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LVwG-2017/17/2617-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2617-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, geboren am xx.xx.xxxx, Y, Adresse 1 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.10.2017, Zl *****, betreffend eine Angelegenheit nach dem TMSG, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.10.2017 zu Zl ***** wurde dem Beschwerdeführer gemäß §§ 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz bis 31.01.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 356,26 gewährt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.10.2017 zu Zl ***** wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 5 und 9 Tiroler Mindestsicherungsgesetz bis 31.01.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von 356,26 gewährt. In der Folge hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt: „Bezugnehmend auf Ihr Schreiben teile ich Ihnen mit, daß ich auf grund mehrerer Mängel, die sich ungerechtfertigter Weise gravierend auf meinen Lebensgestaltungsraum auswirken, Berufung einlegen muß. Ich bitte, dies zur Kenntnis zu nehmen. 1 Anlage: 1 Monatskarte € 44,10“ Festgehalten wird, dass im erstinstanzlichen Akt ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Z liegt, in welchem der Beschwerdeführer aufgefordert wird, darzutun weshalb er eine Monatskarte vom 12.
  4. bis 11.09.2017 vorgelegt hat und ob eine Therapiebestätigung (wann und in welchem Ausmaß laufend Therapien in Anspruch genommen werden) vorgelegt werden könne, um die Benützung von Verkehrsmittel aufgrund einer Therapie zu begründen. Eine solche Therapiebestätigung ist nicht vorgelegt worden. Dieselbe Aufforderung zur Vorlage erging in der Folge auch durch das Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Auch dieser Aufforderung kam er nicht nach und ließ das Schreiben unbeantwortet. Der Beschwerdeführer arbeitet derzeit nicht und benützt daher auch kein Verkehrsmittel, um zu einer Arbeitsstätte zu gelangen. Der Beschwerdeführer hat seine als „Berufung“ bezeichnete Beschwerde nicht weiter ausgeführt, er hat keine entsprechenden Unterlagen bzw. Begründungen vorgelegt, aus welchen hervorgehen könnte, dass er aufgrund einer Notlage eine Monatskarte benötige. Dort, wo die Ermittlung von Tatsachen ohne Mitwirkung der Partei nicht möglich ist, weil sie nur dieser bekannt sind, muss die Partei diese selbst im Rahmen der Mitwirkungspflicht einbringen (siehe VwGH 2008/08/0196 RS 2). Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer trotz zweifacher Aufforderung nicht ausgeführt, weshalb er sich in seinen Rechten verletzt fühlt. Die Berechnung der Mindestsicherung durch das Referat Soziales – Mindestsicherung ist korrekt erfolgt und konnte hier kein Fehler gefunden werden. Gemäß § 33 TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen, Nachweise und Unterlagen die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können sind davon ausgenommen. Gemäß Paragraph 33, TMSG hat der Hilfesuchende an der Feststellung des für die Zuerkennung von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Sachverhaltes mitzuwirken. Er hat die hierfür erforderlichen Angaben zu machen, die entsprechenden Urkunden und Unterlagen beizubringen sowie sich den allenfalls erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen, Nachweise und Unterlagen die über standardisierte Abfragemöglichkeiten erhoben werden können sind davon ausgenommen. Wie oben ausgeführt wurde der Beschwerdeführer aufgefordert diverse Unterlagen vorzulegen. Da dies nicht geschah war die behauptete Notlage nicht weiter festzustellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.römisch zwei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2617.2

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