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{'item': 'LVwG-2018/29/0966-4'}

Obsah (6)Art 133§ 2§ 30§ 31§ 33§ 1

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/29/0966-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit vorläufigem Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26.01.2018, Zl ****, wurde betreffend den Beschwerdeführer für das Jahr 2018 der nach dem Tiroler Tourismusgesetz 2006 zu entrichtende Pflichtbeitrag für das Jahr 2018 an den Tourismusverband Y (Verbandsnummer: ****, Ortsklasse: *) und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds in Höhe von Euro 383,30 festgesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er bei richtiger Anwendung bzw Auslegung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht als beitragspflichtig zu beurteilen sei. Als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde führe er eine Ordination in der Adresse 2 in X, wobei er keine Tätigkeit als Gewerbetreibender ausübe. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er bei richtiger Anwendung bzw Auslegung der einschlägigen rechtlichen Bestimmungen nicht als beitragspflichtig zu beurteilen sei. Als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde führe er eine Ordination in der Adresse 2 in römisch zehn, wobei er keine Tätigkeit als Gewerbetreibender ausübe. Er habe zwar auch Patientinnen und Patienten aus W, diese seien aber nicht auf Urlaub, sondern kämen zu ihm, zumal zum nächsten Kinderarzt in W viel weiter zu fahren wäre als nach V (70 km anstatt 15 bis 20 km).Er habe zwar auch Patientinnen und Patienten aus W, diese seien aber nicht auf Urlaub, sondern kämen zu ihm, zumal zum nächsten Kinderarzt in W viel weiter zu fahren wäre als nach römisch fünf (70 km anstatt 15 bis 20 km). „Laufkundschaft“ kenne er de facto nicht, ausländische Patienten (Touristen) würden bei Erkrankungen eines Kindes regelmäßig die Ambulanz des Bezirkskrankenhauses U aufsuchen, wie er aus seiner früheren Tätigkeit als dort angestellter Arzt wisse, zumal die Touristen dort und ebenso bei Kassenärzten mit der Europäischen Krankenversicherungskarte im Sachleistungssystem die Behandlung ohne die Notwendigkeit von Barauslagen erhalten würden, was bei ihm als Wahlarzt nicht möglich sei. Er habe sohin keinen Vorteil, weshalb die Sachlage nach seinem Verständnis nicht dem Willen des Gesetzgebers für die Grundlage einer Tourismusbeitragspflicht entspreche. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, begründe die Einordnung von Ärzten in die Beitragsgruppenverordnung nach dem Tiroler Tourismusgesetz noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft, es sei nämlich im Einzelfall der tatsächliche Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu beurteilen. Es wurde beantragt, den Bescheid zu beheben. Mit Beschwerdevorentscheidung der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2018, *****, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse am Tourismus auch dann vorliege, wenn ein Unternehmer mit fremden Gästen in unmittelbarem wirtschaftlichen Kontakt trete. Mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert sei ein Unternehmen dann, wenn er daraus Nutzen ziehe, dass durch die Fremden in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintrete, die wiederum auf andere Geschäftszweige belebend wirke. Bei der Einordnung der Ärzte in die Beitragsgruppenverordnung werde auf die Tatsache Rücksicht genommen, dass der Tourismus für diese Berufsgruppe zwar eine Verbesserung ihrer Einkommenssituation bewirke, der Tourismus aber nicht die alleinige Stütze zur Sicherung ihrer beruflichen Existenz darstelle. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sei die Annahme, dass Ärzte aus dem Fremdenverkehr bei gebotener Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen würden, rechtlich verfehlt. In der Folge stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Vorlageantrag mit dem ergänzenden Vorbringen, dass er der Ansicht sei, dass aufgrund seines Vorbringens im Verfahren konkret zu erheben sei, wo für ihn ein wirtschaftlicher Vorteil über den Tourismus liegen solle bzw konkret liege, zumal er bereits darauf hingewiesen habe, dass für ihn kein derartiger Vorteil bestehe. Weiters wurde beantragt eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht durchzuführen. Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 24.05.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol statt, anlässlich welcher die Sach- und Rechtslage mit dem Beschwerdeführer erörtert wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer betreibt als Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde seine Ordination in der Adresse 2 in V. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Notarzt am Stützpunkt Christophorus * in T tätig. Der Beschwerdeführer betreibt als Arzt für Allgemeinmedizin und als Facharzt für Kinder- und Jugendheilkunde seine Ordination in der Adresse 2 in römisch fünf. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer seit vielen Jahren als Notarzt am Stützpunkt Christophorus * in T tätig. Die Ordination wird als Wahlarztpraxis geführt, die Abrechnung der Einsätze als Notarzt erfolgen auf Honorarbasis gegenüber dem Christophorus Flugrettungsverein. Seit der Eröffnung der Praxis im Juni 2014 wurden rund 2.100 PatientInnen erfasst, wovon es sich bei 37 um Touristen handelte, pro Jahr werden ca 3.000 bis 3.500 Behandlungen durchgeführt, wobei für eine Behandlung Euro 50,-- bis Euro 70,-- in Rechnung gestellt werden. Für das Jahr 2014 wurde der Pflichtbeitrag auf Basis betragspflichtiger Umsatz Euro 46.420,00 mit Euro 70,60, für das Jahr 2015 auf Basis betragspflichtiger Umsatz Euro 150.390,00 mit Euro 228,60 und für das Jahr 2016 auf Basis betragspflichtiger Umsatz Euro 252.150,00 mit Euro 383,30 festgesetzt (Bescheide vom 19.12.2017, 21.02.2017, 20.01.2016 jeweils zur GZ 2529408), wobei die Beitragsgrundlage aus den entsprechenden Umsatzsteuerbescheiden des Finanzamtes übernommen wurden. Sämtliche Beiträge wurden durch den Beschwerdeführer entrichtet. Vorangeführte Feststellungen betreffend der Ordination, der Anzahl der Patienten und der entsprechenden Abrechnungen wurden aufgrund eigenen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2018 getroffen, die Feststellungen zu den Pflichtbeiträgen und Bemessungsgrundlagen ergeben sich aus den in Klammer angeführten gegenüber dem Beschwerdeführer erlassenen Bescheiden und diesen zugrundeliegenden Umsatzdaten des Finanzamtes, welche von Seiten der Behörde übermittelt wurden. Von Seiten der Abgabenbehörde wurde ebenfalls bestätigt, dass sämtliche Beiträge wie vorgeschrieben bezahlt wurden. III. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:römisch drei. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes:

§ 2

Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des § 2 Abs 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 sind Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes jene Unternehmer im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen und im Gebiet des Tourismusverbandes ihren Sitz oder eine Betriebsstätte haben. Verfügt ein Unternehmer über keinen Sitz oder keine Betriebsstätte im Gebiet eines Tourismusverbandes, so ist er Pflichtmitglied jenes Tourismusverbandes, von dessen Gebiet aus er seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

§ 30

Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Abs 4 unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach § 31 oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach § 32 heranzuziehen.

Paragraph 30, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben Pflichtmitglieder für jedes Haushaltsjahr des Tourismusverbandes (Vorschreibungszeitraum) an diesen Pflichtbeiträge – im Folgenden kurz Beiträge genannt – nach Maßgabe ihres im Bemessungszeitraum nach Absatz 4, unmittelbar oder mittelbar aus dem Tourismus in Tirol erzielten wirtschaftlichen Nutzens zu entrichten. Für die Beurteilung dieses Nutzens sind die Umsätze nach Paragraph 31, oder die sonstigen Bemessungsgrundlagen nach Paragraph 32, heranzuziehen.

§ 31

Abs 1 Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994. (…)

Paragraph 31, Absatz eins, Tiroler Tourismusgesetz 2006 ist beitragspflichtiger Umsatz, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Summe der steuerbaren Umsätze im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, des Umsatzsteuergesetzes 1994. (…)

§ 33

Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband S und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 werden zur Berechnung der Beiträge die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben eingereiht. Für die Einreihung ist das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. Die Einreihung ist gesondert für die Tourismusverbände der Ortsklassen A, B und C und für den Tourismusverband S und seine Feriendörfer vorzunehmen. Das Inkrafttreten einer solchen Verordnung ist jeweils mit dem Beginn eines Kalenderjahres festzusetzen.

§ 1

der Beitragsgruppenverordnung 1991, LGBl Nr 84/1990, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 179/2014 werden die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände

Paragraph eins, der Beitragsgruppenverordnung 1991, Landesgesetzblatt Nr 84 aus 1990,, in der hier maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr 179 aus 2014, werden die einzelnen Berufsgruppen der Pflichtmitglieder der Tourismusverbände

  1. a)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse A,
  2. b)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse B,
  3. c)in den Tourismusverbänden der Ortsklasse C und
  4. d)im Tourismusverband S und seine Feriendörfer in die Beitragsgruppen wie folgt eingereiht: Berufsgruppe Beitragsgruppen in den Ortsklassen A B C S und seine Feriendörfer (…) 011 Ärzte Vrömisch fünf VIrömisch sechs VIrömisch sechs VIrömisch sechs (…) Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, keinen Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu erzielen und auch bei Zugehörigkeit zu einer Berufsgruppe an sich immer im Einzelfall zu beurteilen sei, ob ein Nutzen aus dem Tourismus gezogen werde ist auszuführen wie folgt: Nach § 2 Abs 1 iVm § 30 Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben alle Unternehmer im Sinne des § 2 Abs 1 und 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten.Nach Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, Tiroler Tourismusgesetz 2006 haben alle Unternehmer im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins und 2 Umsatzsteuergesetz 1994, die unmittelbar oder mittelbar einen wirtschaftlichen Nutzen aus dem Tourismus in Tirol erzielen, Pflichtbeiträge an den Tourismusverband, in dessen Gebiet sie ihren Sitz oder Betriebsstätte haben, und an den Tiroler Tourismusförderungsfonds zu entrichten. Der Verfassungsgerichtshof hat gegen solche Beiträge weder an sich noch gegen den Umstand Bedenken gehegt, dass der aus dem Tourismus mittelbar oder unmittelbar erzielte Erfolg unter Zugrundelegung des Umsatzes eines Pflichtmitgliedes errechnet wird (VfGH 30.11.2004, G 83/04; VfGH 06.03.2006, B 158/05; ua). Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach § 33 Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, 2001/17/0185; ua).Eine Konkretisierung des Kreises der solcherart erfassten Pflichtmitglieder ergibt sich aus der Beitragsgruppenverordnung nach Paragraph 33, Tiroler Tourismusgesetz 2006. Die Verordnung, die die Pflichtmitglieder in Beitragsgruppen einzureihen hat, zeigt, welche Berufsgruppen grundsätzlich nach Auffassung der verordnungserlassenden Landesregierung die Kriterien des Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 erfüllen. Die Subsumtion unter eine der in der Verordnung enthaltenen Berufsgruppen hat im Einzelfall aus Anlass der Beitragsvorschreibung zu erfolgen (VwGH 25.04.2005, 2001/17/0185; ua). Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt (VfSlg 11025/1986; VwGH 30.08.1999, 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, 96/17/0252).Die Höhe eines Beitrages vom Ausmaß des unmittelbaren oder mittelbaren Nutzens aus dem Tourismus abhängig zu machen und diesen Nutzen aus dem Umsatz des Beitragspflichtigen abzuleiten, ist nach ständiger höchstgerichtlicher Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt (VfSlg 11025 aus 1986,; VwGH 30.08.1999, 99/17/0244; VwGH 28.02.2000, 96/17/0252). In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht (vgl VwGH 10.06.2002, 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Art 7 B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte (vgl VfSlg 7082/1973; VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, 99/17/0258).In der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wurde die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Tourismus gezogenen Nutzen entspricht vergleiche VwGH 10.06.2002, 98/17/0332; ua). So führte der Verfassungsgerichtshof zu einer Vorgängerbestimmung des Tiroler Tourismusgesetzes 2006 in diesem Zusammenhang Folgendes aus: Der Umstand allein, dass das Verhältnis des Umsatzes zum Fremdenverkehrsnutzen und jenes des Fremdenverkehrsnutzens der in den einzelnen Gruppen zusammengefassten Unternehmenstypen zum Nutzen der jeweils einer anderen Gruppe zugeordneten Unternehmenstypen auch als Durchschnittsgrößen nicht exakt zu bestimmen sind, macht eine Festlegung dieser Verhältnisse durch den Gesetzgeber noch nicht unsachlich oder willkürlich. Unsachlichkeit oder Willkür und damit ein Widerspruch zu Artikel 7, B-VG läge nur dann vor, wenn diese Feststellung mit den tatsächlichen Verhältnissen offenkundig gar nicht übereinstimmen könnte oder wollte vergleiche VfSlg 7082 aus 1973,; VfgH 01.10.1984, B 666/80, B 667/80; VwGH 12.08.2002, 99/17/0258). Auch wenn die Einordnung in eine konkrete Beitragsgruppe nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch nicht zwingend die Pflichtmitgliedschaft begründet und im Einzelfall zu beurteilen ist, ob tatsächlich ein Nutzen aus dem Fremdenverkehr gezogen wird, ist auf den konkreten Fall bezogen auszuführen, dass der Beschwerdeführer schon nicht darzulegen vermochte, überhaupt keinen unmittelbaren Nutzen aus dem Fremdenverkehr zu erzielen. Anlässlich der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer selbst an, dass er auch Touristen behandelt, seit der Eröffnung der Ordination im Juni 2014 seien es konkret 37 an der Zahl gewesen. Zudem ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer regelmäßig als Notarzt beim Stützpunkt Christophorus * in T auf Honorarbasis Umsätze erzielt, wobei naturgemäß auf der Hand liegt, dass diese Einsätze auch der Rettung verunglückter Touristen dient, es steht sohin fest, dass der Beschwerdeführer als Arzt konkret einen direkten Nutzen aus dem Fremdenverkehr zog und zieht. Auch wenn es – im Hinblick auf den Gesamtumsatz – sein mag, dass das unmittelbare wirtschaftliche Interesse am Tourismus geringer ist, weil Großteils nicht Touristen zu den Patienten gehören, so ist dieser geringere Nutzen bereits in der Beitragsgruppe VI berücksichtigt. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch im Sinne des § 2 Abs 1 erster Satz Tourismusgesetz wirtschaftlich mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert ist, dh mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol zieht:Auch wenn es – im Hinblick auf den Gesamtumsatz – sein mag, dass das unmittelbare wirtschaftliche Interesse am Tourismus geringer ist, weil Großteils nicht Touristen zu den Patienten gehören, so ist dieser geringere Nutzen bereits in der Beitragsgruppe römisch sechs berücksichtigt. Darüber hinaus ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer auch im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, erster Satz Tourismusgesetz wirtschaftlich mittelbar am Tourismus in Tirol interessiert ist, dh mittelbar wirtschaftliche Vorteile aus dem Tourismus in Tirol zieht: Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt (vgl VwGH 29.01.1962, 633/60; VwGH 28.11.1972, 879/71; VwGH 24.10.1972, 987/72; VwGH 21.11.1986, 84/17/0217; VwGH 18.09.1987, 83/17/0105; ua). Die Annahme, dass etwa Ärzte und Rechtsanwälte aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist rechtlich verfehlt (VwGH 23.09.1988, 86/17/0086 u 0087, VwGH 25.02.1994, 92/17/0130).Dies ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann der Fall, wenn durch den Tourismus in einem Bereich eine Hebung der wirtschaftlichen Lage eintritt, die sich wieder auf andere Geschäftszweige belebend wirkt vergleiche VwGH 29.01.1962, 633/60; VwGH 28.11.1972, 879/71; VwGH 24.10.1972, 987/72; VwGH 21.11.1986, 84/17/0217; VwGH 18.09.1987, 83/17/0105; ua). Die Annahme, dass etwa Ärzte und Rechtsanwälte aus dem Fremdenverkehr bei einer Durchschnittsbetrachtung überhaupt keinen Nutzen ziehen, ist rechtlich verfehlt (VwGH 23.09.1988, 86/17/0086 u 0087, VwGH 25.02.1994, 92/17/0130). Festzuhalten ist, dass der Anteil des Tourismus am BIP in Tirol ca 18 % beträgt und trägt damit der Tourismus in Tirol nicht unerheblich zur Hebung der Wirtschaftslage bei. Dies aber nicht nur wie vom Beschwerdeführer vorgebracht für Nordtirol, sondern auch für Y, zumal der Tourismus zu den drei wichtigsten Wirtschaftsfaktoren in Y zählt. Die sohin ua auch tourismusbedingte Hebung der Wirtschaftslage in Y kommt nach Ansicht des erkennenden Gerichts mittelbar insbesondere auch den Ärzten, insbesondere Wahlärzten zugute, zumal diese vermehrt aufgesucht werden (können) wenn es der Bevölkerung wirtschaftlich gut geht und sie es sich folglich leisten kann, Wahl- anstatt Kassenärzte in Anspruch zu nehmen. Im Lichte der höchstgerichtlich gebotenen typisierten Betrachtungsweise kann sohin angenommen werden, dass die Berufsgruppe Ärzte aus dem Tourismus in Tirol auch einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen zieht und ist sohin für den Beschwerdeführer

§ 30Tiroler Tourismusgesetz 2006 grundsätzlich eine Beitragspflicht gegeben.

Im Lichte der höchstgerichtlich gebotenen typisierten Betrachtungsweise kann sohin angenommen werden, dass die Berufsgruppe Ärzte aus dem Tourismus in Tirol auch einen mittelbaren wirtschaftlichen Nutzen zieht und ist sohin für den Beschwerdeführer

Paragraph 30, Tiroler Tourismusgesetz 2006 grundsätzlich eine Beitragspflicht gegeben. Zur Berechnung der Pflichtbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen I bis VII eingereiht. Für die Einreihung ist

§ 33

Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe I und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe VII einzureihen sind. Zur Berechnung der Pflichtbeiträge werden die Berufsgruppen der Pflichtmitglieder durch Verordnung der Landesregierung in die Beitragsgruppen römisch eins bis römisch sieben eingereiht. Für die Einreihung ist

Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 das Verhältnis des von der einzelnen Berufsgruppe nach allgemeinen wirtschaftlichen Erfahrungen aus dem Tourismus unmittelbar oder mittelbar erzielten Nutzens zum entsprechenden Gesamtnutzen aller Berufsgruppen maßgebend, wobei Pflichtmitglieder, die aus dem Tourismus den größten Nutzen erzielen, in die Beitragsgruppe römisch eins und Pflichtmitglieder mit dem geringsten Nutzen in die Beitragsgruppe römisch sieben einzureihen sind. In diesem Zusammenhang ist auf den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers, dass der Nutzen für ihn verschwindend gering sei, ergänzend auszuführen, dass der Nutzen, den ein nicht unmittelbar in der Tourismussparte tätiges Unternehmen aus dem Fremdenverkehr zieht, nicht mathematisch präzise erfasst werden kann (vgl. VwGH 03.021970, 776/69; ua).In diesem Zusammenhang ist auf den diesbezüglichen Einwand des Beschwerdeführers, dass der Nutzen für ihn verschwindend gering sei, ergänzend auszuführen, dass der Nutzen, den ein nicht unmittelbar in der Tourismussparte tätiges Unternehmen aus dem Fremdenverkehr zieht, nicht mathematisch präzise erfasst werden kann vergleiche VwGH 03.021970, 776/69; ua). Der Tourismusverband Y ist

§ 1

lit b Ortklassenverordnung der Ortsklasse B) zugeordnet.

§ 1

Beitragsgruppenverordnung 1991 ist die Berufsgruppe Nr 011 Ärzte Ortsklasse B) in die Beitragsgruppe VI eingestuft.Der Tourismusverband Y ist

Paragraph eins, Litera b, Ortklassenverordnung der Ortsklasse B) zugeordnet.

Paragraph eins, Beitragsgruppenverordnung 1991 ist die Berufsgruppe Nr 011 Ärzte Ortsklasse B) in die Beitragsgruppe römisch sechs eingestuft. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht. So wurde von der verordnungserlassenden Landesregierung aufgrund der in § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien auch hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers eine differenzierte Einstufung vorgenommen. Wie vorstehend bereits ausgeführt, hat sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof die Verfassungskonformität von Vorschriften über die Entrichtung von Fremdenverkehrsbeiträgen nach Berufsgruppen differenziert dann bejaht, wenn die Einordnung einer Berufsgruppe in eine bestimmte Beitragsgruppe bei typisierender Betrachtungsweise (auch im Verhältnis zu anderen Berufsgruppen betrachtet) dem aus dem Fremdenverkehr gezogenen Nutzen entspricht. So wurde von der verordnungserlassenden Landesregierung aufgrund der in Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien auch hinsichtlich der Tätigkeiten des Beschwerdeführers eine differenzierte Einstufung vorgenommen. Zum festgestellten unmittelbaren und mittelbaren Nutzen ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zusammengefasst, dass sich gegenständlich bei typisierender Betrachtungsweise auch gegen die Einstufung der Berufsgruppe Nr 011 Ärzte in die Beitragsgruppe VI in Bezug auf die in § 33 Abs 2 Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien keine Bedenken ergeben haben.Zum festgestellten unmittelbaren und mittelbaren Nutzen ergibt sich sohin im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur zusammengefasst, dass sich gegenständlich bei typisierender Betrachtungsweise auch gegen die Einstufung der Berufsgruppe Nr 011 Ärzte in die Beitragsgruppe römisch sechs in Bezug auf die in Paragraph 33, Absatz 2, Tiroler Tourismusgesetz 2006 normierten Kriterien keine Bedenken ergeben haben. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die Pflichtbeiträge nicht auf seine Patienten überwälzt werden könnten, zumal er diesfalls jede Behandlung mit Euro 1.000,-- abrechnen müsste und sohin die Beitragsbelastung stets zu Lasten des erzielten Gewinns gehe, ist auszuführen dass die Beitragsgruppenverordnung zum einen zahlreiche Berufsgruppen enthält, denen dies ebenfalls nicht möglich sein wird (etwa Rechtsanwälte). Mit den diesbezüglichen Ausführungen konnte der Beschwerdeführer sohin keine Sonderstellung aufzeigen und ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts dieses Vorbringen nicht geeignet, verfassungsrechtlichen Bedenken - insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz und das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums – darzutun. Auch der von Seiten der Abgabenbehörde herangezogene Betragspflichtige Umsatz in Höhe von Euro 252.150,00 ist von Seiten des erkennenden Gerichtes nicht zu beanstanden. Zum einen stellt dieser Betrag den konkreten beitragspflichtigen Umsatz für das Jahr 2016 dar, darüber hinaus gab der Beschwerdeführer selbst an, pro Behandlung bis zu Euro 70,-- zu verrechnen (was nach Ansicht des Gerichtes ein geringer Ansatz ist) und bis zu 3.500 Behandlungen im Jahr durchzuführen, woraus sich ein Umsatz von Euro 245.000,-- errechnet, die Umsätze für die Notarzteinsätze sind dabei noch nicht berücksichtigt. Dass die Umsätze zu den Vorjahren erheblich zurückgegangen wären, wurden von Seiten des Beschwerdeführers nicht behauptet und belegt und wird auf der Homepage des Beschwerdeführers (www.kovidoc.at) mitgeteilt, dass Terminsvergaben für Akutpatienten aufgrund der so groß gewordenen Anzahl der Patienten nur mehr eingeschränkt möglich ist, was gerade dafür spricht, dass die Umsätze eben nicht geringer wurden. Zudem ist festzuhalten, dass iSd § 200 Bundesabgabenordnung (BAO) gegenständlichenfalls nur ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, zumal der tatsächliche Jahresumsatz noch nicht feststeht, sollte der Umsatz dennoch geringer sein, wird dies im endgültigen Bescheid entsprechend berücksichtigt werden. Eine Korrektur der Bemessungsgrundlage war daher nicht geboten.Zudem ist festzuhalten, dass iSd Paragraph 200, Bundesabgabenordnung (BAO) gegenständlichenfalls nur ein vorläufiger Bescheid erlassen wurde, zumal der tatsächliche Jahresumsatz noch nicht feststeht, sollte der Umsatz dennoch geringer sein, wird dies im endgültigen Bescheid entsprechend berücksichtigt werden. Eine Korrektur der Bemessungsgrundlage war daher nicht geboten. Die Festsetzung des vorläufigen Pflichtbeitrages für das Jahr 2018 erfolgte daher zu Recht mit Euro 383,30, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war. IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Beschwerdeführern und den im Beschwerdeverfahren Beigetretenen steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden. Den Parteien des Beschwerdeverfahrens steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche/außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder Wirtschaftstreuhänderin oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder Wirtschaftstreuhänder beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebracht werden. Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.Die für eine Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabegebühren ergeben sich aus Paragraph 17 a, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und Paragraph 24 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Kantner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.29.0966.4

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