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{'item': 'LVwG-2017/46/2669-7'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/2669-7 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Wieser über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2017, Zl ****, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach dem LMSVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insofern Folge gegeben, als die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) auf Euro 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Stunden) herabgesetzt wird. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern korrigiert, als bei der Verhängung der Geldstrafe die Wortfolge „in Anwendung des § 47 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)“ zu entfallen hat. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern korrigiert, als bei der Verhängung der Geldstrafe die Wortfolge „in Anwendung des Paragraph 47, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG)“ zu entfallen hat.
  2. Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der belangten Behörde mit Euro 30,00 neu festgesetzt.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  4. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.05.2017, Zl ****, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt: „Im Zuge einer am 27.09.2016 im Betrieb AA, Z, Adresse 1 durchgeführten Lebensmittelkontrolle wurde vom Lebensmittelaufsichtsorgan BB nachstehende Probe entnommen und von der CC, wie folgt beurteilt: Die vorliegende Probe "ROHMILCH VOM MILCHAUTOMAT" unterliegt den Bestimmungen der Rohmilchverordnung BGBL II Nr. 106/2006, da sie in einem Milchautomaten für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht wird.Die vorliegende Probe "ROHMILCH VOM MILCHAUTOMAT" unterliegt den Bestimmungen der Rohmilchverordnung BGBL römisch zwei Nr. 106 aus 2006,, da sie in einem Milchautomaten für den unmittelbaren menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht wird. Die Probe weist laut Befund eine mesophile aerobe Gesamtkeimzahl bei 30 °C von 230.000 KBE/ml bzw. 2.200.000 KBE/ml auf. Gemäß § 6 (Kriterien), Ziffer 1, lit. a der zitierten Verordnung darf rohe Kuhmilch eine Keimzahl bei 30 °C von maximal 50 000 KBE/ml aufweisen.Gemäß Paragraph 6, (Kriterien), Ziffer 1, Litera a, der zitierten Verordnung darf rohe Kuhmilch eine Keimzahl bei 30 °C von maximal 50 000 KBE/ml aufweisen. Dieser Wert wird bei der vorliegenden Probe weit überschritten. Die vorliegende Probe entspricht daher nicht den Vorschriften der Rohmilchverordnung BGBl. II Nr. 106/2006.Die vorliegende Probe entspricht daher nicht den Vorschriften der Rohmilchverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2006,. Sie haben daher gegen § 6 Z 1 lit a der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Rohmilch und Rohrahm (Rohmilchverordnung) StF: BGBl. II Nr. 106/2006 i.d.g.F. verstoßen.“Sie haben daher gegen Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a, der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Rohmilch und Rohrahm (Rohmilchverordnung) Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2006, i.d.g.F. verstoßen.“ Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gem § 14 Z 1 iVm § 90 Abs 3 Z 2 LMSVG, BGBl I Nr 13/2006 in der damals geltenden Fassung und § 6 Z 1 lit a der Rohmilchverordnung, BGBl II Nr 106/2006 in der damals geltenden Fassung begangen und wurde daher über ihn unter Anwendung des § 47 VStG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung gem Paragraph 14, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006, in der damals geltenden Fassung und Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a, der Rohmilchverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 106 aus 2006, in der damals geltenden Fassung begangen und wurde daher über ihn unter Anwendung des Paragraph 47, VStG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 6 Tage) verhängt. Des Weiteren wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gem § 64 VStG in der Höhe von Euro 60,00 verpflichtet. Des Weiteren wurde er zu einem Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gem Paragraph 64, VStG in der Höhe von Euro 60,00 verpflichtet. Zusätzlich wurden gem § 71 Abs 3 LMSVG die Kosten der Untersuchung der CC in der Höhe von Euro 64,78 vorgeschrieben. Zusätzlich wurden gem Paragraph 71, Absatz 3, LMSVG die Kosten der Untersuchung der CC in der Höhe von Euro 64,78 vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschuldigte fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass der Milchhof Y ständig Milchkontrollen in seinem Betrieb durchführe. Die Ergebnisse der Kontrollen durch den Milchhof seien aus der Milchabrechnung vom September 2016 unter „Qualitätsdaten vom 27.09.2017“ erkenntlich. Am Tag der gegenständlichen Kontrolle sei auch vom Milchhof Y eine Probe gezogen worden und die Probe sei in Ordnung gewesen. Es bestehe daher der Verdacht, dass vom Lebensmittelinspektor ein kontaminiertes Gefäß verwendet worden sei oder die Probe ungekühlt ins Labor geschickt worden sei. Des Weiteren werde am Automaten groß und schriftlich darauf hingewiesen, dass die Milch vor dem Verzehr abgekocht werden müsse. Es sei daher die Verfahrensweise der Kontrollorgane Keime bei 30 °C zu zählen nicht nachvollziehbar. Von der belangten Behörde wurde nach Einlangen der Beschwerde noch eine Stellungnahme des Lebensmittelinspektors zu den Rechtfertigungsgründen des Beschwerdeführers vom 13.07.2017 eingeholt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens und der Stellungnahme des Lebensmittelinspektors wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Am 09.01.2018 wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol eine mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschien. In weiterer Folge wurden vom Beschwerdeführer noch Lichtbilder über die anlässlich der gegenständlichen Kontrolle hinterlassenen Gegenproben übermittelt. Der Beschwerdeführer beantragte die Untersuchung dieser Milchproben. Weiters wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine weitere Stellungnahme des Lebensmittelinspektors der belangten Behörde vom 12.01.2018 (vgl OZ 4), sowie von der CC vom 08.05.2018 (vgl OZ 6) eingeholt. Diese wurden dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Weiters wurden vom Landesverwaltungsgericht Tirol eine weitere Stellungnahme des Lebensmittelinspektors der belangten Behörde vom 12.01.2018 vergleiche OZ 4), sowie von der CC vom 08.05.2018 vergleiche OZ 6) eingeholt. Diese wurden dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine weitere Stellungnahme. Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt, dabei insbesondere in das Gutachten der CC vom 21.10.2016, in die Milchgeldgutschriftabrechnungen für die Monate Jänner bis November 2016, in die Stellungnahmen des Lebensmittelinspektors der belangten Behörde vom 13.07.2017 und vom 12.01.2018, sowie in die ergänzende Stellungnahme der CC vom 08.05.
  5. II.römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat in Z, Adresse 1, einen landwirtschaftlichen Betrieb. Am 27.09.2016 wurden vom Lebensmittelaufsichtsorgan BB zwei Proben der Rohmilch vom dort aufgestellten Milchautomaten gezogen. Von diesem Milchautomaten kann der Verbraucher unmittelbar Rohmilch beziehen. Die Proben wurden in sterilen Gefäße abgefüllt und anschließend sofort per Dienstkraftfahrzeug in einem Kühlschrank gekühlt zur CC in Y per Dienst-KFZ transportiert. Die Proben hatten dabei eine Eingangstemperatur am 27.09.2016 von + 1,1 °C. Die Proben sind gekühlt bei der CC eingelangt und wurden unmittelbar nach dem Einlangen untersucht. Die mikrobiologische Untersuchung ergab dabei bei der ersten Probe eine mesophile aerobe Gesamtkeimzahl bei 30 °C von 2.200.000 KBE/ml und bei der zweiten Probe 260.000 KBE/ml. Die Untersuchung wurde in der CC qualitätsgesichert im akkreditierten Untersuchungsrahmen nach den Vorgaben der ÖNORM EN ISO 4833 durchgeführt. Bei den untersuchten Proben des Milchhofs Y hat es sich nicht um Proben aus dem Milchautomaten gehandelt, sondern um Milch von dem Großtank. Von diesem Großtank aus wird der Rohmilchautomat immer wieder befüllt. Wenn die Milch ausreichend abgekühlt war, wurde die Milch in einem Kübel gefüllt und dieser Kübel wurde in den Rohmilchautomaten gestellt. Der Kübel wird jeden Tag mit einem Spülmittel, welches von der DD vorgeschrieben wurde, gereinigt. Die Befüllung des Rohmilchautomaten erfolgte täglich. Bereits am Tag nach der Kontrolle wurde der Rohmilchautomat stillgelegt und nicht wieder in Betrieb genommen. Die Keimzahl von den aus dem Milchautomaten beiden gezogenen Proben waren unterschiedlich, wobei die Keimzahl bei der zweiten Entnahme aus dem Automaten niedriger war. Es kann daher von einer Verkeimung in den Leitungen des Automaten ausgegangen werden. Nach der ersten Entnahme sind die Leitungen bereits mit Milch ausgespült worden, sodass die Kontamination bei der zweiten Entnahme geringer war. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der unbedenklichen Urkunden im Akt, insbesondere aufgrund des widerspruchsfreien Gutachtens der CC, Institut für Lebensmittelsicherheit X vom 21.10.2016 und vom 08.05.2018, sowie aus den Stellungnahmen des Lebensmittelaufsichtsorgans BB vom 13.07.2017 und vom 12.01.2018, sowie letzten Endes aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers selbst. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aufgrund der unbedenklichen Urkunden im Akt, insbesondere aufgrund des widerspruchsfreien Gutachtens der CC, Institut für Lebensmittelsicherheit römisch zehn vom 21.10.2016 und vom 08.05.2018, sowie aus den Stellungnahmen des Lebensmittelaufsichtsorgans BB vom 13.07.2017 und vom 12.01.2018, sowie letzten Endes aus der Rechtfertigung des Beschwerdeführers selbst. Die Erklärung dafür, dass die beiden vom Lebensmittelaufsichtsorgan gezogenen Proben unterschiedliche Keimzahlen haben, ergibt sich aus der nachvollziehbaren und plausiblen Angabe im Gutachten der CC vom 08.05.2018, wo erklärt wurde, dass von einer Verkeimung in den Leitungen des Automaten ausgegangen werden konnte. Durch die erste Probeentnahme wurden die Leitungen mit Milch ausgespült, sodass die Kontamination bei der zweiten Entnahme geringer war. Die Tatsache, dass die Milch aus dem Großtank in Ordnung war, spricht auch nicht dagegen, dass im aufgestellten Milchautomaten andere Keimwerte gefunden werden konnten. Untersuchungsergebnisse von Probenziehungen, welche an unterschiedlichen Stellen entnommen worden sind, sind nicht miteinander vergleichbar. Dass die Kühlkette von der Probenentnahme bis zur Untersuchung durch die CC nicht unterbrochen wurde, ergibt sich aus den geschilderten Abläufen sowohl seitens des Lebensmittelaufsichtsorgans, als auch seitens der CC. Es besteht kein Grund daran zu zweifeln, dass die Kühlkette aufrechterhalten wurde. Konkrete Anhaltspunkte dafür haben sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keine ergeben. Die Untersuchungsergebnisse der CC werden grundsätzlich auch nicht bestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, BGBl I Nr 13/2006, idF BGBl I Nr 144/2015, lauten wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebenden Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 13 aus 2006,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 144 aus 2015,, lauten wie folgt: § 14 Paragraph 14, „Rohmilch Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhören der Codexkommission im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit Verordnung
  6. das Inverkehrbringen von Rohmilch oder Rohrahm, die für den unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind, einschränken oder untersagen oder …“ § 90 Paragraph 90, „Tatbestände …

(3)Wer
  1. den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß § 4 Abs. 3 oder § 15 zuwiderhandelt,den in der Anlage genannten unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union samt Änderungsrechtsakten, delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten oder den näheren Vorschriften zur Durchführung dieser Rechtsakte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, oder Paragraph 15, zuwiderhandelt, …“ Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Milch und Rohrahm (Rohmilchverordnung), BGBl II Nr 106/2006, lautet wie folgt:Die im gegenständlichen Verfahren maßgebende Bestimmung der Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen über Milch und Rohrahm (Rohmilchverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 106 aus 2006,, lautet wie folgt: § 6Paragraph 6 Kriterien Rohmilch muss folgende Kriterien erfüllen:
  2. Rohe Kuhmilch a) Keimzahl bei 30 °C (pro ml): ≤ 50.000; …“ V.römisch fünf. Erwägungen: Zu den grundlegenden Zielen des Lebensmittelrechts zählt ein hohes Schutzniveau der Gesundheit der Bevölkerung und dabei unter anderem Verbraucher vor nicht sicherer Milch und Rohmilch zu schützen. Grundsätzlich ist es auch zulässig Rohmilch durch einen Milchautomaten abzugeben, dies jedoch nur wenn gewährleistet ist, dass die Rohmilch durch den Milchautomaten oder dessen Standort keine hygienisch nachteilige Beeinträchtigung erfährt. Unbestritten ist geblieben, dass die beiden am 27.09.2016 in Betrieb des Beschwerdeführers gezogenen Proben erhöhte Keimzahlen aufwiesen. Die erste gezogene Probe wies laut Befund eine mesophile aerobe Gesamtkeimzahl bei 30 °C von 2.200.000 KBE/ml, die zweite Probe von 230.000 KBE/ml auf. Laut § 6 Z 1 lit a Rohmilchverordnung darf rohe Kuhmilch bei 30 °C/ml keine Keimzahl höher als 50.000 aufweisen. Bei der ersten Probe muss daher von einer extrem überhöhten Keimzahl gesprochen werden. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er am Milchautomaten den Hinweis, dass die Milch vor dem Verzehr abgekocht werden muss, angebracht hat. Er bringt auch vor, dass die Zählung der Keime bei 30 °C nicht nachvollziehbar ist. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gem § 6 Z 1 lit a Rohmilchverordnung genau festgelegt ist, dass die Keimzahl von 50.000 KBE/ml bei 30 °C nicht 50.000 überschreiten darf. Des Weiteren ist auch in der Rohmilchverordnung festgelegt, dass gem § 5 Abs 1 Rohmilch, welche zum unmittelbar menschlichen Verzehr bestimmt ist, mit dem Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ zu kennzeichnen ist. Laut Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a, Rohmilchverordnung darf rohe Kuhmilch bei 30 °C/ml keine Keimzahl höher als 50.000 aufweisen. Bei der ersten Probe muss daher von einer extrem überhöhten Keimzahl gesprochen werden. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass er am Milchautomaten den Hinweis, dass die Milch vor dem Verzehr abgekocht werden muss, angebracht hat. Er bringt auch vor, dass die Zählung der Keime bei 30 °C nicht nachvollziehbar ist. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass gem Paragraph 6, Ziffer eins, Litera a, Rohmilchverordnung genau festgelegt ist, dass die Keimzahl von 50.000 KBE/ml bei 30 °C nicht 50.000 überschreiten darf. Des Weiteren ist auch in der Rohmilchverordnung festgelegt, dass gem Paragraph 5, Absatz eins, Rohmilch, welche zum unmittelbar menschlichen Verzehr bestimmt ist, mit dem Hinweis „Rohmilch, vor dem Verzehr abkochen“ zu kennzeichnen ist. Auch das Vorbringen, dass nicht von einem „unmittelbar für den menschlichen Verzehr in Verkehr gebracht“ gesprochen werden kann, ist verfehlt, da dies lediglich bedeutet, dass die Rohmilch direkt an den Endverbraucher abgegeben wird. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdeliktes im Sinne des § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte jedoch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite ist auszuführen, dass es sich bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdeliktes im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG handelt. Dieser Bestimmung zufolge genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, da über das Verschulden nichts anderes bestimmt ist. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines "Ungehorsamsdeliktes" tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Beschuldigten ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dabei hätte der Beschuldigte initiativ alles darzutun gehabt, was für seine Entlastung spricht. Mangelndes Verschulden konnte jedoch vom Beschwerdeführer nicht dargelegt werden. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Der Unrechtsgehalt der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich, zumal der Beschwerdeführer gegen ein Verbot, das dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen bzw dem Schutz der Verbraucherinteressen dient, zuwidergehandelt hat. Hinsichtlich des Verschuldens war von Fahrlässigkeit auszugehen. Als mildernd konnte gewertet werden, dass der Beschwerdeführer den Rohmilchautomaten sofort außer Betrieb genommen und nicht weiter betrieben hat. Die Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer nicht zugute, er weist drei, jedoch nicht einschlägige Vorstrafen auf. Als erschwerend wurden ebenfalls keine Umstände gewertet. Zu den Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnissen hat der Beschwerdeführer lediglich angegeben, dass er mit seinem Einkommen nicht auskomme, diesbezüglich jedoch keine Unterlagen vorgelegt, es wurde daher von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. In Anbetracht aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte erschien die verhängte Strafe nicht schuld- und tatangemessen. Zwar sieht § 90 Abs 3 Z 2 bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,00 vor, jedoch konnte dennoch eine Herabsetzung der Geldstrafe erfolgen, da bei einer Gesamtbetrachtung die nunmehr verhängte Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer hat den Rohmilchautomaten sofort außer Betrieb genommen und wird diesen auch weiterhin nicht betreiben. In Anbetracht aller für die Strafbemessung relevanten Aspekte erschien die verhängte Strafe nicht schuld- und tatangemessen. Zwar sieht Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 2, bei Erstvergehen eine Geldstrafe von bis zu Euro 50.000,00 vor, jedoch konnte dennoch eine Herabsetzung der Geldstrafe erfolgen, da bei einer Gesamtbetrachtung die nunmehr verhängte Geldstrafe als angemessen und erforderlich erscheint um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretungen ausreichend Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer hat den Rohmilchautomaten sofort außer Betrieb genommen und wird diesen auch weiterhin nicht betreiben. § 47 VStG war aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfernen, da dieser nur bei einem abgekürzten Verfahren (Strafverfügung) zur Anwendung gelangt. Paragraph 47, VStG war aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu entfernen, da dieser nur bei einem abgekürzten Verfahren (Strafverfügung) zur Anwendung gelangt. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig. Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Hinweis: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG). Landesverwaltungsgericht Tirol Mag.a Wieser (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.46.2669.7

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