RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum05.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/45/0291-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der Frau AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2018, Zahl ****, betreffend eine Angelegenheit nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
- Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin ein Kostenersatz gemäß § 22 TMSG in der Höhe von Euro 9.320,44 auferlegt wurde, ersatzlos behoben. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, mit dem der Beschwerdeführerin ein Kostenersatz gemäß Paragraph 22, TMSG in der Höhe von Euro 9.320,44 auferlegt wurde, ersatzlos behoben.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2018, Zahl ****, wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 22 TMSG zu einem Kostenrückersatz in Höhe von Euro 9.320,44 verpflichtet. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 23.01.2018, Zahl ****, wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 22, TMSG zu einem Kostenrückersatz in Höhe von Euro 9.320,44 verpflichtet. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 12.12.2017 im Rahmen der Scheidung ein Betrag in der Höhe von Euro 10.000 zuerkannt worden sei. Da dies ein Vermögen darstelle, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde, sei gemäß § 22 TMSG der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet. Die Beschwerdeführerin habe vom 09.03.2017 bis 31.12.2017 Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von insgesamt Euro 9.320,44 bezogen. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Kostenersatzbescheides vorliegen würden, sei aus vorher erwähnten Gründen spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichts Y vom 12.12.2017 im Rahmen der Scheidung ein Betrag in der Höhe von Euro 10.000 zuerkannt worden sei. Da dies ein Vermögen darstelle, welches nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde, sei gemäß Paragraph 22, TMSG der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet. Die Beschwerdeführerin habe vom 09.03.2017 bis 31.12.2017 Mindestsicherungsleistungen in der Höhe von insgesamt Euro 9.320,44 bezogen. Da somit die rechtlichen Voraussetzungen zur Erlassung eines Kostenersatzbescheides vorliegen würden, sei aus vorher erwähnten Gründen spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihre finanzielle Situation sehr angespannt sei. Zudem habe sie sich in der Vergangenheit Geld von ihrer Mutter leihen müssen, um den mit der Scheidung in Zusammenhang stehenden Umzug in eine andere Wohnung zu finanzieren, insgesamt Euro 5.
- Dieses Geld müsse sie ihrer Mutter nun zurückzahlen. Falls überhaupt ein Kostenersatz vorzuschreiben sei, wäre jedenfalls ein Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 TMSG zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf einschlägige Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Sie beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den Kostenrückersatz herabzusetzen sowie allenfalls die Zuerkennung einer Ratenzahlung.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, dass ihre finanzielle Situation sehr angespannt sei. Zudem habe sie sich in der Vergangenheit Geld von ihrer Mutter leihen müssen, um den mit der Scheidung in Zusammenhang stehenden Umzug in eine andere Wohnung zu finanzieren, insgesamt Euro 5.
- Dieses Geld müsse sie ihrer Mutter nun zurückzahlen. Falls überhaupt ein Kostenersatz vorzuschreiben sei, wäre jedenfalls ein Freibetrag in der Höhe des Fünffachen des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang verwies die Beschwerdeführerin auf einschlägige Judikatur des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Sie beantragte den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben; in eventu den Kostenrückersatz herabzusetzen sowie allenfalls die Zuerkennung einer Ratenzahlung. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Am 30.05.2018 fand am Landesverwaltungsgericht Tirol eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in deren Rahmen die Beschwerdeführerin einvernommen wurde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei Kindern, einer am **.**.**** geborenen Tochter und eines am **.**.**** geborenen Sohnes. Seit 2008 war sie in einer Lebensgemeinschaft mit dem Kindesvater der beiden Kinder. Am 04.05.2012 hat die Beschwerdeführerin den Vater der beiden Kinder geheiratet, die Ehe wurde am 12.12.2017 geschieden. Während der Lebensgemeinschaft bzw später Ehe hat die Beschwerdeführerin in einer abgetrennten Wohneinheit im Elternhaus des Partners gewohnt. Diese wurde zuvor von ihnen gemeinsam umgebaut, wobei der Kredit für diesen Umbau auf den Namen des Partners gelaufen ist. Die Beschwerdeführerin hat aber ebenfalls den Umbau und die Ausstattung der gemeinsamen Wohnung mitfinanziert. Da es sich um das Elternhaus des Partners gehandelt hat, war klar, dass nach der Trennung die Beschwerdeführerin die gemeinsame Wohnung verlässt; sie ist mit den beiden Kindern im April 2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen und hat eine Mietwohnung bezogen. Das eheliche Gebrauchsvermögen und der Großteil der gemeinsamen Sachen sind in der Wohnung verbleiben. Als Abgeltung dafür, dass die Beschwerdeführerin alles zurückgelassen hat, wurde vereinbart, dass die Beschwerdeführerin einmalig eine Zahlung in der Höhe von Euro 10.000 erhält. Dies wurde dann auch in den Scheidungsvergleich vom 12.12.2017 aufgenommen. Um den Umzug und die Ausstattung der neuen Wohnung zu finanzieren, hat die Beschwerdeführerin in der Folge Euro 5.000 von ihrer Mutter ausgeliehen. Während aufrechter Ehe hatte die Beschwerdeführerin und ihr Mann ein gemeinsames Konto, auf das beide Zugriff hatten. Zuwendungen von dritter Seite erhielt das Ehepaar nicht. Bis zur Geburt der Tochter **** war die Beschwerdeführerin berufstätig, anschließend hat sie Kinderbetreuungsgeld bezogen (Modell 30+6) und Ende 2016 wieder begonnen zu arbeiten. Sie hat zunächst Teilzeit im Gastgewerbe gearbeitet, seit 01.03.2018 arbeitet sie 20 Stunden als Büroangestellte und verdient dabei Euro 700,-- netto monatlich. Vom 09.03.2017 bis 31.12.2017 hat die Beschwerdeführerin Leistungen der Mindestsicherung in der Höhe von insgesamt Euro 9.320,44 bezogen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage sowie der Einvernahme der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Die Beschwerdeführerin hat dabei vor Gericht einen sehr glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und sämtliche Angaben widerspruchsfrei und nachvollziehbar vorgebracht, sodass dem Landesverwaltungsgericht keinerlei Bedenken entstanden sind, diese Angaben den Feststellungen zu Grunde zu legen. Die Höhe der bezogenen Mindestsicherungsleistungen wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung außer Streit gestellt. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevante Bestimmung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lautet wie folgt: § 22Paragraph 22 Kostenersatz durch den Mindestsicherungsbezieher
(1)Der Mindestsicherungsbezieher ist zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw. soweit
- a)er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde,
- b)nachträglich bekannt wird, dass er zur Zeit der Gewährung der Mindestsicherung Vermögen hatte,
- c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (§ 15 Abs. 7),
- c)er sich aufgrund eines Absehens von der Verwertung von unbeweglichem Vermögen zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten nach Beseitigung der Notlage verpflichtet hat (Paragraph 15, Absatz 7,),
- d)ihm eine nach § 31 Abs. 2 vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.
- d)ihm eine nach Paragraph 31, Absatz 2, vorläufig erbrachte Leistung nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß zuerkannt wird.
(2)Vom Mindestsicherungsbezieher nicht zu ersetzen sind:
- a)zum Schutz bei einer Erkrankung an einer ansteckenden Krankheit im Sinn des Epidemiegesetzes 1950 gewährte Leistungen,
- b)zum Schutz bei Schwangerschaft und Entbindung gewährte Leistungen,
- c)im Rahmen der Hilfe zur Erziehung und Erwerbsbefähigung gewährte Leistungen,
- d)im Rahmen der Hilfe zur Arbeit gewährte Leistungen und
- e)vor dem Erreichen der Volljährigkeit erbrachte Leistungen.
(3)Durch die Erfüllung der Ersatzpflicht darf der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet werden. Die Festsetzung von Raten und die Hereinbringung durch Anrechnung auf laufende Geldleistungen sind zulässig.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über.
(4)Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Absatz eins, geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Mindestsicherungsbeziehers über. V.römisch fünf. Erwägungen: Die belangte Behörde stützt den Kostenersatz im angefochtenen Bescheid auf § 22 Abs 1 lit a TMSG. Demnach ist der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw soweit er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde. Die belangte Behörde stützt den Kostenersatz im angefochtenen Bescheid auf Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, TMSG. Demnach ist der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn bzw soweit er nach dem Bezug der Mindestsicherung zu Vermögen gelangt, das nicht aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftet wurde. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung führen dazu aus: „Diese Bestimmung regelt in Anlehnung an § 10 des Tiroler Grundsicherungsgesetzes jene Fälle, in denen der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten zu verpflichten ist. Allerdings sieht das System der Mindestsicherung diesbezüglich geänderte Voraussetzungen vor, die – aus Sicht der Leistungsbeziehers – eine wesentliche Verbesserung bedeuten und die den nachhaltigen Erfolg der geleisteten Mindestsicherung gewährleisten soll. Als im Hinblick auf diese Zielsetzung wesentliches Element ist insbesondere der im Abs. 1 lit. a vorgesehene Entfall der Ersatzpflicht im Hinblick auf das aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftete Vermögen anzusehen. Der nachträgliche Ersatz von Kosten aus Vermögen wird somit zukünftig nur noch sehr eingeschränkt zu Anwendung gelangen. Der Abs. 2 enthält eine taxative Aufzählung jener Leistungen, die nicht vom Kostenersatz umfasst sind, wohingegen Abs. 3 ein allgemeines Verbot der Geltendmachung eines Kostenersatzes im Fall der Gefährdung des Erfolges der Mindestsicherung normiert.“Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung führen dazu aus: „Diese Bestimmung regelt in Anlehnung an Paragraph 10, des Tiroler Grundsicherungsgesetzes jene Fälle, in denen der Mindestsicherungsbezieher zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten zu verpflichten ist. Allerdings sieht das System der Mindestsicherung diesbezüglich geänderte Voraussetzungen vor, die – aus Sicht der Leistungsbeziehers – eine wesentliche Verbesserung bedeuten und die den nachhaltigen Erfolg der geleisteten Mindestsicherung gewährleisten soll. Als im Hinblick auf diese Zielsetzung wesentliches Element ist insbesondere der im Absatz eins, Litera a, vorgesehene Entfall der Ersatzpflicht im Hinblick auf das aus eigener Erwerbstätigkeit erwirtschaftete Vermögen anzusehen. Der nachträgliche Ersatz von Kosten aus Vermögen wird somit zukünftig nur noch sehr eingeschränkt zu Anwendung gelangen. Der Absatz 2, enthält eine taxative Aufzählung jener Leistungen, die nicht vom Kostenersatz umfasst sind, wohingegen Absatz 3, ein allgemeines Verbot der Geltendmachung eines Kostenersatzes im Fall der Gefährdung des Erfolges der Mindestsicherung normiert.“ Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass es sich bei den Euro 10.000, die sie im Zuge der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse bei der Scheidung erhalten hat, um eine Abgeltung dafür handelt, dass sie einen Großteil der gemeinsamen Sachen und der Ausstattung der vormals gemeinsamen Wohnung, die sie mitfinanziert hat, in eben dieser Wohnung belassen hat. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den Euro 10.000 nicht um Geld handelt, mit dem die Beschwerdeführerin iSd § 22 Abs 1 lit a TMSG „zu Vermögen gelangt“ ist; vielmehr war der Wert dieser Gegenstände schon zuvor in ihrem „Vermögen“ und wurde ihr dann in Folge der notwendig gewordenen Aufteilung im Zuge der Scheidung abgegolten. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Vernehmung angegeben, dass es sich bei den Euro 10.000, die sie im Zuge der Aufteilung der ehelichen Ersparnisse bei der Scheidung erhalten hat, um eine Abgeltung dafür handelt, dass sie einen Großteil der gemeinsamen Sachen und der Ausstattung der vormals gemeinsamen Wohnung, die sie mitfinanziert hat, in eben dieser Wohnung belassen hat. Vor diesem Hintergrund geht das Landesverwaltungsgericht davon aus, dass es sich bei den Euro 10.000 nicht um Geld handelt, mit dem die Beschwerdeführerin iSd Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, TMSG „zu Vermögen gelangt“ ist; vielmehr war der Wert dieser Gegenstände schon zuvor in ihrem „Vermögen“ und wurde ihr dann in Folge der notwendig gewordenen Aufteilung im Zuge der Scheidung abgegolten. Im Zuge des Auszuges der Beschwerdeführerin im April 2017 hatte die Beschwerdeführerin dann auch erhöhte Ausgaben für die Neuausstattung der neuen Wohnung zu tragen und musste sie sich in diesem Zusammenhang Euro 5.000 von ihrer Mutter ausleihen. Dieser Umstand verdeutlicht auch, dass es sich dabei nicht um eine „Vermögensvermehrung“ gehandelt hat, sondern eben um eine Abgeltung, die auch dazu dienen sollte, dass die Beschwerdeführerin quasi ein „Startkapital“ dafür erhält, dass sie den Großteil zurückgelassen hat und „von Null“ beginnen musste. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei um ein „Vermögen“ (in Form von Ausstattung der Wohnung) gehandelt hat, das sie zunächst bei der Errichtung der gemeinsamen Wohnung 2008 mit ihrem damaligen Einkommen aus Erwerbstätigkeit mitfinanziert hat. In der Folge hatten die Ehepartner ein gemeinsames Konto, auf das beide Zugriff hatten. Zuwendungen von dritter Seite hat die Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Das Ehepaar hat gemeinsam gewirtschaftet, wobei der Beitrag der Beschwerdeführerin nach der Geburt der Tochter 2010 in der Kinderbetreuung sowie dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes über insgesamt 60 Monate bestand; ab Ende 2016 war sie wiederum berufstätig. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass dieses „Vermögen“ nicht auch aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stammt und somit vom Kostenersatz nach § 22 Abs 1 lit a TMSG ausgenommen ist. Die Beschwerdeführerin hat in der Verhandlung auch nachvollziehbar dargelegt, dass es sich dabei um ein „Vermögen“ (in Form von Ausstattung der Wohnung) gehandelt hat, das sie zunächst bei der Errichtung der gemeinsamen Wohnung 2008 mit ihrem damaligen Einkommen aus Erwerbstätigkeit mitfinanziert hat. In der Folge hatten die Ehepartner ein gemeinsames Konto, auf das beide Zugriff hatten. Zuwendungen von dritter Seite hat die Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Das Ehepaar hat gemeinsam gewirtschaftet, wobei der Beitrag der Beschwerdeführerin nach der Geburt der Tochter 2010 in der Kinderbetreuung sowie dem Bezug des Kinderbetreuungsgeldes über insgesamt 60 Monate bestand; ab Ende 2016 war sie wiederum berufstätig. Insofern ist nicht davon auszugehen, dass dieses „Vermögen“ nicht auch aus der Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin stammt und somit vom Kostenersatz nach Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, TMSG ausgenommen ist. In der Gesamtschau liegt daher im konkreten Fall für das Landesverwaltungsgericht kein Fall des § 22 Abs 1 lit a TMSG vor: weder ist die Beschwerdeführerin zu Vermögen „gelangt“, dieses war vielmehr bereits zuvor in ihrem Besitz und wurde ihr im Zuge der Scheidung lediglich abgegolten; noch wird die Auffassung der belangten Behörde geteilt, das dieses nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar angegeben, dass sie bei der Errichtung des gemeinsamen Haushaltes und in der Folge dies auch aus Mitteln ihrer Erwerbstätigkeit mitfinanziert hat. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer gemeinsamen Wohnung die Ausstattung gemeinsam finanziert und angeschafft wird. Somit liegen die Voraussetzungen für einen Kostenersatz gemäß § 22 Abs 1 lit a TMSG im konkreten Fall nicht vor. In der Gesamtschau liegt daher im konkreten Fall für das Landesverwaltungsgericht kein Fall des Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, TMSG vor: weder ist die Beschwerdeführerin zu Vermögen „gelangt“, dieses war vielmehr bereits zuvor in ihrem Besitz und wurde ihr im Zuge der Scheidung lediglich abgegolten; noch wird die Auffassung der belangten Behörde geteilt, das dieses nicht aus eigener Erwerbstätigkeit stammt. Die Beschwerdeführerin hat nachvollziehbar angegeben, dass sie bei der Errichtung des gemeinsamen Haushaltes und in der Folge dies auch aus Mitteln ihrer Erwerbstätigkeit mitfinanziert hat. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass bei einer gemeinsamen Wohnung die Ausstattung gemeinsam finanziert und angeschafft wird. Somit liegen die Voraussetzungen für einen Kostenersatz gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, TMSG im konkreten Fall nicht vor. Eine einschränkende Anwendung des Kostenersatzes gemäß § 22 Abs 1 lit a TMSG steht zudem im Einklang mit der in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers, dass „der nachträgliche Ersatz von Kosten aus Vermögen somit zukünftig nur noch sehr eingeschränkt zur Anwendung gelangen wird“. Eine einschränkende Anwendung des Kostenersatzes gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Litera a, TMSG steht zudem im Einklang mit der in den Erläuternden Bemerkungen zum Ausdruck kommenden Intention des Gesetzgebers, dass „der nachträgliche Ersatz von Kosten aus Vermögen somit zukünftig nur noch sehr eingeschränkt zur Anwendung gelangen wird“. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch glaubhaft und nachvollziehbar dargetan, dass sie sich trotz der Teilzeitarbeit und der Aufstockung durch Leistungen der Mindestsicherung in einer angespannten finanziellen Lage befindet. Zudem beabsichtigt die Beschwerdeführerin mittelfristig eine neue Wohnung zu suchen, da sie derzeit mit den beiden Kindern ein kleines Schlafzimmer teilt und dies mit zunehmendem Alter der Kinder schwieriger wird. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass es sich bei dem abgegoltenen Geldbetrag um eine relativ geringe Summe (etwas mehr als das Doppelte des Freibetrages nach § 15 Abs 5 lit e TMSG; vgl dazu LVwG Tirol vom 29.02.2016, LVwG-2015/15/3194-4) handelt, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Erfüllung der Ersatzpflicht auch den Erfolg der Mindestsicherung gefährden würde. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin in der Verhandlung auch glaubhaft und nachvollziehbar dargetan, dass sie sich trotz der Teilzeitarbeit und der Aufstockung durch Leistungen der Mindestsicherung in einer angespannten finanziellen Lage befindet. Zudem beabsichtigt die Beschwerdeführerin mittelfristig eine neue Wohnung zu suchen, da sie derzeit mit den beiden Kindern ein kleines Schlafzimmer teilt und dies mit zunehmendem Alter der Kinder schwieriger wird. Vor diesem Hintergrund sowie der Tatsache, dass es sich bei dem abgegoltenen Geldbetrag um eine relativ geringe Summe (etwas mehr als das Doppelte des Freibetrages nach Paragraph 15, Absatz 5, Litera e, TMSG; vergleiche dazu LVwG Tirol vom 29.02.2016, LVwG-2015/15/3194-4) handelt, ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass die Erfüllung der Ersatzpflicht auch den Erfolg der Mindestsicherung gefährden würde. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Kostenersatz zu beheben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.0291.3