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{'item': 'LVwG-2018/38/0683-7'}

Obsah (9)Art 133§ 45§ 31§ 33Art 139§ 27§ 35§ 292§ 25

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum12.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/38/0683-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richte

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Baugesuch vom 05.12.2017, eingelangt bei der Baubehörde am 06.12.2017, beantragte die DD GmbH, Adresse 5, Y die baubehördliche Genehmigung zur Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage auf Grundstück **1/5, in EZ ****, Grundbuch Z. Geplant ist die Errichtung von Wohnungen und einer Tiefgarage. Hierzu fand am 17.01.2018 eine mündliche Bauverhandlung statt. Im Rahmen dieser Bauverhandlung erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer bereits Einwendungen. Schließlich erging am 24.01.2018, Zl *****, der nunmehr fristgerecht von den drei Beschwerdeführern bekämpfte Baubewilligungsbescheid. Mit Schriftsatz vom 20.02.2018, eingelangt beim Gemeindeamt Z am 22.02.2018, brachte Herr AA nachfolgende Einwendungen zusammengefasst vor: Die Baugenehmigung verletze den Gleichheitsgrundsatz und stelle einen Widerspruch zu einer geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde im Sinne der Ziele der örtlichen Raumordnung dar. Aufgrund der mit der Bebauung verbundenen Bauhöhe, aber auch im Hinblick auf die Massivität der Anlage im Vergleich zum großteils durch eine niedrige Einfamilienhausbebauung geprägten, locker bebauten Umfeld, sei die Einschätzung, dass das Bauvorhaben der geordneten baulichen Gesamtentwicklung der Gemeinde entspreche, nicht richtig. Laut ÖROK bilde das X zusammen mit dem Ortsteil W den traditionell dörflich und landwirtschaftlich geprägten Siedlungsbereich von Z. Eine etwaige Bebauung habe auf die bestehende Gebietscharakteristik Rücksicht zu nehmen.Laut ÖROK bilde das römisch zehn zusammen mit dem Ortsteil W den traditionell dörflich und landwirtschaftlich geprägten Siedlungsbereich von Z. Eine etwaige Bebauung habe auf die bestehende Gebietscharakteristik Rücksicht zu nehmen. Wie bereits in einer Petition an die Gemeinde Z festgehalten, widerspreche die nunmehr geplante Bebauung des Grundstückes nicht diesen Zielen. Das Umfeld sei geprägt von Ein- und Zweifamilienhäusern und so sei für das Grundstück **2/4, KG Z im geltenden Bebauungsplan festgehalten worden, dass die Gebäudehöhe in wohlbewusster Anlehnung an die Bebauung im Umfeld mit zwei Vollgeschoßen beschränkt sei. Aufgrund der mit drei sichtbaren Geschoßebenen aus dem Umfeld ausbrechenden Ausmaße der Anlage komme es zu einer deutlichen Vergrößerung der Bauhöhe. Das geplante Bauvorhaben überrage sämtliche Gebäude in der Umgebung deutlich. Im Vorfeld habe die Errichtung einer Reihenhausanlage auf Grundparzelle **2/4 bereits zu Anrainerprotesten geführt und die Gemeinde habe insofern eingelenkt, als nur mehr zwei Vollgeschoße hätten errichtet werden dürfen. Es sei nicht verständlich, dass die Proteste in diesem Fall nicht berücksichtigt worden seien. Im Sinne der Gleichbehandlung müsste auch im gegenständlichen Fall eine Geländeabsenkung im Planungsgebiet um zumindest 0,8 m erfolgen und eine neue Festlegung des Erdgeschoßes in höhenmäßiger Hinsicht durchgeführt werden. Des Weiteren sei auch der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Aus der Einladung zur Gemeinderatssitzung sei nicht hervorgegangen, dass es eine Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf des gegenständlichen Bebauungsplanes kommen würde. Aus der Tagesordnung sei nicht hervorgegangen, dass hierzu eine Beschlussfassung erfolgen soll. § 35 Abs 1 TGO verlange aber, dass die Tagesordnung die Verhandlungsgegenstände hinreichend bezeichnen solle. Weiters wurde auch

§ 45

Abs 1 TGO vom Bürgermeister kein Antrag über die öffentliche Auflage des Bebauungsplanes zur Abstimmung gebracht. Es sei lediglich eine Abstimmung durchgeführt worden, wer mit dem Bebauungsplan einverstanden sei. Es fehle somit die rechtliche Grundlage für eine öffentliche Auflage des Bebauungsplans.Des Weiteren sei auch der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Aus der Einladung zur Gemeinderatssitzung sei nicht hervorgegangen, dass es eine Beratung und Beschlussfassung zum Entwurf des gegenständlichen Bebauungsplanes kommen würde. Aus der Tagesordnung sei nicht hervorgegangen, dass hierzu eine Beschlussfassung erfolgen soll. Paragraph 35, Absatz eins, TGO verlange aber, dass die Tagesordnung die Verhandlungsgegenstände hinreichend bezeichnen solle. Weiters wurde auch

Paragraph 45, Absatz eins, TGO vom Bürgermeister kein Antrag über die öffentliche Auflage des Bebauungsplanes zur Abstimmung gebracht. Es sei lediglich eine Abstimmung durchgeführt worden, wer mit dem Bebauungsplan einverstanden sei. Es fehle somit die rechtliche Grundlage für eine öffentliche Auflage des Bebauungsplans. Weiters habe es auch Fehler bei der Grundteilung gegeben. Die erfolgte Teilung der Grundparzelle **3/2 in das Grundstück **3/2 und **1/5 sei widerrechtlich erfolgt. Ein bestehender Abbruchbescheid sei nicht ausreichend, um eine Grundteilung tatsächlich zu genehmigen. Zudem sei festgehalten, dass die Grundteilung und der vermeintlich erfolgte Abbruchbescheid jedenfalls schon vor mehr als einem Jahr erfolgt sein müssten. Somit sei auch der Abbruchbescheid bereits abgelaufen. Auch werde die fachliche Qualifikation des hochbautechnischen Sachverständigen und Raumplaners der Gemeinde Z bezweifelt. Im Rahmen der Bauverhandlung sei nicht ausreichend erklärt worden, ob Herr EE die fachliche Befähigung habe, um als hochbautechnischer Sachverständiger tätig zu werden. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht möge die Einwendungen gründlich prüfen und zu einer Entscheidung kommen. Am 23.02.2018 wurde schließlich der Schriftsatz vom 22.02.2018 der Nachbarin BB, Adresse 2, Z, als Beschwerde bei der Gemeinde eingebracht. In dieser bringt sie zusammengefasst vor, dass der Höhenpunkt 0,00 bei ihr im Erdgeschoß 621,40 m über der Adria betrage und von der neugeplanten Wohnanlage der Punkt 0,00 im Erdgeschoß eine absolute Höhe von 622,25 m aufweise und somit 0,85 m über ihrem Gelände liege. Durch diese überhöhte Bauweise, werde ihr Wohnen im Erdgeschoß massiv verschlechtert. Bei ihrem südlichen Nachbarn sei dies noch massiver, da eine Höhendifferenz von 1,65 m auftrete. Die Nachbarn im neuen Bauvorhaben hätten die Möglichkeit an der Grundgrenze dieses Nachbarn zwei Meter hohe Wände zu errichten, was dazu beitrage, dass tatsächlich eine Höhe von 3,65 m bei diesen Nachbarn erreicht werde. Auch bei der Errichtung ihrer Wohnanlage habe es eine Petition der Nachbarn gegeben und somit sei die Höhe um -0,8 m korrigiert worden. Somit solle auch im gegenständlichen Fall eine Reduktion der Gesamthöhe erfolgen. Vom Nachbarn Herr CC wurde ebenfalls mit Schriftsatz vom 22.02.2018, eingelangt am 23.02.2018 Beschwerde erhoben. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass zunächst eine Verordnungsprüfung durch das Landesverwaltungsgericht angeregt werde. Es werde darauf verwiesen, dass der Verfassungsgerichtshof keine Zweifel erkenne, dass das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht anhand der Verordnung zu beurteilen habe, ob der Baubescheid in rechtmäßiger oder rechtswidriger Weise ergangen ist (vgl V130/2015, vom 29.02.2016).Vom Nachbarn Herr CC wurde ebenfalls mit Schriftsatz vom 22.02.2018, eingelangt am 23.02.2018 Beschwerde erhoben. In dieser führt er zusammengefasst aus, dass zunächst eine Verordnungsprüfung durch das Landesverwaltungsgericht angeregt werde. Es werde darauf verwiesen, dass der Verfassungsgerichtshof keine Zweifel erkenne, dass das jeweils zuständige Landesverwaltungsgericht anhand der Verordnung zu beurteilen habe, ob der Baubescheid in rechtmäßiger oder rechtswidriger Weise ergangen ist vergleiche V130/2015, vom 29.02.2016). Im gegenständlichen Fall sei der Bebauungsplan nicht rechtmäßig ergangen. Zunächst habe es fehlende und rechtsungültige Beschlüsse sowie Widersprüche seitens des Raumplaners betreffend die Erstellung und Auflage des gegenständlichen Bebauungsplanes für das Grundstück **3/2 gegeben. In der Sitzung des Gemeinderats vom 10.05.2016 habe der Bürgermeister nach der greminalen Beratung folgenden Antrag gestellt: „…der Bebauungsplan, wie er vorgetragen wurde und an der Wand festgehalten ist, wer damit einverstanden ist, bitte ich um Zustimmung mit einem Handzeichen…“. In der nunmehr genehmigten Niederschrift vom 10.

  1. sei festgehalten: …„auf Antrag vom Bürgermeister wird schließlich die Auflage und der eigentliche Beschluss über den vorliegenden Bebauungsplan für den Bereich Jagdweg … beschlossen“. Dieser Beschluss sei so nicht beantragt worden, weshalb der mündliche Antrag des Bürgermeisters nicht mit dem verschriftlichen Antrag laut Niederschrift übereinstimme. Das heiße, dass nicht die Auflage, sondern nur der vorliegende Inhalt des Bebauungsplanes beschlossen worden sei. Die Auflage selbst wäre vom Gemeinderat somit nicht beschlossen worden, sondern hätte vielmehr in der nächsten Sitzung zu einem Beschluss führen müssen. Dies sei aber nicht erfolgt. Durch die Neukonstituierung des Gemeinderats 2016 hätten vor allem neue Mitglieder eventuell nicht verstanden, über was alles abzustimmen gewesen sei. Somit sei in weiterer Folge ein Bebauungsplan zur allgemeinen Aufsicht aufgelegt worden, ohne dass ein entsprechender Beschluss des Gemeinderates dem vorausging. Der Kundmachung über die Auflage des Bebauungsplans liege sohin ein wesentlicher Verfahrensfehler zugrunde. Weiters sei in der Gemeinderatssitzung darauf hingewiesen worden, dass 21 Wohnungen geplant seien, nunmehr seien es aber 22 Wohnungen. Aus raumordnungsrechtlicher und im speziellen aus verkehrstechnischer Sicht käme es somit zu einer weiteren Verschlechterung der Verkehrssituation entlang des Adresse
  2. Auch im Inhalt der Kundmachung sei ein Hinweis auf § 66 Abs 1 TROG enthalten gewesen. Da in der Kundmachung dann noch auf § 66 Abs 2 TROG verwiesen worden sei, wäre die Verordnung gesetzwidrig. Eine Verordnung sei gesetzwidrig, wenn die Kundmachung nicht mit dem Beschluss der Verordnungsgebers übereinstimme. Als Nachbar sei er deshalb in seinen Rechten begrenzt worden.Auch im Inhalt der Kundmachung sei ein Hinweis auf Paragraph 66, Absatz eins, TROG enthalten gewesen. Da in der Kundmachung dann noch auf Paragraph 66, Absatz 2, TROG verwiesen worden sei, wäre die Verordnung gesetzwidrig. Eine Verordnung sei gesetzwidrig, wenn die Kundmachung nicht mit dem Beschluss der Verordnungsgebers übereinstimme. Als Nachbar sei er deshalb in seinen Rechten begrenzt worden. Auch der Erläuterungsbericht des Raumplaners sei widersprüchlich. Die schriftlichen Ausführungen im Erläuterungsbericht würden mit der planlichen Darstellung nicht übereinstimmen. So werde im Erläuterungsbericht der höchste Punkt der beiden Gebäuden von 632,20 für das nördliche und 631,80 für das südliche Grundstück fixiert, während im Plan die Höhe mit 632,11 bzw 631,31 vorgesehen sei. Gleich verhalte es sich mit den Liftüberfahrten. Zudem werde festgehalten, dass beim Bauvorhaben am Adresse 4 insgesamt sechs Höhenpunkte im Bebauungsplan festgelegt worden seien, während es am Jagdweg nur zwei Höhenpunkte geben würde, sodass der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei. Es dürfe auch auf das örtliche Raumordnungskonzept verwiesen werden, das im geplanten Bebauungsgebiet einen traditionell dörflich und landwirtschaftlich geprägten Siedlungsbereich von Z vorsehe. Auch hierin werde der Einwand erhoben, dass kein vollständiger, nachvollziehbarer und schlüssiger Erläuterungsbericht vorgelegen habe. In der Gemeinderatssitzung vom 27.09.2016 sei es schließlich zu einer neuerlichen Erörterung im Gemeinderat gekommen. Dem Gemeinderat sei in keinster Weise der Inhalt der fünf eingelangten Stellungnahmen erörtert worden. Und es sei auch die Stellungnahme des Raumordners zu den Stellungnahmen der Nachbarn nicht dargelegt worden. Dies ergebe sich auch aus dem Protokoll, das nur in drei Sätzen auf die Einwendungen Bezug nehme. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach entschieden, dass Entscheidungswesentliches tatsächlich schlüssig und nachvollziehbar sein müsse. Eine entsprechende Nichtbeachtung stelle einen wesentlichen Mangel dar. Da man über die Stellungnahmen nicht entsprechend beraten habe, sei ein derartiger Mangel gegeben. Der Bürgermeister habe in der Sitzung auch ausgeführt, dass 90 % der Wohnungen bereits verwertet sein müssten bevor es zu einem Baubeginn kommen solle. Diese Aussage habe aber keine rechtliche Wirkung und es sei zu vermuten, dass diese Aussage auch das Abstimmungsverhalten der Gemeinde beeinflusst habe. Dem Baubescheid sei auch keine entsprechende Bedingung bzw Auflage für den Baubeginn zu entnehmen. Es sei vom Bürgermeister auch ausgeführt worden, dass die Nachbarn mit dem vorhandenen Gewerbebetrieb immer Probleme gehabt hätten. Dies sei aber nicht der Fall gewesen. Auch im Bauverfahren sei darauf hingewiesen worden. Des Weiteren werde noch darauf hingewiesen, dass in der Gemeinderatssitzung vom 10.05.2016 ersucht worden sei, den Wohnbedarf zu evaluieren. Dieser Anregung sei man aber von Seiten des Bürgermeisters nicht gefolgt. Es werde auch auf die Stellungnahme des Landesvolksanwaltes für Tirol hingewiesen, aus dem sich auch Bedenken des Amtes der Landesregierung zum gegenständlichen Bebauungsplan ergeben würden. Es gelte deshalb zu prüfen, ob es auch tatsächlich zu einer positiven Verordnungsprüfung gekommen sei. Beziehungsweise ob eventuell der Plan ausgetauscht worden sei, sodass die Beschlussfassung über eine andere planliche Darstellung erfolgt sei. Es habe auch einen weiteren Fehler im Zusammenhang mit der Auflage und Einsicht des Bebauungsplanes gegeben. Als Zeitraum für die zweite Frist der Kundmachung sei der 03.
  3. bis 18.03.2016 angegeben worden. Aus dieser Angabe sei nicht ersichtlich, ob tatsächlich auch die gesetzliche Voraussetzung für die Auflage eingehalten worden sei. Bei der am 15.01.2018 erfolgten Einsichtnahme in die Bauunterlagen sei offensichtlich geworden, dass es hier einen Fehler gebe und man habe das Datum nachträglich von 18.
  4. händisch auf 18.
  5. ausgebessert. Dies sei aber der verordnungsprüfenden Stelle der Aufsichtsbehörde in dieser Form nicht vorgelegen. Aus alldem werde der Antrag gestellt, die Baubewilligung mangels Vorliegens eines rechtskonform zustande gekommenen und sohin rechtskräftigen Bebauungsplanes zu beheben. Des Weiteren werde auch vorgebracht, dass eine Befangenheit des Vizebürgermeisters aufgrund seines verwandtschaftlichen Naheverhältnisses zum Bauträger gegeben sei, weiters sei auch der Gemeinderat FF aufgrund der gemeinsamen Verbindung zum GG befangen, sowie der amtliche Sachverständige EE, der im Verfahren als hochbautechnischer Sachverständiger tätig war, jedoch bereits im Zuge der Erlassung des Bebauungsplanes als nicht amtlicher Sachverständiger gemeinsam mit seinem Architektenkollegen JJ planend für die Gemeinde tätig war und sohin auch mit dem Bauwerber immer wieder zu tun hatte. Als weiterer Beschwerdegrund werde auch noch auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Zusammenhang mit dem Bebauungsplan hingewiesen. Ein Bebauungsplan sei eine generell wirksame Rechtsnorm, weshalb der für die Erlassung dieser Verordnung zuständige Gemeinderat den Gleichheitsgrundsatz zu beachten habe. Gegenständlicher Bebauungsplan grenze direkt an sein Grundstück an. Die für die östlich des gegenständlichen Bauvorhabens gelegene Reihenhausanlage, in der er wohne, sehe maximal zwei Vollgeschoße vor. Der gegenständliche Bebauungsplan gehe nunmehr von drei oberirdischen Geschoßen aus. Mit der Anzahl der oberirdischen Geschoße sei es möglich, die Höhe der Gebäude hinsichtlich ihrer Nutzungsdichte zu definieren. Es stelle einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, da in der Umgebung lediglich Ein- und Mehrfamilienhäuser sowie eine Reihenhausanlage mit maximal zwei Vollgeschoßen gegeben seien. Der Bebauungsplan stelle damit Willkür dar. Der Bauwerber der Reihenhäuser am Adresse 4 sei damals von der Baubehörde dazu gedrängt worden, die ganze Anlange um ca 80 cm abzusenken, was dazu geführt habe, dass im gegenständlichen Fall die Reihenhausanlage dann auch abgesenkt errichtet worden sei. Im gegenständlichen Fall sei dies nicht erfolgt, was wiederrum den Gleichheitsgrundsatz verletze. Dadurch würde eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtes auf Unversehrtheit des Eigentums bewirkt, da es zu einer beträchtlichen Wertminderung der östlichen angrenzenden Reihenhausanlage damit komme. Was den gegenständlichen Baubescheid betreffe, so habe er eine unzureichende Begründung. Man habe sich nicht ausreichend mit den Einwendungen der Nachbarn auseinandergesetzt. Man habe sich auch mit den Gutachten nicht richtig auseinandergesetzt. Auch die Planunterlagen wären mangelhaft gewesen. Im Zuge der Bauverhandlung sei ersucht worden, dass der Schnitt Ost-West gezeigt werde, was nicht möglich gewesen sei, da eine derartige Planunterlage nicht vorhanden gewesen sei. Die Baubehörde sei dann der Meinung gewesen, dass dieser Schnitt nicht notwendig sei. Der Nachbar habe aber das Recht vollständige Planunterlagen zu begehren, soweit diese zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren notwendig sei. Gerade der oben angeführte Schnitt sei für ihn als Nachbar wichtig gewesen, um zu erkennen, wie die Abstände sich höhenmäßig tatsächlich darstellen würden. Im Rahmen der Verhandlung sei auch dann behauptet worden, dass man eine privatrechtliche Vereinbarung machen und protokollieren könne, die in weiterer Folge auch rechtlich durchsetzbar wäre. Dies sei jedoch nicht der Fall. Dadurch sei ihm auch ein Recht auf entsprechendes Parteiengehör genommen worden. So sei auch nicht über eine mögliche Verlegung der Einfahrt oder Überdachung der Einfahrt diskutiert worden, was zu einer Absenkung der gesamten Anlage führen würde, was den Interessen der Nachbarn jedenfalls entgegenkommen würde. Die schriftlichen Stellungnahmen der Nachbarn seien auch nicht verlesen worden. Es habe auch eine Antragsänderung im Rahmen der Bauverhandlung gegeben. Dies sei in keiner Weise protokolliert worden, und stelle auch wieder einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Die Entscheidung über das Bauansuchen setze auch voraus, dass über eine Teilung des derzeit vorhandenen Grundstückes entschieden werde. Derzeit sei der Altbestand noch vorhanden. Auch wenn bereits zwei Abbruchbescheide ergangen seien, seien die Gebäude noch vorhanden. Der Bürgermeister hätte somit auch keine Genehmigung erteilen dürfen, solange die alten Gebäude noch in Bestand gewesen seien. Somit belaste auch dies den Baubescheid mit Rechtswidrigkeit. Schließlich sei auch die Verhandlung nicht vor Ort durchgeführt worden und das Bauvorhaben in Natur nicht abgesteckt worden. Es werde auch noch auf den Kostenspruch hingewiesen. Dieser sei mangelhaft, da nicht nur ein Amtsorgan, sondern vielmehr fünf Amtsorgane bei der Bauverhandlung anwesend gewesen seien. Der Baubescheid sei bereits am 26.01.2018 zur Post gegeben worden. Die Verhandlung habe am 17.01.2018 stattgefunden, sodass die Behörde auch den Parteien die Möglichkeit genommen habe, Einwendungen gegen die erstellte Niederschrift der Verhandlung rechtzeitig zu erheben. Auch darin sei ein Verfahrensmangel zu sehen. Es werde deshalb der Antrag gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge eine mündliche Verhandlung durchführen und des Weiteren den Baubescheid beheben und ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof anstreben. II.römisch zwei. Sachverhalt: Auf Sachverhaltsebene steht fest, dass mit Kundmachung vom 04.05.2016 die Tagesordnung über die Sitzung des Gemeinderates am 10.05.2016 kundgemacht wurde. Unter Punkt 3 war als Tagesordnungspunkt der Bebauungsplan des Grundstückes **1/5 angeführt. Weiters steht fest, dass in der Gemeinderatssitzung vom 10.05.2016 der Bebauungsplan betreffend das Grundstück **1/5 besprochen und beraten wurde. In dieser Gemeinderatssitzung kam es schließlich zu einem Beschluss des Gemeinderates, zum Bebauungsplan mit der Geschäftszahl ***** und zwar wurde einerseits der Beschluss über den vorliegenden Bebauungsplan, als auch andererseits über die Auflage durchgeführt. Mit einem Stimmenverhältnis von elf zu sechs Stimmen wurde dieser Beschluss positiv gefällt. Dieser Beschluss wurde mit Kundmachung vom 25.05.2016 an der Amtstafel der Gemeinde Z vom 25.
  6. bis 23.06.2016 kundgemacht. Schließlich langten mehrere Stellungnahmen der Nachbarn zu diesem Bebauungsplan ein. Hierzu wurde von Seiten der Gemeinde noch eine ergänzende Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren durch Herrn EE eingeholt. Mit Kundmachung vom 21.09.2016 wurde die Tagesordnung zur Sitzung des Gemeinderats am 27.09.2016 kundgemacht. In dieser Tagesordnung wird unter Punkt 3 auf die Behandlung des Bebauungsplans auf Grundstück **1/5 hingewiesen. In der Sitzung vom 27.09.2016 wurde eine Beratung zu diesem Bebauungsplan im Gemeinderat durchgeführt. Die ergänzende Stellungnahme des Raumplaners EE wurde darin erörtert. Schließlich wurde über den vorliegenden Bebauungsplan und zur Auflage eine erneute Abstimmung durchgeführt, die zu einem Abstimmungsergebnis von elf zu sechs Stimmen endete. Dieser Beschluss wurde mit Kundmachung vom 03.10.2016 bis 18.10.2016 öffentlich kundgemacht. Am 06.12.2017 wurde von der DD GmbH ein Baugesuch zur Errichtung einer Wohnanlage auf Grundstück **1/5 in EZ ****, Grundbuch ***** Z eingebracht. Auf Grundlage des Bebauungsplans zur Zl *****, der mittlerweile von der Abteilung Bau- und Raumordnung des Amtes der Tiroler Landesregierung aufsichtsbehördlich geprüft worden ist (03.04.2017, Zl *****) wurde die Baugenehmigung mit dem nunmehr bekämpften Bescheid zur Zahl ***** erteilt. Die der Baubewilligung eingereichten Pläne sind vollständig und entsprechen der Planunterlagenverordnung
  7. Auch wenn im gegenständlichen Lageplan

§ 31

(vormals § 24) TBO die wesentlichen Inhalte des Bebauungsplanes nicht eingezeichnet wurden. Allerdings ist aufgrund der Festlegungen des gegenständlichen Bebauungsplanes nur die Eintragung der Baufluchtlinie in einem zur westseitig an das Bauvorhaben angrenzenden Verkehrsfläche notwendig. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich aber zweifelsfrei nachvollziehen, dass erst in einem Abstand von 5,00 m zur Verkehrsfläche ein Zaun auf einer Sockelmauer erstellt werden soll. Die der Baubewilligung eingereichten Pläne sind vollständig und entsprechen der Planunterlagenverordnung 1998. Auch wenn im gegenständlichen Lageplan

Paragraph 31, (vormals Paragraph 24,) TBO die wesentlichen Inhalte des Bebauungsplanes nicht eingezeichnet wurden. Allerdings ist aufgrund der Festlegungen des gegenständlichen Bebauungsplanes nur die Eintragung der Baufluchtlinie in einem zur westseitig an das Bauvorhaben angrenzenden Verkehrsfläche notwendig. Aus den vorliegenden Unterlagen lässt sich aber zweifelsfrei nachvollziehen, dass erst in einem Abstand von 5,00 m zur Verkehrsfläche ein Zaun auf einer Sockelmauer erstellt werden soll. Im Übrigen entspricht das Bauvorhaben dem erlassenen Bebauungsplan. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Beweis wurde aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Bauakt der Gemeinde Z zur Zl *****, sowie durch Einsichtnahme in den Akt zum Bebauungsplan auf Grundstück **3/2 der Gemeinde Z, sowie in den Akt der Landesregierung zur Verordnungsprüfung zur Zahl *****. Darüber hinaus wurde von der Gemeinde Z sowohl die ergänzende Stellungnahme zum Bebauungsplanverfahren, das im gegenständlichen Akt über den Bebauungsplan nicht enthalten, war eingeholt, sowie die beiden Kundmachungen betreffend die Tagesordnung bei der Gemeinderatssitzung am 10.05.2016 und am 27.09.2016. Weiters wurde ein hochbautechnisches Gutachten von Herrn KK, Zahl: *****, eingeholt Die Feststellungen betreffend den Ablauf des Verordnungsverfahrens ergeben sich aus dem Bebauungsplanakt der Gemeinde Z, sowie aus dem Verordnungsprüfungsakt der Tiroler Landesregierung, sowie aus den nachgeforderten Unterlagen. Aus dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten von KK ergeben sich die getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zur Vollständigkeit der Planunterlagen und der Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Bebauungsplan. IV.römisch vier. Rechtslage:

§ 33

Abs 1 Tiroler Bauordnung 2018 LGBl Nr 28/2018 (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Paragraph 33, Absatz eins, Tiroler Bauordnung 2018 Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (kurz TBO) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.

Abs 2 sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

Absatz 2, sind Nachbarn die Eigentümer der Grundstücke,

  1. a)die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und
  2. b)deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenseits der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.

Abs 3 sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

Absatz 3, sind Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen:

  1. a)Der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist,
  2. b)Der Bestimmungen über den Brandschutz,
  3. c)Der Festlegungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe,
  4. d)Der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlangen von den Straßen und der Bauhöhen,Der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlangen von den Straßen und der Bauhöhen,
  5. e)Der Abstandsbestimmungen des § 6,Der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,,
  6. f)Das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplans.

Abs 4 sind die übrigen Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der im Abs 3 lit a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.

Absatz 4, sind die übrigen Nachbarn berechtigt, die Nichteinhaltung der im Absatz 3, Litera a und b genannten Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist in zweifacher Hinsicht beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des § 42 AVG die Parteistellung behalten hat (vgl VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015).Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Dies gilt auch für den Nachbarn, der im Sinne des Paragraph 42, AVG die Parteistellung behalten hat vergleiche VwGH 27.06.2006, 2006/06/0015). Da die Grundstücke der Beschwerdeführer direkt an die Parzelle der Bauwerberin angrenzen, sind sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen

§ 33

Abs 3 TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen.Da die Grundstücke der Beschwerdeführer direkt an die Parzelle der Bauwerberin angrenzen, sind sie somit berechtigt, sämtliche Einwendungen

Paragraph 33, Absatz 3, TBO geltend zu machen, sofern diese auch ihrem Schutz dienen. Der Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann (vgl VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163).Der Begriff der Einwendung ist die Behauptung einer konkreten Rechtsverletzung immanent. Eine dem Gesetz entsprechende Einwendung liegt nur dann vor, wenn im Vorbringen der Partei die Verletzung eines bestimmten Rechtes entnommen werden kann vergleiche VwGH 28.02.2008, 2006/06/0163). Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet (vgl VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054).Aus dem Vorbringen des Nachbarn muss erkennbar werden, in welchem subjektiv-öffentlichen Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet vergleiche VwGH 17.04.2002, 2000/05/0054). Der Nachbar ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten beschränkt. Daher kann der Nachbar im baubehördlichen Verfahren nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, indem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Der Beschwerdeführer CC bringt zunächst vor, dass der bekämpfte Bescheid sich nicht mit den Gutachten des Sachverständigen entsprechend auseinandergesetzt habe, und die Nachbarn nur darüber informiert worden seien, dass Gutachten vorliegen würden. Aus dem Bescheid sei nur erkennbar, dass die Gutachten übernommen worden seien. So habe der hochbautechnische Sachverständige allerdings übersehen, dass die Wohnanlage keinen Spielplatz, was aber laut TBO zwingend sei, aufweise. Hier übersieht der Beschwerdeführer aber, dass das Vorliegen eines Spielplatzes eine objektiv öffentlich rechtliche Einwendung darstellt, die von Seiten des Nachbarn nicht aufgezeigt werden kann. Dies führt dazu, dass diese Einwendung jedenfalls mangels Deckung in der Bestimmung des § 33 Abs 3 TBO zurückzuweisen ist.Dies führt dazu, dass diese Einwendung jedenfalls mangels Deckung in der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 3, TBO zurückzuweisen ist. Des Weiteren führen die Beschwerdeführer CC und AA aus, dass es auch an den Planunterlagen Mängel gegeben habe. Wie er zu Recht ausführt, hat der Nachbar ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125).Wie er zu Recht ausführt, hat der Nachbar ein Recht auf die Vorlage jener Planunterlagen, die ihm jene Informationen vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht vergleiche VwGH 27.01.2011, 2009/06/0125). Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol wurde der Amtssachverständige KK zur Vollständigkeit der Unterlagen befragt und er kam in seinem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten vom 15.5.2018, Zl *****, das auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2018 erörtert wurde, zum Ergebnis, dass die Planunterlagen vollständig sind. Das Vorliegen eines Schnittes von Ost nach West ist laut Planunterlagenverordnung 1998 vom Bauwerber nicht beizubringen, sodass die Unterlagen ausreichend waren. Für den Beschwerdeführer hätten die vorliegenden Unterlagen als Information ausreichend sein müssen, um die Ausmaße des Bauvorhabens zu erkennen. Deshalb war diese Einwendung als unbegründet abzuweisen. Wenn der Beschwerdeführer CC des Weiteren ausführt, dass er über die Frage der rechtlichen Durchsetzbarkeit von privatrechtlichen Einwendungen vom hochbautechnischen Sachverständigen der Gemeinde, die im Protokoll einer Bauverhandlung festgehalten werden, falsch informiert worden sei, so stellt auch dies keine Einwendung dar, die im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens betreffend eine Baubewilligung vom Nachbarn relevant eingewendet werden kann. Hier handelt es sich um privatrechtliche Rechtsfragen, die aus der Natur der Sache heraus von einem hochbautechnischen Sachverständigen sicherlich nicht einwandfrei beantwortet werden können. Dass für die Baubehörde eine Verpflichtung bestehe, im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Stellungnahmen der Nachbarn, die bereits vor der Verhandlung bei der Behörde eingebracht wurden, zu verlesen, ist in der Tiroler Bauordnung nicht vorgesehen und kann das Unterlassen der Verlesung somit auch nicht zu einer Rechtswidrigkeit führen. Im Rahmen der Bauverhandlung sollen vor allem alle spezifischen Probleme im Zusammenhang mit einem vorliegenden Bauprojekt abgehandelt werden. Da letztendlich die Entscheidung ja nicht in der Bauverhandlung gefallen ist, sondern vielmehr durch die Erlassung des Baubescheides, kann auch in dieser Einwendung keine Relevanz gesehen werden. Was Einwendungen bezüglich der Nachbarn LL betrifft, so liegt diesbezüglich kein Recht der Beschwerdeführer vor, für Dritte Mängel im Rahmen des Beschwerdeverfahrens einzuwenden. Schließlich wird von Seiten des Beschwerdeführers noch vorgebracht, dass der Teilungsbescheid des Bürgermeisters betreffend die Teilung des ursprünglichen Grundstückes **3/2, in die Grundstücke **3/2 und **1/5 rechtswidrig sei. Im Rahmen der Erteilung von Teilungsgenehmigungen im Bauland steht den Nachbarn laut Tiroler Bauordnung keine Parteistellung zu, sodass auch diese Argumentation unzulässig ist und entsprechend war diese Einwendung von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes unzulässig zurückzuweisen. Was schließlich die Einwendungen betreffend eine Verhandlung vor Ort betrifft, so ist dies keine von der Bauordnung zwingend vorgesehene Bestimmung und auch ein Abstecken des Bauvorhabens in der Natur ist nicht zwingend vorgesehen, sodass auch diese Einwendung ins Leere geht. Was schließlich den Kostenspruch betrifft, so ist die Frage der Kommissionsgebühren keine Frage, die vom Nachbarn im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen einen Baubewilligungsbescheid vorgebracht werden kann und ist diese deshalb auch zurückzuweisen. Der vorgebrachte zeitliche Abstand der Niederschrift in Bezug auf die Ausstellung des Baubescheides erweist sich nicht als relevant, da der Beschwerdeführer eine Protokollrüge getrennt hätte machen können bzw in die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht hätte einfließen lassen können, sodass er keine Beschwer erfahren hat und die Einwendung nicht zielführend ist. Die Beschwerdeführerin BB stützt ihr Vorbringen auf eine Höhenüberschreitung im Vergleich zu ihrem Wohnobjekt. In seinem Gutachten kommt der hochbautechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass das gegenständliche Projekt dem Bebauungsplan nicht widerspricht. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch die Bauführung stellt kein subjektiv- öffentliches Nachbarrecht dar (vgl VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123). Somit war auch diese Einwendung nicht zielführend.Die Beschwerdeführerin BB stützt ihr Vorbringen auf eine Höhenüberschreitung im Vergleich zu ihrem Wohnobjekt. In seinem Gutachten kommt der hochbautechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass das gegenständliche Projekt dem Bebauungsplan nicht widerspricht. Eine Beeinträchtigung der bestehenden Licht- und Luftverhältnisse durch die Bauführung stellt kein subjektiv- öffentliches Nachbarrecht dar vergleiche VwGH 24.1.2013, 2011/06/0123). Somit war auch diese Einwendung nicht zielführend. Schließlich wird von allen drei Beschwerdeführern der Umstand der Erlassung des Bebauungsplans zum gegenständlichen Grundstück mit der Planbezeichnung ***** gerügt und es wird angeregt, dass das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Verordnungsprüfungsverfahren an den Verfassungsgerichtshof durchführen solle.

Art 139B-VG i

Vm § 57 Abs 1 VfGG kann das Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen dann stellen, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtsache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtsache ist. Formal gesehen ist der verordnete Bebauungsplan im gegenständlichen Fall unmittelbar auf das Bauvorhaben anwendbar, sodass zunächst die formalen Voraussetzungen für ein Verordnungsprüfungsverfahren gegeben sind.

Artikel 139, B-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, Vf

GG kann das Landesverwaltungsgericht einen Antrag auf Aufhebung einer Verordnung oder von bestimmten Stellen einer solchen dann stellen, wenn die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtsache unmittelbar anzuwenden bzw wenn die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtsache ist. Formal gesehen ist der verordnete Bebauungsplan im gegenständlichen Fall unmittelbar auf das Bauvorhaben anwendbar, sodass zunächst die formalen Voraussetzungen für ein Verordnungsprüfungsverfahren gegeben sind. Inhaltlicher Hauptkritikpunkt gegen den Bebauungsplan ist von Seiten der Beschwerdeführer, dass der 0,00 Punkt im Vergleich zur Reihenhausanlage am Adresse 4 ** bis ** so gewählt wurde, dass er 0,8 m höher gelegen ist, als bei der Reihenhausanlage. Des Weiteren, dass anstelle von zwei Vollgeschoßen nunmehr drei Vollgeschoße errichtet werden dürfen. Darin erachten die Beschwerdeführer eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes. Ausdrückliche Aufgaben bzw Ziel der örtlichen Raumordnung ist

§ 27

TROG 2016 die weitest mögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen (Abs 2 lit c leg cit). In Bezug auf die Widmung müssen gegenseitige Beeinträchtigungen angrenzender Gebiete insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, soweit wie möglich vermieden werden. Entsprechend der systematischen Verbindung des Tiroler Raumordnungsgesetzes und der Tiroler Bauordnung, erfolgt auf Ebene der örtlichen Raumordnung eine generelle Regelung, welcher Nutzung die Flächen des Gemeindegebietes dienen sollen. Mit der Festlegung dieser Nutzung geht hinsichtlich der Bebauung dieser Flächen unter anderem eine Begrenzung der zulässigen Emissionen einher. Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach betont hat, ist bei dieser Betrachtung auf jene Emissionen abzustellen, welche von den in der jeweiligen Nutzungskategorie zulässigen Anlagen ausgehen können (vgl V195/91 vom 10.06.1992, V2/92 vom 14.12.1992 ua). Im gegenständlichen Fall handelt es sich laut Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z um landwirtschaftliches Mischgebiet, das überwiegend verdichtete Bebauung aufweisen soll (D2). Die Zielsetzung des Raumordnungskonzeptes im gegenständlichen Planungsbereich bedeutet also, dass grundsätzlich verdichtete Bauweise gefördert werden soll.Ausdrückliche Aufgaben bzw Ziel der örtlichen Raumordnung ist

Paragraph 27, TROG 2016 die weitest mögliche Vermeidung von Nutzungskonflikten und wechselseitigen Beeinträchtigungen beim Zusammentreffen verschiedener Widmungen (Absatz 2, Litera c, leg cit). In Bezug auf die Widmung müssen gegenseitige Beeinträchtigungen angrenzender Gebiete insbesondere durch Lärm, Luftverunreinigungen, Geruch oder Erschütterungen, soweit wie möglich vermieden werden. Entsprechend der systematischen Verbindung des Tiroler Raumordnungsgesetzes und der Tiroler Bauordnung, erfolgt auf Ebene der örtlichen Raumordnung eine generelle Regelung, welcher Nutzung die Flächen des Gemeindegebietes dienen sollen. Mit der Festlegung dieser Nutzung geht hinsichtlich der Bebauung dieser Flächen unter anderem eine Begrenzung der zulässigen Emissionen einher. Wie der Verfassungsgerichtshof mehrfach betont hat, ist bei dieser Betrachtung auf jene Emissionen abzustellen, welche von den in der jeweiligen Nutzungskategorie zulässigen Anlagen ausgehen können vergleiche V195/91 vom 10.06.1992, V2/92 vom 14.12.1992 ua). Im gegenständlichen Fall handelt es sich laut Raumordnungskonzept und Flächenwidmungsplan der Gemeinde Z um landwirtschaftliches Mischgebiet, das überwiegend verdichtete Bebauung aufweisen soll (D2). Die Zielsetzung des Raumordnungskonzeptes im gegenständlichen Planungsbereich bedeutet also, dass grundsätzlich verdichtete Bauweise gefördert werden soll. Die Dichte ist vergleichbar mit der Dichte, die die Verbauung am Grundstück der Beschwerdeführer aufweist. Da es sich in beiden Bereichen um Wohnobjekte handelt, kann somit vom Vorliegen eines Nutzungskonfliktes nicht gesprochen werden. Im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur kann hierin somit kein Widerspruch gesehen werden. Wenn die Höhe des gegenständlichen Projektes von Seiten der Beschwerdeführer kritisiert wird, so ist zunächst anzumerken, dass die Tatsache, dass bei einem anderen Projekt die Höhe von Seiten des Bauträgers aufgrund von Anrainerprotesten reduziert wurde, nicht zwingend dazu führen muss, dass eine Höhenreduktion im gegenständlichen Verfahren vorgenommen werden muss. Es liegt im Bereich der Planungsautonomie jeder Gemeinde, inwieweit geringfügige Abweichungen in den Einzelplanungen als zulässig erachtet werden. Im Sinne der Verdichtung ist es sachlich durchaus gerechtfertigt, hier geringfügige Abweichungen zuzulassen, vor allem wenn die tatsächliche Dichte nicht verändert wird. Durch die knappen Bodenreserven in Tirol ist das Ziel der Raumordnung schließlich darin gelegen, auch nachträglich Bebauungsverdichtungen vorzunehmen. Die Intention des Gesetzgebers wurde somit durch den gegenständlichen Bebauungsplan nicht verletzt. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist auch für die Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, wie sie der Bebauungsplan darstellt, wesentlich, ob ausreichende Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat bereits bei Erlassung der jeweiligen Verordnung zur Verfügung standen (vgl VfGH V9/78 vom 28.06.1978). Aus den Gemeinderatssitzungsprotokollen ab 05.11.2015 ergibt sich, dass über längere Zeit von Seiten des Gemeinderats ein Entscheidungsprozess in Gang gesetzt wurde, bei dem immer wieder über die Frage der Bebauung des gegenständlichen Grundstückes diskutiert wurde. Eine ausreichende Information der Mitglieder des Gemeinderats war somit gegeben. Schließlich kam es am 10.05.2016 aufgrund des vorliegenden Planes und der verbalen Erläuterung durch den Raumplaner der Gemeinde zur Beschlussfassung. Nach der ständigen Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist auch für die Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung, wie sie der Bebauungsplan darstellt, wesentlich, ob ausreichende Entscheidungsgrundlagen dem Gemeinderat bereits bei Erlassung der jeweiligen Verordnung zur Verfügung standen vergleiche VfGH V9/78 vom 28.06.1978). Aus den Gemeinderatssitzungsprotokollen ab 05.11.2015 ergibt sich, dass über längere Zeit von Seiten des Gemeinderats ein Entscheidungsprozess in Gang gesetzt wurde, bei dem immer wieder über die Frage der Bebauung des gegenständlichen Grundstückes diskutiert wurde. Eine ausreichende Information der Mitglieder des Gemeinderats war somit gegeben. Schließlich kam es am 10.05.2016 aufgrund des vorliegenden Planes und der verbalen Erläuterung durch den Raumplaner der Gemeinde zur Beschlussfassung. Auch wenn die schriftliche Erörterung geringfügige Höhenunterschiede zur planlichen Darstellung aufweist, kann daraus nicht automatisch geschlossen werden, dass die Gemeinderatsmitglieder den Umfang und die Höhen nicht kannten. Wie sich aus der ergänzenden Stellungnahme des Raumplaners vom 02.05.2016 ergibt, handelt es sich hier offensichtlich um Schreibfehler. Die Zahl der Vollgeschoße war aber für die Gemeinderatsmitglieder jedenfalls klar. Auch die Höhenproblematik wird aufgrund der eingebrachten Petitionen der Nachbarn den Gemeinderatsmitgliedern bewusst gewesen sein. Hierzu gab es auch in der Gemeinderatssitzung vom 27.09.2016 keine zusätzlichen Diskussionspunkte. Daraus kann gefolgert werden, dass auch ausreichende Entscheidungsgrundlagen für den Gemeinderat vorgelegen sind, um rechtskonform über die vorliegende Verordnung abzustimmen. Auch darin kann somit im gegenständlichen Fall kein Mangel erblickt werden. Schließlich werden von den Beschwerdeführern CC und AA noch formale Gründe für eine Rechtswidrigkeit der Verordnung vorgebracht. Zunächst wird beanstandet, dass am 10.05.2016 der Bürgermeister nur den Antrag gestellt habe, den Bebauungsplan zu beschließen. Es sei allerdings nicht der Beschluss über die Auflage gefasst worden und wäre auch über die Auflage kein Sitzungspunkt in der Tagesordnung ersichtlich gewesen. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass unter Tagesordnungspunkt 3 der Kundmachung vom 04.05.2016 zur Sitzung des Gemeinderats vom 10.05.2016 „Bebauungsplan Grundstücke **1/5 und **3/2 (Adresse 6)“ vermerkt ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol erscheint dieser Tagesordnungspunkt ausreichend ausgeführt, da ersichtlich ist, über welche Angelegenheit im Gemeinderat diskutiert werden wird. Es ist aus dieser sowohl für die Mitglieder des Gemeinderates, wie auch für teilnehmende Gemeindebürger eindeutig ersichtlich, dass die Bebauungspläne auf beiden Grundstücken Thema sein werden. Eine Bestimmung, dass definitiv in der Kundmachung bereits ein Hinweis enthalten sein muss, dass es zu einer Beschlussfassung kommen wird, ist von der Tiroler Gemeindeordnung (kurz TGO) nicht ausdrücklich vorgesehen.

§ 35

Abs 1 TGO hat die Tagesordnung die Verhandlungsgegenstände „hinreichend genau zu bezeichnen“, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erfolgt ist.Hierzu ist zunächst festzustellen, dass unter Tagesordnungspunkt 3 der Kundmachung vom 04.05.2016 zur Sitzung des Gemeinderats vom 10.05.2016 „Bebauungsplan Grundstücke **1/5 und **3/2 (Adresse 6)“ vermerkt ist. Für das Landesverwaltungsgericht Tirol erscheint dieser Tagesordnungspunkt ausreichend ausgeführt, da ersichtlich ist, über welche Angelegenheit im Gemeinderat diskutiert werden wird. Es ist aus dieser sowohl für die Mitglieder des Gemeinderates, wie auch für teilnehmende Gemeindebürger eindeutig ersichtlich, dass die Bebauungspläne auf beiden Grundstücken Thema sein werden. Eine Bestimmung, dass definitiv in der Kundmachung bereits ein Hinweis enthalten sein muss, dass es zu einer Beschlussfassung kommen wird, ist von der Tiroler Gemeindeordnung (kurz TGO) nicht ausdrücklich vorgesehen.

Paragraph 35, Absatz eins, TGO hat die Tagesordnung die Verhandlungsgegenstände „hinreichend genau zu bezeichnen“, was im gegenständlichen Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes erfolgt ist. Wenn die beiden Beschwerdeführer weiters anmerken, dass nur ein Beschluss über die Erlassung des Bebauungsplanes und nicht über die Auflage des Bebauungsplanes erfolgt sei, so ist ihnen das Sitzungsprotokoll des Gemeinderates entgegenzuhalten. Darin wird dezidiert angeführt, dass auf Antrag des Bürgermeisters sowohl die Auflage als auch der eigentliche Beschluss über den vorliegenden Bebauungsplan beschlossen wurde. Ein Gemeinderatsprotokoll ist als eine öffentliche Urkunde iSd § 47 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (kurz AVG) anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche öffentliche Urkunde begründet aber

§ 292

Abs 1 Zivilprozessordnung (kurz ZPO) vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit( vgl VwGH 24.03.2011, 2009/07/0160). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen( vgl VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205; VwGH 18.11.2013, 2013/07/0165).Ein Gemeinderatsprotokoll ist als eine öffentliche Urkunde iSd Paragraph 47, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (kurz AVG) anzusehen, da sie von einer österreichischen öffentlichen Behörde innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises errichtet wurde. Eine solche öffentliche Urkunde begründet aber

Paragraph 292, Absatz eins, Zivilprozessordnung (kurz ZPO) vollen Beweis dessen, was darin von der Behörde amtlich verfügt oder erklärt oder was darin bezeugt wurde; sie begründet also die Vermutung der inhaltlichen Richtigkeit( vergleiche VwGH 24.03.2011, 2009/07/0160). Diese Vermutung ist widerlegbar, wobei die Behauptung der Unrichtigkeit des Beurkundeten entsprechend zu begründen ist und Beweise dafür anzuführen sind, die geeignet sind, die vom Gesetz aufgestellte Vermutung zu widerlegen( vergleiche VwGH 28.10.2008, 2007/05/0205; VwGH 18.11.2013, 2013/07/0165). Der Wille des Gemeinderates ist aus den Protokollen der Gemeindesratssitzungen vom 10.05.2016 und 27.09.2016 eindeutig erkennbar. Sowohl Abstimmungsergebnis als auch der Beschluss des Bebauungsplanes wurden im Protokoll ausdrücklich festgehalten und anschließend der beschlossene Bebauungsplan am 03.10.2016 kundgemacht. Der Bebauungsplan bzw dessen Kundmachung wurden vom Amt der Tiroler Landesregierung geprüft und für ordnungsgemäß erklärt. Die Beschwerdeführer haben keinerlei Gegenbeweis erbracht. Dementsprechend hegt das Gericht auch keine Zweifel an der Richtigkeit des Gemeinderatsprotokolls und somit am rechtmäßigen Zustandekommen des gegenständlichen Bebauungsplanes. Den Beschwerdeführern steht es insofern jedoch frei, selbst ein Verordnungsprüfungsverfahren

Art 139

Abs 1 Z 4 B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.Den Beschwerdeführern steht es insofern jedoch frei, selbst ein Verordnungsprüfungsverfahren

Artikel 139, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG beim Verfassungsgerichtshof anzuregen.

Wenn vom Beschwerdeführer CC noch vorgebracht wird, dass in der Gemeinderatssitzung von 21 Wohnungen gesprochen wurde und tatsächlich 22 Wohnungen errichtet werden sollen, kann entgegen seiner Ansicht daraus kein verfahrensrelevanter Mangel gesehen werden. Dass es zu einer Verschlechterung der Verkehrssituation durch den Unterschied einer Wohnung kommen könne, kann von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes nicht gesehen werden. In Bezug auf die Fehler im Erläuterungsbericht zur Planurkunde des Bebauungsplanes ist es zwar richtig, dass der Verfassungsgerichtshof es als bedenklich ansieht, wenn planliche Darstellungen vom Beschluss abweichen. Aus dem ergänzenden Bericht zum Bebauungsplan wird aber vom Raumplaner ausgeführt, dass es sich lediglich um Schreibfehler gehandelt habe. Der Umfang des Projektes war jedenfalls für die Gemeinderäte ausreichend erkennbar, sodass keine wesentliche Abweichung darin gesehen werden kann. Auch eine Unterschiedlichkeit in der Anzahl der Höhenpunkte im Vergleich zwischen dem gegenständlichen Bauvorhaben am Adresse 6 und dem Adresse 4 stehen im Bereich der Planungsbefugnis der jeweiligen Gemeinde und es kann daraus keine Gleichheitswidrigkeit gesehen werden. Wenn der Beschwerdeführer CC schließlich noch darauf hinweist, dass in der Sitzung vom 27.09.2016 die Stellungnahmen der Zer Gemeindebürger/innen nicht ausreichend besprochen worden seien, so ist dem entgegenzuhalten, dass einerseits eine ergänzende Stellungnahme des Raumplaners zu den Stellungnahmen eingeholt wurde und laut Protokoll vom 27.09.2016 es noch eine Diskussion zwischen den Gemeinderäten hierzu gegeben hat. Erst aufgrund dieser Beratungen wurde schließlich der Beschluss gefasst, dass der Bebauungsplan letztendlich beschlossen wurde. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass alles Entscheidungswesentliche schlüssig und nachvollziehbar für die Gemeinderäte vorgelegen ist. Welche Aussagen der Bürgermeister schließlich noch auf die Verwertung der Wohnungen gemacht habe, steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Bebauungsplan und ist somit ohne Relevanz. Dass bei der Auflagebestätigung am Bebauungsplan zur zweiten allgemeinen Einsicht ursprünglich der Zeitraum von 03.10.2016 bis 18.03.2016 angegeben wurde, und dieser zweite Datumsbereich auf 18.10.2016 ausgebessert wurde, erscheint dem Landesverwaltungsgericht Tirol als berichtigter Schreibfehler, der nicht geeignet ist, die Rechtmäßigkeit der Verordnung in Frage zu stellen. Wenn schließlich noch die vermeintliche Befangenheit von zwei Mitgliedern des Gemeinderats aufgeworfen wird, so ist dem entgegenzuhalten, dass mit einem Abstimmungsergebnis von elf zu sechs der Bebauungsplan angenommen wurde. Auch wenn tatsächlich eine Befangenheit der beiden Gemeinderäte vorgelegen wäre, hätte dies insgesamt am Abstimmungsergebnis nichts Wesentliches geändert. Eine Befangenheit des amtlichen Sachverständigen kann durch die Tatsache, dass er sowohl im Bauverfahren als hochbautechnischer Sachverständiger tätig war als auch darüber hinaus mit der Erstellung des Bebauungsplanes beauftragt war, nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes nicht gesehen werden. Ziel des Bauvorhabens ist es ja, ein dem Bebauungsplan entsprechendes Bauverfahren durchzuführen, sodass sich keine widersprechende Interessenslage ergibt. Somit geht auch dieser Beschwerdepunkt ins Leere. Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls zum Ergebnis, dass durch den gegenständlichen Bebauungsplan keine Umstände zu Tage getreten sind, die einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnungen

Art 139B-VG i

Vm § 57 Abs 1 und 2 VfGG rechtfertigen würden.Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tirol jedenfalls zum Ergebnis, dass durch den gegenständlichen Bebauungsplan keine Umstände zu Tage getreten sind, die einen Antrag auf Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnungen

Artikel 139, B-VG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Vf

GG rechtfertigen würden. Schließlich wird als letzter Punkt von Seiten des Beschwerdeführers AA noch eingewandt, dass Herr EE nicht die Voraussetzungen

§ 25Abs 6 TBO 2011 habe, um als hochbautechnischer Sachverständiger zu fungieren.

Vom Sachverständigen wurden noch im Rahmen des Verfahrens die Ausbildungsunterlagen und Dienstzeugnisse vorgelegt, aus denen sich seine fachliche Qualifikation eindeutig ergeben hat, sodass auch dieser Beschwerdepunkt ins Leere geht.Schließlich wird als letzter Punkt von Seiten des Beschwerdeführers AA noch eingewandt, dass Herr EE nicht die Voraussetzungen

Paragraph 25, Absatz 6, TBO 2011 habe, um als hochbautechnischer Sachverständiger zu fungieren. Vom Sachverständigen wurden noch im Rahmen des Verfahrens die Ausbildungsunterlagen und Dienstzeugnisse vorgelegt, aus denen sich seine fachliche Qualifikation eindeutig ergeben hat, sodass auch dieser Beschwerdepunkt ins Leere geht. Gesamt kam das Landesverwaltungsgericht Tiroler zum Ergebnis, dass die Beschwerdepunkte im Sinne der Tiroler Bauordnung nicht verfahrensrelevant waren und auch nicht ausreichend Gründe vorgelegen sind, die die Einleitung eines Verordnungsprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof durch das Landesverwaltungsgericht Tirol rechtfertigen würden. Gesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Lechner (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.38.0683.7

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