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{'item': 'LVwG-2017/35/1232-4'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/35/1232-4 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von Frau AA, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 15.3.2017, ZBS-****, betreffend einen Flurbereinigungsplan zu Recht: 1. Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der angefochtene Bescheid wie folgt geändert wird:

  1. a)Unter A. „Haupturkunde“ II. „Eigentumsverhältnisse“ des angefochtenen Flurbereinigungsplanes haben die Punkte 1. und 2. wie folgt zu lauten:
  2. a)Unter A. „Haupturkunde“ römisch zwei. „Eigentumsverhältnisse“ des angefochtenen Flurbereinigungsplanes haben die Punkte 1. und 2. wie folgt zu lauten: „1. Neueinteilung und Eigentumszuweisung Die Grundstücke im gegenständlichen Flurbereinigungsgebiet wurden so geformt und in das Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer übergeben wie sie im Plan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 18.01.2017, Zl. ***** und ***** (Anlagen C. und H.) (in der Fassung der dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, *****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Abänderungspläne BO-***** vom 16.1.2018 und BO-*****vom 16.1.2018), dargestellt sind und im Änderungsausweis des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 18.01.2017, Zl. BO-***** und BO-***** (Anlagen M. und N.) (in der Fassung der dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Änderungsausweise zu ONr 3 [EZ ****], ONr 7 [EZ ****] und ONr 8 [EZ **** und ****] BO-*****, jeweils vom 6.4.2018) aufscheinen. 2. Änderung von Abfindungsansprüchen Änderungen von Abfindungsansprüchen, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben, sind gemäß § 23 Abs 2 lit b Z 2 TFLG 1996 in der Abfindungs- und Kostenberechnung (Anlage D.) (in der Fassung der dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Abfindungs- und Kostenberechnung für das Öffentliche Gut [Wege und Plätze] [ONr 3], für Frau AA [ONr 7] und für Herrn BB [ONr 8] jeweils vom 6.4.2018) ersichtlich.“;Änderungen von Abfindungsansprüchen, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben, sind gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Abfindungs- und Kostenberechnung (Anlage D.) (in der Fassung der dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Abfindungs- und Kostenberechnung für das Öffentliche Gut [Wege und Plätze] [ONr 3], für Frau AA [ONr 7] und für Herrn BB [ONr 8] jeweils vom 6.4.2018) ersichtlich.“;
  3. b)Unter A. „Haupturkunde“ VI. „Verfügungen zur Neuanlegung des Grundbuches **** Z“ ist
  4. b)Unter A. „Haupturkunde“ römisch sechs. „Verfügungen zur Neuanlegung des Grundbuches **** Z“ ist
  5. aa)unter Punkt B) „Änderungsausweis“ beim Unterpunkt „In EZ **** (BB):“ die bisherige lit f durch folgende lit f zu ersetzen:
  6. aa)unter Punkt B) „Änderungsausweis“ beim Unterpunkt „In EZ **** (BB):“ die bisherige Litera f, durch folgende Litera f, zu ersetzen: „
  7. f)Die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens über Gst **1 für Gst **2 in EZ **** gemäß dem dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Plan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 16.01.2018, BO-*****, laut Niederschrift BO-***** vom 13.10.2017“;
  8. bb)unter Punkt B) „Änderungsausweis“ beim Unterpunkt „In EZ **** (AA geb. AB):“ die bisherige lit g durch folgende lit g zu ersetzen:
  9. bb)unter Punkt B) „Änderungsausweis“ beim Unterpunkt „In EZ **** (AA geb. AB):“ die bisherige Litera g, durch folgende Litera g, zu ersetzen: „
  10. g)Die Ersichtlichmachung des Rechtes des Gehens über Gst **1 in EZ **** für Gst **2 gemäß dem dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Plan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 16.01.2018, BO-*****, laut Niederschrift BO-***** vom 13.10.2017“;
  11. c)Unter A. „Haupturkunde“ VIII. „Geldausgleiche, Geldabfindungen, Geldleistungen und Kostentragungen“ ist unter den Punkten 1., 2. und 4. nach den Klammerausdrucken „(Anlage D.)“ jeweils der Klammerausdruck „(in der Fassung der dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Abfindungs- und Kostenberechnung für das Öffentliche Gut [Wege und Plätze] [ONr 3], für Frau AA [ONr 7] und für Herrn BB [ONr 8] jeweils vom 6.4.2018)“ einzufügen.
  12. c)Unter A. „Haupturkunde“ römisch acht. „Geldausgleiche, Geldabfindungen, Geldleistungen und Kostentragungen“ ist unter den Punkten 1., 2. und 4. nach den Klammerausdrucken „(Anlage D.)“ jeweils der Klammerausdruck „(in der Fassung der dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Abfindungs- und Kostenberechnung für das Öffentliche Gut [Wege und Plätze] [ONr 3], für Frau AA [ONr 7] und für Herrn BB [ONr 8] jeweils vom 6.4.2018)“ einzufügen.
  13. d)Die Anlage C. (Lageplan Neuer Stand [M 1 : 1000] inkl. Dienstbarkeiten) des angefochtenen Flurbereinigungsplanes wird entsprechend den dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Abänderungsplänen BO-***** vom 16.1.2018 und BO-***** vom 16.1.2018 geändert.
  14. e)Die Anlage D. (Abfindungs- und Kostenberechnung) des angefochtenen Flurbereinigungsplanes wird insofern geändert, als die Abfindungs- und Kostenberechnungen für das Öffentliche Gut (Wege und Plätze) (ONr 3), für Frau AA (ONr 7) und für Herrn BB (ONr 8) jeweils vom 18.1.2017 durch die dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Abfindungs- und Kostenberechnungen für das Öffentliche Gut (Wege und Plätze) (ONr 3), für Frau AA (ONr 7) und für Herrn BB (ONr 8) jeweils vom 6.4.2018 ersetzt werden.
  15. f)Die Anlage F. (Abfindungsausweis) des angefochtenen Flurbereinigungsplanes wird insofern geändert, als die Abfindungsausweise für das Öffentliche Gut (Wege und Plätze) (ONr 3), für Frau AA (ONr 7) und für Herrn BB (ONr 8) jeweils vom 18.1.2017 durch die dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Abfindungsausweise für das Öffentliche Gut (Wege und Plätze) (ONr 3), für Frau AA (ONr 7) und für Herrn BB (ONr 8) jeweils vom 6.4.2018 ersetzt werden.
  16. g)Die Anlage K. (Grundstücksverzeichnis neuer Stand) des angefochtenen Flurbereinigungsplanes wird insofern geändert, als das Grundstücksverzeichnis – Neuer Stand vom 18.1.2017 durch das dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossene und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildende Grundstücksverzeichnis – Neuer Stand vom 6.4.2018 ersetzt wird.
  17. h)Die Anlage N. (Änderungsausweis) des angefochtenen Flurbereinigungsplanes wird insofern geändert, als die Änderungsausweise für das Öffentliche Gut (Wege und Plätze) (EZ 215), für Frau AA (EZ ****) und für Herrn BB (EZ 379 und ****) jeweils vom 18.1.2017 durch die dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen und einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses bildenden Änderungsausweise für das Öffentliche Gut (Wege und Plätze) (EZ 215), für Frau AA (EZ ****) und für Herrn BB (EZ 379 und ****) jeweils vom 6.4.2018 ersetzt werden. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.2. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Zum angefochtenen Bescheid vom 15.3.2017, ZBS-*****: Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid wurde von der Agrarbehörde gemäß § 31 Z 8 iVm § 23 TFLG 1996 ein Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich Adresse 2, Gemeinde Z (KG Z), erlassen. Mit dem im vorliegenden Fall angefochtenen Bescheid wurde von der Agrarbehörde gemäß Paragraph 31, Ziffer 8, in Verbindung mit Paragraph 23, TFLG 1996 ein Flurbereinigungsplan für die Flurbereinigung der landwirtschaftlichen Grundstücke im Bereich Adresse 2, Gemeinde Z (KG Z), erlassen. Unter A. „Haupturkunde“ II. „Eigentumsverhältnisse“ lauten die Punkt 1. und 2. wie folgt:Unter A. „Haupturkunde“ römisch zwei. „Eigentumsverhältnisse“ lauten die Punkt 1. und 2. wie folgt: 1. Neueinteilung und Eigentumszuweisung Die Grundstücke im gegenständlichen Flurbereinigungsgebiet wurden so geformt und in das Eigentum der jeweiligen Grundeigentümer übergeben wie sie im Plan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 18.01.2017, Zl. BO-***** und BO-***** (Anlagen C. und H.), dargestellt sind und im Änderungsausweis des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 18.01.2017, Zl. BO-***** und BO-***** (Anlagen M. und N.) aufscheinen. 2. Änderung von Abfindungsansprüchen Änderungen von Abfindungsansprüchen, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben, sind gemäß § 23 Abs 2 lit b Z 2 TFLG 1996 in der Abfindungs- und Kostenberechnung (Anlage D.) ersichtlich.“Änderungen von Abfindungsansprüchen, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben, sind gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Litera b, Ziffer 2, TFLG 1996 in der Abfindungs- und Kostenberechnung (Anlage D.) ersichtlich.“ Unter Punkt VI. (Verfügungen zur Neuanlegung des Grundbuches **** Z) der Haupturkunde A. heißt es unter anderem wie folgt:Unter Punkt römisch sechs. (Verfügungen zur Neuanlegung des Grundbuches **** Z) der Haupturkunde A. heißt es unter anderem wie folgt: „Die Vertragsteile und Buchberechtigten willigen ausdrücklich ein, dass nach Rechtskraft dieses Flurbereinigungsplanes die nachfolgend angeführten Grundbuchseintragungen vorgenommen werden können. Nach Rechtskraft dieses Flurbereinigungsplanes sind von Amts wegen folgende Grundbuchseintragungen vorzunehmen: A) TEILUNGEN AM UMFANG (…) B) ÄNDERUNGSAUSWEIS: In EZ **** (BB):
  18. a)(…)
  19. f)Die Einverleibung der Dienstbarkeit des Gehens über Gst **1 für Gst **2 in EZ **** gemäß Plan des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Bodenordnung, vom 18.01.2017, GZl. BO-***** In EZ **** (AA geb. AB):
  20. a)(…)
  21. g)Die Ersichtlichmachung des Rechtes des Gehens auf Gst **1 in EZ **** für Gst **2
  22. h)(…)“ Unter Punkt VIII. der Haupturkunde A. werden Ausführungen zum Thema Geldausgleiche, Geldabfindungen, Geldleistungen und Kostentragungen gemacht und diesbezüglich mehrmals auf die Anlage D. (Abfindungs- und Kostenberechnung) verwiesen.Unter Punkt römisch acht. der Haupturkunde A. werden Ausführungen zum Thema Geldausgleiche, Geldabfindungen, Geldleistungen und Kostentragungen gemacht und diesbezüglich mehrmals auf die Anlage D. (Abfindungs- und Kostenberechnung) verwiesen. Die Anlage C. des angefochtenen Flurbereinigungsplanes beinhaltet den Lageplan Neuer Stand (M 1 : 1000) inkl. Dienstbarkeiten, die Anlage D. wie bereits erwähnt die Abfindungs- und Kostenberechnung, die Anlage F. den Abfindungsausweis, die Anlage K. das Grundstücksverzeichnis neuer Stand und die Anlage N. den Änderungsausweis. Der im vorliegenden Fall angefochtene Bescheid wurde laut Kundmachung vom 15.3.2017, ZBS-*****, ab 21.3.2017 zwei Wochen lang zur Einsichtnahme aufgelegt und dadurch erlassen. 2. Beschwerde: Gegen den unter Z 1 genannten Bescheid erhob Frau AA Beschwerde, welche per Post am 28.4.2017 an die belangte Behörde übermittelt wurde. Gegen den unter Ziffer eins, genannten Bescheid erhob Frau AA Beschwerde, welche per Post am 28.4.2017 an die belangte Behörde übermittelt wurde. Diese Beschwerde wurde im Wesentlichen wie folgt begründet: „1. Auf Grund der vielen offenen Punkte(Streitpunkte) kam es zu einem Treffen vor Ort mit den Personen die auf der Niederschrift vom 5.12.2011 angegeben sind. Ich verweise auf Punkt 1 in dieser Niederschrift, dass von BB diese Auffahrt für die GP ****/**** noch immer nicht gemacht wurde, und dass im Bereich der GP **** zu GP **** ohne mein Wissen und meiner Zustimmung heuer im Frühjahr von seinem Sohn 5 Grenzpflöcke entfernt wurden!Ich verweise auf Punkt 1 in dieser Niederschrift, dass von BB diese Auffahrt für die Gesetzgebungsperiode ****/**** noch immer nicht gemacht wurde, und dass im Bereich der Gesetzgebungsperiode **** zu Gesetzgebungsperiode **** ohne mein Wissen und meiner Zustimmung heuer im Frühjahr von seinem Sohn 5 Grenzpflöcke entfernt wurden! Bei Punkt 4 dieser Vereinbarung bemängle ich den Grenzverlauf zum südwestlichen Eck des Hauses und der Grenzverlauf auf der südöstlichen Seite ist nicht in einer Linie! Bei Punkt 5 dieser Vereinbarung beanstande ich, dass BB das Elektrokabel (Freileitung über meinen Grund) wie vereinbart, auf seine Kosten auch noch nicht entfernt bzw. verlegt hat! Ich möchte zu dieser Vereinbarung ausdrücklich klarstellen, dass ich nach jahrelangen Auseinandersetzungen und zum Teil auch sinnlosen Streitereien unter diesen Voraussetzungen und der fachgerechten Einhaltung dieser 6 Punkten in der Niederschrift zum 5.12.2011, wie sie von der Agrarbehörde niedergeschrieben wurden, zugestimmt habe! Leider ist dies momentan noch nicht der Fall und deshalb bin ich gezwungen diesen Bescheid zu beanstanden! 2. Bei der Hocheinfahrt zu Grundparzelle .**3 ist die Durchfahrtshöhe für keinen LKW gegeben und die Straße ist dort 4m breit und nicht wie sonst üblich 3,5m! Hier wurde über mehrere Lösungen diskutiert (vom Abriss und Verlegung des Wirtschaftsgebäudes ink. Weg) dass aber bei der zuständigen Auflage des Plans leider nicht berücksichtigt wurde! 3. Zur Kapelle mit der Grundstücksnummer .**4 wurde ein Servitute über die Grundparzellen **4, **5 und **6 für ein Gehrecht eingeräumt, das nicht den mündlichen Verhandlungen entspricht, zumal das alte Gehrecht zur Gänze über die GP **7/3 führte! Weiteres wurde hier der ganze alte Weg abgegraben, das nun für diese neue Trassierung erhebliche Kosten anfallen würden und nicht zuletzt fehlt mir nun auch noch das Geh- und Bringungsrecht zur GP **7/1 das zur Gänze gestrichen wurde!3. Zur Kapelle mit der Grundstücksnummer .**4 wurde ein Servitute über die Grundparzellen **4, **5 und **6 für ein Gehrecht eingeräumt, das nicht den mündlichen Verhandlungen entspricht, zumal das alte Gehrecht zur Gänze über die Gesetzgebungsperiode **7/3 führte! Weiteres wurde hier der ganze alte Weg abgegraben, das nun für diese neue Trassierung erhebliche Kosten anfallen würden und nicht zuletzt fehlt mir nun auch noch das Geh- und Bringungsrecht zur Gesetzgebungsperiode **7/1 das zur Gänze gestrichen wurde! 4. Auf den Grundparzellen **8, **9, **10/2, **11/ und **12 wurden mir mit Einbeziehung der Wildbach hier die Kultivierung dieser Flächen und auch Kosten zugesagt, wobei diesen Flächen noch nicht kultiviert sind! 5. Das Oberflächenwasser der Wege **12 und **13/1 rinnt über den neu errichteten Weg **12 (der von der zuständigen Abteilung der Agrarbehörde errichtet wurde) östlich der GP **8 genau unter meinen Feldstadel durch, das so auf keinen Fall belassen werden kann!5. Das Oberflächenwasser der Wege **12 und **13/1 rinnt über den neu errichteten Weg **12 (der von der zuständigen Abteilung der Agrarbehörde errichtet wurde) östlich der Gesetzgebungsperiode **8 genau unter meinen Feldstadel durch, das so auf keinen Fall belassen werden kann! 6. Auf der GP **14/1 ist eine neue Mauer errichtet worden. Auf dieser Mauer ist ein Zaun erstellt worden, wobei ich der Zaunerhaltungspflicht zugestimmt habe. Mit dem neuen TFLG ist es aber jetzt so, dass ich nur mehr für Gebäude und Zaun das Holz für Instandhaltung bekomme die zum Zeitpunkt der Regulierung bestanden hatten! Deshalb müsste ich jetzt das Holz für diese Zaunerhaltung kaufen und stimme deshalb dieser Vereinbarung nicht mehr zu! Weiteres ist beim Bau dieser Mauer der Weg mit der GP **13/1 im Bereich der GP **14/1 verbreitert worden und das Oberflächenwasser rinnt jetzt bei mir in den Schafstall hinein!6. Auf der Gesetzgebungsperiode **14/1 ist eine neue Mauer errichtet worden. Auf dieser Mauer ist ein Zaun erstellt worden, wobei ich der Zaunerhaltungspflicht zugestimmt habe. Mit dem neuen TFLG ist es aber jetzt so, dass ich nur mehr für Gebäude und Zaun das Holz für Instandhaltung bekomme die zum Zeitpunkt der Regulierung bestanden hatten! Deshalb müsste ich jetzt das Holz für diese Zaunerhaltung kaufen und stimme deshalb dieser Vereinbarung nicht mehr zu! Weiteres ist beim Bau dieser Mauer der Weg mit der Gesetzgebungsperiode **13/1 im Bereich der Gesetzgebungsperiode **14/1 verbreitert worden und das Oberflächenwasser rinnt jetzt bei mir in den Schafstall hinein! 7. Was ich noch beanstande ist, dass sich die Gemeinde Z auf der Staße nach Y den Grund für eine Straßenverbreiterung( GP **15/5 bis GP **16) im Bereich der Grundparzellen **17/4, **18, **19/2, **20 und **21 nicht gesichert hat da dies immer ausgemacht war und ich auch schon lange zugestimmt habe! Für diese Fläche gibt es keine Niederschrift!7. Was ich noch beanstande ist, dass sich die Gemeinde Z auf der Staße nach Y den Grund für eine Straßenverbreiterung( Gesetzgebungsperiode **15/5 bis Gesetzgebungsperiode **16) im Bereich der Grundparzellen **17/4, **18, **19/2, **20 und **21 nicht gesichert hat da dies immer ausgemacht war und ich auch schon lange zugestimmt habe! Für diese Fläche gibt es keine Niederschrift! 8. Beim letzten Punkt möchte ich die Agrarbehörde und die Gemeinde noch aufmerksam machen, dass ich im Jahre 2004 der Gemeinde Z für die ordnungsgemäße Zufahrt für Thuner Reinhard (Wegbreite 3,5m) die nötige Grundfläche für den Weg mit der GP 2470/2 im nördlichen Bereich der GP **22/2 und **22/3 abgetreten habe! Der Vertrag wurde damals von Rudolf Girtler beim Flurbereinigungsverfahren Y gemacht und die abgetretenen Quadratmeter werden mir dann beim Flurbereinigungsverfahren Adresse 2 gegen gerechnet. Dies ist leider nicht geschehen oder vergessen worden!8. Beim letzten Punkt möchte ich die Agrarbehörde und die Gemeinde noch aufmerksam machen, dass ich im Jahre 2004 der Gemeinde Z für die ordnungsgemäße Zufahrt für Thuner Reinhard (Wegbreite 3,5m) die nötige Grundfläche für den Weg mit der Gesetzgebungsperiode 2470/2 im nördlichen Bereich der Gesetzgebungsperiode **22/2 und **22/3 abgetreten habe! Der Vertrag wurde damals von Rudolf Girtler beim Flurbereinigungsverfahren Y gemacht und die abgetretenen Quadratmeter werden mir dann beim Flurbereinigungsverfahren Adresse 2 gegen gerechnet. Dies ist leider nicht geschehen oder vergessen worden! Vor allem auf Grund der Nichteinhaltung der Niederschrift vom 5.12.2011 und einigen Zusagen die wohl vergessen wurden bin ich leider gezwungen hier Beschwerde einzubringen! Es ist ja auch nicht verwunderlich denn das Verfahren läuft ja bereits 12 Jahre!“ 3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Vom Landesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Angelegenheit eine gutachterliche Stellungnahme der Abt. Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung angefordert, in welcher (siehe das Schreiben vom 24.4.2018, BO-*****, samt zahlreicher Anlagen) ausführlich auf die einzelnen Beschwerdepunkte eingegangen wird. Dieses Gutachten samt den beigeschlossenen Anlagen wurde der Beschwerdeführerin und den von der gegenständlichen Beschwerde betroffenen Parteien des gegenständlichen Flurbereinigungsverfahrens mit dem Recht zur Stellungnahme übermittelt. Im daraufhin erstatteten Schreiben von Herrn BB vom 22.5.2018 nimmt dieser auf die Beschwerdepunkte 1. und 6., auf Punkt 3. der Niederschrift vom 5.12.2011 und auf die neue Abfindungsberechnung Bezug. Nach Übermittlung dieses Schreibens an die agrarfachliche Amtssachverständige wurde in deren Anwesenheit eine Niederschrift (vom 30.5.2018, BO-*****) mit Herrn BB erstellt, in welcher dieser seine Einwände gegen das genannte agrarfachliche Gutachten zurückzog. Von der Gemeinde Z und von Frau AA wurde keine Stellungnahme erstattet. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: 1. Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig.Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig. 2. Zur Sache: Vorab wird festgehalten, dass sich alle Angaben von Grundstücken und Einlagezahlen auf das Grundbuch **** Z beziehen, sofern nicht eine andere KG angeführt ist. Die im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 lauten auszugsweise wie folgt: „§ 23 Zusammenlegungsplan

(1)Nach Absteckung der neuen Flureinteilung in der Natur ist über das Ergebnis der Zusammenlegung ein Bescheid (Zusammenlegungsplan) zu erlassen.
(2)Der Zusammenlegungsplan besteht aus:
  1. a)der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Abs. 4 bis 6 und der §§ 16 Abs. 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;
  2. a)der Haupturkunde; diese hat eine Darstellung des Verfahrensganges und der wirtschaftlichen und technischen, zur Neuordnung gehörenden Verhältnisse sowie allfällige Verfügungen im Sinne der Absatz 4 bis 6 und der Paragraphen 16, Absatz 2, 22, 25, 26 und 27 zu enthalten;
  3. b)der Abfindungsberechnung; diese hat insbesondere zu enthalten: 1. die nach Eigentümern (Betrieben) geordneten Wertsummen (Punkte) der der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücke; 2. allfällige Änderungen der Abfindungsansprüche, die sich aus den im Verfahren vor oder gegenüber der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen oder den mit Genehmigung der Agrarbehörde abgeschlossenen Vereinbarungen ergeben; 3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (§ 17) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (§ 19) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge;3. den Schlüssel, nach dem die Parteien den Grund für die gemeinsamen Anlagen (Paragraph 17,) und für Maßnahmen im öffentlichen Interesse (Paragraph 19,) aufzubringen haben, und die entsprechenden Punkteabzüge; 4. den Abfindungsanspruch; 5. den Wert der Grundabfindung; 6. allfällige Geldausgleiche (§ 20 Abs. 9), Geldabfindungen (§ 20 Abs. 2), Geldleistungen (§ 20 Abs. 3) und Geldentschädigungen (§ 22 Abs. 5);6. allfällige Geldausgleiche (Paragraph 20, Absatz 9,), Geldabfindungen (Paragraph 20, Absatz 2,), Geldleistungen (Paragraph 20, Absatz 3,) und Geldentschädigungen (Paragraph 22, Absatz 5,); 7. den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs. 2 zu ermitteln ist;7. den Beitragsschlüssel für die Kostentragung, der in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, zu ermitteln ist;
  4. c)einer planlichen Darstellung (§ 37 des Vermessungsgesetzes, BGBl. Nr. 306/1968) der neuen Flureinteilung;
  5. c)einer planlichen Darstellung (Paragraph 37, des Vermessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1968,) der neuen Flureinteilung;
  6. d)einer nach Eigentümern geordneten Zusammenstellung der Abfindungsgrundstücke unter Anführung ihrer Nummern und Ausmaße sowie der Flächen der einzelnen Bonitätsklassen (Abfindungsausweis).
(3)Besitzstandsausweis und Bewertungsplan sind dem Zusammenlegungsplan als Behelfe anzuschließen.
(4)Betriebe, die nach dem Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, LGBl. Nr. 47/1900, die Voraussetzungen für geschlossene Höfe erfüllen, können als solche erklärt werden.
(4)Betriebe, die nach dem Gesetz betreffend die besonderen Rechtsverhältnisse geschlossener Höfe, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 1900,, die Voraussetzungen für geschlossene Höfe erfüllen, können als solche erklärt werden.
(5)Die umgestalteten oder neuerrichteten gemeinsamen Anlagen sind, soweit sie nicht von der Gemeinde übernommen werden, den für die Zeit nach der Auflösung der Zusammenlegungsgemeinschaft nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu bildenden Körperschaften zuzuteilen.
(6)Soweit Abs. 5 nicht anzuwenden ist, ist das Eigentum Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen, denen als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die aus der gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Die Erhaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Auf sie finden die §§ 7 bis 9 und 11 sinngemäß Anwendung.“
(6)Soweit Absatz 5, nicht anzuwenden ist, ist das Eigentum Erhaltungsgemeinschaften zuzuteilen, denen als Mitglieder die Eigentümer der Grundstücke angehören, die aus der gemeinsamen Anlage einen Vorteil ziehen. Die Erhaltungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes. Auf sie finden die Paragraphen 7 bis 9 und 11 sinngemäß Anwendung.“ „§ 31 Flurbereinigungsverfahren Im Flurbereinigungsverfahren sind die Bestimmungen des ersten Abschnittes mit nachstehenden Abänderungen sinngemäß anzuwenden:
  1. Das Verfahren ist von Amts wegen mit Bescheid einzuleiten und abzuschließen.
  2. Im Einleitungsbescheid sind die Grundstücke oder Grundbuchskörper, die der Flurbereinigung unterzogen wurden, zu bezeichnen.
  3. An die Stelle der Zusammenlegungsgemeinschaft tritt die Flurbereinigungsgemeinschaft.
  4. Die Flurbereinigungsgemeinschaft wird mit Bescheid gegründet und aufgelöst.
  5. Die Wahl eines Ausschusses entfällt. An die Stelle des Ausschusses tritt die Vollversammlung der Mitglieder der Flurbereinigungsgemeinschaft. Diese hat aus ihrer Mitte den Obmann und dessen Stellvertreter zu wählen, wenn es die Agrarbehörde verlangt.
  6. Die Bewertung der Grundstücke nach § 13 Abs. 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien.
  7. Die Bewertung der Grundstücke nach Paragraph 13, Absatz 2 und 3 entfällt, wenn sämtliche Parteien erklären, daß die Grundstücke gleichwertig seien.
  8. Besitzstandsausweis- und Bewertungsplan können auch gemeinsam mit dem Flurbereinigungsplan erlassen werden.
  9. Über das Ergebnis der Flurbereinigung ist ein Bescheid (Flurbereinigungsplan) zu erlassen.“ „§ 74 Parteien, Beteiligte
(1)Parteien des Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens sind:
  1. a)die Eigentümer der Grundstücke, die der Zusammenlegung oder Flurbereinigung unterzogen werden;
  2. b)die Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsgemeinschaft;
  3. c)die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 2 lit.
  4. b)an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken besteht;
  5. c)die Gebietskörperschaften und Unternehmen, zu deren Gunsten ein Enteignungsrecht für Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) an den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken besteht;
  6. d)Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969, LGBl. Nr. 49.
  7. d)Siedlungsträger nach dem Tiroler landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz 1969, Landesgesetzblatt Nr. 49.
(2)Parteien in einem Verfahren nach § 6 Abs. 1 sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.
(2)Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 6, Absatz eins, sind neben dem Antragsteller der bücherliche Eigentümer und die Person, der das betreffende Grundstück als Abfindung zugewiesen wurde.
(3)Parteien in einem Verfahren nach § 17 sind die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen.
(3)Parteien in einem Verfahren nach Paragraph 17, sind die Zusammenlegungsgemeinschaft und die Eigentümer der Grundstücke, die für die Durchführung der gemeinsamen Maßnahmen oder für die Errichtung der gemeinsamen Anlagen herangezogen werden müssen.
(4)(…)
(8)Im Übrigen kommt Personen eine Parteistellung nur insoweit zu, als ihnen in diesem Gesetz Rechte eingeräumt oder Pflichten auferlegt werden.
(9)(…)“ Zunächst ist im vorliegenden Fall klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat.Zunächst ist im vorliegenden Fall klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat. Insofern war Herrn BB, soweit dieser in seinem Schreiben vom 22.5.2018 auf Punkt 3. der Niederschrift vom 5.12.2011 Bezug nimmt, zu entgegnen, dass es sich hierbei um keinen Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens handelt. Keiner der von Frau AA geltend gemachten Beschwerdepunkte betrifft die Frage der Breite jener Straße, die in der genannten Niederschrift und im Schreiben von Herrn BB zur Sprache kommt, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht aufgrund seines auf das Beschwerdevorbringen eingeschränkten Prüfumfanges verwehrt war, auf dieses Vorbringen von Herrn BB einzugehen. Dieser Umstand wurde letztlich auch von Herrn Schiechtl selbst im Rahmen einer von ihm unterfertigten Niederschrift vom 30.5.2018, BO-*****, zugestanden. Weiters war vor dem Hintergrund des gemäß § 27 VwGVG eingeschränkten Prüfumfanges und entsprechend den schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 24.4.2018, BO-*****, sowie im Hinblick auf die von dieser Amtssachverständigen übermittelten Niederschriften, auf einen großen Teil des ursprünglichen Beschwerdevorbringens nicht einzugehen; nämlich auf jenes, das von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zurückgezogen wurde. Dies betrifft die Punkte 3. bis 7. der gegenständlichen Beschwerde.Weiters war vor dem Hintergrund des gemäß Paragraph 27, VwGVG eingeschränkten Prüfumfanges und entsprechend den schlüssigen und unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 24.4.2018, BO-*****, sowie im Hinblick auf die von dieser Amtssachverständigen übermittelten Niederschriften, auf einen großen Teil des ursprünglichen Beschwerdevorbringens nicht einzugehen; nämlich auf jenes, das von der Beschwerdeführerin ausdrücklich zurückgezogen wurde. Dies betrifft die Punkte 3. bis 7. der gegenständlichen Beschwerde. Diese Beschwerdepunkt sind aufgrund ihrer Zurückziehung nicht mehr Beschwerdegegenstand, weshalb im vorliegenden Verfahren wiederum auch nicht darauf eingegangen werden musste, dass von Herrn BB in seinem Schreiben vom 22.5.2018 zu Beschwerdepunkt 6. thematisiert wurde, dass neben dem Schafstall von Frau AA Oberflächenwasser von der Gemeindestraße auch auf seine Feldstücke, seine Terrasse und sein Büro fließe. Dies wurde auch wiederum von Herrn BB im Rahmen einer von ihm unterfertigten Niederschrift vom 30.5.2018, BO-*****, zugestanden. Allerdings sei hinsichtlich dieses Vorbringens erwähnt, dass laut Niederschrift vom 29.1.2018, BO-1801/146-2018, das Oberflächenwasser im Zuge der Neuasphaltierung durch die Gemeinde Z abgeleitet wird. Auch hinsichtlich der Beschwerdepunkte 1., 2. und 8. konnte unter Beiziehung der agrarfachlichen Amtssachverständigen zwischen den davon betroffenen Parteien eine Einigung erzielt werden, wobei in diesem Zusammenhang entsprechend den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 24.4.2018, BO-*****, klarzustellen ist, dass die genannten Beschwerdepunkte neben der Beschwerdeführerin selbst nur Herrn BB sowie das Öffentliche Gut als Parteien dieses Verfahrens betreffen und insofern eine Einbeziehung aller übrigen Parteien des Flurbereinigungsverfahrens Adresse 2 unterbleiben konnte. Wenn Herr BB in seinem Schreiben vom 22.5.2018 zu Beschwerdepunkt 1. vorbringt, dass der Grenzverlauf durch Eisenmarken gesichert sei und die Entfernung der Grenzpflöcke nicht zu beanstanden sei, so steht dies im Einklang mit den Ausführungen der agrarfachlichen Amtssachverständigen in ihrem Gutachten vom 24.4.2018 zu diesem Beschwerdepunkt und untermauert den dabei gezogenen Schluss, dass dieser Beschwerdepunkt als erledigt anzusehen ist. Im Zusammenhang mit den genannten Beschwerdepunkte 1.,2. und 8. war allerdings eine teilweise Abänderung des angefochtenen Bescheides wie folgt erforderlich: So war aufgrund der Notwendigkeit zweier Grenzänderungen die Anlage C. (Lageplan Neuer Stand [M 1 : 1000] inkl. Dienstbarkeiten) geringfügig entsprechend der Pläne der Abteilung Bodenordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 16.1.2018, BO-***** und BO-***** zu ändern. Infolge dieser Grenzänderung und aufgrund der Niederschrift zum Beschwerdepunkt 8, wonach seitens des Öffentlichen Gutes zusätzlich 53 m² mit je € 4 pro m², somit insgesamt mit € 212,--, gegenüber der Beschwerdeführerin abgegolten werden, war wiederum die Anlage D (Abfindungs- und Kostenberechnung) des angefochtenen Flurbereinigungsplanes dahingehend zu ändern, dass die Abfindungs- und Kostenberechnungen für Frau AA, Herrn BB und für das Öffentliche Gut (Wege und Plätze) durch die dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen Abfindungs- und Kostenberechnungen für Frau AA, Herrn BB und für das Öffentliche Gut (Wege und Plätze) ersetzt werden. Wenn Herr BB in seinem Schreiben vom 22.5.2018 zur Abfindungsberechnung vorbringt, dass nicht ersichtlich sei, wieviel m² bei welchen Grundstücken dazu oder weg kämen und dass die Abfindungsberechnung dilettantisch sei, ist zu betonen, dass dieses Vorbringen von Herrn BB im Rahmen einer von ihm unterfertigten Niederschrift vom 30.5.2018, BO-*****, zurückgezogen wurde. Auch die Anlagen F. (Abfindungsausweis), K. (Grundstücksverzeichnis –Neuer Stand) und N. (Änderungsausweis) des angefochtenen Flurbereinigungsplanes waren in Anbetracht der oben genannten Änderungen anzupassen, und zwar Anlage F. dahingehend, dass die ONr 3, 7 und 8 durch die dem Gutachten der Abteilung Bodenordnung vom 24.4.2018, BO-*****, beigeschlossenen ONr 3, 7 und 8 zu ersetzen sind; Anlage K. , indem das Grundstücksverzeichnis – Neuer Stand vom 18.1.2017 durch das dem genannten Gutachten der Abteilung Bodenordnung beigeschlossene Grundstücksverzeichnis – Neuer Stand vom 6.4.2018 ersetzt wird; und Anlage N., indem die Änderungsausweise für das Öffentliche Gut (Wege und Plätze) (EZ 215), für Frau AA (EZ ****) und für Herrn BB (EZ 379 und ****) jeweils vom 18.1.2017 durch die dem genannten Gutachten der Abteilung Bodenordnung beigeschlossenen Änderungsausweise für das Öffentliche Gut (Wege und Plätze) (EZ 215), für Frau AA (EZ ****) und für Herrn BB (EZ 379 und ****) jeweils vom 6.4.2018 ersetzt werden. Auch die im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses unter Punkt 1.
  1. a)und
  2. b)ausgesprochenen Änderungen des angefochtenen Bescheides beruhen auf den oben angesprochenen geringfügigen und mit den betroffenen Parteien einvernehmlich geregelten Grenzänderungen, indem bei Bezugnahme auf den Lageplan, die Änderungsausweise, die Abfindungs- und Kostenberechnung und die Dienstbarkeit des Gehens über Gst **1 klargestellt wurde, dass diese in einer neuen, geringfügig geänderten Fassung gelten sollen. Der nunmehr spruchgemäß geänderte Flurbereinigungsplan entspricht den im TFLG 1996 hierfür normierten Vorgaben und treffen im Hinblick auf diese Änderungen auch die schon von der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides getroffenen Ausführungen zu, dass die Durchführung des Flurbereinigungsverfahrens „Adresse 2“ in der Gemeinde Z die dort bestandene zersplitterte Besitzstruktur beseitigt und für die landwirtschaftlichen Grundstücke eine vernünftige Einteilung in Form einer zeitgemäßen agrarstrukturellen Verbesserung bewirkt, und dass in diesem Zusammenhang insbesondere durch Grenzänderungen und Regelung der Erschließung eine Verbesserung der agrarischen Gesamtstruktur und der Bewirtschaftungsverhältnisse erfolgt. Nach § 1 Abs 1 TFLG 1996 – der gemäß § 31 TFLG 1996 auch im Flurbereinigungsverfahren anwendbar ist - können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens (Flurbereinigungsverfahrens) verbessert oder neu gestaltet werden. Nach § 1 Abs 2 TFLG 1996 sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur (wie zB ua zersplitterter Grundbesitz, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Grundstücksformen etc.) verursacht werden.Nach Paragraph eins, Absatz eins, TFLG 1996 – der gemäß Paragraph 31, TFLG 1996 auch im Flurbereinigungsverfahren anwendbar ist - können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen und umweltverträglichen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen betriebs- und volkswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens (Flurbereinigungsverfahrens) verbessert oder neu gestaltet werden. Nach Paragraph eins, Absatz 2, TFLG 1996 sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die durch Mängel der Agrarstruktur (wie zB ua zersplitterter Grundbesitz, beengte Orts- und Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Grundstücksformen etc.) verursacht werden. Gemäß § 16 Abs 1 TFLG 1996 ist der Gegenstand der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Dabei ist eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben, auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes ist Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit sind gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, TFLG 1996 ist der Gegenstand der Neuordnung des Flurbereinigungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse. Dabei ist eine Gesamtlösung in rechtlicher, wirtschaftlicher und ökologischer Hinsicht anzustreben, auf eine geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Naturraumes ist Bedacht zu nehmen, die Interessen (Abfindungswünsche) der Parteien und die der Allgemeinheit sind gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebs- und volkswirtschaftliche sowie ökologische Erkenntnisse sind zu berücksichtigen. Diesen Vorgaben wird – wie bereits erwähnt - durch den angefochtenen und aufgrund dieses Erkenntnisses in einzelnen Punkten geänderten Flurbereinigungsplan entsprochen und war insgesamt daher spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zum Entfall der öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal aufgrund der Einholung eines agrarfachlichen Sachverständigengutachtens alle offenen Sachverhaltsfragen im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien geklärt werden konnten und somit nur mehr rechtliche Fragen zu klären waren.Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal aufgrund der Einholung eines agrarfachlichen Sachverständigengutachtens alle offenen Sachverhaltsfragen im Einvernehmen mit den betroffenen Parteien geklärt werden konnten und somit nur mehr rechtliche Fragen zu klären waren. Der EGMR hat aber anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Dies trifft im vorliegenden Fall, insbesondere auch im Hinblick auf das ausreichend gewährte Parteiengehör, welches keinen Hinweis auf offene Sachverhaltsfragen erkennen ließ, zu, weshalb aus den genannten Gründen im vorliegenden Fall keine Verhandlung geboten war. In diesem Zusammenhang betont der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) außerdem, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen trotz eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts (vgl. etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen § 33a VwGG).Der vorliegenden Entscheidung kommt keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Sie liegt insbesondere nicht auch im Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen, auf zusätzlichen Argumenten gestützten Rechtsprechung. Die Entscheidung betrifft keine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage des materiellen oder des formellen Rechts vergleiche etwa VwGH 26.9.1991, 91/09/0144 zum vormaligen Paragraph 33 a, VwGG). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.35.1232.4

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