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{'item': 'LVwG-2017/17/2428-1'}

Obsah (5)Art 133§ 6§ 5§ 24§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2428-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines mündlichen Antrags auf Mindestsicherung nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes LGBl Nr 99/2010 in der damals geltenden Fassung durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z Stadt (Soziales) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen gewährt:Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seines mündlichen Antrags auf Mindestsicherung nach den Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der damals geltenden Fassung durch die Bezirksverwaltungsbehörde Z Stadt (Soziales) für die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Voraussetzungen folgende Leistungen gewährt: 1.

§ 6

TMSG vom 01.09.-31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 857,02.

Paragraph 6, TMSG vom 01.09.-31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für die Miete in der Höhe von Euro 857,02. 2.

den §§ 5 und 9 TMSG in Verbindung mit der VO-Anpassungsfaktor,LGBl Nr 6/2011 in der geltenden Fassung vom 01.09.-31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.368,02.

den Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit der VO-Anpassungsfaktor,, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, in der geltenden Fassung vom 01.09.-31.10.2017 eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 1.368,02. 3.

§ 5

Abs 5 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 in der geltenden Fassung im Monat September eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 304,00.

Paragraph 5, Absatz 5, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, in der geltenden Fassung im Monat September eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 304,00. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die beiden Kinder CC, geboren am xx.xx.xxxx und DD, geboren am xx.xx.xxxx, einen Mindestsatz in der Höhe von Euro 209,00 erhalten würden. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und in dieser ausgeführt, dass seinen Kindern der Mindestsatz für minderjährige, welche Anspruch auf Familienbeihilfe haben, gewährt werde. Dieser würde Euro 209,00 betragen. Da der Familie subsidiärer Schutz gewährt worden sei, bestehe aber kein Anspruch auf Familienbeihilfe. Im Bescheid zu ***** vom 12.06.2017 sei den Kindern vom 01.07.2017-31.08.2017 der Mindestsatz von Euro 316,67 (Minderjährige im gemeinsamen Haushalt ohne Familienbeihilfe) noch gewährt worden. Es werde auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz § 46 Abs 4 verwiesen und beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Mindestsatz in der Höhe von Euro 316,67 für die Kinder zu gewähren.Im Bescheid zu ***** vom 12.06.2017 sei den Kindern vom 01.07.2017-31.08.2017 der Mindestsatz von Euro 316,67 (Minderjährige im gemeinsamen Haushalt ohne Familienbeihilfe) noch gewährt worden. Es werde auf das Tiroler Mindestsicherungsgesetz Paragraph 46, Absatz 4, verwiesen und beantragt den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Mindestsatz in der Höhe von Euro 316,67 für die Kinder zu gewähren. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

der zu § 24 Abs 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl E

  1. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl Hinweis E
  2. Februar 2015, Ra 2014/09/0007).

der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche E

  1. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche Hinweis E
  2. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl E
  3. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E
  4. April 2015, Ra 2015/09/0009). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft vergleiche E
  5. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E
  6. April 2015, Ra 2015/09/0009). Die ins Treffen geführten Argumente zur Erforderlichkeit der Berücksichtigung des Nichtbezugs der Familienbeihilfe stellen reine Rechtsfragen dar und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. Es konnte daher

§ 24Abs 4 Vw

GVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Die ins Treffen geführten Argumente zur Erforderlichkeit der Berücksichtigung des Nichtbezugs der Familienbeihilfe stellen reine Rechtsfragen dar und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. Es konnte daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Antrag des aus Somalia stammenden Beschwerdeführers bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

§ 8

Asylgesetz stattgegeben und eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Datum 03.11.2015 erteilt. Seine Frau und sein erstgeborener Sohn haben den Status der subsidiär Schutzberechtigten mit xx.xx.xxxx und sein letztgeborenes Kind am xx.xx.xxxx erhalten. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung in der Adresse 1 in Z. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Berechnung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs für die angeführte Familie dergestalt, dass die beiden minderjährigen Kindern tasächlich keine Familienbeihilfe beziehen würden und daher ein höherer Betrag aus der Mindestsicherung bezogen werden müsste.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde dem Antrag des aus Somalia stammenden Beschwerdeführers bezüglich des Status eines subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Asylgesetz stattgegeben und eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit Datum 03.11.2015 erteilt. Seine Frau und sein erstgeborener Sohn haben den Status der subsidiär Schutzberechtigten mit xx.xx.xxxx und sein letztgeborenes Kind am xx.xx.xxxx erhalten. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Ehegattin und den beiden gemeinsamen Kindern in einer Wohnung in der Adresse 1 in Z. Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Berechnung des mindestsicherungsrechtlichen Bedarfs für die angeführte Familie dergestalt, dass die beiden minderjährigen Kindern tasächlich keine Familienbeihilfe beziehen würden und daher ein höherer Betrag aus der Mindestsicherung bezogen werden müsste. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen und rechtliche Erwägungen:

§ 5Abs 2 lit e Z 3 Tiroler Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 99/2010 id

F LGBl Nr 52/2017 (TMSG), beträgt der Mindestsatz für die älteste und zweitälteste Person von leistungsberechtigten minderjährigen Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 24,75 % des Ausgangsbetrages nach § 9 TMSG, das sind im Jahre 2017 Euro 209,--.

Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3, Tiroler Mindestsicherungsgesetz, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, (TMSG), beträgt der Mindestsatz für die älteste und zweitälteste Person von leistungsberechtigten minderjährigen Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, 24,75 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, TMSG, das sind im Jahre 2017 Euro 209,--. Von Seiten der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht, dass dieser Richtsatz für Minderjährige mit Anspruch auf Familienbeihilfe konzipiert wurde und in jenem Fall, in dem de facto keine Familienbeihilfe zur Auszahlung gerät, ein höherer Richtsatz zur Anwendung gelangen müsste. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass eine historische Betrachtung der entsprechenden Normen in der Sozialhilfe, der Grundsicherung und nunmehr der Mindestsicherung ergibt, dass ein diesbezüglicher Richtsatz für Familienangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe zuletzt in § 5 Abs 1 lit a Z 3 Grundsicherungsverordnung („für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe“) verankert war. Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass eine historische Betrachtung der entsprechenden Normen in der Sozialhilfe, der Grundsicherung und nunmehr der Mindestsicherung ergibt, dass ein diesbezüglicher Richtsatz für Familienangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe zuletzt in Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, Ziffer 3, Grundsicherungsverordnung („für Mitunterstützte ohne Anspruch auf Familienbeihilfe“) verankert war. Mit Inkrafttreten des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes ab 1.1.2011 wurde ein eigener Richtsatz für Familienangehörige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe nicht (mehr) vorgesehen: Für Minderjährige war nur mehr ein Richtsatz vorgesehen, nämlich der Richtsatz in Höhe von 24,75 % des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 (vgl § 5 Abs 2 lit c TMSG in der Stammfassung LGBl Nr 99/2010). Lediglich im Bereich der alleinstehenden mündigen Minderjährigen hat § 5 Abs 4 TMSG in der zitierten Fassung eine Differenzierung von Minderjährigen mit und ohne Anspruch von Familienbeihilfe vorgesehen. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz gibt es keine Ausführungen dahingehend, welcher Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende unmündige Minderjährigen ohne Anspruch auf Familienbeihilfe zur Anwendung gelangt. Für Minderjährige war nur mehr ein Richtsatz vorgesehen, nämlich der Richtsatz in Höhe von 24,75 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG in der Stammfassung Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010,). Lediglich im Bereich der alleinstehenden mündigen Minderjährigen hat Paragraph 5, Absatz 4, TMSG in der zitierten Fassung eine Differenzierung von Minderjährigen mit und ohne Anspruch von Familienbeihilfe vorgesehen. Auch in den Erläuternden Bemerkungen zu diesem Gesetz gibt es keine Ausführungen dahingehend, welcher Richtsatz für im gemeinsamen Haushalt lebende unmündige Minderjährigen ohne Anspruch auf Familienbeihilfe zur Anwendung gelangt. Aus diesem Grunde wurde eine Regelung im Erlassweg geschaffen, die die geübte Praxis, dass der Richtsatz nach § 5 Abs 2 lit c TMSG auch für Minderjährige gilt, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht (vgl TOP 8 lit l der SozialreferentInnentagung vom 28.3.2012) ändern sollte:Aus diesem Grunde wurde eine Regelung im Erlassweg geschaffen, die die geübte Praxis, dass der Richtsatz nach Paragraph 5, Absatz 2, Litera c, TMSG auch für Minderjährige gilt, für die kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht vergleiche TOP 8 Litera l, der SozialreferentInnentagung vom 28.3.2012) ändern sollte: Mit Schreiben des politischen Verantwortlichen vom 2.8.2012, *****, wurde den mit dem Vollzug des TMSG betrauten Verwaltungsorganen mitgeteilt, dass „…mit sofortiger Wirkung für im gemeinsamen Haushalt lebende Minderjährige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe bei der Bemessung des Anspruches der Mindestsicherung der nächst höhere Mindestsatz

§ 5Abs 3 TMSG (37,50 v

H des Ausgangsbetrages nach § 9 Abs 1 TMSG; derzeit Euro 289,97) heranzuziehen ist“.Mit Schreiben des politischen Verantwortlichen vom 2.8.2012, *****, wurde den mit dem Vollzug des TMSG betrauten Verwaltungsorganen mitgeteilt, dass „…mit sofortiger Wirkung für im gemeinsamen Haushalt lebende Minderjährige ohne Anspruch auf Familienbeihilfe bei der Bemessung des Anspruches der Mindestsicherung der nächst höhere Mindestsatz

Paragraph 5, Absatz 3, TMSG (37,50 vH des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, Absatz eins, TMSG; derzeit Euro 289,97) heranzuziehen ist“. Diese Regelung im Erlasswege wurde mit der umfassenden Novellierung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, LGBl Nr 52/2017, ab 1.7.2017 obsolet, zumal die dem § 5 TMSG zu Grunde liegenden Richtsätze in Qualität und Quantität neu strukturiert und gefasst wurden: Diese Regelung im Erlasswege wurde mit der umfassenden Novellierung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017,, ab 1.7.2017 obsolet, zumal die dem Paragraph 5, TMSG zu Grunde liegenden Richtsätze in Qualität und Quantität neu strukturiert und gefasst wurden: In § 5 Abs 2 lit e Z 3 TMSG wurde nunmehr für leistungsberechtigte minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn es sich – wie im Gegenstandsfall - um die älteste und die zweitälteste Person handelt, ein Richtsatz von 24,75 % des Ausgangsbetrages nach § 9 festgelegt.In Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer 3, TMSG wurde nunmehr für leistungsberechtigte minderjährige Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, wenn es sich – wie im Gegenstandsfall - um die älteste und die zweitälteste Person handelt, ein Richtsatz von 24,75 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 9, festgelegt. Stoßrichtung ebendieser Novellierung war es unter anderem, durch diverse Restriktionen im Leistungsspektrum der Mindestsicherung, der Steigerung der Nettoausgaben für Mindestsicherungsempfänger im Zeitraum 2010 bis 2016 in Tirol von 25,9 Millionen auf 59,9 Millionen Euro, bei gleichzeitiger Erhöhung der Mindestsicherungsempfänger von 11.500 auf 17.000 Einhalt zu gebieten. Die Neuorganisation der Richtsätze sollte dabei Teil eines Einsparungspaketes sein, dessen budgetentlastendes Potential laut den Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes LGBl Nr 52/2017 auf insgesamt über 5,3 Millionen Euro taxiert wurde.Die Neuorganisation der Richtsätze sollte dabei Teil eines Einsparungspaketes sein, dessen budgetentlastendes Potential laut den Erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes Landesgesetzblatt Nr 52 aus 2017, auf insgesamt über 5,3 Millionen Euro taxiert wurde. Vor dem Hintergrund dieser gesetzgeberischen Intention und der angeführten Historie der Vorgängerbestimmungen ist sohin davon auszugehen, dass die durch politischen Erlass zur Vorgängerbestimmung geschlossene gesetzliche Lücke nunmehr durch Neufassung der Anspruchsvoraussetzungen in der Bedarfsgemeinschaft gefüllt wurde. Dass in Ermangelung einer textlichen Differenzierung in der nunmehr vorliegenden Fassung des Mindestsicherungsgesetzes der öffentlichen Hand sohin nicht mehr die Aufgabe zukommt, als Ausfallsbürge für eine Sozialleistung des Bundes, namentlich der Familienbeihilfe, zu fungieren, kann daher nicht als legistisches Versehen oder als intendierte Schaffung einer Gesetzeslücke verstanden werden, sondern als gesetzgeberische Absichtserklärung, in einer Bedarfsgemeinschaft wohnende minderjährige Mindestsicherungsempfänger zukünftig einem einheitlichen Richtsatz, unabhängig davon, ob Familienbeihilfe bezogen wird oder nicht, zu unterwerfen. Jedenfalls kann in der vorgenommenen Entkoppelung der Richtsatzbemessung von der Familienbeihilfe keine, sachlich nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung von Kindern im Tiroler Mindestsicherungsgesetz erkannt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2428.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.