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{'item': 'LVwG-2017/21/0688-3'}

Obsah (5)§ 12Art 133Art. 130§ 44§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/21/0688-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 12

Waffengesetz verhängte Waffenverbot aufgehoben wird.Der Beschwerde wird Folge gegeben, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2017 ***** wird dahingehend abgeändert, als das mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2013 über den Beschwerdeführer

Paragraph 12, Waffengesetz verhängte Waffenverbot aufgehoben wird. 2. Die ordentliche Revision

Art 133Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2013,*****, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer

§ 12

Abs 1 Waffengesetz ein Waffenverbot ausgesprochen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2013,, *****, wurde gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer

, Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz ein Waffenverbot ausgesprochen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2013 wurde angefochten und sodann mit Bescheid der Landespolizeidirektion X vom 12.11.2013,GZ E1/73915/2013-B1, bestätigt.Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2013 wurde angefochten und sodann mit Bescheid der Landespolizeidirektion römisch zehn vom 12.11.2013,, GZ E1/73915/2013-B1, bestätigt. Der bestätigende Bescheid der Landespolizeidirektion X vom 12.11.2013 wurde sodann vom nunmehrigen Beschwerdeführer mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft.Der bestätigende Bescheid der Landespolizeidirektion römisch zehn vom 12.11.2013 wurde sodann vom nunmehrigen Beschwerdeführer mit Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Mit Erkenntnis vom 29.01.2014 zu GZ 2013/03/0154-3 wurde daraufhin die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Mit Antrag vom 01.02.2017 hat nunmehr der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Aufhebung des

§ 12

Abs 1 Waffengesetz 1996 verhängten Waffenverbotes beantragt und hiezu im Einzelnen ausgeführt, wie folgt:Mit Antrag vom 01.02.2017 hat nunmehr der Beschwerdeführer bei der Bezirkshauptmannschaft Y die Aufhebung des

Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 verhängten Waffenverbotes beantragt und hiezu im Einzelnen ausgeführt, wie folgt: „In außenseitig bezeichneter Rechtssache gibt der Antragsteller bekannt, dass er dieBB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Y, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat.„In außenseitig bezeichneter Rechtssache gibt der Antragsteller bekannt, dass er die, BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Y, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt und bevollmächtigt hat. Diese beruft sich gem. § 10 AVG auf die ihr erteilte Vollmacht.Diese beruft sich gem. Paragraph 10, AVG auf die ihr erteilte Vollmacht.

  1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2013,ZI. ***** wurde über den Antragsteller gem. § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 ein Waffenverbot verhängt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2013,, ZI. ***** wurde über den Antragsteller gem. Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 ein Waffenverbot verhängt. Im o.a. Bescheid hat die Erstbehörde den Vorfall vom 15.06.2013 als Anlass für eine Prüfung herangezogen ob hinsichtlich des Antragstellers die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes bestehen. Hiebei hat die Behörde festgestellt, dass der Antragsteller 4 x in den letzten 11 Jahren (letztmalig 2013) wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand verwaltungsbehördlich bestraft wurde und mit Bescheid der BH Y vom 06.06.2013 ein 6-monatiger Entzug der Lenkerberechtigung erfolgte. Aus der Tatsache der ungeschützten Schussabgabe außerhalb eines behördlich genehmigten Schießplatzes hat die Behörde den Verdacht abgeleitet, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könne. Dadurch, dass dieses Verhalten in einem stark alkoholisierten Zustand gesetzt wurde, sei der Verdacht der Behörde iSd im § 12 Abs. 1 WG angeführten möglichen Gefahren erhärtet worden.Aus der Tatsache der ungeschützten Schussabgabe außerhalb eines behördlich genehmigten Schießplatzes hat die Behörde den Verdacht abgeleitet, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könne. Dadurch, dass dieses Verhalten in einem stark alkoholisierten Zustand gesetzt wurde, sei der Verdacht der Behörde iSd im Paragraph 12, Absatz eins, WG angeführten möglichen Gefahren erhärtet worden. Die Tatsache, dass der übermäßige Alkoholkonsum kein einmaliger Ausrutscher gewesen sei, habe nicht zu einer Verminderung der Gefährdungsprognose beigetragen. Es sei deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden könne. Zusammengefasst unterstellt die Erstbehörde dem Antragsteller, er könne Waffen missbräuchlich verwenden und dadurch das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden. Die Erstbehörde geht sohin von einer abstrakten Gefährdung aus, während eine konkrete Gefährdung aus dem Vorfall vom 15.06,2013 nicht ableitbar ist.
  2. Der Antragsteller befindet sich seit Juli 2013 in regelmäßiger therapeutischer Behandlung hinsichtlich seines vergangenen Alkoholkonsums. Wie aus den Befundberichten derCC eindeutig ableitbar ist, hat sich der Antragsteller in der Therapie seit August 2013 bis laufend zuverlässig und mit den Therapieempfehlungen hoch compliant gezeigt. Er zeigt keinerlei Hinweise auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum. Eine Indikation für Gabe von Psychopharmaka ist nicht gegeben.Der Antragsteller befindet sich seit Juli 2013 in regelmäßiger therapeutischer Behandlung hinsichtlich seines vergangenen Alkoholkonsums. Wie aus den Befundberichten der, CC eindeutig ableitbar ist, hat sich der Antragsteller in der Therapie seit August 2013 bis laufend zuverlässig und mit den Therapieempfehlungen hoch compliant gezeigt. Er zeigt keinerlei Hinweise auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum. Eine Indikation für Gabe von Psychopharmaka ist nicht gegeben. Diesbezüglich wird auf die Befundberichte vom 08.02.2016 und 20.09.2016 verwiesen. Darüber hinaus können jederzeit Rückfragen bei Frau CC zum Therapieverhalten eingeholt werden. Der Antragsteller entbindet seine Ärztin von ihrer Verschwiegenheitspflicht.
  3. Der Antragsteller hat in sein Alkoholproblem Einsicht gezeigt und durch eine 3 1/4- jährige Therapie, welche äußerst positiv verlaufen ist, gezeigt, dass er vom Alkohol entwöhnt ist. Gründe, die für die Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes sprechen und aus seinem Vorleben abgeleitet werden, können deshalb nicht mehr herangezogen werden, weil ärztlicherseits eindeutig bestätigt ist, dass der Antragsteller keinerlei Hinweise mehr auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum aufweist und damit auch kein Gefährdungspotential mehr gegeben ist, dass er Waffen in alkoholisiertem Zustand missbräuchlich verwendet. Das auf § 12 WG gestützte Verbot hat die Behörde gerade im Zusammenhang damit begründet, dass aus der Tatsache des übermäßigen Alkoholkonsums kein einmaliger Ausrutscher abzuleiten sei und deshalb nicht zu einer Verminderung der Gefährdungsprognose beiträgt.Das auf Paragraph 12, WG gestützte Verbot hat die Behörde gerade im Zusammenhang damit begründet, dass aus der Tatsache des übermäßigen Alkoholkonsums kein einmaliger Ausrutscher abzuleiten sei und deshalb nicht zu einer Verminderung der Gefährdungsprognose beiträgt. Wenn der Antragsteller sohin auf einen Zeitraum von rund 3 ½ Jahren den Nachweis erbringt, dass er völlig abstinent ist, ist die Gefährdungsprognose nicht mehr aufrecht zu erhalten. Der Antragsteller ist auch bereit, ein Fachgutachten beizubringen, wonach von ihm keine Gefahr eines missbräuchlichen Verwendens von Waffen mehr ausgeht.
  4. Der Antragsteller hat den Beruf eines Metzgers erlernt und diesen auch, ebenso wie den eines Metallarbeiters, ausgeübt. Im Hinblick auf seine mehrfachen Bandscheibenoperationen mit Versteifung ist ihm das Heben von schweren Lasten und die Ausübung von stehenden Tätigkeiten über mehrere Stunden gesundheitlich nicht mehr möglich und zumutbar. Rücksichtlich der von ihm bereits vor 10 Jahren absolvierten Jagdaufseherprüfung könnte er diese Tätigkeit wiederum ausüben, die gesundheitlich insoferne von Vorteil ist, als mit dieser Tätigkeit Bewegung verbunden ist, die zu einer massiven Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes beitragen kann. Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Jagdaufsehers ist jedoch der Besitz der Xer Jagdkarte bzw. die Möglichkeit auch eine Jagdwaffe mit sich zu führen. Es liegen daher zusammengefasst die Voraussetzungen vor, das Waffenverbot aufzuheben, weil die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Es wird daher gestellt der ANTRAG, die Bezirkshauptmannschaft Y wolle das über den Antragsteller mit Bescheid vom 08.07.2013 verhängte Waffenverbot aufheben.“ Dem Antrag vom 01.02.2017 war beigelegt ein Befundbericht der CC, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 20.09.2017 sowie ein Befundbericht vom 08.02.
  5. Im Befundbericht vom 08.02.2016 hat Frau CC ausgeführt, wie folgt: „Ich berichte über Herrn AA, geb. 14.01.1975, welcher seit 1.7.2013 regelm. in meiner Ordination in Behandlung ist. In der Therapie zeit sich der Patient zuverlässig und mit den Therapieempfehlungen hoch compliant. Es gab keine Hinweise auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum. Meinerseits ist eine Indikation für die Gabe von Psychopharmaka seit Dezember 2014 nicht mehr gegeben. Diagnose: Z.n. F10.9 Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol im Jahre Juli 2013“ Im Befundbericht vom 20.09.2016 hat Frau CC ausgeführt, wie folgt: „In der Therapie zeit sich der Patient zuverlässig und mit den Therapieempfehlungen hoch compliant. Es gibt keine Hinweise auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum. Meinerseits ist eine Indikation für die Gabe von Psychopharmaka derzeit nicht gegeben. Diagnose: Z.n. F10.9 Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol im Jahre Juli 2013“ Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Y hat die Landespolizeidirektion X mit Kurzbrief am 02.02.2017 mitgeteilt, dass keine weiteren Hinweise (außer den, auch der BH Y bekannten Vormerkungen) bekannt sind, welche die Aufhebung des Waffenverbotes in Frage stellen könnten. Abschließend kommt die Landespolizeidirektion X in ihrem Schreiben vom 02.02.2017 zum Ergebnis, dass seitens der Polizeiinspektion Z Bedenken gegen die Aufhebung des Waffenverbotes bestehen.Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Y hat die Landespolizeidirektion römisch zehn mit Kurzbrief am 02.02.2017 mitgeteilt, dass keine weiteren Hinweise (außer den, auch der BH Y bekannten Vormerkungen) bekannt sind, welche die Aufhebung des Waffenverbotes in Frage stellen könnten. Abschließend kommt die Landespolizeidirektion römisch zehn in ihrem Schreiben vom 02.02.2017 zum Ergebnis, dass seitens der Polizeiinspektion Z Bedenken gegen die Aufhebung des Waffenverbotes bestehen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2017 wurde der Antrag auf Aufhebung des Waffenverbotes abgewiesen. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und in dieser Beschwerde ausgeführt, wie folgt: „Beschwerde gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VGgem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Vollmachtsbekanntgabe In außenseitig bezeichneter Verwaltungsrechtsangelegenheit hat der Beschwerdeführer die BB Rechtsanwälte OG, Adresse 2, Y, mit seiner rechtsfreundlichen Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol bevollmächtigt und beauftragt. Die genannte Vertretung beruft sich ausdrücklich auf die ihr gegenüber gern. § 8 Abs. 1 RAO und § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 1 AVG erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung.Die genannte Vertretung beruft sich ausdrücklich auf die ihr gegenüber gern. Paragraph 8, Absatz eins, RAO und Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AVG erteilte Bevollmächtigung und Beauftragung. I. Beschwerdegegenstandrömisch eins. Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Referat Sicherheit und Aufenthalt, vom 14.02.2017, GZI. 1 f-11-W/01/10200/IL, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes gern. § 12 Abs. 7 WaffG, der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 16.02.2017, erhebt der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung

Art. 130Abs. 1 Z 1 und Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG, innerhalb offener Frist nachstehende

Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y, Referat Sicherheit und Aufenthalt, vom 14.02.2017, GZI. 1 f-11-W/01/10200/IL, betreffend Aufhebung eines Waffenverbotes gern. Paragraph 12, Absatz 7, WaffG, der rechtsfreundlichen Vertretung zugestellt am 16.02.2017, erhebt der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Vertretung

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, innerhalb offener Frist nachstehende II. BESCHWERDErömisch zwei. BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Tirol, wobei der bekämpfte Bescheid vollumfänglich angefochten wird. III. Sachverhaltrömisch drei. Sachverhalt 1) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2013,Zahl: *****, wurde über den Beschwerdeführer gern. § 12 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 ein Waffenverbot verhängt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 08.07.2013,, Zahl: *****, wurde über den Beschwerdeführer gern. Paragraph 12, Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 ein Waffenverbot verhängt. Im o.a. Bescheid hat die Erstbehörde den Vorfall vom 15.06.2013 als Anlass für eine Prüfung herangezogen, ob hinsichtlich des Antragstellers die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes bestehen. Hiebei hat die Behörde festgestellt, dass der Antragsteller 4 x in den letzten 11 Jahren (letztmalig 2013) wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand verwaltungsbehördlich bestraft wurde und mit Bescheid der BH Y vom 06.06.2013 ein 6-monatiger Entzug der Lenkerberechtigung erfolgte. Aus der Tatsache der ungeschützten Schussabgabe außerhalb eines behördlich genehmigten Schießplatzes hat die Behörde den Verdacht abgeleitet, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könne. Dadurch, dass dieses Verhalten in einem stark alkoholisierten Zustand gesetzt wurde, sei der Verdacht der Behörde iSd § 12 Abs. 1 WaffG angeführten möglichen Gefahren erhärtet worden. Die Tatsache, dass der übermäßige Alkoholkonsum kein einmaliger Ausrutscher gewesen sei, habe nicht zu einer Verminderung der Gefährdungsprognose beigetragen. Es sei deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden könne.Im o.a. Bescheid hat die Erstbehörde den Vorfall vom 15.06.2013 als Anlass für eine Prüfung herangezogen, ob hinsichtlich des Antragstellers die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes bestehen. Hiebei hat die Behörde festgestellt, dass der Antragsteller 4 x in den letzten 11 Jahren (letztmalig 2013) wegen Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand verwaltungsbehördlich bestraft wurde und mit Bescheid der BH Y vom 06.06.2013 ein 6-monatiger Entzug der Lenkerberechtigung erfolgte. Aus der Tatsache der ungeschützten Schussabgabe außerhalb eines behördlich genehmigten Schießplatzes hat die Behörde den Verdacht abgeleitet, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könne. Dadurch, dass dieses Verhalten in einem stark alkoholisierten Zustand gesetzt wurde, sei der Verdacht der Behörde iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG angeführten möglichen Gefahren erhärtet worden. Die Tatsache, dass der übermäßige Alkoholkonsum kein einmaliger Ausrutscher gewesen sei, habe nicht zu einer Verminderung der Gefährdungsprognose beigetragen. Es sei deshalb die Annahme gerechtfertigt, dass der Antragsteller durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährden könne. 2) Mit Antrag vom 01.02.2017 hat der Beschwerdeführer die Aufhebung des gegen ihn bestehenden Waffenverbotes beantragt und dazu begründend ausgeführt, dass er sich seit Juli 2013 in regelmäßiger therapeutischer Behandlung hinsichtlich seines vergangenen Alkoholkonsums befinde. Aus den Befundberichten der CC sei eindeutig ableitbar, dass sich der Antragsteller in Therapie seit August 2013 bis laufend befindet und sich hinsichtlich der Therapieempfehlungen hoch compliant gezeigt habe. Er habe keinerlei Hinweise auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum gezeigt. Eine Indikation zur Gabe von Psychopharmaka sei nicht gegeben. Diesbezüglich wurden die Befundberichte vom 08.02.2016 und 20.09.2016 vorgelegt. Darüber hinaus wurde angeboten, jederzeit Rückfragen bei CC zum Therapieverhalten einzuholen, wobei die Ärztin von ihrer Verschwiegenheitspflicht entbunden werde. Darüber hinaus hat der Antragsteller in sein Alkoholproblem Einsicht gezeigt und durch eine 3 1/4-jährige Therapie, welche äußerst positiv verlaufen sei, gezeigt, dass er vom Alkohol entwöhnt ist. Gründe, die für die Aufrechterhaltung eines Waffenverbotes sprechen und aus seine Vorleben abgeleitet werden, können deshalb nicht mehr herangezogen werden, weil einerseits eindeutig bestätigt ist, dass der Antragsteller keinerlei Hinweise mehr auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum aufweist und damit auch kein Gefährdungspotential mehr gegeben ist, dass er Waffen in alkoholisiertem Zustand missbräuchlich verwendet. Das auf § 12 WaffG gestützte Waffenverbot habe die Behörde gerade im Zusammenhang damit begründet, dass aus der Tatsache des übermäßigen Alkoholkonsums kein einmaliger Ausrutscher abzuleiten sei und deshalb nicht zu einer Verminderung der Gefährdungsprognose beitrage. Wenn der Antragsteller sohin auf einen Zeitraum von rund3 1/4 Jahren den Nachweis erbringt, dass er völlig abstinent ist, ist die Gefährdungsprognose nicht mehr aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch seine Bereitschaft gezeigt, ein Fachgutachten beizubringen, wonach von ihm keine Gefahr eines missbräuchlichen Verwendens von Waffen mehr ausgeht.Das auf Paragraph 12, WaffG gestützte Waffenverbot habe die Behörde gerade im Zusammenhang damit begründet, dass aus der Tatsache des übermäßigen Alkoholkonsums kein einmaliger Ausrutscher abzuleiten sei und deshalb nicht zu einer Verminderung der Gefährdungsprognose beitrage. Wenn der Antragsteller sohin auf einen Zeitraum von rund, 3 1/4 Jahren den Nachweis erbringt, dass er völlig abstinent ist, ist die Gefährdungsprognose nicht mehr aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus hat der Antragsteller auch seine Bereitschaft gezeigt, ein Fachgutachten beizubringen, wonach von ihm keine Gefahr eines missbräuchlichen Verwendens von Waffen mehr ausgeht. Letztendlich wurde auch darauf hingewiesen, dass der Antragsteller seinen erlernten Beruf im Hinblick auf seine mehrfachen Bandscheibenoperationen mit Versteifung nicht mehr ausüben könne, da diese Tätigkeit mit dem Heben von schweren Lasten und stundenlangem Stehen verbunden sei. Aus gesundheitlichen Gründen seien ihm solche Tätigkeiten nicht mehr möglich und zumutbar. Rücksichtlich einer von ihm bereits vor 10 Jahren absolvierten Jagsaufseherprüfung könnte er diese Tätigkeit wieder ausüben, die gesundheitlich insoferne von Vorteil sei, als mit dieser Tätigkeit Bewegung verbunden ist, welche zu einer massiven Verbesserung des gesundheitlichen Zustandes beitragen könne. Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit eines Jagdaufsehers sei jedoch der Besitz der Xer Jagdwaffenkarte und damit die Möglichkeit, auch eine Jagdwaffe mit sich zu führen. 3) Der vorgenannte Antrag wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit der neuerlichen Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer sei insgesamt 4 x in den letzten 11 Jahren (2003, 2005, 2007 und 2013) wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand verwaltungsbehördlich bestraft worden und es sei ein 6-monatiger Entzug der Lenkerberechtigung mit Bescheid der BH Y vom 06.06.2013 ausgesprochen worden. Die Tatsache der ungeschützten Schussabgabe außerhalb eines behördlich genehmigten Schießplatzes oder im Falle eines Jägers zu Jagdzwecken legt an sich bereits den Verdacht nahe, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnte. Dadurch, dass dieses Verhalten in einem stark alkoholisierten Zustand gesetzt wurde, sei der Verdacht der Behörde im Sinne der im § 12 Abs. 1 WaffG angeführten möglichen Gefahren erhärtet worden. Die Tatsache, dass der übermäßige Alkoholkonsum kein einmaliger Ausrutscher gewesen sei, trage nicht zu einer Verminderung der Gefährdungsprognose bei.Die Tatsache der ungeschützten Schussabgabe außerhalb eines behördlich genehmigten Schießplatzes oder im Falle eines Jägers zu Jagdzwecken legt an sich bereits den Verdacht nahe, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährdet werden könnte. Dadurch, dass dieses Verhalten in einem stark alkoholisierten Zustand gesetzt wurde, sei der Verdacht der Behörde im Sinne der im Paragraph 12, Absatz eins, WaffG angeführten möglichen Gefahren erhärtet worden. Die Tatsache, dass der übermäßige Alkoholkonsum kein einmaliger Ausrutscher gewesen sei, trage nicht zu einer Verminderung der Gefährdungsprognose bei. Auf die Feststellung, dass eine konkrete Gefährdung aus dem Vorfall vom 15.06.2013 nicht ableitbar sei, sondern es sich ausschließlich um eine abstrakte Gefährdung handelt, wird von der belangten Behörde entgegnet, dass gern. § 12 Abs. 1 WaffG die Behörde verpflichtet sei, aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes eine Prognose hinsichtlich einer möglichen Gefährdung zu treffen. Eine solche mögliche Gefährdung sei immer abstrakt, was in der Natur der Sache liege. Das Vorliegen einer ärztlichen Bestätigung, dass der Antragsteller keinerlei Hinweise mehr auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum aufweise, würde nicht bestritten. Die Ansicht, dass dadurch aber keinerlei Gefährdungspotential mehr gegeben sei, würde nicht geteilt und auf den unstrittigen Sachverhalt verwiesen, woraus die Behörde auch nunmehr noch eine negative Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG ableite.Auf die Feststellung, dass eine konkrete Gefährdung aus dem Vorfall vom 15.06.2013 nicht ableitbar sei, sondern es sich ausschließlich um eine abstrakte Gefährdung handelt, wird von der belangten Behörde entgegnet, dass gern. Paragraph 12, Absatz eins, WaffG die Behörde verpflichtet sei, aufgrund eines bestimmten Sachverhaltes eine Prognose hinsichtlich einer möglichen Gefährdung zu treffen. Eine solche mögliche Gefährdung sei immer abstrakt, was in der Natur der Sache liege. Das Vorliegen einer ärztlichen Bestätigung, dass der Antragsteller keinerlei Hinweise mehr auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum aufweise, würde nicht bestritten. Die Ansicht, dass dadurch aber keinerlei Gefährdungspotential mehr gegeben sei, würde nicht geteilt und auf den unstrittigen Sachverhalt verwiesen, woraus die Behörde auch nunmehr noch eine negative Gefährdungsprognose iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG ableite. Die beruflichen Hinweise des Antragstellers seien für die Aufhebung des Waffenverbotes irrelevant. IV. Zulässigkeit der Beschwerderömisch vier. Zulässigkeit der Beschwerde Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2017 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Zustellung des bekämpften Bescheides, zu Handen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ist am 16.02.2017 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig gem. § 7 Abs. 1 Satz 1 VwGVG erhoben.Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2017 ist das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig. Die Zustellung des bekämpften Bescheides, zu Handen der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ist am 16.02.2017 erfolgt. Die vorliegende Beschwerde ist daher rechtzeitig gem. Paragraph 7, Absatz eins, Satz 1 VwGVG erhoben. V. Beschwerdegründerömisch fünf. Beschwerdegründe Der angefochtene Bescheid leidet an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie an Rechtswidrigkeit des Inhaltes. 1. Zum Vorwurf der Rechtswidriqkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

§ 12Abs. 7 Waff

G 1996 ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in1. Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.

Paragraph 12, Absatz 7, WaffG 1996 ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot in,

  1. Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. Die belangte Behörde hat die Tatsache einer ungeschützten Schussabgabe außerhalb eines behördlich genehmigten Schießplatzes - wobei festgestelltermaßen niemand gefährdet wurde - und den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in einem stark alkoholisierten Zustand befunden hat, der Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG unterstellt, obwohl aus den vorgelegten Befundberichten der CC eindeutig ableitbar ist, dass keinerlei Hinweise auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum mehr gegeben sind. Darüber hinaus wurde der Behörde die Möglichkeit eröffnet, jederzeit entsprechende Rückfragen zu tätigen.Die belangte Behörde hat die Tatsache einer ungeschützten Schussabgabe außerhalb eines behördlich genehmigten Schießplatzes - wobei festgestelltermaßen niemand gefährdet wurde - und den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich in einem stark alkoholisierten Zustand befunden hat, der Gefährdungsprognose iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG unterstellt, obwohl aus den vorgelegten Befundberichten der CC eindeutig ableitbar ist, dass keinerlei Hinweise auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum mehr gegeben sind. Darüber hinaus wurde der Behörde die Möglichkeit eröffnet, jederzeit entsprechende Rückfragen zu tätigen. Die belangte Behörde bestreitet nicht, dass der Antragsteller keinerlei Hinweise mehr auf Suchtverhalten oder Alkoholkonsum aufweist. Damit ist die Argumentation der Erstbehörde umso weniger nachvollziehbar als beim seinerzeitigen Entzugsbescheid, das Vorleben des Antragstellers in die Gefährdungsprognose miteinbezogen wurde, wonach er in den letzten 11 Jahren 4 x wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand bestraft worden sei und sich auch der Vorfall vom 17.06.2013 im Zustand der Alkoholisierung ereignete. Dadurch tritt eindeutig zutage, dass die belangte Behörde die Alkoholisierung des Antragstellers im Rahmen der Gefährdungsprognose neuerlich verwertet hat. Wenn nunmehr der Nachweis erbracht wurde, dass der Antragsteller keinerlei Suchtverhalten mehr aufweist, so hätte diesem Umstand im Rahmen der Bescheidbegründung Beachtung geschenkt werden müssen.
  2. Zusätzlich hat der Antragsteller angeboten, ein Fachgutachten (psychologisches Fachgutachten aus dem Bereich der Waffenpsychologie) beizubringen, wonach von ihm keine Gefahr mehr einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen ausgeht. Diesem Antrag ist die belangte Behörde in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht nachgekommen, obgleich der Beschwerdeführer durch Einholung eines solches Gutachtens den Nachweis erbringen will, dass kein missbräuchliches Verhalten mehr im Zusammenhang mit der Verwendung von Waffen von ihm ausgeht. Das Recht auf Parteiengehör umfasst auch das Recht auf Beweisanbietung zur Feststellung des maßgeblichen, d.h. des für die zu treffende Entscheidung auf Grund der anzuwendenden Rechtsvorschrift relevanten Sachverhaltes. Indem die belangte Behörde diesem Beweisantrag nicht nachgekommen ist, wurde der Bescheid mit Mangelhaftigkeit belastet.
  3. Zum Vorwurf der Rechtswidriqkeit des Inhaltes: Die belangte Behörde hält an einer negativen Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs. 1 WaffG fest, obgleich sich der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 17.06.2013 nunmehr über 3 Jahre und 9 Monate wohlverhalten hat, zudem nachweislich durch entsprechende ärztliche Befunde den Beweis erbracht hat, dass er keinerlei Suchtverhalten mehr aufweist.Die belangte Behörde hält an einer negativen Gefährdungsprognose iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG fest, obgleich sich der Beschwerdeführer seit dem Vorfall vom 17.06.2013 nunmehr über 3 Jahre und 9 Monate wohlverhalten hat, zudem nachweislich durch entsprechende ärztliche Befunde den Beweis erbracht hat, dass er keinerlei Suchtverhalten mehr aufweist. Wenn die Behörde ungeachtet dieser Tatsachen nach wie vor von einer Gefährdungsprognose ausgeht, so wird das der Behörde eingeräumte Ermessen überschritten, weil dann der Behörde ein undeterminierter Ermessensspielraum eingeräumt wird, mit welchem letztendlich eine unbefristete Gefährdungsprognose aufrecht erhalten werden kann. Nachdem das Gesetz die Dauer des Wohlverhaltens für den Wegfall der Gründe der seinerzeitigen Erlassung nicht festlegt, liegt auch ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip iSd Art. 18 B-VG vor.Wenn die Behörde ungeachtet dieser Tatsachen nach wie vor von einer Gefährdungsprognose ausgeht, so wird das der Behörde eingeräumte Ermessen überschritten, weil dann der Behörde ein undeterminierter Ermessensspielraum eingeräumt wird, mit welchem letztendlich eine unbefristete Gefährdungsprognose aufrecht erhalten werden kann. Nachdem das Gesetz die Dauer des Wohlverhaltens für den Wegfall der Gründe der seinerzeitigen Erlassung nicht festlegt, liegt auch ein Verstoß gegen das Legalitätsprinzip iSd Artikel 18, B-VG vor. VI. Beschwerdeanträgerömisch sechs. Beschwerdeanträge Aus den vorstehend genannten Gründen werden an das Landesverwaltungsgericht Tirol die ANTRÄGE gestellt, dieses wolle 1.

§ 44Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind undgemäß Paragraph 44, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen, in deren Rahmen die angebotenen Beweise aufzunehmen sind und 2.

Art. 130Abs. 4 B-VG und § 28 Abs. 2 Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2017,GZI. *****, dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit 08.07.2013 bescheidmäßig verhängten Waffenverbotes Folge gegeben wird;

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2017,, GZI. *****, dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung des mit 08.07.2013 bescheidmäßig verhängten Waffenverbotes Folge gegeben wird; in eventu 3. den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2017,GZI. *****, aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 14.02.2017,, GZI. *****, aufzuheben und die Angelegenheit zur Ergänzung des Sachverhaltes sowie zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.“ Mit Schriftsatz vom 08.08.2017 hat der Beschwerdeführer das psychologische Gutachten des DD, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, vom 03.08.2017 dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorgelegt. Im Gutachten vom 03.08.2017 hat Herr DD sodann ausgeführt, wie folgt: „PSYCHOLOGISCHES GUTACHTEN

§ 8Abs. 7 des Waffengesetzes 1996 idg

Fgemäß Paragraph 8, Absatz 7, des Waffengesetzes 1996 idgF für Herr.......... AA......................... geboren am......... 14.01.1975 Herr.......... AA .................... hat sich am.......... 02.08.2017 nach Nachweis seiner Identität einer klinisch-psychologischen Begutachtung entsprechend den Bestimmungen der 1. Waffengesetz-Durchführungsverordnung unterzogen. Die Fragestellung der psychologischen Untersuchung besteht darin, festzustellen, ob Herr AA dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Minnesota Multiphasic Personality lnventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basiuzsskalen)Stress Verarbeitungs Fragebogen (S-V-F).Minnesota Multiphasic Personality lnventory 2, Basisskalen (MMPI-2, Basiuzsskalen), Stress Verarbeitungs Fragebogen (S-V-F). Zusammenfassung der Ergebnisse Herr AA sucht um eine Waffenbesitzkarte an. In der Exploration beschreibt er sein sportliches Interesse. Er möchte beruflich auch wieder als Jagdaufseher arbeiten dürfen. Die Durchführung der Testverfahren ergibt in den für die Fragestellung relevanten Skalenbereichen Werte, die im Normbereich der Vergleichspopulation liegen. Es zeigen sich auch im Hinblick auf die Exploration und auf das diagnostische Interview keine psychischen Auffälligkeiten oder Hinweise, die den Schluss zulassen, dass Verlässlichkeit im Sinne der Fragestellung nicht gegeben ist. Insbesondere sind zum Zeitpunkt der Untersuchung keine Anzeichen für mangelnde psychische Stabilität, bzw. dafür, dass effektive Kontrollmechanismen und Konfliktbewältigungsmöglichkeiten sowie geeignete Strategien der Stressbewältigung nicht in ausreichendem Maße gegeben sind, erkennbar. Schlussfolgerung Auf Basis der klinisch-psychologischen Untersuchung sind keine Anzeichen dafür zu erkennen, dass Herr AA dazu neigt, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Es liegt bei ihm auch kein Suchtverhalten vor und auch kein Alkoholkonsum. Somit kann das noch bis jetzt vorliegende Waffenverbot gänzlich aufgehoben werden.“ Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Y ***** sowie durch Einsichtnahme in das Gutachten des DD. II.römisch zwei. Sachverhaltsfeststellung: Aufgrund der aufgenommenen Beweismittel steht folgender entscheidungswesentliche Sachverhalt fest: Seit der Verhängung des Waffenverbotes im Jahre 2013 ist der Beschwerdeführer lediglich einmal verwaltungsstrafrechtlich aufgefallen, und zwar wegen eines Verstoßes nach§ 6a Abs 1 Landespolizeigesetz, wo ihm die Vernachlässigung besonderer Pflichten für das Halten und Führen von Hunden vorgeworfen wird. Festzustellen ist somit, dass seit der Verhängung des Waffenverbotes im Jahre 2013 keine Tatsachen von Relevanz bzw Verhaltensweisen des Beschwerdeführers aktenkundig sind, welche die Annahme weiterhin rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Seit der Verhängung des Waffenverbotes im Jahre 2013 ist der Beschwerdeführer lediglich einmal verwaltungsstrafrechtlich aufgefallen, und zwar wegen eines Verstoßes nach, Paragraph 6 a, Absatz eins, Landespolizeigesetz, wo ihm die Vernachlässigung besonderer Pflichten für das Halten und Führen von Hunden vorgeworfen wird. Festzustellen ist somit, dass seit der Verhängung des Waffenverbotes im Jahre 2013 keine Tatsachen von Relevanz bzw Verhaltensweisen des Beschwerdeführers aktenkundig sind, welche die Annahme weiterhin rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Seit der Verhängung des Waffenverbotes im Jahre 2013 sind sohin ca 5 Jahre vergangen, ohne dass der Beschwerdeführer verwaltungsstrafrechtlich einschlägig und für das Waffengesetz relevant auffällig geworden wäre. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Der festzustellende Sachverhalt ergibt sich zweifels- und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Das erkennende Gericht hat keinen Zweifel die sachliche und medizinische Richtigkeit des vorgelegten Gutachtens des DD vom 03.08.2017 hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers anzuzweifeln. Die Klärung der gegenständlichen Angelegenheit reduziert sich sohin auf die Lösung der dahinterstehenden Rechtsfrage, ob die Aufrechterhaltung des vor 5 Jahren ausgesprochenen Waffenverbotes nach wie vor notwendig ist, oder nicht. Hiezu bedurfte es nicht der Aufnahme weiterer Beweismittel. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Rechtlich ist der festgestellt Sachverhalt zu würdigen, wie folgt: Nach § 12 Abs 1 Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte.Nach Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach § 12 Abs 7 Waffengesetz ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind.Nach Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz ist ein Waffenverbot von der Behörde, die dieses Verbot erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen sind. § 12 Abs 7 Waffengesetz verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstag und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose

§ 12Abs 1 Waffengesetz im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist.

Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem „Wohlverhalten“ des Beschwerdeführers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser „Beobachtungszeitraum“ ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzung des Waffenverbotes ausgehen zu können.Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz verpflichtet die Behörde bei Vorliegen eines entsprechenden Antrages, unter Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe, des Verhaltens des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstag und der Länge des zwischenzeitig verstrichenen Zeitraumes zu prüfen, ob die qualifizierte Gefährdungsprognose

Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz im Zeitpunkt der Bescheiderlassung noch aufrecht ist. Bei der Beurteilung des Weiterbestehens der Gefährdungsprognose hat die Behörde vor allem das Verhalten des Beschwerdeführers seit seiner Anlasstat zu berücksichtigen und allfällige in diesem Zeitraum liegende, für die weiter andauernde Aktualität der Prognose relevante Umstände festzustellen. Bei Fehlen derartiger Umstände, also bei einem „Wohlverhalten“ des Beschwerdeführers, in dem zwischen der Anlasstat und dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides liegenden Zeitraum muss dieser „Beobachtungszeitraum“ ausreichend lang sein, um vom Wegfall der Voraussetzung des Waffenverbotes ausgehen zu können. Im Hinblick auf den dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Waffen verbunden Gefahren ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Bei der Wahl des Beobachtungszeitraums sind stets die Umstände des Einzelfalles zu prüfen, wozu auch die Bedachtnahme auf Art und zeitliches Ausmaß der Anlasstat gehört (VwGH 27.05.2010, 2010/03/0057). Der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbotes beginnt nicht erst mit der rechtskräftigen Verhängung des Waffenverbotes, sondern bereits mit dem Abschluss der diesen Waffenverbot zugrunde liegenden Anlasstag zu laufen (VwGH 19.03.2013, 2012/03/0172). Eine Aufhebung des Waffenverbotes

§ 12

Abs 7 Waffengesetz verlangt die Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe und dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist.Eine Aufhebung des Waffenverbotes

Paragraph 12, Absatz 7, Waffengesetz verlangt die Berücksichtigung der für die Erlassung des Waffenverbotes maßgebenden Gründe und dient nicht dazu, die Rechtskraft des seinerzeit erlassenen Waffenverbotes zu durchbrechen, wenn keine Änderung des Sachverhaltes eingetreten ist. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach das Verstreichen eines Zeitraumes von 5 Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgeblichen Sachverhaltes anzusehen ist betrifft nicht die für ein Waffenverbot entscheidende Gefährdungsprognose (VwGH 26.06.2013, 2013/03/0043). Die von der belangten Behörde im nunmehr angefochtenen Bescheid aufrecht enthaltene positive Gefährdungsprognose findet keine Denkung in dem oben bereits wiedergegebenen psychologischen Gutachten des DD vom 03.08.2017. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass auf Basis der klinisch-psychologischen Untersuchung keine Anzeichen gegeben sind, dass der Beschwerdeführer dazu neige, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Es liege bei ihm auch kein Suchtverhalten vor und kein Alkoholkonsum. Somit könne das noch bis jetzt vorliegende Waffenverbot gänzlich aufgehoben werden. Zu dieser Schlussfolgerung kommt DD aus medizinischer Sicht. Das erkennende Gericht hat nunmehr in Abwägung aller verfahrensrelevanten Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des mittlerweile 5 Jahre währenden Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer ein Wohlverhalten an das Tageslicht gelegt hat erkannt, dass eine positive Gefährdungsprognose iSd § 12 Abs 1 Waffengesetz nicht mehr aufrecht zu erhalten ist, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war und der angefochtene Bescheid im Sinne einer Aufhebung des Waffenverbotes abzuändern war.Das erkennende Gericht hat nunmehr in Abwägung aller verfahrensrelevanten Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des mittlerweile 5 Jahre währenden Zeitraumes, in welchem der Beschwerdeführer ein Wohlverhalten an das Tageslicht gelegt hat erkannt, dass eine positive Gefährdungsprognose iSd Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz nicht mehr aufrecht zu erhalten ist, weshalb der Beschwerde Folge zu geben war und der angefochtene Bescheid im Sinne einer Aufhebung des Waffenverbotes abzuändern war. Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Wurdinger (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.21.0688.3

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