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{'item': 'LVwG-2017/39/0976-4'}

Obsah (4)§ 21§ 11§ 19§ 52

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum06.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/39/0976-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

dem Bundesstatistikgesetz zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 zu leisten.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 17.10.2016 teilte die Statistik Austria, Bundesanstalt Statistik Österreich, dem Stadtmagistrat Z mit, dass die CC Gesellschaft mbH trotz

weislicher Aufforderung mittels Rückscheinbrief ihrer Verpflichtung

der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung, die Meldung für die Berichtswoche von 31.07.2016 bis 06.08.2016 bis spätestens eine Woche

Ablauf der angeführten Berichtswoche, das wäre der 12.08.2016 gewesen, zu übermitteln, nicht

gekommen sei. Die Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens wurde beantragt. Mit Schreiben vom 20.10.2016 forderte die belangte Behörde den Beschuldigten Herrn AA als handelsrechtlichen Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 3, zur Rechtfertigung hinsichtlich zur Last gelegter Verwaltungsübertretung auf. Mit Schreiben vom 10.11.2016 erstattete der zwischenzeitlich rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte eine Stellungnahme. Neben einem Bestreiten in der Sache stellte er den Antrag auf Verfahrenseinstellung und führte aus anwaltlicher Vorsicht für den Fall, dass eine solche nicht erfolgen sollte, aus, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der CC GmbH durchschnittlich netto Euro 1.400,-- monatlich verdiene, für seine Ehefrau sorgepflichtig sei, weder Liegenschaftsvermögen noch Bankguthaben, Sparguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge oder sonstiges Vermögen besitze und an Bargeld lediglich rund Euro 25,00 bei sich führe. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes ebenso wie die Intensität dessen Beeinträchtigung sei als gering einzustufen. In der Folge erging an den Beschuldigten folgendes Straferkenntnis der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 01.03.2017,Zl *****: „Straferkenntnis Sehr geehrter Herr AA, Sie sind handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH mit Sitz der Unternehmensleitung in Z, Adresse 3. In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass es die CC GmbH als Güterbeförderungsunternehmen unterlassen hat, die gemäß §§ 7 und 8 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 393/1995, i.d.g.F., für die Berichtswoche vom 31.07.2016 bis 06.08.2016 zu erstattende Meldung bis spätesten eine Woche

Ablauf der angeführten Berichtswoche, sohin den 12.08.2016, der Bundesanstalt Statistik Österreich in 1110 Wien, Guglgasse 13, zu übermitteln.In dieser Eigenschaft haben Sie es zu verantworten, dass es die CC GmbH als Güterbeförderungsunternehmen unterlassen hat, die gemäß Paragraphen 7 und 8 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,, i.d.g.F., für die Berichtswoche vom 31.07.2016 bis 06.08.2016 zu erstattende Meldung bis spätesten eine Woche

Ablauf der angeführten Berichtswoche, sohin den 12.08.2016, der Bundesanstalt Statistik Österreich in 1110 Wien, Guglgasse 13, zu übermitteln. Sie haben dadurch als handelsrechtlicher Geschäftsführer der CC GmbH folgende Verwaltungsübertretung(en) begangen: § 66 Abs 1 Bundesstatistikgesetz iVm §§ 2, 7, 8 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik Verordnung, BGBl. Nr. 393/

  1. i.d.g.F., iVm § 9 Abs. 1 VStG Paragraph 66, Absatz eins, Bundesstatistikgesetz in Verbindung mit Paragraphen 2, 7, 8, Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 393 aus 1995,. i.d.g.F., in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, VStG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von Euro falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von gemäß §gemäß Paragraph 200,00 1 Tag und 6 Stunden 66 Bundesstatistikgesetz Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 20,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe / Kosten / Barauslagen) beträgt daher 220,00 Euro“ In der Begründung setzte sich die belangte Behörde unter anderem mit der Auslegung des im § 2 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung verwendeten Begriffes „Vierteljahr“ auseinander.In der Begründung setzte sich die belangte Behörde unter anderem mit der Auslegung des im Paragraph 2, der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung verwendeten Begriffes „Vierteljahr“ auseinander. In seiner Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis hält der Beschuldigte unrichtige Beurteilung der Frage, ob für ihn eine Berichtspflicht für die Berichtswoche vom 31.
  2. bis zum 06.08.2016 bestanden habe, vor. Wie bereits in seiner Stellungnahme argumentiert, sei er als Geschäftsführer der CC GmbH seiner Berichtspflicht über Aufforderung für die Berichtswoche vom 01.
  3. bis zum 07.05.2016 ordnungsgemäß

gekommen. Eine Auskunftspflicht gemäß § 2 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung bestehe pro berichtspflichtigem Unternehmen höchstens eine Woche im Vierteljahr. Der Gesetzgeber habe sich bei der Formulierung bewusst gegen die Verwendung der Wortfolge „im Quartal“ und für die Wortfolge „im Vierteljahr“ entschieden. Ein „Quartal“ sei ein rechtshermeneutisch definierter Zeitraum, der zwar wie ein „Vierteljahr“ ebenfalls drei Monate umfasse, aber im Gegensatz dazu vom 01.

  1. bis 31.
  2. (
  3. Quartal), vom 01.
  4. bis zum 30.
  5. (
  6. Quartal), vom 01.
  7. bis zum 30.
  8. (
  9. Quartal) bzw vom 01.
  10. bis zum 31.12 (
  11. Quartal) jeden Kalenderjahres laufe. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach unter Berufung auf den Duden und unter Verweis auf die lateinische Wortherkunft unter einem Quartal ein Vierteljahr zu verstehen sei, und ein Vierteljahr als Quartal, drei Monate oder Trimester umschrieben werde, somit der Begriff Quartal als Synonym für Vierteljahr verwendet werde, könne nicht beigetreten werden. Verkannt werde, dass das „Quartal“ im Gegensatz zum „Vierteljahr“ ein rechtshermeneutisch definierter Begriff sei. Unter Hermeneutik verstehe man die Theorie der Interpretation von Texten und des Verstehens. Das Wörterbuch Duden sage daher über die rechtliche Bedeutung eines Begriffes, wie jenem des „Quartals“ nichts aus, da es nur die Bedeutung eines Begriffes im allgemeinen Sprachgebrauch erkläre. Zu ermitteln wäre vielmehr, in welchem Sinne der Gesetzgeber diesen Begriff für gewöhnlich verwendet, von Bedeutung sei damit der Sprachgebrauch des Gesetzgebers, der – amtsbekanntermaßen – dem allgemeinen Sprachgebrauch weithin nicht entspräche. Eine Suche auf der Homepage des Bundeskanzleramtes ergäbe im Bundesrecht zum Suchbegriff „Quartal“ dabei 113 Treffer, zum Suchwort „Vierteljahr“ hingegen lediglich 26 Treffer. Der Begriff „Vierteljahr“ wäre dabei durchwegs nicht im aufgezeigten Sinne, wonach das Kalenderjahr in die dargestellten vier Quartale eingeteilt sei, verwendet. Die belangte Behörde habe auch den Entschuldigungsgrund des § 5 Abs 2 VStG nicht entsprechend berücksichtigt. Der Beschuldigte wäre zu Recht davon ausgegangen, dass ihn für den vorgeworfenen Zeitraum keine Berichtspflicht träfe, sei er nämlich bereits weniger als ein Vierteljahr zuvor zur Auskunft herangezogen worden. Den Beschuldigten träfe somit kein Verschulden an einer allfälligen Gesetzesübertretung. Eine darauf gerichtete Glaubhaftmachung sei dem Beschuldigten gelungen. Die belangte Behörde hätte schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellen müssen. Der objektive Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat wäre geringfügig, die Schaffung von statistischen Daten, deren Verwendung überdies vollkommen unklar wäre, würde die verhängte Strafhöhe nicht rechtfertigen. Die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten wäre als weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen. Die Umstände der Tat kämen einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund zumindest nahe bzw dass er die Tat in einem die Schuld (allenfalls doch) nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen habe. Beantragt werde,

§ 21Abs 1 VSt

G vorzugehen und von einer Strafe abzusehen. Ein allfälliges Verschulden wäre höchstens geringfügig und die Folgen tatsächlich völlig unbedeutend. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu dessen Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die erhebliche Reduzierung (auf € 0,00) der verhängten Strafe. In seiner Beschwerde gegen dieses Straferkenntnis hält der Beschuldigte unrichtige Beurteilung der Frage, ob für ihn eine Berichtspflicht für die Berichtswoche vom 31.07. bis zum 06.08.2016 bestanden habe, vor. Wie bereits in seiner Stellungnahme argumentiert, sei er als Geschäftsführer der CC GmbH seiner Berichtspflicht über Aufforderung für die Berichtswoche vom 01.05. bis zum 07.05.2016 ordnungsgemäß

gekommen. Eine Auskunftspflicht gemäß Paragraph 2, der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung bestehe pro berichtspflichtigem Unternehmen höchstens eine Woche im Vierteljahr. Der Gesetzgeber habe sich bei der Formulierung bewusst gegen die Verwendung der Wortfolge „im Quartal“ und für die Wortfolge „im Vierteljahr“ entschieden. Ein „Quartal“ sei ein rechtshermeneutisch definierter Zeitraum, der zwar wie ein „Vierteljahr“ ebenfalls drei Monate umfasse, aber im Gegensatz dazu vom 01.

  1. bis 31.
  2. (
  3. Quartal), vom 01.
  4. bis zum 30.
  5. (
  6. Quartal), vom 01.
  7. bis zum 30.
  8. (
  9. Quartal) bzw vom 01.
  10. bis zum 31.12 (
  11. Quartal) jeden Kalenderjahres laufe. Der Ansicht der belangten Behörde, wonach unter Berufung auf den Duden und unter Verweis auf die lateinische Wortherkunft unter einem Quartal ein Vierteljahr zu verstehen sei, und ein Vierteljahr als Quartal, drei Monate oder Trimester umschrieben werde, somit der Begriff Quartal als Synonym für Vierteljahr verwendet werde, könne nicht beigetreten werden. Verkannt werde, dass das „Quartal“ im Gegensatz zum „Vierteljahr“ ein rechtshermeneutisch definierter Begriff sei. Unter Hermeneutik verstehe man die Theorie der Interpretation von Texten und des Verstehens. Das Wörterbuch Duden sage daher über die rechtliche Bedeutung eines Begriffes, wie jenem des „Quartals“ nichts aus, da es nur die Bedeutung eines Begriffes im allgemeinen Sprachgebrauch erkläre. Zu ermitteln wäre vielmehr, in welchem Sinne der Gesetzgeber diesen Begriff für gewöhnlich verwendet, von Bedeutung sei damit der Sprachgebrauch des Gesetzgebers, der – amtsbekanntermaßen – dem allgemeinen Sprachgebrauch weithin nicht entspräche. Eine Suche auf der Homepage des Bundeskanzleramtes ergäbe im Bundesrecht zum Suchbegriff „Quartal“ dabei 113 Treffer, zum Suchwort „Vierteljahr“ hingegen lediglich 26 Treffer. Der Begriff „Vierteljahr“ wäre dabei durchwegs nicht im aufgezeigten Sinne, wonach das Kalenderjahr in die dargestellten vier Quartale eingeteilt sei, verwendet. Die belangte Behörde habe auch den Entschuldigungsgrund des Paragraph 5, Absatz 2, VStG nicht entsprechend berücksichtigt. Der Beschuldigte wäre zu Recht davon ausgegangen, dass ihn für den vorgeworfenen Zeitraum keine Berichtspflicht träfe, sei er nämlich bereits weniger als ein Vierteljahr zuvor zur Auskunft herangezogen worden. Den Beschuldigten träfe somit kein Verschulden an einer allfälligen Gesetzesübertretung. Eine darauf gerichtete Glaubhaftmachung sei dem Beschuldigten gelungen. Die belangte Behörde hätte schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes schuldausschließende Umstände feststellen müssen. Der objektive Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Tat wäre geringfügig, die Schaffung von statistischen Daten, deren Verwendung überdies vollkommen unklar wäre, würde die verhängte Strafhöhe nicht rechtfertigen. Die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten wäre als weiterer Milderungsgrund zu berücksichtigen gewesen. Die Umstände der Tat kämen einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund zumindest nahe bzw dass er die Tat in einem die Schuld (allenfalls doch) nicht ausschließenden Rechtsirrtum begangen habe. Beantragt werde,

Paragraph 21, Absatz eins, VStG vorzugehen und von einer Strafe abzusehen. Ein allfälliges Verschulden wäre höchstens geringfügig und die Folgen tatsächlich völlig unbedeutend. Beantragt wurde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses, in eventu dessen Aufhebung und Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die erhebliche Reduzierung (auf € 0,00) der verhängten Strafe. II.römisch zwei. Sachverhalt: Fest steht, dass der Beschuldigte (handels- als auch gewerberechtlicher) Geschäftsführer der CC Gesellschaft mbH ist. Fest steht weiters, dass er als Geschäftsführer dieser Gesellschaft der Berichtspflicht für die Berichtswoche vom 01.05. bis 07.05.2016

gekommen ist. Fest steht weiters, dass der Beschuldigte

weislich vom Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Meldungserstattung für die Berichtswoche vom 31.07. bis 06.08.2016 aufgefordert wurde, jedoch entgegen dieser Aufforderung keine Meldung erstattet hat. Dieser Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage, insbesondere der Benachrichtigung der Statistik Austria vom 17.10.2016 an den Stadtmagistrat Z fest. Dieser vorgeworfene Sachverhalt blieb als solcher auch vom Beschuldigten der Sache

unbestritten und wurde nicht in Abrede gestellt. Der Beschuldigte verneint hingegen eine Verpflichtung zur angeforderten Mitteilung für die Berichtwoche vom 31.

  1. bis zum 06.08.2016, dies mit dem Vorhalt, dass bereits für die Berichtswoche vom 01.
  2. bis 07.05.2016, damit weniger als ein Vierteljahr vorher, Meldung erstatten worden wäre. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einschau in den Strafakt der belangten Behörde sowie in das Gewerberegister und Firmenbuch betreffend die CC Gesellschaft mbH mit Sitz nunmehr in Adresse 4 (vormals Adresse 3 in Z). IV.römisch vier. Rechtslage: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Straßen– und Schienenverkehrsstatistik-Verordnung, BGBl Nr 393/1995 idF BGBl II Nr 119/2005: Es gelten folgende maßgebliche Bestimmungen der Straßen– und Schienenverkehrsstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Nr 393 aus 1995, in der Fassung BGBl römisch zwei Nr 119/2005: „§ 2 Die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und Verkehrsstatistik sind für den jeweiligen Berichtszeitraum anzumelden. Der Berichtszeitraum ist jener Zeitraum, für den der Erhebungsadressat seine statistischen Berichte abzugeben hat. Er wird vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen der Festlegung der Erhebungsform im Sinne des § 9 bekanntgegeben und beträgt pro berichtspflichtigem Unternehmen höchstens eine Woche im Vierteljahr.Die Angaben für die Bestands-, Betriebs- und Verkehrsstatistik sind für den jeweiligen Berichtszeitraum anzumelden. Der Berichtszeitraum ist jener Zeitraum, für den der Erhebungsadressat seine statistischen Berichte abzugeben hat. Er wird vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Rahmen der Festlegung der Erhebungsform im Sinne des Paragraph 9, bekanntgegeben und beträgt pro berichtspflichtigem Unternehmen höchstens eine Woche im Vierteljahr. § 7 Paragraph 7, Die Verkehrsstatistik hat zu umfassen: …. § 8 Paragraph 8, Auskunftspflichtig sind alle österreichischen Unternehmen, die Güterbeförderungen auf der Straße durchführen. …. § 17 Paragraph 17, Eine Verwaltungsübertretung gemäß der §§ 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003 begeht, wer seiner Auskunftspflicht gemäß §§ 8 und 16 nicht, unvollständig oder nicht zeitgerecht

kommt.“Eine Verwaltungsübertretung gemäß der Paragraphen 66 und 67 des Bundesstatistikgesetzes 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999,, zuletzt geändert durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, begeht, wer seiner Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 8 und 16 nicht, unvollständig oder nicht zeitgerecht

kommt.“ Es gilt folgende Bestimmung des Bundesstatistikgesetzes 2000: „§ 9 Bei einer Befragung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 oder einer Ermittlung von Daten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet: Bei einer Befragung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, oder einer Ermittlung von Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, sind die Auskunftspflichtigen zu folgendem verpflichtet: 1. Zur rechtzeitigen, vollständigen und dem besten Wissen entsprechenden Auskunftserteilung über jene Daten, die Erhebungsmerkmal der angeordneten statistischen Erhebung sind. Der Auskunftspflichtige kann jedoch auch einen Dritten mit der Wahrnehmung dieser Verpflichtung betrauen. …. § 66 Paragraph 66,

(1)Wer den Mitwirkungspflichten gemäß §§ 9 und 10 sowie § 25a Abs. 3 nicht

kommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß § 9 oder § 25 Abs. 4 wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.

(1)Wer den Mitwirkungspflichten gemäß Paragraphen 9 und 10 sowie Paragraph 25 a, Absatz 3, nicht

kommt oder im Rahmen einer Befragung gemäß Paragraph 9, oder Paragraph 25, Absatz 4, wissentlich unvollständige oder nicht dem besten Wissen entsprechende Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen. ….“ Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG -, BGBl Nr 52/1991 (WV) idF BGBl I Nr 120/2016: Es gilt folgende Bestimmung des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG -, Bundesgesetzblatt Nr 52 aus 1991, (WV) in der Fassung BGBl römisch eins Nr 120/2016: „§ 9

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung

außen berufen ist.

(1)Für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften ist, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung

außen berufen ist. (…)“ V.römisch fünf. Erwägungen: Der an obiger Stelle dargestellte Sachverhalt steht unbestritten fest. Strittig zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich die Auslegung des im § 2 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung verwendeten Begriffes eines „Vierteljahres“, innerhalb dessen für (höchstens) ein Woche Berichtspflicht besteht, und gebunden an diese Auslegung somit die Frage, ob für die angeforderte Berichtswoche vom 31.

  1. bis 06.08.2016 eine Meldungspflicht bestand oder nicht. Während die belangte Behörde den in der maßgeblichen Bestimmung verwendeten Begriff eines Vierteljahres mit dem Begriff eines Quartals gleichsetzt, misst der Beschuldigte dieser Begrifflichkeit demgegenüber eine von (für Quartale wesensimmanente) Beginn- als auch Endzeitpunkten unabhängige Dauer von drei Monaten zu. Der an obiger Stelle dargestellte Sachverhalt steht unbestritten fest. Strittig zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist lediglich die Auslegung des im Paragraph 2, der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung verwendeten Begriffes eines „Vierteljahres“, innerhalb dessen für (höchstens) ein Woche Berichtspflicht besteht, und gebunden an diese Auslegung somit die Frage, ob für die angeforderte Berichtswoche vom 31.
  2. bis 06.08.2016 eine Meldungspflicht bestand oder nicht. Während die belangte Behörde den in der maßgeblichen Bestimmung verwendeten Begriff eines Vierteljahres mit dem Begriff eines Quartals gleichsetzt, misst der Beschuldigte dieser Begrifflichkeit demgegenüber eine von (für Quartale wesensimmanente) Beginn- als auch Endzeitpunkten unabhängige Dauer von drei Monaten zu. Die geltende Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung liefert für sich keine nähere Begriffsdefinition eines Vierteljahres. Zur Erforschung des Sinngehaltes einer Begrifflichkeit ist

geltenden Auslegungsregeln im Sinne einer grammatikalischen Interpretation in einem ersten Schritt auf den Wortsinn (Wortinterpretation) zurückzugreifen. Insofern ist der Verweis der belangten Behörde auf die Wortbedeutung laut Duden (Deutsche Rechtschreibung, Duden-Online) berechtigt, wonach Synonym zu einem Quartal ein Vierteljahr bzw Synonyme zu einem Vierteljahr ein Quartal, drei Monate und ein Trimester sind. Die vom Beschuldigten vorgehaltene Argumentation ist in der Weise beachtlich, als der Wille des Gesetzgebers bei der Erlassung einer Norm und damit entscheidend auch der Regelungszweck der jeweiligen Norm bei der Auslegung von Begrifflichkeiten von maßgeblicher Bedeutung sind. Dabei ergibt sich in einer historischen Betrachtung folgendes Bild: Die geltende Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung, BGBl I Nr 393/1995 idF BGBl II Nr 119/2005, findet ihre Verordnungsermächtigung (ua) im Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz BGBl Nr 142/1983.

§ 11

Z 3 dieses Gesetzes sind durch Verordnung Anordnungen zu treffen über den Berichtszeitraum und Stichtag. Die geltende Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung wurde in Umsetzung der zu ihrem Erlassenszeitpunkt in Kraft stehenden Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/546/EWG zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik erlassen (Celex Nr: 378L0546, 389L0462). Gründe für die Änderung der Richtlinie 78/546/EWG durch die Richtlinie 89/462/EWG sah der Rat der Europäischen Gemeinschaften aus dem Grunde als angezeigt an, um der Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik Rechnung zu tragen. Unter diesen Überlegungen wurde erwogen, dass die Richtlinie 78/546/EWG (aber) nur jährliche Daten vorsehe, die innerhalb von zwölf Monaten

dem Berichtsjahr zu übermitteln seien. Da diese Daten mit denen über andere Verkehrsträger verglichen werden müssten, die monatlich oder vierteljährlich erhoben würden, sollten infolgedessen bestimmte Daten künftig vierteljährlich zur Verfügung stehen. Die geltende Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 393 aus 1995, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 119 aus 2005,, findet ihre Verordnungsermächtigung (ua) im Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz Bundesgesetzblatt Nr 142 aus 1983,.

Paragraph 11, Ziffer 3, dieses Gesetzes sind durch Verordnung Anordnungen zu treffen über den Berichtszeitraum und Stichtag. Die geltende Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung wurde in Umsetzung der zu ihrem Erlassenszeitpunkt in Kraft stehenden Richtlinie 89/462/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/546/EWG zur Erfassung des Güterkraftverkehrs im Rahmen einer Regionalstatistik erlassen (Celex Nr: 378L0546, 389L0462). Gründe für die Änderung der Richtlinie 78/546/EWG durch die Richtlinie 89/462/EWG sah der Rat der Europäischen Gemeinschaften aus dem Grunde als angezeigt an, um der Entwicklung der gemeinsamen Verkehrspolitik Rechnung zu tragen. Unter diesen Überlegungen wurde erwogen, dass die Richtlinie 78/546/EWG (aber) nur jährliche Daten vorsehe, die innerhalb von zwölf Monaten

dem Berichtsjahr zu übermitteln seien. Da diese Daten mit denen über andere Verkehrsträger verglichen werden müssten, die monatlich oder vierteljährlich erhoben würden, sollten infolgedessen bestimmte Daten künftig vierteljährlich zur Verfügung stehen. Die Richtlinie 78/546/EWG (geändert durch Richtlinie 89/462/EWG) wurde durch Verordnung (EG) Nr 1172/98 des Rates vom

  1. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs mit Wirkung vom
  2. Januar 1999 aufgehoben (Artikel 11 Abs 2). Die Verordnung (EG) Nr 1172/98 wurde ihrerseits aufgehoben mit Verordnung (EU) Nr 70/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Januar 2012 über die statische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung) (Art 10). Gemäß ihrem Art 11 ist die Verordnung (EU) Nr 70/2012 in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.Die Richtlinie 78/546/EWG (geändert durch Richtlinie 89/462/EWG) wurde durch Verordnung (EG) Nr 1172/98 des Rates vom
  4. Mai 1998 über die statistische Erfassung des Güterkraftverkehrs mit Wirkung vom
  5. Januar 1999 aufgehoben (Artikel 11 Absatz 2,). Die Verordnung (EG) Nr 1172/98 wurde ihrerseits aufgehoben mit Verordnung (EU) Nr 70 aus 2012, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  6. Januar 2012 über die statische Erfassung des Güterkraftverkehrs (Neufassung) (Artikel 10,). Gemäß ihrem Artikel 11, ist die Verordnung (EU) Nr 70 aus 2012, in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Sowohl die (aufgehobene) Verordnung (EG) Nr 1172/98 als auch die geltende Verordnung (EU) Nr 70/2012 führen jeweils in ihrem Artikel 5 (Übermittlung von Informationen an Eurostat bzw Übermittlung der statistischen Ergebnisse an Eurostat) an, dass die Mitgliedstaaten vierteljährlich näher benannte Einzeldaten an Eurostat (zu) übermitteln (haben), weiters, dass diese Übermittlung gegebenenfalls auch die statistischen Informationen (Daten) zu vorhergehenden Quartalen, zu denen nur vorläufige Angaben übermittelt worden waren, umfasst (zu umfassen hat) (Abs 1), sowie weiters, dass die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten binnen fünf Monaten

Ablauf jedes Beobachtungsquartals erfolgt, als auch weiters, dass die erste Übermittlung sich auf das erste Quartal des Jahres 1999 bezieht (Abs 3).Sowohl die (aufgehobene) Verordnung (EG) Nr 1172/98 als auch die geltende Verordnung (EU) Nr 70 aus 2012, führen jeweils in ihrem Artikel 5 (Übermittlung von Informationen an Eurostat bzw Übermittlung der statistischen Ergebnisse an Eurostat) an, dass die Mitgliedstaaten vierteljährlich näher benannte Einzeldaten an Eurostat (zu) übermitteln (haben), weiters, dass diese Übermittlung gegebenenfalls auch die statistischen Informationen (Daten) zu vorhergehenden Quartalen, zu denen nur vorläufige Angaben übermittelt worden waren, umfasst (zu umfassen hat) (Absatz eins,), sowie weiters, dass die Übermittlung der in Absatz 1 genannten Daten binnen fünf Monaten

Ablauf jedes Beobachtungsquartals erfolgt, als auch weiters, dass die erste Übermittlung sich auf das erste Quartal des Jahres 1999 bezieht (Absatz 3,). Verwendet der Normgeber in diesen maßgeblichen rechtlichen Grundlagen damit den Begriff vierteljährlich und Quartal wechselseitig in sinngleicher Bedeutung bzw in identem Regelungszusammenhang bzw zu identem Regelungszweck, so erschließt sich in Zusammenschau mit diesen rechtlichen Grundlagen auch der Sinngehalt der strittigen Begrifflichkeit „Vierteljahr“ im § 2 der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung in dem eindeutigen Inhalt, dass auch diese Begrifflichkeit Vierteljahr in gleicher Weise in der Bedeutung eines Quartals zu verstehen ist. Regelungsziel dieser Bestimmung ist es danach, die notwendigen Daten insgesamt vier Mal im Jahr (quartalsmäßig) zu erfassen. Hätte der Gesetzgeber hingegen die vom Beschuldigten vorgehaltene zeitliche Regelung beabsichtigt, hätte er dies aber durch andere Formulierung, wie etwa durch Vorschreibung einer Berichtspflicht „alle drei Monate“ oder durch eine vergleichsweise andere, von einem Kalenderjahr als zeitlichem Bezugsrahmen unabhängige Formulierung, entsprechend zum Ausdruck bringen müssen. Verwendet der Normgeber in diesen maßgeblichen rechtlichen Grundlagen damit den Begriff vierteljährlich und Quartal wechselseitig in sinngleicher Bedeutung bzw in identem Regelungszusammenhang bzw zu identem Regelungszweck, so erschließt sich in Zusammenschau mit diesen rechtlichen Grundlagen auch der Sinngehalt der strittigen Begrifflichkeit „Vierteljahr“ im Paragraph 2, der Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung in dem eindeutigen Inhalt, dass auch diese Begrifflichkeit Vierteljahr in gleicher Weise in der Bedeutung eines Quartals zu verstehen ist. Regelungsziel dieser Bestimmung ist es danach, die notwendigen Daten insgesamt vier Mal im Jahr (quartalsmäßig) zu erfassen. Hätte der Gesetzgeber hingegen die vom Beschuldigten vorgehaltene zeitliche Regelung beabsichtigt, hätte er dies aber durch andere Formulierung, wie etwa durch Vorschreibung einer Berichtspflicht „alle drei Monate“ oder durch eine vergleichsweise andere, von einem Kalenderjahr als zeitlichem Bezugsrahmen unabhängige Formulierung, entsprechend zum Ausdruck bringen müssen. Diese Auslegung des Begriffes Vierteljahr als Synonym für ein Quartal rechtfertigt sich als einzig zutreffende Interpretation zudem auch unter der Betrachtung, als bei der vom Beschuldigen vorgehaltenen Auslegung für jedes einzelne berichtspflichtige Unternehmen in Österreich (§ 8 Straßen- Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung) für sich eine gesonderte Terminisierung bzw Evidenthaltung der für das jeweilige Unternehmen geltenden individuellen dreimonatigen Meldungspflicht notwendig wäre und diese einzelunternehmensbezogene Behandlung nicht vertretbare logistische Verwaltungsaufwände erfordern würde.Diese Auslegung des Begriffes Vierteljahr als Synonym für ein Quartal rechtfertigt sich als einzig zutreffende Interpretation zudem auch unter der Betrachtung, als bei der vom Beschuldigen vorgehaltenen Auslegung für jedes einzelne berichtspflichtige Unternehmen in Österreich (Paragraph 8, Straßen- Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung) für sich eine gesonderte Terminisierung bzw Evidenthaltung der für das jeweilige Unternehmen geltenden individuellen dreimonatigen Meldungspflicht notwendig wäre und diese einzelunternehmensbezogene Behandlung nicht vertretbare logistische Verwaltungsaufwände erfordern würde. Im Ergebnis erweist sich daher die durch die belangte Behörde angestellte Interpretation des Begriffes „Vierteljahr“ in § 2 Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung im Sinne eines Quartals als zutreffend.Im Ergebnis erweist sich daher die durch die belangte Behörde angestellte Interpretation des Begriffes „Vierteljahr“ in Paragraph 2, Straßen- und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung im Sinne eines Quartals als zutreffend. Da aber der Beschuldigte der Aufforderung des Statistischen Zentralamtes zur Meldungslegung für das dritte Quartal (Berichtswoche vom 31.07. bis 06.08.2016) evidenter maßen nicht

gekommen ist, ist ihm die angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht vorzuwerfen. Zur subjektiven Tatseite: Gemäß § Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Gemäß Paragraph Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines „Ungehorsamsdeliktes“ – als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt – tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „

seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat (vgl etwa VwSlg 7528 A/1969).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist.Bedarf es zum Erkennen des Unrechts der Tat der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschrift, ist dem Beschuldigten die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hiezu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht also insoweit eine Erkundigungspflicht. Der Verwaltungsgerichtshof spricht davon, dass der Täter hinsichtlich einer solchen Erkundigungspflicht die „

seinen Verhältnissen erforderliche Sorgfalt“ anzuwenden hat vergleiche etwa VwSlg 7528 A/1969).

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat sich jedermann mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen (VwGH 14.01.2010, 2008/09/0175). Der Verwaltungsgerichtshof bejaht eine solche Erkundigungspflicht praktisch durchgehend, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist einschlägiger Verbotsirrtum – weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet – jedenfalls vorwerfbar (zB VwGH 10.02.1999, 98/09/0298); er trägt diesfalls das Risiko des Rechtsirrtums (zB VwGH 30.11.1981, 81/170/0126). Soweit der Beschuldigte entschuldbaren Rechtsirrtum geltend macht, ist auszuführen: Auch die irrige Gesetzesauslegung ist ein Rechtsirrtum, der den Beschuldigten nicht zu entschuldigen vermag, wenn

seinem ganzen Verhalten nicht angenommen werden kann, dass die irrige Gesetzesauslegung unverschuldet war und er daher das Unerlaubte seines Verhaltens nicht einsehen konnte. Dem Beschuldigten war die zur Anwendung gelangende Verwaltungsvorschrift in ihrem Gebot, Meldung notwendiger Angaben für die Straßenverkehrsstatistik zu erstatten, bekannt. In diesem Sinne wurde etwa auch für die Berichtswoche vom 01.05. bis 07.09.2016 Meldung gelegt. Hingegen interpretierte der Beschuldigte den gesetzlich determinierten Begriff „Vierteljahr“, innerhalb eines solchen Berichtspflicht besteht, in eigener rechtlicher Weise. Trotz

weislicher Aufforderung durch die zuständige Stelle zur Meldungslegung für die ausdrücklich benannte Berichtswoche und damit erschließbarer, von seiner Rechtsinterpretation abweichender Fristberechnung, unterließ es der Beschuldigte aber, sich – veranlasst durch eben diese amtliche Aufforderung – bei der zuständigen Stelle über die Richtigkeit seiner Interpretation des Begriffes eines Vierteljahres zu erkundigen bzw zu vergewissern. Es ist damit nicht davon auszugehen, dass die irrige Gesetzesauslegung des Beschuldigten, welche ihn zum Unterlassen der Meldung bewegte, unverschuldet und damit entschuldbar war. Vielmehr wäre – um mangelndes Verschulden annehmen zu können – der Beschuldigte im gegebenen Zusammenhang verpflichtet gewesen, Erkundigungen einzuholen, ob die vom ihm zum vorliegenden Fragenkreis vertretene Rechtsansicht zutrifft oder nicht. Wies die Aufforderung der zuständigen Stelle in offenkundiger Weise auf eine abweichende Gesetzesauslegung hin, unterließ der Beschuldigte jedoch eine notwendige Erkundigung, ist ihm aufgrund dieses Verhaltens damit jedenfalls zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen. Der Beschuldigte hat die ihm angelastete Verwaltungsübertretung somit sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar begangen. Strafbemessung:

§ 19Abs 1VSt

G ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins römisch fünf, S, t, G, ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die

dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind nicht unerheblich. Der Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist erheblich. So besteht die Notwendigkeit einer umfassenden und vollständigen Verkehrsstatistik, dies sowohl unter innerstaatlichen als auch unter internationalen Gesichtspunkten. Für den innerstaatlichen Bereich ist die Verkehrsstatistik ein unabdingbares Erfordernis für eine sinnvolle und effiziente Verkehrspolitik. Hinsichtlich des zwischenstaatlichen Bereichs ergibt sich die Verpflichtung zur Erfassung wichtiger verkehrsstatistischer Daten aus der Mitgliedschaft Österreichs bei den verschiedensten internationalen Organisationen. Diesem Zweck bzw dieser Gewährleistung dienen auch die Vorschriften über die Gestaltung des Erhebungsvorganges und die dadurch garantierte, an die jeweiligen Notwendigkeiten und technischen Möglichkeiten angepasste und somit weitgehend auch rationalisierte Vorgangsweise bei den statistischen Erhebungen. Die durch die Richtlinie 89/462/EWG (in deren Umsetzung erfolgte auch die geltende Straßen-und Schienengüterverkehrsstatistik-Verordnung) vorgenommenen Änderungen in Bezug auf die zeitliche Erhebung von Daten (vierteljährliches Verfügung über bestimmte Daten) erwog der Normgeber unter der Notwendigkeit eines effizienten Abgleiches mit Daten anderer Verkehrsträger. Auszugehen ist vom Verschuldensgrad der zumindest groben Fahrlässigkeit. Besondere Milderungs- und Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen. Unter Bezugnahme auf die vom Beschuldigten selbst angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist auszuführen, dass selbst bei Annahme unterdurchschnittlicher wirtschaftlicher Verhältnisse sich die verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 200,--, damit unter 10 % des gesetzlich zulässigen Strafrahmens von Euro 2.180,--, im untersten Bereich bewegt und somit jedenfalls gerechtfertigt ist. In Anbetracht sämtlicher maßgeblicher Strafbemessungsgründe erweist sich das festgesetzte Strafmaß damit als schuld- und tatangemessen. Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestimmt sich

§ 52Vw

GVG.Der vorgeschriebene Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bestimmt sich

Paragraph 52, VwGVG. Soweit der Beschuldigte ein Vorgehen

§ 21Abs 1 VSt

G und das Absehen von der Strafe beantragt, ist festzustellen, dass die Bestimmung des § 21 VStG durch die VStG-Novelle BGBl I 2013/33 aufgehoben wurden und folglich mit 01.07.2013 außer Kraft getreten sind. Die darin bislang vorgesehen Möglichkeit des Absehens von der Strafe im Sinne des Abs 1 findet sich nunmehr in § 45 Abs 1. Zielt die Rechtfertigung des Beschuldigten dabei auf Z 4 des § 45 VStG ab, ist aber der belangten Behörde zuzustimmen, als – wie an obiger Stelle dazu dargelegt - weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung gering ist und dem Beschuldigten auch zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist und somit das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht erheblich hinter dem in der zur Anwendung gelangenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt.Soweit der Beschuldigte ein Vorgehen

Paragraph 21, Absatz eins, VStG und das Absehen von der Strafe beantragt, ist festzustellen, dass die Bestimmung des Paragraph 21, VStG durch die VStG-Novelle BGBl römisch eins 2013/33 aufgehoben wurden und folglich mit 01.07.2013 außer Kraft getreten sind. Die darin bislang vorgesehen Möglichkeit des Absehens von der Strafe im Sinne des Absatz eins, findet sich nunmehr in Paragraph 45, Absatz eins, Zielt die Rechtfertigung des Beschuldigten dabei auf Ziffer 4, des Paragraph 45, VStG ab, ist aber der belangten Behörde zuzustimmen, als – wie an obiger Stelle dazu dargelegt - weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung gering ist und dem Beschuldigten auch zumindest grobe Fahrlässigkeit zur Last zu legen ist und somit das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten nicht erheblich hinter dem in der zur Anwendung gelangenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt. Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der vorliegenden Aktenlage unbestritten fest. In der Beschwerde wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Es waren Rechtsfragen zu lösen. Der Beschwerdeführer hat auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht beantragt. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Art 6 EMRK noch Art 47 GRC entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte unterbleiben. Der maßgebliche Sachverhalt stand aufgrund der vorliegenden Aktenlage unbestritten fest. In der Beschwerde wird eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet. Es waren Rechtsfragen zu lösen. Der Beschwerdeführer hat auch die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol nicht beantragt. Die Akten haben erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Einem Entfall der mündlichen Verhandlung stand weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Sie haben die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Drin Mair (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.39.0976.4

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.