RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/36/1807-15 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde von AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.06.2017, Zahlen ****, ****, mit dem den von CC beantragten Änderungen des auf Gst **1/7 KG X bewilligten Gebäudes die Baubewilligung erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde von AA, vertreten durch die BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.06.2017, Zahlen ****, ****, mit dem den von CC beantragten Änderungen des auf Gst **1/7 KG römisch zehn bewilligten Gebäudes die Baubewilligung erteilt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.06.2017, Zlen ****, ****, erteilte Baubewilligung auf § 34 Abs 1, 6 und 7 TBO 2018 stützt, und folgende zwei weitere Nebenbestimmungen zusätzlich vorgeschrieben werden:1. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als sich die mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.06.2017, Zlen ****, ****, erteilte Baubewilligung auf Paragraph 34, Absatz eins, 6 und 7 TBO 2018 stützt, und folgende zwei weitere Nebenbestimmungen zusätzlich vorgeschrieben werden: 24. Das Befahren der Explosionsschutzzone durch Kraftfahrzeuge muss verhindert werden, zB durch die Aufstellung von Betontrögen oder dergleichen am Rand der Explosionsschutzzone. 25. Die Explosionsschutzzone vor dem Flüssiggasflaschenlager muss so eingegrenzt werden, dass ein Abstand von der Vorderkante des Flaschenschrankes bis zum Mülllager von mindestens 1 m gegeben ist. Die Eingrenzung der Explosionsschutzzone muss gasdicht und aus nicht brennbaren Materialien sein. 2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang:römisch eins. Entscheidungswesentlicher Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 09.11.2015, Zlen ****, ****, wurde dem von CC (in der Folge: Bauwerber) beantragten Neubau eines Einfamilienhauses auf Gst **1/7 KG X die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt.Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 09.11.2015, , Zlen ****, ****, wurde dem von CC (in der Folge: Bauwerber) beantragten Neubau eines Einfamilienhauses auf Gst **1/7 KG römisch zehn die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt. Mit dem am 21.12.2016 bei der Baubehörde eingelangten nunmehr verfahrensgegenständlichen Baugesuch wurden vom Bauwerber Änderungen beim bewilligten Gebäude auf Gst **1/7 KG X eingebracht, die insbesondere eine Vergrößerung des Kellergeschosses und des Obergeschosses sowie der Raumaufteilung im Inneren des Gebäudes umfassen. Mit dem am 21.12.2016 bei der Baubehörde eingelangten nunmehr verfahrensgegenständlichen Baugesuch wurden vom Bauwerber Änderungen beim bewilligten Gebäude auf Gst **1/7 KG römisch zehn eingebracht, die insbesondere eine Vergrößerung des Kellergeschosses und des Obergeschosses sowie der Raumaufteilung im Inneren des Gebäudes umfassen. Im baubehördlichen Verfahren wurden von der Baubehörde dazu das hochbautechnische Gutachten vom 01.03.2017 eingeholt und am 06.06.2017 ua auch im Beisein von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) und ihres Rechtsvertreters eine Bauverhandlung durchgeführt. Im Hinblick auf die Einwendungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Bauverhandlung wurde von der Baubehörde ergänzend die hochbautechnische Stellungnahme vom 19.03.2017 eingeholt. Im Weiteren wurde dann mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.06.2017, Zlen ****, ****, dem beantragten Änderungsvorhaben die Baubewilligung unter der Vorschreibung weiterer Nebenbestimmungen erteilt. Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht die Beschwerde vom 25.07.2017 erhoben und darin jeweils mit näheren Ausführungen zusammengefasst insbesondere Folgendes vorgebracht: Entgegen der Einreichung sei die für die Baugrubensicherung erforderliche Spritzbetonwand nicht auf dem Baugrundstück, sondern nahezu zur Gänze auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin errichtet worden. In der Natur sei eine „Schlucht" zwischen errichteter Außenfront des bewilligten Objektes und der Spritzbetonwand entstanden und bestehe nach wie vor. Die Baubehörde stütze die Abweisung der Einwendungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf die Vermessungsurkunde der DD vom 15.12.2016. In dieser Vermessungsurkunde seien jedoch nicht die Höhen- und Geländeangaben, wie sie bei der verfahrensgegenständlichen Einreichung vom 21.12.2016 gegeben waren, dargestellt, sondern - wie im angefochtenen Bescheid angeführt - bezogen auf den 14.09.2005. Der gegenständliche Antrag auf Änderung einer erteilten Baubewilligung habe eine eigenständige Bedeutung und dürfe nicht als Einheit zu der ursprünglichen Einreichung im Jahr 2015 gesehen werden. Bei richtiger Vorgangsweise hätte daher die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen müssen, dass die als Technikräume bezeichneten Zubauten zur Gänze oberirdisch sind, da sie aktuell in den Luftraum hineinragen und der Bauwerber davon ausgehe, dass das abgetragene Gelände nicht mehr aufzufüllen und die Spritzbetonwand nicht mehr zu entfernen sei. Zudem überschreite die Wandhöhe des Streumittellagers die zulässige Höhe von 2,80 m und seien daher diese Änderungen zu versagen gewesen wären. In Bezug auf den beantragten Flaschenschrank für Flüssiggastransportbehälter, der unmittelbar an der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführerin situiert ist, wurde zusammengefasst ausgeführt, dass es im gesamten Verfahren an einem Gutachten eines Sachverständigen für Brandschutz fehle und daher dieser Einwand nicht ordnungsgemäß geprüft sei. Es wurde daher abschließend beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen und der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid aufheben und das gegenständliche Änderungsansuchen abweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben bzw der Beschwerde Folge geben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die belangte Behörde zurückverweisen. Der Beschwerde angeschlossen wurden das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck zu GZ **** vom 04.05.2017, die Berufung der mitbeteiligten Partei zu GZ **** vom 14.06.2017 und ein Fotokonvolut. Mit Eingabe vom 29.03.2018 wurde von der Beschwerdeführerin auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren verzichtet. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen betreffend die verfahrensgegenständlichen Bauteile im Mindestabstandsbereich zur Grundgrenze des Gst **1/4 KG X hin, das sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 23.04.2018, Zl ****, sowie hinsichtlich des beantragten Flüssiggaslagers das Gutachten vom 23.04.2018, ****, einholt.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen betreffend die verfahrensgegenständlichen Bauteile im Mindestabstandsbereich zur Grundgrenze des Gst **1/4 KG römisch zehn hin, das sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend das hochbautechnische Gutachten vom 23.04.2018, Zl ****, sowie hinsichtlich des beantragten Flüssiggaslagers das Gutachten vom 23.04.2018, ****, einholt. Der hochbautechnische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 23.04.2018, Zl ****, Folgendes aus:Der hochbautechnische Sachverständige führte in seinem Gutachten vom 23.04.2018, , Zl ****, Folgendes aus: „Wie der do. E-Mail vom 23. April 2018 entnommen werden kann, wurde mit Bescheid vom 09.11.2015, Zl ****, die Baubewilligung zur beantragten Errichtung eines Wohnhauses auf Gst. **1/7 KG X, erteilt.„Wie der do. E-Mail vom 23. April 2018 entnommen werden kann, wurde mit Bescheid vom 09.11.2015, Zl ****, die Baubewilligung zur beantragten Errichtung eines Wohnhauses auf Gst. **1/7 KG römisch zehn, erteilt. Wie dieser E-Mail weiters entnommen werden kann, wurde mit Baugesuch vom 21.12.2016, Änderungen dieses Bauvorhaben beantragt und diese, mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 21.06.2017, Zl ****, die baurechtliche Bewilligung erteilt. Aufgrund der dagegen erhobenen Beschwerde, haben Sie in der oben genannten E-Mail, und im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren, nunmehr um Beantwortung folgender Fragestellung ersucht: Sind die in den Plandarstellungen Kellergeschoss und Erdgeschoss beantragten und nachstehend angeführten Bauteile, die ausschließlich nur dem Schutz von Sachen dienen, im Hinblick auf die in § 6 Abs 4 TBO 2018 festgelegte maximale Höhe im Mindestabstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin (Gst **1/4) hin, zulässig?Sind die in den Plandarstellungen Kellergeschoss und Erdgeschoss beantragten und nachstehend angeführten Bauteile, die ausschließlich nur dem Schutz von Sachen dienen, im Hinblick auf die in Paragraph 6, Absatz 4, TBO 2018 festgelegte maximale Höhe im Mindestabstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin (Gst **1/4) hin, zulässig? ● Technik Erdwärme ● Technik/Elektro ● Streumittel ● Müll ● Propan-Flaschenschrank Dementsprechend wird von mir nunmehr nachstehend, die Prüfung der dem Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.06.2017, Zl ****, zugrunde liegen-den Unterlagen, unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 sowie der in der vorgenannten E-Mail angeführten Fragestellung, vorgenommen. Maßgebende bzw. Beurteilungsrelevante Grundlagen: ● E-Mail des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 23. April 2018. ● Die dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.06.2017, Zl ****, zugrunde liegende Einreichplanung, verfasst von der EE, W sowie Vermessungsurkunde laut § 24 TBO, verfasst von der DD.Die dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.06.2017, Zl ****, zugrunde liegende Einreichplanung, verfasst von der EE, W sowie Vermessungsurkunde laut Paragraph 24, TBO, verfasst von der DD. ● Hochbautechnisches Gutachten von Herrn FF vom Bauamt der Stadtgemeinde Y mit Datum 1. März 2017. ● Hochbautechnisches Gutachten von Herrn FF vom Bauamt der Stadtgemeinde Y mit Datum 1. März 2017. Befund 1. Allgemeines: Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, hat Herr CC mit der Eingabe vom 21. Dezember 2016 bei der Stadtgemeinde Y um die baurechtliche Bewilligung von geänderten Planunterlagen („Tektur") für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück **1/7 in der Katastralgemeinde X (Adresse 2) angesucht.Wie den vorliegenden Unterlagen entnommen werden kann, hat Herr CC mit der Eingabe vom 21. Dezember 2016 bei der Stadtgemeinde Y um die baurechtliche Bewilligung von geänderten Planunterlagen („Tektur") für den Neubau eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück **1/7 in der Katastralgemeinde römisch zehn (Adresse 2) angesucht. Die Änderungen beziehen sich auf den Baubescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 9. November 2015 mit der Zahl **** und die damit bewilligten Planunterlagen. Mit der Eingabe vom 21. Dezember 2016 wurden im konkreten folgende Änderungen beantragt: Es ist eine Vergrößerung des Untergeschosses im derzeit nicht unterkellerten Bereich unter der Garage vorgesehen. In dieser sind eine Erweiterung des Wellnessbereiches sowie ein Lagerraum untergebracht. An der Nordwestseite der Kelleraußenwand wird ein ca. 2,7m² großer Zubau errichtet, in welchem die technischen Anlagen für die Erdwärmeheizung untergebracht sind. Die Raumaufteilung in diesem Stockwerk wird geändert, wobei die Nutzungen der einzelnen Räume im Wesentlichen beibehalten werden. Das Fenster im Bereich des Treppenlaufes und der an diesen angrenzenden Belichtungsschacht, werden im Kellergeschoss sowie den darüber liegenden Ebenen nicht mehr hergestellt. Im überdachten Zufahrtsbereich ist an der Grundstücksgrenze zu Gst. **1/4 die Errichtung von zwei vor die Außenwand ragenden Nischen zur Lagerung von Streumitteln bzw. zur Unterbringung von elektrischen Anlagen vorgesehen. Anschließend an diesen Gebäudeteil wird im Freien ein betonierter Flaschenschrank für Flüssiggastransportbehälter mit angeschlossener Mülleimernische hergestellt, dessen Abstand zur Grundstücksgrenze 26 cm beträgt. Der über die Garage zugängliche Abstellraum wird nicht mehr hergestellt wodurch sich die Nutzfläche der Garage auf ca. 53 m² vergrößert. Im Inneren des bewilligten Gebäudes wird in dieser Ebene das Fenster im Lagerraum vergrößert und die südwestseitige Außenwandkonstruktion der beiden Schlafzimmer geändert. Im Obergeschoss wird im Bereich der östlichen Ecke des Grundstücks ein zusätzlicher Lagerraum an das Gebäude angebaut. Dieser Gebäudeteil weist eine Nutzfläche von ca. 15 m² auf und wird im Abstand von 1,20 m zur Grundstücksgrenze errichtet. Nach oben wird der Lagerraum mit einem Flachdach abgeschlossen, welches im der südwestlichen Grundstücksgrenze zugekehrten Bereich nicht begehbar ausgeführt ist. Weiters wird in diesem Stockwerk ein zusätzliches WC hergestellt. Im Dachgeschoss werden die Größe einer Terrassentüre sowie der Schacht des Personenaufzugs geändert und es erfolgt der Einbau von zwei Rauchfängen im Wohnraum. Darüber hinaus bleiben die Höhenlage, die Lagesituierung und die Gebäudehöhen des bewilligten Gebäudes unverändert. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.06.2017, Zl ****, wurde die baurechtliche Bewilligung, für diese von Herr CC mit der Eingabe vom 21. Dezember 2016, beantragten Änderungen erteilt. Gegen diesen zuletzt genannten Bescheid wurde nunmehr von Seiten der angrenzenden Nachbarin Frau AA (Eigentümerin des Grundstückes **1/4), Beschwerde am Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben, wobei diese insbesondere Einwände zu den im Mindestabstandsbereich zu ihrem Grundstück projektierten baulichen Anlagen (Technik Erdwärme, Technik/Elektro, Streumittel, Müll und Propan-Flaschenschrank), vorbringt. 2. Hochbautechnische Beurteilung gemäß § 6 Abs 4 TBO 2018:Hochbautechnische Beurteilung gemäß Paragraph 6, Absatz 4, TBO 2018: Vorab darf hier auf den § 6 Absatz 4 der Tiroler Bauordnung 2018 hingewiesen werden, welcher besagt, dass folgende bauliche Anlagen oder Bauteile in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen:Vorab darf hier auf den Paragraph 6, Absatz 4 der Tiroler Bauordnung 2018 hingewiesen werden, welcher besagt, dass folgende bauliche Anlagen oder Bauteile in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden dürfen:
- a)oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein;
- b)Pergolen und dergleichen, sofern deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, sonstige überwiegend offene oberirdische bauliche Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen dienen, wie Terrassen und dergleichen, sowie Kinderspielplätze und offene Schwimmbecken; überwiegend offene, jedoch überdachte Terrassen, wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt;
- c)Stützmauern, Geländer, Brüstungen, Einfriedungen und dergleichen bis zu einer Höhe von insgesamt 2 m, im Gewerbe- und Industriegebiet bis zu einer Höhe von insgesamt 2,80 m, jeweils vom höheren anschließenden Gelände gemessen, außer der betroffene Nachbar stimmt einer größeren Höhe nachweislich zu;
- d)Stellplätze einschließlich der Zufahrten;
- e)unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen;
- f)Flutlichtanlagen und sonstige Beleuchtungseinrichtungen mit Zustimmung des betroffenen Nachbarn. Aus den dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.06.2017, Zl ****, zugrunde liegende Einreichunterlagen, verfasst von der EE, W, kann entnommen werden, dass gegenüber dem Grundstück **1/4, auf Niveau des Kellergeschosses ein Raum für die Unterbringung der Technik der Erdwärmeanlage und auf Niveau des Erdgeschosses ein Raum für die Unterbringung der Elektrotechnik, erstellt werden soll. Diese beiden angesprochenen Räumlichkeiten bilden eine bauliche Einheit (übereinander angeordnet) und ragen ca. 1,10 m vor die westseitige Außenwand des auf Grundstück **1/7 projektierten Gebäudes. Zur Grundstücksgrenze zu Grundstück **1/4, weist dieser Baukörper einen Abstand von 35 cm auf. Die Breite des Baukörpers beträgt 1,40 m. Aus der Schnittführung C-C und aus der Vermessungsurkunde laut § 24 TBO, verfasst von der DD, zeigt sich, dass die Oberkante Deckenkonstruktion dieses Bauteiles auf einer absoluten Höhe von 1062,90 m zu liegen kommt. Überdies ist zu erwähnen, dass sich aus der angesprochenen Schnittführung C-C sich ergibt, dass dieser Bauteil, nach dessen Errichtung wieder überschüttet werden soll.Aus der Schnittführung C-C und aus der Vermessungsurkunde laut Paragraph 24, TBO, verfasst von der DD, zeigt sich, dass die Oberkante Deckenkonstruktion dieses Bauteiles auf einer absoluten Höhe von 1062,90 m zu liegen kommt. Überdies ist zu erwähnen, dass sich aus der angesprochenen Schnittführung C-C sich ergibt, dass dieser Bauteil, nach dessen Errichtung wieder überschüttet werden soll. Entsprechend der Vermessungsurkunde gem. § 24 TBO 2011 der DD vom 15. Dezember 2016 liegt das Gelände vor Bauführung am tiefstgelegenen Punkt der mit dem Zubau bebauten Fläche (südliche Ecke des Anbaus) auf knapp über 1.063,50m.ü.A (vergleiche un-mittelbar südlich verlaufende Höhenschichtenlinie). Somit liegt die vorgesehene Gebäudehülle der Technikräume um mindestens 60 cm unter dem Gelände vor Bauführung. Betrachtet man den Gelände-verlauf im nordwestlichen Eckpunkt des Zubaus, welcher sich auf einer absoluten Höhe von ca. 1064,50 m befindet, kommt man zu dem Ergebnis, dass hier die Deckenkonstruktion des Zubaus ca. 1,60 m unter dem Gelände vor Bauführung zu liegen kommt.Entsprechend der Vermessungsurkunde gem. Paragraph 24, TBO 2011 der DD vom 15. Dezember 2016 liegt das Gelände vor Bauführung am tiefstgelegenen Punkt der mit dem Zubau bebauten Fläche (südliche Ecke des Anbaus) auf knapp über 1.063,50m.ü.A (vergleiche un-mittelbar südlich verlaufende Höhenschichtenlinie). Somit liegt die vorgesehene Gebäudehülle der Technikräume um mindestens 60 cm unter dem Gelände vor Bauführung. Betrachtet man den Gelände-verlauf im nordwestlichen Eckpunkt des Zubaus, welcher sich auf einer absoluten Höhe von ca. 1064,50 m befindet, kommt man zu dem Ergebnis, dass hier die Deckenkonstruktion des Zubaus ca. 1,60 m unter dem Gelände vor Bauführung zu liegen kommt. Unter Berücksichtigung dieser angesprochenen Punkte, sind die vorgesehenen Technikräume als unterirdische bauliche Anlagen im Sinne des § 6 Absatz 4 lit. e der Tiroler Bauordnung 2018 einzustufen, wodurch diese im geplanten Umfang als zulässig zu betrachten sind.Unter Berücksichtigung dieser angesprochenen Punkte, sind die vorgesehenen Technikräume als unterirdische bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4 Litera e, der Tiroler Bauordnung 2018 einzustufen, wodurch diese im geplanten Umfang als zulässig zu betrachten sind. Aus den vorliegenden Planunterlagen ergibt sich weiters, dass auf Erdgeschossniveau neben dem bereits angesprochenen Raum zur Unterbringung der Elektrotechnik zudem ein Streumittellager sowie ein Lager für Flüssiggas mit angeschlossenem Müllraum im Mindestabstand von 4,0 m zur Grenze zu Gst. **1/4 erstellt werden soll. Diese zuletzt genannten Räumlichkeiten bilden wiederum eine bauliche Einheit und ragen über das Gelände vor Bauführung, wodurch diese als oberirdische bauliche Anlagen zu deklarieren sind. Gemäß den Bestimmungen des § 6 Absatz 4 lit. a der Tiroler Bauordnung 2018, bedarf es somit der Klärung, ob bei der baulichen Ausgestaltung dieser Bauteile, eine mittlere Wandhöhe von max. 2,80 eingehalten wird.Aus den vorliegenden Planunterlagen ergibt sich weiters, dass auf Erdgeschossniveau neben dem bereits angesprochenen Raum zur Unterbringung der Elektrotechnik zudem ein Streumittellager sowie ein Lager für Flüssiggas mit angeschlossenem Müllraum im Mindestabstand von 4,0 m zur Grenze zu Gst. **1/4 erstellt werden soll. Diese zuletzt genannten Räumlichkeiten bilden wiederum eine bauliche Einheit und ragen über das Gelände vor Bauführung, wodurch diese als oberirdische bauliche Anlagen zu deklarieren sind. Gemäß den Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 Litera a, der Tiroler Bauordnung 2018, bedarf es somit der Klärung, ob bei der baulichen Ausgestaltung dieser Bauteile, eine mittlere Wandhöhe von max. 2,80 eingehalten wird. Die Oberkante des Lagers für Flüssiggasversandbehälter liegt entsprechend der Darstellung in den Ansichten auf ca. 1.062,30 m. Der obere Abschluss des Streumitteilagers schließt bündig mit dem Fußbodenniveau des Obergeschosses ab und liegt somit auf einer absoluten Höhe von 1.062,90 m. Entsprechend der Vermessungsurkunde gem. § 24 TBO 2011 der DD vom 15. Dezember 2016 liegt das Gelände vor Bauführung an der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite am tiefstgelegenen Punkt der mit dem Erdgaslager und dem Müllraum bebauten Fläche (Vermessungspunkt 56 - südöstliche Ecke) auf knapp über 1.060,50 m.ü.A (vergleiche angrenzend verlaufende Isohypse) und somit um 1,8 m (1062,30 m – 1060,50
- m)unter der Oberkante dieser baulichen Anlage.Die Oberkante des Lagers für Flüssiggasversandbehälter liegt entsprechend der Darstellung in den Ansichten auf ca. 1.062,30 m. Der obere Abschluss des Streumitteilagers schließt bündig mit dem Fußbodenniveau des Obergeschosses ab und liegt somit auf einer absoluten Höhe von 1.062,90 m. Entsprechend der Vermessungsurkunde gem. Paragraph 24, TBO 2011 der DD vom 15. Dezember 2016 liegt das Gelände vor Bauführung an der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite am tiefstgelegenen Punkt der mit dem Erdgaslager und dem Müllraum bebauten Fläche (Vermessungspunkt 56 - südöstliche Ecke) auf knapp über 1.060,50 m.ü.A (vergleiche angrenzend verlaufende Isohypse) und somit um 1,8 m (1062,30 m – 1060,50
- m)unter der Oberkante dieser baulichen Anlage. Das Gelände vor Bauführung im mit dem Streumittellager bebauten Bereich steigt an der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite von ca. 1061,75m.ü.A (Mittelwert zwischen den angrenzenden Höhenschichten-linien) nach Nordosten hin an. Somit beträgt die maximale Wandhöhe dieser baulichen Anlage ca. 1,15 m (1062,90 m – 1061,75 m). Im Bereich des Vermessungspunktes 55, welcher die nordöstliche Ecke des Streumittellagers darstellt, ergibt sich eine Höhenlage des Geländes vor Bauführung von ca. 1062,25 m. Daraus ergibt sich, dass diese beiden baulichen Anlagen jedenfalls eine mittlere Wandhöhen von weniger als 2,80 m aufweisen ohne eine nähere Betrachtung vornehmen zu müssen. Nachstehende Abbildung 1 soll zur näheren Klarstellung dieser getroffenen Aussagen dienen. „Abbildung im pdf ersichtlich“ Abb. 1: Auszug aus den dem Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 21.06.2017, zugrunde liegende Einreichplanung – Ansicht Nord-West Unbeschadet dieser bereits getroffenen Aussagen darf nachstehend dennoch eine Berechnung der mittleren Wandhöhe für diesen Bauteil (Gaslager, Müllraum sowie Streumittellager), unter Hinweis auf die in Abbildung 1 vorgenommenen Eintragungen, vorgenommen werden: Fläche A1 = [1,80 m (1062,30 – 1060,50) + 0,55 (1062,30 – 1061,75)] x 3,25 / 2 = 3,82 m² Fläche A2 = [1,15 m (1062,90 – 1061,75) + 0,65 (1062,90 – 1062,25)] x 1,97 / 2 = 1,77 m² Gesamtfläche = 3,82 m² + 1,77 m² = 5,59 m² Gesamtlänge = 3,25 m + 1,97 m = 5,22 m Mittlere Wandhöhe = 5,59 m² / 5,22 m = 1,07 m Beurteilung Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen ergibt sich sohin, dass die im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **1/4 projektierten baulichen Anlagen die Vorgaben des § 6 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung 2018 erfüllen und diese im vorgesehenen Umfang errichtet werden dürfen.Aufgrund der im Befund angeführten Feststellungen ergibt sich sohin, dass die im Mindestabstandsbereich zu Grundstück **1/4 projektierten baulichen Anlagen die Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 4, der Tiroler Bauordnung 2018 erfüllen und diese im vorgesehenen Umfang errichtet werden dürfen. Dies begründet sich darauf, dass wie im Abschnitt 2 des Befundes ausgeführt, die vorgesehenen Technikräume (Elektro, Erdwärme) als unterirdische bauliche Anlagen im Sinne des § 6 Absatz 4 lit. e der Tiroler Bauordnung 2018 einzustufen sind, da diese sowohl vor als auch nach der Bauführung, unterhalb des Geländes zu liegen kommen.Dies begründet sich darauf, dass wie im Abschnitt 2 des Befundes ausgeführt, die vorgesehenen Technikräume (Elektro, Erdwärme) als unterirdische bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4 Litera e, der Tiroler Bauordnung 2018 einzustufen sind, da diese sowohl vor als auch nach der Bauführung, unterhalb des Geländes zu liegen kommen. Wie im Abschnitt 2 des Befundes weiters ausgeführt, ergibt sich aus der vorliegenden Planung, dass auf Erdgeschossniveau neben dem bereits angesprochenen Raum zur Unterbringung der Elektrotechnik, zudem ein Streumittellager sowie ein Lager für Flüssiggas mit angeschlossenem Müllraum im Mindestabstand von 4,0 m zur Grenze zu Gst. **1/4 erstellt werden soll. Diese zuletzt genannten Räumlichkeiten bilden wiederum eine bauliche Einheit und ragen über das Gelände vor Bauführung, wodurch diese als oberirdische bauliche Anlagen zu deklarieren sind. Aus der von mir vorgenommenen Nachweisführung in Bezug der Einhaltung der mittleren Wandhöhe gemäß § 6 Absatz 4 lit. a der Tiroler Bauordnung 2018 von max. 2,80 m ergibt sich, dass diese 1,07 m beträgt, wodurch dem § 6 Absatz 4 lit. a der Tiroler Bauordnung 2018, diesbezüglich Rechnung getragen wird.“Aus der von mir vorgenommenen Nachweisführung in Bezug der Einhaltung der mittleren Wandhöhe gemäß Paragraph 6, Absatz 4 Litera a, der Tiroler Bauordnung 2018 von max. 2,80 m ergibt sich, dass diese 1,07 m beträgt, wodurch dem Paragraph 6, Absatz 4 Litera a, der Tiroler Bauordnung 2018, diesbezüglich Rechnung getragen wird.“ Im Gutachten vom 23.04.2018, ****, wird vom beigezogenen Sachverständigen hinsichtlich des beantragten Flüssiggaslagers in brandschutztechnischer Hinsicht Folgendes ausgeführt: „Mit dem übermittelten Ladungsbeschluss vom 3.4.2018 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für den 24.4.2018 (14.00 Uhr) anberaumt. Aufgrund diverser zusätzlicher Angaben Seitens der Beteiligten wurde von der, den gegenständlichen Fall bearbeitenden Richterin Dr. Barbara Gstir, telefonisch mitgeteilt, dass auch eine schriftliche Beurteilung möglich ist. Für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen wurden nachstehende aufgelistete Unterlagen übermittelt bzw. zur Verfügung gestellt: ● „Seite 2“ eines (ergänzenden) Baubescheides, aus der u.a. zu entnehmen ist, dass die im Baubescheid vom 9.11.2015, Zl. **** unter Spruchpunkt III.25 angeführten Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht um drei zusätzliche Auflagen ergänzt wird (Auflagenpunkt 21., 22. und 23.);„Seite 2“ eines (ergänzenden) Baubescheides, aus der u.a. zu entnehmen ist, dass die im Baubescheid vom 9.11.2015, Zl. **** unter Spruchpunkt römisch drei.25 angeführten Auflagen aus brandschutztechnischer Sicht um drei zusätzliche Auflagen ergänzt wird (Auflagenpunkt 21., 22. und 23.); ● Die Seiten 6 bis 10 eines Schreibens (Bescheides) welches vom Bürgermeister der Stadt Y, Herrn GG unterzeichnet ist; ● Das hochbautechnische Gutachten vom 1.3.2017 von Herrn FF; ● Kopien des Lageplanes, des Grundrissplanes des Keller- und Erdgeschosses, Ansichtsplan „Süd-West“ und die beiden Schnitte „A-A“ und „C-C“, für das gegenständliche Gebäude; Für die Beurteilung ebenfalls relevant ist zudem die E-Mail vom 23.4.2018 des JJ. In dieser Nachricht wird mitgeteilt, dass das Gasverbrauchsgerät im Kellergeschoß nicht mehr zur Ausführung gelangen soll. Gewisse technische Details und Informationen, die ebenfalls in die nachstehende Beurteilung miteinfließen, werden den Projektsunterlagen entnommen, die bei der Bezirkshauptmannschaft Y vorgelegt wurden und für die Genehmigung nach dem TGHKG erforderlich sind. Unter Zugrundelegung dieser Unterlagen kann nachstehende Beurteilung vorgenommen werden: Befund Es ist beabsichtigt, in einer Mauernische auf dem Grundstück **1/7, KG Y einen Flüssiggasflaschenschrank aufzustellen. In diesem Metallschrank sollen insgesamt vier Flüssiggasversandbehälter mit einem Inhalt von jeweils 33 kg Flüssiggas zur Aufstellung gelangen. Diese für die Versorgung der Gasverbrauchsgeräte notwendigen in einem Schutzschrank im Freien aus unbrennbarem Material untergebracht. Der Fußboden des Schutzschranks liegt nicht unter dem Niveau des umgebenden Geländes. Der Schutzschrank ist zur ständigen Durchlüftung im Fußboden- und Deckenbereich mit Be- und Entlüftungsöffnungen im Gesamtausmaß von jeweils 1 % der Bodenfläche des Schutzschrankes (mindestens jedoch 100 cm²) ausgestattet und wird stets versperrt gehalten. Am Schutzschrank wird der Hinweis „Flüssiggas“ sowie die der Kennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 101/1997, entsprechenden Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ angebracht und zudem auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen.Am Schutzschrank wird der Hinweis „Flüssiggas“ sowie die der Kennzeichnungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 101 aus 1997,, entsprechenden Schilder „Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten“ und „Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre“ angebracht und zudem auf die zulässige Gesamtlagermenge in kg hingewiesen. Im und um den Schutzschrank wird eine Explosionsschutzzone entsprechend Bild 5 der ÖVGW-Richtlinie G 2 Teil 5, Ausgabe 06/2011, eingerichtet, der Radius des Basiskreises beträgt dabei mindestens 1 m. Zusätzlich wird der Schutzschrank so situiert, dass ein Abstand (Kriechweg) von mindestens 3 m zu Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe, Gruben, Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen oder Klimaanlagen eingehalten wird und es ist auch nicht beabsichtigt, brennbare Gegenstände in diesem Bereich zu lagern.Im und um den Schutzschrank wird eine Explosionsschutzzone entsprechend Bild 5 der ÖVGW-Richtlinie G 2 Teil 5, Ausgabe 06 aus 2011,, eingerichtet, der Radius des Basiskreises beträgt dabei mindestens 1 m. Zusätzlich wird der Schutzschrank so situiert, dass ein Abstand (Kriechweg) von mindestens 3 m zu Gefahrenquellen, wie Rauchfangöffnungen, Kanaleinläufe, Gruben, Kelleröffnungen oder sonstige Verbindungen zu allseits unter dem angrenzenden Niveau liegenden Räumen, Öffnungen von Lüftungsanlagen, Heizeinrichtungen oder Klimaanlagen eingehalten wird und es ist auch nicht beabsichtigt, brennbare Gegenstände in diesem Bereich zu lagern. Vom Inneren des Flüssiggasflaschenschrankes führt eine Gasleitung unterirdisch ins gebäudeinnere zum Gasverbrauchsgerät im Dachgeschoß. In Bezug auf die Lage und Größe der Explosionsschutzzone sowie des Kriechweges wird auf die nachstehende Abbildung 1 verwiesen. Abbildung 1: „Abbildung im pdf ersichtlich“ Der Abstand vom Rand des Flüssiggasflaschenlagers (Schutzschrank) beträgt mehr als einen Meter (ca. 1,34 m). Beurteilung Die folgende Begutachtung aus der Sicht des Maschinenwesens und der Umwelttechnik beschränkt sich in Umfang und Prüftiefe auf die im Schreiben der Abteilung ESA vom 25.09.2012 (VIe1-A-20/379-12) an die Gewerbebehörden im Portfolio enthaltenen Aufgaben. Es wird darauf hingewiesen, dass damit nicht alle Schutzinteressen abgedeckt werden, im Speziellen nicht die Belange der Bautechnik und des Arbeitnehmerschutzes. In Bezug auf die Belange des Brandschutzes erfolgt eine Beurteilung ausschließlich zum gegenständlichen Flüssiggaslager. Es kann jedoch eine Beurteilung der Flüssiggaslagerung in Bezug zum übermittelten Schreiben vorgenommen werden (auf Seite 9 des übermittelten Schreibens unter dem Abschnitt 4.) „Zum Einwand betreffend die Nichteinhaltung der Bestimmungen über den Brandschutz“ im Speziellen zum darin angeführten Auflagenpunkt 23. „Die Bestimmungen der Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 in Verbindung mit der Flüssiggasverordnung ….“). Die Aufstellung eines Flüssiggasflaschenlagers ist grundsätzlich in der Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 geregelt. In dieser wird im § 5 die Einhaltung zusätzlicher Vorschriften verbindlich erklärt (u.a. Teile der Flüssiggasverordnung 2002, Teile der ÖVGW-Richtlinie G 2).Die Aufstellung eines Flüssiggasflaschenlagers ist grundsätzlich in der Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 geregelt. In dieser wird im Paragraph 5, die Einhaltung zusätzlicher Vorschriften verbindlich erklärt (u.a. Teile der Flüssiggasverordnung 2002, Teile der ÖVGW-Richtlinie G 2). Die Errichtung eines Flüssiggasflaschenlagers ist in den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien grundsätzlich auch direkt an der Grundstücksgrenze möglich wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Insbesondere geht es dabei um die Eingrenzung der Explosionsschutzzone. Da im gegenständlichen Fall das Flaschenlager jedoch so situiert werden soll, dass die Explosionsschutzzone zur Gänze auf dem eigenen Grundstück zu liegen kommt. Sind diesbezüglich keine zusätzlichen Forderungen zu stellen. Da durch die Explosionsschutzzone keine Kraftfahrzeuge fahren dürfen wird folgender Auflagenpunkt gefordert (auch im Verfahren nach TGHKG): ● Durch die Aufstellung oder Anbringung von entsprechenden Bauteilen (zB Betontröge, Metallsäulen, oder Ähnliches) am Rand der Explosionszone muss das Befahren dieser durch Kraftfahrzeuge verhindert werden. Wie aus den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist liegt eine Mülllager innerhalb der Explosionsschutzzone. Um eine Gefährdung zu verhindern ist es daher nötig diese Schutzzone im Bereich des Mülllagers entsprechend einzugrenzen. Diesbezüglich wird folgender Auflagenpunkt gefordert (auch im Verfahren nach TGHKG): ● Die Explosionsschutzzone vor dem Flüssiggasflaschenlager muss so eingegrenzt werden, dass ein Abstand von der Vorderkante des Flaschenschrankes bis zum Mülllager von mindestens 1 m gegeben ist. Hinweis: die Eingrenzung der Ex-Schutzzone muss entsprechend den Forderungen der Flüssiggasverordnung erfolgen (gasdicht und aus nicht brennbaren Materialien). Auch die Einhaltung von Brandschutzzonen wird in der Flüssiggasverordnung gefordert bzw. geregelt (§ 60 FGV). Es wird jedoch die Einhaltung von einer derartigen Brandschutzzone erst ab einer Lagermenge von mehr als 200 kg gefordert. Im gegenständlichen Fall ist dies nicht gegeben (Lagermenge unter 200 kg). Auch die Einhaltung von Brandschutzzonen wird in der Flüssiggasverordnung gefordert bzw. geregelt (Paragraph 60, FGV). Es wird jedoch die Einhaltung von einer derartigen Brandschutzzone erst ab einer Lagermenge von mehr als 200 kg gefordert. Im gegenständlichen Fall ist dies nicht gegeben (Lagermenge unter 200 kg). In Bezug auf den § 60 Abs. 2 ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall keine zusätzlichen Maßnahmen (wie zB die Vorschreibung einer Brandschutzzone) erforderlich sind.In Bezug auf den Paragraph 60, Absatz 2, ist anzumerken, dass im gegenständlichen Fall keine zusätzlichen Maßnahmen (wie zB die Vorschreibung einer Brandschutzzone) erforderlich sind. Zudem wurde am 24.04.2018 am Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt.“ Zudem wurde am 24.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der insbesondere auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Gutachten vom 23.04.2018, Zl **** und vom 23.04.2018, Zl ****, entsprechend dargetan wurden.Zudem wurde am 24.04.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol durchgeführt, bei der insbesondere auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Gutachten vom 23.04.2018, , Zl **** und vom 23.04.2018, Zl ****, entsprechend dargetan wurden. II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in die übermittelten Bauakten samt Vorakten der belangten Behörde sowie dem ergänzend eingeholten hochbautechnischen Gutachten vom 23.04.2018, Zl ****, sowie dem brandschutztechnischen Gutachten vom 23.04.2018, Zl ****, betreffend das gegenständlich beantragte Flüssiggasflaschenlager. III. Rechtslage:römisch drei. Rechtslage: Gegenständlich sind insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant: Tiroler Bauordnung 2018, LGBl Nr 28/2018 (WV) - vormals inhaltsgleich § 26 TBO 2011:Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (WV) - vormals inhaltsgleich Paragraph 26, TBO 2011: „§ 6 Abstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzenund von anderen baulichen AnlagenAbstände baulicher Anlagen von den übrigen Grundstücksgrenzen, und von anderen baulichen Anlagen
(1)Sofern nicht aufgrund der in einem Bebauungsplan festgelegten geschlossenen oder besonderen Bauweise oder aufgrund von darin festgelegten Baugrenzlinien zusammenzubauen bzw. ein anderer Abstand einzuhalten ist, muss jeder Punkt auf der Außenhaut von baulichen Anlagen gegenüber den Grenzen des Bauplatzes zu den angrenzenden Grundstücken mindestens einen horizontalen Abstand aufweisen, der (…) beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach lit. a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen.beträgt. Wurde das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert, so ist bei der Berechnung der Abstände nach Litera a bis d vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen. Andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. (…)
(4)Folgende bauliche Anlagen oder Bauteile dürfen in die Mindestabstandsflächen von 3 bzw. 4 m ragen oder innerhalb dieser errichtet werden: a)Litera a oberirdische bauliche Anlagen, die ausschließlich dem Schutz von Sachen oder Tieren dienen und deren mittlere Wandhöhe bzw. Höhe auf der der Grundstücksgrenze zugekehrten Seite 2,80 m, im Gewerbe- und Industriegebiet 3,50 m, nicht übersteigt, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen, einschließlich der Zufahrten; oberirdische bauliche Anlagen, die dem Schutz von Tieren dienen, dürfen in den Mindestabstandsflächen auch keine sonstigen Öffnungen ins Freie aufweisen; die Ausstattung von oberirdischen baulichen Anlagen mit begehbaren Dächern ist nur zulässig, wenn diese höchstens 1,50 m über dem anschließenden Gelände liegen oder wenn der betroffene Nachbar dem nachweislich zustimmt; begehbare Dächer dürfen mit einer höchstens 1 m hohen Absturzsicherung ausgestattet sein; (…) e)Litera e unterirdische bauliche Anlagen, wenn sie in den Mindestabstandsflächen keine Fangmündungen aufweisen; (…) „§ 33Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen:
- Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist.
- Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist zunächst grundsätzlich auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Gemäß § 33 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 1 TBO 2011) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition in § 33 Abs 2 TBO 2018 (vormals: § 26 Abs 2 TBO 2011), die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition in Paragraph 33, Absatz 2, TBO 2018 (vormals: Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011), die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva). Der Nachbar im baubehördlichen Verfahren ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt und kann daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 (vormals: § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011) normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 (vormals: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011) normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Gst **1/4 KG X, das im Westen unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1/7 KG X) angrenzt und dessen Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Gst **1/4 KG römisch zehn, das im Westen unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1/7 KG römisch zehn) angrenzt und dessen Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt war, sämtliche der in § 33 Abs 3 TBO 2018 (vormals: § 26 Abs 3 TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt war, sämtliche der in Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 (vormals: Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.
- Soweit in der Beschwerde zunächst mit näheren Ausführungen und unter Anschluss von Schriftstücken des zivilgerichtlichen Verfahrens, auf die bereits erfolgte Baugrubensicherung Bezug genommen wird, ist dazu anzumerken, dass Gegenstand des nunmehrigen Baubewilligungsverfahrens ausschließlich jene Baumaßnahmen sind, die mit dem am 21.12.2016 bei der Baubehörde eingelangten Baugesuch beantragt wurden. Gegenstand dieses Verfahrens sind sohin im Wesentlichen eine Vergrößerung des Kellergeschosses und des Obergeschosses sowie eine Änderung der Raumaufteilung im Inneren des Gebäudes auf Gst **1/7 KG X.Gegenstand dieses Verfahrens sind sohin im Wesentlichen eine Vergrößerung des Kellergeschosses und des Obergeschosses sowie eine Änderung der Raumaufteilung im Inneren des Gebäudes auf Gst **1/7 KG römisch zehn. Die Baugrubensicherung sowie ihre bereits erfolgte Ausführung ist daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren nicht antragsgegenständlich und war daher aus diesem Grund seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol auch darauf im gegenständlichen Verfahren nicht weiter einzugehen.
- Soweit weiters vorgebracht wird, dass der gegenständliche Antrag auf Änderung einer erteilten Baubewilligung eine eigenständige Bedeutung habe und nicht als Einheit zur ursprünglichen Einreichung im Jahr 2015 gesehen werden dürfe, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie sich aus den von der belangten Behörde übermittelten Bauakten ergibt, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 09.11.2015, Zlen ****, ****, dem beantragten Neubau eines Einfamilienhauses auf Gst **1/7 KG X die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Wie sich aus den von der belangten Behörde übermittelten Bauakten ergibt, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 09.11.2015, , Zlen ****, ****, dem beantragten Neubau eines Einfamilienhauses auf Gst **1/7 KG römisch zehn die Baubewilligung unter der Vorschreibung von Nebenbestimmungen erteilt und ist dieser Bescheid in Rechtskraft erwachsen. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Baugesuch, das am 21.12.2016 bei der Baubehörde eingelangt ist, wurden Änderungen beim bewilligten Gebäude auf Gst **1/7 KG X eingebracht, die im Wesentlichen eine Vergrößerung des Kellergeschosses und des Obergeschosses sowie eine Änderung der Raumaufteilung im Inneren des Gebäudes auf Gst **1/7 KG X umfassen. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Baugesuch, das am 21.12.2016 bei der Baubehörde eingelangt ist, wurden Änderungen beim bewilligten Gebäude auf Gst **1/7 KG römisch zehn eingebracht, die im Wesentlichen eine Vergrößerung des Kellergeschosses und des Obergeschosses sowie eine Änderung der Raumaufteilung im Inneren des Gebäudes auf Gst **1/7 KG römisch zehn umfassen. Diese nunmehr antragsgegenständlichen Änderungsmaßnahmen bilden daher mit dem Bauvorhaben, das mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 09.11.2015, Zlen ****, ****, bewilligt wurde, eine Einheit.
- Wenn dazu weiters zusammengefasst vorgebracht wird, dass im nunmehrigen Änderungsverfahren nicht die im Akt erliegende Vermessungsurkunde der DD vom 15.12.2016 zugrunde zu legen gewesen sei, da darin nicht die Höhen- und Geländeangaben, wie sie bei der verfahrensgegenständlichen Einreichung vom 21.12.2016 gegeben waren, dargestellt wurden, sondern jene bezogen auf den 14.09.2005, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Wie in § 6 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 6 Abs 1 TBO 2011) festgelegt, ist bei der Berechnung der Abstände nach § 6 lit a bis d TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 6 lit a bis d TBO 2011) vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen, wenn das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde.Wie in Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011) festgelegt, ist bei der Berechnung der Abstände nach Paragraph 6, Litera a bis d TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 6, Litera a bis d TBO 2011) vom Geländeniveau vor dieser Veränderung auszugehen, wenn das Geländeniveau durch die Bauführung oder im Hinblick auf eine beabsichtigte Bauführung verändert wurde. Nur andernfalls ist vom bestehenden Geländeniveau auszugehen. Dies gilt auch dann, wenn eine Geländeveränderung mehr als zehn Jahre zurückliegt. Ist jedoch in einem Bebauungsplan eine Höhenlage festgelegt, so ist in allen Fällen von dieser auszugehen. Im Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes (Gst **1/7 KG X) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 09.11.2015, Zlen ****, ****, die Baubewilligung für einen Neubau eines Einfamilienhauses auf Gst **1/7 KG X erteilt und im Zuge der Bauausführung das Gelände verändert. Im Bereich des verfahrensgegenständlichen Baugrundstückes (Gst **1/7 KG römisch zehn) wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Y vom 09.11.2015, Zlen ****, ****, die Baubewilligung für einen Neubau eines Einfamilienhauses auf Gst **1/7 KG römisch zehn erteilt und im Zuge der Bauausführung das Gelände verändert. Es war daher gemäß § 6 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 6 Abs 1 TBO 2011) im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aufgrund des am 21.12.2016 bei der Baubehörde eingelangten Änderungsansuchens von der belangten Behörde zu Recht, das Gelände vor der erfolgten Bauführung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens heranzuzuziehen.Es war daher gemäß Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 6, Absatz eins, TBO 2011) im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aufgrund des am 21.12.2016 bei der Baubehörde eingelangten Änderungsansuchens von der belangten Behörde zu Recht, das Gelände vor der erfolgten Bauführung für die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens heranzuzuziehen. Es kommt daher dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen keine Berechtigung zu. Soweit weiters ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde zum Ergebnis gelangen hätte müssen, dass die als Technikräume bezeichneten Zubauten zur Gänze oberirdisch sind, da sie aktuell in den Luftraum hineinragen und der Bauwerber davon ausgehe, dass das abgetragene Gelände nicht mehr aufzufüllen und die Spritzbetonwand nicht mehr zu entfernen sei, und zudem die Wandhöhe des Streumittellagers die zulässige Höhe von 2,80 m überschreiten werde, ist dazu Folgendes auszuführen: Neben dem bereits im baubehördlichen Verfahren eingeholten hochbautechnischen Gutachten bzw der Stellungnahme vom 01.03.2017 und vom 19.03.2017 wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zudem das vorstehend wiedergegebene hochbautechnische Gutachten vom 23.04.2018, Zl ****, eingeholt. Grundlage diese Beurteilung sind die mit gegenständlich bekämpftem Bescheid bewilligten Einreichpläne. Dieses fachkundige Gutachten ist richtig, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass die im Mindestabstandsbereich zum Grundstück **1/4 KG X hin, das sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, projektierten baulichen Anlagen die Vorgaben des § 6 Abs 4 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 6 Abs 3 TBO 2011) erfüllen und diese im vorgesehenen Umfang errichtet werden dürfen. Dieses fachkundige Gutachten ist richtig, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wird darin zusammengefasst ausgeführt, dass die im Mindestabstandsbereich zum Grundstück **1/4 KG römisch zehn hin, das sich im Eigentum der Beschwerdeführerin befindet, projektierten baulichen Anlagen die Vorgaben des Paragraph 6, Absatz 4, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 6, Absatz 3, TBO 2011) erfüllen und diese im vorgesehenen Umfang errichtet werden dürfen. Dies begründet sich darauf, dass wie im Abschnitt 2 des Befundes dieses Gutachtens ausgeführt, die vorgesehenen Technikräume (Elektro, Erdwärme) als unterirdische bauliche Anlagen im Sinne des § 6 Abs 4 lit e TBO 2018 einzustufen sind, da diese sowohl vor als auch nach der Bauführung, unterhalb des Geländes zu liegen kommen.Dies begründet sich darauf, dass wie im Abschnitt 2 des Befundes dieses Gutachtens ausgeführt, die vorgesehenen Technikräume (Elektro, Erdwärme) als unterirdische bauliche Anlagen im Sinne des Paragraph 6, Absatz 4, Litera e, TBO 2018 einzustufen sind, da diese sowohl vor als auch nach der Bauführung, unterhalb des Geländes zu liegen kommen. Wie im Abschnitt 2 des Befundes weiters ausgeführt, ergibt sich aus der vorliegenden Planung, dass auf Erdgeschossniveau neben dem bereits angesprochenen Raum zur Unterbringung der Elektrotechnik, zudem ein Streumittellager sowie ein Lager für Flüssiggas mit angeschlossenem Müllraum im Mindestabstand von 4,0 m zur Grenze zu Gst **1/4 erstellt werden soll. Diese zuletzt genannten Räumlichkeiten bilden wiederum eine bauliche Einheit und ragen über das Gelände vor Bauführung, wodurch diese als oberirdische bauliche Anlagen zu deklarieren sind. Aus der im Gutachten vorgenommenen Nachweisführung in Bezug der Einhaltung der mittleren Wandhöhe gemäß § 6 Absatz 4 lit a TBO 2018 von max 2,80 m ergibt sich, dass diese 1,07 m beträgt, wodurch dem § 6 Absatz 4 lit a TBO 2018, diesbezüglich Rechnung getragen wird.Wie im Abschnitt 2 des Befundes weiters ausgeführt, ergibt sich aus der vorliegenden Planung, dass auf Erdgeschossniveau neben dem bereits angesprochenen Raum zur Unterbringung der Elektrotechnik, zudem ein Streumittellager sowie ein Lager für Flüssiggas mit angeschlossenem Müllraum im Mindestabstand von 4,0 m zur Grenze zu Gst **1/4 erstellt werden soll. Diese zuletzt genannten Räumlichkeiten bilden wiederum eine bauliche Einheit und ragen über das Gelände vor Bauführung, wodurch diese als oberirdische bauliche Anlagen zu deklarieren sind. Aus der im Gutachten vorgenommenen Nachweisführung in Bezug der Einhaltung der mittleren Wandhöhe gemäß Paragraph 6, Absatz 4 Litera a, TBO 2018 von max 2,80 m ergibt sich, dass diese 1,07 m beträgt, wodurch dem Paragraph 6, Absatz 4 Litera a, TBO 2018, diesbezüglich Rechnung getragen wird. Die Beschwerdeführerin ist daher hinsichtlich dieser Bauteile nicht in ihrem Nachbarrecht nach § 33 Abs 3 lit e TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 26 Abs 3 lit e TBO 2011) auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen verletzt und kommt dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher keine Berechtigung zu.Die Beschwerdeführerin ist daher hinsichtlich dieser Bauteile nicht in ihrem Nachbarrecht nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera e, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011) auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen verletzt und kommt dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen daher keine Berechtigung zu. Soweit in der Beschwerde in Bezug auf den beantragten Flaschenschrank für Flüssiggastransportbehälter, der unmittelbar an der Grenze des Grundstückes des Beschwerdeführerin situiert ist, zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es im gesamten Verfahren an einem Gutachten eines Sachverständigen für Brandschutz fehle und daher der im Verfahrens erhobene Einwand nicht ordnungsgemäß geprüft sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wurde bereits im baubehördlichen Verfahren durch den hochbautechnischen Sachverständigen auch eine brandschutztechnische Prüfung der antragsgegenständlichen Baumaßnahmen vorgenommen (vgl hochbautechnische Gutachten vom 01.03.2017 und hochbautechnische Stellungnahme vom 06.06.2017).Entgegen dem Beschwerdevorbringen, wurde bereits im baubehördlichen Verfahren durch den hochbautechnischen Sachverständigen auch eine brandschutztechnische Prüfung der antragsgegenständlichen Baumaßnahmen vorgenommen vergleiche hochbautechnische Gutachten vom 01.03.2017 und hochbautechnische Stellungnahme vom 06.06.2017). Ergänzend wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren das Gutachten vom 23.04.2018, ****, eingeholt, in dem hinsichtlich der brandschutztechnischen Beurteilung des antragsgegenständlichen Propan-Flaschenlagers zusammengefasst Folgendes ausgeführt wurde: Die Aufstellung eines Flüssiggasflaschenlagers ist grundsätzlich in der Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 geregelt. In dieser wird im § 5 die Einhaltung zusätzlicher Vorschriften für verbindlich erklärt (u.a. Teile der Flüssiggasverordnung 2002, Teile der ÖVGW-Richtlinie G 2).Die Aufstellung eines Flüssiggasflaschenlagers ist grundsätzlich in der Tiroler Gassicherheitsverordnung 2014 geregelt. In dieser wird im Paragraph 5, die Einhaltung zusätzlicher Vorschriften für verbindlich erklärt (u.a. Teile der Flüssiggasverordnung 2002, Teile der ÖVGW-Richtlinie G 2). Die Errichtung eines Flüssiggasflaschenlagers ist in den einschlägigen Verordnungen und Richtlinien grundsätzlich auch direkt an der Grundstücksgrenze möglich, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Insbesondere geht es dabei um die Eingrenzung der Explosionsschutzzone. Da im gegenständlichen Fall das Flaschenlager jedoch so situiert werden soll, dass die Explosionsschutzzone zur Gänze auf dem eigenen Grundstück zu liegen kommt. Sind diesbezüglich keine zusätzlichen Forderungen zu stellen. Da durch die Explosionsschutzzone allerdings keine Kraftfahrzeuge fahren dürfen, wurde – wie auch im behängenden Verfahren nach TGHKG – ein entsprechender weiterer Auflagenpunkt gefordert. Zudem wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass den vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, dass ein Mülllager innerhalb der Explosionsschutzzone liegt. Um eine Gefährdung zu verhindern ist es daher nötig diese Schutzzone im Bereich des Mülllagers entsprechend einzugrenzen und wurde daher auch diesbezüglich – wiederum wie auch im Verfahren nach TGHKG - ein entsprechender Auflagenpunkt gefordert. Weiters wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass auch die Einhaltung von Brandschutzzonen in der Flüssiggasverordnung gefordert bzw. geregelt (§ 60 FGV) wird. Es wird jedoch die Einhaltung von einer derartigen Brandschutzzone erst ab einer Lagermenge von mehr als 200 kg gefordert. Im gegenständlichen Fall ist dies nicht gegeben (Lagermenge unter 200 kg). In Bezug auf § 60 Abs 2 FGV wurde vom Sachverständigen ausdrücklich angemerkt, dass im gegenständlichen Fall keine zusätzlichen Maßnahmen (wie zB die Vorschreibung einer Brandschutzzone) erforderlich sind.Weiters wurde in diesem Gutachten ausgeführt, dass auch die Einhaltung von Brandschutzzonen in der Flüssiggasverordnung gefordert bzw. geregelt (Paragraph 60, FGV) wird. Es wird jedoch die Einhaltung von einer derartigen Brandschutzzone erst ab einer Lagermenge von mehr als 200 kg gefordert. Im gegenständlichen Fall ist dies nicht gegeben (Lagermenge unter 200 kg). In Bezug auf Paragraph 60, Absatz 2, FGV wurde vom Sachverständigen ausdrücklich angemerkt, dass im gegenständlichen Fall keine zusätzlichen Maßnahmen (wie zB die Vorschreibung einer Brandschutzzone) erforderlich sind. Auch dieses Fachgutachten ist richtig, vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und ergibt sich sohin zusammengefasst, dass zur Konkretisierung der im bekämpften Bescheid vorgeschriebenen Auflage Nr. 23 noch zusätzliche zwei Auflagen vorzuschreiben waren, um sicherzustellen, dass die Explosionsschutzzone – wie im Gutachten vom 23.04.2018, ****, kenntlich gemacht - nicht mit Kraftfahrzeugen befahren wird und die Explosionsschutzzone vor dem Flüssiggasflaschenlager so eingegrenzt wird, dass ein Abstand von der Vorderkante des Flaschenschrankes bis zum Mülllager von mindestens 1 m gegeben ist, wobei die Eingrenzung gasdicht und aus nicht brennbaren Materialien sein muss. Wie vom Sachverständigen in seinem Gutachten ausgeführt, werden auch im Verfahren nach TGHKG diesbezüglich entsprechende Auflagenpunkte gefordert. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.36.1807.15