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{'item': 'LVwG-2017/17/2812-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum07.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2812-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Artikel 89

, Absatz 2,

Artikel 139

, Absatz eins, Ziffer eins,

Artikel 140

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Aufhebung der VO Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, und/oder der Paragraphen 6, Absatz eins und 3 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes zu beantragen. Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirols. Es wurde eine öffentliche und mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, zu der der Beschwerdeführer erschienen ist. Im gegenständlichen Verfahren war allerdings ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am 16.06.1986 geborene Beschwerdeführer wohnt seit 01.08.2017 zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern in der Adresse 1 in Z. Die Mietkosten betragen monatlich Euro 720,00, die Betriebskosten Euro 230,00. Der Beschwerdeführer und seine Frau beziehen laufend Leistungen aus der Mindestsicherung. Hinzu kommt für den November 2017 auch noch ein Mietzuschuß von € 300,-- für die Ehegattin und die Kinder sowie die Übernahme von Mietkosten in der Höhe von € 689,--. Aufgrund der durchaus korrekten Berechnung der Erstbehörde hat sich unter Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen nur mehr ein Mietzuschuss von € 168,61 errechnet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und wurde vom Beschwerdeführer auch in der Beschwerdeverhandlung nicht bestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes (TMSG) lauten wie folgt: § 6Paragraph 6 Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes

(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Abs. 3 festgelegten Sätze zu gewähren.
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes erfolgt durch die Gewährung von Geldleistungen für tatsächlich nachgewiesene Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben. Geldleistungen sind jedoch höchstens im Ausmaß der in einer Verordnung nach Absatz 3, festgelegten Sätze zu gewähren.
(2)Hilfe zur Sicherung des Wohnbedarfes darf nur gewährt werden, wenn das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Wohnnutzfläche ausreicht, um den Wohnbedarf des Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den seiner Mitbewohner unter Zugrundelegung einfacher Wohnverhältnisse angemessen abdecken zu können.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Abs. 1 jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(3)Die Landesregierung hat durch Verordnung die Höchstsätze für Geldleistungen nach Absatz eins, jährlich auf der Grundlage der durchschnittlichen Kosten für Wohnungen mittlerer Qualität regional gestaffelt festzulegen. Dabei ist auf relevante statistische Daten, wie den Immobilienpreisspiegel der Wirtschaftskammer Österreich, Bedacht zu nehmen.
(4)Verordnungen nach Abs. 3 sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(4)Verordnungen nach Absatz 3, sind im dritten Quartal des Jahres in Kraft zu setzen.
(5)Geldleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes dürfen direkt an Dritte ausbezahlt werden. Auf Grundlage von § 6 Abs 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung LGBl Nr 54/2017 erlassen. Darin ist für einen Vierpersonenhaushalt im Bezirk Y-Land ein Höchstsatz von Euro 689,--vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind gemäß § 1 der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten.Auf Grundlage von Paragraph 6, Absatz 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz hat die Tiroler Landesregierung die Verordnung Landesgesetzblatt Nr 54 aus 2017, erlassen. Darin ist für einen Vierpersonenhaushalt im Bezirk Y-Land ein Höchstsatz von Euro 689,--vorgesehen. In diesem Höchstsatz sind gemäß Paragraph eins, der Verordnung die Mietkosten, Betriebskosten, Heizkosten und Abgaben enthalten. V.römisch fünf. Erwägungen: Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die durchschnittlichen Bruttomietpreise diese festgelegten Höchstsätze übersteigen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, die vollen anfallenden Kosten für das Wohnen zu übernehmen. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Systematik, die noch der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a BVG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl I Nr 96/2010, zugrunde gelegen ist. Auch darin war vorgesehen, dass anlehnend an den Ausgleichszulagenrichtsatz ein Ausgangswert definiert wird. 25 % dieses Ausgangswertes war dabei zur Begleichung der Wohnkosten vorgesehen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten im Einzelfall sind. Diese Regelung wurde von der Mehrzahl der Bundesländer übernommen, in diesen bestand daher bereits während der Geltung dieser Vereinbarung ebenso kein Anspruch auf Übernahme der vollständigen Wohnkosten, sondern wurde dazu jeweils nur ein pauschalierter Satz zugestanden. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auch auf die allgemeine Systematik, die noch der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, BVG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 96 aus 2010,, zugrunde gelegen ist. Auch darin war vorgesehen, dass anlehnend an den Ausgleichszulagenrichtsatz ein Ausgangswert definiert wird. 25 % dieses Ausgangswertes war dabei zur Begleichung der Wohnkosten vorgesehen, unabhängig davon, wie hoch die tatsächlichen Wohnkosten im Einzelfall sind. Diese Regelung wurde von der Mehrzahl der Bundesländer übernommen, in diesen bestand daher bereits während der Geltung dieser Vereinbarung ebenso kein Anspruch auf Übernahme der vollständigen Wohnkosten, sondern wurde dazu jeweils nur ein pauschalierter Satz zugestanden. Es ist im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Landesgesetzgebers gelegen, von der Möglichkeit der Festlegung von Höchstsätzen zur Sicherung des Wohnbedarfes Gebrauch zu machen; ein Grundrecht auf die Übernahme der vollständigen Wohnkosten besteht nicht und ist insofern der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in keinem verfassungsrechtlich gewährleisteten Grundrecht verletzt. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2812.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.