RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/35/1180-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von
- AA, Adresse 1, Z,
- BB, Adresse 2, Z,
- CC, Adresse 3, Z,
- DD, Adresse 4, Z,
- EE, Adresse 5, Z,
- FF, Adresse 6, Z,
- GG, Adresse 7, Z,
- JJ, Adresse 8, Z,
- KK, Adresse 9, Z,
- LL, Adresse 10, Z,
- MM, Adresse 11, Z,
- NN, Adresse 12, Z,
- OO, Adresse 13, Z,
- PP, Adresse 14, Z,
- QQ, Adresse 15, Z,
- RR, Adresse 16, Z,
- TT, Adresse 17, Y,
- UU, Adresse 18, Z,
- VV, Adresse 19, Z,
- WW, Adresse 20, Z,
- XX, Adresse 21, Z,
- YY, Adresse 22, Z,
- ZZ, Adresse 23, Z,
- AB, Adresse 24, Z,
- AC, Adresse 25, Z,
- AD, Adresse 26, Z, 27.AE, Adresse 27, Z,
- AF, Adresse 28, Z,
- AG, Adresse 29, Z,
- AK, Adresse 30, X,
- AL, Adresse 31, Z,
- AM, Adresse 32, Y,
- AN, Adresse 33, W,
- AO, Adresse 34, V,
- AP, Adresse 35, Z,
- AQ, Adresse 36, Z,
- AR, Adresse 37, U, alle vertreten durch Rechtsanwalt AT, Adresse 38, T, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.4.2018, *****, betreffend einen Antrag auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach dem TFLG 1996 Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Christ aufgrund der Beschwerde von
- AA, Adresse 1, Z,
- BB, Adresse 2, Z,
- CC, Adresse 3, Z,
- DD, Adresse 4, Z,
- EE, Adresse 5, Z,
- FF, Adresse 6, Z,
- GG, Adresse 7, Z,
- JJ, Adresse 8, Z,
- KK, Adresse 9, Z,
- LL, Adresse 10, Z,
- MM, Adresse 11, Z,
- NN, Adresse 12, Z,
- OO, Adresse 13, Z,
- PP, Adresse 14, Z,
- QQ, Adresse 15, Z,
- RR, Adresse 16, Z,
- TT, Adresse 17, Y,
- UU, Adresse 18, Z,
- VV, Adresse 19, Z,
- WW, Adresse 20, Z,
- römisch zwanzig, Adresse 21, Z,
- YY, Adresse 22, Z,
- ZZ, Adresse 23, Z,
- AB, Adresse 24, Z,
- AC, Adresse 25, Z,
- AD, Adresse 26, Z, 27.AE, Adresse 27, Z,
- AF, Adresse 28, Z,
- AG, Adresse 29, Z,
- AK, Adresse 30, römisch zehn,
- AL, Adresse 31, Z,
- AM, Adresse 32, Y,
- AN, Adresse 33, W,
- AO, Adresse 34, römisch fünf,
- AP, Adresse 35, Z,
- AQ, Adresse 36, Z,
- AR, Adresse 37, U, alle vertreten durch Rechtsanwalt AT, Adresse 38, T, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde vom 12.4.2018, *****, betreffend einen Antrag auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung nach dem TFLG 1996 zu Recht:
- Der Beschwerde wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Die Eigentümer nachfolgend angeführter Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft S sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang, entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte (umgerechnet je 1/40 Anteilsrecht € 418,62,--), den jeweils angeführten Betrag auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft S AT37 3626 9000 0002 0073 (Verwendungszweck: AG S Nr....) zu bezahlen. Nr. EZ KG Anteilsrechte Name Forderung in € 1 ***** Z 1/40 AA, Adresse 1, Z 418,62 2 ***** Z 1/40 BB, Adresse 2, Z 418,62 3 ***** Z 1/40 CC, Adresse 3, Z 418,62 4 ***** Z 1/40 DD, Adresse 4, Z 418,62 5 ***** Z 4/40 EE, Adresse 5, Z 1.674,50 6 ***** Z 1/40 FF, Adresse 6, Z 418,62 7 ***** Z 1/40 GG, Adresse 7, Z 418,62 8 ***** Z 1/40 JJ, Adresse 8, Z 418,62 9 ***** Z 2/40 KK, Adresse 9, Z 837,25 10 ***** Z 1/40 LL, Adresse 10, Z 418,62 11 ***** Z 1/40 MM, Adresse 11, Z 418,62 12 ***** Z 1/40 NN, Adresse 12, Z 418,62 13 ***** Z 1/40 OO, Adresse 13, Z 418,62 14 ***** Z 1/40 PP, Adresse 14, Z 418,62 15 ***** Z 1/40 QQ, Adresse 15, Z 418,62 16 ***** Z 1/40 RR, Adresse 16, Z 418,62 17 ***** Z 1/40 TT, Adresse 17, Y 418,62 18 ***** Z 1/40 UU, Adresse 18, Z 418,62 19 ***** Z 1/40 VV, Adresse 19, Z 418,62 20 ***** Z 1/40 WW, Adresse 20 Z 418,62 21 ***** Z 1/40 XX, Adresse 21, Zrömisch zwanzig, Adresse 21, Z 418,62 22 ***** Z 1/40 YY, Adresse 22, Z 418,62 23 ***** Z 1/40 ZZ, Adresse 23, Z 418,62 24 ***** Z 1/40 AB, Adresse 24, Z 418,62 25 ***** Z 1/40 AC, Adresse 25, Z 418,62 26 ***** Z 1/40 AD, Adresse 26, Z AE, Adresse 27, Z 418,62 27 ***** Z 3/40 Gemeindegutsagrargemeinschaft S, Adresse 39, Z 1.255,87 28 ***** Z 1/40 AF, Adresse 28, Z 418,62 29 ***** Z 1/40 AG, Adresse 29, Z AK, Adresse 30, X, DEUTSCHLANDAK, Adresse 30, römisch zehn, DEUTSCHLAND AL, Adresse 31, Z AM, Adresse 32, Y AN, Adresse 33, W AO, Adresse 34, VAO, Adresse 34, römisch fünf 418,62 30 ***** Z 1/40 AP, Adresse 35, Z 418,62 31 ***** Z 1/40 AB, Adresse 24, Z 418,62 32 ***** Z 1/40 AQ, Adresse 36, Z 418,62 33 ***** Z 1/40 AR, Adresse 37, U 418,62“ Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Eine ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
- Eine ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Zum angefochtenen Bescheid vom 12.4.2018, AGM-R456/425-2018: Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den Antrag des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft S vom 29.6.2016 auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung betreffend Ansprüche in Bezug auf Zuwendungen aus dem Substanzwert an Nutzungsberechtigte und Dritte gemäß § 37 Abs 7 und § 86d Abs 6 TFLG 1996 idF LGBl 86/2017 iVm § 86d Abs 1 lit b und Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl 70/2014, wie folgt:Mit dem angefochtenen Bescheid entschied die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde über den Antrag des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft S vom 29.6.2016 auf vermögensrechtliche Auseinandersetzung betreffend Ansprüche in Bezug auf Zuwendungen aus dem Substanzwert an Nutzungsberechtigte und Dritte gemäß Paragraph 37, Absatz 7 und Paragraph 86 d, Absatz 6, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 86 aus 2017, in Verbindung mit Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b und Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014,, wie folgt: „Die Eigentümer nachfolgend angeführter Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft S sind verpflichtet, binnen zwei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides bei sonstigem Zwang, entsprechend der Verteilung der Anteilsrechte (umgerechnet je 1/38 Anteilsrecht € 440,60,--), den jeweils angeführten Betrag auf das Substanzkonto der Gemeindegutsagrargemeinschaft S **** **** **** **** **** (Verwendungszweck: AG S Nr....) zu bezahlen.“ Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt: „Der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft S hat vorliegend fristgerecht Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. b TFLG 1996 LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, geltend gemacht. Derart fristgerecht geltend gemachte Ansprüche sind in Anwendung des § 86d in der damaligen Fassung LGBl. Nr. 70/2014 abzuwickeln (vgl. § 86d Abs. 6 TFLG 1996 LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 86/2017).„Der Substanzverwalter der Gemeindegutsagrargemeinschaft S hat vorliegend fristgerecht Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, geltend gemacht. Derart fristgerecht geltend gemachte Ansprüche sind in Anwendung des Paragraph 86 d, in der damaligen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, abzuwickeln vergleiche Paragraph 86 d, Absatz 6, TFLG 1996 Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017,). Im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. b TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, kann eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über Ansprüche in Bezug auf geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§33 Abs. 5 lit. b), die nach dem 28.11.2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind, stattfinden.Im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, kann eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über Ansprüche in Bezug auf geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§33 Absatz 5, Litera b,), die nach dem 28.11.2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind, stattfinden. Konkret handelt es sich bei den getätigten Zuwendungen um die Begleichung von Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem gegen sieben Mitglieder der Agrargemeinschaft geführten Strafverfahren (Zahlungen vom 03.03.2014) sowie im Zusammenhang mit beabsichtigten Ankäufen von drei Anteilsrechen durch die Agrargemeinschaft (Zahlung vom 28.05.2014) angefallen sind. Diese Vermögensentnahmen stehen ohne Zweifel in keinem Zusammenhang mit marktüblichen und für die Wirtschaftsführung zweckmäßigen Rechtsgeschäften, diese waren für den satzungsgemäßen Betrieb der Agrargemeinschaft somit nicht erforderlich. Den im Akt einliegenden Kontoauszügen ist zu entnehmen, dass die verfahrensgegenständlichen und eingangs aufgelisteten Honorarnoten in Höhe von insgesamt € 16.744,99 vom Konto der Gemeindegutsagrargemeinschaft S bezahlt wurden. Sämtliche Zuwendungen (Geldflüsse) erfolgten auch zweifelsfrei ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde Z. Dies hat der Obmann in seiner Stellungnahme vom 16.11.2017 auch nicht bestritten. Was zunächst den Zeitpunkt 28.11.2013 betrifft, so lässt der Wortlaut des § 86d Abs 1 lit d TFLG 1996 keinen Zweifel daran, dass jene Zuwendungen von der vorliegenden Regelung erfasst sein sollen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Dass es in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Zuwendung zugrundeliegenden Leistung bzw des der Zuwendung zugrundeliegenden Anlasses ankommen soll, ist dem Gesetzeswortlaut dagegen in keiner Weise zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund gehen die Einwendungen des Obmanns ins Leere, zumal die vom Substanzverwalter nunmehr zurückgeforderten Beträge zweifelsfrei und unbestritten nach dem 28.11.2013 ausgezahlt wurden.Was zunächst den Zeitpunkt 28.11.2013 betrifft, so lässt der Wortlaut des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera d, TFLG 1996 keinen Zweifel daran, dass jene Zuwendungen von der vorliegenden Regelung erfasst sein sollen, die nach diesem Zeitpunkt erfolgt sind. Dass es in diesem Zusammenhang auf den Zeitpunkt der Zuwendung zugrundeliegenden Leistung bzw des der Zuwendung zugrundeliegenden Anlasses ankommen soll, ist dem Gesetzeswortlaut dagegen in keiner Weise zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund gehen die Einwendungen des Obmanns ins Leere, zumal die vom Substanzverwalter nunmehr zurückgeforderten Beträge zweifelsfrei und unbestritten nach dem 28.11.2013 ausgezahlt wurden. Der Rückforderungsanspruch nach § 86d Abs. 1 lit. b TFLG 1996, LGBl. Nr. 74/1996 i.d.F. LGBl. Nr. 70/2014, umfasst jedwede Zuwendung aus der Substanz, zumal jedwedes vorhandene Vermögen einer atypischen aufgrund des durch die Nutzungsrechte vermittelten Anspruches auf reine Naturalbezüge ausschließlich Vermögen aus der Substanz sein kann. Daher umfasst diese Regelung auch vermögenswerte Zuwendungen, für die eine Gegenleistung für die Agrargemeinschaft erbracht wurde.Der Rückforderungsanspruch nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996, Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 1996, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, umfasst jedwede Zuwendung aus der Substanz, zumal jedwedes vorhandene Vermögen einer atypischen aufgrund des durch die Nutzungsrechte vermittelten Anspruches auf reine Naturalbezüge ausschließlich Vermögen aus der Substanz sein kann. Daher umfasst diese Regelung auch vermögenswerte Zuwendungen, für die eine Gegenleistung für die Agrargemeinschaft erbracht wurde. Solche Rechtsgeschäfte konnten zu diesem Zeitpunkt als Verfügungen über die Substanz ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde nicht wirksam abgeschlossen werden. Bei Zuwendungen die nach dem 28.11.2013 erfolgten ist es deshalb auch unbeachtlich, ob diese aus einem allfälligen Überling erfolgten - auch wenn diese vor dem Stichtag erwirtschaftet wurden. Das in der Agrargemeinschaft zu diesem Zeitpunkt vorhandene Vermögen unterliegt nämlich, da es denkmöglich nur aus der Substanz entstanden sein kann, unmittelbar dem Substanzanspruch und damit dem Zugriffsrecht der substanzberechtigten Gemeinde. Die erkennende Behörde kommt deshalb zum Schluss, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zahlungsflüssen in Höhe von € 16.744,99 um Zuwendungen handelt, die für den satzungsgemäßen Betrieb der Agrargemeinschaft jedenfalls nicht erforderlich waren. Sämtliche Zuwendungen (Geldflüsse) erfolgten ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde Z und nach dem Stichtag 28.11.
- Es ist somit auch unerheblich, ob die Zahlungen aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 TFLG 1996) erfolgt sind oder nicht.Die erkennende Behörde kommt deshalb zum Schluss, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zahlungsflüssen in Höhe von € 16.744,99 um Zuwendungen handelt, die für den satzungsgemäßen Betrieb der Agrargemeinschaft jedenfalls nicht erforderlich waren. Sämtliche Zuwendungen (Geldflüsse) erfolgten ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde Z und nach dem Stichtag 28.11.
- Es ist somit auch unerheblich, ob die Zahlungen aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, TFLG 1996) erfolgt sind oder nicht. Der Rückforderungsanspruch des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft S gemäß § 86d Abs. 1 lit. b TFLG 1996 besteht deshalb zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“Der Rückforderungsanspruch des Substanzverwalters der Gemeindegutsagrargemeinschaft S gemäß Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 besteht deshalb zu Recht, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.“ Laut den im Akt befindlichen Rückscheinen wurde dieser Bescheid den Verfahrensparteien nicht vor dem 17.4.2018 zugestellt.
- Beschwerde: Gegen den unter Punkt
- genannten Bescheid erhoben mehrere, im Spruch dieses Erkenntnisses namhaft gemachte und von Rechtsanwalt AT vertretene Mitglieder der Gemeindegutsagrargemeinschaft S Beschwerde, welche am 15.5.2018 bei der belangten Behörde eingelangte. Diese Beschwerde wird zunächst damit begründet, dass sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen lasse, auf welcher Grundlage die belangte Behörde die Aufteilung des rückgeforderten Betrages in Höhe von € 16.744,99 umgerechnet in 38 Bruchteilen vorgenommen hat. Die Agrargemeinschaft S setze sich aus 40 Anteilseignern zusammen und sei der hier gewählte Schlüssel daher sachlich unzutreffend. Weiters wird von den Beschwerdeführern materielle Verjährung eingewandt. Wenngleich der angefochtene Bescheid keine Aussagen darüber treffe, aus welchem konkreten Titel die Rückforderung begehrt wird, komme erkennbar lediglich ein Titel aus Schadenersatz in Betracht. Zufolge den Bestimmungen des § 1489 ABGB würden Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes allerdings binnen 3 Jahren erlöschen. Im vorliegenden Fall sei die maßgebliche Forderung frühestens mittels Schreiben vom 25.10.2017 gestellt worden, und sohin erheblich später als 3 Jahre nach Eintritt des Schadensfalls. Eine Änderung der allgemein gültigen materiell-rechtlichen Verjährungsfristen lasse sich aus dem hier angewandten öffentlich-rechtlichen Materiengesetz nicht ableiten, weshalb die zitierten gesetzlichen Bestimmungen auch bezüglich der Geltendmachung der hier angesprochenen Rückforderungsansprüche gelten würden.Weiters wird von den Beschwerdeführern materielle Verjährung eingewandt. Wenngleich der angefochtene Bescheid keine Aussagen darüber treffe, aus welchem konkreten Titel die Rückforderung begehrt wird, komme erkennbar lediglich ein Titel aus Schadenersatz in Betracht. Zufolge den Bestimmungen des Paragraph 1489, ABGB würden Forderungen aus dem Titel des Schadenersatzes allerdings binnen 3 Jahren erlöschen. Im vorliegenden Fall sei die maßgebliche Forderung frühestens mittels Schreiben vom 25.10.2017 gestellt worden, und sohin erheblich später als 3 Jahre nach Eintritt des Schadensfalls. Eine Änderung der allgemein gültigen materiell-rechtlichen Verjährungsfristen lasse sich aus dem hier angewandten öffentlich-rechtlichen Materiengesetz nicht ableiten, weshalb die zitierten gesetzlichen Bestimmungen auch bezüglich der Geltendmachung der hier angesprochenen Rückforderungsansprüche gelten würden. Weiters wird von den Beschwerdeführern bestritten, dass das Schreiben über die Geltendmachung durch den Substanzverwalter rechtzeitig binnen 2 Jahren ab Geltung des Gesetzes im Sinne der Bestimmungen des § 86 d Abs 1 lit b TFLG 1996 eingebracht wurde.Weiters wird von den Beschwerdeführern bestritten, dass das Schreiben über die Geltendmachung durch den Substanzverwalter rechtzeitig binnen 2 Jahren ab Geltung des Gesetzes im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 86, d Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 eingebracht wurde. Schließlich wird von den Beschwerdeführern noch vorgebracht, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zuwendungen entgegen der Auffassung der belangten Behörde um solche in einem Zusammenhang mit marktüblichen und für die Wirtschaftsführung zweckmäßigen Rechtsgeschäften, welche für den satzungsgemäßen Betrieb der Agrargemeinschaft erforderlich sind, handeln würde. Es entspreche den anerkannten Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens, dass eine Körperschaft für Rechtsvertretungskosten, welche deren Organen aus deren organschaftlichem Handeln und Verhalten entstehen, aufzukommen hat. Dies umso mehr im Falle der Schuldlosigkeit der von solchen Verfahren betroffenen Organe. In diesem Zusammenhang könne eine Analogie dahingehend geführt werden, dass auch bei Vertretern öffentlicher Körperschaften, bei öffentlich-rechtlichen Würdenträgern und bei politischen Funktionären im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen jeweils die diesbezügliche Kostentragung durch die vertretene Körperschaft übernommen wird. Nichts anderes gelte für den Geschäftsführer einer GmbH oder den Vorstand einer Aktiengesellschaft. II. Rechtliche Erwägungen:römisch zwei. Rechtliche Erwägungen:
- Zur Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde: Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen.Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Tirol, in der vorliegenden Rechtssache zu entscheiden, gründet in der Bestimmung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, wonach über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit die Verwaltungsgerichte erkennen. Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Art 131 Abs 1 B-VG zuständig, zumal sich aus den Abs 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt.Das Landesverwaltungsgericht ist in der gegenständlichen Angelegenheit gem Artikel 131, Absatz eins, B-VG zuständig, zumal sich aus den Absatz 2 und 3 dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Bundes ergibt. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist eingebracht und ist insofern rechtzeitig. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte ist die vorliegende Beschwerde auch zulässig.
- Zur Sache: Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (§§ 33, 37 und 86d) in der derzeit geltenden Fassung LGBl 86/2017 lauten auszugsweise wie folgt:Die im vorliegenden Fall insbesondere maßgeblichen Bestimmungen des TFLG 1996 (Paragraphen 33, 37 und 86 d) in der derzeit geltenden Fassung Landesgesetzblatt 86 aus 2017, lauten auszugsweise wie folgt: „§ 33 Agrargemeinschaftliche Grundstücke
(1)(…)
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
(5)Der Substanzwert von Grundstücken im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, ist jener Wert, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt. Er umfasst
- a)die Erträge aus der Nutzung der Substanz dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde, (Substanzerlöse) und
- b)den über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteten Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung (Überling). Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Abs. 2 lit. c Z 2 wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.Die Substanz eines Grundstückes im Sinn des Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, wird insbesondere dann genutzt, wenn es veräußert, verpachtet oder dauernd belastet wird, wenn darauf eine Dienstbarkeit oder ein Baurecht begründet oder die Jagd ausgeübt wird oder wenn es als Schottergrube, Steinbruch und dergleichen verwendet wird. Der Substanzwert steht der substanzberechtigten Gemeinde zu.
(6)(…)“ „§ 37 Aufsicht über die Agrargemeinschaften; Streitigkeiten
(1)(…)
(7)Die Agrarbehörde hat auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges zu entscheiden über Streitigkeiten
- a)zwischen der Agrargemeinschaft und ihren Mitgliedern oder zwischen den Mitgliedern untereinander aus dem Mitgliedschaftsverhältnis sowie
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c.
- b)zwischen der Gemeinde und einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Anträge nach lit. a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 in den im § 36c Abs. 1 genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.Anträge nach Litera a und b sind bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen und zu begründen. Richten sich solche Anträge gegen Beschlüsse der Vollversammlung, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung, richten sie sich gegen Beschlüsse oder Verfügungen anderer Organe der Agrargemeinschaft, so sind sie innerhalb von zwei Wochen nach der satzungsgemäßen Bekanntmachung einzubringen. Nicht zulässig sind Anträge, die sich gegen vom Substanzverwalter einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in den im Paragraph 36 c, Absatz eins, genannten Angelegenheiten getroffene Verfügungen richten, sowie Anträge von Mitgliedern, die dem von ihnen angefochtenen Beschluss bei der Beschlussfassung zugestimmt oder an dieser trotz ordnungsgemäßer Einladung nicht teilgenommen haben. Die Agrarbehörde hat Beschlüsse (Verfügungen) von Organen der Agrargemeinschaft aufzuheben, wenn sie gegen dieses Gesetz, eine Verordnung aufgrund dieses Gesetzes oder gegen den Regulierungsplan einschließlich eines Wirtschaftsplanes oder einer Satzung verstoßen, und dabei wesentliche Interessen des Antragstellers verletzen.
(8)(…)“ „§ 86d Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten.
(2)Abs. 1 gilt nicht für
(2)Absatz eins, gilt nicht für
- a)Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, für die kein Anspruchsverlust nach § 86d Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 eingetreten ist, unda) Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, b und c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, für die kein Anspruchsverlust nach Paragraph 86 d, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, eingetreten ist, und
- b)Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde nach Abs. 3.
- b)Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde nach Absatz 3,
(3)Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:
(3)Ergänzend zu Ansprüchen im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, b und c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, findet eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit in Bezug auf folgende Ansprüche der substanzberechtigten Gemeinde statt:
- a)Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen nach dem 16. Juli 2008 und vor dem 11. Oktober 2008 erfolgt sind;
- a)Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen nach dem 16. Juli 2008 und vor dem 11. Oktober 2008 erfolgt sind;
- b)Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen oder entgeltlichen Zuwendungen nach dem 11. November 2013 und vor dem 29. November 2013 erfolgt sind;
- b)Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Absatz 3, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, wenn die dort genannten geldwerten unentgeltlichen oder entgeltlichen Zuwendungen nach dem 11. November 2013 und vor dem 29. November 2013 erfolgt sind;
- c)Ansprüche auf die Rückforderung von Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit. a), diec) Ansprüche auf die Rückforderung von Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,), die 1. am 1. Juli 2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren, 2. Erträge aus der Nutzung der Substanz darstellen, für deren Erzielung die Agrargemeinschaft bzw. die Nutzungsberechtigten typischer Weise keine Leistungen erbringen mussten, wie insbesondere Grundbenützungsentgelte, Baurechtszinse, Pacht- und Mieterlöse, Mauteinnahmen, Erlöse aus Grundverkäufen und dergleichen, und die 3.
- aa)nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 17. Juli 2008 aus dem Vermögen der Agrargemeinschaft entnommen wurden oder
- bb)nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 12. November 2013 für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhängen, verwendet wurden, es sei denn, dass dies nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgte.
- bb)nach dem 31. Dezember 1997 und vor dem 12. November 2013 für ausschließlich den Interessen der Nutzungsberechtigten dienende Zwecke, die nicht unmittelbar mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens zusammenhängen, verwendet wurden, es sei denn, dass dies nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgte.
(4)Ansprüche nach Abs. 3 sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 86/2017 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.
(4)Ansprüche nach Absatz 3, sind von der substanzberechtigten Gemeinde im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2017, bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Die betreffenden Ansprüche sind im Antrag näher zu bezeichnen und glaubhaft zu machen.
(5)In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Abs. 3 lit. c hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.
(5)In Bezug auf die Bemessung der Ansprüche nach Absatz 3, Litera c, hat die Agrarbehörde gegebenenfalls von der Agrargemeinschaft bzw. den Nutzungsberechtigten glaubhaft gemachte Leistungen, die diese für die Erzielung der betreffenden Erträge aus der Nutzung der Substanz erbracht und noch nicht abgegolten bekommen haben, zu berücksichtigen.
(6)Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Abs. 2 lit. a ist § 86d in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 weiter anzuwenden.
(6)Auf anhängige Verfahren betreffend Ansprüche nach Absatz 2, Litera a, ist Paragraph 86 d, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, weiter anzuwenden.
(7)Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach § 86d Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bis zum Ablauf des 30. Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinn des Abs. 3 geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Abs. 4.“
(7)Hat die substanzberechtigte Gemeinde in einem Antrag nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a und b in Verbindung mit Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, bis zum Ablauf des
- Juni 2016 schriftlich bei der Agrarbehörde bereits auch Ansprüche im Sinn des Absatz 3, geltend gemacht, so gilt dieser Antrag insoweit auch als Antrag nach Absatz 4, Der durch die TFLG 1996-Novelle LGBl 70/2014 neu geschaffene und mittlerweile aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom 13.10.2016, G 219/2015-28, mit Ablauf des
- Dezember 2017 aufgehobene § 86d TFLG 1996 lautete bis zum Zeitpunkt seiner Aufhebung auszugsweise wie folgt:Der durch die TFLG 1996-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, neu geschaffene und mittlerweile aufgrund des VfGH-Erkenntnisses vom 13.10.2016, G 219/2015-28, mit Ablauf des
- Dezember 2017 aufgehobene Paragraph 86 d, TFLG 1996 lautete bis zum Zeitpunkt seiner Aufhebung auszugsweise wie folgt: „§ 86d Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
(1)Vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, entstanden sind, gelten als wechselseitig abgegolten, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. Eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung über solche Ansprüche findet nur statt in Bezug auf
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (§ 33 Abs. 5 lit.
- b)oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 7/2010 mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (§ 33 Abs. 5 lit.
- a)erfolgt sind,
- a)geldwerte unentgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 10. Oktober 2008 erfolgt sind, jedoch mit Ausnahme von solchen Zuwendungen, die aus dem Überling (Paragraph 33, Absatz 5, Litera b,) oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 7 aus 2010, mit Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde aus Substanzerlösen (Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,) erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- b)geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind,
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Abs. 4), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach § 37 Abs. 4 bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 33/1969 betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.
- c)die angemessene finanzielle Abgeltung einer besonderen, über den für die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten erforderlichen Aufwand hinausgehenden unternehmerischen Leistung der Agrargemeinschaft bzw. ihrer Mitglieder (Absatz 4,), durch die im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens, das nach Paragraph 37, Absatz 4, bzw. einer diesem entsprechenden landesgesetzlichen Bestimmung agrarbehördlich genehmigt oder bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 1969, betrieben wurde, Vermögenswerte geschaffen wurden, aus denen die substanzberechtigte Gemeinde weiterhin über die bestimmungsgemäße Ziehung von Früchten hinausgehende Substanzerlöse erzielen kann.
(2)Ansprüche nach Abs. 1 lit. a, b und c sind im Verfahren nach § 37 Abs. 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
(2)Ansprüche nach Absatz eins, Litera a, b und c sind im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist.
(3)Im Fall des Abs. 1 lit. b hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
(3)Im Fall des Absatz eins, Litera b, hat die Agrarbehörde Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen.
(4)Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.
(4)Eine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, liegt dann vor, wenn durch die Agrargemeinschaft bzw. ihre Mitglieder im Rahmen eines erwerbswirtschaftlichen Unternehmens Leistungen, Kenntnisse oder Fähigkeiten eingebracht oder Risiken übernommen wurden, wodurch nicht nur die unternehmenstypische Fruchtziehung ermöglicht, sondern auch der Unternehmenswert nachhaltig gesteigert wurde. Keine besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, stellen alle für den unternehmenstypischen Betrieb notwendigen Leistungen sowie bloß unternehmenswerterhaltende Maßnahmen dar; gleiches gilt, wenn die unternehmerische Tätigkeit lediglich die Verwaltung von Beteiligungsrechten umfasste.
(5)Ein Antrag nach Abs. 1 lit. c ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c anzuschließen; dieses hat jedenfalls
(5)Ein Antrag nach Absatz eins, Litera c, ist von der Agrargemeinschaft zu stellen; er bedarf eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,). Dem Antrag ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, anzuschließen; dieses hat jedenfalls
- a)eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,
- a)eine Bewertung des aktuellen Unternehmenswertes einschließlich der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, unter Berücksichtigung aller geldwerten unentgeltlichen Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus Mitteln des Unternehmens,
- b)eine Aufstellung aller der Substanz zuzurechnenden Bestandteile des Unternehmenswertes wie insbesondere die Bereitstellung von Sach- und Geldmitteln, fiktive Grundbereitstellungs- und Fremdfinanzierungskosten sowie
- c)eine Aufstellung aller für den typischen Unternehmensbetrieb erforderlichen Betriebs-, Personal- und Erhaltungskosten zu beinhalten.
(6)Im Fall des Abs. 1 lit. c können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Abs. 2 bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (§ 36c Abs. 5). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c, das den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Abs. 5 zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Abs. 1 lit. c steht.“
(6)Im Fall des Absatz eins, Litera c, können die Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2 und die substanzberechtigte Gemeinde während der im Absatz 2, bestimmten Frist vor der Agrarbehörde auch ein Übereinkommen erzielen. Dieses Übereinkommen hat jedenfalls die von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachte besondere unternehmerische Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, genau zu bezeichnen sowie die dafür der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung und die Modalitäten ihrer Leistung zu regeln. Das Zustandekommen eines Übereinkommens bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates der substanzberechtigten Gemeinde und eines Beschlusses der Vollversammlung (Paragraph 36 c, Absatz 5,). Das Übereinkommen bedarf zu seiner Wirksamkeit weiters der Genehmigung der Agrarbehörde. Dem Antrag auf Genehmigung ist ein von einem Steuerberater oder einem Wirtschaftsprüfer erstelltes Gutachten über die Bewertung der von der Agrargemeinschaft bzw. ihren Mitgliedern erbrachten besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c,, das den Vorgaben des Absatz 5, zweiter Satz zu entsprechen hat, anzuschließen. Die agrarbehördliche Genehmigung eines solchen Übereinkommens darf nur versagt werden, wenn ein Beschluss des Gemeinderates oder der Vollversammlung nicht vorliegt, das vorgelegte Gutachten den Vorgaben des Absatz 5, zweiter Satz nicht entspricht oder sich aufgrund des vorgelegten Gutachtens ergibt, dass die der Agrargemeinschaft zugewiesene finanzielle Abgeltung außer Verhältnis zum Wert der besonderen unternehmerischen Leistung im Sinn des Absatz eins, Litera c, steht.“ Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach § 27 VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach § 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, weshalb das gegenständliche Verfahren ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der am 3.3.2014 bzw am 28.5.2014 erfolgten drei Zahlungen in Höhe von insgesamt € 16.744,99 betrifft und sich nicht auf die mit Email der Gemeinde Z vom 24.10.2017 zurückgezogenen Forderung in Höhe von € 16.820,-- bezieht.Zunächst ist klarzustellen, dass der Prüfumfang des Landesverwaltungsgerichtes nach Paragraph 27, VwGVG darauf beschränkt ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen, wobei die Beschwerde nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren zu enthalten hat, weshalb das gegenständliche Verfahren ausschließlich die Frage der Rechtmäßigkeit der Rückforderung der am 3.3.2014 bzw am 28.5.2014 erfolgten drei Zahlungen in Höhe von insgesamt € 16.744,99 betrifft und sich nicht auf die mit Email der Gemeinde Z vom 24.10.2017 zurückgezogenen Forderung in Höhe von € 16.820,-- bezieht. Von den Beschwerdeführern wird unter anderem bestritten, dass das Schreiben über die Geltendmachung der gegenständlichen Forderungen durch den Substanzverwalter rechtzeitig binnen zwei Jahren ab Geltung des Gesetzes im Sinne der Bestimmungen des § 86d Abs 1 lit b TFLG 1996 eingebracht worden sei.Von den Beschwerdeführern wird unter anderem bestritten, dass das Schreiben über die Geltendmachung der gegenständlichen Forderungen durch den Substanzverwalter rechtzeitig binnen zwei Jahren ab Geltung des Gesetzes im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 eingebracht worden sei. Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Nach § 86d Abs 2 TFLG 1996 idF LGBl 70/2014 sind Ansprüche nach Abs 1 lit a, b und c im Verfahren nach § 37 Abs 7 mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Zumal das Gesetz LGBl 70/2014 mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (diese erfolgte am 30.6.2014) in Kraft getreten ist und der verfahrensgegenständliche Antrag der Gemeinde Z mit 29.6.2016 datiert ist und per Email am 30.6.2016 bei der Agrarbehörde einlangte, besteht kein Zweifel an dessen Rechtzeitigkeit und erweist sich die vorliegende Beschwerde diesbezüglich als unbegründet.Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet. Nach Paragraph 86 d, Absatz 2, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, sind Ansprüche nach Absatz eins, Litera a, b und c im Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 7, mit der Maßgabe geltend zu machen, dass der Antrag bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten des genannten Gesetzes bei der Agrarbehörde schriftlich einzubringen ist. Zumal das Gesetz Landesgesetzblatt 70 aus 2014, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung (diese erfolgte am 30.6.2014) in Kraft getreten ist und der verfahrensgegenständliche Antrag der Gemeinde Z mit 29.6.2016 datiert ist und per Email am 30.6.2016 bei der Agrarbehörde einlangte, besteht kein Zweifel an dessen Rechtzeitigkeit und erweist sich die vorliegende Beschwerde diesbezüglich als unbegründet. Entsprechend dem gegenständlichen Beschwerdevorbringen war im vorliegenden Fall weiters zu klären, ob die Aufteilung des rückgeforderten Betrages in Höhe von € 16.744,99 zu Recht in 38 Bruchteilen vorgenommen wurde. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, dass laut Punkt III. des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft S vom 18.5.1966, *****, den 40 angeführten Stammsitzliegenschaften ein Anteilsrecht von je 1/40 zusteht. In diesem Zusammenhang ist maßgeblich, dass laut Punkt römisch drei. des Regulierungsplans der Agrargemeinschaft S vom 18.5.1966, *****, den 40 angeführten Stammsitzliegenschaften ein Anteilsrecht von je 1/40 zusteht. Laut aktuellem Grundbuchsauszug betreffend die im Eigentum der Gemeindegutsagrargemeinschaft S stehenden EZ *****, KG Z, besteht diese Gemeindegutsagrargemeinschaft allerdings nur mehr – wie etwa auch in dem im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen forstfachlichen Gutachten vom 15.5.2017 zu Recht ausgeführt wird - aus 34 Stammsitzliegenschaften mit in Summe 38 Anteilsrechten. Nach § 87 Abs 1 TFLG 1996 bleiben die „auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, (…) in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.“Nach Paragraph 87, Absatz eins, TFLG 1996 bleiben die „auf Grund der bisher geltenden Vorschriften in Rechtskraft erwachsenen Entscheidungen der Agrarbehörde, wie die Liste der Parteien, das Verzeichnis der Anteilsrechte, weiters die Zusammenlegungs-, Teilungs- und Regulierungspläne, (…) in Kraft und sind dem weiteren Verfahren zugrunde zu legen.“ Zwar ist der genannte Regulierungsplan nach wie vor in Kraft und wurde bisher nicht geändert, allerdings wurden von der Agrarbehörde zwei im verwaltungsbehördlichen Akt befindliche Kaufverträge jeweils vom 6.4.2004, mit welchen jeweils ein 1/40 Anteil an den Liegenschaften in EZ *****, *****, *****, ***** und ***** an die Agrargemeinschaft S verkauft wurde, gemäß § 38 Abs 3 TFLG 1996 genehmigt. Zwar ist der genannte Regulierungsplan nach wie vor in Kraft und wurde bisher nicht geändert, allerdings wurden von der Agrarbehörde zwei im verwaltungsbehördlichen Akt befindliche Kaufverträge jeweils vom 6.4.2004, mit welchen jeweils ein 1/40 Anteil an den Liegenschaften in EZ *****, *****, *****, ***** und ***** an die Agrargemeinschaft S verkauft wurde, gemäß Paragraph 38, Absatz 3, TFLG 1996 genehmigt. In diesem Zusammenhang kann etwa auf folgenden, aus VwGH 20.11.2014, 2012/07/0256, abgeleiteten Rechtssatz verwiesen werden: „Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung oder Ersitzung gelten in Zusammenhang mit den Anteilsrechten an einer Agrargemeinschaft nicht. Über solche Rechte kann nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügt werden; Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden (Hinweis E 20. September 1990, 86/07/0208).“ Auch § 38 Abs 7 TFLG 1996 normiert etwa, dass die Absonderung eines Anteilsrechts im Grundbuch nur durchgeführt werden darf, wenn die hierfür erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Nach Abs 2 leg cit ist im Eigentumsblatt agrargemeinschaftlicher Liegenschaften unter anderem ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen.Auch Paragraph 38, Absatz 7, TFLG 1996 normiert etwa, dass die Absonderung eines Anteilsrechts im Grundbuch nur durchgeführt werden darf, wenn die hierfür erforderliche Bewilligung rechtskräftig erteilt wurde. Nach Absatz 2, leg cit ist im Eigentumsblatt agrargemeinschaftlicher Liegenschaften unter anderem ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Zu klären war nun also, ob durch die genannten Kaufverträge vom 6.4.2004 eine Änderung hinsichtlich der mit den Stammsitzliegenschaften verbundenen Anteilsrechte eingetreten ist, und wenn ja, in welcher Weise. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hat die oben angesprochene agrarbehördliche Genehmigung der Kaufverträge vom 6.4.2004 nicht bewirkt, dass den Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft S nunmehr ein Anteilsrecht von 1/38 zukommen würde. Eine solche Auffassung träfe nur dann zu, wenn die mit den Kaufverträgen vom 6.4.2004 verkauften 1/40 Anteile an den Liegenschaften in EZ *****, *****, *****, ***** und ***** gelöscht worden wären. Dafür liefern die genannten Kaufverträge allerdings keine Anhaltspunkte. Die Punkte II. dieser – im Wesentlichen übereinstimmend ausformulierten – Kaufverträge sprechen vielmehr ausdrücklich davon, dass diese Anteilsrechte an die Agrargemeinschaft S übergeben werden und dass diese Agrargemeinschaft die genannten Rechte kauft und übernimmt. Unter Punkt V. heißt es jeweils, dass die Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen Rechte – also auch der 1/40 Anteile an den Liegenschaften in EZ *****, *****, *****, ***** und ***** – im bestehenden tatsächlichen Zustand und mit jenen Rechten und Lasten erfolgt, wie sie die Verkäuferin besessen hat oder zu besitzen berechtigt war. Unter Punkt X. (Aufsandung) der gegenständlichen Kaufverträge fehlt nun zwar etwa (anderes als beim ebenfalls kaufgegenständlichen Miteigentumsrecht zu 1/40 Anteil an der Liegenschaft EZ *****, hinsichtlich dem ausdrücklich die Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes für den jeweiligen Eigentümer der EZ ***** ausgesprochen wird) eine Regelung, wonach hinsichtlich des jeweiligen 1/40 Anteils an den Liegenschaften in EZ *****, *****, *****, ***** und ***** die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z erfolgen soll; da in den Kaufverträgen umgekehrt aber auch keinerlei Hinweis darauf zu finden ist, dass die Löschung dieser 1/40 Anteile erfolgen sollte, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des übrigen, bereits angesprochenen Vertragsinhaltes kein Zweifel, dass die zwei verkauften 1/40 Anteile von der Gemeindegutsagrargemeinschaft gekauft und übernommen wurden.Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes und entgegen der Auffassung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid hat die oben angesprochene agrarbehördliche Genehmigung der Kaufverträge vom 6.4.2004 nicht bewirkt, dass den Stammsitzliegenschaften der Gemeindegutsagrargemeinschaft S nunmehr ein Anteilsrecht von 1/38 zukommen würde. Eine solche Auffassung träfe nur dann zu, wenn die mit den Kaufverträgen vom 6.4.2004 verkauften 1/40 Anteile an den Liegenschaften in EZ *****, *****, *****, ***** und ***** gelöscht worden wären. Dafür liefern die genannten Kaufverträge allerdings keine Anhaltspunkte. Die Punkte römisch zwei. dieser – im Wesentlichen übereinstimmend ausformulierten – Kaufverträge sprechen vielmehr ausdrücklich davon, dass diese Anteilsrechte an die Agrargemeinschaft S übergeben werden und dass diese Agrargemeinschaft die genannten Rechte kauft und übernimmt. Unter Punkt römisch fünf. heißt es jeweils, dass die Übergabe und Übernahme der vertragsgegenständlichen Rechte – also auch der 1/40 Anteile an den Liegenschaften in EZ *****, *****, *****, ***** und ***** – im bestehenden tatsächlichen Zustand und mit jenen Rechten und Lasten erfolgt, wie sie die Verkäuferin besessen hat oder zu besitzen berechtigt war. Unter Punkt römisch zehn. (Aufsandung) der gegenständlichen Kaufverträge fehlt nun zwar etwa (anderes als beim ebenfalls kaufgegenständlichen Miteigentumsrecht zu 1/40 Anteil an der Liegenschaft EZ *****, hinsichtlich dem ausdrücklich die Einwilligung zur Einverleibung des Eigentumsrechtes für den jeweiligen Eigentümer der EZ ***** ausgesprochen wird) eine Regelung, wonach hinsichtlich des jeweiligen 1/40 Anteils an den Liegenschaften in EZ *****, *****, *****, ***** und ***** die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Z erfolgen soll; da in den Kaufverträgen umgekehrt aber auch keinerlei Hinweis darauf zu finden ist, dass die Löschung dieser 1/40 Anteile erfolgen sollte, besteht für das Landesverwaltungsgericht aufgrund des übrigen, bereits angesprochenen Vertragsinhaltes kein Zweifel, dass die zwei verkauften 1/40 Anteile von der Gemeindegutsagrargemeinschaft gekauft und übernommen wurden. Lang, Tiroler Agrarrecht II
(1991)160, führt im gegenständlichen Zusammenhang Folgendes aus:Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei
(1991)160, führt im gegenständlichen Zusammenhang Folgendes aus: „3. Aus der öffentlich-rechtlichen Natur der Anteilsrechte am Gemeindegut ergeben sich bestimmte Folgen:
- a)Zu jeder privatrechtlichen Vereinbarung über diese Anteils- bzw. Nutzungsrechte bedarf es einer Genehmigung der Agrarbehörde in Form eines Bescheides.
- b)Der Bestand dieser Rechte ist vom Grundbuchsstand unabhängig. Der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gilt hier nicht. Davon zu unterscheiden ist die Ersichtlichmachung der Anteilsrechte gemäß § 38 Abs. 2. Die Grundbuchseintragung ist ein entscheidendes Beweismittel, aber nur deklarativ und nicht konstitutiv wirksam.
- b)Der Bestand dieser Rechte ist vom Grundbuchsstand unabhängig. Der grundbuchsrechtliche Publizitäts- und Eintragungsgrundsatz gilt hier nicht. Davon zu unterscheiden ist die Ersichtlichmachung der Anteilsrechte gemäß Paragraph 38, Absatz 2, Die Grundbuchseintragung ist ein entscheidendes Beweismittel, aber nur deklarativ und nicht konstitutiv wirksam.
- c)Nur die Agrarbehörde ist zu Entscheidungen über Anteilsrechte berufen.
- d)Die Rechtsinstitute des Privatrechtes wie Verjährung und Ersitzung gelten im Öffentlichen Recht nicht! Man kann über solche Rechte eben nur mit Genehmigung der Agrarbehörde verfügen. Anteilsrechte können weder durch Nichtausübung erlöschen noch durch Ausübung erworben werden.
- e)(…).“ Im vorliegenden Fall gibt der aktuelle Grundbuchsstand nicht das tatsächliche Ausmaß der Anteilsrechte wieder. Anders als von der belangten Behörde angenommen, kommt den Stammsitzliegenschaften aber nicht aufgrund der Löschung zweier 1/40 Anteile nunmehr ein größerer Anteil von 1/38 zu, sondern steht der Agrargemeinschaft S als Eigentümerin der EZ ***** nicht mehr nur ein 1/40 Anteil, sondern stehen dieser nunmehr drei 1/40 Anteile zu, während den übrigen Stammsitzliegenschaften weiterhin die im Grundbuch und im Regulierungsplan aufscheinenden 1/40 Anteile zukommen. Bei Beurteilung der Frage des Ausmaßes der zustehenden Anteilsrechte ist also nicht maßgeblich, dass laut dem aktuellem Grundbuchsstand nur mehr weniger als die im Regulierungsplan aufgezählten Stammsitzliegenschaften aufscheinen, da die Summe der Anteilsrechte unverändert blieb und lediglich zwei 1/40 Anteile von ursprünglichen Stammsitzliegenschaften an die Agrargemeinschaft S verkauft wurden. In diesem Zusammenhang und vor diesem Hintergrund erweist sich die vorliegende Beschwerde als berechtigt und war der angefochtene Bescheid spruchgemäß dahingehend zu ändern, dass bei der gegenständlichen Rückforderung von einem Anteilsrecht in Höhe von 1/40 auszugehen war und sich deshalb die Höhe des zurückgeforderten Betrages je Stammsitzliegenschaft entsprechend verringert hat. Die Höhe dieses Betrages je 1/40 Anteilsrecht beläuft sich nunmehr auf € 418,62. Lediglich für die Gemeindegutsagrargemeinschaft S hat sich der rückgeforderte Betrag erhöht, da aufgrund der genannten Kaufverträge vom 6.4.2004 mit der in ihrem Eigentum stehenden EZ ***** drei mal 1/40 Anteile verbunden sind. Soweit dagegen von den Beschwerdeführern eine Verjährung der verfahrensgegenständlichen Ansprüche geltend gemacht wird, erweist sich die vorliegende Beschwerde aus folgenden Erwägungen als unbegründet: § 72 Abs 6 TFLG 1996 normiert Folgendes:Paragraph 72, Absatz 6, TFLG 1996 normiert Folgendes: „
(6)Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von der Agrarbehörde die Normen, die sonst für diese Angelegenheiten gelten (z. B. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasser- und Forstrechtes), anzuwenden.“ Diese Bestimmung würde nun zwar grundsätzlich auch eine Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Bestimmungen über die Verjährung von Ansprüchen nahelegen; allerdings gilt diese Bestimmung ausdrücklich nur mit der Einschränkung, dass nichts anderes bestimmt ist. Gerade solche abweichenden Bestimmungen liegen im gegenständlichen Zusammenhang aber zweifellos vor. So regelt der § 86d TFLG 1996 sowohl in der Fassung LGBl 70/2014 als auch in der Fassung LGBl 86/2017 ausführlich und detailliert, welche Art der Ansprüche für eine Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2 in Frage kommt und unter welchen Voraussetzungen und binnen welcher Fristen diese Ansprüche geltend gemacht werden können.Gerade solche abweichenden Bestimmungen liegen im gegenständlichen Zusammenhang aber zweifellos vor. So regelt der Paragraph 86 d, TFLG 1996 sowohl in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, als auch in der Fassung Landesgesetzblatt 86 aus 2017, ausführlich und detailliert, welche Art der Ansprüche für eine Vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, in Frage kommt und unter welchen Voraussetzungen und binnen welcher Fristen diese Ansprüche geltend gemacht werden können. Der derzeit geltende § 86d TFLG 1996 idF LGBl 86/2017 regelt in seinem Abs 1, dass vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs 2 lit c Z 2, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, als wechselseitig abgegolten gelten, um dann im Abs 2 klarzustellen, dass dies unter anderem nicht für Ansprüche im Sinn des § 86d Abs 1 lit a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl 70/2014 gilt, für die kein Anspruchsverlust nach § 86d Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl 70/2014 eingetreten ist.Der derzeit geltende Paragraph 86 d, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 86 aus 2017, regelt in seinem Absatz eins,, dass vermögenswerte Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis und aufgrund des Mitgliedschaftsverhältnisses zwischen einer Agrargemeinschaft auf Gemeindegut im Sinn des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2,, den Nutzungsberechtigten und der substanzberechtigten Gemeinde, die vor dem 1. Juli 2014 entstanden sind, als wechselseitig abgegolten gelten, um dann im Absatz 2, klarzustellen, dass dies unter anderem nicht für Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, b und c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 70 aus 2014, gilt, für die kein Anspruchsverlust nach Paragraph 86 d, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 70 aus 2014, eingetreten ist. Im vorliegenden Fall wurde von der Gemeinde Z mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29.6.2016 aber zweifellos ein Anspruch nach § 86d Abs 1 lit b in der Fassung des Gesetzes LGBl 70/2014 geltend gemacht und wurde bereits oben dargelegt, dass dieser Antrag auch rechtzeitig im Sinn des § 86d Abs 2 leg cit eingebracht wurde und insofern kein Anspruchsverlust eingetreten ist.Im vorliegenden Fall wurde von der Gemeinde Z mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag vom 29.6.2016 aber zweifellos ein Anspruch nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt 70 aus 2014, geltend gemacht und wurde bereits oben dargelegt, dass dieser Antrag auch rechtzeitig im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz 2, leg cit eingebracht wurde und insofern kein Anspruchsverlust eingetreten ist. Die geltend gemachten Rückforderungen werden also entgegen der Mutmaßung der Beschwerdeführer nicht auf den Titel Schadenersatz gestützt, die aufgrund des § 1489 ABGB binnen drei Jahren erlöschen würden; vielmehr lassen sich eindeutig aus dem angewandten öffentlich-rechtlichen Materiengesetz die Rechtsgrundlage der geltend gemachten Forderungen und die diesbezüglich einzuhaltenden zeitlichen Voraussetzungen ableiten.Die geltend gemachten Rückforderungen werden also entgegen der Mutmaßung der Beschwerdeführer nicht auf den Titel Schadenersatz gestützt, die aufgrund des Paragraph 1489, ABGB binnen drei Jahren erlöschen würden; vielmehr lassen sich eindeutig aus dem angewandten öffentlich-rechtlichen Materiengesetz die Rechtsgrundlage der geltend gemachten Forderungen und die diesbezüglich einzuhaltenden zeitlichen Voraussetzungen ableiten. Die Beschwerdebehauptung, dass im vorliegenden Fall die maßgebliche Forderung frühestens mittels Schreiben vom 25.10.2017 gestellt worden sei, und somit erheblich später als drei Jahre nach Eintritt des Schadensfalls, ist somit nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Wenn schließlich von den Beschwerdeführern noch vorgebracht wird, dass es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zuwendungen entgegen der Auffassung der belangten Behörde um solche in einem Zusammenhang mit marktüblichen und für die Wirtschaftsführung zweckmäßigen Rechtsgeschäften, welche für den satzungsgemäßen Betrieb der Agrargemeinschaft erforderlich sind, handeln würde, so ist diesbezüglich Folgendes zu beachten: Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den im gegenständlichen Fall zurückgeforderten Zuwendungen im Sinn des § 86d Abs 2 lit a TFLG 1996 idgF LGBl 86/2017 um „Ansprüche im Sinn des § 86d Abs. 1 lit. a, b und c in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014, für die kein Anspruchsverlust nach § 86d Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 eingetreten ist“, weshalb nicht von einer wechselseitigen Abgeltung ausgegangen werden kann. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei den im gegenständlichen Fall zurückgeforderten Zuwendungen im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz 2, Litera a, TFLG 1996 idgF Landesgesetzblatt 86 aus 2017, um „Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera a, b und c in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014,, für die kein Anspruchsverlust nach Paragraph 86 d, Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, eingetreten ist“, weshalb nicht von einer wechselseitigen Abgeltung ausgegangen werden kann. Ebenfalls unbestritten fest steht, dass der gegenständliche Antrag auf Rückforderung auf einen vermögenswerten Anspruch im Sinn des § 86d Abs 1 lit b TFLG 1996 idF LGBl 70/2014 abzielt, also auf „geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (§ 33 Abs. 5), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind“.Ebenfalls unbestritten fest steht, dass der gegenständliche Antrag auf Rückforderung auf einen vermögenswerten Anspruch im Sinn des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, abzielt, also auf „geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen der Agrargemeinschaft an Nutzungsberechtigte oder Dritte aus dem Substanzwert (Paragraph 33, Absatz 5,), die nach dem 28. November 2013 ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde erfolgt sind“. Der Umstand, dass nach dem 28.11.2013, nämlich am 3.3.2014 bzw am 28.5.2014 die drei verfahrensgegenständlichen Zahlungen erfolgten, wird nicht bestritten. Dem klaren Gesetzeswortlaut entsprechend kann es aber für die Anwendbarkeit des § 86d Abs 1 lit b TFLG 1996 idF LGBl 70/2014 auch nur auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die den Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen schon vor dem 28.11.2013 erbracht worden wären, ist insofern unbeachtlich. Der Umstand, dass nach dem 28.11.2013, nämlich am 3.3.2014 bzw am 28.5.2014 die drei verfahrensgegenständlichen Zahlungen erfolgten, wird nicht bestritten. Dem klaren Gesetzeswortlaut entsprechend kann es aber für die Anwendbarkeit des Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, auch nur auf den Zeitpunkt der Zahlung ankommen. Das Vorbringen der Beschwerdeführer, wonach die den Zahlungen zugrunde liegenden Leistungen schon vor dem 28.11.2013 erbracht worden wären, ist insofern unbeachtlich. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur TFLG-Novelle LGBl 70/2014 führen auf Seite 36 zu den Zuwendungen nach § 86d Abs 1 lit b unter anderem Folgendes aus:Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur TFLG-Novelle Landesgesetzblatt 70 aus 2014, führen auf Seite 36 zu den Zuwendungen nach Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, unter anderem Folgendes aus: „Vermögenswerte Zuwendungen (mit oder ohne Gegenleistung) aus der Substanz (einschließlich des Überlings) ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde sind ab dem Erkenntnis VfGH 2.10.2013 B550/2012 ua, Pflach, offenkundig unzulässig. Dies umfasst jedwede Zuwendung aus der Substanz, zumal jedwedes vorhandene Vermögen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft – außer im besonderen Fall des vorgeschlagenen § 49d Abs. 2 (Z 29) – aufgrund des durch die Nutzungsrechte vermittelten Anspruches auf reine Naturalbezüge ausschließlich Vermögen aus der Substanz sein kann. Daher soll die vorgeschlagene Regelung auch vermögenswerte Zuwendungen, für die eine Gegenleistung für die Agrargemeinschaft erbracht wurde, erfassen.“„Vermögenswerte Zuwendungen (mit oder ohne Gegenleistung) aus der Substanz (einschließlich des Überlings) ohne Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde sind ab dem Erkenntnis VfGH 2.10.2013 B550/2012 ua, Pflach, offenkundig unzulässig. Dies umfasst jedwede Zuwendung aus der Substanz, zumal jedwedes vorhandene Vermögen einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft – außer im besonderen Fall des vorgeschlagenen Paragraph 49 d, Absatz 2, (Ziffer 29,) – aufgrund des durch die Nutzungsrechte vermittelten Anspruches auf reine Naturalbezüge ausschließlich Vermögen aus der Substanz sein kann. Daher soll die vorgeschlagene Regelung auch vermögenswerte Zuwendungen, für die eine Gegenleistung für die Agrargemeinschaft erbracht wurde, erfassen.“ Auch diese Ausführungen liefern keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber auf den Zeitpunkt der der Zuwendung zugrunde liegenden Leistung, und nicht auf den Zeitpunkt der Zuwendung selbst, hätte abstellen wollen. Vom Landesverwaltungsgericht war allerdings entsprechend dem Beschwerdevorbringen noch zu prüfen, ob es sich bei diesen Zahlungen tatsächlich um geldwerte unentgeltliche oder entgeltliche Zuwendungen im Sinn der oben genannten Bestimmung handelt. Die genannten Erläuternden Bemerkungen führen hierzu auf Seite 36 unter anderem wie folgt weiter aus: „Beispiele für Vermögensentnahmen, durch die Nutzungsberechtigten, die – außer bei Vorliegen einer Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde – entsprechend dieser Bestimmung einer Rückforderung (unter Aufrechnung mit allenfalls bestehenden Ansprüchen auf eine angemessene Bewirtschaftungsabgeltung für den betreffenden Zeitraum) unterliegen, sind etwa Anwaltshonorare, Miet- und Pachtzinse, Entgelte aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen und dergleichen. Dass bestimmte dieser Rechtsverhältnisse nicht unmittelbar aufgelöst werden können bzw. diese ggf. im Interesse einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung (zumindest vorerst) weitergeführt werden müssen, ist im Rahmen der Ermittlung eines allfälligen Rückforderungsanspruches angemessen zu berücksichtigen. Ebenso sind die für die Agrargemeinschaft erbrachten Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften bei der Ermittlung eines allfälligen Rückforderungsanspruches zu berücksichtigen (siehe Abs. 3), da der satzungsmäßige Betrieb der Agrargemeinschaft auch nach dem Erkenntnis VfGH 2.10.2013 B550/2012 ua, Pflach, fortgeführt werden musste. So lösen marktübliche und für die Wirtschaftsführung zweckmäßige Rechtsgeschäfte, wie z.B. zur Anschaffungen von Setzlingen, Trögen, Baumaterialien für Wege und Almen, sowie entsprechende Dienst- und Werkverträge zur Herstellung und Reparatur von Bringungsanlagen, Gebäuden udgl. keine Rückforderungsansprüche aus. In diesen Fällen ist der Wert des Rechtsgeschäfts ja für die Agrargemeinschaft (und damit auch mittelbar für die substanzberechtigte Gemeinde) noch vorhanden.“„Beispiele für Vermögensentnahmen, durch die Nutzungsberechtigten, die – außer bei Vorliegen einer Zustimmung der substanzberechtigten Gemeinde – entsprechend dieser Bestimmung einer Rückforderung (unter Aufrechnung mit allenfalls bestehenden Ansprüchen auf eine angemessene Bewirtschaftungsabgeltung für den betreffenden Zeitraum) unterliegen, sind etwa Anwaltshonorare, Miet- und Pachtzinse, Entgelte aus Kauf- oder Dienstleistungsverträgen und dergleichen. Dass bestimmte dieser Rechtsverhältnisse nicht unmittelbar aufgelöst werden können bzw. diese ggf. im Interesse einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung (zumindest vorerst) weitergeführt werden müssen, ist im Rahmen der Ermittlung eines allfälligen Rückforderungsanspruches angemessen zu berücksichtigen. Ebenso sind die für die Agrargemeinschaft erbrachten Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften bei der Ermittlung eines allfälligen Rückforderungsanspruches zu berücksichtigen (siehe Absatz 3,), da der satzungsmäßige Betrieb der Agrargemeinschaft auch nach dem Erkenntnis VfGH 2.10.2013 B550/2012 ua, Pflach, fortgeführt werden musste. So lösen marktübliche und für die Wirtschaftsführung zweckmäßige Rechtsgeschäfte, wie z.B. zur Anschaffungen von Setzlingen, Trögen, Baumaterialien für Wege und Almen, sowie entsprechende Dienst- und Werkverträge zur Herstellung und Reparatur von Bringungsanlagen, Gebäuden udgl. keine Rückforderungsansprüche aus. In diesen Fällen ist der Wert des Rechtsgeschäfts ja für die Agrargemeinschaft (und damit auch mittelbar für die substanzberechtigte Gemeinde) noch vorhanden.“ Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Anwaltshonorare unter § 86d Abs 1 lit b TFLG 1996 idF LGBl 70/2014 zu subsumieren sind. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen besteht kein Zweifel, dass die verfahrensgegenständlichen Anwaltshonorare unter Paragraph 86 d, Absatz eins, Litera b, TFLG 1996 in der Fassung Landesgesetzblatt 70 aus 2014, zu subsumieren sind. Zu klären war im Sinn dieser Erläuternden Bemerkungen allerdings noch, inwiefern im Sinn des Abs 3 leg cit Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen waren.Zu klären war im Sinn dieser Erläuternden Bemerkungen allerdings noch, inwiefern im Sinn des Absatz 3, leg cit Gegenleistungen aus entgeltlichen Rechtsgeschäften, die der Agrargemeinschaft zugutekamen, angemessen zu berücksichtigen waren. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur TFLG-Novelle LGBl 86/2017 führen auf Seite 6 zu § 86d Folgendes aus:Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zur TFLG-Novelle Landesgesetzblatt 86 aus 2017, führen auf Seite 6 zu Paragraph 86 d, Folgendes aus: „Durch die Abs. 1 und 2 wird auch das Verständnis des (derzeit noch) geltenden § 86d und des (neuen) § 86d als einheitliche Gesamtregelung für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit unterstrichen.„Durch die Absatz eins und 2 wird auch das Verständnis des (derzeit noch) geltenden Paragraph 86 d und des (neuen) Paragraph 86 d, als einheitliche Gesamtregelung für die vermögensrechtliche Auseinandersetzung für die Vergangenheit unterstrichen. Jene Ansprüche, die in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf der Grundlage des neuen § 86d (ergänzend) geltend gemacht werden können, werden im Abs. 3 – wiederum abschließend – aufgezählt:Jene Ansprüche, die in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes auf der Grundlage des neuen Paragraph 86 d, (ergänzend) geltend gemacht werden können, werden im Absatz 3, – wiederum abschließend – aufgezählt: - Die lit. a und b betreffen Ansprüche im Sinn des § 86d lit. a und b in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 70/2014 aus dem Zeitraum zwischen der Zustellung des Erkenntnisses VfSlg. 18.446/2008 [Mieders I] bzw. VfSlg. 19.802/2013 [Pflach] und den bisherigen Stichtagen.- Die Litera a und b betreffen Ansprüche im Sinn des Paragraph 86 d, Litera a und b in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, aus dem Zeitraum zwischen der Zustellung des Erkenntnisses VfSlg. 18.446 aus 2008, [Mieders I] bzw. VfSlg. 19.802 aus 2013, [Pflach] und den bisherigen Stichtagen. - Die lit. c ermöglicht der substanzberechtigten Gemeinde (ergänzend) Rückforderungen in Bezug auf Substanzerlöse im Sinn des § 33 Abs. 5 lit. a, bei denen typischer Weise keine Korrelation zwischen den vereinnahmten Beträgen und erbrachten Leistungen der Nutzungsberechtigten besteht (Z 2; vgl. insbesondere VfGH 13.10.2016, G 219/2015, Rz 173) und die, weil sie entnommen (Z 3 sublit.
- aa)oder substanzschmälernd verwendet (Z 3 sublit.
- bb)wurden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 70/2014 nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren (Z 1).- Die Litera c, ermöglicht der substanzberechtigten Gemeinde (ergänzend) Rückforderungen in Bezug auf Substanzerlöse im Sinn des Paragraph 33, Absatz 5, Litera a,, bei denen typischer Weise keine Korrelation zwischen den vereinnahmten Beträgen und erbrachten Leistungen der Nutzungsberechtigten besteht (Ziffer 2,; vergleiche insbesondere VfGH 13.10.2016, G 219 aus 2015,, Rz 173) und die, weil sie entnommen (Ziffer 3, Sub-Litera, a, a,) oder substanzschmälernd verwendet (Ziffer 3, Sub-Litera, b, b,) wurden, zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2014, nicht mehr im Vermögen der Agrargemeinschaft vorhanden waren (Ziffer eins,). Als ‚substanzschmälernde Verwendung‘ von Substanzerlösen sind dabei Aufwendungen zu verstehen, die nicht für die Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens bzw. im Rahmen der notwendigen Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft getätigt wurden bzw. erforderlich waren, sondern ausschließlich im Interesse der Nutzungsberechtigten erfolgten: Beispiele sind Honorare für Rechtsvertretung und -beratung oder für Rechtsgutachten sowie allfällige sonstige Kostenübernahmen für die Nutzungsberechtigten, etwa für Zeitschriftenabos oder Bücher, Fortbildungsseminare und Exkursionen, Forstausrüstung und dergl.“ Diese Ausführungen machen deutlich, dass der Gesetzgeber Anwaltshonorare grundsätzlich nicht als Leistungen einstuft, die der Agrargemeinschaft zugutekommen, sondern als Leistungen, die ausschließlich im Interesse der Nutzungsberechtigten gelegen sind. Es spielt insofern keine Rolle, ob die Höhe der ausgezahlten Honorare marktüblich war, da neben der Marktüblichkeit auch die Zweckmäßigkeit im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens bzw mit der Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft gegeben sein müsste, um eine Rückforderung durch die substanzberechtigte Gemeinde zu verhindern oder zumindest zu beschränken. Die Argumentation der Beschwerdeführer ist nicht geeignet, eine solche Zweckmäßigkeit aufzuzeigen. Bei den Zahlungen vom 3.3.2014 würde es sich laut Obmann EE um Rechtsanwaltshonorare im Zusammenhang mit einem Untreueprozess handeln, der zu einem Freispruch geführt habe; bei der Zahlung vom 28.5.2016 um den – letztlich agrarbehördlich nicht genehmigten - Ankauf dreier Anteile an der Agrargemeinschaft S. Bei den erstgenannten Honoraren ist offenkundig, dass das in den oben genannten Erläuternden Bemerkungen für eine Rückforderung maßgebliche Kriterium, dass die Leistung ausschließlich im Interesse der Nutzungsberechtigten erfolgte, vorliegt, da das genannte Strafverfahren naturgemäß nicht gegen die Agrargemeinschaft geführt wurde und eine anwaltliche Vertretung einzelner Mitglieder der Agrargemeinschaft in diesem Verfahren für die Agrargemeinschaft selbst keinen Nutzen bringen konnte. Hinsichtlich des zweitgenannten Honorars zeigt der Ausgang des Verfahrens, in dem diese Anwaltskosten laut Beschwerdevorbringen angefallen sind, dass auch diese Leistungen offenkundig nicht im Interesse der Agrargemeinschaft S waren. Mit den im verwaltungsbehördlichen Akt befindlichen Bescheiden der Agrarbehörde vom 18.11.2013, *****, und vom 19.11.2013, ***** und *****, wurde jeweils die agrarbehördliche Bewilligung für die Absonderung der mit näher bezeichneten Stammsitzliegenschaften zu 1/40 Anteil verbundenen Mitgliedschaftsrechte an der Agrargemeinschaft S verweigert und macht die Begründung dieser Bescheide deutlich, dass den beantragten Bewilligungen das Fehlen eines rechtswirksamen Kaufvertrages entgegen stand. Im Hinblick auf dieses Fehlen, das aus der amtswegigen und rechtskräftigen Behebung des hierfür erforderlichen Organbeschlusses der Agrargemeinschaft mit Bescheid vom 10.1.2011, *****, resultiert, waren von vorneherein die Voraussetzung für eine Bewilligung der genannten Kaufverträge nicht gegeben und ist daher für das Landesverwaltungsgericht in keiner Weise ersichtlich, wie die in diesen Verfahren angefallenen Kosten für die anwaltliche Vertretung im Interesse der Agrargemeinschaft hätten liegen können. Da somit hinsichtlich der erfolgten Zuwendungen keine Zweckmäßigkeit im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des agrargemeinschaftlichen Vermögens bzw mit der Wirtschaftsführung der Agrargemeinschaft angenommen werden kann, erweist sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen als unbegründet. Selbst wenn es, wie die Beschwerdeführer vorbringen, den anerkannten Gepflogenheiten des Wirtschaftslebens entsprechen würde, dass eine Körperschaft für Rechtsvertretungskosten, welche deren Organen aus deren organschaftlichem Handeln und Verhalten entstehen, aufzukommen hat, kann in Anbetracht der eindeutig Gegenteiliges vorsehenden Normen im TFLG 1996 die von den Beschwerdeführern geforderte Analogie dahingehend, dass auch bei Vertretern öffentlicher Körperschaften, bei öffentlich-rechtlichen Würdenträgern, bei politischen Funktionären und bei Geschäftsführern einer GmbH oder dem Vorstand einer Aktiengesellschaft im Falle von rechtlichen Auseinandersetzungen jeweils die diesbezügliche Kostentragung durch die vertretene Körperschaft übernommen wird, nicht zur Anwendung kommen. Die von der Gemeinde Z im verfahrensgegenständlichen Antrag geltend gemachten Ansprüche bestehen daher dem Grunde nach zu Recht. Aufgrund der von der belangten Behörde zu hoch veranschlagten zurückzuzahlenden Beträge war der Beschwerde dennoch teilweise stattzugeben und letztlich spruchgemäß zu entscheiden. 3. Zum Entfall einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des § 24 VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die vorliegende Entscheidung konnte im Sinn des Paragraph 24, VwGVG ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Nach Abs 4 leg cit kann das Verwaltungsgericht nämlich trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Nach Absatz 4, leg cit kann das Verwaltungsgericht nämlich trotz eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist und wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im vorliegenden Fall wurde zwar ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt; eine solche Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht aber nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhalts- sondern lediglich rechtliche Fragen zu klären waren. Damit liegt aber ein besonderer Grund vor, der auch im Licht der Rechtsprechung des EGMR eine Einschränkung des Grundrechts auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zulässt. Im Fall Faugel (EGMR 20.11.2003, 58647/00 und 58649/00) wurde ein solch besonderer Grund, der von der Pflicht zur Durchführung einer Verhandlung entbindet, etwa dann angenommen, wenn in einem Verfahren ausschließlich rechtliche oder höchst technische Fragen zur Diskussion stehen. Zudem hat der EGMR anerkannt (Urteil vom 18.7.2013, 56422/09, Schädler-Eberle/Liechtenstein), dass eine Verhandlung etwa dann nicht geboten ist, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann. Auch aus diesen Gründen ist im vorliegenden Fall eine Verhandlung nicht geboten, da sich das Landesverwaltungsgericht bei Beurteilung der Frage nach den den verfahrensgegenständlichen Honoraren zugrundeliegenden Leistungen auf die Ausführungen der Beschwerdeführer stützte und alle darüber hinausgehenden Sachverhaltsfragen – insbesondere zum Ausmaß der Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft S - anhand des vorliegenden Verwaltungsaktes geklärt werden konnten. Darüber hinaus hatte das Landesverwaltungsgericht nur rechtliche Fragen zu klären, weshalb eine Verhandlung zu keiner weiteren Klärung der Rechtssache hätte beitragen können. In Zusammenhang mit dem Entfall der öffentlichen Verhandlung ist schließlich auch noch zu berücksichtigen, dass der VwGH in ständiger Rechtsprechung (siehe etwa VwGH 27.9.2013, 2012/05/0212, oder VwGH 29.1.2014, 2013/03/0004) betont, dass die staatlichen Behörden auch auf Aspekte der Effizienz und Verfahrensökonomie Rücksicht und auf das Gebot der angemessenen Verfahrensdauer Bedacht nehmen können. Insofern konnte im vorliegenden Fall nach § 24 Abs 4 VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden.Insofern konnte im vorliegenden Fall nach Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG aufgrund des Vorliegens der darin genannten Voraussetzungen von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden. III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig. Den hier zu lösenden Rechtsfragen kommt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese aufgrund der Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten (vgl in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision unzulässig. Den hier zu lösenden Rechtsfragen kommt nämlich trotz Fehlens von höchstrichterlicher Rechtsprechung keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil diese aufgrund der Regelungen im TFLG 1996 unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes und seiner Materialien gelöst werden konnten vergleiche in diesem Sinn etwa den VwGH-Beschluss vom 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Christ (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.35.1180.1