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{'item': 'LVwG-2017/17/2581-2'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2581-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

§ 9Abs.

1.

Paragraph 9, Absatz eins,

(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H.

§ 9Abs. 1, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(3)Leben mehr als zwei leistungsberechtigte Volljährige im gemeinsamen Haushalt, so verringert sich der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, ab dem dritten leistungsberechtigten Volljährigen auf 37,50 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins,, wenn dieser gegenüber einer anderen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person unterhaltsberechtigt ist.

(4)Der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. b kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Abs. 2 lit. a zur Anwendung.
(4)Der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera b, kommt auch für mündige Minderjährige zur Anwendung, die alleinstehend oder Alleinerzieher sind und die Familienbeihilfe beziehen. Bis zum Bezug der Familienbeihilfe kommt für diese Personen der Mindestsatz nach Absatz 2, Litera a, zur Anwendung.
(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H.

§ 9Abs.

1 zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(5)Zusätzlich zum jeweiligen Mindestsatz ist in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 9 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins, zu gewähren, soweit der Mindestsicherungsbezieher zum Stichtag bereits seit mindestens drei Monaten laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes oder des Wohnbedarfes bezogen hat. Als Stichtag gilt der Erste des jeweiligen Monats.

(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H.

§ 9Abs. 1 gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist.

(6)Im Fall eines Aufenthaltes in einer Krankenanstalt, in einer stationären Therapieeinrichtung, in einem Heim oder in einer vergleichbaren Einrichtung wird die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes durch ein monatliches Taschengeld in der Höhe von 15 v. H.

Paragraph 9, Absatz eins, gewährt, soweit ein solches nicht durch andere Einkünfte oder Ansprüche gesichert ist. § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Abs. 2 nicht übersteigen.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes besteht in der Übernahme der tatsächlich nachgewiesenen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung, sofern diese die ortsüblichen Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben für eine Wohnung mit einer haushaltsbezogenen Höchstnutzfläche nach Absatz 2, nicht übersteigen.
(2)Die Höchstnutzfläche beträgt für einen Einpersonenhaushalt 40 m² und für einen Zweipersonenhaushalt 60 m². Bei mehr als zwei Personen in einem Haushalt erhöht sich die Höchstnutzfläche für jede weitere Person um jeweils 10 m², höchstens jedoch bis zu einer Nutzfläche von insgesamt 110 m².
(3)Die Kosten und Abgaben nach Abs. 1 dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann.
(3)Die Kosten und Abgaben nach Absatz eins, dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden, wenn dadurch eine drohende Delogierung verhindert oder das Ziel der Sicherung des Wohnbedarfes besser erreicht werden kann. III.römisch drei. Rechtliche Erwägungen: Die erkennende Richterin hat bereits das Verfahren hinsichtlich AA zuZl ***** mit Erkenntnis vom 18.08.2015 durchgeführt, das genau die gleiche Thematik zum Inhalt hatte. In dem dazu ergangenen und in der Folge in Rechtskraft getretenen Erkenntnis hat sie wie folgt ausgeführt:Die erkennende Richterin hat bereits das Verfahren hinsichtlich AA zu, Zl ***** mit Erkenntnis vom 18.08.2015 durchgeführt, das genau die gleiche Thematik zum Inhalt hatte. In dem dazu ergangenen und in der Folge in Rechtskraft getretenen Erkenntnis hat sie wie folgt ausgeführt: „Am 13.11.2012 hat das Amt der Tiroler Landesregierung einen Bescheid zu Zl ***** erlassen in welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen worden ist. In diesem Bescheid wurde begründend ausgeführt, der Berufungswerber lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, somit sei für ihn der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach § 5 Abs 2 lit d iVm § 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Höhe von 434,96 € heranzuziehen. Die Größe und Kosten der Wohnung würden den Anforderungen der Mindestsicherung entsprechen, somit könnten die gesamten Mietkosten in der Höhe von 276,19 € bei der Berechnung der Mindestsicherung Anrechnung finden. Da die Wohnung mit Strom beheizt werde, könnten auch die Stromkosten von 72,00 € mit einbezogen werden. Der gesamte anrechenbare Wohnbedarf sei auf alle haushaltszugehörigen, erwachsenen Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen, unabhängig davon, ob diese nach der Mindestsicherung bedarfsberechtigt wären oder nicht. Sohin errechne sich für den gegenständlichen Zweipersonenhaushalt für jedes einzelne Familienmitglied ein Unterkunftsbedarf im Ausmaß von 174,10 € (das ist die Hälfte der Miet- und Stromkosten). Der Berufungswerber und seine Mutter wären als Haushaltsgemeinschaft anzusehen und es sei ein Anspruch auf Mindestsicherung nach der Haushaltsgemeinschaft zu beurteilen. Die Mutter des Berufungswerber erhalte monatlich eine Pension in der Höhe 702,81 € sowie monatlich 150,00 € an Unterhalt. Ihr Gesamteinkommen in Höhe von852,81 € übersteige ihren Bedarf an Lebensunterhalt in der Höhe von 434,96 € und ihren Anteil an Mietkosten in der Höhe von 174,10 € um € 243,75, sodass gemäß § 18 Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz das Einkommen der Mutter in die Haushaltsgemeinschaft anzurechnen sei. Es ergebe sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe von 365,30 €. Die Erstbehörde habe den Anspruch des Berufungswerbers richtig und einwandfrei berechnet, weshalb die Berufung abzuweisen sei.„Am 13.11.2012 hat das Amt der Tiroler Landesregierung einen Bescheid zu Zl ***** erlassen in welchem die Berufung als unbegründet abgewiesen worden ist. In diesem Bescheid wurde begründend ausgeführt, der Berufungswerber lebe mit seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt, somit sei für ihn der Mindestsatz für Volljährige im gemeinsamen Haushalt nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, in Verbindung mit Paragraph 9, Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Höhe von 434,96 € heranzuziehen. Die Größe und Kosten der Wohnung würden den Anforderungen der Mindestsicherung entsprechen, somit könnten die gesamten Mietkosten in der Höhe von 276,19 € bei der Berechnung der Mindestsicherung Anrechnung finden. Da die Wohnung mit Strom beheizt werde, könnten auch die Stromkosten von 72,00 € mit einbezogen werden. Der gesamte anrechenbare Wohnbedarf sei auf alle haushaltszugehörigen, erwachsenen Personen zu gleichen Teilen aufzuteilen, unabhängig davon, ob diese nach der Mindestsicherung bedarfsberechtigt wären oder nicht. Sohin errechne sich für den gegenständlichen Zweipersonenhaushalt für jedes einzelne Familienmitglied ein Unterkunftsbedarf im Ausmaß von 174,10 € (das ist die Hälfte der Miet- und Stromkosten). Der Berufungswerber und seine Mutter wären als Haushaltsgemeinschaft anzusehen und es sei ein Anspruch auf Mindestsicherung nach der Haushaltsgemeinschaft zu beurteilen. Die Mutter des Berufungswerber erhalte monatlich eine Pension in der Höhe 702,81 € sowie monatlich 150,00 € an Unterhalt. Ihr Gesamteinkommen in Höhe von, 852,81 € übersteige ihren Bedarf an Lebensunterhalt in der Höhe von 434,96 € und ihren Anteil an Mietkosten in der Höhe von 174,10 € um € 243,75, sodass gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz das Einkommen der Mutter in die Haushaltsgemeinschaft anzurechnen sei. Es ergebe sich ein mindestsicherungsrechtlicher Bedarf in der Höhe von 365,30 €. Die Erstbehörde habe den Anspruch des Berufungswerbers richtig und einwandfrei berechnet, weshalb die Berufung abzuweisen sei. In der Folge hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, es wurde auch durch die Tiroler Landesregierung eine Gegenschrift erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dann in seinem Erkenntnis zu 2013/10/0125-5 vom 19.02.2014 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auf Seite 7 aus, es sei zunächst zu prüfen, ob die Mutter des Beschwerdeführers diesem tatsächlich den, den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Teil ihres Einkommens regelmäßig zur Verfügung gestellt habe. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei zu beurteilen, ob und in welcher Höhe die Mutter dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 140 (nunmehr § 231) ABGB Unterhalt schulde, und ob bei Bestehen eines Unterhaltsanspruchs im Beurteilungszeitraum von einer tatsächlichen Durchsetzung des Anspruchs auszugehen war. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers, das den Mindestsicherungsanspruch übersteigt, jedenfalls auf die Mindestsicherungsleistung des Sohnes anzurechnen sei. Damit habe sie die Rechtslage verkannt.In der Folge hat der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, es wurde auch durch die Tiroler Landesregierung eine Gegenschrift erstattet. Der Verwaltungsgerichtshof hat dann in seinem Erkenntnis zu 2013/10/0125-5 vom 19.02.2014 den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. In seiner Begründung führt der Verwaltungsgerichtshof unter anderem auf Seite 7 aus, es sei zunächst zu prüfen, ob die Mutter des Beschwerdeführers diesem tatsächlich den, den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigenden Teil ihres Einkommens regelmäßig zur Verfügung gestellt habe. Sollte dies nicht der Fall sein, so sei zu beurteilen, ob und in welcher Höhe die Mutter dem Beschwerdeführer nach Maßgabe der Voraussetzungen des Paragraph 140, (nunmehr Paragraph 231,) ABGB Unterhalt schulde, und ob bei Bestehen eines Unterhaltsanspruchs im Beurteilungszeitraum von einer tatsächlichen Durchsetzung des Anspruchs auszugehen war. Die belangte Behörde gehe im angefochtenen Bescheid davon aus, dass das Einkommen der Mutter des Beschwerdeführers, das den Mindestsicherungsanspruch übersteigt, jedenfalls auf die Mindestsicherungsleistung des Sohnes anzurechnen sei. Damit habe sie die Rechtslage verkannt. Infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 treten gemäß Art 151 Abs 51 Z 9 B-VG in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
  1. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verfahren war somit nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beim Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen.Infolge der Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit mit 01.01.2014 treten gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 9, B-VG in den beim Verwaltungsgerichtshof und beim Verfassungsgerichtshof mit Ablauf des
  2. Dezember 2013 anhängigen Verfahren die Verwaltungsgerichte an die Stelle der unabhängigen Verwaltungsbehörden, sonstigen unabhängigen Verwaltungsbehörden und, soweit es sich um Beschwerdeverfahren handelt, aller sonstigen Verwaltungsbehörden mit Ausnahme jener Verwaltungsbehörden, die in erster und letzter Instanz entschieden haben oder zur Entscheidung verpflichtet waren, sowie mit Ausnahme von Organen der Gemeinde. Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof betreffend den Bescheid oder die Säumnis einer unabhängigen Verwaltungsbehörde oder vor dem Verfassungsgerichtshof betreffend den Bescheid einer solchen ist das Verfahren gegebenenfalls vom Verwaltungsgericht fortzusetzen. Das Verfahren war somit nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes beim Landesverwaltungsgericht Tirol fortzusetzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.10.2012 zu Zl 2011/10/0201, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat (vgl auch das Erkenntnis vom 28.02.2013 zu Zl 2012/10/0203) zählt gemäß § 18 Abs 2 Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – „neben den Leistungen auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach § 17 Abs 1 hat“ – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß § 140 ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber – in einem Fall wie dem vorliegenden – gemäß § 18 Abs 3 lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetz voraus, dass die dem Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde dazu weder Ermittlungen gepflogen noch Feststellungen getroffen.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 23.10.2012 zu Zl 2011/10/0201, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird, dargelegt hat vergleiche auch das Erkenntnis vom 28.02.2013 zu Zl 2012/10/0203) zählt gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Tiroler Mindestsicherungsgesetz zu den bedarfsmindernden Leistungen Dritter – „neben den Leistungen auf die der Hilfesuchende einen Anspruch nach Paragraph 17, Absatz eins, hat“ – auch das Einkommen von (gegenüber dem Hilfesuchenden) unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen soweit es die für diese Person zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigt. Daraus folgt, dass das den eigenen Mindestsicherungsanspruch übersteigende Einkommen eines unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen auf den Mindestsicherungsanspruch des Unterhaltsberechtigten auch insoweit anzurechnen ist, als es den Unterhaltsanspruch gemäß Paragraph 140, ABGB übersteigt. Diese Anrechnung setzt aber – in einem Fall wie dem vorliegenden – gemäß Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, Tiroler Mindestsicherungsgesetz voraus, dass die dem Rechtsanspruch übersteigende Unterhaltsleistung tatsächlich regelmäßig erbracht wird. In Verkennung der Rechtslage hat die belangte Behörde dazu weder Ermittlungen gepflogen noch Feststellungen getroffen. Im gegenständlichen Fall war daher zunächst festzustellen ob die Mutter unterhaltspflichtig ist und in welcher Höhe. Diesbezüglich musste geklärt werden ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids selbsterhaltungsfähig im Sinne des § 231 Abs 3 ABGB war. Im gegenständlichen Fall war daher zunächst festzustellen ob die Mutter unterhaltspflichtig ist und in welcher Höhe. Diesbezüglich musste geklärt werden ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheids selbsterhaltungsfähig im Sinne des Paragraph 231, Absatz 3, ABGB war. Zu dieser Frage ist im Taschenkommentar Manz ABGB
  3. Auflage von Parth/Dockerlik/Potyka auf Seite 157 dritter Absatz festgehalten: Die Unterhaltspflicht erlischt zwar mit Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes, kann aber wieder aufleben wenn das Kind die Selbsterhaltungsfähigkeit verloren hat (RIS-Justiz RS0047667). Selbsterhaltungsfähigkeit kann vor und nach der Volljährigkeit eintreten (RIS-Justiz RS0047524). Selbsterhaltungsfähigkeit im vollen Sinn des Begriffs ist erst gegeben wenn das Kind sämtliche Unterhaltsbedürfnisse im Rahmen der bestimmten konkreten Lebensverhältnisse aus eigenen Kräften zu finanzieren im Stande ist. Im Falle solcher Selbsterhaltungsfähigkeit vermindert sich der Unterhaltsspruch gegen den Elternteil auf null, fällt also weg (RIS-Justiz RS0047602). Auf Seite 158 zweiter Absatz ist ausgeführt: Eine einmalig eingetretene Selbsterhaltungsfähigkeit kann allerdings aus unterschiedlichsten Gründen – wieder wegfallen, was dann zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wieder auflebt (RIS-Justiz RS0047533). Eine bloße Einkommensminderung noch dazu bloß vorübergehender Art hat noch nicht den Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit und das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge (RIS-Justiz RS0107172). Im gegenständlichen Fall war abzuklären ob die Arbeitslosigkeit eine vorübergehende war. Um den Begriff “vorübergehend“ als Wort richtig zu interpretieren wurde Einsicht genommen in den Duden-Online. Dort ist unter „vorübergehend“ „Adjektiv – nur zeitweilig, nur eine gewisse Zeitdauer; momentan“ angeführt. Als Synonyme zu vorübergehend sind auch noch angeführt „bis auf weiteres, episodenhaft, provisorisch vorerst, vorläufig, zeitweilig, temporär“. Der Beschwerdeführer ist seit Oktober 2010 arbeitslos, dies geht aus dem Bescheid vom 13.11.2012 zu Zl ***** hervor und blieb von Seiten des Beschwerdeführers unwidersprochen. Der Antrag gemäß den Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetzes datiert vom 18.10.
  4. Somit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 13.11.2012 bereits über zwei Jahre hindurch arbeitslos. Wenn nun sein Rechtsvertreter in der Beschwerde ausführt, dass es sich hierbei nur um eine vorübergehende Arbeitslosigkeit handle und der Beschwerdeführer durchaus selbsterhaltungsfähig im Sinne des § 231 Abs 3 ABGB ist und wenn man dem Wortsinn „vorübergehend“ nach geht, so kann keinesfalls von einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit gesprochen werden und liegt auch keine bloß vorübergehende Einkommensminderung, sondern vielmehr der Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Diese nicht bloß vorübergehende Art der Einkommensminderung hat unter Beachtung des § 231 Abs 3 ABGB durchaus das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge.Der Antrag gemäß den Bestimmungen des Mindestsicherungsgesetzes datiert vom 18.10.
  5. Somit war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt 13.11.2012 bereits über zwei Jahre hindurch arbeitslos. Wenn nun sein Rechtsvertreter in der Beschwerde ausführt, dass es sich hierbei nur um eine vorübergehende Arbeitslosigkeit handle und der Beschwerdeführer durchaus selbsterhaltungsfähig im Sinne des Paragraph 231, Absatz 3, ABGB ist und wenn man dem Wortsinn „vorübergehend“ nach geht, so kann keinesfalls von einer vorübergehenden Arbeitslosigkeit gesprochen werden und liegt auch keine bloß vorübergehende Einkommensminderung, sondern vielmehr der Verlust der einmal eingetretenen Selbsterhaltungsfähigkeit vor. Diese nicht bloß vorübergehende Art der Einkommensminderung hat unter Beachtung des Paragraph 231, Absatz 3, ABGB durchaus das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht zur Folge. (Nur der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer offenbar bis zum heutigen Tag arbeitslos geblieben ist). Von der Einkommensminderung nicht vorübergehender Art ist die grundsätzliche Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu unterscheiden, die aber offenbar, aus welchen Gründen auch immer, in den zwei Jahren zwischen der Antragstellung und dem erstinstanzlichen Bescheid nicht zum Tragen gekommen ist. Zur Frage ob die Mutter unterhaltspflichtig ist, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass es aus verschiedensten Gründen (geringes Einkommen, mehrere Unterhaltspflichten oder hoher Sonderbedarf) vorkommen kann, dass die ermittelten Unterhaltsleistungen den Unterhaltpflichtigen über Gebühr belasten würden, was aus ersichtlichen Gründen (zB die Vermeidung einer Existenzgefährdung oder einer Verminderung der Erwerbsmotivation des Verpflichteten) verhindert werden muss. Folglich wird für solche Grenzfälle eine Belastungsgrenze gezogen, also die Sicherstellung, dass dem Unterhaltsschuldner ein ausreichender Teil seines Einkommens zur Deckung seines Lebensbedarfes bleibt (Schwimann Infloreter, Ehe- und Kindschaftsrecht 156; Gitschthaler, ÖEC 1994, 13f; Gitschthaler JBl 1995,
  6. Nach der ständigen Rechtsprechung 9 OB 507 aus 95 ist JBl 1995, 784; 6 OB 97/00h ist ÖA 2002, 2015; 1 OB 229/04i ist ZR-Info 2005/145). In Schwimm/Kolmasch Unterhaltsrecht auf Seite 75 ist angeführt, dass beim Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie beim Unterhaltsanspruch des eingetragenen Partners und aufrechte Partnerschaft sich die gesetzlichen Ansatzpunkte auf sehr unpräzise allgemeine Gesetzesbegriffe (§ 140 ABGB „nach ihren Kräften“; Elternteil braucht nicht mehr zu leisten, außer im Stande ist oder als seine eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre; § 94 ABGB und § 12 Abs 1 EPG: „Nach ihren Kräften“) beschränken. Aus dem Umstand, dass entsprechende Regelungen hier fehlen, beschließt die Rechtsprechung zu Recht, dass der eigene angemessene Unterhalt im Regelfall nicht die Belastungsgrenze eines unterhaltspflichtigen Elternteils erreichen bzw. übersteigen darf, sondern dass diese Grenze niedriger angesetzt werden muss.In Schwimm/Kolmasch Unterhaltsrecht auf Seite 75 ist angeführt, dass beim Kindes- und Ehegattenunterhalt sowie beim Unterhaltsanspruch des eingetragenen Partners und aufrechte Partnerschaft sich die gesetzlichen Ansatzpunkte auf sehr unpräzise allgemeine Gesetzesbegriffe (Paragraph 140, ABGB „nach ihren Kräften“; Elternteil braucht nicht mehr zu leisten, außer im Stande ist oder als seine eigenen Lebensverhältnissen angemessen wäre; Paragraph 94, ABGB und Paragraph 12, Absatz eins, EPG: „Nach ihren Kräften“) beschränken. Aus dem Umstand, dass entsprechende Regelungen hier fehlen, beschließt die Rechtsprechung zu Recht, dass der eigene angemessene Unterhalt im Regelfall nicht die Belastungsgrenze eines unterhaltspflichtigen Elternteils erreichen bzw. übersteigen darf, sondern dass diese Grenze niedriger angesetzt werden muss. Die Praxis die ursprünglich andere Lösungen erwogen und wieder verworfen hatte, befürwortet als Richtsatz für die Belastungsgrenze jetzt in ständiger Rechtsprechung das Unterhaltsexistenzminimum nach § 291 BEO, dass jedoch keine absolute Untergrenze darstellt sondern unter Umständen in den Grenzen des § 292 BEO unterschritten werden kann.Die Praxis die ursprünglich andere Lösungen erwogen und wieder verworfen hatte, befürwortet als Richtsatz für die Belastungsgrenze jetzt in ständiger Rechtsprechung das Unterhaltsexistenzminimum nach Paragraph 291, BEO, dass jedoch keine absolute Untergrenze darstellt sondern unter Umständen in den Grenzen des Paragraph 292, BEO unterschritten werden kann. In § 291a EO unpfändbarer Freibetrag („Existenzminimum“) ist in Abs 1 ausgeführt, dass beschränkt pfändbare Forderungen bei denen der sich nach § 291 EO ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (§ 293 Abs 1 lit a ASVG) nicht übersteigt, dem Verpflichtenden zur Gänze zu verbleiben haben (allgemeiner Grundbetrag). In Paragraph 291 a, EO unpfändbarer Freibetrag („Existenzminimum“) ist in Absatz eins, ausgeführt, dass beschränkt pfändbare Forderungen bei denen der sich nach Paragraph 291, EO ergebende Betrag (Berechnungsgrundlage) bei monatlicher Leistung den Ausgleichszulagenrichtsatz für alleinstehende Personen (Paragraph 293, Absatz eins, Litera a, ASVG) nicht übersteigt, dem Verpflichtenden zur Gänze zu verbleiben haben (allgemeiner Grundbetrag). Und in § 292b EO „Herabsetzung des unpfändbaren Betrages“ ist unter Abs2 ausgeführt, dass bei einer Exekution wegen des gesetzlichen Unterhaltsanspruches Und in Paragraph 292 b, EO „Herabsetzung des unpfändbaren Betrages“ ist unter Abs2 ausgeführt, dass bei einer Exekution wegen des gesetzlichen Unterhaltsanspruches …
  7. auszusprechen ist, dass eine Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen ist, soweit deren Höhe den hierfür gewährten unpfändbaren Grund-und Steigerungsbedarf nicht erreicht; … Da die Mutter des Beschwerdeführers wie aus dem vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, hervorgeht eine Ausgleichszulage vom 78,56 € erhält um überhaupt zum Existenzminimum zu gelangen und somit den Ausgleichszulagenrichtsatz im Sinne des § 291a EO Abs1 nicht übersteigt, da sie sonst logischerweise keine Ausgleichszulage erhalten hätte, ist die Unterhaltspflicht der Mutter dem Grunde nach gegeben, wird aber bezüglich tatsächlich auszuzahlender Geldmittel nicht wirksam.Da die Mutter des Beschwerdeführers wie aus dem vorgelegten Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, hervorgeht eine Ausgleichszulage vom 78,56 € erhält um überhaupt zum Existenzminimum zu gelangen und somit den Ausgleichszulagenrichtsatz im Sinne des Paragraph 291 a, EO Abs1 nicht übersteigt, da sie sonst logischerweise keine Ausgleichszulage erhalten hätte, ist die Unterhaltspflicht der Mutter dem Grunde nach gegeben, wird aber bezüglich tatsächlich auszuzahlender Geldmittel nicht wirksam. Allerdings wird die Pension und ebenso die Ausgleichszulage 14x jährlich ausbezahlt und findet in der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage ein Ehegattenunterhalt als zusätzliches Einkommen zur Pension seine Berücksichtigung. Auf der Internetseite der Pensionsversicherungsanstalt PV (um diese handelt es sich auch beim Bescheid bzgl. BA vom Jänner 2012) ist festgehalten, dass die Ausgleichszulage jeder Pensionsbezieherin mit rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Familien- und Einkommensverhältnisse ein Mindesteinkommen sichern soll. Eine gesetzliche Mindestpension gibt es in Österreich nicht. Wenn das Gesamteinkommen (Bruttopension, sonstige Nettoeinkünfte und eventuelle Unterhaltsansprüche) einen bestimmten Betrag – der sogenannte Richtsatz – nicht erreicht, gebührt dem Antrag die Differenz als Ausgleichszulage. Eine Pensionsbezieherin hat dann Anspruch auf die Ausgleichszulage, wenn ihr Gesamteinkommen einen gesetzlich festgelegten Betrag – den sogenannten Richtsatz für die Belastungsgrenze, die sicherstellt, dass der Unterhaltsschuldnerin ein ausreichender Teil ihres Einkommens zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bleibt und der sich auch in § 291b EO wieder findet, nicht erreicht. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Pension in der auch eine Ausgleichszulage ihre Berücksichtigung gefunden hat.Eine Pensionsbezieherin hat dann Anspruch auf die Ausgleichszulage, wenn ihr Gesamteinkommen einen gesetzlich festgelegten Betrag – den sogenannten Richtsatz für die Belastungsgrenze, die sicherstellt, dass der Unterhaltsschuldnerin ein ausreichender Teil ihres Einkommens zur Deckung des eigenen Lebensbedarfs bleibt und der sich auch in Paragraph 291 b, EO wieder findet, nicht erreicht. Die Mutter des Beschwerdeführers bezieht eine Pension in der auch eine Ausgleichszulage ihre Berücksichtigung gefunden hat. Aus dem bisher Ausgeführten geht also hervor, dass die Mutter des Beschwerdeführers dem Grunde nach zwar unterhaltspflichtig wäre, aber aufgrund ihres eigenen geringen monatlichen Pensionseinkommens, dass zuzüglich dem monatlichen Unterhalt des Exmannes so niedrig ausfällt, dass sie eine Ausgleichszulage bezieht um das Existenzminimum überhaupt zu erreichen, der Höhe nach keinen Unterhalt zu leisten imstande ist. Die Mutter konnte aufgrund des Bezugs einer Ausgleichszulage im Beurteilungszeitraum, im gegenständlichen Fall betrifft das den 01.
  8. bis 30.11.2012, kein über die zu berechnende Mindestsicherungsleistung übersteigendes Einkommen lukrieren. Es ist daher keine Unterhaltsleistung in Form von Geldleistungen an den Beschwerdeführer möglich gewesen. Wie bereits zuvor ausgeführt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass beim Beschwerdeführer, der zum Antragszeitpunkt seit mehr als 2 Jahren arbeitslos war und der seinen letzten Gehalt im September 2010 bezogen hat, keine bloß vorübergehende Arbeitslosigkeit vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls wieder weggefallen ist, was zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt (vgl OGH 6 Ob 34/12m). Wie bereits zuvor ausgeführt, kann kein Zweifel daran bestehen, dass beim Beschwerdeführer, der zum Antragszeitpunkt seit mehr als 2 Jahren arbeitslos war und der seinen letzten Gehalt im September 2010 bezogen hat, keine bloß vorübergehende Arbeitslosigkeit vorliegt. Dies hat zur Folge, dass die Selbsterhaltungsfähigkeit zumindest im Zeitpunkt der Antragstellung jedenfalls wieder weggefallen ist, was zur Folge hat, dass die Unterhaltspflicht der Eltern wiederauflebt vergleiche OGH 6 Ob 34/12m). Dass der Beschwerdeführer schuldhaft arbeitslos geworden ist, was allenfalls eine andere Betrachtungsweise gebieten würde, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinstehendenrichtsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit a TMSG liegen daher nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner – wie oben dargestellt – unterhaltsverpflichteten Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und daher nicht als alleinstehend im Sinn des § 2 Abs 4 TMSG bezeichnet werden kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinstehendenrichtsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, TMSG liegen daher nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner – wie oben dargestellt – unterhaltsverpflichteten Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und daher nicht als alleinstehend im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, TMSG bezeichnet werden kann. Eine solche Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzes, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im Gegenstandsfall – bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch zu erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken (vgl EB zu § 5 TMSG S 19).Eine solche Auslegung deckt sich auch mit der Intention des Gesetzes, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn – wie im Gegenstandsfall – bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich dadurch zu erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken vergleiche EB zu Paragraph 5, TMSG S 19). Allerdings gilt zu berücksichtigen, dass die Mutter des Beschwerdeführers selbst nur ein Einkommen in der Höhe des Ausgleichzulagenrichtsatzes ins Verdienen bringt, sodass der Bogen der der Mutter zu Gunsten ihres Sohnes aufgebürdeten Unterhaltszahlungen nicht überspannt werden darf. Wie schon ausgeführt finden allfällige Unterhaltszahlungen zu Gunsten der Mutter des Beschwerdeführers Eingang bei der Berechnung der Höhe der Ausgleichszulage, sodass ein allfälliger Ehegattenunterhalt (als zusätzliches Einkommen zur Pension) seine Berücksichtigung dergestalt findet, dass ein solcher Bezug die Ausgleichszulage schmälert. Demgemäß ist davon auszugehen, dass der Mutter des Beschwerdeführers im Jahre 2012 ein monatliches Einkommen in der Höhe von zumindest € 814,82 zur Verfügung gestanden ist, wobei diese Beträge als Bemessungsgrundlage für die prozentuelle Ermittlung des dem Beschwerdeführer rechnerisch zustehenden Unterhaltes (zumindest hinsichtlich jener Teile, die als Pension oder Ausgleichszulage 14 Mal im Jahr zur Auszahlung gelangen) noch zu aliquotieren wären. Die Frage, von welcher konkreten Bemessungsgrundlage für den 22%-igen Unterhaltsbeitrag auszugehen ist, vermochte jedoch aus folgenden Gründen auf sich zu beruhen: Die Mutter übernimmt im gegenständlichen Fall offensichtlich die Beherbergung des Beschwerdeführers in der gemeinsamen Wohnung in der Adresse in Z und trägt die anfallenden Betriebskosten. Dabei handelt es sich um Kosten, die die Mutter des Beschwerdeführers (in praktisch derselben Höhe) auch tragen müsste, wenn sie allein in dieser Wohnung leben würde. Gegenteiliges wurde vom Beschwerdeführer nie behauptet und ist auch nicht aktenkundig, dass die Mutter des Beschwerdeführers entsprechende Kostenbeiträge für Miet- und Betriebskostenaufwand bei AA geltend gemacht hat. Auf die Einvernahme der Mutter zur allfälligen Klärung dieses Umstandes wurde vom Beschwerdeführer durch Ersuchen um Nichtdurchführung einer Verhandlung und Entscheidung auf schriftlichem Weg im Ergebnis verzichtet. Es ist daher davon auszugehen, dass sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Beherbergung des Beschwerdeführers, nämlich Mietkosten sowie Betriebskosten, faktisch von der Mutter des Beschwerdeführers getragen werden und die Mutter des Beschwerdeführers damit naturaliter ihren Unterhalt leistet. Würde man diesen Naturalunterhalt als Geldleistung darstellen, so errechnet sich dieser aus dem Hälfteaufwand für Miete inkl. Betriebskosten, das sind € 174,10, welcher von der Mutter des Beschwerdeführers faktisch regelmäßig getragen wird. Dieser Betrag übersteigt auch keinesfalls den mit Hilfe der 22%-Methode errechneten theoretischen Geldunterhaltsbeitrag, sodass von der sozialen Adäquanz der Berücksichtigung dieses Unterhaltes als regelmäßige bedarfsmindernde (faktische) Leistung iSd § 18 Abs 3 lit a TMSG auszugehen war.Dieser Betrag übersteigt auch keinesfalls den mit Hilfe der 22%-Methode errechneten theoretischen Geldunterhaltsbeitrag, sodass von der sozialen Adäquanz der Berücksichtigung dieses Unterhaltes als regelmäßige bedarfsmindernde (faktische) Leistung iSd Paragraph 18, Absatz 3, Litera a, TMSG auszugehen war. Dies hat aber gleichzeitig zur Folge, dass auf der Ebene der Bemessung des Mindestsicherungsbedarfes des Beschwerdeführers auf der Ebene des Lebensunterhaltes keine weiteren Leistungen der Mutter des Beschwerdeführers bedarfsmindernd ins Treffen geführt werden können, sodass es auch vollkommen untunlich wäre, das Einkommen der Mutter in einer Art Gesamtbetrachtung bei der Bemessung der Sicherung des Lebensunterhaltes des Beschwerdeführers (erneut) einfließen zu lassen. In Ermangelung etwaiger Eigenmittel des AA hat dies zur Folge, dass diesem der (unverminderte) Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b TMSG in der für den Kalendermonat November 2012 geltenden Höhe zuzusprechen war.In Ermangelung etwaiger Eigenmittel des AA hat dies zur Folge, dass diesem der (unverminderte) Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, TMSG in der für den Kalendermonat November 2012 geltenden Höhe zuzusprechen war. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Auch im Erkenntnis des LVwG Tirol zu Zl 2014/31/0785-2 vom 19.08.2015 wurde festgehalten, dass kein Zweifel daran bestehen könne, dass bei Herrn AA der bereits seit über zwei Jahren arbeitslos sei, nicht nur einen vorübergehende Arbeitslosigkeit vorliege. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit diesem Erkenntnis bis zum heuteigen Tag nicht geändert haben. Der Antragsteller verfügt zwar über eine abgeschlossene Berufsausbildung, jedoch über kein Beschäftigungsverhältnis. Aus der Aktenlage des erstinstanzlichen Aktes sowie aus dem Antrag des Beschwerdeführers selbst geht hervor, dass nicht er sondern seine Mutter die gesamte Wohnungsmiete alleine aufbringt und die anfallenden Betriebskosten zumindest zur Hälfte bezahlt. Auch läuft der Mietvertrag nur auf die Mutter und nicht auf den Beschwerdeführer. Den Nachweis, dass der Beschwerdeführer tatsächlich Betriebskosten übernimmt und bezahlt ist er schuldig geblieben. Die Angaben im Antrag auf Mindestsicherung stellen noch keinen ausreichenden Beweis diesbezüglich dar, sondern allenfalls eine Behauptung die bewiesen werden müsste, was der Beschuldigte bisher jedoch unterlassen hat. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinstehenden-Richtsatzes gemäß§ 5 Abs 3lit a Tiroler Mindestsicherungsgesetzes liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner wie bereits oben ausgeführt, unterhaltsverpflichteten Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und daher nicht als „alleinstehend“ iSd § 2 Abs 4 Tiroler Mindestsicherungsgesetzes bezeichnet werden kann. Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinstehenden-Richtsatzes gemäß, Paragraph 5, Absatz 3 l, i, t, a Tiroler Mindestsicherungsgesetzes liegen nicht vor, weil der Beschwerdeführer mit seiner wie bereits oben ausgeführt, unterhaltsverpflichteten Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und daher nicht als „alleinstehend“ iSd Paragraph 2, Absatz 4, Tiroler Mindestsicherungsgesetzes bezeichnet werden kann. Eine solche Auslegung trifft sich auch mit der Intension des Gesetzes, wonach eine Ungleichbehandlung bei der Richtsatzbemessung im Vergleich zum Alleinstehenden dann gerechtfertigt ist, wenn, wie im Gegenstandsfall, bei einer gemeinsamen Wirtschaftsführung regelmäßig von einem geringeren Aufwand zur Deckung des Lebensunterhaltes auszugehen ist und sich die dadurch zu erzielende Synergieeffekte jeweils bedarfsmindernd auswirken. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass in Ermangelung etwaiger Eigenmittel des Beschwerdeführers und aufgrund der sich ergebenden Unterhaltsverpflichtung der Mutter, die diese ua dadurch (zumindest zum Teil) leistet, dass sie dem Sohn die Miete bezahlt, ist die Folge, dass diesem lediglich der Mindestsatz nach § 5 Abs 2 lit b Tiroler Mindestsicherungsgesetz in der für die jeweiligen Kalendermonate geltenden Höhe zuzusprechen war. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass in Ermangelung etwaiger Eigenmittel des Beschwerdeführers und aufgrund der sich ergebenden Unterhaltsverpflichtung der Mutter, die diese ua dadurch (zumindest zum Teil) leistet, dass sie dem Sohn die Miete bezahlt, ist die Folge, dass diesem lediglich der Mindestsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, Tiroler Mindestsicherungsgesetz in der für die jeweiligen Kalendermonate geltenden Höhe zuzusprechen war. Auch bei der Bemessung der Höhe der Sonderzahlungen wurde schließlich dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die selbst keinerlei Mindestsicherungsleistungen in Anspruch nimmt, bei der Bedarfsberechnung auszuklammern ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2581.2

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