RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/1120-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.03.2018, Zl ***** , betreffend die Erteilung einer Benützungsbewilligung nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 1) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 45 Abs 1 TBO 2018 für die 674/1690 Anteile der Frau AA unbegründet abgewiesen und betreffend der restlichen 1016/1690 Anteile unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 1) mit der , Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, TBO 2018 für die 674/1690 Anteile der Frau AA unbegründet abgewiesen und betreffend der restlichen 1016/1690 Anteile unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 2) stattgegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 03.11.2008, Zahl *****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf Gst Nr **1/6, KG Z. Mit Bescheid vom 20.10.2009, Zahl *****, ergänzte der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bescheid vom 20.08.2008 (richtig wohl: 03.11.2008) um weitere wildbach- und lawinenbautechnische Vorschreibungen. Darauf folgend wurde mit Bescheid vom 02.06.2010, Zahl *****, die baubehördliche Bewilligung vom Bürgermeister der Gemeinde Z für die Nutzungsänderung in ein Appartement- und Geschäftshaus erteilt. Letztendlich wurde mit Bescheid vom 01.09.2011, Zahl *****, vom Bürgermeister der Gemeinde Z die baubehördliche Bewilligung für Änderungen beim genehmigten Appartement- und Geschäftshaus auf Gst Nr **1/6, KG Z, erteilt. Mit Schreiben vom 15.02.2017 beantragte die Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) „Z EE“ die Übermittlung der Benützungsbewilligung nach § 38 TBO 2011 zu Handen ihres Rechtsvertreters. Sollte diese nicht vorliegen, wurde beantragt, alles zu veranlassen bzw alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Benützungsbewilligung erteilt werde.Mit Schreiben vom 15.02.2017 beantragte die Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) „Z EE“ die Übermittlung der Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, TBO 2011 zu Handen ihres Rechtsvertreters. Sollte diese nicht vorliegen, wurde beantragt, alles zu veranlassen bzw alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Benützungsbewilligung erteilt werde. Schließlich wurde mit Schreiben vom 11.04.2017 von der WEG Z EE und von Frau AA ein Antrag auf Erteilung einer Benützungsbewilligung gemäß § 38 TBO 2011 für das Gebäude „Z EE“ eingebracht und, für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden würde, in eventu, dass bescheidmäßig festgestellt werden solle, dass für das Gebäude Z EE eine Benützungsbewilligung vorliege.Schließlich wurde mit Schreiben vom 11.04.2017 von der WEG Z EE und von Frau AA ein Antrag auf Erteilung einer Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 38, TBO 2011 für das Gebäude „Z EE“ eingebracht und, für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden würde, in eventu, dass bescheidmäßig festgestellt werden solle, dass für das Gebäude Z EE eine Benützungsbewilligung vorliege. Mit Bescheid vom 10.07.2017, Zahl *****-2017, stellte der Bürgermeister der Gemeinde Z daraufhin fest, dass für das gegenständliche Gebäude auf Gst **1/6, KG Z, gemäß § 38 Tiroler Bauordnung 2011 keine Benützungsbewilligung erforderlich sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 10.07.2017, Zahl *****-2017, stellte der Bürgermeister der Gemeinde Z daraufhin fest, dass für das gegenständliche Gebäude auf Gst **1/6, KG Z, gemäß Paragraph 38, Tiroler Bauordnung 2011 keine Benützungsbewilligung erforderlich sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol entschied mit Erkenntnis vom 23.10.2017, Zahl LVwG-2017/39/2375-1, dass bezüglich Frau AA der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben werde. Bezüglich der Wohnungseigentumsgemeinschaft Z EE wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Daraufhin erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z am 05.03.2018, Zahl *****, den nunmehr bekämpften Bescheid, in dem der Hauptantrag auf Erteilung einer Benützungsbewilligung abgewiesen wurde und der Eventualantrag eine Zurückweisung erfuhr. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es zunächst eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gebe. Die Beschwerdeführerin habe in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag vom 11.04.2017 den Primärantrag gestellt, der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde erster Instanz möge einen Benützungsbewilligungsbescheid für das Gebäude „Z EE“, auf Gst **1/6, KG Z, erlassen, und nur in eventu sei der Antrag gestellt worden, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass für das vorangeführte Gebäude eine Benützungsbewilligungspflicht besteht. Dem Bescheid sei schon auf der ersten Seite zu entnehmen, dass die Behörde über den Primärantrag entschieden habe. Darüber hinaus habe aber die Behörde auch noch über den Eventualantrag in der gleichen Entscheidung abgesprochen. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Behörde mit einem Eventualantrag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst dann befassen dürfe, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgelehnt worden sei (vgl VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103). Somit hätte die Behörde diesbezüglich keine Entscheidung mehr treffen dürfen und das Verfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel.Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Behörde mit einem Eventualantrag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst dann befassen dürfe, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgelehnt worden sei vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103). Somit hätte die Behörde diesbezüglich keine Entscheidung mehr treffen dürfen und das Verfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Inhaltlich sei auch noch auszuführen, dass die Ansicht, dass nur drei Wohnungen für einen ganzjährigen Wohnbedarf vorliegen würden, und deshalb keine Wohnanlage im Sinn des § 2 Abs 5 TBO vorliege, unrichtig sei.Inhaltlich sei auch noch auszuführen, dass die Ansicht, dass nur drei Wohnungen für einen ganzjährigen Wohnbedarf vorliegen würden, und deshalb keine Wohnanlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, TBO vorliege, unrichtig sei. Mit Baubescheid der Gemeinde Z vom 03.11.2008, samt Ergänzungsbescheid vom 20.08.2008, beide zu Zahl *****, habe die Gemeinde Z den Neubau des Wohn- und Geschäftshauses auf Gst **1/6, KG Z, bewilligt. Sodann sei es mit Bescheid vom 02.06.2010 und 11.09.2011 zu einer baubehördlich genehmigten Benützungsänderung in Appartement- und Geschäftshaus bzw zu Änderungen beim Gebäude gekommen. Auf der Liegenschaft sei letztlich Wohnungseigentum begründet worden, wobei insgesamt 12 Wohnungen, 8 sonstige selbständige Räumlichkeiten sowie KFZ-Stellplätze in der Tiefgarage und 13 Abstellplätze im Freien errichtet worden seien. Damit würden sich im gegenständlichen Gebäude, entsprechend dem der grundbücherlichen Eintragung zugrundeliegenden Nutzwertgutachten der Firma Konrad und Steinberger OG vom 14.09.2011, jedenfalls mehr als 5 Wohnungen, befinden, was dazu führe, dass eine Wohnanlage im Sinne des § 2 Abs 5 TBO vorliege.Auf der Liegenschaft sei letztlich Wohnungseigentum begründet worden, wobei insgesamt 12 Wohnungen, 8 sonstige selbständige Räumlichkeiten sowie KFZ-Stellplätze in der Tiefgarage und 13 Abstellplätze im Freien errichtet worden seien. Damit würden sich im gegenständlichen Gebäude, entsprechend dem der grundbücherlichen Eintragung zugrundeliegenden Nutzwertgutachten der Firma Konrad und Steinberger OG vom 14.09.2011, jedenfalls mehr als 5 Wohnungen, befinden, was dazu führe, dass eine Wohnanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TBO vorliege. Die baulich vorhandenen und als solche auch parifizierten Wohnungen würden jedenfalls zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen im Sinn des § 2 Abs 4 TBO dienen. Es ergebe sich bereits aus dem zugrundeliegenden Nutzwertgutachten und den darin vorhandenen Plänen und Raumaufzählungen, dass alle Wohnungen mit Küche und sanitären Einrichtungen ausgestattet seien, so wie dies die in diesem Zusammenhang maßgeblichen § 2 und 3 TBV 1998 vorsehen würden.Die baulich vorhandenen und als solche auch parifizierten Wohnungen würden jedenfalls zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, TBO dienen. Es ergebe sich bereits aus dem zugrundeliegenden Nutzwertgutachten und den darin vorhandenen Plänen und Raumaufzählungen, dass alle Wohnungen mit Küche und sanitären Einrichtungen ausgestattet seien, so wie dies die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Paragraph 2 und 3 TBV 1998 vorsehen würden. Zudem sei im Bauansuchen ausgeführt worden, dass man beabsichtige, das bestehende Gebäude abzutragen und an dessen Stelle eine Wohnanlage mit einer geschätzten Nutzfläche neu zu errichten. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin übersehe die Baubehörde, dass die Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde nicht für die Erteilung von Benützungsbewilligungen zuständig sei, sondern dies im Aufgabenbereich der Baubehörde liege und eine gewerberechtliche Prüfung nicht die baurechtliche Überprüfung ersetze.Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin übersehe die Baubehörde, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde nicht für die Erteilung von Benützungsbewilligungen zuständig sei, sondern dies im Aufgabenbereich der Baubehörde liege und eine gewerberechtliche Prüfung nicht die baurechtliche Überprüfung ersetze. Im Übrigen würde im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens keine Überprüfung der bau- und raumordnungsrechtlichen Belange durchgeführt werden. Darüber hinaus übersehe die Behörde auch, dass im Baubescheid der Gemeinde Z vom 02.06.2010 unter Punkt 17. die Auflage enthalten sei, dass nach Bauvollendung bei der Behörde um die Erteilung einer Benützungsbewilligung anzusuchen sei. Daraus ergebe sich explizit, dass das Bauvorhaben benützungsbewilligungspflichtig sei. Die Auflage sei demnach ein Leistungsbescheid bzw ein bedingter Polizeibefehl. Die Missachtung der Auflage berühre zwar nicht den Bestand der erteilten Berechtigung, die Auflage sei allerdings zu vollstrecken. Wenn nunmehr die Erstbehörde davon ausgehe, dass keine Benützungsbewilligungspflicht bestehe, so setze sie sich über die Auflage des Baubescheides hinweg. Für die Beschwerdeführerin sei die Erlassung eines Benützungsbewilligungsbescheides nicht zuletzt vor dem Hintergrund notwendig, als bei einer notwendigen Benützungsbewilligungspflicht im Fall eines Brandschadens die Feuerversicherung Leistungsfreiheit einwenden könnte, zumal in diesem Fall ein Gebäude bewohnt werde, das kraft Gesetzes gar nicht bewohnt hätte werden dürfen. Auch sei die Beschwerdeführerin im Fall der fehlenden Kollaudierung bzw des Behördenkonsenses ihrem Mieter, der das Geschäftslokal im Parterre bereits benütze, schadenersatz- bzw gewährleistungspflichtig. Einerseits stelle das Fehlen des Behördenkonsenses diesem gegenüber einen Rechtsmangel dar, andererseits sei die Beseitigung des konsenslosen Zustandes nur mit Zustimmung des Mieters möglich, wobei damit zu rechnen sei, dass er seine Zustimmung davon abhängig mache, dass ihm allfällige, durch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bedingte Beeinträchtigungen der Benützung bzw des Betriebes sowie allfällige daraus resultierende Schäden abgegolten würden. Darüber hinaus sei das Gebäude auch nicht so ausgeführt, wie dies in den der Baueinreichung zugrunde liegenden Plänen dargestellt worden sei. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid vom 05.03.2018 dahingehend abändern, als dem zugrunde liegenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.04.2017, gerichtet auf Erlassung eines Benützungsbewilligungsbescheides, in eventu auf Feststellung der Benützungsbewilligungspflicht, voll umfänglich stattgegeben werde, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung (nach Verfahrensergänzung) an die Erstbehörde zurückzuverweisen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 03.11.2008, Zahl *****, der Bürgermeister der Gemeinde Z die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf Gst Nr **1/6, KG Z, erteilt hat. Mit Bescheid vom 20.10.2009, zur gleichen Zahl, wurde dieser Bescheid um wildbach- und lawinenbautechnische Vorschreibungen erweitert. Schließlich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.06.2010, Zahl *****, die baubehördliche Bewilligung für die Verwendungszweckänderung des ursprünglich genehmigten Wohn- und Geschäftshauses in eine Verwendung Appartement- und Geschäftshaus auf Gst Nr **1/6, KG Z, erteilt. Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 wurde der Baubeginn für die Baumaßnahmen auf dem Gst **1/6, KG Z, bei der Baubehörde angezeigt. Am 27.05.2011 erfolgte die wasserrechtliche Verhandlung zur Genehmigung der Bauwasserhaltung für das Bauvorhaben Neubau FF auf Gst Nr **1/6, KG Z, durch die Bezirkshauptmannschaft X. Die Verhandlung wurde vor Ort durchgeführt und es waren bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Bauarbeiten durchgeführt worden. Der Altbestand war noch vorhanden und war auch noch nicht abgetragen worden.Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 wurde der Baubeginn für die Baumaßnahmen auf dem Gst **1/6, KG Z, bei der Baubehörde angezeigt. Am 27.05.2011 erfolgte die wasserrechtliche Verhandlung zur Genehmigung der Bauwasserhaltung für das Bauvorhaben Neubau FF auf Gst Nr **1/6, KG Z, durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Die Verhandlung wurde vor Ort durchgeführt und es waren bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Bauarbeiten durchgeführt worden. Der Altbestand war noch vorhanden und war auch noch nicht abgetragen worden. Mit Bescheid vom 01.09.2011, Zahl *****-2011, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z schließlich die baubehördliche Bewilligung für Änderungen beim genehmigten Appartement- und Geschäftshaus auf Gst Nr **1/6, KG Z. Eine Baufertigstellungsmeldung liegt im gegenständlichen Akt nicht vor. Schließlich wurde mit Schriftsatz vom 11.04.2017 von Frau AA der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 38 TBO 2011 für das Gebäude auf Gst **1/6, KG Z, eingebracht.Eine Baufertigstellungsmeldung liegt im gegenständlichen Akt nicht vor. Schließlich wurde mit Schriftsatz vom 11.04.2017 von Frau AA der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 38, TBO 2011 für das Gebäude auf Gst **1/6, KG Z, eingebracht. Die Beschwerdeführerin ist zu 674/1690 Anteilen Miteigentümerin in Form von Wohnungseigentum am Gebäude auf Gst **1/6, KG Z. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zu Zahl **/2010, sowie durch Einsichtnahme in den Bauakt zu Zahl *****-11, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl 2017/39/2375. Die Feststellungen über die erfolgten Genehmigungen und den Ablauf ergeben sich aus den gemeindebehördlichen Akten und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Auch wurde am 8.6.2018 Einsicht in das Grundbuch des Gst **1/6, KG Z genommen. Daraus ergibt sich die Feststellung zur Eigentümersituation. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt eindeutig aufgrund der Akten geklärt war. IV.römisch vier. Rechtslage: Zunächst ist festzuhalten, dass die Tiroler Bauordnung zwischen der Antragstellung und Erledigung der Behörde wiederverlautbart wurde, sodass im gegenständlichen Fall nicht mehr die Bestimmung des § 38 TBO 2011, sondern vielmehr die Bestimmung des § 45 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 zur Anwendung kommt. Diesbezüglich war auch eine Korrektur im Spruch des Bescheides vorzunehmen. Inhaltlich hat sich an den entscheidungsrelevanten Passagen der Bestimmung aber nichts geändert, sie sind vielmehr ident. Zunächst ist festzuhalten, dass die Tiroler Bauordnung zwischen der Antragstellung und Erledigung der Behörde wiederverlautbart wurde, sodass im gegenständlichen Fall nicht mehr die Bestimmung des Paragraph 38, TBO 2011, sondern vielmehr die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018 zur Anwendung kommt. Diesbezüglich war auch eine Korrektur im Spruch des Bescheides vorzunehmen. Inhaltlich hat sich an den entscheidungsrelevanten Passagen der Bestimmung aber nichts geändert, sie sind vielmehr ident. Gemäß § 45 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28/2018 (kurz: TBO) dürfen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen in den Fällen des § 28 Abs 1 lit a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt 28 aus 2018, (kurz: TBO) dürfen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen in den Fällen des Paragraph 28, Absatz eins, Litera a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde. Gemäß § 35 Abs 1 TBO 2018 erlischt die Baubewilligung, Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2018 erlischt die Baubewilligung,
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