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{'item': 'LVwG-2018/38/1120-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum08.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/1120-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Lechner über die Beschwerde der AA, Adresse 1, Z, vertreten durch die Rechtsanwälte BB, CC, DD, Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 05.03.2018, Zl ***** , betreffend die Erteilung einer Benützungsbewilligung nach der Tiroler Bauordnung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 1) mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 45 Abs 1 TBO 2018 für die 674/1690 Anteile der Frau AA unbegründet abgewiesen und betreffend der restlichen 1016/1690 Anteile unzulässig zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 1) mit der , Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, TBO 2018 für die 674/1690 Anteile der Frau AA unbegründet abgewiesen und betreffend der restlichen 1016/1690 Anteile unzulässig zurückgewiesen wird. 2. Der Beschwerde wird in Bezug auf den Spruchpunkt 2) stattgegeben und der Spruchpunkt ersatzlos behoben. 3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 03.11.2008, Zahl *****, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf Gst Nr **1/6, KG Z. Mit Bescheid vom 20.10.2009, Zahl *****, ergänzte der Bürgermeister der Gemeinde Z den Bescheid vom 20.08.2008 (richtig wohl: 03.11.2008) um weitere wildbach- und lawinenbautechnische Vorschreibungen. Darauf folgend wurde mit Bescheid vom 02.06.2010, Zahl *****, die baubehördliche Bewilligung vom Bürgermeister der Gemeinde Z für die Nutzungsänderung in ein Appartement- und Geschäftshaus erteilt. Letztendlich wurde mit Bescheid vom 01.09.2011, Zahl *****, vom Bürgermeister der Gemeinde Z die baubehördliche Bewilligung für Änderungen beim genehmigten Appartement- und Geschäftshaus auf Gst Nr **1/6, KG Z, erteilt. Mit Schreiben vom 15.02.2017 beantragte die Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) „Z EE“ die Übermittlung der Benützungsbewilligung nach § 38 TBO 2011 zu Handen ihres Rechtsvertreters. Sollte diese nicht vorliegen, wurde beantragt, alles zu veranlassen bzw alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Benützungsbewilligung erteilt werde.Mit Schreiben vom 15.02.2017 beantragte die Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) „Z EE“ die Übermittlung der Benützungsbewilligung nach Paragraph 38, TBO 2011 zu Handen ihres Rechtsvertreters. Sollte diese nicht vorliegen, wurde beantragt, alles zu veranlassen bzw alle Vorkehrungen zu treffen, damit die Benützungsbewilligung erteilt werde. Schließlich wurde mit Schreiben vom 11.04.2017 von der WEG Z EE und von Frau AA ein Antrag auf Erteilung einer Benützungsbewilligung gemäß § 38 TBO 2011 für das Gebäude „Z EE“ eingebracht und, für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden würde, in eventu, dass bescheidmäßig festgestellt werden solle, dass für das Gebäude Z EE eine Benützungsbewilligung vorliege.Schließlich wurde mit Schreiben vom 11.04.2017 von der WEG Z EE und von Frau AA ein Antrag auf Erteilung einer Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 38, TBO 2011 für das Gebäude „Z EE“ eingebracht und, für den Fall, dass diesem Antrag nicht stattgegeben werden würde, in eventu, dass bescheidmäßig festgestellt werden solle, dass für das Gebäude Z EE eine Benützungsbewilligung vorliege. Mit Bescheid vom 10.07.2017, Zahl *****-2017, stellte der Bürgermeister der Gemeinde Z daraufhin fest, dass für das gegenständliche Gebäude auf Gst **1/6, KG Z, gemäß § 38 Tiroler Bauordnung 2011 keine Benützungsbewilligung erforderlich sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben.Mit Bescheid vom 10.07.2017, Zahl *****-2017, stellte der Bürgermeister der Gemeinde Z daraufhin fest, dass für das gegenständliche Gebäude auf Gst **1/6, KG Z, gemäß Paragraph 38, Tiroler Bauordnung 2011 keine Benützungsbewilligung erforderlich sei. Gegen diesen Bescheid wurde von Seiten der Antragsteller fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Landesverwaltungsgericht Tirol entschied mit Erkenntnis vom 23.10.2017, Zahl LVwG-2017/39/2375-1, dass bezüglich Frau AA der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben werde. Bezüglich der Wohnungseigentumsgemeinschaft Z EE wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Daraufhin erließ der Bürgermeister der Gemeinde Z am 05.03.2018, Zahl *****, den nunmehr bekämpften Bescheid, in dem der Hauptantrag auf Erteilung einer Benützungsbewilligung abgewiesen wurde und der Eventualantrag eine Zurückweisung erfuhr. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. In dieser führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus, dass es zunächst eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens gebe. Die Beschwerdeführerin habe in dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Antrag vom 11.04.2017 den Primärantrag gestellt, der Bürgermeister der Gemeinde Z als Baubehörde erster Instanz möge einen Benützungsbewilligungsbescheid für das Gebäude „Z EE“, auf Gst **1/6, KG Z, erlassen, und nur in eventu sei der Antrag gestellt worden, es möge bescheidmäßig festgestellt werden, dass für das vorangeführte Gebäude eine Benützungsbewilligungspflicht besteht. Dem Bescheid sei schon auf der ersten Seite zu entnehmen, dass die Behörde über den Primärantrag entschieden habe. Darüber hinaus habe aber die Behörde auch noch über den Eventualantrag in der gleichen Entscheidung abgesprochen. Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Behörde mit einem Eventualantrag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst dann befassen dürfe, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgelehnt worden sei (vgl VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103). Somit hätte die Behörde diesbezüglich keine Entscheidung mehr treffen dürfen und das Verfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel.Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Behörde mit einem Eventualantrag nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erst dann befassen dürfe, wenn der Primärantrag rechtskräftig abgelehnt worden sei vergleiche VwGH 26.03.2015, 2013/11/0103). Somit hätte die Behörde diesbezüglich keine Entscheidung mehr treffen dürfen und das Verfahren leide an einem wesentlichen Verfahrensmangel. Inhaltlich sei auch noch auszuführen, dass die Ansicht, dass nur drei Wohnungen für einen ganzjährigen Wohnbedarf vorliegen würden, und deshalb keine Wohnanlage im Sinn des § 2 Abs 5 TBO vorliege, unrichtig sei.Inhaltlich sei auch noch auszuführen, dass die Ansicht, dass nur drei Wohnungen für einen ganzjährigen Wohnbedarf vorliegen würden, und deshalb keine Wohnanlage im Sinn des Paragraph 2, Absatz 5, TBO vorliege, unrichtig sei. Mit Baubescheid der Gemeinde Z vom 03.11.2008, samt Ergänzungsbescheid vom 20.08.2008, beide zu Zahl *****, habe die Gemeinde Z den Neubau des Wohn- und Geschäftshauses auf Gst **1/6, KG Z, bewilligt. Sodann sei es mit Bescheid vom 02.06.2010 und 11.09.2011 zu einer baubehördlich genehmigten Benützungsänderung in Appartement- und Geschäftshaus bzw zu Änderungen beim Gebäude gekommen. Auf der Liegenschaft sei letztlich Wohnungseigentum begründet worden, wobei insgesamt 12 Wohnungen, 8 sonstige selbständige Räumlichkeiten sowie KFZ-Stellplätze in der Tiefgarage und 13 Abstellplätze im Freien errichtet worden seien. Damit würden sich im gegenständlichen Gebäude, entsprechend dem der grundbücherlichen Eintragung zugrundeliegenden Nutzwertgutachten der Firma Konrad und Steinberger OG vom 14.09.2011, jedenfalls mehr als 5 Wohnungen, befinden, was dazu führe, dass eine Wohnanlage im Sinne des § 2 Abs 5 TBO vorliege.Auf der Liegenschaft sei letztlich Wohnungseigentum begründet worden, wobei insgesamt 12 Wohnungen, 8 sonstige selbständige Räumlichkeiten sowie KFZ-Stellplätze in der Tiefgarage und 13 Abstellplätze im Freien errichtet worden seien. Damit würden sich im gegenständlichen Gebäude, entsprechend dem der grundbücherlichen Eintragung zugrundeliegenden Nutzwertgutachten der Firma Konrad und Steinberger OG vom 14.09.2011, jedenfalls mehr als 5 Wohnungen, befinden, was dazu führe, dass eine Wohnanlage im Sinne des Paragraph 2, Absatz 5, TBO vorliege. Die baulich vorhandenen und als solche auch parifizierten Wohnungen würden jedenfalls zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen im Sinn des § 2 Abs 4 TBO dienen. Es ergebe sich bereits aus dem zugrundeliegenden Nutzwertgutachten und den darin vorhandenen Plänen und Raumaufzählungen, dass alle Wohnungen mit Küche und sanitären Einrichtungen ausgestattet seien, so wie dies die in diesem Zusammenhang maßgeblichen § 2 und 3 TBV 1998 vorsehen würden.Die baulich vorhandenen und als solche auch parifizierten Wohnungen würden jedenfalls zur Unterkunft und Haushaltsführung von Menschen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, TBO dienen. Es ergebe sich bereits aus dem zugrundeliegenden Nutzwertgutachten und den darin vorhandenen Plänen und Raumaufzählungen, dass alle Wohnungen mit Küche und sanitären Einrichtungen ausgestattet seien, so wie dies die in diesem Zusammenhang maßgeblichen Paragraph 2 und 3 TBV 1998 vorsehen würden. Zudem sei im Bauansuchen ausgeführt worden, dass man beabsichtige, das bestehende Gebäude abzutragen und an dessen Stelle eine Wohnanlage mit einer geschätzten Nutzfläche neu zu errichten. Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin übersehe die Baubehörde, dass die Bezirkshauptmannschaft X als Gewerbebehörde nicht für die Erteilung von Benützungsbewilligungen zuständig sei, sondern dies im Aufgabenbereich der Baubehörde liege und eine gewerberechtliche Prüfung nicht die baurechtliche Überprüfung ersetze.Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin übersehe die Baubehörde, dass die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn als Gewerbebehörde nicht für die Erteilung von Benützungsbewilligungen zuständig sei, sondern dies im Aufgabenbereich der Baubehörde liege und eine gewerberechtliche Prüfung nicht die baurechtliche Überprüfung ersetze. Im Übrigen würde im Rahmen des gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahrens keine Überprüfung der bau- und raumordnungsrechtlichen Belange durchgeführt werden. Darüber hinaus übersehe die Behörde auch, dass im Baubescheid der Gemeinde Z vom 02.06.2010 unter Punkt 17. die Auflage enthalten sei, dass nach Bauvollendung bei der Behörde um die Erteilung einer Benützungsbewilligung anzusuchen sei. Daraus ergebe sich explizit, dass das Bauvorhaben benützungsbewilligungspflichtig sei. Die Auflage sei demnach ein Leistungsbescheid bzw ein bedingter Polizeibefehl. Die Missachtung der Auflage berühre zwar nicht den Bestand der erteilten Berechtigung, die Auflage sei allerdings zu vollstrecken. Wenn nunmehr die Erstbehörde davon ausgehe, dass keine Benützungsbewilligungspflicht bestehe, so setze sie sich über die Auflage des Baubescheides hinweg. Für die Beschwerdeführerin sei die Erlassung eines Benützungsbewilligungsbescheides nicht zuletzt vor dem Hintergrund notwendig, als bei einer notwendigen Benützungsbewilligungspflicht im Fall eines Brandschadens die Feuerversicherung Leistungsfreiheit einwenden könnte, zumal in diesem Fall ein Gebäude bewohnt werde, das kraft Gesetzes gar nicht bewohnt hätte werden dürfen. Auch sei die Beschwerdeführerin im Fall der fehlenden Kollaudierung bzw des Behördenkonsenses ihrem Mieter, der das Geschäftslokal im Parterre bereits benütze, schadenersatz- bzw gewährleistungspflichtig. Einerseits stelle das Fehlen des Behördenkonsenses diesem gegenüber einen Rechtsmangel dar, andererseits sei die Beseitigung des konsenslosen Zustandes nur mit Zustimmung des Mieters möglich, wobei damit zu rechnen sei, dass er seine Zustimmung davon abhängig mache, dass ihm allfällige, durch die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bedingte Beeinträchtigungen der Benützung bzw des Betriebes sowie allfällige daraus resultierende Schäden abgegolten würden. Darüber hinaus sei das Gebäude auch nicht so ausgeführt, wie dies in den der Baueinreichung zugrunde liegenden Plänen dargestellt worden sei. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge der gegenständlichen Beschwerde Folge geben, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den angefochtenen Bescheid vom 05.03.2018 dahingehend abändern, als dem zugrunde liegenden Antrag der Beschwerdeführerin vom 11.04.2017, gerichtet auf Erlassung eines Benützungsbewilligungsbescheides, in eventu auf Feststellung der Benützungsbewilligungspflicht, voll umfänglich stattgegeben werde, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung (nach Verfahrensergänzung) an die Erstbehörde zurückzuverweisen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Bescheid vom 03.11.2008, Zahl *****, der Bürgermeister der Gemeinde Z die baubehördliche Bewilligung zum Abbruch des bestehenden Gebäudes und für den Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf Gst Nr **1/6, KG Z, erteilt hat. Mit Bescheid vom 20.10.2009, zur gleichen Zahl, wurde dieser Bescheid um wildbach- und lawinenbautechnische Vorschreibungen erweitert. Schließlich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z vom 02.06.2010, Zahl *****, die baubehördliche Bewilligung für die Verwendungszweckänderung des ursprünglich genehmigten Wohn- und Geschäftshauses in eine Verwendung Appartement- und Geschäftshaus auf Gst Nr **1/6, KG Z, erteilt. Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 wurde der Baubeginn für die Baumaßnahmen auf dem Gst **1/6, KG Z, bei der Baubehörde angezeigt. Am 27.05.2011 erfolgte die wasserrechtliche Verhandlung zur Genehmigung der Bauwasserhaltung für das Bauvorhaben Neubau FF auf Gst Nr **1/6, KG Z, durch die Bezirkshauptmannschaft X. Die Verhandlung wurde vor Ort durchgeführt und es waren bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Bauarbeiten durchgeführt worden. Der Altbestand war noch vorhanden und war auch noch nicht abgetragen worden.Mit Schriftsatz vom 02.05.2011 wurde der Baubeginn für die Baumaßnahmen auf dem Gst **1/6, KG Z, bei der Baubehörde angezeigt. Am 27.05.2011 erfolgte die wasserrechtliche Verhandlung zur Genehmigung der Bauwasserhaltung für das Bauvorhaben Neubau FF auf Gst Nr **1/6, KG Z, durch die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn. Die Verhandlung wurde vor Ort durchgeführt und es waren bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Bauarbeiten durchgeführt worden. Der Altbestand war noch vorhanden und war auch noch nicht abgetragen worden. Mit Bescheid vom 01.09.2011, Zahl *****-2011, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde Z schließlich die baubehördliche Bewilligung für Änderungen beim genehmigten Appartement- und Geschäftshaus auf Gst Nr **1/6, KG Z. Eine Baufertigstellungsmeldung liegt im gegenständlichen Akt nicht vor. Schließlich wurde mit Schriftsatz vom 11.04.2017 von Frau AA der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß § 38 TBO 2011 für das Gebäude auf Gst **1/6, KG Z, eingebracht.Eine Baufertigstellungsmeldung liegt im gegenständlichen Akt nicht vor. Schließlich wurde mit Schriftsatz vom 11.04.2017 von Frau AA der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung gemäß Paragraph 38, TBO 2011 für das Gebäude auf Gst **1/6, KG Z, eingebracht. Die Beschwerdeführerin ist zu 674/1690 Anteilen Miteigentümerin in Form von Wohnungseigentum am Gebäude auf Gst **1/6, KG Z. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zu Zahl **/2010, sowie durch Einsichtnahme in den Bauakt zu Zahl *****-11, sowie durch Einsichtnahme in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl 2017/39/2375. Die Feststellungen über die erfolgten Genehmigungen und den Ablauf ergeben sich aus den gemeindebehördlichen Akten und dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol. Auch wurde am 8.6.2018 Einsicht in das Grundbuch des Gst **1/6, KG Z genommen. Daraus ergibt sich die Feststellung zur Eigentümersituation. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte Abstand genommen werden, da der Sachverhalt eindeutig aufgrund der Akten geklärt war. IV.römisch vier. Rechtslage: Zunächst ist festzuhalten, dass die Tiroler Bauordnung zwischen der Antragstellung und Erledigung der Behörde wiederverlautbart wurde, sodass im gegenständlichen Fall nicht mehr die Bestimmung des § 38 TBO 2011, sondern vielmehr die Bestimmung des § 45 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 zur Anwendung kommt. Diesbezüglich war auch eine Korrektur im Spruch des Bescheides vorzunehmen. Inhaltlich hat sich an den entscheidungsrelevanten Passagen der Bestimmung aber nichts geändert, sie sind vielmehr ident. Zunächst ist festzuhalten, dass die Tiroler Bauordnung zwischen der Antragstellung und Erledigung der Behörde wiederverlautbart wurde, sodass im gegenständlichen Fall nicht mehr die Bestimmung des Paragraph 38, TBO 2011, sondern vielmehr die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018 zur Anwendung kommt. Diesbezüglich war auch eine Korrektur im Spruch des Bescheides vorzunehmen. Inhaltlich hat sich an den entscheidungsrelevanten Passagen der Bestimmung aber nichts geändert, sie sind vielmehr ident. Gemäß § 45 Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018, LGBl 28/2018 (kurz: TBO) dürfen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen in den Fällen des § 28 Abs 1 lit a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt 28 aus 2018, (kurz: TBO) dürfen Gebäude, die öffentlichen Zwecken dienen, betrieblich genutzte Gebäude, für die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung nicht erforderlich ist, und Wohnanlagen in den Fällen des Paragraph 28, Absatz eins, Litera a und b erst aufgrund einer Benützungsbewilligung benützt werden. Dies gilt auch für Gebäudeteile, die einer entsprechenden Verwendung zugeführt werden. Einer Benützungsbewilligung bedürfen solche Gebäude oder Gebäudeteile auch dann, wenn die Baubewilligung für sie aufgrund früherer baurechtlicher Vorschriften erteilt wurde. Gemäß § 35 Abs 1 TBO 2018 erlischt die Baubewilligung, Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, TBO 2018 erlischt die Baubewilligung,

  1. a)wenn der Inhaber der Baubewilligung darauf schriftlich verzichtet, wobei die Verzichtserklärung im Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde unwiderruflich und wirksam wird, oder
  2. b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Abs 2) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird.
  3. b)wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach dem Eintritt der Rechtskraft oder der in der Baubewilligung festgelegten längeren Frist (Absatz 2,) mit der Ausführung des Bauvorhabens begonnen wird oder wenn das Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Baubeginn vollendet wird. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass über den Eventualantrag nicht hätte entschieden werden dürfen, da über den Hauptantrag von Seiten der Behörde entschieden wurde und hierin noch keine Rechtskraft eingetreten ist. Dem ist zuzustimmen und ist diesbezüglich bereits Bindungswirkung eingetreten, da das Landesverwaltungsgericht Tirol in seinem Erkenntnis vom 23.10.2017, Zahl LVwG-2017/39/2375, in seinen Ausführungen auf Seite 5 bereits darauf hingewiesen hat, dass zunächst die Primärantragsentscheidung eine Rechtskraft erlangt haben muss. Der Beschwerde kam somit in diesem Punkt Berechtigung zu und es war entsprechend der Spruchpunkt 2 ersatzlos zu beheben.. Allerdings irrt die Beschwerdeführerin in den darüber hinausgehenden Punkten zur Gänze. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein „Projektverfahren“, in dem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, nicht aber ein besonderes, aus Rechten und Pflichten bestehendes rechtliches Band zwischen dem im Bescheid genannten Bauwerber und der Behörde (vgl VwGH 23.01.2007, 2003/06/0039).Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein „Projektverfahren“, in dem anhand objektiver Kriterien die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist, nicht aber ein besonderes, aus Rechten und Pflichten bestehendes rechtliches Band zwischen dem im Bescheid genannten Bauwerber und der Behörde vergleiche VwGH 23.01.2007, 2003/06/0039). Dies bedeutet, dass immer nur ein konkretes Projekt auf dessen Zulässigkeit beurteilt wird. Mit Bescheid vom 03.11.2008, Zahl *****, wurde laut dem getätigten Antrag eine Wohnanlage mit einer Geschäftsfläche genehmigt, und zwar wurden eine Verkaufsfläche mit ca 123 m² sowie zwei Wohneinheiten im Erdgeschoss, 11 Stellplätze auf Erdgeschossniveau, im ersten und zweiten Obergeschoss jeweils vier Wohneinheiten und im dritten Obergeschoss zwei Wohneinheiten vorgesehen, somit 12 Wohneinheiten gesamt. Schon vor Beginn der Bauarbeiten wurde ein neuerlicher Antrag auf eine Verwendungszweckänderung eingebracht und diese Verwendungszweckänderung in ein Appartement- und Geschäftshaus wurde mit Bescheid vom 02.06.2010, Zahl *****, genehmigt. Außer der Verwendungszweckänderung waren nur geringfügige Änderungen im Kellergeschoss und im Erdgeschoss vorgesehen. Als Privatwohnungen wurde die Nutzung für Top 1 und Top 2, sowie Top 11 vorgesehen. Die sonstigen Wohneinheiten wurden als Verwendung für touristische Appartements beantragt und genehmigt. Schließlich wurden im letzten Bescheid vom 01.09.2011 zu Zahl *****-2011 wiederum geringfügige Änderungen eingebracht. Dabei handelt es sich um Änderungen für die Lage des Fahrrad- und Schiraums. Im Keller wurde ostseitig ein zusätzlicher Raum hinzugefügt. Die Lüftungsöffnungen wurden verändert und die Fußbodenoberkante der Tiefgarage wurde höhenmäßig etwas nach oben verlegt. Auch im Erdgeschoss gab es im Bereich des Sportgeschäftes Veränderungen an der Fassade und auch im Bereich der Zimmeraufteilung. Genehmigungsstand wäre somit, dass ein Appartements- und Geschäftshaus errichtet werden kann, das aus drei Privatwohnungen und dem Rest Appartements für touristische bzw gewerbliche Vermietungszwecke besteht. Für die gewerbliche Nutzung der Appartements liegt eine gewerberechtliche Betriebsanlagengenehmigung vor. Wie die Behörde zu Recht ausführt, findet die wortgleiche Bestimmung des nunmehrigen § 45 Abs 1 TBO keine Formulierung, die den Rückschluss zulassen würde, dass im Fall von betrieblich genutzten Gebäuden, die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung aufweisen, auch eine Benützungsbewilligung notwendig wäre. Da das Gebäude auch keinen öffentlichen Zwecken dient und eine Wohnanlage deshalb nicht vorliegt, da nur drei privat genutzte Wohnungen vorhanden sind, hat die Behörde zu Recht subsumiert, dass eine Benützungsbewilligungspflicht vorliegt.Wie die Behörde zu Recht ausführt, findet die wortgleiche Bestimmung des nunmehrigen Paragraph 45, Absatz eins, TBO keine Formulierung, die den Rückschluss zulassen würde, dass im Fall von betrieblich genutzten Gebäuden, die eine gewerbliche Betriebsanlagengenehmigung aufweisen, auch eine Benützungsbewilligung notwendig wäre. Da das Gebäude auch keinen öffentlichen Zwecken dient und eine Wohnanlage deshalb nicht vorliegt, da nur drei privat genutzte Wohnungen vorhanden sind, hat die Behörde zu Recht subsumiert, dass eine Benützungsbewilligungspflicht vorliegt. Wenn mittlerweile eine Veränderung in der Benützung eingetreten ist, und mittlerweile keine touristische Vermietung mehr stattfindet, so ist dazu auszuführen, dass dies eindeutig dem Wortlaut der erteilten Baugenehmigung widerspricht, da der ursprünglich eingereichte Verwendungszweck als Wohn- und Geschäftshaus mit Bescheid vom 02.06.2010, Zahl *****, in eine Nutzung Appartement- Geschäftshaus erfolgt ist. Somit kann es zwar sein, dass auf zivilrechtlicher Ebene mittlerweile eine Parifizierung von Wohnungen und ein Verkauf als Wohnungen stattgefunden hat, allerdings sagt diese Parifizierung und die Bildung von Wohnungseigentum nichts darüber aus, dass diese Verwendung auch tatsächlich der Tiroler Bauordnung entspricht. Der vorliegende Baukonsens umfasst diese offensichtlichen privaten Wohnungen nämlich nicht und die Behörde hatte vom genehmigten Zustand auszugehen. Unter zugrunde Legung der gesetzlichen Bestimmung des § 45 TBO ist somit eine Benützungsbewilligung nicht notwendig.Unter zugrunde Legung der gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 45, TBO ist somit eine Benützungsbewilligung nicht notwendig. Abgesehen von diesen Punkten aber übersieht sowohl die Beschwerdeführerin wie auch die belangte Behörde, dass im gegenständlichen Fall schon allein deshalb eine Benützungsbewilligung nie hätte erteilt werden können, da auch für das bestehende Gebäude auf Gst **1/6, KG Z, eine Baubewilligung zur Gänze nicht vorliegt. Die Bewilligung zur Errichtung des gegenständlichen Gebäudes stützt sich auf den Bescheid vom 03.11.2008, Zahl *****. Die später erteilten Änderungen haben immer nur die Frage der Verwendung des gegenständlichen Hauses bzw geringfügige bauliche Änderungen betroffen. Eine spätere grundsätzliche Bewilligung für das Objekt hat es nicht gegeben. Mit Bescheid vom 03.11.2008, Zahl *****, wurde die grundsätzliche Bewilligung zur Errichtung des Hauses erteilt. Erst mit Schriftsatz vom 02.05.2011 wurde der Baubeginn der Baubehörde mitgeteilt. Aus der Verhandlungsschrift der wasserrechtlichen Verhandlung zur Bauwasserhaltung der Bezirkshauptmannschaft X vom 27.05.2011 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des 27.05.2011 die alten Gebäude auf der Parzelle noch nicht abgebrochen waren und auch mit der Ausführung des Objektes nicht begonnen worden war, sodass daraus geschlossen werden kann, dass die eingebrachte Baubeginnsmeldung korrekt den Baubeginn mit Anfang Mai 2011 festlegt.Aus der Verhandlungsschrift der wasserrechtlichen Verhandlung zur Bauwasserhaltung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 27.05.2011 ergibt sich, dass zum Zeitpunkt des 27.05.2011 die alten Gebäude auf der Parzelle noch nicht abgebrochen waren und auch mit der Ausführung des Objektes nicht begonnen worden war, sodass daraus geschlossen werden kann, dass die eingebrachte Baubeginnsmeldung korrekt den Baubeginn mit Anfang Mai 2011 festlegt. Unter Zugrundelegung der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 35 TBO, der aber wortgleich mit der damals geltenden Bestimmung ist, ist aber die erteilte Baubewilligung bereits Ende 2010 abgelaufen. Die später erteilten Genehmigungen haben sich immer nur auf Verwendungszweckänderungen und Geringfügigkeiten bezogen und niemals auf den Baukonsens an sich.Unter Zugrundelegung der zuvor zitierten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 35, TBO, der aber wortgleich mit der damals geltenden Bestimmung ist, ist aber die erteilte Baubewilligung bereits Ende 2010 abgelaufen. Die später erteilten Genehmigungen haben sich immer nur auf Verwendungszweckänderungen und Geringfügigkeiten bezogen und niemals auf den Baukonsens an sich. Deshalb ist im gegenständlichen Fall schon vor Baubeginn der Baukonsens untergegangen, sodass für das bestehende Gebäude im Gesamten kein Baukonsens vorhanden ist. Auch die 2011 genehmigten Änderungen spielen dafür keine Rolle, da Zubau und Änderungen an einem Bauvorhaben immer voraussetzen, dass ein rechtmäßiger Altbestand vorhanden ist. Die Rechtmäßigkeit des Altbestandes ist aber mit Ende 2010 weggefallen, sodass auch diese Änderungen an Rechtsgültigkeit verloren haben. Da im Falle des Mangels einer baurechtlichen Genehmigung für ein Gebäude auch keine Benützungsbewilligung erteilt werden kann, ist auch aus diesem Grund der Antrag auf Erteilung der Benützungsbewilligung unbegründet abzuweisen. Da die Erteilung der Benützungsbewilligung ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt ist und nur die Beschwerdeführerin, die Eigentümerin von 674/1690 Anteilen im gegenständlichen Objekt ist, den Antrag gestellt hat, war bezüglich der übrigen 1016/1690 Anteile der Bescheid mangels Antrag ersatzlos zu beheben. Letztlich war von Seiten des Landesverwaltungsgerichts Tirol lediglich Spruchpunkt 2. des beschwerdegegenständlichen Bescheides zu beheben und durch die bereits erwähnte Wiederverlautbarung der Bauordnung eine entsprechende Korrektur vorzunehmen. Gesamt war sohin spruchgemäß zu entscheiden. Am Rande sei nur noch erwähnt, dass die belangte Behörde jedenfalls aufgrund des fehlenden Baukonsenses entsprechende baupolizeiliche Schritte zu setzen haben wird. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.1120.1

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