Paragraph 30, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, heranzuziehen.
Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. (…)
Paragraph 31, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. (…)
Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband S und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband S und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.
der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014 werden die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände
Paragraph eins, der Beitragsgruppenverordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1990,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 179 aus 2014, werden die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände
Im Lichte der höchstgerichtlich gebotenen typisierten Betrachtungsweise kann sohin angenommen werden, dass die Berufsgruppe Ärzte aus dem Tourismus in Tirol auch einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen zieht und ist sohin für den Beschwerdeführer
Paragraph 30, Tiroler Tourismusgesetz 2006 grundsätzlich eine Beitragspflicht gegeben. Zur Berechnung der Pflichtbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist
Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Zur Berechnung der Pflichtbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben eingereiht. Für die Einreihung ist
Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. In diesem Zusammenhang ist auf den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers, dass der Nutzen für ihn verschwindend gering sei, ergänzend auszuführen, dass der Nutzen, den ein nicht unmittelbar in der Tourismussparte tätiges Unternehmen aus dem Fremdenverkehr zieht, nicht mathematisch präzise erfasst werden kann (vgl. VwGH 03.021970, 776/69; ua).In diesem Zusammenhang ist auf den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers, dass der Nutzen für ihn verschwindend gering sei, ergänzend auszuführen, dass der Nutzen, den ein nicht unmittelbar in der Tourismussparte tätiges Unternehmen aus dem Fremdenverkehr zieht, nicht mathematisch präzise erfasst werden kann vergleiche VwGH 03.021970, 776/69; ua). Der Tourismusverband Y ist
lit b Ortklassenverordnung der Ortsklasse B) zugeordnet.
Beitragsgruppenverordnung 1991 ist die Berufsgruppe Nr 011 Ärzte Ortsklasse B) in die Beitragsgruppe VI eingestuft.Der Tourismusverband Y ist
Paragraph eins, Litera b, Ortklassenverordnung der Ortsklasse B) zugeordnet.
Paragraph eins, Beitragsgruppenverordnung 1991 ist die Berufsgruppe Nr 011 Ärzte Ortsklasse B) in die Beitragsgruppe römisch sechs eingestuft. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht. So wurde von der verordnungserlassenden Landesregierung aufgrund der in § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien auch hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers eine differenzierte Einstufung vorgenommen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht. So wurde von der verordnungserlassenden Landesregierung aufgrund der in Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien auch hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers eine differenzierte Einstufung vorgenommen. Zum festgestellten unmittelbaren und mittelbaren Nutzen ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zusammengefasst, dass sich gegenständlich bei typisierender Betrachtungsweise auch gegen die Einstufung der Berufsgruppe Nr 011 Ärzte in die Beitragsgruppe VI in Bezug auf die in § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien keine Bedenken ergeben haben.Zum festgestellten unmittelbaren und mittelbaren Nutzen ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zusammengefasst, dass sich gegenständlich bei typisierender Betrachtungsweise auch gegen die Einstufung der Berufsgruppe Nr 011 Ärzte in die Beitragsgruppe römisch sechs in Bezug auf die in Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien keine Bedenken ergeben haben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Pflichtbeiträge nicht auf seine Patienten überwälzt werden könnten, zumal er diesfalls jede Behandlung mit Euro 1.000,-- abrechnen müsste und sohin die Beitragsbelastung stets zu Lasten des erzielten Gewinns gehe, ist auszuführen dass die Beitragsgruppenverordnung zum einen zahlreiche Berufsgruppen enthält, denen dies ebenfalls nicht möglich sein wird (etwa Rechtsanwälte). Mit den diesbezüglichen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer sohin keine Sonderstellung aufzeigen und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts dieses Vorbringen nicht geeignet, verfassungsrechtlichen Bedenken - insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums – darzutun. Auch der von Seiten der Abgabenbehörde herangezogene Betragspflichtige Umsatz in Höhe von Euro 252.150,00 ist von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden. Zum einen stellt dieser Betrag den konkreten beitragspflichtigen Umsatz für das Jahr 2016 dar, darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst an, pro Behandlung bis zu Euro 70,-- zu verrechnen (was nach Ansicht des Gerichtes ein geringer Ansatz ist) und bis zu 3.500 Behandlungen im Jahr durchzuführen, woraus sich ein Umsatz von Euro 245.000,-- errechnet, die Umsätze für die Notarzteinsätze sind dabei noch nicht berücksichtigt. Dass die Umsätze zu den Vorjahren erheblich zurückgegangen wären, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet und belegt und wird auf der Homepage des Beschwerdeführers (www.kovidoc.at) mitgeteilt, dass Terminsvergaben für Akutpatienten aufgrund der so groß gewordenen Anzahl der Patienten nur mehr eingeschränkt möglich ist, was gerade dafür spricht, dass die Umsätze eben nicht geringer wurden. Zudem ist festzuhalten, dass iSd § 200 Bundesabgabenordnung (BAO) gegenständlichenfalls nur ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, zumal der tatsächliche Jahresumsatz noch nicht feststeht, sollte der Umsatz dennoch geringer sein, wird dies im endgültigen Bescheid entsprechend berücksichtigt werden. Eine Korrektur der Bemessungsgrundlage war daher nicht geboten.Zudem ist festzuhalten, dass iSd Paragraph 200, Bundesabgabenordnung (BAO) gegenständlichenfalls nur ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, zumal der tatsächliche Jahresumsatz noch nicht feststeht, sollte der Umsatz dennoch geringer sein, wird dies im endgültigen Bescheid entsprechend berücksichtigt werden. Eine Korrektur der Bemessungsgrundlage war daher nicht geboten. Die Festsetzung des vorläufigen Pflichtbeitrages für das Jahr 2018 erfolgte daher zu Recht mit Euro 383,30, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.0966.4
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.