RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/13/0863-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Dr.in Strele über die Beschwerde des AA, wohnhaft in Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 27.03.2018, Zl ****, betreffend einen Antrag auf Wiedererteilung einer Lenkberechtigung nach dem Führerscheingesetz zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren vor der belangten Behörde Am 31.08.2017 stellte AA, geboren am XX.XX.XXXX, bei der Bezirkshauptmannschaft Z, BürgerInnenservice, einen Antrag auf Wiedererteilung seiner Lenkberechtigungsklassen AM und B. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation verfügte AA zu diesem Zeitpunkt über keine Lenkberechtigung.Am 31.08.2017 stellte AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, bei der Bezirkshauptmannschaft Z, BürgerInnenservice, einen Antrag auf Wiedererteilung seiner Lenkberechtigungsklassen AM und B. Aufgrund seiner gesundheitlichen Situation verfügte AA zu diesem Zeitpunkt über keine Lenkberechtigung. Mit Schreiben vom 03.10.2017 zur Geschäftszahl BB-**** forderte die Bezirkshauptmannschaft Z die Universitätsklinik für Neurologie BB-Klinik, Y, Adresse 3, auf zum Zwecke einer amtsärztlichen Untersuchung die ärztlichen Befunde der letzten 12 Monate der Bezirkshauptmannschaft Z zu übermitteln. In einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Z zu **** vom 02.10.2017, angefertigt von CC, wurde vermerkt, dass mit Herrn DD, Sanitätsdirektion des Amts der X Landesregierung, bezüglich des aus seiner Sicht notwendigen Untersuchungsumfangs, Kontakt aufgenommen wird. EE verwies sodann telefonisch auf die Schwierigkeiten in diesem Verfahren, dass von AA zwar positive Befunde vorliegen würden, aber die negativen Befunde, welche Anfälle bescheinigen nicht vorgelegt würden. Daher stelle er, wie auch schon in seinem Gutachten vom 02.09.2014, Zahl ****, die Urteilsfähigkeit (Dispositionsfähigkeit) des AA gegenüber einer möglichen anfallsbedingten Selbstgefährdung während des Lenkens eines Kraftfahrzeugs, als auch der damit einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Frage. Daher sei auch ein psychiatrisches Gutachten im gegenständlichen Fall notwendig, wobei selbstverständlich die Anfallsfreiheit der zentrale Punkt der Befundung sein solle.In einem Aktenvermerk der Bezirkshauptmannschaft Z zu **** vom 02.10.2017, angefertigt von CC, wurde vermerkt, dass mit Herrn DD, Sanitätsdirektion des Amts der römisch zehn Landesregierung, bezüglich des aus seiner Sicht notwendigen Untersuchungsumfangs, Kontakt aufgenommen wird. EE verwies sodann telefonisch auf die Schwierigkeiten in diesem Verfahren, dass von AA zwar positive Befunde vorliegen würden, aber die negativen Befunde, welche Anfälle bescheinigen nicht vorgelegt würden. Daher stelle er, wie auch schon in seinem Gutachten vom 02.09.2014, Zahl ****, die Urteilsfähigkeit (Dispositionsfähigkeit) des AA gegenüber einer möglichen anfallsbedingten Selbstgefährdung während des Lenkens eines Kraftfahrzeugs, als auch der damit einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer in Frage. Daher sei auch ein psychiatrisches Gutachten im gegenständlichen Fall notwendig, wobei selbstverständlich die Anfallsfreiheit der zentrale Punkt der Befundung sein solle. Am 04.10.2017 sei AA gemäß Aktenvermerk erneut im BürgerInnenservice der Bezirkshauptmannschaft Z erschienen und habe sich erneut nach seinem Führerschein erkundigt. Er habe ausgeführt, dass ihm alles zu langsam gehe und, dass er jeden Tag vorbeikommen werde und lästig sein werde wegen seines Antrags. Auch werde er jetzt einfach täglich mit dem Taxi fahren und diese Rechnung dann bei der Dame im BürgerInnenservice, Frau FF, vorbei bringen, damit diese die Kosten für diese Fahrten persönlich bezahle. Er habe auch gegenüber Frau FF gesagt, dass sie es mit ihm zu tun bekommen werde, sofern er den Führerschein nicht vor Weihnachten bekomme. Zudem wolle er zur Frau Bezirkshauptfrau. Das Sekretariat der Frau Bezirkshauptfrau habe ihn dann gebeten am nächsten Tage, dem BürgerInnensprechtag, vorbeizukommen. Bei diesem Besuch im BürgerInnenservice sei AA aber grundsätzlich sehr ruhig gewesen, habe aber immer wieder betont, dass er der Meinung sei, dass Frau FF die Situation mit seinem Führerschein zu verantworten habe. Einen Tag später, am 05.10.2017, sei gemäß Aktenvermerk zu ***** der Bezirkshauptfrau von Z, Frau GG, AA am BürgerInnensprechtag erschienen, um sich wegen seines Antrags auf Erteilung einer Lenkerberechtigung erkundigt. Die Bezirkshauptfrau habe dann anhand des Aktenstands und der Rechtslage Auskunft erteilt. Insbesondere sei darauf hingewiesen worden, dass eine amtsärztliche Untersuchung durch die Landessanitätsdirektion angeordnet werde/worden sei. AA habe sich im Anschluss für die Auskunft bedankt und zudem ausgeführt, dass der Führerschein im Rahmen seiner in Aussicht gestellten beruflichen Tätigkeit notwendig sei. Mit dem Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.10.2017 zu ***** wurde DD, , Sanitätsdirektion des Amts der X Landesregierung, darum ersucht ein amtsärztliches Gutachten zur geistigen und körperlichen Eignung des AA zu erstellen. Dabei sollte vor allem geprüft werden, ob beim Antragsteller die Urteilsfähigkeit in Bezug auf eine mögliche anfallsbedingte Selbstgefährdung während des Lenkens eines Kraftfahrzeugs, als auch der damit einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliege und ob die notwendige Anfallsfreiheit nach § 12a FSG-GV zum Beurteilungszeitpunkt vorliege. Im Anhang zu diesem Schreiben wurden Herrn DD, , der gegenständliche Antrag des AA sowie in weiterer Folge die fachärztlichen Stellungnahmen des Herrn JJ (Facharzt für Psychiatrie) vom 07.02.2018 und der Frau KK (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 28.08.2017 und die Befunde der Universitätsklinik für Neurologie in Y des Antragstellers übermittelt.Mit dem Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.10.2017 zu ***** wurde DD, , Sanitätsdirektion des Amts der römisch zehn Landesregierung, darum ersucht ein amtsärztliches Gutachten zur geistigen und körperlichen Eignung des AA zu erstellen. Dabei sollte vor allem geprüft werden, ob beim Antragsteller die Urteilsfähigkeit in Bezug auf eine mögliche anfallsbedingte Selbstgefährdung während des Lenkens eines Kraftfahrzeugs, als auch der damit einhergehenden Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliege und ob die notwendige Anfallsfreiheit nach Paragraph 12 a, FSG-GV zum Beurteilungszeitpunkt vorliege. Im Anhang zu diesem Schreiben wurden Herrn DD, , der gegenständliche Antrag des AA sowie in weiterer Folge die fachärztlichen Stellungnahmen des Herrn JJ (Facharzt für Psychiatrie) vom 07.02.2018 und der Frau KK (Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie) vom 28.08.2017 und die Befunde der Universitätsklinik für Neurologie in Y des Antragstellers übermittelt. Im amtsärztlichen Gutachten des Herrn DD, der Landesanitätsdirektion des Amts der X Landesregierung vom 15.03.2018, Geschäftszahl *****, wurde bezüglich der Fragestellungen im Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.10.2017 zu ***** zusammengefasst ausgeführt, dass die nach § 12a Abs 3 FSG-GV geforderte Anfallsfreiheit von zumindest einem Jahr nicht gegeben sei und daher zum Beurteilungszeitpunkt die Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet werden könne. Hinsichtlich des Anfallsleidens erscheint eine neuerliche Antragsstellung erst nach einem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dokumentierter Anfallsfreiheit sinnvoll.Im amtsärztlichen Gutachten des Herrn DD, der Landesanitätsdirektion des Amts der römisch zehn Landesregierung vom 15.03.2018, Geschäftszahl *****, wurde bezüglich der Fragestellungen im Schriftsatz der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.10.2017 zu ***** zusammengefasst ausgeführt, dass die nach Paragraph 12 a, Absatz 3, FSG-GV geforderte Anfallsfreiheit von zumindest einem Jahr nicht gegeben sei und daher zum Beurteilungszeitpunkt die Erteilung einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 aus verkehrsmedizinischer Sicht nicht befürwortet werden könne. Hinsichtlich des Anfallsleidens erscheint eine neuerliche Antragsstellung erst nach einem Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dokumentierter Anfallsfreiheit sinnvoll. Im Einzelnen wird in diesem Gutachten ausgeführt: „Bei Herrn AA besteht seit der Pupertät eine therapieresistente Epilepsie. Das zuletzt durchgeführte 5-tägige Monitoring an der BB-Klinik in Y im Juli 2017 ergab 11 subklinische Anfälle sowie einen generalisierten tonisch-klonischen Anfall mit Amnesie über das Anfallsgeschehen. Entsprechend den Bestimmungen der FSG-GV wurde Herr AA dort anschließend darüber eingehend aufgeklärt, dass er fahruntauglich sei. Entgegen dieser den medizinischen Leitlinien zur gesundheitlichen Eignung von Kraftfahrzeuglenkern (in der Version 2017 und 2018) entsprechenden Information wurde von Frau KK keine relevante Einschränkung für Herrn AA gesehen und kein Einwand gegen das Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B, allerdings mit Befristung von 2 Jahren und Auflage von Kontrolluntersuchungen an der Universitätsklinik erhoben. Die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme von JJ ist letztlich in sich nicht konkludent und enthält mangels Außenanamnese keine klare Aussage über die Dispositions- und Diskretionstendenz besteht. In der Zusammenschau wird festgehalten, dass bei Herrn AA nach wie vor keine Anfallsfreiheit über einen Zeitraum von zumindest einem Jahr besteht und zudem aufgrund der nach wie vor bestehenden Dissimulationstendenz abzuleiten ist, das er sich trotz mehrfacher fachärztlicher Aufklärung und Beratung des Risikos beim Lenken eines Fahrzeuges in Anbetracht seines Leidens nicht bewusst ist. Somit ist aus gutachterlicher Sicht auch die Stellungnahme von JJ diesbezüglich medizinisch nicht zwanglos nachvollziehbar. Mit Schreiben vom 20.03.2018 der Bezirkshauptmannschaft Z zu **** wurde AA über diese aufgenommenen Beweise informiert und über die Möglichkeit unterrichtet zum Ergebnis der Beweisaufnahme, welches ihm als Beilage übermittelt wurde, schriftlich binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen. Am 23.03.2018 nahm AA auf der Bezirkshauptmannschaft Z unter der Leitung von LL Einsicht in das gegenständliche Gutachten der Landessanitätsdirektion. Dort gab er anschließend zusammengefasst zu Protokoll, dass er festhalten wolle, dass er seit 2 ½ Jahren anfallsfrei sei und alle ärztlichen Gutachten positiv ausgefallen seien. Lediglich das nunmehr vorliegende Gutachten sei negativ. Zudem benötige er dringendst einen Führerschein für seine berufliche Tätigkeit, da ihm, aufgrund seines Arbeitsbeginns um 05.00 Uhr keine öffentlichen Verkehrsmittel für seinen Arbeitsweg zur Verfügung stehen würden. Auch habe er lediglich um Erteilung eine Lenkberechtigung der Klasse B und nicht aller Klassen angesucht. Am 27.03.2018 erging dann der gegenständlich abweisende Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z zur Geschäftszahl **** zum Antrag des AA auf Erteilung der Lenkberechtigung. Am 06.04.2018 wurde vom Beschwerdeführer ein als „Stellungnahme“ bezeichnetes Schriftstück bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. Dieses Schriftstück weist den nach § 7 Abs 1 VwGVG notwendigen Inhalt einer Beschwerde auf. Am 06.04.2018 wurde vom Beschwerdeführer ein als „Stellungnahme“ bezeichnetes Schriftstück bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebracht. Dieses Schriftstück weist den nach Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG notwendigen Inhalt einer Beschwerde auf.
- Beschwerdeinhalt: Der nunmehrige Beschwerdeführer führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass mehrere Angaben im Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 18.03.2018 nicht korrekt seien. Er sei seit ca. 2014/15 komplett anfallsfrei und fühle sich fit für den Führerschein und den Straßenverkehr. Daher sei es für seine Ärzte, welche die vier positiven Gutachten erstellt haben und ihn unverständlich, dass er einen negativen Bescheid bekomme. Der praktische Teil der Führerscheinprüfung für den Führerschein B sei von ihm ohnedies noch einmal abzulegen. Er benötige den Führerschein, um wieder ein normales Leben führen zu könne, z.B. für den Arbeitsweg oder für die Freizeit. Die öffentlichen Verkehrsmittel seien in Z zudem so schlecht, dass der Führerschein für jeden ein „Muss“ sei; vor allem für ihn, da er nicht direkt in Z arbeite. Zudem benötige er den Führerschein auch in Zukunft beruflich, um Auswärts arbeiten zu können bzw. Schulungen oder Kurse zu absolvieren. Auch sei er nicht bereit EUR 2.000,00 umsonst für Gutachten auszugeben und es sei zu erwarten, dass der Weg zum Führerschein im Alter immer komplizierter werde. Überdies habe er auch bereits über 100 Absagen von Firmen bekommen, da er keinen Führerschein habe. Die halbjährlichen Untersuchungen an der BB-Klinik seien für ihn seit seiner lebensgefährlichen Operation 2015 Operation zusammen mit der ebenfalls halbjährlichen Überprüfung des Medikationsspiegels selbstverständlich. Zudem wolle er nun nach den zwei lebensgefährlichen Operationen (2005: Entfernung des Anfallsherd im rechten Schläfenlappen; 2015:implantieren eines Vagus-Nerv-Stimulators) in seinem Leben neu durchstarten. Eine zentrale Voraussetzung sei dafür das Erlangen des Führerscheins. Es sei ihm unerklärlich, wie man ihm den Führerschein verweigern könne, obwohl er die gewünschte Zeit anfallsfrei sei, ständig seine Medikamente einnehme, halbjährlich Kontrollen habe, ihm Koffein, Alkohol und Drogen verboten seien, er lange arbeitslos gewesen sei und Umschulungen gemacht habe. Zudem sei das Verhalten des DD, ihm gegenüber herabwürdigend gewesen.Der nunmehrige Beschwerdeführer führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, dass mehrere Angaben im Gutachten der Landessanitätsdirektion vom 18.03.2018 nicht korrekt seien. Er sei seit ca. 2014/15 komplett anfallsfrei und fühle sich fit für den Führerschein und den Straßenverkehr. Daher sei es für seine Ärzte, welche die vier positiven Gutachten erstellt haben und ihn unverständlich, dass er einen negativen Bescheid bekomme. Der praktische Teil der Führerscheinprüfung für den Führerschein B sei von ihm ohnedies noch einmal abzulegen. Er benötige den Führerschein, um wieder ein normales Leben führen zu könne, z.B. für den Arbeitsweg oder für die Freizeit. Die öffentlichen Verkehrsmittel seien in Z zudem so schlecht, dass der Führerschein für jeden ein „Muss“ sei; vor allem für ihn, da er nicht direkt in Z arbeite. Zudem benötige er den Führerschein auch in Zukunft beruflich, um Auswärts arbeiten zu können bzw. Schulungen oder Kurse zu absolvieren. Auch sei er nicht bereit EUR 2.000,00 umsonst für Gutachten auszugeben und es sei zu erwarten, dass der Weg zum Führerschein im Alter immer komplizierter werde. Überdies habe er auch bereits über 100 Absagen von Firmen bekommen, da er keinen Führerschein habe. , Die halbjährlichen Untersuchungen an der BB-Klinik seien für ihn seit seiner lebensgefährlichen Operation 2015 Operation zusammen mit der ebenfalls halbjährlichen Überprüfung des Medikationsspiegels selbstverständlich. Zudem wolle er nun nach den zwei lebensgefährlichen Operationen (2005: Entfernung des Anfallsherd im rechten Schläfenlappen; 2015:implantieren eines Vagus-Nerv-Stimulators) in seinem Leben neu durchstarten. Eine zentrale Voraussetzung sei dafür das Erlangen des Führerscheins. Es sei ihm unerklärlich, wie man ihm den Führerschein verweigern könne, obwohl er die gewünschte Zeit anfallsfrei sei, ständig seine Medikamente einnehme, halbjährlich Kontrollen habe, ihm Koffein, Alkohol und Drogen verboten seien, er lange arbeitslos gewesen sei und Umschulungen gemacht habe. Zudem sei das Verhalten des DD, ihm gegenüber herabwürdigend gewesen.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht: Am 29.05.2018 fragte das Landesverwaltungsgericht Tirol bei Herrn CC, Bezirkshauptmannschaft Z, um 15.45 Uhr fernmündlich nach, wann die beschwerdegegenständliche Lenkererlaubnis dem Beschwerdeführer erteilt und wann, aus welchem Grund und unter welcher Bedingung diese diesem wieder entzogen wurde. Über den Inhalt dieses Gesprächs wurde unmittelbar ein Aktenvermerkt durch das Landesverwaltungsgericht Tirol angelegt und zum gegenständlichen Akt genommen. II.römisch zwei. Sachverhalt: AA, geboren am XX.XX.XXXX, hat am 04.11.1996 die gegenständliche Fahrerlaubnis erhalten. Diese wurde ihm am 08.03.2007 von der Bezirkshauptmannschaft Z bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens bezüglich der Erteilung der Lenkererlaubnis entzogen (Geschäftszahl ****).AA, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, hat am 04.11.1996 die gegenständliche Fahrerlaubnis erhalten. Diese wurde ihm am 08.03.2007 von der Bezirkshauptmannschaft Z bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens bezüglich der Erteilung der Lenkererlaubnis entzogen (Geschäftszahl ****). Am 31.08.2018 beantragte er zum wiederholten Male die Wiedererteilung der Lenkerberechtigung der Klassen AM und B. Beim Beschwerdeführer besteht eine therapieresistente Epilepsie. Aufgrund dessen erfolgte am 15.05.2005 eine anteriore 2/3-Standardresektion des rechten Temporallappens. Er war aber im Anschluss daran nicht anfallsfrei. Daher wurde am 09.07.2015 ein Vagusnervstimulator implantiert. Im Juli 2017 wurde an der BB-Klinik in Y ein 5-tägiges Monitoring durchgeführt, welches 11 subklinische Anfälle und einen generalisierten tonisch-klonischen Anfall mit Amnesie über das Anfallsgeschehen ergab. Für den Zeitraum seit Juli 2017 bis zum jetzigen Zeitpunkt kann nicht mit Sicherheit von einer Anfallsfreiheit ausgegangen werden. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die ursprünglich erteilte Fahrerlaubnis, deren Entziehung im Jahr 2007 und der wiederholten Antragstellung auf Wiedererteilung der Lenkererlaubnis durch den Beschwerdeführer ergeben sich aus dem Telefonat des Landesverwaltungsgerichts Tirol mit Herrn CC, Bezirkshauptmannschaft Z, welches am 29.05.2018 um 15.45 Uhr geführt wurde. Der Inhalt des Antrags auf Wiedererteilung der Lenkerberechtigung ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsverfahrensakts. Der Beschwerdeführer führt zwar in seiner Beschwerde aus, dass er nur den Führerschein der Klasse B beantragt habe. Nachdem AA aber den Antrag vom 31.08.2017, worin die Klassen AM und B beantragt werden, zweimalig eigenhändig unterfertigt hat, besteht für das Gericht kein Grund den Inhalt des gegenständlichen Antrags in Zweifel zu ziehen. Zumal einerseits nach Ansicht des Gerichts das Verfassen der gegenständlichen Beschwerde eine sehr aufwühlende Situation für den Beschwerdeführer darstellte und andererseits für diesen auch die Wiedererlangung des Führerscheins der Klasse B im Vordergrund steht, erscheint es nachvollziehbar und lebensnah, dass die Beantragung des Führerscheins der Klasse AM über ein halbes Jahr nach der Antragsstellung in Vergessenheit geraten ist. Die medizinische Diagnose, die medizinischen Therapien und die operativen Eingriffe ergeben sich aus dem behördlichen Akt und stehen auch in diesem Umfang außer Streit. Die Feststellung über die fehlende Sicherheit der Anfallsfreiheit des AA über das letzte Jahr (bis zum Beurteilungszeitpunkt) ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen amtsärztlichen Gutachten des DD, der Sanitätsdirektion des Amts des X Landesregierung vom 15.03.2018 zu *****. Der Beschwerdeführer gibt zwar in seiner Beschwerde an, dass er die erforderliche Zeit der Anfallsfreiheit von mindestens einem Jahr erfülle. Dies erscheint vor dem Hintergrund aber als Schutzbehauptung, dass JJ in der fachärztlichen Stellungnahme vom 07.02.2018 den Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer äußert, dass dieser bewusste Dissimulationstendenzen v.a. bezüglich Vorfällen, welche für ihn nachteilig sein könnten, zeige. Das Gericht sieht eine solche Tendenz des Beschwerdeführers auch darin bestätigt, dass dieser bei der Untersuchung durch Frau KK im Zuge der Erstellung der fachärztlichen Stellungnahme vom 28.08.2017 selbst angegeben habe, dass der letzte Anfall 2015 aufgetreten sei. Dies entspricht aber nach dem Bericht über das 5-tätige Monitoring an der BB-Klinik in Y im Juli 2017 nicht den Tatsachen, da dort, wie bereits angeführt, ein generalisierten tonisch-klonischen Anfall mit Amnesie über das Anfallsgeschehen festgestellt werden konnte. Auch die im Zusammenhang dessen festgestellte Amnesie über das Anfallsgeschehen lassen bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Anfallsfreiheit nach Ansicht des Gerichts begründete Zweifel entstehen, zumal dies nicht – wie dies in allen vorliegenden Stellungnahmen ausgeführt wird - durch eine Außenanamnese bestätigt werden kann. Auch des aktenkundigen Vorfalls in der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.04.2018, über den mehrere Aktenvermerke angefertigt wurden, sprechen nach Ansicht des Gerichts gegen die Annahme einer Anfallsfreiheit seit über einem Jahr. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse erscheinen die von DD, gezogenen Schlüsse im amtsärztlichen Gutachten nachvollziehbar und schlüssig. Das Gutachten konnten daher dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt zugrunde gelegt werden.Die Feststellung über die fehlende Sicherheit der Anfallsfreiheit des AA über das letzte Jahr (bis zum Beurteilungszeitpunkt) ergibt sich aus dem nachvollziehbaren und schlüssigen amtsärztlichen Gutachten des DD, der Sanitätsdirektion des Amts des römisch zehn Landesregierung vom 15.03.2018 zu *****. Der Beschwerdeführer gibt zwar in seiner Beschwerde an, dass er die erforderliche Zeit der Anfallsfreiheit von mindestens einem Jahr erfülle. Dies erscheint vor dem Hintergrund aber als Schutzbehauptung, dass JJ in der fachärztlichen Stellungnahme vom 07.02.2018 den Verdacht gegenüber dem Beschwerdeführer äußert, dass dieser bewusste Dissimulationstendenzen v.a. bezüglich Vorfällen, welche für ihn nachteilig sein könnten, zeige. Das Gericht sieht eine solche Tendenz des Beschwerdeführers auch darin bestätigt, dass dieser bei der Untersuchung durch Frau KK im Zuge der Erstellung der fachärztlichen Stellungnahme vom 28.08.2017 selbst angegeben habe, dass der letzte Anfall 2015 aufgetreten sei. Dies entspricht aber nach dem Bericht über das 5-tätige Monitoring an der BB-Klinik in Y im Juli 2017 nicht den Tatsachen, da dort, wie bereits angeführt, ein generalisierten tonisch-klonischen Anfall mit Amnesie über das Anfallsgeschehen festgestellt werden konnte. Auch die im Zusammenhang dessen festgestellte Amnesie über das Anfallsgeschehen lassen bezüglich der vom Beschwerdeführer angegebenen Anfallsfreiheit nach Ansicht des Gerichts begründete Zweifel entstehen, zumal dies nicht – wie dies in allen vorliegenden Stellungnahmen ausgeführt wird - durch eine Außenanamnese bestätigt werden kann. Auch des aktenkundigen Vorfalls in der Bezirkshauptmannschaft Z vom 05.04.2018, über den mehrere Aktenvermerke angefertigt wurden, sprechen nach Ansicht des Gerichts gegen die Annahme einer Anfallsfreiheit seit über einem Jahr. Aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse erscheinen die von DD, gezogenen Schlüsse im amtsärztlichen Gutachten nachvollziehbar und schlüssig. Das Gutachten konnten daher dem entscheidungswesentlichen Sachverhalt zugrunde gelegt werden. IV.römisch vier. Rechtslage:
- Bundesgesetz über den Führerschein (Führerscheingesetz – FSG) Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl. I Nr. 120/1997 idF BGBl. I Nr. 15/2017, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 15 aus 2017,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung § 3.
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:Paragraph 3,
(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: […] 3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9), […] „Gesundheitliche Eignung § 8.
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.Paragraph 8,
(1)Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, daß er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(
- n)von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß Paragraph 34, zu erstellen. Die militärärztliche Feststellung der gesundheitlichen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einer oder mehrerer Gruppe(
- n)gilt für die Dauer von 18 Monaten ab ihrer Ausstellung auch als solches ärztliches Gutachten.
(2)Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.
(3)Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen: „geeignet“, „bedingt geeignet“, „beschränkt geeignet“ oder „nicht geeignet“. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund
- gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen ohne Einschränkung geeignet, so hat das Gutachten „geeignet“ für diese Klassen zu lauten;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten „bedingt geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind;
- zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach § 2 Z 24 KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;zum Lenken nur eines bestimmten Fahrzeuges nach Paragraph 2, Ziffer 24, KFG 1967 geeignet, so hat das Gutachten „beschränkt geeignet“ zu lauten und anzugeben, durch welche körperlichen Beeinträchtigungen die Eignung beschränkt ist und in welcher Form diese körperlichen Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können;
- zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet“ für die entsprechenden Klassen zu lauten.
(3a)Die Dauer der Befristung ist vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.
(4)Wenn das ärztliche Gutachten die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen von der Erfüllung bestimmter Auflagen, wie insbesondere die Verwendung von bestimmten Behelfen oder die regelmäßige Beibringung einer fachärztlichen Stellungnahme abhängig macht, so sind diese Auflagen beim Lenken von Kraftfahrzeugen zu befolgen.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß § 14 Abs. 1 mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß §§ 24 ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(5)Eine Person, deren Lenkberechtigung durch den Ablauf einer Befristung erloschen ist und die den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung vor Ablauf der Befristung gestellt hat, ist berechtigt, für längstens drei weitere Monate nach Ablauf der Befristung im Bundesgebiet Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse zu lenken, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Lenkberechtigung ohne Verschulden der betreffenden Person nicht möglich war. Über die rechtzeitige Einbringung des Antrages ist von der Behörde eine Bestätigung auszustellen, die der Lenker gemäß Paragraph 14, Absatz eins, mit sich zu führen hat. Auf die im ersten Satz genannte Berechtigung sind die Bestimmungen gemäß Paragraphen 24, ff über die Entziehung der Lenkberechtigung sinngemäß anzuwenden. Die Berechtigung erlischt jedenfalls mit Erlassung eines abweisenden Bescheides über den Antrag auf Verlängerung der Lenkberechtigung.
(6)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
- die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Absatz eins und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Absatz 3, Ziffer 2 und 3);
- die verkehrspsychologische Untersuchung (Abs. 2) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;die verkehrspsychologische Untersuchung (Absatz 2,) und die zu erfüllenden Mindesterfordernisse für den Nachweis der verkehrspsychologischen Eignung;
- die personellen und sachlichen Voraussetzungen für die Ermächtigung als verkehrspsychologische Untersuchungsstelle sowie die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Tätigkeit als Verkehrspsychologe im Rahmen einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle;
- die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Abs. 1;die Voraussetzungen betreffend Zeugnisse und berufliche Erfahrung für die Bestellung als sachverständiger Arzt für die Erstellung von ärztlichen Gutachten gemäß Absatz eins,;
- die Meldepflichten des sachverständigen Arztes. Die näheren Bestimmungen gemäß Z 1, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.“Die näheren Bestimmungen gemäß Ziffer eins, 4 und 5 sind im Einvernehmen mit dem Bundesminister/der Bundesministerin für Gesundheit festzusetzen.“ […]
- Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung – FSG-GV) Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, BGBl. II Nr. 322/1997 idF BGBl. II Nr. 64/2018, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Führerscheingesetz-Gesundheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 322 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 64 aus 2018,, lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Begriffsbestimmungen §
- Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:Paragraph eins, Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:
- ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß § 34 FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß § 9 FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.ärztliches Gutachten: ein von einem Amtsarzt oder von einem gemäß Paragraph 34, FSG bestellten sachverständigen Arzt für Allgemeinmedizin gemäß der Anlage erstelltes Gutachten, das in begründeten Fällen auch fachärztliche Stellungnahmen, gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt gemäß Paragraph 9, FSG oder erforderlichenfalls auch eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu umfassen hat.
- fachärztliche Stellungnahme: diese hat ein Krankheitsbild zu beschreiben und dessen Auswirkungen auf das Lenken von Kraftfahrzeugen zu beurteilen und ist von einem Facharzt des entsprechenden Sonderfaches abzugeben. In dieser ist gegebenenfalls auch die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen.
- verkehrspsychologische Untersuchung eines Bewerbers um eine Lenkberechtigung oder eines Führerscheinbesitzers: diese besteht aus a) der Prüfung seiner kraftfahrspezifischen verkehrspsychologischen Leistungsfähigkeit und […]
- amtsärztliche Nachuntersuchung: Grundlage für ein von einem Amtsarzt erstelltes ärztliches Gutachten über die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen eines Besitzers einer Lenkberechtigung; sie umfaßt sowohl das Aktenstudium als auch die Beurteilung allfälliger fachärztlicher oder verkehrspsychologischer Stellungnahmen sowie gegebenenfalls eine Beobachtungsfahrt und hat sich auf die gesundheitlichen Mängel zu beschränken, auf Grund derer die Nachuntersuchung vorgeschrieben wurde, es sei denn, anläßlich der Nachuntersuchung treten andere Auffälligkeiten auf.
- ärztliche Kontrolluntersuchung: Grundlage für eine fachärztliche Stellungnahme, auf Grund bestimmter Leiden, die im Hinblick auf eine Befristung der Lenkberechtigung regelmäßig durchzuführen ist und für die amtsärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist. […]
- Gruppe 1: Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A(A1, A2), B, BE und F, […]“ „Anfallsleiden/Epilepsie § 12a.
(1)Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder -trübungen leiden, kann eine Lenkberechtigung nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und während der ersten fünf Jahre nach einem Anfall nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und nur für höchstens fünf Jahre erteilt oder belassen werden. Der Facharzt hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, deren klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Anfallsfreiheit und das Anfallsrisiko zu beurteilen. Bei Lenkern der Gruppe 2 muss jedenfalls eine geeignete medizinische Nachbehandlung erfolgt sein, die Untersuchung darf keinen pathologischen zerebralen Befund ergeben haben und das Elektroenzephalogramm (EEG) darf keine epileptiforme Aktivität zeigen. Während der in Abs. 2 und 3 vorgeschriebenen anfallsfreien Zeiträume darf bei Lenkern der Gruppe 2 keine medikamentöse Behandlung der Epilepsie erfolgt sein.Paragraph 12 a,
(1)Personen, die unter epileptischen Anfällen oder anderen anfallsartigen Bewusstseinsstörungen oder -trübungen leiden, kann eine Lenkberechtigung nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und während der ersten fünf Jahre nach einem Anfall nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und nur für höchstens fünf Jahre erteilt oder belassen werden. Der Facharzt hat die Epilepsie oder andere Bewusstseinsstörungen, deren klinische Form und Entwicklung, die bisherige Behandlung und die Anfallsfreiheit und das Anfallsrisiko zu beurteilen. Bei Lenkern der Gruppe 2 muss jedenfalls eine geeignete medizinische Nachbehandlung erfolgt sein, die Untersuchung darf keinen pathologischen zerebralen Befund ergeben haben und das Elektroenzephalogramm (EEG) darf keine epileptiforme Aktivität zeigen. Während der in Absatz 2 und 3 vorgeschriebenen anfallsfreien Zeiträume darf bei Lenkern der Gruppe 2 keine medikamentöse Behandlung der Epilepsie erfolgt sein. […]
(3)Personen, die an einer Epilepsie leiden (mehr als ein nicht provozierter Anfall oder ein nicht provozierter Anfall und im EEG epilepsietypische Veränderungen und/oder im MRT nachweisbare ursächliche strukturelle Läsion) oder mehr als einen Anfall (provozierte oder gemischt provozierte und nicht provozierte) erlitten haben, kann eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 nach einer anfallsfreien Zeit von einem Jahr, eine Lenkberechtigung der Gruppe 2 nach einer anfallsfreien Zeit von zehn Jahren erteilt oder belassen werden. Bei Lenkern der Gruppe 2 kann der Zeitraum in Einzelfällen aufgrund einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme verkürzt werden.“ […] „Sachverständige Ärzte für Allgemeinmedizin § 22.
(4)Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hievon sind positive Screenings gemäß § 18 Abs. 4. Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.“Paragraph 22,
(4)Ergibt die ärztliche Untersuchung, daß fachärztliche Stellungnahmen, eine Beobachtungsfahrt oder eine verkehrspsychologische Stellungnahme notwendig sind, so ist die zu untersuchende Person dem zuständigen Amtsarzt zuzuweisen und das Gutachten von diesem zu erstellen. Ausgenommen hievon sind positive Screenings gemäß Paragraph 18, Absatz 4, Der sachverständige Arzt hat jede Zuweisung zum Amtsarzt unverzüglich der zuständigen Behörde zu melden und die von ihm bisher erstellten Untersuchungsergebnisse dem Amtsarzt zu übermitteln.“ […] V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist unter anderem die gesundheitliche Eignung ein Kraftfahrzeug zu lenken (§ 3 Abs 1 Z 3 FSG). Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten gem § 8 Abs 1 FSG nachzuweisen.Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung ist unter anderem die gesundheitliche Eignung ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, FSG). Die gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Gutachten gem Paragraph 8, Absatz eins, FSG nachzuweisen. AA leidet an Epilepsie und wurde ihm die Lenkerberechtigung im Jahr 2007 bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Diesbezüglich ist die Bestimmung des § 12a Abs 1 FSG-GV iVm § 22 Abs 4 FSG-GV relevant. Gemäß § 12a Abs 1 FSG-GV ist bei an epileptischen Anfällen leidenden Personen eine Lenkberechtigung jeder Art nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und während der ersten fünf Jahre nach einem Anfall nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und nur für höchstens fünf Jahre zu erteilt oder zu belassen. Solche Stellungnahmen liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor.AA leidet an Epilepsie und wurde ihm die Lenkerberechtigung im Jahr 2007 bis zur Beibringung eines positiven amtsärztlichen Gutachtens entzogen. Diesbezüglich ist die Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz eins, FSG-GV in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 4, FSG-GV relevant. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, FSG-GV ist bei an epileptischen Anfällen leidenden Personen eine Lenkberechtigung jeder Art nur unter Einbeziehung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und während der ersten fünf Jahre nach einem Anfall nur unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen und nur für höchstens fünf Jahre zu erteilt oder zu belassen. Solche Stellungnahmen liegen im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor. Nach § 22 Abs 4 FSG-GV hat aber in einem solchen Fall der zuständige Amtsarzt das Gutachten gem. § 8 Abs 1 FSG zu erstellen, was vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids im Ermittlungsverfahren durch das Gutachten von DD, der Sanitätsdirektion des Amts der X Landesregierung auch geschah.Nach Paragraph 22, Absatz 4, FSG-GV hat aber in einem solchen Fall der zuständige Amtsarzt das Gutachten gem. Paragraph 8, Absatz eins, FSG zu erstellen, was vor der Erlassung des angefochtenen Bescheids im Ermittlungsverfahren durch das Gutachten von DD, der Sanitätsdirektion des Amts der römisch zehn Landesregierung auch geschah. In diesem Gutachten wird, wie dargestellt, schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erteilung einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 gem § 12a Abs 3 FSG-GV nicht befürwortet werden kann. Unter diese Lenkerberechtigungen der Gruppe 1 fallen nach § 1 Z 8 FSG-GV auch die Lenkerberechtigungen der Klasse AM und B des § 1 Abs 1 Z 1 und Z 5 FSG. Somit konnte gegenständlich kein positives amtsärztliches Gutachten von AA beigebracht werden und sohin war spruchgemäß zu entscheiden.In diesem Gutachten wird, wie dargestellt, schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass aus verkehrsmedizinischer Sicht die Erteilung einer Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe 1 gem Paragraph 12 a, Absatz 3, FSG-GV nicht befürwortet werden kann. Unter diese Lenkerberechtigungen der Gruppe 1 fallen nach Paragraph eins, Ziffer 8, FSG-GV auch die Lenkerberechtigungen der Klasse AM und B des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 5, FSG. Somit konnte gegenständlich kein positives amtsärztliches Gutachten von AA beigebracht werden und sohin war spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Dr.in Strele (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.13.0863.1