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{'item': 'LVwG-2017/12/2121-10'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/12/2121-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Kroker über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, wegen Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt durch den Ausspruch der Wegweisung von dem Wohnhaus in in Z, Adresse 2 samt Hauseinfahrt und Gartenbereich sowie der Verhängung eines Betretungsverbotes am 27.07.2017 um 18.15 Uhr, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch der Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer für das „Wohnhaus – Wohnung in Z, Adresse 2 samt Hauseinfahrt und Gartenbereich“ sowie der Verhängung eines Betretungsverbotes am 27.07.2017 um 18.15 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft W zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion X rechtswidrig waren.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und festgestellt, dass der Ausspruch der Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen den Beschwerdeführer für das „Wohnhaus – Wohnung in Z, Adresse 2 samt Hauseinfahrt und Gartenbereich“ sowie der Verhängung eines Betretungsverbotes am 27.07.2017 um 18.15 Uhr durch die der belangten Behörde Bezirkshauptmannschaft W zurechenbaren Polizeiorgane der Polizeiinspektion römisch zehn rechtswidrig waren.
  2. Gemäß § 35 Abs 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, wird dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ersatz seiner Aufwendungen Folge gegeben. Der Bund hat als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- sowie den Ersatz für die Eingabegebühr von Euro 30,00, sohin gesamt Euro 1689,60, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu ersetzen.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit – binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachtem - Schriftsatz erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG für das „Wohnhaus – Wohnung in Z, Adresse 2 samt Hauseinfahrt und Gartenbereich“ am 27.07.2017 um 18.15 Uhr durch Polizeiorgane der Polizeiinspektion X.Mit – binnen der sechswöchigen Beschwerdefrist eingebrachtem - Schriftsatz erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Maßnahmenbeschwerde gegen die ihm gegenüber ausgesprochene Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG für das „Wohnhaus – Wohnung in Z, Adresse 2 samt Hauseinfahrt und Gartenbereich“ am 27.07.2017 um 18.15 Uhr durch Polizeiorgane der Polizeiinspektion römisch zehn. Nach Darstellung des Sachverhaltes wies der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer in der Begründung darauf hin, dass die Voraussetzungen für die Verhängung eines Betretungsverbotes nicht vorlägen, weil von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und dieser zudem unrichtig rechtlich beurteilt worden sei und überdies die Verhängung des Betretungsverbotes unverhältnismäßig sei. Noch im Bericht des CC sei die Gefährdete selbst nicht davon ausgegangen, dass sie gefährlich angegriffen worden wäre, ganz im Gegenteile erwähnt sie dies mit keinem Wort. Vielmehr erklärte sie, dass sie wolle, dass ihr Mann weggesperrt werde bzw später dass er in die Psychiatrie komme. Zudem erklärte sie, dass er sie zwar mit der Hand von seiner Wohnungstüre (!) weggedrückt hätte, sie aber nicht verletzt sei, „so gescheit sei er ja“. Wenn man sich nun die Angaben der DD beim Vorfall um ca 12.30 Uhr des Verfallstages einerseits, ihr Wunschdenken auf Entfernung des Beschwerdeführers andererseits und letztendlich ihre Angaben knapp sechs Stunden später ansehe, sei ganz klar der ausschließliche Zweck zu erkennen, dass ihr Mann entfernt werden solle, dies offenbar mit allen ihr zu Gebote stehenden auch unredlichen Mitteln. Die belangte Behörde habe zudem die Angaben der EE am Vorfallstage um 14.00 Uhr völlig außer Acht gelassen, wonach Frau DD ihren Mann regelrecht angebrüllt habe. Dies allein hätte zumindest erkennen lassen, dass AA nicht der Täter, sondern das Opfer gewesen sei. Der gesundheitliche Zustand des Antragsgegners sei schlecht. Insoferne wäre er gar nicht imstande, einen ernsthaften körperlichen Angriff auf die Antragstellerin zu starten. Sie sei etwa einen Kopf größer und dürfte etwa 130 kg ins Gewicht bringen. Der Antragsgegner bringe dagegen etwa 55 kg ins Gewicht. Weiters wurden in der Beschwerde mehrere Vorfälle geschildert, die vor der polizeilichen Wegweisung stattfanden, und belegen sollen, dass der Beschwerdeführer durch die gefährdete Person bzw den gemeinsamen Sohn „gepflanzt“ werde (Herausdrehen von Sicherungen, Absperren des Sicherungskasten mit einem neu montierten Verschlusssystem, Schläge gegen den Kopf des Beschwerdeführers durch Sohn, Spritzen mit Gartenschlauch in ein geöffnetes Fenster des Beschwerdeführers). Der Antragsgegner habe sich stets offen, kooperativ und meist auch ruhig verhalten. Zu den diversen Polizeieinsätzen (laut im Behördenakt vorgelegten Aktenvermerken) wurde eingehend Stellung genommen. Das Aggressionsverhalten gehe daher durchwegs von der Antragstellerin aus. Beweis: ZV FF, p.A. Z, Adresse 3, ZV GG, ebendort, ZV JJ, Z, HNr. ***, ZV KK, ebendort, ZV LL, Z, HNr. ** ZV MM, ebendort, ZV NN, Z, ***, ZV OO (sen.), Z, Frax ***, PP, Z, Frax 528, QQ, p.A. Z, Adresse 4, ZV RR, p.A. Polizeiinspektion X,ZV RR, p.A. Polizeiinspektion römisch zehn, ZV CC, ebendort, ZV Bezlnsp SS, ebendort, Sprengelarzt TT, Adr. gerichtsbekannt, Akt **** des BG V;Akt **** des BG römisch fünf; Akt **** des BG V;Akt **** des BG römisch fünf; Alle Aktenvermerke bzw. Berichte der PI X betreffs Einsätze bei der Familie AA in Adresse 2, welche von der erkennenden Behörde eingholt werden wollen;Alle Aktenvermerke bzw. Berichte der PI römisch zehn betreffs Einsätze bei der Familie AA in Adresse 2, welche von der erkennenden Behörde eingholt werden wollen; PV. Zu den Wohnverhältnissen und den Wohnmöglichkeiten wurde zudem ausgeführt, dass bis vor ca 10 Jahren das Bad im EG die einzige Bade- bzw Duschmöglichkeit im Hause gewesen sei. Auch damals konnte die Gefährdete – trotz Fußleiden - darin duschen. Erst vor rund 10 Jahren sei ein weiteres Bad mit einer Dusche im Dachgeschoss eingebaut worden. Seit dieser Zeit werde nur mehr diese Bade- bzw Duschmöglichkeit benützt, weil es die Neuere sei, ohne dass eine Unbenutzbarkeit des Bades im EG gegeben wäre. Den Waschkeller benütze der Beschwerdeführer nicht, den Garten dürfe er ohnehin seit rund zwei Jahren nach Vorgaben seiner Frau, der Gefährdeten, nicht mehr betreten. Es handle sich daher um zwei völlig abgetrennte Wohnungen. Die Klägerin lebe im Parterre des Hauses, der Beklagte im
  4. Stock. Bei der Wegweisung und dem Betretungsverbot sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Nachdem sohin sogar zwei getrennte Wohnungen vorlägen, sei das Betretungsverbot sohin auch nicht für das gesamte Wohnhaus Adresse 2 berechtigt. Dies sei anfangs von der belangten Behörde ebenfalls so gesehen und sogar dem nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt worden, erst nach Erhebungen des Polizeibeamten sei dies von UU sodann revidiert worden. Beweis: offenes Grundbuch, Ortsaugenschein, wie bisher; PV. Der Beschwerdeführer stellte sohin an das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch die Wegweisung und die Verhängung des Betretungsverbotes am 27.07.2017 durch Organe der Polizeiinspektion X im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei. Weiters wurde der Zuspruch der Kosten gemäß § 35 Abs VwGG begehrt (Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60, Pauschalgebühren von € 30,00 und Verhandlungsaufwand in Höhe von € 922,00, sohin gesamt € 1.689,60).Der Beschwerdeführer stellte sohin an das Landesverwaltungsgericht Tirol den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch die Wegweisung und die Verhängung des Betretungsverbotes am 27.07.2017 durch Organe der Polizeiinspektion römisch zehn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verletzt worden sei. Weiters wurde der Zuspruch der Kosten gemäß Paragraph 35, Abs VwGG begehrt (Schriftsatzaufwand in Höhe von € 737,60, Pauschalgebühren von € 30,00 und Verhandlungsaufwand in Höhe von € 922,00, sohin gesamt € 1.689,60). Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft W legte über Aufforderung die vorhandenen Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 15.09.2017, in der sie begründend ausführte, dass sie die in der Maßnahmenbeschwerde erhobenen Vorwürfe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Betretungsverbotes nicht gegeben seien und die Verhältnismäßigkeit gemäß § 29 Sicherheitspolizeigesetz nicht gewahrt worden sei, als nicht gerechtfertigt erachte.Die belangte Behörde Bezirkshauptmannschaft W legte über Aufforderung die vorhandenen Verwaltungsakten vor und erstattete die Gegenschrift vom 15.09.2017, in der sie begründend ausführte, dass sie die in der Maßnahmenbeschwerde erhobenen Vorwürfe, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung eines Betretungsverbotes nicht gegeben seien und die Verhältnismäßigkeit gemäß Paragraph 29, Sicherheitspolizeigesetz nicht gewahrt worden sei, als nicht gerechtfertigt erachte. Im entscheidungsgegenständlichen Fall hätten die einschreitenden Beamten vor dem Hintergrund der ihrerseits gepflogenen Erhebungen berechtigterweise von dem begründeten Verdacht ausgehen können, dass der Beschwerdeführer eine Körperverletzung im Sinne des § 83 StGB zum Nachteil der gefährdeten Person begangen habe, zumal diese den Beamten ein entsprechendes Attest des BKH U vorlegte. Im entscheidungsgegenständlichen Fall hätten die einschreitenden Beamten vor dem Hintergrund der ihrerseits gepflogenen Erhebungen berechtigterweise von dem begründeten Verdacht ausgehen können, dass der Beschwerdeführer eine Körperverletzung im Sinne des Paragraph 83, StGB zum Nachteil der gefährdeten Person begangen habe, zumal diese den Beamten ein entsprechendes Attest des BKH U vorlegte. Aus diesem Grund könne nach Dafürhalten der belangten Behörde dem Aktenvermerk der PI X vom 27.07.2017 zu *****-Sal nicht mehr jener Beweiswert beigemessen werden, den der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zu Grunde lege. Entspreche es doch der täglichen Polizeiarbeit, dass am Anfang der Erhebungen getroffene Feststellungen und Einschätzungen nach Vorliegen neuer Ermittlungsergebnisse auf ihre Richtigkeit überprüft und allenfalls entsprechend revidiert würden. Aus diesem Grund könne nach Dafürhalten der belangten Behörde dem Aktenvermerk der PI römisch zehn vom 27.07.2017 zu *****-Sal nicht mehr jener Beweiswert beigemessen werden, den der Beschwerdeführer seinen Ausführungen zu Grunde lege. Entspreche es doch der täglichen Polizeiarbeit, dass am Anfang der Erhebungen getroffene Feststellungen und Einschätzungen nach Vorliegen neuer Ermittlungsergebnisse auf ihre Richtigkeit überprüft und allenfalls entsprechend revidiert würden. Überdies weichen die Angaben der gefährdeten Person nicht in einer Weise voneinander ab, dass dadurch ihre Glaubwürdigkeit erschüttert worden wäre. Die Abweichungen beschränkten sich vorwiegend auf den genauen Ablauf des körperlichen Übergriffs sowie auf dessen Folgen, wobei die gefährdete Person stets angab, „weggedrückt“ bzw. „geschubst“ worden zu sein. Da allerdings der von der gefährdeten Person beschriebene Handlungsablauf mit den vom BKH U dokumentierten Verletzungsfolgen in Einklang zu bringen gewesen sei und die Angaben der gefährdeten Person zusammengefasst glaubwürdig und schlüssig gewesen seien, haben die Beamten zu Recht von einem gefährlichen Angriff ausgehen können, zumal der Beschwerdeführer selbst anlässlich seiner Befragung einräumte, die gefährdete Person auf der Höhe des Kinns mit der Hand weggeschubst zu haben. Daran habe auch die Aussage der Nachbarin EE nichts zu ändern vermocht. In Anwendung des § 38a SPG sei vom einschreitenden Organ lediglich die Wahrscheinlichkeit des Bevorstehens eines (weiteren) gefährlichen Angriffs zu beurteilen. Dabei sei vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt sei und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).In Anwendung des Paragraph 38 a, SPG sei vom einschreitenden Organ lediglich die Wahrscheinlichkeit des Bevorstehens eines (weiteren) gefährlichen Angriffs zu beurteilen. Dabei sei vom Wissensstand der Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt sei und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorstehe vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Genau diese vertretbare Rechtsansicht müsse den Beamten im vorliegenden Fall aber jedenfalls zugestanden werden. In Zusammenschau aller den Beamten bekannten Umstände, insbesondere aber vor dem Hintergrund, dass die gefährdete Person die Verletzungsfolgen mit einem ärztliche Attest belegen konnte und der Beschwerdeführer den körperlichen Übergriff, mithin das Wegschubsen mit der Hand, eingestanden habe, konnten die Beamten vom Vorliegen eines gefährlichen Angriffs ausgehen. Darüber hinaus ständen sich im entscheidungsrelevanten Fall der Beschwerdeführer und die gefährdete Person in einem Scheidungsverfahren gegenüber und sei die Beziehung in den letzten Wochen zunehmend konfliktbeladen gewesen. Die anfänglich verbalen Streitigkeiten und Provokationen hätten sich in letzter Zeit immer mehr gesteigert und gipfelten schließlich in einer tätlichen Auseinandersetzung. Damit sei nach Ansicht der Beamten und in weiterer Folge der belangten Behörde eine neue Eskalationsstufe erreicht worden und musste die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers neu beurteilt werden. Wenn in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer vermeine, dass sämtliche Aggressionshandlungen und Provokationen in der jüngsten Vergangenheit von der (Noch-)Ehefrau ausgegangen seien und dies durch die Skizzierung vergangener Vorfälle zu bescheinigen versucht, sei vorderhand auf die bereits mehrfach dargestellten und dem entgegenstehenden Erhebungsergebnisse der PI X zu verweisen. Darüber hinausgehende Meldungslegungen und Informationen lägen nicht vor und waren den einschreitenden Polizeibeamten nicht bekannt. Wenn in diesem Zusammenhang der Beschwerdeführer vermeine, dass sämtliche Aggressionshandlungen und Provokationen in der jüngsten Vergangenheit von der (Noch-)Ehefrau ausgegangen seien und dies durch die Skizzierung vergangener Vorfälle zu bescheinigen versucht, sei vorderhand auf die bereits mehrfach dargestellten und dem entgegenstehenden Erhebungsergebnisse der PI römisch zehn zu verweisen. Darüber hinausgehende Meldungslegungen und Informationen lägen nicht vor und waren den einschreitenden Polizeibeamten nicht bekannt. Erforderlich im Sinne der Gewährleistung rechtsstaatlicher Standards sei, dass die Beteiligten vor der Verhängung des Betretungsverbotes mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe konfrontiert würden und sie sich dazu äußern können (vgl. LVwG Wien, VGW-102/013/10128/2014). Dieser Vorgabe wurde im Gegenstandsfall vollumfänglich Rechnung getragen, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau DD von den einschreitenden Beamten mündlich befragt worden seien und sich zum Sachverhalt äußern konnten.Erforderlich im Sinne der Gewährleistung rechtsstaatlicher Standards sei, dass die Beteiligten vor der Verhängung des Betretungsverbotes mit dem wesentlichen Inhalt der Vorwürfe konfrontiert würden und sie sich dazu äußern können vergleiche LVwG Wien, VGW-102/013/10128/2014). Dieser Vorgabe wurde im Gegenstandsfall vollumfänglich Rechnung getragen, zumal sowohl der Beschwerdeführer als auch Frau DD von den einschreitenden Beamten mündlich befragt worden seien und sich zum Sachverhalt äußern konnten. Nicht gänzlich außer Acht gelassen werden dürfe im Zuge der Gefahreneinschätzung ferner der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dieser fiel in der Vergangenheit bei Amtshandlungen unter anderem dadurch auf, dass er wirre Geschichten ohne jeglichen Kontext und Zusammenhang erzählte. Desweiteren gab Frau DD wiederholt gegenüber Beamten der PI X an, dass der Beschwerdeführer psychisch erkrankt sei, dieser jedoch seine Medikamente nicht regelmäßig nehme und übermäßig dem Alkohol zuspreche. Und selbst der Beschwerdeführer räumte ein, dass sein Gesundheitszustand schlecht und er infolge einer Umstellung seiner Tabletten schwer gezeichnet sei, weshalb er zeitweise eine schlechte räumliche und zeitliche Orientierung habe.Nicht gänzlich außer Acht gelassen werden dürfe im Zuge der Gefahreneinschätzung ferner der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Dieser fiel in der Vergangenheit bei Amtshandlungen unter anderem dadurch auf, dass er wirre Geschichten ohne jeglichen Kontext und Zusammenhang erzählte. Desweiteren gab Frau DD wiederholt gegenüber Beamten der PI römisch zehn an, dass der Beschwerdeführer psychisch erkrankt sei, dieser jedoch seine Medikamente nicht regelmäßig nehme und übermäßig dem Alkohol zuspreche. Und selbst der Beschwerdeführer räumte ein, dass sein Gesundheitszustand schlecht und er infolge einer Umstellung seiner Tabletten schwer gezeichnet sei, weshalb er zeitweise eine schlechte räumliche und zeitliche Orientierung habe. In Zusammenschau sämtlicher, zum Teil neu hervorgekommener Umstände konnten die Beamten daher in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit weitere gefährliche Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Gesundheit der Frau DD bevorstehen. Folgerichtig habe auch mit einem gelinderen Mittel, exemplarisch einer Streitschlichtung iSd § 26 SPG, kein Auslangen gefunden werden können.In Zusammenschau sämtlicher, zum Teil neu hervorgekommener Umstände konnten die Beamten daher in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit weitere gefährliche Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Gesundheit der Frau DD bevorstehen. Folgerichtig habe auch mit einem gelinderen Mittel, exemplarisch einer Streitschlichtung iSd Paragraph 26, SPG, kein Auslangen gefunden werden können. In Anbetracht dieser Umstände sei der Ausspruch des Betretungsverbotes zudem verhältnismäßig gewesen. Da beide Beteiligten in dem besagten Wohnhaus wohnten und sich Frau DD außerdem als Sachwalterin um ihren dort ebenfalls lebenden behinderten Bruder kümmern müsse, seien die Beamten angehalten gewesen, das Betretungsverbot gegenüber dem die Amtshandlung auslösenden Aggressor auszusprechen. In Bezugnahme auf die in der Beschwerde abschließend als unrichtig monierte Feststellung der Wohnsituation des Beschwerdeführers und der Frau DD werde vorderhand auf den Kurzbrief der PI X vom 28.07.2017 zu B6/9989/2917-ma verwiesen. Bei dem Objekt in Z, Adresse 2 handle es sich um ein gemeinsam bewohntes Wohnhaus, das zwar über getrennte Wohnbereiche verfüge, jedoch nicht aus zwei vollständig abgetrennten Wohnungen bestehe. Denn sowohl die Sanitäreinrichtungen im Obergeschoss als auch der Eingangsbereich samt Stiegenhaus sowie der Keller würden gemeinsam benutzt. In Bezugnahme auf die in der Beschwerde abschließend als unrichtig monierte Feststellung der Wohnsituation des Beschwerdeführers und der Frau DD werde vorderhand auf den Kurzbrief der PI römisch zehn vom 28.07.2017 zu B6/9989/2917-ma verwiesen. Bei dem Objekt in Z, Adresse 2 handle es sich um ein gemeinsam bewohntes Wohnhaus, das zwar über getrennte Wohnbereiche verfüge, jedoch nicht aus zwei vollständig abgetrennten Wohnungen bestehe. Denn sowohl die Sanitäreinrichtungen im Obergeschoss als auch der Eingangsbereich samt Stiegenhaus sowie der Keller würden gemeinsam benutzt. Die Bezirkshauptmannschaft W als belangte Behörde vertrete daher abschließend die Auffassung, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des Ausspruches des Betretungsverbotes nicht bestehe und wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abweisen und der belangten Behörde gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013 idgF, § 1 Ziffer 3, 4 und 5 Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zusprechen (Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,80 und (eventueller) Verhandlungsaufwand € 461,00).Die Bezirkshauptmannschaft W als belangte Behörde vertrete daher abschließend die Auffassung, dass die behauptete Rechtswidrigkeit des Ausspruches des Betretungsverbotes nicht bestehe und wurde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle die eingebrachte Beschwerde als unbegründet abweisen und der belangten Behörde gemäß VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013, idgF, Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 Kostenersatz für den Vorlageaufwand und den Schriftsatzaufwand zusprechen (Vorlageaufwand € 57,40, Schriftsatzaufwand € 368,80 und (eventueller) Verhandlungsaufwand € 461,00). Im gegenständlichen Verfahren fand am 15.03.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die ZeugInnen DD (gefährdete Person), VV (Nachbarin), RR(PI X) und RI CC (PI X) einvernommen wurden. In einer fortgesetzten Verhandlung am 26.04.2018 wurden GI WW (PI X), AI XX (PI X) und NN (Nachbarin) als Zeugen einvernommen. Auf die Einvernahme weiterer Zeugen wurde von den Parteien ausdrücklich verzichtet.Im gegenständlichen Verfahren fand am 15.03.2018 vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung statt, anlässlich derer der Beschwerdeführer sowie die ZeugInnen DD (gefährdete Person), VV (Nachbarin), RR(PI römisch zehn) und RI CC (PI römisch zehn) einvernommen wurden. In einer fortgesetzten Verhandlung am 26.04.2018 wurden GI WW (PI römisch zehn), AI römisch zwanzig (PI römisch zehn) und NN (Nachbarin) als Zeugen einvernommen. Auf die Einvernahme weiterer Zeugen wurde von den Parteien ausdrücklich verzichtet. Mit Urteil des Bezirksgerichtes V vom 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 27.07.2017 in Münster Sabine Veronika AA vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie im Hals-/Kingsbereich erfasst und nach hinten drückte, wodurch diese eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt, und er habe hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB begangen, gemäß § 259 Z3 StPO frei gesprochen, weil das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat.Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch fünf vom 23.10.2017 wurde der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe am 27.07.2017 in Münster Sabine Veronika AA vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie im Hals-/Kingsbereich erfasst und nach hinten drückte, wodurch diese eine Zerrung der Halswirbelsäule erlitt, und er habe hierdurch das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB begangen, gemäß Paragraph 259, Z3 StPO frei gesprochen, weil das durchgeführte Beweisverfahren ergeben hat, dass der Angeklagte die ihm vorgeworfene Tat nicht begangen hat. Im Verfahren vor dem Bezirksgericht V wegen Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gemäß § 382b Abs 1 Z 2 EO und § 382e Abs 1 Z 2 EO wurde - nach dem die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung vom 11.08.2017, 2 C 26/17h, im Rekursverfahren aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde - der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von der Antragstellerin Sabine Veronika AA zurückgezogen.Im Verfahren vor dem Bezirksgericht römisch fünf wegen Erlassung einer Einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b, Absatz eins, Ziffer 2, EO und Paragraph 382 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO wurde - nach dem die ursprünglich erlassene einstweilige Verfügung vom 11.08.2017, 2 C 26/17h, im Rekursverfahren aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde - der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung von der Antragstellerin Sabine Veronika AA zurückgezogen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer lebte bis zum 27.07.2017 mit seiner damaligen Ehefrau im Wohnhaus Adresse 2 in Münster, wobei die Gattin zusammen mit deren Bruder bereits seit drei Jahren die separat absperrbare Wohnung im Erdgeschoß und der Beschwerdeführer die Wohnung im
  5. Stock bewohnte. Gemeinsam benutzt wurden ein Badezimmer im Dachgeschoß, der Hauseingangs- und Stiegenbereich. Schon seit längerem war es zu Streitigkeiten zwischen den Ehepartner gekommen, am 04.07.2017 hatte die Gattin die Scheidung eingereicht. Im Juli 2017 (02.07., 23.07., 24.
  6. 26.07.) gab es bereits vier Einsätze von Beamten der Polizeiinspektion X bei der Familie AA, wobei jene Polizeibeamte, die die Wegweisung bzw das Betretungsverbot aussprachen, keine näheren Kenntnisse über diese Einsätze hatten bzw nur wussten, dass bislang bei den ehelichen Streitigkeiten keine strafrechtlich relevanten Vorfälle stattgefunden hatten. Schon seit längerem war es zu Streitigkeiten zwischen den Ehepartner gekommen, am 04.07.2017 hatte die Gattin die Scheidung eingereicht. Im Juli 2017 (02.07., 23.07., 24.
  7. 26.07.) gab es bereits vier Einsätze von Beamten der Polizeiinspektion römisch zehn bei der Familie AA, wobei jene Polizeibeamte, die die Wegweisung bzw das Betretungsverbot aussprachen, keine näheren Kenntnisse über diese Einsätze hatten bzw nur wussten, dass bislang bei den ehelichen Streitigkeiten keine strafrechtlich relevanten Vorfälle stattgefunden hatten. Am 27.07.2017 zu Mittag kam es erneut zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Gattin, weil der Beschwerdeführer seine Gattin damit sekkierte, dass er immer wieder das Garagentor schloss, obwohl seine Gattin im Garten den Rasen mähte und immer wieder aus der Garage etwas holen musste. Den von einer Nachbarin gerufenen Polizeibeamten RI CC und GI WW teilte die Ehegattin mit, dass sie bereits den ganzen Tag von ihrem Mann geärgert werde, sie sei auch von ihrem Mann geschubst bzw im Hals-/Brustbereich weggedrückt worden und wolle, dass er „weggesperrt“ werde. Über wiederholte Nachfrage betonte sie, dass sie nicht verletzt worden sei, und „ihr Mann so gescheit sei und sie nicht angreife“. Auch konnten die Polizeibeamten keine Rötungen oder sonstige Verletzungsmerkmale wahrnehmen. Dabei machte sie keinen verängstigten Eindruck. Der Beschwerdeführer machte keine näheren Angaben zu dem Vorfall, sondern betonte, dass „nichts gewesen sei“. Er mischte sich zwar immer wieder in das Gespräch ein, war aber weder aggressiv gegenüber den Polizeibeamten, noch gegenüber seiner Ehefrau. Die Polizeibeamten hatten nicht den Eindruck, dass der Beschwerdeführer alkoholisiert bzw unter Medikamenteneinfluss stand, und hatten auch keine näheren Kenntnisse über eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers. Die Polizeibeamten wiesen die Ehegattin darauf hin, dass sie lediglich eine Streitschlichtung durchführen, da es zu keiner Verletzung gekommen sei und daher ein strafrechtlich relevanter Sachverhalt nicht vorliege. Am Nachmittag gegen 17:45 Uhr meldete sich die DD nochmals bei der Polizeiinspektion X und bat um Sendung einer Streife. Der bereits zu Mittag vor Ort gewesene GI WW sowie Insp RR trafen die Gattin des Beschwerdeführers im Garten vor dem Haus an, wo diese mitteilte, dass sie am Nachmittag nun doch aufgrund des Vorfalles Schmerzen im Hals/Brustbereich bekommen habe und deswegen im Krankenhaus U gewesen sei. Ein Kontrollblatt des Krankenhauses U wurde ausgehändigt, aus dem hervorgeht, dass eine Verstauchung der Halswirbelsäule (Dist. col. vertebralis cervicalis) diagnostiziert worden sei.Am Nachmittag gegen 17:45 Uhr meldete sich die DD nochmals bei der Polizeiinspektion römisch zehn und bat um Sendung einer Streife. Der bereits zu Mittag vor Ort gewesene GI WW sowie Insp RR trafen die Gattin des Beschwerdeführers im Garten vor dem Haus an, wo diese mitteilte, dass sie am Nachmittag nun doch aufgrund des Vorfalles Schmerzen im Hals/Brustbereich bekommen habe und deswegen im Krankenhaus U gewesen sei. Ein Kontrollblatt des Krankenhauses U wurde ausgehändigt, aus dem hervorgeht, dass eine Verstauchung der Halswirbelsäule (Dist. col. vertebralis cervicalis) diagnostiziert worden sei. DD teilte den Polizeibeamten mit, dass sie sich nun vor ihrem Mann fürchte und sie den Eindruck habe, dass die Hemmschwelle nun überschritten sei. Sie sei außer sich, weil er sie nun doch verletzt habe. Daraufhin wurde dem Beschwerdeführer in seiner Wohnung vorgehalten, dass er seine Frau doch verletzt habe. Er machte keine näheren Angaben, war dabei aber nicht aggressiv. Der einschreitende Polizeibeamte RI WW stützte die Gefährdungsprognose auf folgende Gründe: - Eskalation der Situation, - Angriff auf die Ehegattin, wodurch diese verletzt wurde, - Angst der Ehegattin, und sprach die Wegweisung bzw das Betretungsverbot für das „Wohnhaus – Wohnung in Z, Adresse 2 samt Hauseinfahrt und Gartenbereich“ aus. Anlässlich der Überprüfung des Betretungsverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft W wurde der Schutzbereich des Betretungsverbots räumlich auf die Wohnung von DD eingeschränkt. Dies wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt, ebenso per E-Mail vom 28.07.2017, 14:14 Uhr, dem Polizeibeamten GI WW. In Ansehung des Nachtragsberichtes der Polizeiinspektion X wurde – weil es sich doch nicht um vollständig abgrenzbare Wohnungen gehandelt hat - seitens der Behörde die Anordnung erteilt, dass der räumliche Geltungsbereich des Betretungsverbotes auf das gesamte Wohnhaus in 6323 Münster, Adresse 2 samt Hauseinfahrt und Gartenbereich wieder auszudehnen sei. Mit E-Mail vom 28.07.2017, 20:27 Uhr erging daher das Ersuchen an die Polizeiinspektion X, die Beteiligten von der Erweiterung des Schutzbereiches entsprechend in Kenntnis zu setzen, zumal der geänderte räumliche Geltungsbereich des Betretungsverbotes erst mit der Bekanntgabe gegenüber dem Gefährder wirksam werde. Anlässlich der Überprüfung des Betretungsverbotes durch die Bezirkshauptmannschaft W wurde der Schutzbereich des Betretungsverbots räumlich auf die Wohnung von DD eingeschränkt. Dies wurde dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers telefonisch mitgeteilt, ebenso per E-Mail vom 28.07.2017, 14:14 Uhr, dem Polizeibeamten GI WW. In Ansehung des Nachtragsberichtes der Polizeiinspektion römisch zehn wurde – weil es sich doch nicht um vollständig abgrenzbare Wohnungen gehandelt hat - seitens der Behörde die Anordnung erteilt, dass der räumliche Geltungsbereich des Betretungsverbotes auf das gesamte Wohnhaus in 6323 Münster, Adresse 2 samt Hauseinfahrt und Gartenbereich wieder auszudehnen sei. Mit E-Mail vom 28.07.2017, 20:27 Uhr erging daher das Ersuchen an die Polizeiinspektion römisch zehn, die Beteiligten von der Erweiterung des Schutzbereiches entsprechend in Kenntnis zu setzen, zumal der geänderte räumliche Geltungsbereich des Betretungsverbotes erst mit der Bekanntgabe gegenüber dem Gefährder wirksam werde. Der diensthabende Inspektionskommandant teilte am nächsten Vormittag (am 29.07.2017 zwischen 11.00 und 11.30 Uhr) diesen Umstand dem Beschwerdeführer mit. Eine neuerliche Überprüfung durch die Bezirkshauptmannschaft W fand nicht mehr statt. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Behördenakte SPG-1/251-2017 und PAB-1/901-2017, in die (Teil)Akten des BG V 2 C 26/17h und 5 U 41/17x und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2017/12/2121, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der ZeugInnen DD (gefährdete Person), VV (Nachbarin), RR(PI X) und RI CC (PI X), sowie der Zeugen GI WW (PI X), NN (Nachbarin) und AI XX (PI X). Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die vorgelegten Behördenakte SPG-1/251-2017 und PAB-1/901-2017, in die (Teil)Akten des BG römisch fünf 2 C 26/17h und 5 U 41/17x und in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol LVwG-2017/12/2121, sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der ZeugInnen DD (gefährdete Person), VV (Nachbarin), RR(PI römisch zehn) und RI CC (PI römisch zehn), sowie der Zeugen GI WW (PI römisch zehn), NN (Nachbarin) und AI römisch zwanzig (PI römisch zehn). Die Wohn- und Lebenssituation der Familie AA bis zum Ausspruch der Wegweisung ergibt sich aus den weitgehend übereinstimmenden Schilderungen des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol und aus den im Behördenakt einliegenden Lichtbildern. Bereits zurückliegende Vorfälle, die zu einem polizeilichen Einschreiten geführt haben, sind in den vorgelegten Polizeiberichten der Polizeiinspektion X dokumentiert (vgl Aktenvermerk vom 06.07.2017, E1**** betreffend Vorfall am 02.07.2017, Bericht vom 23.07.2017, E1****, Aktenvermerk vom 24.07.2017, E1/****, Aktenvermerk vom 26.07.2017, E1/****), waren aber den einschreitenden Polizeibeamten laut deren Zeugenaussagen nicht im Detail bekannt (vgl dazu die Aussagen von Insp. RR und GI WW vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Bereits zurückliegende Vorfälle, die zu einem polizeilichen Einschreiten geführt haben, sind in den vorgelegten Polizeiberichten der Polizeiinspektion römisch zehn dokumentiert vergleiche Aktenvermerk vom 06.07.2017, E1**** betreffend Vorfall am 02.07.2017, Bericht vom 23.07.2017, E1****, Aktenvermerk vom 24.07.2017, E1/****, Aktenvermerk vom 26.07.2017, E1/****), waren aber den einschreitenden Polizeibeamten laut deren Zeugenaussagen nicht im Detail bekannt vergleiche dazu die Aussagen von Insp. RR und GI WW vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol). Beim Vorfall am Mittag des 27.07.2017 war GI WW selbst vor Ort, die Zeugin Insp. RR hatte keine näheren Kenntnisse darüber. Zum Vorfall zu Mittag hat die Zeugin DD Folgendes ausgesagt: „Die Polizeibeamten sind dann gekommen und haben mich gefragt, ob ich verletzt bin, und ich habe gesagt: „Nein, es geht.“ Ich habe ihnen schon gesagt, dass ich es ein bisschen spüre, aber nicht gravierend. Wenn ich gefragt werde, ob ich zum Polizeibeamten gesagt habe: „Angreifen tut er mich ja nicht, so gscheit ist er ja“, so kann ich das jetzt nicht mehr genau sagen, aber ich habe das schon immer wieder zu den Polizeibeamten gesagt. Ich habe den Polizeibeamten beim Einsatz zu Mittag schon gesagt, dass es eben diese Streitigkeiten gegeben hat und dass dann mein Mann auf mich zugegangen ist und mich im Kinn- bzw Halsbereich gepackt hat.“ Der Zeugen GI WW hat den Einsatz zu Mittag am 27.07.2017 – wie folgt – geschildert: „Frau AA hat uns mitgeteilt, dass sie ihr Mann schon seit den Morgenstunden sekkiert. Er habe Sachen aus dem Fenster geworfen. Sie hat auch erzählt, dass er immer wieder das Garagentor geschlossen hat, obwohl sie Sachen aus der Garage holen wollte. Sie hat weiters erzählt, dass sie ihr Mann in der Garage weggedrückt habe. Wir haben nachgefragt und sind hellhörig geworden, doch sie hat gemeint, sie sei nicht verletzt, weil so blöd sei er ja nicht, das tue er nicht - so in diesem Sinne hat sie das ausgedrückt. Wir haben sogar mehrmals nachgefragt und sie hat immer wieder betont, dass sie nicht verletzt sei. Offensichtliche Verletzungen, wie zum Beispiel rote Flecken am Hals- oder Brustbereich waren für mich nicht ersichtlich. Sie hat gemeint, sie möchte, dass ihr Mann weggesperrt wird, und wir haben sie darauf aufmerksam gemacht, dass wir ihn wegen so etwas nicht in die Psychiatrie bringen können. Wir haben sie dann darauf aufmerksam gemacht, dass wir noch mit dem Mann sprechen werden und dann einen Aktenvermerk darüber verfassen werden. Frau AA hat dann gemeint, dass sie ja überhaupt nicht bei uns angerufen habe, sondern die Nachbarin die Polizei verständigt hat. Wenn ich nach dem Eindruck gefragt werde, den Frau AA für mich gemacht hat, so gebe ich dazu an: Sie war sehr aufgebracht wegen des vorausgegangenen Streites und hat eben viel gejammert, wie schwierig die Situation mit ihrem Mann ist. Einen verängstigten Eindruck hat sie auf mich nicht gemacht. Sie hat nämlich auch immer wieder betont, dass er sie ja nicht angreift und ihr nichts tut. Weil Frau AA eben gleich gesagt hat, dass sie nicht verletzt sei, haben wir dann nicht näher nachgefragt bzw kann ich mich nicht mehr genau erinnern, ob sie etwas Näheres zu diesem Wegdrücken berichtet hat.“ Der Zeuge RI CC hat die Situation weitgehend übereinstimmend geschildert: „Frau AA hat uns mitgeteilt, dass sie der Beschwerdeführer immer piesackt, in dem er das Garagentor immer auf und zu macht bzw er im Türbereich sitzt und sie nicht vorbeilässt. Es ist damals gesagt worden, dass es „eine gegenseitige Schupferei“ gegeben hat. Es wurde dann vom Kollegen WW nachgefragt, ob Frau AA verletzt sei und das hat sie verneint. Ich habe keine Rötungen oder sonstige Verletzungen gesehen. Ich weiß nicht, ob Frau AA Rötungen im Brustbereich hatte, dazu kann ich keine Angaben machen. Mir ist das nicht aufgefallen, aber es kann schon so gewesen sein. Frau AA hat gesagt, dass sie irgendwo im Schulterbereich gepackt worden und „geschupft“ worden ist. … Frau AA war aufgelöst, sie hat geweint. Frau AA hat gesagt, dass sie nicht verletzt ist. Da nichts strafrechtlich Relevantes aufgeschienen ist, ist für uns kein Grund vorgelegen, mit einer Wegweisung vorzugehen, sondern wir haben lediglich eine Streitschlichtung durchgeführt. … Frau AA hat erzählt, dass er sie schon seit längerem sekkiert und dass sie möchte, dass er in Behandlung geht. … Es kann schon sein, dass Frau AA gesagt hat, dass sie die Verletzung ein bisschen spüre. Wenn mir der Aktenvermerk vom 27.07.2017 vorgehalten wird, in dem festgehalten ist, dass Frau AA angegeben hat, dass sie nicht verletzt ist, so gebe ich dazu an: Ich kann mich jetzt nicht mehr genau erinnern. Insp. WW hat vor allem mit Frau AA gesprochen. Ich bin jedenfalls daneben gestanden, wie sie gesagt hat, dass sie nicht verletzt ist, ob sie das dann gegenüber Herrn Insp. WW relativiert hat, weiß ich nicht. Aus meiner Sicht ist das, was im Aktenvermerk steht, auch richtig. Es ist bei jeder Amtshandlung immer so mit Frau AA, dass sie immer gleich sagt: „Angreifen tut er mich ja nicht, er rührt mich nicht an.“… Ich weiß nicht, ob Frau AA zu Insp WW gesagt hat, dass sie Angst hat, mir gegenüber hat sie das nicht gesagt. Wenn mir der Befund des Bezirkskrankenhauses U vorgehalten wird, so gebe ich dazu an: Frau AA hat uns gegenüber gesagt, dass sie eben im Schulterbereich geschubst worden ist und auf die Frage, ob sie verletzt worden sei, hat sie uns gegenüber zuerst gesagt, dass sie nicht verletzt ist. Sie wurde vom Kollegen darauf hingewiesen, dass nur wenn es eine Verletzung gibt, eine Anzeige wegen Körperverletzung aufgenommen wird, dazu bedürfe es aber eines entsprechenden Befundes vom Bezirkskrankenhaus. …“ Nicht überzeugend war die Aussage von Frau DD, wonach sie den Polizeibeamten schon mitgeteilt habe, dass sie „es ein bisschen spüre, aber nicht gravierend“. GI WW hat nachvollziehbar ausgesagt, dass er bei der Schilderung, dass sie in der Garage von ihrem Mann weggedrückt worden sei, hellhörig geworden sei, aber die Zeugin sinngemäß gemeint habe, sie sei nicht verletzt, weil so blöd sei er ja nicht, das tue er nicht. Der Polizeibeamte vermittelte bei seiner Einvernahme glaubwürdig den Eindruck, dass er gerade wegen der rechtlichen Bedeutung eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs etwaige Verletzungsfolgen des Wegdrückens mehrmals hinterfragt hat und die Zeugin DD immer wieder betont habe, dass sie nicht verletzt sei. Der Zeuge RI WW hat ebenfalls bestätigt, dass die Ehegattin die Frage nach einer Verletzung ausdrücklich verneint hat. Soweit der Zeuge YY – über Vorhalt - gemeint hat, es könne schon sein, dass Frau AA gesagt habe, dass sie die Verletzung ein bisschen spüre, hat er im Weiteren erklärt, dass er nur nicht wisse, ob sie ihre Aussage, dass sie nicht verletzt worden sei, gegenüber Insp YY relativiert habe, da dieser das Gespräch mit Frau AA geführt habe. Insofern hat RI WW damit aber nicht die Aussage der Zeugin DD bestätigt. Dass DD angab, dass sie nicht verletzt sei, wurde auch im Bericht über diesen Einsatz (vgl Bericht vom 27.07.2017, E1****) ausdrücklich festgehalten. Dass DD angab, dass sie nicht verletzt sei, wurde auch im Bericht über diesen Einsatz vergleiche Bericht vom 27.07.2017, E1****) ausdrücklich festgehalten. Beide bei der Amtshandlung zu Mittag anwesenden Polizeibeamten haben – nach deren glaubwürdigen Aussagen vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol – keine offensichtlichen Verletzungsfolgen, wie zB eine Rötung im Hals-/Brustbereich, wahrgenommen. Dem entspricht auch die Aussage der Zeugin NN. Nur die Zeugin VV hat bei ihrer Aussage eine leichte Rötung im Halsbereich bestätigt. Laut eindeutigen Zeugenaussagen von GI WW und YY machte die Zeugin DD zu Mittag auf die Polizeibeamten keinen verängstigten Eindruck bzw äußerte zu diesem Zeitpunkt auch nicht, dass sie Angst habe. Zum Verhalten des Beschwerdeführers hat YY bei der Amtshandlung zu Mittag Folgendes ausgesagt: „Ich habe mit Herrn AA gesprochen. Er war immer wieder ein bisschen aufbrausend. Wenn ich gefragt werde, warum dies im Aktenvermerk nicht festgehalten wurde, so kann ich das nicht beantworten. Herr AA ist auf seinem Campingstuhl mit einem Cola Rum gesessen und hat sich immer wieder in das Gespräch eingemischt. Aggressiv war er uns gegenüber nicht. Während wir da waren, hat er sich auch nicht aggressiv oder irgendwie bedrohlich gegenüber seiner Frau benommen.“ Der Zeuge WW schilderte das Verhalten des Beschwerdeführers zu Mittag folgendermaßen: „Herr AA wurde dann auch befragt. Er hat den Streit aus seiner Sicht dargestellt und erzählt, dass er eben dagegen war, dass seine Frau zu Mittag Rasen mäht. Und daraus ist dann der Streit entstanden. Wir haben ihn mehrfach darauf hingewiesen, dass er ja seiner Frau nichts antun darf und er hat immer betont: Ich tu ihr eh nichts. Wie wir ihm vorgehalten haben, dass sie berichtet hat, dass er sie weggedrückt habe, hat er soweit ich mich noch erinnern kann, nur gemeint, das war ja nichts. Und er hat immer wieder betont, dass er ihr nichts tut. Herr AA hat auf mich einen sehr ruhigen Eindruck gemacht. Uns gegenüber war er ruhig, aber natürlich hat ihn die ganze Sache mit seiner Frau schon gestört gehabt. Ich hätte nicht den Eindruck gehabt, dass er alkoholisiert gewesen war bzw unter Medikamenteneinfluss stand.“ Die erneute Kontaktaufnahme durch Frau AA am späteren Nachmittag und die Mitteilung, dass sie dann doch noch Schmerzen bekommen habe sowie das Vorzeigen des Befundes des Bezirkskrankenhauses U ergibt sich aus den übereinstimmenden Zeugenaussagen von DD, RR und GI WW. Aus dem Kontrollblattes des Bezirkskrankenhauses U ergab sich folgender Befund: „Die Pat. berichtet, sie sei heute Mittag von ihrem Ehemann tätlich angegriffen worden, dieser sei psychisch erkrankt und würde sie seit Jahren verbal drangsalieren, gestern habe er sie mehrmals gestoßen, heute im Sinne eines Würgegriff gefasst und so eine Hyperextension im Bereich der HWS durchgeführt. Seitdem Schmerzen im Bereich der HWS bei Extension und Flexion des Kopfes, zusätzlich leichte Rötung im Bereich des Halses sichtbar. Hautweichteilmantel intakt. Kopfrotation sowie seitliche Flexion schmerzfrei möglich. Leichter DS besteht diffus über der HWS. Röntgen: HWS in 2 Ebenen: keine sicheren Zeichen einer frischen knöchernen Verletzung. Altersbedingt bedingte degen. Abnützungserscheinungen.“ Übereinstimmend haben die nunmehr einschreitenden Polizeibeamten RR und WW ausgesagt, dass die Ehegattin nun mitgeteilt hat, dass sie sich vor ihrem Gatten fürchtet und – nachdem sie nun verletzt sei – den Eindruck habe, dass er die Hemmschwelle überschritten habe. WW sagte dazu vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol aus: „Ich habe sie mehrfach gefragt, warum sie nicht bereits zu Mittag mitgeteilt hat, dass sie Schmerzen hat. Sie hat uns mitgeteilt, dass sie zu Mittag noch nichts gespürt hat. Sie hat dann gemeint, dass sie nicht weiß, was ihr Mann noch alles tut und dass auch ihr Bruder schon Angst hat, wenn er hinauf in den ersten Stock geht.“ Nach der glaubwürdigen Aussage von WW wurde dann – vor Ausspruch des Betretungsverbotes – dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer hat aber keine genaueren Angaben zum Vorfall gemacht. Auch Insp. RR hat bestätigt, dass AA dazu befragt worden ist, was am Vormittag passiert sei. Die Aussage des Beschwerdeführers, dass dieser nicht befragt worden sei, überzeugte nicht, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol insgesamt den Eindruck vermittelte keine genaue Erinnerungen an die Amtshandlung zu haben, zumal er auf Fragen oft keine oder nur ungenaue Antworten geben konnte und sich kaum an Details erinnerte (vgl zB der Beschwerdeführer gab an, zu Mittag mit keinem Polizeibeamten gesprochen zu haben, obwohl YY und auch WW zu dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer genaue Angaben machen konnten).Die Aussage des Beschwerdeführers, dass dieser nicht befragt worden sei, überzeugte nicht, zumal der Beschwerdeführer bei seiner Befragung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol insgesamt den Eindruck vermittelte keine genaue Erinnerungen an die Amtshandlung zu haben, zumal er auf Fragen oft keine oder nur ungenaue Antworten geben konnte und sich kaum an Details erinnerte vergleiche zB der Beschwerdeführer gab an, zu Mittag mit keinem Polizeibeamten gesprochen zu haben, obwohl YY und auch WW zu dem Gespräch mit dem Beschwerdeführer genaue Angaben machen konnten). Den Ausspruch der Wegweisung bzw des Betretungsverbotes begründete WW anlässlich seiner Zeugenaussage wie folgt: „Das Betretungsverbot war aus meiner Sicht deshalb notwendig, weil die Situation eskaliert ist. Bis dahin hat er sie noch nie angegriffen - jetzt hat er sie angegriffen. Mittlerweile hat sich herausgestellt, dass sie dabei verletzt wurde und sie hat auch immer wieder darauf hingewiesen, was denn noch passieren werde. Insofern wurde es als erforderlich erachtet, das Betretungsverbot auszusprechen.“ Das weitere Prozedere ergibt sich zum einen aus dem Bericht über die Wegweisung/das Betretungsverbot von RR vom 27.07.2017, *****, sowie den übereinstimmenden Zeugenaussagen der einschreitenden Polizeibeamten RR und WW. Aus dem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft W vom 28.07.2017, ****, folgt, dass das Betretungsverbot von der Behörde zwar grundsätzlich bestätigt, aber aus Gründen der Verhältnismäßigkeit räumlich auf den Wohnbereich von DD eingeschränkt worden ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat anlässlich der mündlichen Verhandlung mitgeteilt, dass ihm dieser Umstand fernmündlich bekannt gegeben worden ist. Aufgrund eines Nachtragsberichtes der Polizeiinspektion X vom 28.07.2018 wurde der räumliche Geltungsbereich dann doch wieder ausgedehnt, weil die Wohnbereiche nicht vollständig getrennt waren (gemeinsames Badezimmer im Dachgeschoss, Hauseingangs- und Stiegenbereich, Keller). Laut glaubwürdiger Zeugenaussage von AI XX gab Inspektionskommandant ZZ diesen Umstand dem Beschwerdeführer am 29.07.2017 zwischen 11.00 und 11.30 Uhr bekannt.Aufgrund eines Nachtragsberichtes der Polizeiinspektion römisch zehn vom 28.07.2018 wurde der räumliche Geltungsbereich dann doch wieder ausgedehnt, weil die Wohnbereiche nicht vollständig getrennt waren (gemeinsames Badezimmer im Dachgeschoss, Hauseingangs- und Stiegenbereich, Keller). Laut glaubwürdiger Zeugenaussage von AI römisch zwanzig gab Inspektionskommandant ZZ diesen Umstand dem Beschwerdeführer am 29.07.2017 zwischen 11.00 und 11.30 Uhr bekannt. Aus dem gesamten Akteninhalt geht nicht hervor, dass eine nochmalige Überprüfung des Betretungsverbotes nach dessen Ausdehnung durch die Behörde stattgefunden hat. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), BGBl Nr 566/1991 in der Fassung BGBl I Nr 61/2016 , lauten wie folgt:Die hier relevanten Bestimmungen des Sicherheitspolizeigesetzes (im Folgenden: SPG), Bundesgesetzblatt Nr 566 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 61 aus 2016, , lauten wie folgt: § 38aParagraph 38 a Betretungsverbot und Wegweisung zum Schutz vor Gewalt

(1)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, einem Menschen, von dem auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen ist, dass er einen gefährlichen Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit begehen werde (Gefährder), 1. das Betreten einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung oder 2. sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, das Betreten
  1. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, BGBl Nr 76/1985, besuchten Schule oder
  2. a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
  3. b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
  4. c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  2. dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
  3. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  4. ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
  5. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,
  6. dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
  7. ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Abs 1 Z 2, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung oder eine Einrichtung nach Absatz eins, Ziffer 2,, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Abs 6a) oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes, der Ladung zu einer präventiven Rechtsaufklärung (Absatz 6 a,) oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
  1. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs 3) und
  2. den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
  3. sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl I Nr 69, und a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurde b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Abs 6 nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Abs 8) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). § 19 AVG gilt.
(6a)Ist das Betretungsverbot nach Absatz 6, nicht aufzuheben, so kann der Gefährder von der Sicherheitsbehörde während eines aufrechten Betretungsverbots (Absatz 8,) vorgeladen werden, um über rechtskonformes Verhalten nachweislich belehrt zu werden, wenn dies wegen der Persönlichkeit des Gefährders oder der Umstände beim Einschreiten erforderlich erscheint (präventive Rechtsaufklärung). Paragraph 19, AVG gilt.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Abs 1 Z 2 gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Abs 1 Z 1 verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer 2, gemeinsam mit einem Betretungsverbot nach Absatz eins, Ziffer eins, verhängt wird, kann ersteres auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet werden; diese ist unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. § 29Paragraph 29 Verhältnismäßigkeit
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(1)Erweist sich ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt.
(2)Insbesondere haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
  1. von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
  2. darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
  3. darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
  4. auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
  5. die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann. V.römisch fünf. Erwägungen: Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung sowie eines Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegenüber dem Beschwerdeführer am 27.07.2017 um 18:15 Uhr für das „Wohnhaus – Wohnung in Z, Adresse 2 samt Hauseinfahrt und Gartenbereich“.Gegenstand dieser Beschwerde ist der Ausspruch einer Wegweisung sowie eines Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegenüber dem Beschwerdeführer am 27.07.2017 um 18:15 Uhr für das „Wohnhaus – Wohnung in Z, Adresse 2 samt Hauseinfahrt und Gartenbereich“. Eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG in Verbindung mit Art 131 Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit.Eine Wegweisung und die Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG sind Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG in Verbindung mit Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte der Länder über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit. Die Wegweisung und das Betretungsverbot wurden am 27.07.2017 ausgesprochen, die per Post übermittelte Beschwerde ist am 07.09.2017 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangt und ist daher rechtzeitig und zulässig. Die Wegweisung und das Betretungsverbot ist nach § 38a Abs 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).Die Wegweisung und das Betretungsverbot ist nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Was außer einem gefährlichen Angriff als "bestimmte Tatsache" für die anzustellende "Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280). Selbst die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert allein noch nicht zur Wegweisung. Einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt jedoch eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 479). Die Folge, dass wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs ein gefährlicher Angriff bevorsteht, wird vom Gesetz nicht vermutet, sondern ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (ähnlich das hg. Erkenntnis vom
  6. Juli 1998, 97/01/0448). Als bestimmten Tatsachen, die eine solche vertretbare Annahme stützen können, kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Als bestimmten Tatsachen, die eine solche vertretbare Annahme stützen können, kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2006, S 192 f). Schließlich kann auch das Verhalten des Gefährders (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen vergleiche VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Im vorliegenden Fall war im Zeitpunkt der Entscheidung den amtshandelnden Polizeibeamten aufgrund von bereits vorangegangen und ihnen bekannten Polizeieinsätzen, durch eigene Wahrnehmungen und durch die Angaben der gefährdeten Person (Ehegattin) sowie durch Befragung des Beschwerdeführers folgende Umstände bekannt: Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin, die bereits seit drei Jahren zwei separate Wohnungen mit gemeinsamen Bad im Dachgeschoß im Wohnhaus in Münster, Adresse 2, bewohnen, kommt es seit Längerem zu Streitigkeiten, die bereits zu Streitschlichtungen durch die Polizei führten. Ein Ehescheidungsverfahren war seit kurzem anhängig. Am Tag der Wegweisung wurde zu Mittag wiederum nach einem Streit des Ehepaares durch eine Nachbarin die Polizei gerufen. Die Ehegattin schilderte den Polizeibeamten, dass sie von ihrem Mann sekkiert werde, weil er unter anderem immer wieder das Garagentor geschlossen habe, und dass sie auch im Hals-/Brustbereich von ihm weggedrückt worden sei, betonte aber mehrmals, dass sie dadurch nicht verletzt worden sei. Beiden einschreitenden Polizeibeamten (YY und WW) fielen keine Verletzungsmerkmale auf. Die Ehegattin machte auch keinen verängstigten Eindruck auf die Polizeibeamten. Der Beschwerdeführer war weder seiner Ehegattin noch den Polizeibeamten gegenüber aggressiv. Er vermittelte auch nicht den Eindruck unter Alkohol- oder Medikamenteneinfluss zu stehen. Am Nachmittag nahm die Beschwerdeführerin nochmals Kontakt zur Polizei auf, meldete, dass sie nun doch aufgrund des Vorfalles zu Mittag Schmerzen bekommen und das Krankenhaus aufgesucht habe und zeigte den einschreitenden Polizeibeamten (RR und WW) einen Arztbrief des Bezirkskrankenhauses U vor, aus dem eine Verstauchung der Halswirbelsäule (Dist. col. vertebralis cervicalis) hervorgeht. Im Befund ist festgehalten, dass die gefährdete Person im Krankenhaus Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule geschildert und weiters angegeben hat, dass sie von ihrem psychisch kranken Ehemann tätlich angegriffen worden ist, indem er sie im Sinne eines Würgegriffes gefasst und so eine Hyperextension im Bereich der Halswirbelsäule durchgeführt habe. Abgesehen von einer leichten Rötung im Bereich des Halses wurden keine Zeichen einer frischen knöchernen Verletzung festgestellt. Die Ehegattin teilte den Polizeibeamten auch mit, dass sie nun doch Angst vor ihrem Mann habe, da er die Hemmschwelle überschritten habe, und sie nicht wisse, was er ihr noch alles antue. In einer Zusammenschau dieser Umstände ist zu hinterfragen, ob auf Grund des sich dem Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden (vgl VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).In einer Zusammenschau dieser Umstände ist zu hinterfragen, ob auf Grund des sich dem Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Dabei ist gemäß § 38a Abs 2 SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt. Dabei ist gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) wahrt. Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Tirol zur Ansicht, dass bei der geforderten Gesamtbetrachtung sich das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs hier noch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dies aus folgenden Gründen: Die Polizeibeamten haben bei ihrem Einsatz zu Mittag keine Notwendigkeit erkannt eine Wegweisung auszusprechen, obwohl die Ehegattin bereits das Wegdrücken im Hals-/Brustbereich geschildert hatte, weil diese wiederholt betonte, nicht verletzt worden zu sein, und auch keinen verängstigten Eindruck auf die Polizeibeamten machte und insbesondere darauf hinwies, dass „er so gescheit sei und sie nicht angreife“. Nachdem der Befund des Bezirkskrankenhauses U vorgezeigt wurde, haben die Polizeibeamten die Situation plötzlich völlig anders eingeschätzt. Obwohl sich im Befund selbst – außer einer leichten Rötung im Bereich des Halses – die Diagnose fast ausschließlich auf die Schilderung der Ehegattin vom Hergang der Verletzung bzw der nun auftretenden Schmerzen stützt – wurde aufgrund dieses Befundes von einem gefährlichen Angriff ausgegangen. Nun kann ein Wegdrücken mit Verletzungsfolgen im Falle der vorsätzlichen Tatbegehung durchaus als gefährlicher Angriff eine solche bestimmte Tatsache darstellen und selbst ohne Verletzungsfolge kann eine solche Aggressionshandlung unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs – wie oben ausgeführt - eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des § 38a Abs 1 SPG indizieren. Doch müsste dann aus den konkreten Umständen des Angriffs bzw der Aggressionshandlung oder dem Verhalten des Gefährders, früheren einschlägigen Vorfällen, Spuren am Einsatzort etc eben plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen, nämlich ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, zu erwarten sein. Nun kann ein Wegdrücken mit Verletzungsfolgen im Falle der vorsätzlichen Tatbegehung durchaus als gefährlicher Angriff eine solche bestimmte Tatsache darstellen und selbst ohne Verletzungsfolge kann eine solche Aggressionshandlung unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs – wie oben ausgeführt - eine Gefährlichkeitsprognose im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz eins, SPG indizieren. Doch müsste dann aus den konkreten Umständen des Angriffs bzw der Aggressionshandlung oder dem Verhalten des Gefährders, früheren einschlägigen Vorfällen, Spuren am Einsatzort etc eben plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen, nämlich ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit, zu erwarten sein. Im vorliegenden Fall hat die Betroffene beim Vorfall zu Mittag mehrmals betont, nicht verletzt zu sein. Es ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zwar zuzustimmen, dass es nicht ungewöhnlich ist und auch durchaus der Lebensrealität entspricht, dass gewisse Verletzungsfolgen von den Betroffenen erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung bemerkt werden. Doch hier hat die gefährdete Person mit Redewendungen „Angreifen tut er mich ja nicht, so gescheit ist er ja“ doch auch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gerade nicht in einer bedrohlichen Situation befunden hat, die sofort auf einen zu erwartenden gefährlichen Angriff schließen lässt. Damit in Einklang steht auch, dass die Ehegattin beim Einsatz zu Mittag keinen verängstigten Eindruck auf die Polizeibeamten gemacht hat. Am Abend hat sie zwar geäußert, dass sie nun Angst habe, dass ihr Mann nun die Hemmschwelle überschritten habe und es zu weiteren tätlichen Angriffen komme (vgl den Bericht über die Wegweisung vom 27.07.2017), doch wurde ihr psychischer und emotionaler Zustand in diesem Bericht mit „beherrscht“ beschrieben und wurden keinerlei Hinweise auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen oder sonstige besondere Auffälligkeiten angemerkt.Im vorliegenden Fall hat die Betroffene beim Vorfall zu Mittag mehrmals betont, nicht verletzt zu sein. Es ist der belangten Behörde in diesem Zusammenhang zwar zuzustimmen, dass es nicht ungewöhnlich ist und auch durchaus der Lebensrealität entspricht, dass gewisse Verletzungsfolgen von den Betroffenen erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung bemerkt werden. Doch hier hat die gefährdete Person mit Redewendungen „Angreifen tut er mich ja nicht, so gescheit ist er ja“ doch auch klar zum Ausdruck gebracht, dass sie sich gerade nicht in einer bedrohlichen Situation befunden hat, die sofort auf einen zu erwartenden gefährlichen Angriff schließen lässt. Damit in Einklang steht auch, dass die Ehegattin beim Einsatz zu Mittag keinen verängstigten Eindruck auf die Polizeibeamten gemacht hat. Am Abend hat sie zwar geäußert, dass sie nun Angst habe, dass ihr Mann nun die Hemmschwelle überschritten habe und es zu weiteren tätlichen Angriffen komme vergleiche den Bericht über die Wegweisung vom 27.07.2017), doch wurde ihr psychischer und emotionaler Zustand in diesem Bericht mit „beherrscht“ beschrieben und wurden keinerlei Hinweise auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen oder andere strafbare Handlungen oder sonstige besondere Auffälligkeiten angemerkt. Das Verhalten des 1949 geborenen und bislang unbescholtenen Beschwerdeführers vom Erscheinen der Sicherheitswachebeamten an gab weder anlässlich des Einsatzes zu Mittag noch am späten Nachmittag einen Hinweis auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter. Im Bericht über das Betretungsverbot vom 27.07.2017 wurde der Beschwerdeführer zwar als uneinsichtig, zudem aber als ruhig, gefasst und kooperativ beschrieben. Der aktuelle Streit zwischen den Ehegatten war beim Eintreffen der Polizeibeamten gegen 18.00 Uhr offenbar beendet, der Beschwerdeführer hat sich in keinster Weise aggressiv gegenüber den Polizeibeamten oder seiner Ehegattin verhalten. Die Möglichkeit, dass die Ehegatten neuerlich zu streiten beginnen, wie sie es in früherer Zeit schon des Öfteren getan hatten, war zwar durchaus gegeben, dass jedoch ein solcher Streit zu einem gefährlichen Angriff eskaliert hätte, dafür bestand kein Hinweis.Das Verhalten des 1949 geborenen und bislang unbescholtenen Beschwerdeführers vom Erscheinen der Sicherheitswachebeamten an gab weder anlässlich des Einsatzes zu Mittag noch am späten Nachmittag einen Hinweis auf einen bevorstehenden gefährlichen Angriff gegen eines der in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter. Im Bericht über das Betretungsverbot vom 27.07.2017 wurde der Beschwerdeführer zwar als uneinsichtig, zudem aber als ruhig, gefasst und kooperativ beschrieben. Der aktuelle Streit zwischen den Ehegatten war beim Eintreffen der Polizeibeamten gegen 18.00 Uhr offenbar beendet, der Beschwerdeführer hat sich in keinster Weise aggressiv gegenüber den Polizeibeamten oder seiner Ehegattin verhalten. Die Möglichkeit, dass die Ehegatten neuerlich zu streiten beginnen, wie sie es in früherer Zeit schon des Öfteren getan hatten, war zwar durchaus gegeben, dass jedoch ein solcher Streit zu einem gefährlichen Angriff eskaliert hätte, dafür bestand kein Hinweis. Gerade bei dieser besonderen Fallkonstellation hätten die Polizeibeamten den Hergang dieses Wegdrückens nochmals näher zu hinterfragen gehabt. Um dieses Wegdrücken als vorsätzlich begangene gerichtlich strafbare Handlung bzw als Aggressionshandlung zu qualifizieren, die ihrerseits eine Wegweisung indiziert, bedürfte es konkreter Angaben zum Hergang und zu den näheren Umständen. Nur aufgrund von Informationen darüber, in welchem Zusammenhang dieses Wegdrücken bzw Wegschubsen erfolgt ist, ob es aus einer Angriffshandlung resultiert ist, mit welcher Intensität es ausgeführt wurde, ob es vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist etc, ist eine nachvollziehbare und die Wegweisung begründende Gefährdungsprognose erstellbar und könnte von einer Eskalation der Gewalt gesprochen werden. Anhand des oben dargestellten Wissensstandes des – das Betretungsverbot aussprechenden - Polizeibeamten ist es für das erkennende Gericht hingegen nicht erschließbar, dass dieses „Wegdrücken oder Wegschubsen“, dass die gefährdete Person ursprünglich selbst nicht einmal als Angriff qualifiziert hat (arg: „Angreifen tut er mich ja nicht…“) bereits einen weiteren drohenden gefährlichen Angriff indizieren soll. Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig waren.Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit aufgrund der bekannten Tatsachen auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig waren. Ergebnis: Gemäß § 28 Abs 6 VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach § 28 Abs 6 VwGVG stattzugeben und die Wegweisung, das Betretungsverbot vom 27.07.2017 für rechtswidrig zu erklären. Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis hat es sich erübrigt auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG ist der angefochtene Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Der vorliegenden Beschwerde war daher nach Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattzugeben und die Wegweisung, das Betretungsverbot vom 27.07.2017 für rechtswidrig zu erklären. Im Hinblick auf dieses Verfahrensergebnis hat es sich erübrigt auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die in der gegenständlichen Beschwerdesache zu lösenden Rechtsfragen konnten anhand der in der vorliegenden Beschwerdeentscheidung zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung zugeführt werden. Eine außerhalb dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegende Rechtsfrage ist für das erkennende Gericht im Gegenstandsfall nicht hervorgekommen. VII.römisch sieben. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs 1 und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr 517/2013, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- sowie der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1.689,
  7. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 517 aus 2013,, aus Schriftsatzaufwand in Höhe von EUR 737,60 und Verhandlungsaufwand in Höhe von EUR 922,-- sowie der Eingabegebühr in Höhe von EUR 30,00 zusammen. Daraus ergibt sich ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers in Höhe von gesamt EUR 1.689,
  8. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Kroker (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.12.2121.10

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