Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2017, Zl *****, wurden dem Beschwerdeführer folgende Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz unter I. zuerkannt: 1.
TRG die Maßnahme „Wohnen exklusive Tagesstruktur – intensiv“ im Wohnhaus X der CC im Ausmaß von 31 Kalendertagen pro Monat für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.2019; 2.
TRG die Maßnahme „Tagesstruktur – intensiv“ in der Tagesstruktur Adresse 2 der CC im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.2019 und 3.
Vm Wohnstruktur“ durch die CC im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.2019.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2017, Zl *****, wurden dem Beschwerdeführer folgende Leistungen nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz unter römisch eins. zuerkannt: 1.
Paragraph 7, TRG die Maßnahme „Wohnen exklusive Tagesstruktur – intensiv“ im Wohnhaus römisch zehn der CC im Ausmaß von 31 Kalendertagen pro Monat für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.2019; 2.
Paragraph 7, TRG die Maßnahme „Tagesstruktur – intensiv“ in der Tagesstruktur Adresse 2 der CC im Ausmaß von 22 Arbeitstagen pro Monat für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.2019 und 3.
Paragraph 7, TRG die Maßnahme „Intensivbegleitung in Verbindung mit Wohnstruktur“ durch die CC im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.
GVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Art 6 MRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten (vgl VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN).Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Laut dieser Bestimmung kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Der Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides darauf hingewiesen, dass er in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragen kann; er hat keinen derartigen Antrag gestellt. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage fest; im gegenständlichen Verfahren war somit ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären. Vor diesem Hintergrund kann das Landesverwaltungsgericht auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 6, MRK auf die Durchführung der Verhandlung verzichten vergleiche VwGH 22.06.2017, Ra 2017/11/0077 mwN). II.römisch zwei. Sachverhalt: Der am 16.09.1982 geborene Beschwerdeführer leidet an einem schweren psychomentalmotorischen Entwicklungsrückstand. Es liegt ein Leiden vor, das einer Behinderung im Sinne des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) entspricht. Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2000 in der Werkstätte Adresse 2 und im Wohnhaus Adresse 3 der CC in W. Er erhält die erhöhte Familienbeihilfe und Pflegegeld der Stufe 6 und ist in allen Belangen des täglichen Lebens auf Anleitung, Unterstützung und Begleitung angewiesen. Am 17.07.2017, eingelangt bei der belangten Behörde am 20.07.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag auf Gewährung einer Maßnahme nach dem Tiroler Rehabilitationsgesetz und beantragte konkret
Vm Wohnstruktur“ durch die CC im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.2019 zuerkannt wurde. Dieser Bescheid wurde am 13.12.2017 zugestellt.In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch eins.3.
Paragraph 7, TRG die Maßnahme „Intensivbegleitung in Verbindung mit Wohnstruktur“ durch die CC im Ausmaß von 15 Stunden pro Woche für den Zeitraum 01.08.2017 bis 31.07.2019 zuerkannt wurde. Dieser Bescheid wurde am 13.12.2017 zugestellt. Mit Schreiben der CC vom 21.12.2017 wies diese darauf hin, dass das genehmigte Ausmaß an Stunden der Intensivbegleitung nicht ausreichend für eine qualitätsvolle Begleitung des Beschwerdeführers sei. Die CC habe die letzten Jahre viele Stunden an Intensivbegleitung geleistet, die nicht abgerechnet worden seien. Seit Jahresbeginn habe sich die Situation nochmals geändert, als dass durch die Auflösung des Wohnhauses bedingt die Mitbewohner der Wohngruppe 3 ausgezogen seien und der Beschwerdeführer wöchentlich ca 60 Stunden an Einzelbegleitung erhalte, obwohl nur 15 Stunden abgerechnet worden seien. Der Beschwerdeführer habe seither eine enorme Steigerung der Lebensqualität erreicht und Fortschritte gemacht. Die CC könne und werde auf Dauer nicht 60 Stunden Intensivbegleitung leisten und nur 15 Stunden abrechnen. Aus diesem Grund hätten sie 36 Stunden beantragt, was aus ihrer Sicht schon ein Kompromiss sei. Lediglich 15 Stunden Intensivbegleitung würden nicht dem Bedarf des Beschwerdeführers entsprechen. Wenn nicht mehr Stunden an Intensivbegleitung genehmigt werden würden, würden sie das Ausmaß der Intensivbegleitung anpassen müssen an die genehmigten Stunden. Sollte sich dadurch der Zustand des Beschwerdeführers wieder verschlechtern würden sie sich vorbehalten die Leistung innerhalb der Fristen entsprechend dem Wohnvertrag zu kündigen. Abschließend empfahl die CC der Sachwalterin des Beschwerdeführers Beschwerde gegen den Bescheid einzulegen. Die Sachwalterin hat in der Folge mit Schreiben vom 28.12.2017 die gegenständliche Beschwerde erhoben. In einer neuerlichen sozialarbeiterischen Stellungnahme vom 23.03.2018, Zl *****, wurde auf die Beschwerde Bezug genommen und ausgeführt wie folgt: „Bezüglich der Beschwerde fand am 12.02.2018 ein Gespräch der Fachabteilung mit [der Sachwalterin] und Vertretern der CC statt, wo nochmals deutlich darauf hingewiesen wurde, dass im Fall [des Beschwerdeführers] klar zwischen Intensivbegleitung und Einzelbegleitung unterschieden werden muss und die im Verlaufsbericht mehrfach erwähnte positive Entwicklung nicht nur durch die Intensivbegleitung, sondern hauptsächlich durch den Auszug der Mitbewohner und die ausschließlich männliche Einzelbegleitung ermöglicht werden konnte. Bei der Evaluierung der Leistung Intensivbegleitung hat sich zudem gezeigt, dass die 15 Stunden ausreichen. […] Die beantragte Maßnahme Erhöhung der BIB-Stunden für [den Beschwerdeführer] kann daher aus fachlicher Sicht nicht befürwortet werden. […]“ Das aufgrund der Beschwerde eingeholte ergänzende amtsärztliche Gutachten kommt zu folgender Beurteilung: „Laut sozialarbeiterischer Stellungnahme vom 23.03.2018 ist aufgrund der im Verlaufsbericht mehrfach erwähnten positiven Entwicklung eine Erhöhung des Stundenausmaßes nicht erforderlich. Die Stellungnahme ist nachvollziehbar und wird auch aus amtsärztlicher Sicht so gehen.“ III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich unstrittig aufgrund der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage – insbesondere aufgrund der darin einliegenden angeführten Stellungnahmen und Gutachten. IV.römisch vier. Rechtslage: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Rehabilitationsgesetzes (TRG) lauten wie folgt: § 3Paragraph 3 Anspruch […]
Abs 5 zweiter Satz TRG hat der Behinderte ungeachtet eines Anspruchs auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen keinen Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, „bringt dieser Satz eine Klarstellung dahin gehend, dass sich der Behinderte die Rehabilitationsmaßnahme nicht aussuchen kann. Welche Rehabilitationsmaßnahme für den Behinderten geeignet ist, kann nur durch ein Ermittlungsverfahren der Behörde geklärt werden, in dem Sachverständige zu hören sind (siehe § 25 Abs 3).“
Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Satz TRG hat der Behinderte ungeachtet eines Anspruchs auf Gewährung von Rehabilitationsmaßnahmen keinen Anspruch auf Gewährung einer bestimmten Rehabilitationsmaßnahme. Wie sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt, „bringt dieser Satz eine Klarstellung dahin gehend, dass sich der Behinderte die Rehabilitationsmaßnahme nicht aussuchen kann. Welche Rehabilitationsmaßnahme für den Behinderten geeignet ist, kann nur durch ein Ermittlungsverfahren der Behörde geklärt werden, in dem Sachverständige zu hören sind (siehe Paragraph 25, Absatz 3,).“ Diesen Anforderungen hat die belangte Behörde insofern Genüge getan, als sowohl ein ärztliches Gutachten des Amtsarztes der belangten Behörde als auch eine sozialarbeiterische Stellungnahme des zuständigen Referates eingeholt wurde. In Hinblick auf die eingebrachte Beschwerde wurden zudem jeweils ergänzende Stellungnahmen eingeholt. Beide kommen dabei – auch unter Berücksichtigung der von der CC vorgebrachten Argumente und nach Gesprächen mit dieser und der Sachwalterin – einhellig und übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass die bisherigen 15 Stunden Intensivbegleitung ausreichend sind und eine Erhöhung des Stundenausmaßes nicht erforderlich ist. Aus der Gestaltung des § 3 Abs 5 zweiter Satz TRG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die klare Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass die Bestimmung, welche Rehabilitationsmaßnahme konkret, das heißt im einzelnen Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens der Behörde überlassen bleiben soll. Hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme bejaht, so kann der Behinderte mangels eines Rechtsanspruches die konkrete Festlegung der Rehabilitationsmaßnahme, wie deren gewährtes Ausmaß, jedenfalls sofern darin nicht der Sache nach eine Abweisung des Rehabilitationsantrages zu erblicken ist, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen (vgl VwGH vom 29.01.2009, 2008/10/0131 sowie VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0010 zum Tiroler Rehabilitationsgesetz; daneben zahlreiche gleichlautende Erkenntnisse zu entsprechenden Vorschriften der anderen Bundesländer). Aus der Gestaltung des Paragraph 3, Absatz 5, zweiter Satz TRG ist nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die klare Absicht des Gesetzgebers zu erkennen, dass die Bestimmung, welche Rehabilitationsmaßnahme konkret, das heißt im einzelnen Fall nach Art und Ausmaß zu gewähren ist, nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens der Behörde überlassen bleiben soll. Hat die Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Rehabilitationsmaßnahme bejaht, so kann der Behinderte mangels eines Rechtsanspruches die konkrete Festlegung der Rehabilitationsmaßnahme, wie deren gewährtes Ausmaß, jedenfalls sofern darin nicht der Sache nach eine Abweisung des Rehabilitationsantrages zu erblicken ist, nicht wegen behaupteter Rechtswidrigkeit erfolgreich bekämpfen vergleiche VwGH vom 29.01.2009, 2008/10/0131 sowie VwGH vom 13.12.2010, 2009/10/0010 zum Tiroler Rehabilitationsgesetz; daneben zahlreiche gleichlautende Erkenntnisse zu entsprechenden Vorschriften der anderen Bundesländer). Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid ergibt, wird dem Beschwerdeführer nicht eine Rehabilitationsmaßnahme schlechthin verweigert, sondern wurde vielmehr entsprechend den oben angeführten Gutachten und Stellungnahmen des Amtsarztes und der Sozialarbeiterin die beantragte Intensivbegleitung im bisherigen Umfang von 15 Stunden weitergewährt. Aus diesem Grund erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Stemmer (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.45.0915.1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.