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{'item': 'LVwG-2017/17/2516-1'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2516-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde des AA, Z, geboren am xx.xx.xxxx, vertreten durch BB, Mitarbeiterin des CC, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2017, zur Zahl *****, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und dem Beschwerdeführer eine monatliche Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 93,57 gewährt.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Vorverfahrenssachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2017 zur Zahl ***** wurde dem Beschwerdeführer gemäß dem § 5 und 9 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes iVm VO – Anpassungsfaktor, LGBl Nr 6/2011 in der geltenden Fassung für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.01.2017 eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 598,41 gewährt. Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnung zum September 2017:Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 21.09.2017 zur Zahl ***** wurde dem Beschwerdeführer gemäß dem Paragraph 5 und 9 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes in Verbindung mit VO – Anpassungsfaktor, Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, in der geltenden Fassung für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis 31.01.2017 eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 598,41 gewährt. Die Höhe der gewährten Mindestsicherung ergibt sich aufgrund folgender Berechnung zum September 2017: „ Basis anerkannt Volljährige im gern. Haushalt, AA, geb. am xx.xx.xxxx Mindestsatz 475,01 475,01 geringfügig beschäftigt (aliquot mal 14 durch 12) -560,61 -560,61 -85,60 Volljährige im gern. Haushalt, DD, geb. am xx.xx.xxxx Mindestsatz 475,01 475,01 475,01 Minderjährige im Haushalt, EE, geb. am xx.xx.xxxx Mindestsatz 209,00 209,00 209,00 Bedarfsgemeinschaft (Zu- und Abschläge) Miete 662,75 607,87 Mietzinsbeihilfe -96,00 -96,00 511,87 Lebensunterhalt 598,41 Mietzuschuss 511,87 Mindestsicherung 1.110,28 „ „“ Gegen diese Entscheidung hinsichtlich der Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde in welcher ausgeführt wird wie folgt: „BESCHWERDE und begründe diese wie folgt: Bei der Berechnung des Einkommens von AA und seiner Familie aus einer geringfügigen Beschäftigung berechnet die Behörde den Lohn mal 14 durch
  4. AA hat mit seiner Beschäftigung am 28.07.2017 begonnen und kann mit einer Sonderzahlung mit seinem Novemberlohn (Auszahlung Anfang Dezember) rechnen. Im Urteil LVWG-Urteil 2014/15/0107-3 wurde diesbezüglich u.a. bereits festgestellt, dass ausschließlich das tatsächlich zur Verfügung stehende Einkommen zur Berechnung herangezogen werden darf. Lohn August für September - 480,04 Somit ergibt sich zur Deckung des Lebensunterhaltes für September ein Anspruch für die 3-köpfige Familie von € 678,98 anstatt von 598,
  5. Lohn September für Oktober - 467,04 Somit ergibt sich zur Deckung des Lebensunterhaltes für Oktober ein Anspruch für die 3-köpfige Familie von € 691,98 anstatt von 598,
  6. AA stellt hiermit den ANTRAG den angeführten Bescheid vom 21.09.2017 aufzuheben und das defacto Einkommen bei der Anspruchsberechtigung zur Anwendung zu bringen. AA“ Das Landesverwaltungsgericht Tirol geht von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx in Russland geboren, er ist verheiratet und in Z wohnhaft. Er hat am 28.07.2017 als Arbeiter seine Arbeit bei der Firma FF GmbH & Co KG als mobiler Dienst im Wachdienst mit einem Monatslohn in der Höhe von Euro 346,80 aufgenommen. Im Verfahren konnten keine konkreten Feststellungen getroffen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über ein Vermögen verfügen würde, welches über dem Freibetrag im § 15 Abs 5 lit et MSG liegt. Der Beschwerdeführer ist am xx.xx.xxxx in Russland geboren, er ist verheiratet und in Z wohnhaft. Er hat am 28.07.2017 als Arbeiter seine Arbeit bei der Firma FF GmbH & Co KG als mobiler Dienst im Wachdienst mit einem Monatslohn in der Höhe von Euro 346,80 aufgenommen. Im Verfahren konnten keine konkreten Feststellungen getroffen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich über ein Vermögen verfügen würde, welches über dem Freibetrag im Paragraph 15, Absatz 5, lit et MSG liegt. In der Beschwerde wird zwar ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von BB, Mitarbeiterin des CC, vertreten wird, eine Vollmacht bzw eine Zustellvollmacht des CC ist jedoch im erstinstanzlichen Akt nicht zu finden, weshalb dieser Bescheid auch an den Beschwerdeführer direkt zugestellt wird. II.römisch zwei. Rechtliche Erwägungen: „§ 1 TMSG Ziel, Grundsätze

(1)Ziel der Mindestsicherung ist die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung. Sie bezweckt, den Mindestsicherungsbeziehern das Führen eines menschenwürdigen Lebens zu ermöglichen und ihre dauerhafte Eingliederung bzw. Wiedereingliederung in das Erwerbsleben weitest möglich zu fördern. (…) § 2 TMSGParagraph 2, TMSG Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
  1. a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
  2. b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. (…) §3 TMSG Persönlicher Anwendungsbereich
(1)Anspruch auf Mindestsicherung haben österreichische Staatsbürger, die in Tirol ihren Hauptwohnsitz oder, in Ermangelung eines solchen, ihren Aufenthalt haben. (…) § 15 TMSGParagraph 15, TMSG Einsatz der eigenen Mittel
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung hat der Hilfesuchende seine eigenen Mittel, zu denen sein gesamtes Einkommen und sein Vermögen gehören, einzusetzen. (…) § 14 TMSGParagraph 14, TMSG Zusatzleistungen (…)
(3)Zur Vermeidung besonderer Härtefälle sind unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen Geld- und Sachleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes zum Zweck der Deckung folgender Kosten zu gewähren:
  1. a)der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung mit Möbeln, wie Bett, Kleiderkasten, Tisch, Stühle, Küchenmobiliar und dergleichen,
  2. b)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten, wie Herd, Kühlschrank, Waschmaschine und dergleichen,
  3. c)der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Hausrat,
  4. d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach § 6 Abs. 3 festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden.
  5. d)der Kosten einer Kaution sowie der Kosten für die Errichtung des Bestandsvertrages einschließlich der dabei anfallenden Abgaben; übersteigt die Miete der Wohnung den maßgebenden in der Verordnung nach Paragraph 6, Absatz 3, festgelegten Höchstsatz, so dürfen diese Kosten nur anteilsmäßig entsprechend dem jeweiligen Höchstsatz übernommen werden. (…)“ III.römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Für die Sicherung des Lebensunterhaltes ist im gegenständlichen Fall von der Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß § 5 Abs 3 lit a TMSG auszugehen. Zumal auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Anwendbarkeit dieses Richtsatzes ausgeht, erübrigen sich die weiteren Ausführungen dazu. Für die Sicherung des Lebensunterhaltes ist im gegenständlichen Fall von der Anwendung des Richtsatzes für Alleinstehende gemäß Paragraph 5, Absatz 3, Litera a, TMSG auszugehen. Zumal auch die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides von der Anwendbarkeit dieses Richtsatzes ausgeht, erübrigen sich die weiteren Ausführungen dazu. Als Basis wurde ein Satz von Euro 475,01 anerkannt, davon wurde Euro 560,61 aus der geringfügigen Beschäftigung abgezogen, welche aliquot mal 14 durch 12 berechnet wurde. Soweit die belangte Behörde in diesem Zusammenhang davon ausgeht, dass beim Einkommen auch das 13. und 14. Monatsgehalt zu berücksichtigen sei, so wird zunächst festgehalten, dass der Beschwerdeführer seine Tätigkeit als geringfügig Beschäftigter bei der Firma FF laut Vertrag am 28.07.2017 aufgenommen hatte. Weder hatte er bis zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Bescheides tatsächlich ein Sondergehalt bezogen noch wäre ihm ein Derartiges rechtlich zugestanden. Vor diesem Hintergrund konnte aber auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihm ein 13. und 14. Monatsgehalt tatsächlich zur Verfügung gestanden wäre, weshalb bei der Berechnung des zur Verfügung stehenden Einkommens im vorliegenden Fall Sonderzahlungen außer Ansatz zu bleiben sind. Diese Vorgehensweise ergibt sich auch eindeutig aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. So hat dieser beispielsweise im Erkenntnis vom 14.03.2018 zu Zahl 2006/10/0201 festgehalten, dass angesichts der Zeitraumbezogenheit von Bescheiden über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt im Sozialhilferecht (Hinweis Entscheidung 17.09.91, 91/08/0004, 0093) die belangte Behörde die Rechtslage und Sachlage ab dem Zeitpunkt der Antragstellung zeitraumbezogen zu beurteilen hat. Da der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum tatsächlich keine Sonderzahlungen bezogen hat, konnten diese daher im vorliegenden Fall nicht als eigene Mittel angerechnet werden und sie waren daher auch nicht zu berücksichtigen. Es ergibt sich nun eine neue nachfolgende Rechnung: Berechnet man den Mindestsatz für zwei volljährige Personen die im gemeinsamen Haushalt leben €475,01mal 2 950,02 Minderjährige im Haushalt 209,00 Abzüglich Lohn für September -467,04 Anerkannter Teilbetrag für tatsächlich geleistete Miete von € 662,75 in der Höhe von 607,87 Mietzinsbeihilfe - 96,00 So ergibt sich: Lebensunterhalt 691,96 (950+209-467,04) Mietzuschuss 511,87 (607-96) Insgesamt 1203,85 Diese Berechnung ergibt eine Nachzahlung zugunsten des Beschwerdeführers in der Höhe von Euro 93,57, für den Monat September 2017 da ihm eine einmalige Unterstützung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 691,96 anstatt € 598,41 zusteht. Es liegen daher die Voraussetzungen zur Gewährung einer Leistung im Umfang des nunmehr gewährten Betrages in der Höhe von für den Monat September 2017 vor. IV.römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2516.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.