Paragraph 29, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 30, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.
leg cit oder einer Bauanzeige nach § 30 leg cit um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011) kann für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind,
Paragraph 29, leg cit oder einer Bauanzeige nach Paragraph 30, leg cit um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage unter den Anwendungsbereich des § 53 Abs 1 TBO 2018 subsumiert werden kann oder nicht.Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist seitens des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu prüfen, ob die verfahrensgegenständliche bauliche Anlage unter den Anwendungsbereich des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 subsumiert werden kann oder nicht. In diesem Zusammenhang ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass-wie auch der VwGH bereits zu § 46 TBO 2011 expliziert ausführte-Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042 ua).In diesem Zusammenhang ist zunächst grundsätzlich darauf hinzuweisen, dass-wie auch der VwGH bereits zu Paragraph 46, TBO 2011 expliziert ausführte-Ausnahmebestimmungen grundsätzlich eng auszulegen sind vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/06/0042 ua). Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage, in der keine konkreten baulichen Anlagen angeführt sind, für die das Verfahren nach § 53 TBO 2018 anzuwenden ist, hat eine Auslegung der Bestimmung zu erfolgen.Aufgrund der derzeit geltenden Rechtslage, in der keine konkreten baulichen Anlagen angeführt sind, für die das Verfahren nach Paragraph 53, TBO 2018 anzuwenden ist, hat eine Auslegung der Bestimmung zu erfolgen. Aus der klaren Wortwahl des § 53 Abs 1 TBO 2018 ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden baulichen Anlage aus deren „besonderem Verwendungszweck“ ergeben muss.Aus der klaren Wortwahl des Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 ergibt sich zunächst eindeutig, dass sich der vorübergehende Bestand einer konkret zu beurteilenden baulichen Anlage aus deren „besonderem Verwendungszweck“ ergeben muss. Kein taugliches Indiz für einen vorübergehenden Bestand ist daher die technische Ausführung der baulichen Anlage. So führte der VwGH in seiner Entscheidung zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung (§ 33 Abs 1 TBO 1978) aus, dass dieser Bestimmung keineswegs auf die technische Ausführung sondern auf bauliche Anlagen Bezug nimmt, deren Zustand dem Wesen dieser Baulichkeit nach nicht auf Dauer gerichtet ist(vgl VwGH 28.04.1988, 84/06/0105; Weber/Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, § 46 Z1).Kein taugliches Indiz für einen vorübergehenden Bestand ist daher die technische Ausführung der baulichen Anlage. So führte der VwGH in seiner Entscheidung zur diesbezüglich inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung (Paragraph 33, Absatz eins, TBO 1978) aus, dass dieser Bestimmung keineswegs auf die technische Ausführung sondern auf bauliche Anlagen Bezug nimmt, deren Zustand dem Wesen dieser Baulichkeit nach nicht auf Dauer gerichtet ist, vergleiche VwGH 28.04.1988, 84/06/0105; Weber/Rath-Kathrein, Kommentar zur Tiroler Bauordnung, Paragraph 46, Z1). Zur weiteren Auslegung der Wortfolge „besonderer Verwendungszweck“ iSd § 53 Abs 1 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 Abs 1 TBO 2011) sind weiters die Materialien heranzuziehen sowie die historische Entwicklung dieses baurechtlichen Sonderregimes zu betrachten.Zur weiteren Auslegung der Wortfolge „besonderer Verwendungszweck“ iSd Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011) sind weiters die Materialien heranzuziehen sowie die historische Entwicklung dieses baurechtlichen Sonderregimes zu betrachten. Mit 01.01.1975; LGBL Nr 42/1974, trat erstmals eine baurechtliche Sonderbestimmung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Zweck bestimmt sind, in Kraft und lautete § 33 Abs 1 TBO 1975 damals wie folgt: Mit 01.01.1975; LGBL Nr 42 aus 1974,, trat erstmals eine baurechtliche Sonderbestimmung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Zweck bestimmt sind, in Kraft und lautete Paragraph 33, Absatz eins, TBO 1975 damals wie folgt: „Die Bewilligung für bauliche Anlagen, die nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, wie Baustelleneinrichtungen, Unterkünfte in Notfällen, Veranstaltungszelte udgl, darf nur für die voraussichtliche Dauer dieses Bestandes befristet, höchstens aber für die Dauer von fünf Jahren erteilt werden (…).“ In den Erläuternden Bemerkungen ist dazu ua Folgendes ausgeführt: „Bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes sind zum Beispiel Zelte für Veranstaltungen und Ausstellungen, Notstandsbauten, Tribünen, Abschlagtafeln und dergleichen. (…) Als Beispiel kann angeführt werden, daß eine Baustelleneinrichtung für einen Kraftwerksbau nach dieser Bestimmung auch im Freiland bewilligt werden kann, wenn die allgemeinen Voraussetzungen (…) zutreffen.“ Aus sämtlichen beispielhaft angeführten baulichen Anlagen der damaligen gesetzlichen Bestimmung samt Materialien ergibt sich sohin ganz eindeutig eine zeitliche Begrenztheit, die auf eine konkrete Veranstaltung, Notstandssituation oder Dauer einer Baustelle abzielt und damit zeitlich begrenzt wird. Mit der Tiroler Bauordnung 1998, LGBl Nr 15/1998, ist dann am 01.03.1998 eine Änderung dieser Bestimmung in Kraft getreten und lautete die maßgebliche Bestimmung in § 44 Abs 1 TBO 1998, LGBl Nr 15/1998, dann wie folgt: Mit der Tiroler Bauordnung 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,, ist dann am 01.03.1998 eine Änderung dieser Bestimmung in Kraft getreten und lautete die maßgebliche Bestimmung in Paragraph 44, Absatz eins, TBO 1998, Landesgesetzblatt Nr 15 aus 1998,, dann wie folgt: „Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann
oder einer Bauanzeige nach § 22 um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.“ „Für bauliche Anlagen, die aufgrund ihres besonderen Verwendungszweckes nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt sind, kann
Paragraph 21, oder einer Bauanzeige nach Paragraph 22, um die Erteilung einer befristeten Bewilligung angesucht werden.“ Bis auf die Zitatverweise in Bezug auf das Bauansuchen und die Bauanzeige entspricht diese Regelung sohin der geltenden Rechtslage. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Bestimmung ist Folgendes ausgeführt: „(…) Praktische Bedeutung kommt den baulichen Anlagen vorübergehenden Bestandes vor allem im Zusammenhang mit Baustelleneinrichtungen für Kraftwerksbauen und Schutzbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung, darüberhinaus aber auch im Zusammenhang mit größeren Sport- und Kulturveranstaltungen zu.“ Auch wenn im Gesetzestext selbst zwischenzeitlich keine beispielhafte Anführung von bestimmten baulichen Anlagen bzw Verwendungsarten mehr erfolgt, so ergibt sich aus den Erläuternden Bemerkungen doch, dass aufgrund der dort angeführten Beispiele, jedenfalls keine Ausweitung des Anwendungsbereiches dieses Sonderregimes vom Gesetzgeber beabsichtigt war. Als weiteres Indiz, dass durch die im Jahr 1998 erfolgte Neuregelung keine Ausdehnung des Anwendungsbereiches erfolgte, kann auch angesehen werden, dass in der ursprünglichen Bestimmung des § 33 Abs 1 TBO 1975 „Unterkünfte in Notfällen“ ausdrücklich im Gesetz genannt wurden. Als weiteres Indiz, dass durch die im Jahr 1998 erfolgte Neuregelung keine Ausdehnung des Anwendungsbereiches erfolgte, kann auch angesehen werden, dass in der ursprünglichen Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, TBO 1975 „Unterkünfte in Notfällen“ ausdrücklich im Gesetz genannt wurden. Mit der Änderung der TBO 2011 im Jahr 2015, LGBl Nr 103/2015, wurden in § 46a TBO 2011 Sonderbestimmungen für vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung und in § 46b TBO 2011 Sonderbestimmungen für die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen neu geschaffen.Mit der Änderung der TBO 2011 im Jahr 2015, Landesgesetzblatt Nr 103 aus 2015,, wurden in Paragraph 46 a, TBO 2011 Sonderbestimmungen für vorübergehende Betreuungseinrichtungen für Zwecke der Grundversorgung und in Paragraph 46 b, TBO 2011 Sonderbestimmungen für die vorübergehende Bereitstellung von Wohnraum infolge von Katastrophen neu geschaffen. Der Gesetzgeber hat sohin – unbeschadet allenfalls weiterer Überlegungen und sonstiger Notwendigkeiten – offenbar die Ansicht vertreten, dass diese baulichen Anlagen mit vorübergehendem Verwendungszweck nicht unter den bereits bestehenden Tatbestand des § 46 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 TBO 2018) subsumiert werden konnten, sohin eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des bestehenden Sonderregimes für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf die in der Vorgängerbestimmung (§ 33 Abs 1 TBO 1975) vormals ausdrücklich im Gesetz angeführten beispielhaften Anführung „Unterkünfte in Notfällen“ nicht in Betracht gekommen ist. Der Gesetzgeber hat sohin – unbeschadet allenfalls weiterer Überlegungen und sonstiger Notwendigkeiten – offenbar die Ansicht vertreten, dass diese baulichen Anlagen mit vorübergehendem Verwendungszweck nicht unter den bereits bestehenden Tatbestand des , Paragraph 46, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 53, TBO 2018) subsumiert werden konnten, sohin eine Ausweitung des Anwendungsbereiches des bestehenden Sonderregimes für bauliche Anlagen vorübergehenden Bestandes auf die in der Vorgängerbestimmung (Paragraph 33, Absatz eins, TBO 1975) vormals ausdrücklich im Gesetz angeführten beispielhaften Anführung „Unterkünfte in Notfällen“ nicht in Betracht gekommen ist. Im gegenständlichen Fall ergibt sich sohin, dass - wie bereits vorstehend ausgeführt - in den Erläuternden Bemerkungen zur geltenden Rechtslage nur Baustelleneinrichtungen für Kraftwerksbauen und Schutzbauten der Wildbach- und Lawinenverbauung sowie größere Sport- und Kulturveranstaltungen beispielhaft angeführt sind. Zur Beurteilung, ob gegenständlich ein „besonderer Verwendungszweck“ iSd § 46 Abs 1 TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: § 53 Abs 1 TBO 2018) vorliegt wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Gelegenheit gegeben weitere Angaben zu machen.Zur Beurteilung, ob gegenständlich ein „besonderer Verwendungszweck“ iSd Paragraph 46, Absatz eins, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich: Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018) vorliegt wurde der Beschwerdeführerin und der belangten Behörde insbesondere auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol Gelegenheit gegeben weitere Angaben zu machen. Die Beschwerdeführerin brachte dazu im Wesentlichen vor, dass die in Rede stehenden Büroräumlichkeiten und der Ausstellungsraum für zwei Bauträgerprojekte aufgrund einer besonderen Notsituation dringend benötigt würden. Insbesondere die Nähe zum technischen Planungsbüro des DD lasse keine andere Alternative zu. Aufgrund des herrschenden Zeitdruckes gebe es keine andere Möglichkeit, als das bestehende Objekt einer anderen Nutzung zuzuführen und einen Anbau zu errichten. Damit kann jedoch seitens der Beschwerdeführerin nicht entsprechend dargetan werden, worin der besondere Verwendungszweck der gegenständlichen baulichen Anlage besteht, aus der sich zwingend nur ein vorübergehender Bestand ergibt. Vielmehr hat nicht nur das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde sondern auch das ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren des Landesverwaltungsgerichts ergeben, dass es sich bei dem in Rede stehenden Projekt um Büroräumlichkeiten und einen Ausstellungsraum für die gewerbliche Tätigkeit eines Bauträgergewerbes handelt. Die Beschwerdeführerin selbst sowie die antragstellende juristische Person verfügen jedoch weder über entsprechende Gewerbeberechtigungen noch über einen Mitarbeiterstamm. Die Beschwerdeführerin sowie DD sind die einzigen „Mitarbeiter“. Eine aufrechte gewerbliche Tätigkeit kann sohin seitens der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der fehlenden Gewerbeberechtigung nicht plausibel dargelegt werden. Im Übrigen unterscheidet sich das von der Beschwerdeführerin eingereichte Projekt nicht von anderen Planungsbüros bzw Bauträgern, sodass ein besonderer Verwendungszweck nicht erkannt werden kann. Selbst wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass das gegenständliche Projekt lediglich für die Präsentation bzw Umsetzung von zwei Bauträgerprojekten dienen soll und die weitere in Aussicht genommenen gewerbliche Tätigkeit dann an einem konkret bestimmten Standort in X (EE) in ca 3 Jahren ausgeübt werden soll konnte damit jedoch kein besonderer Verwendungszweck iSd § 53 Abs 1 TBO 2018 dargetan werden. Dies gilt auch für die aus wirtschaftlichen Überlegungen angestrebte vorübergehende Nutzung bis zur Zusammenlegung und Übersiedlung der beiden Büros sowohl jenes der Beschwerdeführerin als auch das des DD.Selbst wenn die Beschwerdeführerin angibt, dass das gegenständliche Projekt lediglich für die Präsentation bzw Umsetzung von zwei Bauträgerprojekten dienen soll und die weitere in Aussicht genommenen gewerbliche Tätigkeit dann an einem konkret bestimmten Standort in römisch zehn (EE) in ca 3 Jahren ausgeübt werden soll konnte damit jedoch kein besonderer Verwendungszweck iSd Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 dargetan werden. Dies gilt auch für die aus wirtschaftlichen Überlegungen angestrebte vorübergehende Nutzung bis zur Zusammenlegung und Übersiedlung der beiden Büros sowohl jenes der Beschwerdeführerin als auch das des DD. Soweit die Beschwerdeführerin eine „Notsituation“ ins Treffen führt ist festzuhalten, dass auch dies zu keiner gegenteiligen Beurteilung führen kann, da lediglich eine vorübergehende Nutzung der konkreten baulichen Anlage für sich allein betrachtet nicht als besonderer Verwendungszweck iSd § 53 Abs 1 TBO 2018 zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden(vgl VwGH 21.12.1989, Zl 87/06/0049).Soweit die Beschwerdeführerin eine „Notsituation“ ins Treffen führt ist festzuhalten, dass auch dies zu keiner gegenteiligen Beurteilung führen kann, da lediglich eine vorübergehende Nutzung der konkreten baulichen Anlage für sich allein betrachtet nicht als besonderer Verwendungszweck iSd Paragraph 53, Absatz eins, TBO 2018 zu qualifizieren ist. In diesem Zusammenhang kann insbesondere auch auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen werden, vergleiche VwGH 21.12.1989, Zl 87/06/0049). Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch im allgemeinen Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2018 eine zeitliche Befristung der baurechtlichen Bewilligung gemäß § 34 Abs 7 TBO 2018 grundsätzlich möglich wäre.Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass auch im allgemeinen Baubewilligungsverfahren nach der TBO 2018 eine zeitliche Befristung der baurechtlichen Bewilligung gemäß Paragraph 34, Absatz 7, TBO 2018 grundsätzlich möglich wäre. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass hinsichtlich der konkreten verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage kein besonderer Verwendungszweck gegeben ist, aufgrund dessen diese nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist. Es konnte diese konkrete bauliche Anlage sohin auch nicht unter den Anwendungsbereich des § 53 TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: § 46 TBO 2011) subsumiert werden und wurde daher das gegenständliche bauliche Ansuchen zu Recht abgewiesen. Dementsprechend war der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.Zusammenfassend ergibt sich daher, dass hinsichtlich der konkreten verfahrensgegenständlichen baulichen Anlage kein besonderer Verwendungszweck gegeben ist, aufgrund dessen diese nur für einen vorübergehenden Bestand bestimmt ist. Es konnte diese konkrete bauliche Anlage sohin auch nicht unter den Anwendungsbereich des Paragraph 53, TBO 2018 (vormals inhaltsgleich: Paragraph 46, TBO 2011) subsumiert werden und wurde daher das gegenständliche bauliche Ansuchen zu Recht abgewiesen. Dementsprechend war der Beschwerde keine Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Piccolroaz (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.40.0627.3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.