RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum11.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/41/0065-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt
§ 6lit.
h Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl.Nr. 26/2005 in der geltenden Fassung Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 6, Litera h, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl.Nr. 26 aus 2005, in der geltenden Fassung 2. § 45 Abs. 1 lit.
§ 7Abs.
1 lit. b Tiroler Naturschutzgesetz 2005, BGBl. Nr 26/2005 in der geltenden Fassung Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der geltenden Fassung 3. § 45 Abs. 1 lit.
§ 7Abs.
2 lit. a Z 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005, BGBl. Nr 26/2005 in der geltenden Fassung Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Nr 26 aus 2005, in der geltenden Fassung Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafe von zu 1. 1.000,00 Euro zu 2. 1.000,00 Euro zu 3. 1.000,00 Euro falls dieser uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von zu 1.: 11 Stunden zu 2.: 11 Stunden zu 3.: 11 Stunden Freiheitsstrafe von Gemäß zu 1.: § 45 Abs. 1 lit a TNSchGzu 1.: Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG zu 2.: § 45 Abs. 1 lit a TNSchGzu 2.: Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG zu 3.: § 45 Abs. 1 lit a TNSchG zu 3.: Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: ● zu 1. 100,00 Euro zu 2. 100,00 Euro zu 3. 100,00 Euro als Beitrag zu den kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe (mindestens jedoch 10,00 Euro) Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 3.300,00 Euro“ Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens überhaupt keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe, dies insbesondere aufgrund der Feststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Rahmen seines am 24.06.2016 durchgeführten Lokalaugenscheines, im Zuge dessen sämtliche gesetzten Maßnahmen durch Lichtbilder dokumentiert worden seien. Der Beschwerdeführer sei der alleinige Veranlasser der bewilligungslos gesetzten Maßnahmen gewesen. Andere Mitglieder der Agrargemeinschaft X seien über die konkrete Vorgehensweise nicht im Detail informiert gewesen und hätten auf diese keinen maßgeblichen Einfluss gehabt. Infolge der ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Maßnahmen sei der Naturhaushalt der landwirtschaftlichen Flächen und des Waldbodens stark beeinträchtigt worden. Angesichts der für die Strafbemessung relevanten Erwägungen seien die festgesetzten Strafen schuld- und tatangemessen und erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten sowie der Begehung derartiger Straftaten durch andere entgegen zu wirken. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens überhaupt keine Zweifel daran bestünden, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu verantworten habe, dies insbesondere aufgrund der Feststellungen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Rahmen seines am 24.06.2016 durchgeführten Lokalaugenscheines, im Zuge dessen sämtliche gesetzten Maßnahmen durch Lichtbilder dokumentiert worden seien. Der Beschwerdeführer sei der alleinige Veranlasser der bewilligungslos gesetzten Maßnahmen gewesen. Andere Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn seien über die konkrete Vorgehensweise nicht im Detail informiert gewesen und hätten auf diese keinen maßgeblichen Einfluss gehabt. Infolge der ohne naturschutzrechtliche Bewilligung durchgeführten Maßnahmen sei der Naturhaushalt der landwirtschaftlichen Flächen und des Waldbodens stark beeinträchtigt worden. Angesichts der für die Strafbemessung relevanten Erwägungen seien die festgesetzten Strafen schuld- und tatangemessen und erforderlich, um den Beschuldigten von weiteren derartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten sowie der Begehung derartiger Straftaten durch andere entgegen zu wirken. Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, vertreten durch BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dieses zur Gänze bekämpft. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass zunächst Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, wieso gegen Herrn AA das Straferkenntnis erlassen worden sei. Die in Rede stehenden Handlungen seien von der Agrargemeinschaft X und mit Wissen und Willen der zuständigen Organe dieser Agrargemeinschaft vorgenommen worden, weshalb ein Strafvorwurf nur gegen den seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft X gerichtet werden könnte. Zum Beweis dafür werde die zeugenschaftliche Einvernahme von sieben namentlich genannten Agrargemeinschaftsmitgliedern beantragt. Bei Aufnahme der beantragten Beweise – Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie zeugenschaftliche Einvernahme des Obmannes der Agrargemeinschaft X, CC -, wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei nicht erkennbar, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Maßnahmen „zu verantworten hat“. Die im Spruch angeführten Maßnahmen seien auch nicht bewilligungspflichtig nach dem Naturschutzgesetz und handle es sich dabei um nicht bewilligungspflichtige Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die „Geländeveränderungen“ ein Ausmaß von mehr als 5.000 m² umfasst haben, ausdrücklich bestritten werde auch, dass ein „Uferschutzbereich“ vorliege. Die Vornahme von Geländeveränderungen, wie diese dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zum Vorwurf gemacht würden, seien nicht strafbar und liege hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. nur eine Verwaltungsübertretung vor. Im § 7 Abs 1 lit b TNSchG seien bauliche Anlagen gemeint, diese seien nicht Gegenstand des Verfahrens und daher eine Bestrafung diesbezüglich ebenfalls rechtswidrig. Bekämpft werde auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe.Gegen dieses Straferkenntnis wurde von AA, vertreten durch BB, fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und dieses zur Gänze bekämpft. Im Einzelnen wurde ausgeführt, dass zunächst Verfolgungsverjährung eingetreten sei. Weiters sei es nicht nachvollziehbar, wieso gegen Herrn AA das Straferkenntnis erlassen worden sei. Die in Rede stehenden Handlungen seien von der Agrargemeinschaft römisch zehn und mit Wissen und Willen der zuständigen Organe dieser Agrargemeinschaft vorgenommen worden, weshalb ein Strafvorwurf nur gegen den seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn gerichtet werden könnte. Zum Beweis dafür werde die zeugenschaftliche Einvernahme von sieben namentlich genannten Agrargemeinschaftsmitgliedern beantragt. Bei Aufnahme der beantragten Beweise – Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie zeugenschaftliche Einvernahme des Obmannes der Agrargemeinschaft römisch zehn, CC -, wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt. Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses sei nicht erkennbar, in welcher Eigenschaft der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Maßnahmen „zu verantworten hat“. Die im Spruch angeführten Maßnahmen seien auch nicht bewilligungspflichtig nach dem Naturschutzgesetz und handle es sich dabei um nicht bewilligungspflichtige Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen. Es werde ausdrücklich bestritten, dass die „Geländeveränderungen“ ein Ausmaß von mehr als 5.000 m² umfasst haben, ausdrücklich bestritten werde auch, dass ein „Uferschutzbereich“ vorliege. Die Vornahme von Geländeveränderungen, wie diese dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses zum Vorwurf gemacht würden, seien nicht strafbar und liege hinsichtlich der Spruchpunkte 1. und 3. nur eine Verwaltungsübertretung vor. Im Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TNSchG seien bauliche Anlagen gemeint, diese seien nicht Gegenstand des Verfahrens und daher eine Bestrafung diesbezüglich ebenfalls rechtswidrig. Bekämpft werde auch die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers sprach sich ausdrücklich gegen die Verlesung vorliegender Zeugenaussagen und gegen die Verlesung der Ausführungen der Amtssachverständigen im Verfahren vor der belangten Behörde aus und wies darauf hin, dass der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 21.09.2017, Zl ***** (Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes) nicht rechtskräftig sei. Beantragt wurde die Vornahme eines Ortsaugenscheines sowie die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Landwirtschaftswesen zum Beweis dafür, dass die getätigten Maßnahmen nicht bewilligungspflichtig und nicht tatbildmäßig sind. Es wurde der Antrag gestellt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Am 14.03.2018 fand gemeinsam zu Zl LvwG-2017/16/2507 (Beschwerdeverfahren betreffend Wiederherstellung) eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Gericht statt, im Zuge derer die Zeugen DD, EE, FF, GG, JJ, CC und KK sowie die Amtssachverständigen LL (Amtssachverständiger für Naturkunde), MM (Amtssachverständiger für Geologie) und NN (Amtssachverständiger für Forstwesen) einvernommen wurden und im Rahmen welcher der Beschwerdeführer bzw dessen Rechtsvertreter in Anwesenheit der Vertreter der belangten Behörde ausreichend Gelegenheit hatten, ihren Standpunkt zu erörtern und Fragen an die Zeugen zu stellen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Vorweg wird festgehalten, dass sich sämtliche nachfolgenden Grundstücksbezeichnungen in diesem Erkenntnis ausschließlich auf die KG ***** Y beziehen. Das in EZ ** KG Y vorgetragene Gst **1/1 mit einer Gesamtfläche von 85,6982 ha steht im Eigentum der Agrargemeinschaft X, an welcher neun Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt sind. Das in EZ ** KG Y vorgetragene Gst **1/1 mit einer Gesamtfläche von 85,6982 ha steht im Eigentum der Agrargemeinschaft römisch zehn, an welcher neun Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt sind. Im Rahmen einer am 28.04.2016 durchgeführten Vollversammlung der Agrargemeinschaft, in welcher die Almabrechnung beschlossen werden sollte, brachte das Mitglied und gleichzeitig Kassier der Agrargemeinschaft X, AA, ohne Tagesordnungspunkt und ohne Vorlage von Planunterlagen, die Notwendigkeit einer Kultivierung samt Errichtung eines Traktorweges im Bereich OO der Agrargemeinschaft (Gst **1/1) zur Sprache. Diese Maßnahmen wurden bei der Vollversammlung lediglich diskutiert, ohne dass allerdings als Befürwortung dieser Maßnahmen ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss gefasst wurde. Es erfolgte auch keine Eintragung eines Beschlusses in ein Protokollbuch der Agraergemeinschaft. Bei der Vollversammlung waren zudem nicht alle Agrargemeinschaftsmitglieder anwesend. Ohne Vorliegen eines Vollversammlungsbeschlusses und ohne dass AA ein Auftrag des seinerzeitigen Obmannes der Agrargemeinschaft X, DD, erteilt wurde, beauftragte AA die Firma PP bzw einen Baggerfahrer dieser Firma mit den in der Vollversammlung der Argrargemeinschaft X lediglich diskutierten Rekultivierungsmaßnahmen inklusive Errichtung eines Traktorweges im Bereich OO, wobei von mehreren Agrargemeinschaftsmitgliedern ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einhaltung einer Maximalkultivierungsfläche von 0,5 ha aufmerksam gemacht wurde, und interpretierte diese Vorgangsweise als einen Wunsch der Agragemeinschaftsmitglieder. Unmittelbar vor Durchführung der Maßnahmen auf der X erfolgte durch den Beschwerdeführer und das Agrargemeinschaftsmitglied FF gemeinsam mit dem Baggerfahrer ein Lokalaugenschein, bei den Baggerungsarbeiten selber waren die beiden genannten Agrargemeinschaftsmitglieder nicht mehr anwesend.Im Rahmen einer am 28.04.2016 durchgeführten Vollversammlung der Agrargemeinschaft, in welcher die Almabrechnung beschlossen werden sollte, brachte das Mitglied und gleichzeitig Kassier der Agrargemeinschaft römisch zehn, AA, ohne Tagesordnungspunkt und ohne Vorlage von Planunterlagen, die Notwendigkeit einer Kultivierung samt Errichtung eines Traktorweges im Bereich OO der Agrargemeinschaft (Gst **1/1) zur Sprache. Diese Maßnahmen wurden bei der Vollversammlung lediglich diskutiert, ohne dass allerdings als Befürwortung dieser Maßnahmen ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss gefasst wurde. Es erfolgte auch keine Eintragung eines Beschlusses in ein Protokollbuch der Agraergemeinschaft. Bei der Vollversammlung waren zudem nicht alle Agrargemeinschaftsmitglieder anwesend. Ohne Vorliegen eines Vollversammlungsbeschlusses und ohne dass AA ein Auftrag des seinerzeitigen Obmannes der Agrargemeinschaft römisch zehn, DD, erteilt wurde, beauftragte AA die Firma PP bzw einen Baggerfahrer dieser Firma mit den in der Vollversammlung der Argrargemeinschaft römisch zehn lediglich diskutierten Rekultivierungsmaßnahmen inklusive Errichtung eines Traktorweges im Bereich OO, wobei von mehreren Agrargemeinschaftsmitgliedern ausdrücklich auf die Notwendigkeit der Einhaltung einer Maximalkultivierungsfläche von 0,5 ha aufmerksam gemacht wurde, und interpretierte diese Vorgangsweise als einen Wunsch der Agragemeinschaftsmitglieder. Unmittelbar vor Durchführung der Maßnahmen auf der römisch zehn erfolgte durch den Beschwerdeführer und das Agrargemeinschaftsmitglied FF gemeinsam mit dem Baggerfahrer ein Lokalaugenschein, bei den Baggerungsarbeiten selber waren die beiden genannten Agrargemeinschaftsmitglieder nicht mehr anwesend. Anlässlich eines am 24.06.2016 vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde durchgeführten Lokalaugenscheines unter Anwesenheit von Forstorganen festgestellt, dass auf Gst **1/1 auf der bestehenden Almfläche („OO“) großflächige Veränderungen der Bodenoberfläche vorgenommen wurden, sodass der Großteil des Geländes vegetationsfrei war. Bei Hangneigungen von meist 40 bis 60 % wurden anhand weniger Vegetationsreste im hügeligen Gebiet Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen auf einer Fläche von etwa 0,75 ha und somit auf einer Fläche von jedenfalls mehr als 5.000 m² durchgeführt. Im hügeligen Gelände wurden flächendeckend Erhebungen abgetragen und diese in Senken wiederum aufgefüllt. Im Zuge der Rekultivierungsmaßnahmen wurde ein Traktorweg mit Steigungen von ca 15 % einschließlich Berggraben und starker Bombierung von 4 m Breite (Planum) angelegt, wodurch bei der ersten Kehre des Weges der 5 m Uferschutzbereich eines natürlich fließenden Gerinnes gequert wurde, welches mit einer Verrohrung durch den Weg (2 PVC-Rohre DN400) abgeleitet wurde. Anhand weniger Vegetationsreste wurde im Zuge des Lokalaugenscheines am 24.06.2016 eine extensiv bewirtschaftete Wiese mit sehr geringer Humusauflage festgestellt. Am unteren Rand der Kultivierung war eine größere Ausblaikung in einem Bereich festzustellen, wo der ursprüngliche Boden mit einer Höhe von bis zu 2 m überschüttet wurde. Aufgrund der starken Vernässung war bergseits auf der Wegtrasse eine Hangrutschung festzustellen. Auf einer Teilfläche des Gst **1/1 erfolgte aufgrund der durchgeführten Kultivierung durch die Inanspruchnahme von Wald eine Rodung. Somit erfolgten durch die durchgeführten Rekultivierungsmaßnahmen auf Gst **1/1 Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen auf einer Fläche von mehr als 5.000 m². Weiters wurden bauliche Maßnahmen im 5 m Uferschutzbereich eines natürlich fließenden Gewässers und im Gewässer (Verrohrung mittels zweier PVC-Rohre mit einem Durchmesser von 400
- mm)selbst festgestellt. Sämtliche dieser Maßnahmen erfolgten ohne Vorliegens einer naturschutzrechtlichen Bewilligung. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde zu den Zahlen ***** und ***** sowie aus dem Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu ZL LVwG-2018/41/0065-2, insbesondere aus dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.03.2018. Die Lage des Kultivierungsgebietes ergibt sich insbesondere aus den dem Aktenvermerk des naturkundefachlichen Amtssachverständigen vom 04.07.2016 und dem E-Mail der BFI Z vom 20.06.2016 beigeschlossenen Fotos samt TIRIS-Karte vom 20.06.2016. Die massiven Geländeveränderungen im Gebiet OO, deren Flächenausmaß und die Inanspruchnahme eines 5 m Uferschutzbereiches eines unbenannten natürlich fließenden Gerinnes samt Gewässerquerung ergeben sich schlüssig aufgrund der vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenscheine am 04.07.2016 und am 17.08.2016 und der von ihm erstellten Aktenvermerke und Stellungnahmen, auf welche anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.03.2018 noch einmal ausdrücklich hingewiesen wurde. Im Zuge dieser Verhandlung konnte vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen schlüssig erklärt werden, dass bei den Geländeveränderungen im Bereich OO ein Ausmaß von 0,5 ha erheblich überschritten wurde und die von den Abtragungs- und Auffüllungsmaßnahmen berührten Flächen flächendeckend zusammenhängen. Ebenso konnte glaubwürdig ausgeführt werden, dass der errichtete Traktorweg ein natürlich fließendes Gewässer, ein unbenanntes Gerinne im Einflussbereich des QQ, gequert hat und dass infolge der Querung des Gewässers durch die Weganlage eine Verrohrung desselben durchgeführt werden musste und durch die Anlage des Traktorweges selbstredend auch der 5 m Uferschutzbereich dieses natürlich fließenden Gewässers berührt wurde. Schlüssig konnte vom Amtssachverständigen begründet werden, dass durch die durchgeführten Maßnahmen der Naturhaushalt erheblich beeinträchtigt wurde, weil der wasseraufnahmefähige Oberboden mit dem Unterboden vermischt und daher die Wassereinsickerungsfähigkeit in den insgesamt sehr bündigen Boden reduziert wurde. Dass es sich im berührten Bereich um labiles Gelände handelt, wurde von den Amtssachverständigen für Forst und Geologie im Rahmen der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht ausdrücklich bestätigt. Diesen Sachverständigenäußerungen ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, dessen Rechtfertigung erschöpfte sich lediglich im Bestreiten des Umfanges des Ausmaßes der Geländeveränderungen und der Nichtberührung eines Uferschutzbereiches eines Gewässers sowie des Gerinnes selber. Dass allerdings die im Gebiet OO durchgeführten Maßnahmen vom Beschwerdeführer gegenüber einen Baggerfahrer der Firma PP angeordnet wurden, dieser bei der den Rekultivierungsmaßnahmen selber nicht mehr anwesend war und der Baggerfahrer offensichtlich über das Ziel hinaus geschossen ist, wurde vom Beschwerdeführer im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.03.2018 selber eingestanden. Von diesem wurde auch zugestanden, dass die Kultivierungsmaßnahmen in einemkleinhügeligen Gelände durchgeführt wurden, womit selbstredend Geländeabtragungen und – aufschüttungen einhergehen. Dass im Rahmen der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 28.04.2016 vom Beschwerdeführer als Mitglied und Kassier dieser Agrargemeinschaft ohne Planunterlagen, somit ohne ein konkretes Projekt und ohne konkrete Ortsangabe der Antrag gestellt wurde, im Bereich „OO“ Kultivierungsarbeiten durchzuführen, allerdings anlässlich dieser Vollversammlung kein konkreter Beschluss hinsichtlich dieser Kultivierungsarbeiten gefasst wurde und der Beschwerdeführer vom seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft, DD, auch keinen Auftrag erhielt, die Erdbewegungsfirma PP mit diesen bei der Vollversammlung diskutierten Rekultivierungsarbeiten und mit der Errichtung eines Traktorweges zu beauftragen, erhellt aus der glaubwürdigen zeugenschaftlichen Aussage des seinerzeitigen Obmannes DD. Einerseits waren bei dieser Vollversammlung, bei der nach den Angaben des Altobmannes lediglich die Almabrechnung beschlossen werden sollte, nicht alle Agrargemeinschaftsmitglieder anwesend, es fand zudem auch keine formelle Abstimmung über die vom Beschwerdeführer zur Sprache gebrachte Notwendigkeit der Kultivierung im Bereich OO statt und es erfolgte auch keine Eintragung eines entsprechenden Beschlusses in ein Protokollbuch. Dass anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 28.04.2016 Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich OO zwar angesprochen wurden, allerdings kein Vollversammlungsbeschluss gefasst, sondern lediglich diskutiert wurde, dass etwas gemacht werden sollte, ohne genauere Festlegung der beabsichtigten Maßnahmen, wurde von den einvernommenen Zeugen GG und CC bestätigt. Vom Zeugen EE wurde eingeräumt, dass im Zuge der angesprochenen Vollversammlung der Agrargemeinschaft X den angesprochenen Kultivierungsmaßnahmen auf Gst **1/1 zugestimmt wurde, allerdings wusste dieser nicht mehr genau, wie die Abstimmung durchgeführt wurde und dass sich der Altobmann der Agrargemeinschaft DD eher gegen die vorgestellten Maßnahmen ausgesprochen hat. Der Zeuge wusste auch nicht mehr genau, ob das seinerzeitige Altobmann überhaupt noch anwesend war, wie Herr AA von den Agrargemeinschaftsmitgliedern mit der Verfolgung der Maßnahmen betraut wurde. Eine Gesamtwürdigung der zeugenschaftlichen Aussagen der einvernommenen Agrargemeinschaftsmitglieder ergibt für das erkennende Gericht das Gesamtbild, dass anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 28.04.2016 zwar über die vom Beschwerdeführer angesprochenen Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich OO diskutiert, allerdings kein Organbeschluss gefasst wurde und der Beschwerdeführer vom seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft auch keinen Auftrag erhielt, hinsichtlich der Durchführung dieser Maßnahmen die Erdbewegungsfirma PP zu kontaktieren. An diesem Ergebnis der durchgeführten Beweiswürdigung vermag auch die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 beigebrachte Bestätigung sämtlicher Mitglieder der Agrargemeinschaft X vom 10.03.2018, dass die Kultivierung bei der Sitzung der Agrargemeinschaft am 27.04.2016 von den sieben anwesenden Agrargemeinschaftsmitgliedern inklusive Altobmann DD beschlossen und der Beschwerdeführer für die Kultivierung beauftragt wurde, nichts zu ändern. Vom Altobmann DD wurde zwar eingeräumt, dieses Protokoll unterschrieben zu haben, allerdings nur, um einen Schlusspunkt zu setzen, weshalb dieser Bestätigung nicht jene Beweiskraft zu kommt, um den Inhalt der protokollierten Zeugenaussagen zu widerlegen.Dass im Rahmen der Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 28.04.2016 vom Beschwerdeführer als Mitglied und Kassier dieser Agrargemeinschaft ohne Planunterlagen, somit ohne ein konkretes Projekt und ohne konkrete Ortsangabe der Antrag gestellt wurde, im Bereich „OO“ Kultivierungsarbeiten durchzuführen, allerdings anlässlich dieser Vollversammlung kein konkreter Beschluss hinsichtlich dieser Kultivierungsarbeiten gefasst wurde und der Beschwerdeführer vom seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft, DD, auch keinen Auftrag erhielt, die Erdbewegungsfirma PP mit diesen bei der Vollversammlung diskutierten Rekultivierungsarbeiten und mit der Errichtung eines Traktorweges zu beauftragen, erhellt aus der glaubwürdigen zeugenschaftlichen Aussage des seinerzeitigen Obmannes DD. Einerseits waren bei dieser Vollversammlung, bei der nach den Angaben des Altobmannes lediglich die Almabrechnung beschlossen werden sollte, nicht alle Agrargemeinschaftsmitglieder anwesend, es fand zudem auch keine formelle Abstimmung über die vom Beschwerdeführer zur Sprache gebrachte Notwendigkeit der Kultivierung im Bereich OO statt und es erfolgte auch keine Eintragung eines entsprechenden Beschlusses in ein Protokollbuch. Dass anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 28.04.2016 Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich OO zwar angesprochen wurden, allerdings kein Vollversammlungsbeschluss gefasst, sondern lediglich diskutiert wurde, dass etwas gemacht werden sollte, ohne genauere Festlegung der beabsichtigten Maßnahmen, wurde von den einvernommenen Zeugen GG und CC bestätigt. Vom Zeugen EE wurde eingeräumt, dass im Zuge der angesprochenen Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn den angesprochenen Kultivierungsmaßnahmen auf Gst **1/1 zugestimmt wurde, allerdings wusste dieser nicht mehr genau, wie die Abstimmung durchgeführt wurde und dass sich der Altobmann der Agrargemeinschaft DD eher gegen die vorgestellten Maßnahmen ausgesprochen hat. Der Zeuge wusste auch nicht mehr genau, ob das seinerzeitige Altobmann überhaupt noch anwesend war, wie Herr AA von den Agrargemeinschaftsmitgliedern mit der Verfolgung der Maßnahmen betraut wurde. Eine Gesamtwürdigung der zeugenschaftlichen Aussagen der einvernommenen Agrargemeinschaftsmitglieder ergibt für das erkennende Gericht das Gesamtbild, dass anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 28.04.2016 zwar über die vom Beschwerdeführer angesprochenen Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich OO diskutiert, allerdings kein Organbeschluss gefasst wurde und der Beschwerdeführer vom seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft auch keinen Auftrag erhielt, hinsichtlich der Durchführung dieser Maßnahmen die Erdbewegungsfirma PP zu kontaktieren. An diesem Ergebnis der durchgeführten Beweiswürdigung vermag auch die im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 beigebrachte Bestätigung sämtlicher Mitglieder der Agrargemeinschaft römisch zehn vom 10.03.2018, dass die Kultivierung bei der Sitzung der Agrargemeinschaft am 27.04.2016 von den sieben anwesenden Agrargemeinschaftsmitgliedern inklusive Altobmann DD beschlossen und der Beschwerdeführer für die Kultivierung beauftragt wurde, nichts zu ändern. Vom Altobmann DD wurde zwar eingeräumt, dieses Protokoll unterschrieben zu haben, allerdings nur, um einen Schlusspunkt zu setzen, weshalb dieser Bestätigung nicht jene Beweiskraft zu kommt, um den Inhalt der protokollierten Zeugenaussagen zu widerlegen. Die Beauftragung der Baggerfirma PP zur Durchführung der Kultivierungsmaßnahmen samt Errichtung eines Traktorweges im Bereich „OO“ hat somit der Beschwerdeführer selber zu verantworten und kann diese nicht, wie von ihm argumentiert, dem seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft X, DD, zugerechnet werden. Dem vom Rechtsvertreter gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Landwirtschaftswesen sowie eines ergänzenden naturkundefachlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die getätigten Maßnahmen nicht bewilligungspflichtig und nicht tatbestandmäßig sind, war nicht stattzugeben, da zum einen der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne einen gerichtlichen Lokalaugenschein erhoben werden konnte und zum anderen, weil die nunmehrigen Verhältnisse vor Ort ganz andere sind wie zum Zeitpunkt der Rekultivierungsmaßnahmen im Jahre 2016. Die Beauftragung der Baggerfirma PP zur Durchführung der Kultivierungsmaßnahmen samt Errichtung eines Traktorweges im Bereich „OO“ hat somit der Beschwerdeführer selber zu verantworten und kann diese nicht, wie von ihm argumentiert, dem seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft römisch zehn, DD, zugerechnet werden. Dem vom Rechtsvertreter gestellten Beweisantrag auf Durchführung eines Lokalaugenscheines und auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Landwirtschaftswesen sowie eines ergänzenden naturkundefachlichen Gutachtens zum Beweis dafür, dass die getätigten Maßnahmen nicht bewilligungspflichtig und nicht tatbestandmäßig sind, war nicht stattzugeben, da zum einen der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne einen gerichtlichen Lokalaugenschein erhoben werden konnte und zum anderen, weil die nunmehrigen Verhältnisse vor Ort ganz andere sind wie zum Zeitpunkt der Rekultivierungsmaßnahmen im Jahre 2016. IV.römisch vier. Rechtslage: Für die gegenständliche Entscheidung sind folgende Bestimmungen des TNSchG 2005, LGBl Nr 26/2005, idF LGBl Nr 87/2015, maßgeblich: Für die gegenständliche Entscheidung sind folgende Bestimmungen des TNSchG 2005, Landesgesetzblatt Nr 26 aus 2005,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 87 aus 2015,, maßgeblich: § 6Paragraph 6 Allgemeine Bewilligungspflicht Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu § 48 Abs. 1 genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen folgende Vorhaben einer Bewilligung, sofern hiefür nicht nach einer anderen Bestimmung dieses Gesetzes, einer Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder einem der in der Anlage zu Paragraph 48, Absatz eins, genannten Gesetze eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich ist: (…)
- h)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5.000 m² berührter Fläche oder mehr als 7.500 m³ Volumen, sofern sie nicht nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 bewilligungspflichtig sind; (…) § 7Schutz der GewässerParagraph 7,, Schutz der Gewässer
(1)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich von fließenden natürlichen Gewässern und von stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung: a) (…) b) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen; c) … …
(2)Außerhalb geschlossener Ortschaften bedürfen im Bereich
- a)der Uferböschung von fließenden natürlichen Gewässern und eines fünf Meter breiten, von der Uferböschungskrone landeinwärts zu messenden Geländestreifens und
- b)eines 500 Meter breiten, vom Ufer stehender Gewässer mit einer Wasserfläche von mehr als 2.000 m² landeinwärts zu messenden Geländestreifens 1. … 2. Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke einer naturschutzrechtlichen Bewilligung.
(3)… § 45StrafbestimmungenParagraph 45,, Strafbestimmungen
(1)Wer
- a)ein nach den §§ 6, 7 Abs. 1 und 2, 8, 9 Abs. 1 und 2, 14 Abs. 4, 27 Abs. 3 und 28 Abs. 3 bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;ein nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausführt;
- b)… … begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000,– Euro zu bestrafen.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Insoweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.03.2018 sich gegen die Einvernahme der beantragten Zeugen in der Bezirkshauptmannschaft Z per Videokonferenz ausgesprochen und darin eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gesehen und es für unbedingt erforderlich gehalten hat, dass die befassten Richter des Landesverwaltungsgerichtes sich einen unmittelbaren Eindruck der Zeugen im Verhandlungssaal verschaffen müssten, ist auf die Bestimmung des § 25 Abs 6a des VwGVG, BGBl I Nr 33/2013, idF BGBl I Nr 24/2017, zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Einvernahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen kann, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor dem Gericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Diese Voraussetzungen lagen beschwerdegegenständlich vor und konnte sich das erkennende Gericht über eine große Videoleinwand einen einwandfreien Eindruck der über Videokonferenz einvernommenen Zeugen bilden. Die Einvernahme der Zeugen per Videokonferenz war zulässig und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie auch zweckmäßig. Insoweit der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 14.03.2018 sich gegen die Einvernahme der beantragten Zeugen in der Bezirkshauptmannschaft Z per Videokonferenz ausgesprochen und darin eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes gesehen und es für unbedingt erforderlich gehalten hat, dass die befassten Richter des Landesverwaltungsgerichtes sich einen unmittelbaren Eindruck der Zeugen im Verhandlungssaal verschaffen müssten, ist auf die Bestimmung des Paragraph 25, Absatz 6 a, des VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, zu verweisen, wonach das Verwaltungsgericht nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten eine Einvernahme unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung durchführen kann, es sei denn, das persönliche Erscheinen vor dem Gericht ist unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie zweckmäßiger oder aus besonderen Gründen erforderlich. Diese Voraussetzungen lagen beschwerdegegenständlich vor und konnte sich das erkennende Gericht über eine große Videoleinwand einen einwandfreien Eindruck der über Videokonferenz einvernommenen Zeugen bilden. Die Einvernahme der Zeugen per Videokonferenz war zulässig und unter Berücksichtigung der Verfahrensökonomie auch zweckmäßig. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass alle verfahrensgegenständlichen Maßnahmen im Jahre 2016 mit Wissen und Willen der zuständigen Organe der Agrargemeinschaft X vorgenommen und somit von dieser veranlasst wurden, sodass sich ein Strafvorwurf nur gegen den seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft richten könnte, ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 28.04.2016 ein ordnungsgemäßer Vollversammlungsbeschluss über die vom Beschwerdeführer zur Sprache gebrachte Notwendigkeit der Kultivierung auf der X im Bereich OO nicht gefasst wurde. Einerseits war diese Maßnahme nicht auf der Tagesordnung der Vollversammlung, andererseits waren bei der Vollversammlung auch nicht alle Agrargemeinschaftsmitglieder anwesend und erfolgte keine formelle satzungsgemäße Abstimmung im Sinne der Bestimmung des § 8 der für die Agrargemeinschaft X erlassenen Verwaltungssatzung, es erfolgte auch keine Eintragung eines Beschlusses in ein Beschlussbuch der Agrargemeinschaft. Es wurde über die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Maßnahmen nur diskutiert, ohne allerdings einen Beschluss zu fassen. Der Beschwerdeführer als Kassier der Agrargemeinschaft X wurde vom seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft, DD, auch nicht mit der Durchführung der diskutierten Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich OO samt Errichtung eines Traktorweges beauftragt und wäre der Obmann auch nur nach Maßgabe eines ordnungsgemäß gefassten rechtskräftigen Beschlusses der Vollversammlung dazu berufen gewesen. Der Beschwerdeführer hat es somit selber zu verantworten, dass die inkriminierten Maßnahmen durch ihn veranlasst und die Baggerfirma PP von ihm mit diesen Maßnahmen beauftragt wurde. Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass alle verfahrensgegenständlichen Maßnahmen im Jahre 2016 mit Wissen und Willen der zuständigen Organe der Agrargemeinschaft römisch zehn vorgenommen und somit von dieser veranlasst wurden, sodass sich ein Strafvorwurf nur gegen den seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft richten könnte, ist darauf hinzuweisen, dass anlässlich der Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 28.04.2016 ein ordnungsgemäßer Vollversammlungsbeschluss über die vom Beschwerdeführer zur Sprache gebrachte Notwendigkeit der Kultivierung auf der römisch zehn im Bereich OO nicht gefasst wurde. Einerseits war diese Maßnahme nicht auf der Tagesordnung der Vollversammlung, andererseits waren bei der Vollversammlung auch nicht alle Agrargemeinschaftsmitglieder anwesend und erfolgte keine formelle satzungsgemäße Abstimmung im Sinne der Bestimmung des Paragraph 8, der für die Agrargemeinschaft römisch zehn erlassenen Verwaltungssatzung, es erfolgte auch keine Eintragung eines Beschlusses in ein Beschlussbuch der Agrargemeinschaft. Es wurde über die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Maßnahmen nur diskutiert, ohne allerdings einen Beschluss zu fassen. Der Beschwerdeführer als Kassier der Agrargemeinschaft römisch zehn wurde vom seinerzeitigen Obmann der Agrargemeinschaft, DD, auch nicht mit der Durchführung der diskutierten Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich OO samt Errichtung eines Traktorweges beauftragt und wäre der Obmann auch nur nach Maßgabe eines ordnungsgemäß gefassten rechtskräftigen Beschlusses der Vollversammlung dazu berufen gewesen. Der Beschwerdeführer hat es somit selber zu verantworten, dass die inkriminierten Maßnahmen durch ihn veranlasst und die Baggerfirma PP von ihm mit diesen Maßnahmen beauftragt wurde. Das „Veranlassen“ im Sinne des § 17 Abs 1 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist nämlich als eine Form der „Ausführung“ anzusehen, sodass der Auftraggeber unmittelbarer Täter ist (vgl dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15.06.1992, Zl 91/10/0146). Das „Veranlassen“ im Sinne des Paragraph 17, Absatz eins, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 ist nämlich als eine Form der „Ausführung“ anzusehen, sodass der Auftraggeber unmittelbarer Täter ist vergleiche dazu etwa das Erkenntnis des VwGH vom 15.06.1992, Zl 91/10/0146). Dies bedeutet für den in Prüfung stehenden Straffall, dass der Rechtsmittelwerber als Auftraggeber für die streitverfangenen Rekultivierungs- und Wegerrichtungsmaßnahmen unmittelbarer Täter ist und nicht Anstiftungs- oder Beitragstäter. Dementsprechend hat die belangte Behörde eine rechtlich korrekte Schuldanlastung vorgenommen, indem sie dem Beschwerdeführer vorgeworfen hat, es zu verantworten zu haben, dass die im Straferkenntnis näher angeführten Maßnahmen, wie sie am 24.06.2016 vom naturkundefachlichen Amtssachverständigen mit Augenschein durchgeführt wurden, gesetzt wurden. Dass der Rechtsmittelwerber den Auftrag zur Durchführung der inkriminierten Maßnahmen erteilt hat, hat er selbst bei seiner Befragung anlässlich der mündlichen Rechtsmittelverhandlung am 14.03.2018 als richtig zugestanden. Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Maßnahmen nicht bewilligungspflichtig nach dem Tiroler Naturschutzgesetz sind und es sich dabei um nicht bewilligungspflichtige Agrarstrukturverbesserungsmaßnahmen handelt. Insoweit der Beschwerdeführer die Ansicht vertritt, dass durch die inkriminierten Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke das Ausmaß von mehr als 5000 m² berührter Fläche nicht erreicht wurde, ist auf die eindeutigen Angaben des naturkundefachlichen Amtssachverständigen zu verweisen, wonach im Zuge eines an Ort und Stelle durchgeführten Lokalaugenscheines am 24.06.2016, gestützt auf einen Lageplan des forstfachlichen Amtssachverständigen, Veränderungen auf der Almfläche im Gebiet OO im Ausmaß von rund 0,75 ha und somit Geländeveränderungen im Ausmaß von erheblich über 0,5 ha festgestellt wurden, wobei es sich auf einer durchgehend miteinander zusammenhängenden Fläche um eine Kombination von Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen in einem unebenen Gebiet handelte. Selbst der Beschwerdeführer sprach bei seiner Einvernahme beim Landesverwaltungsgericht am 14.03.2018 von Maßnahmen in einem kleinhügeligen Gelände. Dass durch die Maßnahmen und die Errichtung eines Traktorweges auch eine Verrohrung eines natürlich fließenden Gewässers mittels zweier PVC-rohre mit einem Durchmesser von 400 mm erfolgte und zwangsläufig durch die Errichtung dieser Weganlage auch der 5 m Uferschutzbereich dieses natürlich fließenden Gewässers eine Weganlage berührt wurde, erhellt aus der glaubwürdigen und in sich widerspruchsfreien Aussage des naturkundefachlichen Amtssachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 14.03.2018. Dass die Errichtung einer Weganlage samt Gewässerquerung durch Verrohrung des Gewässers bautechnischer Kenntnisse bedarf und somit eine Anlage darstellt, bedarf keiner näheren Begründung. Die durchgeführten Maßnahmen können nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch nicht unter den gesetzlichen Tatbestand des § 2 Abs 2 erster Satz TNSchG 2005 subsumiert werden, wonach Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen. Die Maßnahmen der bezeichneten Art mögen zwar der Landwirtschaft dienen, sind aber selbst (unmittelbar) nicht landwirtschaftliche Nutzung, können doch diese Maßnahmen keineswegs als Hervorbringung und Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter Anwendung bestimmter Verfahren qualifiziert werden. Als „übliche landwirtschaftliche Nutzung“ sind nicht schon Maßnahmen anzusehen, die der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken dienen, sondern solche, die für sich gesehen eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen. Das ist beim Anlegen eines Zufahrtsweges nicht der Fall (vgl VwGH vom 30.03.1987, 85/10/0091). Als „übliche landwirtschaftliche Nutzung“ sind nicht schon Maßnahmen anzusehen, die der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken dienen, sondern solche, die für sich gesehen eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen (vgl VwGH vom 24.09.1990, 90/10/0010).Die durchgeführten Maßnahmen können nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch nicht unter den gesetzlichen Tatbestand des Paragraph 2, Absatz 2, erster Satz TNSchG 2005 subsumiert werden, wonach Maßnahmen der üblichen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung keiner Bewilligung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz 2005 bedürfen. Die Maßnahmen der bezeichneten Art mögen zwar der Landwirtschaft dienen, sind aber selbst (unmittelbar) nicht landwirtschaftliche Nutzung, können doch diese Maßnahmen keineswegs als Hervorbringung und Gewinnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unter Anwendung bestimmter Verfahren qualifiziert werden. Als „übliche landwirtschaftliche Nutzung“ sind nicht schon Maßnahmen anzusehen, die der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken dienen, sondern solche, die für sich gesehen eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen. Das ist beim Anlegen eines Zufahrtsweges nicht der Fall vergleiche VwGH vom 30.03.1987, 85/10/0091). Als „übliche landwirtschaftliche Nutzung“ sind nicht schon Maßnahmen anzusehen, die der landwirtschaftlichen Nutzung von Grundstücken dienen, sondern solche, die für sich gesehen eine landwirtschaftliche Nutzung darstellen vergleiche VwGH vom 24.09.1990, 90/10/0010). In objektiver Hinsicht wurden damit Maßnahmen im Sinne des § 6 lit h TNSchG, nämlich Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen (im angefochtenen Straferkenntnis als Geländeveränderungen bezeichnet) außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5000 m² berührter Fläche, des § 7 Abs 1 lit b TNSchG 2005, nämlich die Errichtung einer Weganlage mit einer Gewässerquerung mit Verrohrung und des § 7 Abs 2 lit a Z 1 TNSchG 2005, nämlich die Errichtung einer Weganlage im 5 m Uferschutzbereich eines Gewässers außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes getroffen. Für alle diese Maßnahmen bedürfte es nach den zitierten Paragraphen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, welche nach den getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahmen nicht vorgelegen ist. In objektiver Hinsicht wurden damit Maßnahmen im Sinne des Paragraph 6, Litera h, TNSchG, nämlich Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen (im angefochtenen Straferkenntnis als Geländeveränderungen bezeichnet) außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke in einem Ausmaß von mehr als 5000 m² berührter Fläche, des Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, TNSchG 2005, nämlich die Errichtung einer Weganlage mit einer Gewässerquerung mit Verrohrung und des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, TNSchG 2005, nämlich die Errichtung einer Weganlage im 5 m Uferschutzbereich eines Gewässers außerhalb geschlossener Ortschaften im Sinne des Tiroler Naturschutzgesetzes getroffen. Für alle diese Maßnahmen bedürfte es nach den zitierten Paragraphen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, welche nach den getroffenen Feststellungen zum Zeitpunkt der Vornahme der Maßnahmen nicht vorgelegen ist. Der gewünschte Ortsaugenschein war deshalb nicht vorzunehmen, da zum einen der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne einen gerichtlichen Lokalaugenschein erhoben werden konnte und zum anderen die nunmehrigen Verhältnisse vor Ort ganz andere sind, wie zum Zeitpunkt des Frühjahrs 2016 (vgl dazu beispielhaft das VwGH-Erkenntnis vom 25.07.2003, Zl 2002/02/0175).Der gewünschte Ortsaugenschein war deshalb nicht vorzunehmen, da zum einen der entscheidungswesentliche Sachverhalt auch ohne einen gerichtlichen Lokalaugenschein erhoben werden konnte und zum anderen die nunmehrigen Verhältnisse vor Ort ganz andere sind, wie zum Zeitpunkt des Frühjahrs 2016 vergleiche dazu beispielhaft das VwGH-Erkenntnis vom 25.07.2003, Zl 2002/02/0175). Zudem vermochte sich das erkennende Verwaltungsgericht aufgrund der vorliegenden Unterlagen – insbesondere der aktenkundigen Lichtbilder – über die örtlichen Verhältnisse einen sehr guten Eindruck zu verschaffen, dies in Verbindung mit dem vorliegenden Sachverständigengutachten und dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst sowie der einvernommenen Zeugen (siehe das VwGH-Erkenntnis vom 24.09.2014, Zl 2012/03/0003). Aus den genannten Gründen erschien dem erkennenden Gericht auch die Einholung eines landwirtschaftlichen und eines ergänzenden naturkundefachlichen Gutachtens nicht erforderlich. Dass die getätigten Maßnahmen bewilligungspflichtig und tatbildmäßig sind, wurde bereits ausreichend festgestellt und begründet. Insofern der Beschwerdeführer bemängelt, dass er mit der angefochtenen Strafentscheidung unabhängig davon, dass die ihm zur Last gelegten Maßnahmen gar nicht strafbar sind, doppelt bestraft wurde und seiner Ansicht nach nur eine Verwaltungsübertretung vorliegt, ist er mit dieser Argumentation grundsätzlich im Recht. Zwar können entgegen der augenscheinlichen Auffassung des Rechtsmittelwerbers durch ein und dieselbe Tat auch mehrere verschiedene Delikte verwirklicht werden, was etwa dann vorkommen kann, wenn die Tat die verschiedenen Schutzzwecke verschiedener Normen verletzt und dementsprechend unter mehrere Strafdrohungen fallen kann (siehe dazu etwa VwGH-Erkenntnis vom 19.12.2003, Zl 2003/02/0090). Im Gegenstandsfall verhält es sich nun so, dass der Beschwerdeführer mit dem angelasteten Verhalten den (einen) Verwaltungsstraftatbestand des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005 erfüllt hat, mit welchem die Ausführung eines nach den §§ 6, 7 Abs 1 und 2, 8, 9 Abs 1 und 2, 14 Abs 4, 27 Abs 3 und 28 Abs 3 bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung unter Strafe gestellt wurde. Im Gegenstandsfall verhält es sich nun so, dass der Beschwerdeführer mit dem angelasteten Verhalten den (einen) Verwaltungsstraftatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005 erfüllt hat, mit welchem die Ausführung eines nach den Paragraphen 6, 7, Absatz eins und 2, 8, 9 Absatz eins und 2, 14 Absatz 4, 27, Absatz 3 und 28 Absatz 3, bewilligungspflichtigen Vorhabens ohne naturschutzrechtliche Bewilligung unter Strafe gestellt wurde. Nach dem Vorwurf der belangten Behörde, dem sich das erkennende Gericht an sich anzuschließen vermag, hat der Rechtsmittelwerber mit der Vornahme der strittigen Maßnahmen insgesamt drei Bewilligungstatbestände der §§ 6 und 7 TNSchG 2005 verwirklicht. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes ist, bei Anwendung des Straftatbestandes des § 45 Abs 1 lit a TNSchG 2005, danach vorzugehen, ob mit einem verwirklichten und in Prüfung stehenden Sachverhalt nun ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechenden Konsens ausgeführt wurde oder mehrere genehmigungsbedürftige Vorhaben, kommt es doch nach dem erkennbaren Schutzzweck der in Rede stehenden Strafbestimmung darauf an, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Genehmigung ausgeführt wird, ohne dass es dabei einen Unterschied machen würde, ob nun nur einer der dort genannten Bewilligungstatbestände bei der Vorhabens Ausführung erfüllt wird oder mehre davon. Nach dem Vorwurf der belangten Behörde, dem sich das erkennende Gericht an sich anzuschließen vermag, hat der Rechtsmittelwerber mit der Vornahme der strittigen Maßnahmen insgesamt drei Bewilligungstatbestände der Paragraphen 6, und 7 TNSchG 2005 verwirklicht. Nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes ist, bei Anwendung des Straftatbestandes des Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, TNSchG 2005, danach vorzugehen, ob mit einem verwirklichten und in Prüfung stehenden Sachverhalt nun ein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechenden Konsens ausgeführt wurde oder mehrere genehmigungsbedürftige Vorhaben, kommt es doch nach dem erkennbaren Schutzzweck der in Rede stehenden Strafbestimmung darauf an, dass kein bewilligungspflichtiges Vorhaben ohne entsprechende Genehmigung ausgeführt wird, ohne dass es dabei einen Unterschied machen würde, ob nun nur einer der dort genannten Bewilligungstatbestände bei der Vorhabens Ausführung erfüllt wird oder mehre davon. Entscheidend ist also, wie viele genehmigungsbedürftige Vorhaben ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt werden, hingegen nicht, wie viele Bewilligungstatbestände durch die Ausführung eines Vorhaben ausgelöst werden. Bezogen auf den in Prüfung stehenden Beschwerdefall ist festzuhalten, dass gegenständlich von einem nicht trennbaren Vorhaben auszugehen ist, sodass verfahrensgegenständlich festzuhalten ist, dass das gesamte dem Rechtsmittelwerber in der angelasteten Strafentscheidung angelastete Verhalten eine Verwaltungsübertretung darstellt. Bei der Bewertung des Unrechts- und Schuldgehaltes eines Täterverhaltens wird allerdings zu berücksichtigen sein, ob von einem konsenslos ausgeführten Vorhaben bloß ein naturschutzrechtlicher Bewilligungstatbestand betroffen ist oder gleich mehrere davon. Bei der Strafbemessung kann demnach darauf Bedacht genommen werden, ob ein Täter im Zuge von Rekultivierungs- bzw Wegbaumaßnahmen bloß in ein Fließgewässer eingegriffen hat oder zusätzlich auch noch in den Uferschutzbereich und ob dabei ein bestimmtes Flächenausmaß überschritten wurde. Wenn eine Rechtsmittelinstanz das gesamte dem Beschuldigten im Straferkenntnis erster Instanz angelastete Verhalten ihrerseits als strafbar erkennt und lediglich die rechtliche Subsumtion dahingehend ändert, dass anstelle von mehreren Verwaltungsübertretungen nur eine Verwaltungsübertretung angenommen wird, liegt kein Verstoß gegen das Verbot der Verschlechterung (reformatio in peius) vor, wenn die verhängte Strafe nicht höher ist als die Summe der von der ersten Instanz insgesamt verhängten Strafen (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 08.10.1992, Zl 90/19/0521). Hinsichtlich des Tatzeitraumes ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass bei einem Dauerdelikt die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig ist. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war (vgl VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152, Hinweis E, 02.09.2008, 2007/10/0038). Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs 1 VStG liegt entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Bestimmung des § 45 Abs 7 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht vor, zumal nach dieser Bestimmung, wenn ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde, das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet. Da bis dato keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, hat der Lauf der 12-monatigen Verjährungsfrist noch nicht begonnen, weshalb Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Hinsichtlich des Tatzeitraumes ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, dass bei einem Dauerdelikt die Festlegung der Tatzeit mit jenem Zeitpunkt, zu dem die Tat entdeckt wurde, nicht rechtswidrig ist. Die Festlegung der Tatzeit mit dem Datum der Feststellung der Tat bei einem Ortsaugenschein ist daher nicht zu beanstanden, wobei anzumerken ist, dass die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers sein gesamtes diesbezügliches vor dem Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses liegendes strafbares Verhalten erfasste, soweit dieses nicht bereits Gegenstand einer früheren Bestrafung war vergleiche VwGH 22.06.2011, 2009/04/0152, Hinweis E, 02.09.2008, 2007/10/0038). Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG liegt entgegen der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 7, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 nicht vor, zumal nach dieser Bestimmung, wenn ein Vorhaben ohne naturschutzrechtliche Bewilligung ausgeführt wurde, das strafbare Verhalten erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes endet. Da bis dato keine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt, hat der Lauf der 12-monatigen Verjährungsfrist noch nicht begonnen, weshalb Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen sind dem Beschwerdeführer auch in subjektiver Hinsicht schuldhaft vorwerfbar. § 5 VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua).Paragraph 5, VStG normiert hinsichtlich der subjektiven Tatseite, dass zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Zudem ist festzuhalten, dass es sich bei der vorliegenden Verwaltungsübertretung um ein „Ungehorsamsdelikt“ im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt, da hier zum Tatbestand der jeweiligen Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört. Bei derartigen Delikten ist dann Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. „Glaubhaftmachung“ bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Beschuldigte hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und Beweismittel zum Beleg desselben bekannt zu geben oder vorzulegen vergleiche VwGH 24.05.1989, 89/02/0017 ua). Bei den meisten Verwaltungsbereichen bedarf es der Kenntnis der jeweiligen Verwaltungsvorschriften, um das Unrecht der Tat zu erkennen. In einer solchen Konstellation ist dem Beschuldigten daher die Verbotsunkenntnis vorwerfbar, wenn er sich – trotz Veranlassung hierzu – über den Inhalt der einschlägigen Normen nicht näher informiert hat. Es besteht insofern eine Erkundungspflicht. Der Täter hat also im Zusammenhang mit dieser Erkundungspflicht die „nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt“ anzuwenden. Jedermann hat sich „mit den einschlägigen Normen seines Betätigungsfeldes ausreichend vertraut zu machen“. Eine solche Erkundungspflicht ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Existenz einschlägiger Regeln für die jeweilige Tätigkeit erkennbar ist, wie etwa bei der Ausübung eines Gewerbes, einer Bauführung etc. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum, weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet, jedenfalls vorwerfbar. Der Beschwerdeführer hätte sich daher jedenfalls über die notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend die von ihm gesetzten Maßnahmen erkundigen müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers – Durchführung von bewilligungspflichtigen Maßnahmen ohne Einholung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung und ohne das Vorliegen eines Vollversammlungsbeschlusses der Agrargemeinschaft - ist zumindest als fahrlässig zu werten, zumal bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft X am 28.04.2016 offensichtlich auch über ein Maximum einer Fläche von 0,5 ha bei Rekultivierungsmaßnahmen gesprochen wurde. Unterlässt der Beschuldigte bei gebotener Informationspflicht derartige Erkundigungen, so ist ein einschlägiger Verbotsirrtum, weil nicht erwiesenermaßen unverschuldet, jedenfalls vorwerfbar. Der Beschwerdeführer hätte sich daher jedenfalls über die notwendige naturschutzrechtliche Bewilligung betreffend die von ihm gesetzten Maßnahmen erkundigen müssen. Das Verhalten des Beschwerdeführers – Durchführung von bewilligungspflichtigen Maßnahmen ohne Einholung der erforderlichen naturschutzrechtlichen Bewilligung und ohne das Vorliegen eines Vollversammlungsbeschlusses der Agrargemeinschaft - ist zumindest als fahrlässig zu werten, zumal bei der Vollversammlung der Agrargemeinschaft römisch zehn am 28.04.2016 offensichtlich auch über ein Maximum einer Fläche von 0,5 ha bei Rekultivierungsmaßnahmen gesprochen wurde. Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Nach Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer vorzuwerfenden Verwaltungsübertretung ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde als erheblich zu bewerten, da mit den verletzten Normen sichergestellt werden soll, dass ohne entsprechende naturschutzrechtliche Bewilligung nicht in die Schutzgüter des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 eingegriffen wird, zumal nur mit entsprechenden Bewilligungsverfahren gewährleistet werden kann, dass Beeinträchtigungen von Naturschutzgütern vermieden, jedenfalls bestmöglich minimiert werden. Entgegen der Auffassung der belangten Behörde stellt die beim Rechtsmittelwerber gegebene relative Unbescholtenheit – nämlich, dass keine einschlägige Vorstrafe besteht – keinen Milderungsgrund dar (siehe dazu das Erkenntnis des VwGH vom 24.04.2006, Zl 2002/09/0136). Hinsichtlich des Verschuldens war von grober Fahrlässigkeit auszugehen. Zu seinen Vermögens-, Einkommens – und Familienverhältnissen hat der Beschwerdeführer angegeben, Landwirt zu sein und Liegenschaften mit einem Einheitswert von Euro 120.000 zu besitzen, zusätzlich als Schischulleiter in Y beschäftigt zu sein und sorgepflichtig für seine Frau und drei Kinder zu sein, weshalb seitens des erkennenden Gerichtes von durchschnittlichen Verhältnissen auszugehen ist. Das entscheidende Gericht vermag der Beurteilung der belangten Behörde zu folgen, dass keine Straferschwerungsgründe zur Anwendung zu bringen sind. Im Hinblick auf den Umstand, dass nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bloß eine Verwaltungsübertretung vorliegt, wobei allerdings vom konsenslos ausgeführten Vorhaben mehrere naturschutzrechtliche Bewilligungstatbestände gleichzeitig betroffen waren und die durchgeführten Maßnahmen als solche vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wurden, konnte die über den Beschwerdeführer verhängte Strafe auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß reduziert werden. Einer weiteren Strafherabsetzung stehen allerdings nicht nur general-, sondern auch spezialpräventive Erwägungen entgegen. Der Ausspruch einer Ermahnung kam nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol schon deswegen nicht in Frage, da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, welches vom Beschwerdeführer verletzt worden ist, und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die verfahrensgegenständliche Tathandlung nicht als gering zu beurteilen sind. In Gesamtwürdigung aller Umstände erweist sich die nunmehr verhängte Verwaltungsstrafe als tat- und schuldangemessen. Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Eine außerhalb der Rechtsprechung des Höchstgerichts liegende Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung ist im Gegenstandsfall nach Meinung des erkennenden Verwaltungsgerichts nicht hervorgekommen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Riedler (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.41.0065.3