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{'item': ['LVwG-2017/23/2776-27', 'LVwG-2017/23/2777-27']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/23/2776-27; LVwG-2017/23/2777-27 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerden von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2014, Zl *****, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen zur Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Wäldern und Kulturen gemäß § 52 Abs 1 Tiroler Jagdgesetz sowie gegen den Bescheid vom 22.08.2014, zur Zahl ***** betreffend die Festsetzung eines Abschussplanes gemäß § 37 Tiroler Jagdgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Larcher über die Beschwerden von AA, vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2014, Zl *****, betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen zur Verminderung des Wildstandes zur Verhütung ernster Schäden an Wäldern und Kulturen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Tiroler Jagdgesetz sowie gegen den Bescheid vom 22.08.2014, zur Zahl ***** betreffend die Festsetzung eines Abschussplanes gemäß Paragraph 37, Tiroler Jagdgesetz nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde gegen die Erlassung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2014/2015 mit Bescheid vom 22.08.2014, Zl ***** wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerde gegen die Erlassung des Abschussplanes für das Jagdjahr 2014 aus 2015, mit Bescheid vom 22.08.2014, Zl ***** wird als unbegründet abgewiesen.
  3. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2014, zur Zahl ***** betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen gemäß § 52 Abs 1 TJG wird Folge gegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben.
  4. Der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2014, zur Zahl ***** betreffend die Vorschreibung von Maßnahmen gemäß Paragraph 52, Absatz eins, TJG wird Folge gegeben und dieser Bescheid ersatzlos behoben.
  5. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  6. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens wich die Bezirkshauptmannschaft Y von dem für das Jagdrevier X beantragten Abschussplan ab und erließ mit Bescheid vom 28.05.2014 einen geänderten Abschussplan. Mit Schriftsatz vom 24.06.2014 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, wobei sich das weitere Verfahren lediglich auf den Abschussplan bezüglich des Rotwildes bezog. Am 22.08.2014 erließ die Bezirkshauptmannschaft Y eine Beschwerdevorentscheidung gegen die ein Vorlageantrag erhoben wurde. Aufgrund eines durchgeführten Ermittlungsverfahrens wich die Bezirkshauptmannschaft Y von dem für das Jagdrevier römisch zehn beantragten Abschussplan ab und erließ mit Bescheid vom 28.05.2014 einen geänderten Abschussplan. Mit Schriftsatz vom 24.06.2014 wurde gegen diesen Bescheid Beschwerde erhoben, wobei sich das weitere Verfahren lediglich auf den Abschussplan bezüglich des Rotwildes bezog. Am 22.08.2014 erließ die Bezirkshauptmannschaft Y eine Beschwerdevorentscheidung gegen die ein Vorlageantrag erhoben wurde. Weiters wurde noch mit Bescheid vom 09.09.2014 der vorliegenden Beschwerde bzw dem vorliegenden Vorlageantrag die aufschiebende Wirkung aberkannt. Parallel zu diesem Verfahren zur Erlassung eines Abschussplanes führte die Bezirkshauptmannschaft Y nachdem gegen den Abschussplan Beschwerde erhoben wurde auch ein Verfahren gemäß § 52 TJG. Hier wurde am 04.08.2014 der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen und wurde durch diesen ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben. Parallel zu diesem Verfahren zur Erlassung eines Abschussplanes führte die Bezirkshauptmannschaft Y nachdem gegen den Abschussplan Beschwerde erhoben wurde auch ein Verfahren gemäß Paragraph 52, TJG. Hier wurde am 04.08.2014 der nunmehr angefochtene Bescheid erlassen und wurde durch diesen ebenfalls fristgerecht Beschwerde erhoben. Nachdem der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt wurde, wurde er vorerst DD als Richterin zugeteilt. Diese entschied mit Beschluss vom 21.03.2017 über die vorliegenden Beschwerden und wurde diese Entscheidung vom Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 24.11.2017 behoben. Aufgrund des dauerhaften Ausfalls von DD wurde mit Verfügung des Präsidenten vom 11.12.2017 diese Rechtssache neu zugewiesen und ist nunmehr Vizepräsident Dr. Larcher zur Entscheidung über die anhängige Rechtssache berufen. Nachdem von der Bezirkshauptmannschaft Y sowohl im nunmehr angefochtenen Bescheid als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Tirol das vorliegende Zählergebnis bezweifelt wurde, wurde aus diesem Grund eine gerichtliche Rotwildzählung für Jagdrevier X in jener Form in der es 2014 existierte angeordnet. Die Genossenschaftsjagd X wurde beginnend mit dem Jagdjahr 2017 geteilt, sodass die nunmehrigen Reviergrenzen nicht mehr jenen im Jahr 2014 entsprachen. Zur Vorbereitung dieser gerichtlichen Rotwildzählung fand am 20.02.2018 eine Vorbesprechung mit allen betroffenen Berufsjägern und Jagdleitern am Gemeindeamt W statt und wurden nachfolgend die Rotwildfütterungen des damaligen Revieres besichtigt. Nachdem von der Bezirkshauptmannschaft Y sowohl im nunmehr angefochtenen Bescheid als auch in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem LVwG Tirol das vorliegende Zählergebnis bezweifelt wurde, wurde aus diesem Grund eine gerichtliche Rotwildzählung für Jagdrevier römisch zehn in jener Form in der es 2014 existierte angeordnet. Die Genossenschaftsjagd römisch zehn wurde beginnend mit dem Jagdjahr 2017 geteilt, sodass die nunmehrigen Reviergrenzen nicht mehr jenen im Jahr 2014 entsprachen. Zur Vorbereitung dieser gerichtlichen Rotwildzählung fand am 20.02.2018 eine Vorbesprechung mit allen betroffenen Berufsjägern und Jagdleitern am Gemeindeamt W statt und wurden nachfolgend die Rotwildfütterungen des damaligen Revieres besichtigt. Nachfolgend fand um den Vollmond am 02.03.2018 eine erste Rotwildzählung statt. Insbesondere im Bereich der Genossenschaftsjagd W wurde hierbei vom zuständigen Berufsjäger diese Rotwildzählung aktiv behindert. Aus diesem Grund wurde ein nichtamtlicher Sachverständiger bestellt, welcher mittels einer Drohne die sowohl Echtzeitaufnahmen als auch Wärmebildaufnahmen ermöglicht, beigezogen wurde. Mit dessen Unterstützung wurde um den 05.03.2018 neuerlich eine Rotwildzählung versucht. Nachfolgend wurde das erzielte Zählergebnis dem jagdfachlichen Sachverständigen EE mit der Bitte um gutachterliche Hochrechnung des tatsächlichen Rotwildbestandes übermittelt. Diese Ergebnisse wurden sodann in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 erörtert. II.römisch zwei. Sachverhalt: Das Genossenschaftsjagdrevier X hat einen Sommererlebensraum für das Rotwild 1.683,46 ha.Das Genossenschaftsjagdrevier römisch zehn hat einen Sommererlebensraum für das Rotwild 1.683,46 ha. Im Jagdrevier GJ W befinden sich drei bewilligte Rotwildfütterungen und mehrere Rehwildfütterungen. Alle Rotwildfütterungen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben der sechsten Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz. So fehlt bei allen Rotwildfütterungen ein Zählstand, von dem aus der jeweilige gesamte Fütterungsbereich einsichtig ist. Weiters ist festzustellen, dass bei einigen Rehwildfütterungen außerhalb des umzäunten Bereiches jeweils Raufutter und zum Teil auch Kraftfutter vorgelegt wurde. Bei all diesen Rehfütterungen sind auch Rotwildspuren feststellbar. , Weiters ist festzustellen, dass bei einigen Rehwildfütterungen außerhalb des umzäunten Bereiches jeweils Raufutter und zum Teil auch Kraftfutter vorgelegt wurde. Bei all diesen Rehfütterungen sind auch Rotwildspuren feststellbar. Ausgehend von den gerichtlichen Zählungen ergibt sich für das Revier GJ X ein vom Zählergebnis des Beschwerdeführers abweichender Gesamtrotwildbestand von 152 Stück.Ausgehend von den gerichtlichen Zählungen ergibt sich für das Revier GJ römisch zehn ein vom Zählergebnis des Beschwerdeführers abweichender Gesamtrotwildbestand von 152 Stück. Wenn man diesem Gesamtrotwildbestand die Sommereinstandsfläche gegenüberstellt, so ergibt sich eine Kennzahl von 9 Stück Rotwild pro 100 Hektar (gerechnet wurde der Winterbestand verteilt auf den Sommerlebensraum). Dem Gutachten von FF folgend ist jedoch ein Rotwildbestand von unter 4 Stück Rotwild pro 100 Hektar (gerechnet wurde der Winterbestand verteilt auf den Sommerlebensraum) anzustreben. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Ausgehend von den Ausführungen des Vertreters der Bezirkshauptmannschaft Y in der öffentlich mündlichen Verhandlung, sind die an sich einem Abschussplan zugrunde zu legenden Rotwildzählungen, die vom Jagdleiter selbst vorgenommen werden sollten, nicht als Grundlage für einen Abschussplan heranzuziehen. Aus diesem Grund erfolgte eine gerichtliche Rotwildzählung. Allerdings erbrachte die erste gerichtliche Rotwildzählung nur teilweise verwertbare Ergebniss. Das Problem lag in der eingeschränkten Einsehbarkeit der Rotwildfütterungen. Eine teilweise zweite Nachzählung brachte ein zumindest teilweise verwertbares Ergebnis. Da kein voll verwertbares Zählergebnis in diesem Jagdrevier erzielt worden war, wurden die im gerichtlichen Auftrag erhobenen Zahlen auf gutachterlicher Basis hochzgerechnet. Ausgehend von diesen Prämissen, ist das Gutachten des EE in sich schlüssig und nachvollziehbar und führte zu einem mit dem festgestellten Sachverhalt im Einklang befindlichen Gesamtrotwildbestand. Auch die Aussagen des Amtssachverständigen in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.02.2018 wurden nicht bestritten. Es ist daher von einer Geschlechterverteilung von 1:1 auszugehen und weiters ist bei der Berechnung der Verteilung der einzelnen Klassen für Hirsche der Klasse I ein Rotwildbestand von 40 bis 50 Stück (wiederum mit einem Geschlechterverhältnis von 1:1) in Ansatz zu bringen. Durchgerechnet ergibt sich aus dieser Pyramide ein Hirsch der Klasse II und zwei bis drei Hirsche der Klasse III. Der Rest sind sodann Kälber. Für den weiblichen Bestand gilt sinngemäß dasselbe. Aufbauend auf einen Gesamtstand von 200 Stück Rotwild ergibt dies je 100 männliche und weibliche Tiere und in eine Alterspyramide umgelegt je 4 bis 5 Stück Klasse I (insgesamt 8 bis 10 Stück) und je 4 bis 5 Stück Klasse II (insgesamt 8 bis 10 Stück) und 12 Stück der Klasse III (insgesamt 24 Stück) der Rest entfällt dann auf Kälber.Ausgehend von diesen Prämissen, ist das Gutachten des EE in sich schlüssig und nachvollziehbar und führte zu einem mit dem festgestellten Sachverhalt im Einklang befindlichen Gesamtrotwildbestand. Auch die Aussagen des Amtssachverständigen in der öffentlich mündlichen Verhandlung am 12.02.2018 wurden nicht bestritten. Es ist daher von einer Geschlechterverteilung von 1:1 auszugehen und weiters ist bei der Berechnung der Verteilung der einzelnen Klassen für Hirsche der Klasse römisch eins ein Rotwildbestand von 40 bis 50 Stück (wiederum mit einem Geschlechterverhältnis von 1:1) in Ansatz zu bringen. Durchgerechnet ergibt sich aus dieser Pyramide ein Hirsch der Klasse römisch zwei und zwei bis drei Hirsche der Klasse römisch drei. Der Rest sind sodann Kälber. Für den weiblichen Bestand gilt sinngemäß dasselbe. Aufbauend auf einen Gesamtstand von 200 Stück Rotwild ergibt dies je 100 männliche und weibliche Tiere und in eine Alterspyramide umgelegt je 4 bis 5 Stück Klasse römisch eins (insgesamt 8 bis 10 Stück) und je 4 bis 5 Stück Klasse römisch zwei (insgesamt 8 bis 10 Stück) und 12 Stück der Klasse römisch drei (insgesamt 24 Stück) der Rest entfällt dann auf Kälber. Weiters war beweiswürdigend unter Einbeziehung des Gutachtens des FF festzustellen wieviel Stück Rotwild pro hundert Hektar unter Zugrundelegung des Sommerlebensraumes tatsächlich im Revier GJ W einsteht. Auch hier ergaben sich inhaltlich keine Bedenken, sodass diese Feststellungen übernommen werden konnten. Wesentliche Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang wiederum den soweit unbestrittenen Aussagen des Amtssachverständigen zu, dass eine Reduktion von Rotwild letztlich nur über den Abschuss des weiblichen Wildes und hierbei besonders der zuwachstragenden Alttiere (älter als ein Jahr) möglich ist. Bei einem Bestand von 200 Stück Rotwild ergibt dies wie oben dargelegt einen Anteil von 100 weiblichen Tieren. Wenn man nunmehr eine Fortpflanzungsrate von 80 % zu Grunde legt so ergibt dies einen jährlichen zusätzlichen Anwachs von 80 Tieren (bei einer Berechnung mit 90% ergeben sich 90 Stück). Die umfangreichen Beweisanträge des Beschwerdeführers erwiesen sich insofern als unbegründet, da diese zum einen auf Beweisanbote abzielten, die in Anbetracht der gerichtlichen Zählung obsolet waren. So erweist sich vor dem Hintergrund der durchgeführten Zählungen eine Einvernahme von Zeugen zur Frage, wie hoch der Rotwildbestand in einem Revier ist, dann als ungeeignet wenn bereits ein tatsächliches Zählergebnis vorliegt. Wesentlich ist hierbei, dass das Ergebnis der gerichtlich angeordneten Wildzählung in seiner Schlüssigkeit nicht zu bezweifeln ist. Im Zuge der öffentlich mündlichen Verhandlung wurde GG als Leiter der Rotwildzählung bei der Fütterung Buchenwald ausführlich zum Zählvorgang und zum Zählergebnis befragt und sind seine Angaben in sich schlüssig, nachvollziehbar und verwertbar. Im durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde auch ein nichtamtlicher Sachverständiger zur Auslotung der Möglichkeiten der Rotwildzählung unter Zuhilfenahme einer Drohne bestellt. Letztlich waren jedoch die Ergebnisse der visuellen Rotwildzählung zu Grunde zu legen. Der Einsatz der Drohne erwies sich auf Grund des vorherrschenden Föhnes als nicht ausreichend sicher, sodass die hierbei erzielten (Teil-) Ergebnisse für die hier zu treffenden Sachverhaltsfeststellungen außer Beachtung blieben. Im Übrigen erwies sich der die Rotwildzählung umgebende Wald, insbesondere in den Wintereinstandsflächen als derart dicht, sodass Aufnahmen teilweise gar nicht möglich waren. Die von der Drohne erzielten Ergebnisse lassen sich bei der hier aufgetretenen speziellen Konstellation von starkem Wind und uneinsehbarem Wald vor dem Hintergrund dieser Störfaktoren nicht mit der für ein rechtsstaatliches Verfahren notwendigen Sicherheit verwerten und sie waren daher auszuscheiden. Aus diesem Grund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die diesbezüglichen Beweisanträge wie Flugroute, Flugzeiten und Auswertung der Aufnahmen. IV.römisch vier. Erwägungen: Einleitend ist nochmals darauf hinzuweisen, dass mit der vorliegenden Entscheidung der Abschussplan für das Jahr 2014 umgesetzt wird. Aus diesem Grund sind auch die Sachverhaltsfeststellungen die im Jahr 2018 getroffen wurden, durch gutachterliche Würdigung für das Jahr 2014 adaptiert worden. Ebenso ist die Rechtslage, die an sich jeweils zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Anwendung gelangt, in diesem Fall an die für den Planungszeitraum geltende Fassung anzupassen, und es war daher die Rechtslage soweit dies notwendig war (dies betrifft beispielsweise die zum damaligen Zeitpunkt noch nicht geltenden Bestimmungen zur Jagdjahrvorbesprechung und zur Verjüngungsdynamik) in der für das Jagdjahr 2014 geltenden Fassung zur Anwendung zu bringen. 1.) Zur Festsetzung des Abschussplanes Unangemessene Wildstände sind auf dem Boden des § 37 Abs 2 Tir JagdG 2004 vorrangig bei der Erstellung des Abschussplanes zu berücksichtigen. Schon mit der Abschussplanung muss nach § 37 Abs 2 Tir JagdG 2004 ein den Interessen der Landeskultur entsprechender angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden (VwGH 18.9.2013, 2011/03/0177). Ein subjektives öffentliches Recht auf Festsetzung des Abschusses in der beantragten Höhe steht dem Jagdsausübungsberechtigten nicht zu. Vielmehr ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen vom Antrag abweichenden Abschussplan festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um dem Gebot des § 37 Abs 2 Tir JagdG 2004 Rechnung zu tragen. Soll ein vom Antrag des Jagdausübungsberechtigten abweichender Abschussplan festgesetzt werden, so ist dies von der Behörde zu begründen (VwGH 19.12.2006, 2004/03/0172).Unangemessene Wildstände sind auf dem Boden des Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 vorrangig bei der Erstellung des Abschussplanes zu berücksichtigen. Schon mit der Abschussplanung muss nach Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 ein den Interessen der Landeskultur entsprechender angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden (VwGH 18.9.2013, 2011/03/0177). Ein subjektives öffentliches Recht auf Festsetzung des Abschusses in der beantragten Höhe steht dem Jagdsausübungsberechtigten nicht zu. Vielmehr ist die Behörde nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, einen vom Antrag abweichenden Abschussplan festzusetzen, wenn dies erforderlich ist, um dem Gebot des Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 Rechnung zu tragen. Soll ein vom Antrag des Jagdausübungsberechtigten abweichender Abschussplan festgesetzt werden, so ist dies von der Behörde zu begründen (VwGH 19.12.2006, 2004/03/0172). Vor diesem klaren rechtlichen Hintergrund war ausgehend von der Nichtverwertbarkeit der vom Jagdausübungsberechtigten beigebrachten Rotwildzählung eine gerichtliche Zählung des Wildbestandes anzuordnen. Das Ergebnis dieser Zählung ist allerdings nur teilweise aussagekräftig. Ausgehend von einer grundsätzlichen Verwertbarkeit der Ergebnisse hinsichtlich der Kopfzahl waren in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher gutachterliche Feststellungen hinsichtlich Geschlechterverteilung und Altersstruktur einzuholen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Bescheid, mit dem ein Abschussplan abweichend vom Entwurf des Jagdinhabers von Amts wegen erlassen wird, um einer inhaltlichen Prüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und klassenmäßiger Zusammensetzung gegliederten Wildstand erkennen lassen muss. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 37 Abs 2 Tir JagdG 2004 wünschenswerte Wilddichte im Jagdgebiet ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Abschussverfügung zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist (VwGH 16.12.2006, 2004/03/0172, mwN). Vor diesem klaren rechtlichen Hintergrund war ausgehend von der Nichtverwertbarkeit der vom Jagdausübungsberechtigten beigebrachten Rotwildzählung eine gerichtliche Zählung des Wildbestandes anzuordnen. Das Ergebnis dieser Zählung ist allerdings nur teilweise aussagekräftig. Ausgehend von einer grundsätzlichen Verwertbarkeit der Ergebnisse hinsichtlich der Kopfzahl waren in Ansehung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes daher gutachterliche Feststellungen hinsichtlich Geschlechterverteilung und Altersstruktur einzuholen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des VwGH, dass ein Bescheid, mit dem ein Abschussplan abweichend vom Entwurf des Jagdinhabers von Amts wegen erlassen wird, um einer inhaltlichen Prüfung zugänglich zu sein, jedenfalls den für die Entscheidung maßgeblichen tatsächlichen, nach Anzahl, Geschlecht und klassenmäßiger Zusammensetzung gegliederten Wildstand erkennen lassen muss. Des Weiteren muss daraus hervorgehen, wie hoch die unter Berücksichtigung der Grundsätze des Paragraph 37, Absatz 2, Tir JagdG 2004 wünschenswerte Wilddichte im Jagdgebiet ist. Schließlich ist die Eignung der getroffenen Abschussverfügung zur Verwirklichung des angestrebten Zieles darzulegen, sofern sie nicht ohnehin der Sachlage nach offenkundig ist (VwGH 16.12.2006, 2004/03/0172, mwN). Die gewünschte Wilddichte ergibt sich aus dem Gutachten von FF. Diesem folgend ist ein Rotwildbestand von unter 4 Stück Rotwild pro 100 Hektar (gerechnet wurde der Winterbestand verteilt auf den Sommerlebensraum) anzustreben (auch wenn dieser mit einer einjährigen Abschussvorschreibung nicht zu erreichen sein wird). Beim hier festgestellten Sachverhalt ergibt sich ein weit überhöhter Rotwildbestand in Ansehung des zur Verfügung stehenden Lebensraumes. Aus diesem Grund war daher der Abschussplan so zu erstellen, dass der Fokus vor allem auf der Reduktion des Rotwildes liegt. Wie den sachverständigen Ausführungen zu entnehmen ist, kann eine Reduktion nur über die Zuwachsträger erfolgen. Bei den männlichen Tieren ist während dieser besonderen Phase lediglich ein weiteres Anwachsen zu verhindern. Vor diesem Hintergrund erwiesen sich die Aussagen des Amtssachverständigen EE als ausreichend klar schlüssig und nachvollziehbar um die hier notwendigen Abschüsse vorzuschreiben. Insofern kann der belangten Behörde aber nicht entgegengetreten werden, wenn sie abweichend von den Angaben des Beschwerdeführers zu einem höheren Wildstand kommt und dementsprechend auch einen höheren Abschuss vorschreibt. Insgesamt erweist sich die vorliegende Beschwerde daher als unbegründet und war spruchgemäß zu entscheiden. 2.) Zur ersatzlosen Behebung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Y vom 04.08.2014, zur Zahl *****: Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd X gemäß § 52 TJG aufgetragen, einen bestimmten Abschuss zu erfüllen. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y dem Beschwerdeführer als Jagdleiter der Genossenschaftsjagd römisch zehn gemäß Paragraph 52, TJG aufgetragen, einen bestimmten Abschuss zu erfüllen. Das Tiroler Jagdgesetz unterscheidet aber zwischen zwei verschiedenen Regimen. Einerseits bietet § 52 TJG die Rechtsgrundlage einem Jagdausübungsberechtigten einen über den Abschussplan hinausgehenden Abschuss vorzuschreiben und andererseits findet sich in § 37 TJG die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplanes. Dieser Systematik ist die Auffassung zu Grunde gelegt, dass unangemessene Wildstände auf dem Boden des § 37 Abs 2 TJG vorrangig bei der Erstellung des Abschussplanes zu berücksichtigen sind. Schon mit der Abschussplanung muss nach § 37 Abs 2 TJG ein den Interessen der Landeskultur entsprechender angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0177).Einerseits bietet Paragraph 52, TJG die Rechtsgrundlage einem Jagdausübungsberechtigten einen über den Abschussplan hinausgehenden Abschuss vorzuschreiben und andererseits findet sich in Paragraph 37, TJG die Rechtsgrundlage für die Vorschreibung von Maßnahmen zur Bewirtschaftung im Rahmen eines behördlich genehmigten Abschussplanes. Dieser Systematik ist die Auffassung zu Grunde gelegt, dass unangemessene Wildstände auf dem Boden des Paragraph 37, Absatz 2, TJG vorrangig bei der Erstellung des Abschussplanes zu berücksichtigen sind. Schon mit der Abschussplanung muss nach Paragraph 37, Absatz 2, TJG ein den Interessen der Landeskultur entsprechender angemessener Wildstand erreicht und erhalten werden (VwGH 18.09.2013, 2011/03/0177). Aus diesem Grund ist die Erlassung eines Bescheides nach § 52 TJG gleichzeitig mit einem Bescheid nach § 37 TJG für denselben Zeitraum und dieselbe Schalenwildart in der hier vorliegenden Konstellation nicht zulässig, sodass die Vorschreibung nach § 52 TJG als lex specialis die der Hintanhaltung von Wildschäden dient hinter die generelle Norm die der Erlassung eines Abschussplanes dient zurücktritt und die spruchgemäß ersatzlos zu beheben war.Aus diesem Grund ist die Erlassung eines Bescheides nach Paragraph 52, TJG gleichzeitig mit einem Bescheid nach Paragraph 37, TJG für denselben Zeitraum und dieselbe Schalenwildart in der hier vorliegenden Konstellation nicht zulässig, sodass die Vorschreibung nach Paragraph 52, TJG als lex specialis die der Hintanhaltung von Wildschäden dient hinter die generelle Norm die der Erlassung eines Abschussplanes dient zurücktritt und die spruchgemäß ersatzlos zu beheben war. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegt eine ausreichende Judikatur der Höchstgerichte zu den aufgeworfenen Rechtsfragen vor und das Landesverwaltungsgericht hat sich an der (zitierten) Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes orientiert bzw diese Judikatur seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Tirol liegt eine ausreichende Judikatur der Höchstgerichte zu den aufgeworfenen Rechtsfragen vor und das Landesverwaltungsgericht hat sich an der (zitierten) Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes orientiert bzw diese Judikatur seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diesen Beschluss kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht auch die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Larcher (Vizepräsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.23.2776.27

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