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LVwG-2018/13/0495-2

Obsah (6)Art 133§ 6§§ 5§ 20§ 16§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/0495-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Angefochtener Bescheid, Beschwerdevorbringen, Beweisaufnahme: Mit dem angefochtenen Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 14.02.2018 wurden der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Antrages vom 12.02.2018 auf Mindestsicherung auf die Dauer des Zutreffens der gesetzlichen Vorausaussetzungen folgende Leistungen gewährt: „

§ 6

TMSG vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 600,56. Die Leistung wird zur nachweislichen Weiterleitung an den Vermieter auf das Konto *****, RLB Tirol AA angewiesen.„

Paragraph 6, TMSG vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Miete in der Höhe von € 600,56. Die Leistung wird zur nachweislichen Weiterleitung an den Vermieter auf das Konto *****, RLB Tirol AA angewiesen.

§§ 5u. 9 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 54,67. Die Leistung wird vom Amt für Überbezug einbehalten.

Paragraphen 5, u. 9 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 eine monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 54,67. Die Leistung wird vom Amt für Überbezug einbehalten.

§ 5Abs 3 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6/2011, idgF im Monat März 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 233,01 gegen Vorlage einer Rechnung. Die Leistung wird vom Amt für Überbezug einbehalten.

Paragraph 5, Absatz 3, TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor, LGBI Nr 6 aus 2011,, idgF im Monat März 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von € 233,01 gegen Vorlage einer Rechnung. Die Leistung wird vom Amt für Überbezug einbehalten. Mit Ende Jänner 2018 gab es noch einen offenen Überbezug an Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt € 1179,78 (siehe auch Bescheid vom 02.01.2018), der nun

§ 20Abs.

2 TMSG vom Amt weiter gegen verrechnet wird. Durch den Einbehalt des Lebensunterhalts in den Monaten Feber und März, sowie dem Einbehalt der Sonderzahlung März 2018 bleibt somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von € 837,43, der bei kommendem Anspruch berücksichtigt wird.Mit Ende Jänner 2018 gab es noch einen offenen Überbezug an Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt € 1179,78 (siehe auch Bescheid vom 02.01.2018), der nun

Paragraph 20, Absatz 2, TMSG vom Amt weiter gegen verrechnet wird. Durch den Einbehalt des Lebensunterhalts in den Monaten Feber und März, sowie dem Einbehalt der Sonderzahlung März 2018 bleibt somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von € 837,43, der bei kommendem Anspruch berücksichtigt wird. Für eine Weitergewährung der Mindestsicherung über März 2018 hinaus muss dem Amt ein aktueller Lohnzettel, die aktuelle Mietvorschreibung und auch eine Dauerauftragsbestätigung für die Mietzahlungen in Kopie vorgelegt werden. Es wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (§ 33 TMSG idgF) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen um bis zu 66% (§ 19 TMSG idgF), sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden.“Es wird ausdrücklich auf die Mitwirkungspflicht des Hilfesuchenden (Paragraph 33, TMSG idgF) hingewiesen und auf die Möglichkeit der stufenweisen Kürzung von Leistungen um bis zu 66% (Paragraph 19, TMSG idgF), sollte der Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen werden.“ Gegen diesen Bescheid wurde von AA vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid insofern angefochten, als die für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 zustehenden monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 54,67 sowie die ihr

§ 5und 3 TMSG i

Vm VO-Anpassungsfaktor LGBl Nr 6/2011 im Monat März 2018 zustehende einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 233,01 gegen Vorlage einer Rechnung von Amts wegen für einen Überbezug einbehalten werde, der mit Ende Jänner 2018 einen Betrag von Euro 1.179,78 betragen würde, so dass dieser Überbezug nach diesem Einbehalt Euro 837,43 betrage. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Durch den angefochtenen Bescheid werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, dass von der ihr nach den §§ 5 und 9 TMSG iVm VO Anpassungsfaktor zustehenden Unterstützungsleistung kein Überbezug abgezogen werde, verletzt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die aus dem Y stammende Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei, wo sie als Flüchtling anerkannt sei. Sie sei geschieden und habe bis zum 19.07.2016 zusammen mit drei Söhnen im Alter von derzeit 12, 6 und 5 Jahren in ihrer Mietwohnung in der Adresse 2 in Z gelebt. Der 5-jährige Sohn leide an einer 20 %-igen Behinderung in Form einer sozialen Anpassungs- und Angststörung. Gegen diesen Bescheid wurde von AA vertreten durch die Rechtsanwälte BB und CC Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und der Bescheid insofern angefochten, als die für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 zustehenden monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 54,67 sowie die ihr

Paragraph 5 und 3 TMSG in Verbindung mit VO-Anpassungsfaktor Landesgesetzblatt Nr 6 aus 2011, im Monat März 2018 zustehende einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 233,01 gegen Vorlage einer Rechnung von Amts wegen für einen Überbezug einbehalten werde, der mit Ende Jänner 2018 einen Betrag von Euro 1.179,78 betragen würde, so dass dieser Überbezug nach diesem Einbehalt Euro 837,43 betrage. Als Beschwerdegründe wurden Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Durch den angefochtenen Bescheid werde die Beschwerdeführerin in ihrem Recht, dass von der ihr nach den Paragraphen 5 und 9 TMSG in Verbindung mit VO Anpassungsfaktor zustehenden Unterstützungsleistung kein Überbezug abgezogen werde, verletzt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die aus dem Y stammende Beschwerdeführerin im Jahr 2007 nach Österreich gekommen sei, wo sie als Flüchtling anerkannt sei. Sie sei geschieden und habe bis zum 19.07.2016 zusammen mit drei Söhnen im Alter von derzeit 12, 6 und 5 Jahren in ihrer Mietwohnung in der Adresse 2 in Z gelebt. Der 5-jährige Sohn leide an einer 20 %-igen Behinderung in Form einer sozialen Anpassungs- und Angststörung. Für die Beschwerdeführerin völlig unerwartet sei am 17.07.2016 ihre Mutter DD zu ihr nach Z gekommen. Nachdem alle Familienmitglieder im Y getötet oder aus dem Y geflohen seien, habe sie zuletzt bei einer Familie im Y gelebt. Nachdem sich diese Familie aufgrund der Demenzerkrankung und der körperlichen Beschwerden nicht mehr um die Mutter kümmern habe können, habe sie ihre Reise aus dem Y nach Z organisiert. Am 19.07.2016 habe die Mutter bei der LPD-AGM in Z einen Asylantrag gestellt. Da die Mutter offenbar mit einem xischen Visum gereist sei, sei ein Dublin-Verfahren mit X eingeleitet worden und sei ihr Verfahren in Österreich zunächst noch nicht zugelassen worden. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe die Mutter nicht in eine Erstaufnahmestelle nach W oder V übersiedeln müssen, sondern habe von den Asylbehörden die Erlaubnis bekommen, bei ihrer Tochter zu wohnen. Diese sei von der Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat Z, Meldeamt, angemeldet worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 10.05.2017, *****, sei die Beschwerdeführerin zum Sachwalter ihrer Mutter bestellt worden. Am 19.07.2016 habe die Mutter bei der LPD-AGM in Z einen Asylantrag gestellt. Da die Mutter offenbar mit einem xischen Visum gereist sei, sei ein Dublin-Verfahren mit römisch zehn eingeleitet worden und sei ihr Verfahren in Österreich zunächst noch nicht zugelassen worden. Aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes habe die Mutter nicht in eine Erstaufnahmestelle nach W oder römisch fünf übersiedeln müssen, sondern habe von den Asylbehörden die Erlaubnis bekommen, bei ihrer Tochter zu wohnen. Diese sei von der Beschwerdeführerin beim Stadtmagistrat Z, Meldeamt, angemeldet worden. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom 10.05.2017, *****, sei die Beschwerdeführerin zum Sachwalter ihrer Mutter bestellt worden. Das Asylverfahren der Mutter sei immer noch anhängig. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass der Mutter erst Monate nach der Antragstellung Grundversorgung gewährt worden sei. Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin von September 2016 bis Juli 2017

§ 20

Abs 1 lit c TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hätte und sie

§ 20

Abs 1 TMSG die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zurückzuerstatten hätte, sei unrichtig.Der Vorwurf, wonach die Beschwerdeführerin von September 2016 bis Juli 2017

Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hätte und sie

Paragraph 20, Absatz eins, TMSG die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zurückzuerstatten hätte, sei unrichtig. Die Beschwerdeführerin habe unverzüglich die Wohnadresse der Mutter bei der Polizei im Zuge der Asylantragstellung, gegenüber dem Meldeamt der Landeshauptstadt Z und gegenüber dem Bezirksgericht Z bekannt gegeben. Sie sei davon ausgegangen, dass insbesondere die Meldedaten bei der Stadt Z auch dem Sozialamt der Stadt Z bekannt würden und dass das Sozialamt der Stadt Z daher von dem Zuzug der Mutter Kenntnis erlangen würde. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im Herbst 2016 mehrere Behörden von der Wohnsitznahme der Mutter in ihrer Wohnung informiert habe, spreche gegen ein Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen und damit gegen eine Rückzahlungsverpflichtung. Die Anwendung der Bestimmung des § 20 TMSG sei daher rechtswidrig. Alleine der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bereits im Herbst 2016 mehrere Behörden von der Wohnsitznahme der Mutter in ihrer Wohnung informiert habe, spreche gegen ein Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen und damit gegen eine Rückzahlungsverpflichtung. Die Anwendung der Bestimmung des Paragraph 20, TMSG sei daher rechtswidrig. Die Beschwerdeführerin sei für drei minderjährige Kinder, von denen eines zu 20 % behindert sei, sowie für ihre demente Mutter, die seit Juli 2017 an beiden Knien als auch an beiden Augen operiert werden habe müssen und für die als Asylwerberin kein Anspruch auf einen Pflegegeldbezug bestehe, sorgepflichtig. Sie habe kaum Unterstützung durch Dritte. Bis September 2017 sei sie geringfügig tätig gewesen. Durch die belangte Behörde sei sie gezwungen gewesen, mehr zu arbeiten. Im Bescheid vom 19.10.2017 sei von ihr sogar der Antritt einer Vollzeitstelle verlangt worden, ansonsten ihr eine Kürzung ihrer Bezüge von bis zu 66 % angedroht worden sei. Sie habe daher ihre Arbeitszeit auf 25 Stunden aufstocken müssen. Noch mehr Stunden habe ihr Arbeitgeber nicht zur Verfügung stellen können. Dabei sie nicht bedacht worden, dass die Beschwerdeführerin für drei minderjährige Kinder und ihre an Demenz erkrankte Mutter, die im letzten halben Jahr vier schwere Operationen hinter sich gebracht habe, alleine sorgen müsse. Bei jedem Arztbesuch usw müsse die Mutter von der Beschwerdeführerin begleitet werden. Sie könne die Mutter nicht ohne Aufsicht lassen. Die Beschwerdeführerin sei durch die ihr aufgezwungene Arbeit, die Kinderbetreuung und die Pflege der Mutter seit Monaten über ihr Belastbarkeitsgrenze hinaus beansprucht. Am 30.01.2018 habe sie sich von ihrem Hausarzt Infusionen geben lassen müssen, da sich diese Belastung in körperlichen Symptomen niederschlage. Dieser von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin abverlangte Einsatz ihrer Arbeitskraft sei ihr

§ 16TMSG nicht zumutbar.

Dieser von der belangten Behörde der Beschwerdeführerin abverlangte Einsatz ihrer Arbeitskraft sei ihr

Paragraph 16, TMSG nicht zumutbar. Ihr darüber hinaus noch die ihr zustehende Unterstützung zu kürzen, sei jedenfalls rechtswidrig und willkürlich. Es wurde der Beschwerdeantrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol wolle der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis zum 31.03.2018 zustehende monatliche Unterstützung zur Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 54,67 sowie im Monat März 2018 eine einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 233,01 gegen Vorlage einer Rechnung nicht zur Abdeckung eines Überbezugs in der Höhe von Euro 1.179,78 einbehalten, sondern an die Beschwerdeführerin ausbezahlt werde. Beweis aufgenommen wurde durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde und durch Einholung des entscheidungsrelevanten Restaktes, beginnend vom Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 15.07.2014 bis zum beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 14.02.

  1. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die im Y geborene Beschwerdeführerin kam im Jahr 2007 nach Österreich, wo sie als Flüchtling anerkannt ist. Vom 10.07.2014 bis zum 05.11.2014 war sie in Z, Adresse 3 (Frauenzentrum XY), seit dem 05.11.2014 ist sie in Z, Adresse 2, mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Beschwerdeführerin wohnt zusammen mit ihren drei Kindern EE, FF und GG im Alter von derzeit 6, 7 und 12 Jahren in der Mietwohnung in Z, Adresse
  2. Das 6-jährige Kind leidet an einer 20 %-igen Behinderung in Form einer sozialen Anpassungs- und Angststörung. Mit Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 21.03.2016, Zl *****, wurde der Beschwerdeführerin in Z erstmals Mindestsicherung im Zeitraum 01.04.2016 bis 31.05.2016 gewährt, wobei bei der Berechnung der Ansprüche hinsichtlich der Beschwerdeführerin der Richtsatz als Alleinerzieherin in der Höhe von Euro 628,32, dies aufgrund der Angaben in ihrem Mindestsicherungserstantrag vom 15.07.2014, ausgegangen wurde. Dieser Richtsatz fand auch in den Bescheiden der belangten Behörde vom 24.05.2016 (Mindestsicherung vom 01.
  3. bis 30.06.2016) und vom 08.06.2016 (Mindestsicherung vom 01.07.2016 bis 31.07.2016) Anwendung. Am 17.07.2016 kam für die Beschwerdeführerin unerwartet ihre an Demenz erkrankte Mutter DD nach Z und wurde für diese am 20.07.2016 in der Wohnung der Beschwerdeführerin in der Adresse 2 der Hauptwohnsitz begründet, nachdem die Mutter von den Asylbehörden die Erlaubnis erhalten hatte, bei ihrer Tochter zu wohnen. Diese Wohnadresse wurde von der Beschwerdeführerin auch unverzüglich im Zuge der Asylantragstellung bei der Polizei, beim Meldeamt und gegenüber dem Bezirksgericht Z bekanntgegeben. Eine entsprechende Meldung bei der Mindestsicherungsbehörde erfolgte nicht. Die Mutter wurde seit Juli 2017 an beiden Knien und an beiden Augen operiert, sie erhält kein Pflegegeld und ist auf die Unterstützung ihrer Tochter angewiesen. Für die Betreuung der drei Kinder der Beschwerdeführerin ist sie nur beschränkt einsetzbar. Mit Anträgen vom 22.07.2017, vom 18.08.2016, vom 23.11.2016, vom 16.12.2016, vom 10.03.2017 und vom 12.06.2017 wurden von der Beschwerdeführerin jeweils Anträge auf Verlängerung/Weitergewährung der Mindestsicherung gestellt, ohne darauf hinzuweisen, dass ihre Mutter DD seit dem 20.07.2016 bei ihr gemeldet ist und sie somit mit ihr und ihren drei Kindern eine Bedarfsgemeinschaft bildet. In sämtlichen zitierten Verlängerungsanträgen wurde von der Beschwerdeführerin versichert, dass die von ihr gemachten Angaben vollständig sind und der Wahrheit entsprechen und wurde zur Kenntnis genommen, dass zu Unrecht empfangene Leistungen zurückzuerstatten sind. Aufgrund der gestellten Verlängerungsanträge auf Mindestsicherung wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheiden vom 01.08.2016, vom 22.08.2016, vom 02.12.2016, vom 21.12.2016, vom 14.03.2017 und vom 20.06.2017 Mindestsicherung gewährt, wobei bei der Beschwerdeführerin aufgrund der Nichtangabe ihrer in der Wohnung wohnhaften Mutter weiterhin jeweils vom Richtsatz für eine Alleinerzieherin (im Jahr 2016 von Euro 628,32 und im Jahr 2017 von Euro 633,35) ausgegangen wurde. Die Beschwerdeführerin als Empfängerin der Mindestsicherung wurde in den zit Bescheiden jeweils darauf hingewiesen, jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen den für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organen binnen zwei Wochen zu melden. Im Rahmen einer stichprobenartigen Routinekontrolle durch den Erhebungsdienst des Stadtmagistrates Z am 11.09.2017 kam zu Tage, dass die von ihrem Ehegatten getrennt lebende Beschwerdeführerin mit ihren drei minderjährigen Kindern und der kranken und an Depressionen leidenden Mutter DD, die für die Aufsicht der Kinder der Beschwerdeführerin nur eingeschränkt einsetzbar sei, in ihrer Wohnung in der Adresse 2 in Z mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und dass die Beschwerdeführerin seit dem 04.09.2017 als geringfügig beschäftigte Angestellte zur Sozialversicherung gemeldet ist, wobei ihr Einkommen Euro 425,00 brutto beträgt. Im Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017, GZ ***** wurde festgehalten, dass es in den Monaten Juli 2016 bis September 2017 durch das Nichtbekanntgeben einer weiteren volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt zu einem Überbezug an Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt Euro 2.216,76 gekommen ist, der nun

§ 20Abs 2 TMSG von Amt gegenverrechnet wird.

Durch den bescheidmäßig verfügten Einbehalt von Überbezugsraten in der Höhe von jeweils Euro 200,00 vom errechneten Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhaltes in den Monaten Oktober und November 2017 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von Euro 1.816,76 verblieb, der beim kommenden Anspruch berücksichtigt wird. Dieser Bescheid blieb von der Beschwerdeführerin ebenso unbeeinsprucht wie der Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017, GZ *****, mit welchem im Zeitraum 01.12. - 31.12.2017 die einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Höhe von Euro 192,55 ebenso wie die Sonderzahlung für den Monat Dezember 2017 in der Höhe von Euro 228,00 zur Gänze einbehalten und gern § 20 Abs 2 TMSG mit dem offenen Überbezug an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet wurde, sodass dieser per 31.12.2017 Euro 1.396,21 beträgt. Schließlich wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2018 GZ: ***** die im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018 einmalig zuerkannte Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 216,43 zur Gänze einbehalten und

§ 20

Abs 2 TMSG mit dem offenen Überzug an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet, sodass dieser per 31.01.2018 Euro 1.179,78 beträgt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.04.2018, GZ LVwG-2018/41/0358-2, als unbegründet abgewiesen wurde. Im Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017, GZ ***** wurde festgehalten, dass es in den Monaten Juli 2016 bis September 2017 durch das Nichtbekanntgeben einer weiteren volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt zu einem Überbezug an Mindestsicherungsleistung in der Höhe von insgesamt Euro 2.216,76 gekommen ist, der nun

Paragraph 20, Absatz 2, TMSG von Amt gegenverrechnet wird. Durch den bescheidmäßig verfügten Einbehalt von Überbezugsraten in der Höhe von jeweils Euro 200,00 vom errechneten Anspruch zur Sicherung des Lebensunterhaltes in den Monaten Oktober und November 2017 wurde von der belangten Behörde festgehalten, dass somit ein restlicher Überbezug in der Höhe von Euro 1.816,76 verblieb, der beim kommenden Anspruch berücksichtigt wird. Dieser Bescheid blieb von der Beschwerdeführerin ebenso unbeeinsprucht wie der Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017, GZ *****, mit welchem im Zeitraum 01.12. - 31.12.2017 die einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes bis zur Höhe von Euro 192,55 ebenso wie die Sonderzahlung für den Monat Dezember 2017 in der Höhe von Euro 228,00 zur Gänze einbehalten und gern Paragraph 20, Absatz 2, TMSG mit dem offenen Überbezug an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet wurde, sodass dieser per 31.12.2017 Euro 1.396,21 beträgt. Schließlich wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.01.2018 GZ: ***** die im Zeitraum 01.01.2018 bis 31.01.2018 einmalig zuerkannte Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von Euro 216,43 zur Gänze einbehalten und

Paragraph 20, Absatz 2, TMSG mit dem offenen Überzug an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet, sodass dieser per 31.01.2018 Euro 1.179,78 beträgt. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 09.04.2018, GZ LVwG-2018/41/0358-2, als unbegründet abgewiesen wurde. Die Höhe der der Beschwerdeführerin gewährten Mindestsicherung im Sinne des nunmehr angefochtenen Bescheides ergibt sich ua aufgrund des Richtsatzes für Volljährige im gemeinsamen Haushalt in der Höhe von Euro 485,46 und unter Berücksichtigung eines Arbeitseinkommens von Euro 1.052,67 und angerechneten Heizkosten von Euro 109,34. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde sowie aus dem Rechtsmittel und ist nicht strittig. Die Höhe des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Überbezuges von Euro 837,93 ergibt sich aus dem unbekämpft gebliebenen Bescheid vom 14.12.2017 (Rückstand 1.396,21) sowie in weiterer Folge aus dem Bescheid vom 02.01.2018 (Rückstand 1.179,78). Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde wurde – wie oben ausgeführt mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 30.05.2018, GZ LVwG-2018/41/0358-2 als unbegründet abgewiesen. IV.römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

§ 20Abs 1 TMSG, LGBl Nr 99/2010 id

F LGBl Nr 18/2018 hat der Mindestsicherungsbezieher, wenn die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung durchGemäß Paragraph 20, Absatz eins, TMSG, Landesgesetzblatt Nr 99 aus 2010, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 18 aus 2018, hat der Mindestsicherungsbezieher, wenn die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung durch

  1. a)unwahre Angaben über die Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse,
  2. b)Verschweigen entscheidungswesentlicher Tatsachen oder
  3. c)Verletzung der Anzeigepflicht nach § 32c) Verletzung der Anzeigepflicht nach Paragraph 32 herbeigeführt wurden oder Grundleistungen ungeachtet ihres Ruhens oder Erlöschens gewährt wurden, dieser zu Unrecht bezogene Geldleistungen bzw den Aufwand für zu Unrecht bezogene Sachleistungen zurückzuerstatten. Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese nach § 20 Abs 2 leg cit in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre.Ist dem Verpflichteten eine andere Art der Rückerstattung nicht zumutbar, so kann diese nach Paragraph 20, Absatz 2, leg cit in angemessenen Teilbeträgen bewilligt werden. Die Rückerstattung kann auch durch Anrechnung auf laufende Leistungen erfolgen. In besonders begründeten Fällen kann die Rückerstattung auch zur Gänze nachgesehen werden, wenn durch sie der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet wäre. Nach § 32 TMSG hat Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (§ 27) anzuzeigen.Nach Paragraph 32, TMSG hat Mindestsicherungsbezieher jede Änderung der für die Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgeblichen Voraussetzungen binnen zwei Wochen dem für die Gewährung der betreffenden Leistung zuständigen Organ (Paragraph 27,) anzuzeigen. Diese Bestimmungen entsprechen der Rechtslage während des gesamten Zeitraumes des Überbezuges in den Monaten Juli 2016 bis September 2017. Dadurch, dass die Mutter DD seit dem 20.07.2016 in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführerin in Z, Adresse 2 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, war bei der Beschwerdeführerin seither nicht mehr von einer volljährigen Alleinerzieherin mit einem Richtsatz von Euro 628,32 (im Jahr 2016) bzw von Euro 633,35 (im Jahr 2017), sondern von einer Volljährigen, die nicht unter § 5 Abs 1 lit a TMSG, LGBI Nr 99/2010 idF LGBI Nr 13/2013 bzw ab dem 30.06.2017 unter eine volljährige Person, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und nicht unter die Z 2 fällt (§ 5 Abs 2 lit e Z 1 TMSG, LGBI Nr 99/2010 idF LGBI Nr 52/2017) zu subsumieren. Insofern wäre der Beschwerdeführerin durch die Hauptwohnsitznahme ihrer Mutter seit dem 20.07.2016 anstatt des Richtsatzes von Euro 628,32 nur mehr ein Richtsatz von Euro 471,24 (21. Juli -31.12.2016) und im Jahr 2017 (Jänner bis September 2017) anstatt des Mindestsatzes von Euro 633,35 nur der Richtsatz von Euro 475,01 pro Monat zugestanden. Der für die Beschwerdeführerin im nicht bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017 errechnete Überbezug in der Höhe von Euro 2.216,00 für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2017 blieb von dieser ebenfalls unbeeinsprucht wie der im ebenfalls unbeeinsprucht gebliebenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017 ausgewiesene restliche Überbezug in der Höhe von Euro 1.396,21. Aus dem Bescheid vom 02.01.2018 ergibt sich per 31.01.2018 ein Überbezug in der Höhe von Euro 1.179,78. Dadurch, dass die Mutter DD seit dem 20.07.2016 in der gemeinsamen Wohnung der Beschwerdeführerin in Z, Adresse 2 mit Hauptwohnsitz gemeldet ist, war bei der Beschwerdeführerin seither nicht mehr von einer volljährigen Alleinerzieherin mit einem Richtsatz von Euro 628,32 (im Jahr 2016) bzw von Euro 633,35 (im Jahr 2017), sondern von einer Volljährigen, die nicht unter Paragraph 5, Absatz eins, Litera a, TMSG, LGBI Nr 99 aus 2010, in der Fassung LGBI Nr 13 aus 2013, bzw ab dem 30.06.2017 unter eine volljährige Person, die mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und nicht unter die Ziffer 2, fällt (Paragraph 5, Absatz 2, Litera e, Ziffer eins, TMSG, LGBI Nr 99 aus 2010, in der Fassung LGBI Nr 52 aus 2017,) zu subsumieren. Insofern wäre der Beschwerdeführerin durch die Hauptwohnsitznahme ihrer Mutter seit dem 20.07.2016 anstatt des Richtsatzes von Euro 628,32 nur mehr ein Richtsatz von Euro 471,24 (21. Juli -31.12.2016) und im Jahr 2017 (Jänner bis September 2017) anstatt des Mindestsatzes von Euro 633,35 nur der Richtsatz von Euro 475,01 pro Monat zugestanden. Der für die Beschwerdeführerin im nicht bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.2017 errechnete Überbezug in der Höhe von Euro 2.216,00 für den Zeitraum Juli 2016 bis September 2017 blieb von dieser ebenfalls unbeeinsprucht wie der im ebenfalls unbeeinsprucht gebliebenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.12.2017 ausgewiesene restliche Überbezug in der Höhe von Euro 1.396,21. Aus dem Bescheid vom 02.01.2018 ergibt sich per 31.01.2018 ein Überbezug in der Höhe von Euro 1.179,78. Wenn die Beschwerdeführerin den Zuzug ihrer Mutter DD am 20.07.2016 an ihre Wohnadresse, wie von ihr argumentiert, zwar im Zuge der Asylantragstellung bei der Polizei, gegenüber dem Meldeamt der Landeshauptstadt Z und gegenüber dem Bezirksgericht Z bekanntgegeben hat, wäre es dennoch ihre Verpflichtung gewesen, diesen doch wesentlichen Umstand einer Änderung der für Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Voraussetzungen dem hierfür zuständigen Organ (Bürgermeisterin der Stadt Z, Referat Mindestsicherung) binnen zwei Wochen ab Wohnsitznahme durch die Mutter anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Zuzug ihrer Mutter mit mehreren Anträgen die Verlängerung der Mindestsicherungsleistung beantragt und wurde in jedem dieser Anträge und in den erlassenen Bewilligungsbescheiden auf die Verpflichtung der für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnisse ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerdeführerin durfte sich nicht darauf verlassen, dass diese Information an die Mindestsicherungsbehörde weitergeleitet wird. Insofern erweist sich der Vorwurf der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin vom September 2016 bis Juli 2017

§ 20

Abs 1 lit c TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hat, als berechtigt und wurden die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zu Recht vorgeschrieben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (demente und mehrfach operierte Mutter, drei minderjährige Kinder, von denen eines zu 20 % behindert ist, Kinderbetreuung und Pflege der Mutter, nicht zumutbarer Einsatz der Arbeitskraft) rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den beschwerdegegenständlichen Antrag, die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 zustehende monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 54,67 sowie weiters die im Monat März 2018 einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 233,01 nicht zur Abdeckung eines Überbezuges in der Höhe von Euro 1.179,78 einzubehalten, sondern an die Beschwerdeführerin auszubezahlen. Der Einbehalt einer monatlichen Überbezugsrate erfolgte bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2017 und wurde zusätzlich ebenfalls mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 14.12.2017 die der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 192,55 zur Gänze und die für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 228,00 zur Gänze einbehalten und mit dem Überzug der Beschwerdeführerin an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet.Wenn die Beschwerdeführerin den Zuzug ihrer Mutter DD am 20.07.2016 an ihre Wohnadresse, wie von ihr argumentiert, zwar im Zuge der Asylantragstellung bei der Polizei, gegenüber dem Meldeamt der Landeshauptstadt Z und gegenüber dem Bezirksgericht Z bekanntgegeben hat, wäre es dennoch ihre Verpflichtung gewesen, diesen doch wesentlichen Umstand einer Änderung der für Gewährung und die Bestimmung des Ausmaßes von Leistungen der Mindestsicherung maßgebenden Voraussetzungen dem hierfür zuständigen Organ (Bürgermeisterin der Stadt Z, Referat Mindestsicherung) binnen zwei Wochen ab Wohnsitznahme durch die Mutter anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin hat seit dem Zuzug ihrer Mutter mit mehreren Anträgen die Verlängerung der Mindestsicherungsleistung beantragt und wurde in jedem dieser Anträge und in den erlassenen Bewilligungsbescheiden auf die Verpflichtung der für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnisse ausdrücklich hingewiesen. Die Beschwerdeführerin durfte sich nicht darauf verlassen, dass diese Information an die Mindestsicherungsbehörde weitergeleitet wird. Insofern erweist sich der Vorwurf der belangten Behörde, dass die Beschwerdeführerin vom September 2016 bis Juli 2017

Paragraph 20, Absatz eins, Litera c, TMSG entscheidungswesentliche Tatsachen verschwiegen hat, als berechtigt und wurden die zu Unrecht bezogenen Geldleistungen im Umfang von Euro 2.216,76 zu Recht vorgeschrieben. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Umstände (demente und mehrfach operierte Mutter, drei minderjährige Kinder, von denen eines zu 20 % behindert ist, Kinderbetreuung und Pflege der Mutter, nicht zumutbarer Einsatz der Arbeitskraft) rechtfertigen nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den beschwerdegegenständlichen Antrag, die der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 zustehende monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 54,67 sowie weiters die im Monat März 2018 einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 233,01 nicht zur Abdeckung eines Überbezuges in der Höhe von Euro 1.179,78 einzubehalten, sondern an die Beschwerdeführerin auszubezahlen. Der Einbehalt einer monatlichen Überbezugsrate erfolgte bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom 19.10.2017 und wurde zusätzlich ebenfalls mit unbekämpft gebliebenem Bescheid vom 14.12.2017 die der Beschwerdeführerin für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 192,55 zur Gänze und die für den Monat Dezember 2017 zugesprochene einmalige Sonderzahlung in der Höhe von Euro 228,00 zur Gänze einbehalten und mit dem Überzug der Beschwerdeführerin an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet. Auch wurde die mit Bescheid vom 02.01.2018 für den Zeitraum vom 01.01.2018 bis 31.01.2018 zuerkannte einmalige Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 216,43 einbehalten und mit dem Überbezug der Beschwerdeführerin an Mindestsicherungsleistungen gegenverrechnet, weshalb auch im beschwerdegegenständlichen Fall für die Monate Februar und März 2018 der Einbehalt der einmaligen Sonderzahlung in der Höhe von Euro 233,01 sowie die vom 01.02.2018 bis 31.03.2018 monatliche Unterstützung für Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von Euro 54,67 als Überbezug gerechtfertigt ist. Im Hinblick auf das der Berechnung der Mindestsicherung zu Grunde gelegte Arbeitseinkommen von 1.052,67 erscheint diese Gegenverrechnung des Überbezuges als noch vertretbar und ist dadurch der Erfolg der Mindestsicherung nicht gefährdet. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. Im vorliegenden Fall war keine Rechtsfrage zu beurteilen, der erhebliche Bedeutung zukommt. Die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Geldleistungen bzw die Anrechnung auf laufende Leistungen ergibt sich aus der eindeutigen Gesetzeslage, die in diesem Punkt keiner weiteren Auslegung bedarf. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.0495.2

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