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{'item': 'LVwG-2018/20/1141-3'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum13.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/20/1141-3 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Landespolizeidirektion Y vom 17.04.2018, Zl *****, betreffend die Entziehung der Lenkberechtigung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als die Aufforderung, eine psychiatrische Stellungnahme beizubringen, aus dem Spruch eliminiert wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der urschriftlich ergangene Mandatsbescheid vom 27.12.2017, gegen den Vorstellung erhoben wurde, abgeändert und wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von 8 Monaten, beginnend mit dem 26.12.2017, entzogen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer das Recht aberkannt, von einer allfällig im Ausland erworbenen Lenkberechtigung für die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit in Österreich Gebrauch zu machen. Als begleitende Anordnungen wurden eine Nachschulung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme und einer psychiatrischen Stellungnahme angeordnet. In der Begründung wurde im Wesentlichen darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer am 26.12.2017 um 07.55 Uhr in Z auf Höhe des Hauses Adresse 1 ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,45 mg/l Alkoholgehalt der Atemluft) gelenkt habe. Weiters habe er der Aufforderung der amtshandelten Polizisten, ihn zum Zweck der Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtmittel dem diensthabenden Amtsarzt vorzuführen, nicht Folge geleistet. Aufgrund des durchgeführten Speicheltestes, der positiv auf Kokain angeschlagen habe, hätte ein entsprechender Verdacht bestanden. Der Beschwerdeführer sei nicht mehr verkehrszuverlässig. Erschwerend sei zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 wegen einer Übertretung nach § 99 Abs 1b StVO rechtskräftig bestraft und ihm die Lenkberechtigung auf die Dauer von 1 Monat entzogen worden sei. Es würden im gegenständlichen Fall auch zwei schwerwiegende straßenverkehrsrechtliche Übertretungen vorliegen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen ergebe sich zwingend aus § 24 Abs 3 FSG und § 14 Abs 3 FSG–Gesundheitsverordnung.Der Beschwerdeführer sei nicht mehr verkehrszuverlässig. Erschwerend sei zu werten, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2016 wegen einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO rechtskräftig bestraft und ihm die Lenkberechtigung auf die Dauer von 1 Monat entzogen worden sei. Es würden im gegenständlichen Fall auch zwei schwerwiegende straßenverkehrsrechtliche Übertretungen vorliegen. Die Anordnung der begleitenden Maßnahmen ergebe sich zwingend aus Paragraph 24, Absatz 3, FSG und Paragraph 14, Absatz 3, FSG–Gesundheitsverordnung. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist mit einem Schriftsatz vom 16.05.2018 Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass aufgrund eines gerichtsmedizinischen Gutachtens von einer Blutalkoholkonzentration von 0,65 Promille auszugehen sei. Das Ergebnis des Speicheltestes könne sich der Beschwerdeführer nicht erklären. Er nehme an, dass ihm möglicherweise jemand unbemerkt etwas in sein Getränk gemischt habe. Der Speicheltest sei zu ungewiss und unzuverlässig, um mit Sicherheit von einer Beeinträchtigung auszugehen zu können. Der Beschwerdeführer konsumiere keine Suchtmittel. Der Beschwerdeführer habe die einschreitenden Beamten gefragt, ob er wirklich noch zum Amtsarzt müsse, da er bereits sehr müde gewesen sei, worauf ihm dieser erwidert habe, das müsse er nicht tun, woraufhin er davon ausgegangen sei, dass er seinen Verpflichtungen nachgekommen wäre. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer nach einer Nacht, in der er gearbeitet habe, müde gewesen sei und die Aussage des Beamten falsch verstanden habe. Mit Schreiben vom 16.05.2018 wurde die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vom Verwaltungsgericht wurde für den 06.06.2018 eine mündliche Verhandlung anberaumt, wobei diese Verhandlung mit jener im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren (LVwG-2018/20/0845) verbunden wurde. Beweis wurde aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers sowie der Zeugen CC und DD, weiters durch Einsichtnahme in die verwaltungsbehördlichen Akten. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Y vom 02.03.2018, Zl *****, wurde dem Beschwerdeführer Folgendes vorgeworfen:
  4. Sie haben am 26.12.2017 um 07:55 Uhr in Z, Adresse 1, in Richtung Norden (Adresse 2) das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-XXXX in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da der Alkoholgehalt Ihrer Atemluft 0,45 mg/l betrug.
  5. Sie haben sich am 28.12.2017 um 08:20 in Z, Adresse 1 trotz Aufforderung durch ein Organ der Straßenaufsicht geweigert, sich zum Zwecke der Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem bei der Landespolizeidirektion Y tätigen Arzt bringen zu lassen, obwohl vermutet werden konnte, dass Sie sich in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand befanden (Sie wurden per Speicheltest positiv auf Kokain getestet.) und Sie am 26.12.2017 um 07:55 Uhr in Z, Adresse 1, das Fahrzeug mit dem Kennzeichen X-XXXX gelenkt haben. Dadurch habe er Verwaltungsübertretungen begangen, nämlich zu
  6. gemäß § 99 Abs. 1b i.V.m.§ 5 Abs. 1 StVO;zu
  7. gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, i.V.m.Paragraph 5, Absatz eins, StVO; zu
  8. gemäß § 99 Abs. 1 lit b i.V.m. § 5 Abs. 5
  9. Satz und Abs 9 StVO.zu
  10. gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5,
  11. Satz und Absatz 9, StVO. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer Geldstrafen verhängt, nämlich zu
  12. Euro 900,00 gemäß § 99 Abs 1b StVO zu
  13. Euro 900,00 gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO zu
  14. Euro 2.500,00 gemäß § 99 Abs 1 StVO zu
  15. Euro 2.500,00 gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO Weiters wurden Ersatzfreiheitsstrafen und Verfahrenskostenbeiträge festgesetzt. Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. In der Begründung wurde bezüglich Spruchpunkt
  16. unter Verweis auf ein gerichtsmedizinisches Gutachten ausgeführt, dass der Blutalkoholgehalt zum Anhaltezeitpunkt 0,65 Promille betragen habe. In Bezug auf den Schuldvorwurf laut Spruchpunkt
  17. wurde geltend gemacht, dass sich der Beschwerdeführer nicht geweigert hätte, sich zum Zwecke der Feststellung der Beeinträchtigung durch Suchtgift zu einem Arzt bringen zu lassen. Der Beschwerdeführer sei nach einer langen Arbeitsnacht sehr müde gewesen und hätte den Beamten gefragt, ob er mitfahren müsse, woraufhin ihm mitgeteilt worden sei, dass er gar nichts tun müsse. Der Beschwerdeführer hätte dies so aufgefasst, dass er nicht verpflichtet gewesen wäre, umgehend beim Arzt vorstellig zu werden. Der Beschwerdeführer sei auch nicht in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gewesen. Es werde bezweifelt, dass der Speicheltest das korrekte Ergebnis anzeige. Wenn dem so wäre, könnte sich der Beschwerdeführer lediglich vorstellen, dass ihm jemand etwas in ein Getränk getan habe, was in den Zer Bogenlokalen leider immer wieder einmal vorkomme. Er habe jedenfalls bewusst keinerlei Drogen konsumiert. Im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren gelangte das Landesverwaltungsgericht Y mit Erkenntnis vom 13.06.2018, Zl 2018/20/0845-3, zum Ergebnis, dass der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt
  18. Folge gegeben, insoweit das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 FSG eingestellt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt
  19. wurde der Schuldspruch jedoch bestätigt. Die Strafe wurde von Euro 2.500,00 auf Euro 2.100,00 herabgesetzt.Im parallel geführten Verwaltungsstrafverfahren gelangte das Landesverwaltungsgericht Y mit Erkenntnis vom 13.06.2018, Zl 2018/20/0845-3, zum Ergebnis, dass der Beschwerde bezüglich Spruchpunkt
  20. Folge gegeben, insoweit das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, FSG eingestellt wird. Hinsichtlich Spruchpunkt
  21. wurde der Schuldspruch jedoch bestätigt. Die Strafe wurde von Euro 2.500,00 auf Euro 2.100,00 herabgesetzt. Hinsichtlich Spruchpunkt
  22. wurde begründend ausgeführt, dass eine Bestrafung wegen § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 9 iVm Abs 6 StVO eine Bestrafung nach § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO ausschließen würde. Hinsichtlich Spruchpunkt
  23. gelangte das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Straßenaufsichtsorgan in dieser Situation lediglich eine unverbindliche Einladung aussprechen oder nur die Möglichkeit einer ärztlichen Abklärung theoretisch erörtern hätte wollen (vgl VwGH 18.12.1991, 91/02/0143). Der Beschwerdeführer habe der Verpflichtung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, zu Unrecht nicht entsprochen. Hinsichtlich Spruchpunkt
  24. wurde begründend ausgeführt, dass eine Bestrafung wegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 6, StVO eine Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO ausschließen würde. Hinsichtlich Spruchpunkt
  25. gelangte das Verwaltungsgericht zur Ansicht, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass das Straßenaufsichtsorgan in dieser Situation lediglich eine unverbindliche Einladung aussprechen oder nur die Möglichkeit einer ärztlichen Abklärung theoretisch erörtern hätte wollen vergleiche VwGH 18.12.1991, 91/02/0143). Der Beschwerdeführer habe der Verpflichtung, sich dem Amtsarzt vorführen zu lassen, zu Unrecht nicht entsprochen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich erst im führerscheinrechtlichen Akt der Landespolizeidirektion Y sowie aus dem (das Verwaltungsstrafverfahren betreffend) verwaltungsgerichtlichen Akt, Zl LVwG-2018/20/
  26. IV.römisch vier. Rechtslage: Die hier maßgeblichen Bestimmungen des FSG lauten wie folgt: § 7Paragraph 7

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
  1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;
  2. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist; …
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist. § 24Paragraph 24
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
  1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
  2. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  3. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  4. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
  5. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO
  6. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO
  7. … Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. § 26Paragraph 26
(2)Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehenerstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen § 14 Abs 3 FSG-Gesundheitsverordnung lautet wie folgt:Paragraph 14, Absatz 3, FSG-Gesundheitsverordnung lautet wie folgt: Alkohol, Sucht- und Arzneimittel ... Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen. V.römisch fünf. Rechtliche Erwägungen: Der Beschwerdeführer hat am 26.12.2017 eine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 9 iVm Abs 6 StVO begangen. Diesbezüglich ist die Bestrafung in Rechtskraft erwachsen. Die Führerscheinbehörde (bzw das Verwaltungsgericht in einer führerscheinrechtlichen Angelegenheit) ist an die rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO gebunden (vgl VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH).Der Beschwerdeführer hat am 26.12.2017 eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 9, in Verbindung mit Absatz 6, StVO begangen. Diesbezüglich ist die Bestrafung in Rechtskraft erwachsen. Die Führerscheinbehörde (bzw das Verwaltungsgericht in einer führerscheinrechtlichen Angelegenheit) ist an die rechtskräftige Bestrafung wegen einer entsprechenden Übertretung der StVO gebunden vergleiche VwGH 21.04.2016, Ra 2016/11/0039, mwH). Aufgrund der Bindungswirkung für das Führerscheinverfahren ist von einer bestimmten Tatsache (von der Verwirklichung eines Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestandes) iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen.Aufgrund der Bindungswirkung für das Führerscheinverfahren ist von einer bestimmten Tatsache (von der Verwirklichung eines Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestandes) iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG auszugehen. § 26 Abs 2 Z 1 FSG sieht im Fall einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO eine Entziehungsdauer von mindestens 6 Monaten vor. Gemäß § 26 Abs 2 Z 5 FSG erhöht sich diese Mindestentziehungsdauer auf 10 Monate, wenn innerhalb von 5 Jahren zuvor ein Delikt gemäß § 99 Abs 1a StVO begangen wurde.)Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG sieht im Fall einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO eine Entziehungsdauer von mindestens 6 Monaten vor. Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 5, FSG erhöht sich diese Mindestentziehungsdauer auf 10 Monate, wenn innerhalb von 5 Jahren zuvor ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begangen wurde.) Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer am 24.08.2016 eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1b iVm § 5 Abs 1 StVO begangen und wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 24.08.2016 auf die Dauer von 1 Monat entzogen. Gleichzeitig wurde ein Verkehrscoaching angeordnet. Dieses Verkehrscoaching besuchte der Beschwerdeführer am 15.02.2017, also nur 10 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat.Im gegenständlichen Fall wurde vom Beschwerdeführer am 24.08.2016 eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen und wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung mit Bescheid vom 24.08.2016 auf die Dauer von 1 Monat entzogen. Gleichzeitig wurde ein Verkehrscoaching angeordnet. Dieses Verkehrscoaching besuchte der Beschwerdeführer am 15.02.2017, also nur 10 Monate vor der verfahrensgegenständlichen Tat. Aufgrund der nur 16 Monate vor der gegenständlichen Übertretung begangenen Übertretung nach § 99 Abs 1b StVO erscheint die Festsetzung der Entziehungsdauer mit 2 Monaten über der Mindestentzugsdauer als nicht unangemessen hoch. Allerdings findet die Anordnung einer fachärztlichen Stellungnahme keine gesetzmäßige oder verordnungsmäßige Deckung, zumal § 14 Abs 3 FSG-GV auf das Lenken einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand abstellt, nicht jedoch auf eine Verweigerungshandlung, mag diese auch der Klärung eines dahingehenden Verdachtes gedient haben.Aufgrund der nur 16 Monate vor der gegenständlichen Übertretung begangenen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO erscheint die Festsetzung der Entziehungsdauer mit 2 Monaten über der Mindestentzugsdauer als nicht unangemessen hoch. Allerdings findet die Anordnung einer fachärztlichen Stellungnahme keine gesetzmäßige oder verordnungsmäßige Deckung, zumal Paragraph 14, Absatz 3, FSG-GV auf das Lenken einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand abstellt, nicht jedoch auf eine Verweigerungshandlung, mag diese auch der Klärung eines dahingehenden Verdachtes gedient haben. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Stöbich (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.1141.3

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.