RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/17/2723-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Luchner über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 23.10.2017, *****, betreffend Gewährung von Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz, zu Recht:
- Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der vollen Richtsatzhöhe zu Gunsten der Beschwerdeführerin gemäß § 2 lit d TMSG im Ausmaß von Euro 475,01 gewährt wird.Der Beschwerde wird mit der Maßgabe Folge gegeben, dass für den Zeitraum 01.12.2017 bis 31.12.2017 eine Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der vollen Richtsatzhöhe zu Gunsten der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 2, Litera d, TMSG im Ausmaß von Euro 475,01 gewährt wird.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 23.10.2017, *****, wurden der Beschwerdeführerin Leistungen aus der Mindestsicherung in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes zugesprochen. Allerdings wurde hinsichtlich der Bemessung des Unterhaltes eine Richtsatzkürzung in der Höhe von Euro 142,50 vorgenommen und für den Zeitraum 01.11.2017 bis 31.12.2017 lediglich eine monatliche Unterstützung in der Höhe von Euro 332,51 gewährt. Begründet wurde die Kürzung des Mindestsatzes gemäß § 5 Abs 2 lit d TMSG damit, dass der Beschwerdeführerin mit Stichtag September 2016 durch die MA V schriftlich mitgeteilt worden sei, dass der Termin zur Einschreibung für das Kindergartenjahr 2017/2018 im Jänner 2017 im Rathaus erfolge. Dieser Termin zur Einschreibung sei durch die Beschwerdeführerin verabsäumt worden und sei daher ihre Tochter BB auf der Warteliste für den Kindergarten Adresse 2 gereiht worden. Sie habe durch dieses Verhalten den (Wieder-)Einstieg in das Berufsleben vereitelt bzw verzögert. Durch ihr grob fahrlässiges Verhalten habe sie ihre Notlage im Sinne des TMSG unnötig verlängert. Aus den dargelegten Gründen sei daher eine Richtsatzkürzung vorzunehmen. Begründet wurde die Kürzung des Mindestsatzes gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera d, TMSG damit, dass der Beschwerdeführerin mit Stichtag September 2016 durch die MA römisch fünf schriftlich mitgeteilt worden sei, dass der Termin zur Einschreibung für das Kindergartenjahr 2017 aus 2018, im Jänner 2017 im Rathaus erfolge. Dieser Termin zur Einschreibung sei durch die Beschwerdeführerin verabsäumt worden und sei daher ihre Tochter BB auf der Warteliste für den Kindergarten Adresse 2 gereiht worden. Sie habe durch dieses Verhalten den (Wieder-)Einstieg in das Berufsleben vereitelt bzw verzögert. Durch ihr grob fahrlässiges Verhalten habe sie ihre Notlage im Sinne des TMSG unnötig verlängert. Aus den dargelegten Gründen sei daher eine Richtsatzkürzung vorzunehmen. Es wurde eine Richtsatzkürzung in der Höhe von ca 30 % vorgenommen. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben und in dieser zusammengefasst vorgebracht, die Kürzung sei nicht gerechtfertigt. Ihre Tochter BB habe am 06.11.2017 mit dem Kindergarten begonnen, somit sei die Auflage für den Betreuungsplatz erfüllt worden. Weiters stehe ihr Bemühen, eine Arbeit zu finden, an erster Stelle. Sie habe sich am 14.11.2017 beim AMS als arbeitssuchend gemeldet und dort registriert. Somit seien auch diese Auflage erfüllt worden. Die Beschwerdeführerin hat auch eine Bestätigung der Vormerkung zur Arbeitssuche vorgelegt. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Akt. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einen Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einen Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Gemäß der zu § 24 Abs 4 VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl Hinweis E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl E 27.5.2015, Ra r2014/12/0021, und E 21.4.2015, Ra 2015/09/0009). Gemäß der zu Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ergangenen Rechtsprechung des VwGH vergleiche etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann vergleiche E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche Hinweis E 17.2.2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft vergleiche E 27.5.2015, Ra r2014/12/0021, und E 21.4.2015, Ra 2015/09/0009). Die ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich der gebotenen Aufhebung der Kürzung des Richtsatzes stellen reine Rechtsfragen dar und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. Es konnte daher gemäß § 24 Abs 4 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Die ins Treffen geführten Argumente hinsichtlich der gebotenen Aufhebung der Kürzung des Richtsatzes stellen reine Rechtsfragen dar und wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch gar nicht beantragt. Es konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin bezieht seit 19.01.2017 laufend Leistungen nach dem Tiroler Mindestsicherungsgesetz in Form der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs. Am 19.10.2017 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Weitergewährung der Mindestsicherung für die Miete und den Lebensunterhalt. In der Begründung der Notlage hat die Beschwerdeführerin ausgeführt wie folgt: „Ich bitte um Verlängerung für Miete und Lebensunterhalt. Ich war beim AMS um mich zu melden aber ich kann mich erst anmelden wenn ich für mindestens 20 Stunden jemanden für mein Kind habe. Sie ist im Kindergarten angemeldet seit einem Jahr schon aber es gibt keinen Platz und jetzt wurde mir gesagt, dass sie in September zu 100 % reinkommt.“ In einem Aktenvermerk vom 23.10.2017 ist festgehalten, dass die Beschwerdeführerin mit Stichtag September 2016 der Termin zur Kindergarteneinschreibung im Jänner 2017 mitgeteilt wurde und sie den Termin versäumt hat, weshalb es zu einer Richtsatzkürzung um 30 % gekommen ist. Mittlerweile hat die Beschwerdeführerin ihre Tochter im Kindergarten in der Adresse 2 unterbracht, dies seit November
- Eine Woche später hat sie sich dann beim AMS als arbeitssuchend gemeldet. Darüber liegt eine Bestätigung vom 14.11.2017 des Arbeitsmarktservice Z im erstinstanzlichen Akt. III.römisch drei. Rechtsgrundlagen: Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes lauten wie folgt: „§ 1 Ziel, Grundsätze (…)
(2)Mindestsicherung ist Personen zu gewähren,
- a)die sich in einer Notlage befinden,
- b)denen eine Notlage droht, wenn der Eintritt der Notlage dadurch abgewendet werden kann,
- c)die eine Notlage überwunden haben, wenn dies erforderlich ist, um die Wirksamkeit der bereits gewährten Leistungen der Mindestsicherung bestmöglich zu sichern. (…) § 2Paragraph 2 Begriffsbestimmungen
(1)In einer Notlage befindet sich, wer
- a)seinen Lebensunterhalt, seinen Wohnbedarf oder den bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung sowie für ein einfaches Begräbnis auftretenden Bedarf (Grundbedürfnisse) nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß aus eigenen Kräften und Mitteln oder mit Hilfe Dritter decken kann oder
- b)außergewöhnliche Schwierigkeiten in seinen persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen nicht oder nicht in ausreichendem Ausmaß selbst oder mit Hilfe Dritter bewältigen kann. (…) § 16Paragraph 16 Einsatz der Arbeitskraft
(1)Vor der Gewährung von Mindestsicherung ist der arbeitsfähige Hilfesuchende verpflichtet, die Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zu zeigen oder sich um eine ihm zumutbare Erwerbstätigkeit zu bemühen. (…)
(3)Der Einsatz der Arbeitskraft darf aus Rücksicht auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfesuchenden insbesondere nicht verlangt werden, wenn er
- a)das Regelpensionsalter nach dem ASVG erreicht hat,
- b)Betreuungspflichten gegenüber Kindern hat, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und keiner Beschäftigung nachgehen kann, weil keine geeigneten Betreuungsmöglichkeiten bestehen, wobei diese Betreuungspflichten nur jeweils ein Elternteil haben kann,
- c)Angehörige im Sinn des § 123 ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
- c)Angehörige im Sinn des Paragraph 123, ASVG, die ein Pflegegeld mindestens der Stufe drei beziehen, überwiegend betreut,
- d)Sterbebegleitung im Sinn des § 14a AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des § 14b AVRAG leistet,
- d)Sterbebegleitung im Sinn des Paragraph 14 a, AVRAG oder Begleitung von schwersterkrankten Kindern im Sinn des Paragraph 14 b, AVRAG leistet,
- e)in einer bereits vor Vollendung seines 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Erwerbs- oder Schulausbildung steht,
- f)in einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres begonnenen und zielstrebig verfolgten Ausbildung steht, die den Pflichtschulabschluss oder darauf aufbauend den erstmaligen Abschluss einer Lehre zum Ziel hat,
- g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs- Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme teilnimmt oder
- h)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, teilnimmt. § 19Paragraph 19 Kürzung von Leistungen
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach § 5 kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
(1)Die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach Paragraph 5, kann gekürzt werden, wenn der Mindestsicherungsbezieher
- a)seine Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- b)mit den eigenen oder den ihm zur Verfügung gestellten Mitteln trotz Belehrung und Ermahnung nicht sparsam umgeht,
- c)seine Ansprüche gegenüber Dritten nicht in zumutbarer Weise verfolgt,
- d)trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zum Einsatz seiner Arbeitskraft zeigt oder sich nicht um eine ihm zumutbare Beschäftigung bemüht,
- e)an einer Begutachtung zur Feststellung der Arbeitsfähigkeit nicht mitwirkt,
- f)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Fortbildungs-, Ausbildungs- oder Qualifizierungsmaßnahme nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt,
- g)an einer ihm vom Arbeitsmarktservice oder von einer Behörde vorgeschriebenen Integrationsmaßnahme, wie einem Deutsch-, Orientierungs- oder Wertekurs, nicht oder nicht im vorgeschriebenen Ausmaß teilnimmt oder, sofern ein Erfolgsnachweis vorgesehen ist, diesen nicht erbringt oder
- h)die Erfüllung einer zur besseren Integration vorgeschriebenen Maßnahme nicht oder nicht fristgerecht nachweist. Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach § 5 begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach lit. f oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.“Die Kürzung ist der Höhe nach mit 66 v. H. des jeweiligen Mindestsatzes nach Paragraph 5, begrenzt; sie darf nur stufenweise vorgenommen werden. Eine Kürzung aufgrund der Nichterbringung eines Erfolgsnachweises nach Litera f, oder g darf nicht erfolgen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Erbringung dieses Nachweises insbesondere aufgrund seines Alters, seines physischen oder psychischen Gesundheitszustandes oder seines Bildungsstandes nicht möglich oder zumutbar ist.“ IV.römisch vier. Erwägungen: Wie sich aus § 16 Abs 1 Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergibt, ist die Hilfesuchende zum Einsatz ihrer Arbeitskraft verpflichtet. Wie sich aus Paragraph 16, Absatz eins, Tiroler Mindestsicherungsgesetz ergibt, ist die Hilfesuchende zum Einsatz ihrer Arbeitskraft verpflichtet. Die Beschwerdeführerin bezieht seit Jänner 2017 bereits Mindestsicherung. Seit dem ersten ihr zugestellten Bescheid bezüglich der Mindestsicherung wird die Beschwerdeführerin aufgefordert, zukünftig schriftliche Nachweise der Bemühungen um eine zumutbare Arbeit vorzulegen. Erst Mitte November 2017 ist sie dieser Verpflichtung nachgekommen und hat somit die Anwartschaft auf Gewährung des vollen Mindestsatzes für den Dezember 2017 (wieder) erworben. In diesem Sinne erscheint es im Gegenstandsfall geboten, der Beschwerdeführerin zwar noch nicht – wie beantragt – ab 01.11.2017, aber zumindest ab 01.12.2017 den Mindestsatz in voller Höhe zuzuerkennen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Luchner European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.17.2723.1