Abs 6 lit c und g TBO 2018 wird der AA die weitere Benützung der Wohnungen mit 28 Betten im Anwesen Adresse 2, X, über den bewilligten Verwendungszweck als Wohnungen hinausgehenden Zweck, nämlich zur gewerblichen Beherbergung und zur Nutzung als Freizeitwohnsitze untersagt.
Paragraph 46, Absatz 6, Litera c und g TBO 2018 wird der AA die weitere Benützung der Wohnungen mit 28 Betten im Anwesen Adresse 2, römisch zehn, über den bewilligten Verwendungszweck als Wohnungen hinausgehenden Zweck, nämlich zur gewerblichen Beherbergung und zur Nutzung als Freizeitwohnsitze untersagt. 3. Der Untersagung der weiteren Benützung
Spruchpunkt
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 23.05.2016, Zahl ****, wurde der Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Wohngebäudes mit 3 Wohneinheiten baurechtlich bewilligt. Den bewilligten Planunterlagen ist zu entnehmen, dass 3 Gebäude mit jeweils einer Wohnung bewilligt wurden.Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 23.05.2016, Zahl ****, wurde der Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eines Wohngebäudes mit 3 Wohneinheiten baurechtlich bewilligt. Den bewilligten Planunterlagen ist zu entnehmen, dass 3 Gebäude mit jeweils einer Wohnung bewilligt wurden. In der Folge wurde gemeindebehördlich erhoben, dass die gegenständlichen Wohnungen als Urlaubsangebot zur Vermietung angeboten werden, weshalb die die AA mit Schreiben vom 19.12.2017 zu einer Stellungnahme aufgefordert wurde. Mit der Eingabe vom 19.02.2018 bezieht sich die AA auf ihr Schreiben vom 12.03.2015 im Rahmen des baubehördlichen Verfahrens, wonach die 3 Wohneinheiten kurzfristig an wechselnde touristische Gäste vermietet werden sollen. Gleichzeitig teilt die AA mit, dass eine Gewerbeberechtigung bei der Bezirkshauptmannschaft W beantragt wird. Zudem wird ein Bauansuchen für den geänderten Verwendungszweck für den 16.03.2018 in Aussicht gestellt. In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 03.03.2018, der sich auf § 39 Abs 6 lit c und g TBO 2011 stützt und mit dem der AA die weitere Benützung der baulichen Anlage für den festgestellte Nutzung untersagt wird.In der Folge erging der nunmehr angefochtene Bescheid vom 03.03.2018, der sich auf Paragraph 39, Absatz 6, Litera c und g TBO 2011 stützt und mit dem der AA die weitere Benützung der baulichen Anlage für den festgestellte Nutzung untersagt wird. Gegen diesen Bescheid hat die rechtsfreundlich vertretene AA zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin wie folgt ausgeführt: „I. In umseits bezeichneter Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie BB mit ihrer rechtfreundlichen Vertretung beauftragt hat und beruft sich die Rechtsvertreterin
In umseits bezeichneter Rechtssache gibt die Beschwerdeführerin bekannt, dass sie BB mit ihrer rechtfreundlichen Vertretung beauftragt hat und beruft sich die Rechtsvertreterin
Paragraph 10, AVG (Paragraph 8, RAO) auf die ihr erteilte Vollmacht. Gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 09.03.2018, AZ ****, wird binnen offener FristGegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 09.03.2018, AZ ****, wird binnen offener Frist BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und ausgeführt wie folgt: Der Bescheid wird im gesamten Umfang angefochten. A.) Sachverhalt Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ **** KG **** X (Urkunde ./3). Die gegenständliche Liegenschaft ist als Freiland
4).Die Beschwerdeführerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ **** KG **** römisch zehn (Urkunde ./3). Die gegenständliche Liegenschaft ist als Freiland
Paragraph 41, TROG gewidmet (Urkunde . 4). Mit Baubescheid der belangten Behörde vom 23.05.2016, AZ ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eures Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten auf dem GSt. **1, vorgetragen in EZ **** KG **** X, mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2, X, bewilligt (Urkunde ./5). In diesem Baubescheid ist ausdrücklich festgehalten, dass die Liegenschaft EZ **** KG **** X im Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Freiland ausgewiesen ist. Im Baubescheid wurde hinsichtlich der Nutzung dieses Wohngebäudes keine Auflagen erteilt.Mit Baubescheid der belangten Behörde vom 23.05.2016, AZ ****, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Neubau eures Wohngebäudes mit drei Wohneinheiten auf dem GSt. **1, vorgetragen in EZ **** KG **** römisch zehn, mit der Liegenschaftsadresse Adresse 2, römisch zehn, bewilligt (Urkunde ./5). In diesem Baubescheid ist ausdrücklich festgehalten, dass die Liegenschaft EZ **** KG **** römisch zehn im Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn als Freiland ausgewiesen ist. Im Baubescheid wurde hinsichtlich der Nutzung dieses Wohngebäudes keine Auflagen erteilt. In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin die einzelnen Wohneinheiten (Chalets) an Urlaubsgäste in Form einer gewerblichen „Beherbergung von Gästen“ vermietet. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2017 zu einer Stellungnahme hinsichtlich der Nutzung des Objektes aufgefordert. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 (Beilage ./6) wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Vermietung der Wohnungen (Chalets) im Rahmen eines Gastgewerbetriebes zur Beherbergung von Gästen iSd § 13 Abs. 1 lit. a TROG 2011 und des § 111 GewO 1994 erfolgt und eine entsprechende Gewerbeanmeldung bis 15.03.2018 erfolgt.In weiterer Folge hat die Beschwerdeführerin die einzelnen Wohneinheiten (Chalets) an Urlaubsgäste in Form einer gewerblichen „Beherbergung von Gästen“ vermietet. Daraufhin wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.12.2017 zu einer Stellungnahme hinsichtlich der Nutzung des Objektes aufgefordert. Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 (Beilage ./6) wurde der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Vermietung der Wohnungen (Chalets) im Rahmen eines Gastgewerbetriebes zur Beherbergung von Gästen iSd Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 und des Paragraph 111, GewO 1994 erfolgt und eine entsprechende Gewerbeanmeldung bis 15.03.2018 erfolgt. Trotz dieser Stellungnahme hat die belangte Behörde den gegenständlich angefochtenen Bescheid am 09.03.2018 erlassen. B.) Die belangte Behörde stützt den gegenständlich angefochtenen Bescheid darauf, dass es sich bei der Vermietung der Ferienwohnungen um einen Freizeitwohnsitz handle und die Ausnahmebestimmung des § 13 Abs. 1 lit. c TROG 2016 nicht zur Anwendung gelangen würde.Die belangte Behörde stützt den gegenständlich angefochtenen Bescheid darauf, dass es sich bei der Vermietung der Ferienwohnungen um einen Freizeitwohnsitz handle und die Ausnahmebestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TROG 2016 nicht zur Anwendung gelangen würde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides vom 23.05.2016 war das TROG 2011 in Geltung. § 13 Abs. 1 lit. a TROG 2011 lautete auszugsweise wie folgt:Zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubescheides vom 23.05.2016 war das TROG 2011 in Geltung. Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 lautete auszugsweise wie folgt: ‚Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen, sofern Gemeinschaftsräume vorhanden sind und gewerbetypische Dienstleistungen, insbesondere die regelmäßige Raumreinigung und das regelmäßige Wechseln der Wäsche, erbracht werden und überdies seitens des Betriebes die ständige Erreichbarkeit einer Ansprechperson gewährleistet ist,‘ Die durchgeführte Vermietung (Beherbergung von Gästen) erfolgte im Rahmen des TROG 2011 zu Recht. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Baubewilligungsbescheides war der belangten Behörde bekannt, dass eine gewerbliche Vermietung (Beherbergung von Gästen) geplant ist. Tatsächlich werden die einzelnen Chalets nicht als Ferienwohnungen iSd § 13 Abs. 1 lit. c TROG 2011 vermietet, sondern - wie auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 ausdrücklich festgehalten - in Form eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen iSd § 13 Abs. 1 lit. a TROG 2011 genutzt. Es werden den Gästen gewerbetypische Dienstleistungen (Raumreinigung, Wäschedienste, Concierge-Service usw.) bereitgestellt.Tatsächlich werden die einzelnen Chalets nicht als Ferienwohnungen iSd Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TROG 2011 vermietet, sondern - wie auch in der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 ausdrücklich festgehalten - in Form eines Gastgewerbebetriebes zur Beherbergung von Gästen iSd Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 genutzt. Es werden den Gästen gewerbetypische Dienstleistungen (Raumreinigung, Wäschedienste, Concierge-Service usw.) bereitgestellt. Die belangte Behörde hat sich offensichtlich nicht mit der tatsächlichen Nutzung dieser Chalets auseinandergesetzt, sondern gründet ihre Feststellung der Nutzung als ‚Ferienwohnung‘ iSd § 13 Abs. 1 lit. c TROG 2016 auf eine Präsentation im Internet. Hätte die belangte Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 berücksichtigt bzw. rechtlich richtig gewürdigt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der tatsächlichen Nutzung Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen um einen Ausnahmetatbestand
1 lit. a TROG 2011 bzw. nunmehr § 13 Abs. 1 lit. a TROG 2016 handelt.Die belangte Behörde hat sich offensichtlich nicht mit der tatsächlichen Nutzung dieser Chalets auseinandergesetzt, sondern gründet ihre Feststellung der Nutzung als ‚Ferienwohnung‘ iSd Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, TROG 2016 auf eine Präsentation im Internet. Hätte die belangte Behörde die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 berücksichtigt bzw. rechtlich richtig gewürdigt, wäre sie zum Ergebnis gelangt, dass es sich bei der tatsächlichen Nutzung Gastgewerbebetrieb zur Beherbergung von Gästen um einen Ausnahmetatbestand
Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 bzw. nunmehr Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 handelt. Die belangte Behörde hat die nach wie vor für die gegenständliche Baubewilligung geltende Ausnahmeregelung des § 13 Abs. 1 lit. a TROG 2011 unberücksichtigt gelassen.Die belangte Behörde hat die nach wie vor für die gegenständliche Baubewilligung geltende Ausnahmeregelung des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2011 unberücksichtigt gelassen. C.) Die belangte Behörde führt rechtswidrig aus, dass eine gewerbliche Beherbergung in der gegenständlichen Flächenwidmung (Freiland) keine rechtliche Deckung finden würde. Dahingehend wird ausgeführt, dass nicht § 41 TROG 2016 einschlägig ist, sondern § 42b Abs. 4 TROG 2016 (Abbruch und Neubau eines Gebäudes im Freiland, welches keine Hofstelle ist bzw. keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dient). Im § 42b Abs. 4 leg. cit. ist keine Nutzungseinschränkung vorgesehen und ist daher die gewerbliche Beherbergung von Gästen in einem bereits baurechtlich bewilligten Wohngebäude mit drei Wohneinheiten jedenfalls zulässig.Dahingehend wird ausgeführt, dass nicht Paragraph 41, TROG 2016 einschlägig ist, sondern Paragraph 42 b, Absatz 4, TROG 2016 (Abbruch und Neubau eines Gebäudes im Freiland, welches keine Hofstelle ist bzw. keiner land- und forstwirtschaftlichen Nutzung dient). Im Paragraph 42 b, Absatz 4, leg. cit. ist keine Nutzungseinschränkung vorgesehen und ist daher die gewerbliche Beherbergung von Gästen in einem bereits baurechtlich bewilligten Wohngebäude mit drei Wohneinheiten jedenfalls zulässig. Weiters wird ausgeführt, dass § 39 Abs. 6 lit. c TBO 2011 nicht zur Anwendung gelangt, da die Beschwerdeführerin die gegenständliche bauliche Anlage nicht ‚zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck‘, sondern entsprechend dem von der belangten Behörde erlassenen Baubescheid vom 23.05.2016, AZ ****, benützt. Zudem war der belangten Behörde bekannt und wurde ihr auch im Bauverfahren offengelegt, dass eine gewerbliche Vermietung zur Beherbergung von Gästen geplant ist.Weiters wird ausgeführt, dass Paragraph 39, Absatz 6, Litera c, TBO 2011 nicht zur Anwendung gelangt, da die Beschwerdeführerin die gegenständliche bauliche Anlage nicht ‚zu einem anderen als dem bewilligten bzw. dem aus der baulichen Zweckbestimmung hervorgehenden Verwendungszweck‘, sondern entsprechend dem von der belangten Behörde erlassenen Baubescheid vom 23.05.2016, AZ ****, benützt. Zudem war der belangten Behörde bekannt und wurde ihr auch im Bauverfahren offengelegt, dass eine gewerbliche Vermietung zur Beherbergung von Gästen geplant ist.
TROG 2016 ist bei einer Hofstelle im Freiland die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen explizit möglich. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung die gewerbliche Vermietung von Wohnungen in einem im Freiland baurechtlich genehmigten Wohngebäude zu untersagen.
Paragraph 44, TROG 2016 ist bei einer Hofstelle im Freiland die gewerbliche Vermietung von Ferienwohnungen explizit möglich. Es gibt keine sachliche Rechtfertigung die gewerbliche Vermietung von Wohnungen in einem im Freiland baurechtlich genehmigten Wohngebäude zu untersagen. Im Ergebnis ist eine Vermietung der Wohnungen (Chalets) im Rahmen eines Gastgewerbetriebes zur Beherbergung von Gästen auch in der Widmungskategorie ‚Freiland‘ rechtlich zulässig. D.) Aufschiebende Wirkung Aus anwaltlicher Vorsicht wird die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde
GVG beantragt, da der 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides möglicherweise als Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgefasst werden kann.Aus anwaltlicher Vorsicht wird die Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG beantragt, da der 2. Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides möglicherweise als Ausschluss der aufschiebenden Wirkung aufgefasst werden kann. Es wird jedenfalls eingewendet, dass die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend dargelegt und rechtlich argumentiert hat und daher die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung
GVG nicht rechtswirksam ausgeschlossen hat.Es wird jedenfalls eingewendet, dass die belangte Behörde den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht ausreichend dargelegt und rechtlich argumentiert hat und daher die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG nicht rechtswirksam ausgeschlossen hat. Sollte das Landesverwaltungsgericht Tirol dennoch zum Ergebnis gelangen, dass der 2. Spruchpunkt des gegenständlich angefochtenen Bescheides (‚Das Anbieten der Wohnungen zur Vermietung an Gästen (3 Ferienwohnungen, 28 Betten) ist mit sofortiger Wirkung zu beenden‘) als Ausschluss der aufschiebenden Wirkung zu verstehen ist und rechtswirksam ist, wird vorgebracht, dass ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde die Interessen der Beschwerdeführerin enorm beeinträchtigen. Durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage eine gewerbliche Vermietung (Beherbergung von Gästen) durchzuführen und entsteht der Beschwerdeführerin dadurch ein unwiederbringlicher wirtschaftlicher Schaden durch Stammkundenverluste und entgangenen Mieteinnahmen. Zudem entsteht der Beschwerdeführerin ein erheblicher Imageschaden. Im Falle einer Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung werden weder öffentliche Interessen beeinträchtigt noch sind Nachteile für die belangte Behörde zu erwarten. Daher ist dem Antrag auf Aufhebung des Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung jedenfalls stattzugeben. Aus all diesen Gründen werden gestellt die ANTRÄGE, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge 1.)
GVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 09.03.2018, AZ ****, aufheben;1.)
GVG - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 09.03.2018, AZ ****, aufheben; in eventu:
GVG den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 09.03.2018, AZ ****, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisengemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG den angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 09.03.2018, AZ ****, aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen sowie 2.)
GVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben2.)
Paragraph 22, Absatz 3, VwGVG den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde aufheben sowie 3.)
GVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.3.)
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen. II.römisch zwei. In einem werden nachfolgende URKUNDEN in Vorlage gebracht: ./1 Zahlungsbeleg der Eingabegebühr vom 18.03.2018 ./2 Beischreiben samt Gewerbeanmeldung der Beschwerdeführerin vom 09.03.2018 ./3 Grundbuchsauszug vom 04.04.2018 ./4 TIRIS- Auszug vom GSt. **2 KG **** X vom 04.04.2018./4 TIRIS- Auszug vom GSt. **2 KG **** römisch zehn vom 04.04.2018 ./5 Baubescheid der belangten Behörde vom 23.05.2016 ./6 Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19.02.2018 Y, 06.04.2018 für die Beschwerdeführerin“ Der Beschwerde waren die erwähnten Urkunden angeschlossen. Es wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, an der der Vertreter der Beschwerdeführerin sowie Vertreter der belangten Behörde teilgenommen haben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung teilt der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, dass er den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht aufrecht erhält, nachdem geklärt werden konnte, dass der eingebrachten Beschwerde ohnehin aufschiebende Wirkung zukommt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 15.12.2014 hat die AA den Wiederaufbau des Wohnhauses mit 3 Wohnungen auf dem Grundstück **1 KG X beantragt. Als Verwendungszweck wurde dabei „Wohnung/Wohnhaus“ angegeben. Aus den bewilligten Plänen zum Ansuchen geht hervor, dass hier 3 Gebäude mit jeweils einer Wohnung entstehen sollen.Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 15.12.2014 hat die AA den Wiederaufbau des Wohnhauses mit 3 Wohnungen auf dem Grundstück **1 KG römisch zehn beantragt. Als Verwendungszweck wurde dabei „Wohnung/Wohnhaus“ angegeben. Aus den bewilligten Plänen zum Ansuchen geht hervor, dass hier 3 Gebäude mit jeweils einer Wohnung entstehen sollen. Mit Eingabe vom 12.03.2015 teilt die Bauwerberin und nunmehrige Beschwerdeführerin der Baubehörde mit, dass kein Freizeitwohnsitz errichtet wird. Es sei beabsichtigt, die 3 Wohnungen wochenweise zu vermieten. In der Eingabe vom 19.05.2015 bekräftigt die Bauwerberin, dass keine Freizeitwohnsitze entstehen sollen. Der Vermieter werde seinen Hauptwohnsitz im betreffenden Gebäude errichten. Die Vermietung erfolge unter Einhaltung der Tiroler Gesetze. Mit der E-Mail vom 02.07.2015 teilt die Gemeinde X Herrn CC - dieser tritt im Bauverfahren als Vertreter der Antragstellerin auf - mit, dass die Errichtung von Gästebetten im Freiland nicht zulässig sei und deshalb eine Umwidmung erforderlich sei.Mit der E-Mail vom 02.07.2015 teilt die Gemeinde römisch zehn Herrn CC - dieser tritt im Bauverfahren als Vertreter der Antragstellerin auf - mit, dass die Errichtung von Gästebetten im Freiland nicht zulässig sei und deshalb eine Umwidmung erforderlich sei. Mit der E-Mail vom 13.07.2015 teilt Herr C der Gemeinde mit, dass ein Bauantrag für ein Wohnhaus mit 3 Wohneinheiten gestellt wurde, welcher mit den Regelungen des Freilands konform sei. Die Wohnungen seien für eine dauerhafte Bewohnung zulässig, eine touristische Nutzung in Form einer Kurzfristvermietung sei so nicht möglich. Er schlage deshalb vor, dass die AA die Baugenehmigung für ein Wohnhaus im Freiland, wie aktuell die Baugenehmigung eingereicht, erhalte. Die Baugenehmigung sei so zulässig und die AA könne mit den Arbeiten starten. Die Gemeinde solle dann parallel die Umwidmungsanträge für die touristische Nutzung stellen und solle diese Umwidmung 2016 genehmigt werden. Bis zur Fertigstellung des Projektes sei die Umwidmung vermutlich dann vollzogen und die AA könne Ende 2016 in die touristische kurzfristige Vermietung der 3 Ferienwohnungen starten. Sollte Ende 2016 die Widmung unverändert Freiland sein, so müsse die AA gegebenenfalls langfristig die Ferienwohnung vermieten, was nach Ansicht von Herrn C glaublich nicht notwendig sein werde. Mit der Eingabe vom 18.03.2016 fordert Herr C die Ausstellung der Baubewilligung, da von Seiten der AA alle Themen, die vom bisherigen Bürgermeister und den Bauamtsleiter gefordert wurden, geklärt und nachgewiesen seien. In der Folge wurde die Baubewilligung mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde X vom 23.05.2016, Zahl ****, erteilt.In der Folge wurde die Baubewilligung mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn vom 23.05.2016, Zahl ****, erteilt. Dem behördlichen Akt liegt ein Internetauszug ein, aus dem hervorgeht, dass die 3 Wohnungen (Chalets) zur kurzfristigen Vermietung angeboten werden. Dem behördlichen Akt liegt weiters ein Auszug aus dem Gästemeldewesen ein, wonach im gegenständlichen Standort in 3 Objekten 28 Betten in der Kategorie Ferienwohnungen/-häuser zur Verfügung stehen. In der E-Mail vom 22.12.2017 an die Bürgermeisterin der Gemeinde X weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Bauvorhaben fertiggestellt wurde und sie hoffe, dass damit der Ort X mit dem Tourismusangebot der AA im hochwertigen Segment ergänzt und gute Gäste zusätzlich nach X gebracht werden. In der E-Mail vom 22.12.2017 an die Bürgermeisterin der Gemeinde römisch zehn weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass das Bauvorhaben fertiggestellt wurde und sie hoffe, dass damit der Ort römisch zehn mit dem Tourismusangebot der AA im hochwertigen Segment ergänzt und gute Gäste zusätzlich nach römisch zehn gebracht werden. Aus dem Schreiben ergibt sich auch, dass die AA über die gegenständlichen 3 Wohnungen verfügt.Aus dem Schreiben ergibt sich auch, dass die AA über die gegenständlichen , 3 Wohnungen verfügt. In der mündlichen Verhandlung übergibt der Vertreter der Beschwerdeführerin einen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 16.05.2018, mit dem eine Verständigung über die Eintragung im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) erfolgte. Demnach hat die AA am 04.05.2018 im Standort Adresse 2 in X die Gewerbeberechtigung
O 1994 in der Betriebsart Apartmenthaus erlangt.Demnach hat die AA am 04.05.2018 im Standort Adresse 2 in römisch zehn die Gewerbeberechtigung
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in der Betriebsart Apartmenthaus erlangt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die vorgenannten Sachverhaltsfeststellungen lassen sich unzweifelhaft auf Grundlage der erwähnten Urkunden treffen, die dem behördlichen Akt einliegen bzw. anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Landesverwaltungsgericht Tirol übergeben wurden. IV.römisch vier. Rechtslage: Vorweg ist festzuhalten, dass seit dem 01.03.2018 die Wiederverlautbarung der Tiroler Bauordnung 2011 anzuwenden ist. Dies hat zur Folge, dass nunmehr die Tiroler Bauordnung 2018 anzuwenden ist, wobei sich inhaltlich keine Änderungen ergeben haben sondern lediglich zum Teil die Paragrafenbezeichnungen geändert wurden. Dahingehend erfolgen verwaltungsgerichtlich im Spruch Anpassungen. Auch im Übrigen Erkenntnis wird auf die Tiroler Bauordnung 2018 Bezug genommen. Tiroler Bauordnung 2018: „§ 28
Abs 1 TROG 2016 liegt unter anderem dann kein Freizeitwohnsitz vor, wenn es sich um einen Gastgewerbebetrieb im Sinn der lit a leg cit handelt oder es sich um ein Gebäude mit höchstens 3 Wohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten handelt, wobei in der Bestimmung lit c leg cit noch weitere Parameter festgelegt werden.
Paragraph 13, Absatz eins, TROG 2016 liegt unter anderem dann kein Freizeitwohnsitz vor, wenn es sich um einen Gastgewerbebetrieb im Sinn der Litera a, leg cit handelt oder es sich um ein Gebäude mit höchstens 3 Wohnungen mit insgesamt höchstens 12 Betten handelt, wobei in der Bestimmung Litera c, leg cit noch weitere Parameter festgelegt werden. Mit der Argumentation, dass nunmehr ein gastgewerblicher Betrieb im Sinn des § 13 Abs 1 lit a TROG 2016 vorliegt, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen:Mit der Argumentation, dass nunmehr ein gastgewerblicher Betrieb im Sinn des Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 vorliegt, ist für die Beschwerdeführerin nichts gewonnen: Auch wenn tatsächlich ein Beherbergungsbetrieb iSd § 13 Abs 1 lit a TROG 2016 nach der Entstehung der Gewerbeberechtigung am 04.05.2018 geführt wird, so ist dennoch festzuhalten, dass eine gewerbliche Nutzung der gegenständlichen Wohnungen von der erteilten Baubewilligung vom 23.05.2016 nicht umfasst ist.Auch wenn tatsächlich ein Beherbergungsbetrieb iSd Paragraph 13, Absatz eins, Litera a, TROG 2016 nach der Entstehung der Gewerbeberechtigung am 04.05.2018 geführt wird, so ist dennoch festzuhalten, dass eine gewerbliche Nutzung der gegenständlichen Wohnungen von der erteilten Baubewilligung vom 23.05.2016 nicht umfasst ist. Wie bereits auf Sachverhaltsebene festgestellt, wurde eine allfällige gewerbliche Nutzung bereits im Bauverfahren thematisiert. Die Baubehörde hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine gewerbliche Nutzung aufgrund der bestehenden Widmung nicht möglich sei und hat die Bauwerberin mit ihrem Schreiben vom 13.07.2015 die Antragslage auf reine Wohnnutzung hin - wie ursprünglich beantragt – klargestellt. Nachdem eine Verwendungszweckänderung von einer reinen Wohnnutzung in eine gewerbliche Nutzung auch dahingehend zu beurteilen wäre, inwieweit dies aufgrund der Widmung des Bauplatzes zulässig ist, ist eine derartige Verwendungszweckänderung jedenfalls bewilligungspflichtig nach § 28 Abs 1 lit c TBO
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.