RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/37/2818-16 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hirn über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2017, Zl *****, betreffend ein Genehmigungsverfahren für ein Zwischenlager nach dem AWG 2002 (beteiligte Parteien: AA GmbH, Arbeitsinspektorat Y und Wasserwirtschaftliches Planungsorgan; belangte Behörde: Bezirkshauptmannschaft Z) nach Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
- Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz , (B-VG) nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang:
- Verfahren bei der belangten Behörde: Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 hat die AA GmbH um die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für eine stationäre Aufbereitungsanlage (BB) auf dem Gst Nr **1/2 und einer Teilfläche des Gst Nr **1/4, beide GB ***** X, angesucht.Mit Schriftsatz vom 18.08.2017 hat die AA GmbH um die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für eine stationäre Aufbereitungsanlage (BB) auf dem Gst Nr **1/2 und einer Teilfläche des Gst Nr **1/4, beide GB ***** römisch zehn, angesucht. Mit Schriftsatz vom 12.09.2017, Zl *****, hat der Landeshauptmann von Tirol gemäß § 38 Abs 6a Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) der Bezirkshauptmannschaft Z die Durchführung des abfallrechtlichen Verfahrens übertragen und die Bezirks-verwaltungsbehörde ermächtigt, im eigenen Namen zu entscheiden. Zudem hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmannschaft Z die Zuständigkeit zur Vollziehung der §§ 53 Abs 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 für die beantragte Bodenaushubdeponie übertragen. Mit Schriftsatz vom 12.09.2017, Zl *****, hat der Landeshauptmann von Tirol gemäß Paragraph 38, Absatz 6 a, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) der Bezirkshauptmannschaft Z die Durchführung des abfallrechtlichen Verfahrens übertragen und die Bezirks-verwaltungsbehörde ermächtigt, im eigenen Namen zu entscheiden. Zudem hat der Landeshauptmann von Tirol der Bezirkshauptmannschaft Z die Zuständigkeit zur Vollziehung der Paragraphen 53, Absatz 2, 57 bis 64 und 75 AWG 2002 für die beantragte Bodenaushubdeponie übertragen. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat Stellungnahmen aus den Fachgebieten Elektrotechnik, Wildbach- und Lawinentechnik, Naturkunde Abfalltechnik, Forsttechnik, Wasserwirtschaft und Geologie eingeholt und am 25.10.2017 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Zum Vorhaben haben sich auch das Arbeitsinspektorat und der Naturschutzbeauftrage geäußert. Letzterer hat das Vorhaben als nicht bewilligungsfähig eingeschätzt. Mit Bescheid vom 10.11.2017, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z die Errichtung eines zeitlich befristeten Zwischenlagers für die vorübergehende Lagerung von Bodenaushub- und Stollenausbruchmaterial und die teilweise Aufbereitung mittels stationären BBs für die Verwertung gemäß den §§ 43 Abs 1 und 4, 47 Abs 1 und 50 AWG 2002 abfallrechtlich bewilligt. Mit Bescheid vom 10.11.2017, Zl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Z die Errichtung eines zeitlich befristeten Zwischenlagers für die vorübergehende Lagerung von Bodenaushub- und Stollenausbruchmaterial und die teilweise Aufbereitung mittels stationären BBs für die Verwertung gemäß den Paragraphen 43, Absatz eins und 4, 47 Absatz eins und 50 AWG 2002 abfallrechtlich bewilligt. Mit Schriftsatz vom 07.12.2017, Zl *****, hat der Landesumweltanwalt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2017,Zl *****, Beschwerde erhoben und beantragt, die erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung ersatzlos zu beheben. Mit Schriftsatz vom 07.12.2017, Zl *****, hat der Landesumweltanwalt gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2017,, Zl *****, Beschwerde erhoben und beantragt, die erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung ersatzlos zu beheben.
- Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol: Zur Beschwerde des Landesumweltanwaltes hat sich die AA GmbH im Schriftsatz vom 10.01.2018 geäußert und beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Zum Beweis des erstatteten Vorbringens hat die AA GmbH zudem folgende Unterlagen vorgelegt: ● Stellungnahme der CC GmbH vom 20.12.2017 ● Stellungnahme des DD vom 10.01.2018 ● Stellungnahme der Ingenieurbüro EE GmbH vom 10.01.2018 samt Beilagen (Lageplan Profile sowie Profile 1 und 2) ● Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2016, Zl ***** Über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 16.01.2018, Zl LVwG-2017/37/2818-5, hat sich die AA GmbH im Schriftsatz vom 29.01.2018 ergänzend geäußert und die Stellungnahme der CC GmbH vom 24.01.2018 sowie einen Lageplan „Uferschutzstreifen“ vorgelegt. Der Landesumweltanwalt hat sich zu den Ausführungen der AA GmbH vom 11.01.2018 im Schriftsatz vom 25.01.2018, Zl *****, und zur ergänzenden Stellungnahme vom 29.01.2018 sowie den Darlegungen der CC GmbH vom 24.01.2018 im Schriftsatz vom 15.02.2018, Zl *****, geäußert. Mit den Schriftsätzen vom 04.
- und 19.
- hat die belangte Behörde die Bescheide betreffend die Deponien „W“ und „Ver Tal“ sowie die Rohstoffgewinnung „FF“ übermittelt. Am 30.05.2018 hat die öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden. Gegenstand dieser Verhandlung war auch die von der AA GmbH beantragte Deponie „U“. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des GG als Vertreter der AA GmbH als Partei, des Zeugen JJ, MBA, durch Einvernahme des naturkundlichen Amtssachverständigen KK sowie durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Z, Zlen ***** und *****, jeweils samt Beilagen, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zlen LVwG-2017/37/2818 und LVwG-2018/37/0060 in Verbindung mit (iVm) 2017/34/1608, jeweils samt Beilagen. Beweis wurde aufgenommen durch die Einvernahme des GG als Vertreter der AA GmbH als Partei, des Zeugen JJ, MBA, durch Einvernahme des naturkundlichen Amtssachverständigen KK sowie durch Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Z, Zlen ***** und *****, jeweils samt Beilagen, sowie der Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, Zlen LVwG-2017/37/2818 und LVwG-2018/37/0060 in Verbindung mit in Verbindung mit 2017/34/1608, jeweils samt Beilagen. Keine der Verfahrensparteien hat Beweisanträge gestellt. Weitere Beweise wurden auch nicht aufgenommen. II.römisch zwei. Beschwerdevorbringen und Stellungnahme der AA GmbH:
- Beschwerdevorbringen: Der Landesumweltanwalt hat sich in der Beschwerde vom 07.12.2017, *****, sowie in den Schriftsätzen vom 25.01.2018, Zl *****, und vom 15.02.2018, Zl *****, geäußert.Der Landesumweltanwalt hat sich in der Beschwerde vom 07.12.2017, *****, sowie in den Schriftsätzen vom 25.01.2018, Zl *****, und vom 15.02.2018, , Zl *****, geäußert. Der Landesumweltanwalt räumt ein, dass unter Berücksichtigung der für das Projekt „T“ ergangenen naturschutzrechtlichen Bewilligung mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 13.09.2016, Zl *****, auch ein öffentliches Interesse an der Deponierung sowie Zwischendeponierung des anfallenden Tunnelbruchmaterials bestehe. Allerdings mache das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte Zwischenlager „U“ nur einen Sinn, wenn die Enddeponie „U“ im Ruhegebiet Ser und Ver Hauptkamm ebenfalls bewilligt werde. Der Landesumweltanwalt bemängelt, dass das Zwischenlager „U“ entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im vereinfachten Verfahren gemäß § 50 AWG 2002 bewilligt worden sei. Stelle man auf die Umschlaglagerungskapazität ab, werde der im § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002 festgelegte Grenzwert von 10.000 t pro Jahr deutlich überschritten. Durch die unzulässige Anwendung des § 50 AWG 2002 seien Parteirechte verletzt worden.Der Landesumweltanwalt bemängelt, dass das Zwischenlager „U“ entgegen den gesetzlichen Bestimmungen im vereinfachten Verfahren gemäß Paragraph 50, AWG 2002 bewilligt worden sei. Stelle man auf die Umschlaglagerungskapazität ab, werde der im , Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 festgelegte Grenzwert von 10.000 t pro Jahr deutlich überschritten. Durch die unzulässige Anwendung des Paragraph 50, AWG 2002 seien Parteirechte verletzt worden. Der Landesumweltanwalt betont, dass jedenfalls 60.000 m³ des anfallenden Tunnelausbruchmaterials auf der in unmittelbarer Nähe gelegenen bewilligten Deponie „W“ abgelagert werden könne. Mit dem geplanten Zwischenlager „U“ verfolge die Antragstellerin somit lediglich den Zweck, das Material so lange lagern zu können, bis die Enddeponie „U“ bewilligt und angefahren werden könne. Der Landesumweltanwalt bringt vor, dass das geplante Vorhaben nicht nur Beeinträchtigungen der Schutzgüter „Landschaftsbild“ und „Erholungswert“, sondern auch zu einer direkten und indirekten Beeinträchtigung des Lebensraumes heimischer Tier- und Pflanzenarten führe. Der Landesumweltanwalt verweist zudem auf die Verkehrsbelastung, da mit Zufahrten mittels Lastkraftwagen zur Zwischendeponie „U“ im Ausmaß von 8 Fahrten pro Tag im Mittel und 24 Fahrten pro Tag im Maximum auszugehen sei. Dies stelle eine deutliche Erhöhung der derzeitigen Belastung durch Schwerverkehr dar. Diese durch erhöhten Schwerverkehr verursachte substantielle Mehrbelastung könne bei alternativen Deponie- und Aufbereitungslösungen im Nahbereich des Tunnelportals vermieden werden. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 hat der Landesumweltanwalt sein Vorbringen, dass die nordwestliche Begrenzung des geplanten Zwischenlagers direkt an der Uferböschungskrone zu liegen komme und sich ein Böschungsfuß samt Betonelementen in einer Entfernung von rund 3,5 m zur Uferböschung des R befinde, nicht mehr aufrechterhalten.
- Stellungnahme der AA GmbH: Die AA GmbH hat sich im Beschwerdeverfahren in den Stellungnahmen vom 11.01.2018, vom 29.01.2018 und vom 19.02.2018 geäußert und mit ihren Stellungnahmen verschiedene Unterlagen (Fachgutachten etc) vorgelegt. Die AA GmbH weist zunächst darauf hin, dass das verfahrensgegenständliche Zwischenlager „U“ in einem sachlichen Zusammenhang mit dem wasserrechtlich und naturschutzrechtlich bewilligten Projekt „T“ stehe. Das Zwischenlager „U“ werde errichtet und betrieben, um die Möglichkeit einer Verwertung zu erhalten. Die Aufstellung des stationären Wurfgitters begründe das Erfordernis einer abfallrechtlichen Bewilligung. Die AA GmbH betont, dass das aktuelle Zwischenlager binnen drei Jahren mit max 30.000 m³ beschickt werden soll und antragsgegenständlich lediglich eine Aufbereitung von 7.000 t pro Jahr (also binnen drei Jahren insgesamt 21.000 t oder umgerechnet ca 12.000 m³) sei. Es würde folglich die reine Lagertätigkeit überwiegen, die beantragte Behandlung mit einer Kapazität von max 7.000 Jahrestonnen nehme eine untergeordnete Funktion ein. Die Verwirklichung dieses Projektes liege im Interesse des AWG 2002, wonach einer Aufbereitung und Wiederverwertung der Vorzug vor einer Enddeponierung einzuräumen sei. Das Zwischenlager führe nur zu einer geringfügigen vorübergehenden Beeinträchtigung des betroffenen Gebietes. Zudem sei eine Abwägung des öffentlichen Interesses mit den Auswirkungen auf den Naturschutz bereits in dem zum Projekt „T“ ergangenen naturschutzrechtlichen Bewilligungs-bescheid vom 13.0.2016, Zl *****, erfolgt. Die AA GmbH betont, dass die Deponie „W“ nicht über die nötige Kapazität verfüge, um das gesamte Tunnelausbruchmaterial aufzubereiten. Dies gelte umso mehr, als bereits rechtskräftig bewilligte weitere Kraftwerksvorhaben vor deren Umsetzung stünden und auch dabei Tunnelausbruchmaterialien anfielen. Die vom Landesumweltanwalt behauptete Alternative bestehe somit nicht. III.römisch drei. Sachverhalt:
- Allgemeines: Durch das Projekt „T“ werden die Wässer des Vbaches und des Qbaches ca 3,5 km vor der bestehenden Ausleitung der Kraftwerke „Vbach“ und „P“ gefasst und über einen ca 8,6 km langen Stollen über das neu errichtende Kleinkraftwerk (KW) „O“ in den bestehenden Speicher „O“ geleitet. Von dort wird das Wasser in der Kraftwerksgruppe R-S einer energetischen Nutzung zugeführt. Im Zuge der Projektumsetzung wird Ausbruchmaterial mit einem Gesamtvolumen von rund 160.000 m³ („lose“) anfallen. Davon sollen rund 78.000 m³ („lose“) [= 60.000 m³ „fest“] auf der behördlich genehmigten Deponie „Ver Tal“ sowie 78.000 m³ („lose“) auf der geplanten Deponie „U“ ─ sie ist Gegenstand eines gesonderten Beschwerdeverfahrens ─ abgelagert werden. Um die Möglichkeit einer Verwertung zu erhalten, plant die AA GmbH die Errichtung eines Zwischenlagers für Bodenaushub- und Stollenausbruchmaterial mit einem Gesamtvolumen von rund 30.000 m³ auf die Dauer von drei Jahren. Es ist vorgesehen, pro Jahr rund 7.000 Tonnen mittels einer stationären Aufbereitungsanlage (BB) aufzubereiten und dieses Material bis zur tatsächlichen Verwertung zwischenzulagern.
- Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen: 2.
- Standort des Zwischenlagers: Die Fläche für das geplante Zwischenlager befindet sich auf den Gst Nrn **1/72 und **1/4, beide GB ***** X, nördlich der Adresse 1 der AA GmbH. Die Fläche für das geplante Zwischenlager befindet sich auf den Gst Nrn **1/72 und **1/4, beide GB ***** römisch zehn, nördlich der Adresse 1 der AA GmbH. Die geplante Zwischenlagerfläche beträgt rund 5.300 m², die maximalen Abmessungen betragen L x B = rund 135 m x 45 m. Auf den angeführten Flächen soll Bodenaushub und Stollenausbruchmaterial vorübergehend zwischengelagert werden. Teilmengen werden über eine stationäre Aufbereitungsanlage (BB) aufbereitet. Die südöstliche Begrenzung bildet das bestehende Gelände, in nordwestlicher Richtung wird der bestehende Böschungsfuß verschoben. Nordseitig bildet ein bestehender Hangrücken die Abgrenzung zur Zwischenlagerfläche, zur bestehenden Straße auf dem Gst Nr **1/3, GB ***** X, wird an den Bestand angeschlossen.Die südöstliche Begrenzung bildet das bestehende Gelände, in nordwestlicher Richtung wird der bestehende Böschungsfuß verschoben. Nordseitig bildet ein bestehender Hangrücken die Abgrenzung zur Zwischenlagerfläche, zur bestehenden Straße auf dem Gst Nr **1/3, , GB ***** römisch zehn, wird an den Bestand angeschlossen. Am Böschungsfuß im Bereich der Asphaltflächen entlang des bestehenden Weges auf Gst Nr **1/4, GB ***** X, werden Betonwinkel oder Betonleitwände aus Fertigteilen situiert. Der eben beschriebene Böschungsfuß samt Betonelementen berührt nicht den beschriebenen Zufahrtsweg „N“. Der 5-m-Uferschutzbereich des R wird durch das geplante Zwischenlager samt Aufbereitung nicht berührt.Am Böschungsfuß im Bereich der Asphaltflächen entlang des bestehenden Weges auf Gst Nr **1/4, GB ***** römisch zehn, werden Betonwinkel oder Betonleitwände aus Fertigteilen situiert. Der eben beschriebene Böschungsfuß samt Betonelementen berührt nicht den beschriebenen Zufahrtsweg „N“. Der 5-m-Uferschutzbereich des R wird durch das geplante Zwischenlager samt Aufbereitung nicht berührt. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Zwischenlagers sind verschiedene Vorbereitungsarbeiten, wie insbesondere die Rodung der Böschungen auf den Gste Nrn **1/4 und **1/2, beide GB ***** X, die Anordnung der Betonleitwinkel und Betonleitwände entlang des bestehenden Weges auf Gst Nr **1/4, GB ***** X, sowie die Anordnung einer Entwässerungsmulde entlang der Betonleitwände, erforderlich. Nach Abschluss des Zwischenlagers erfolgt der Rückbau der Mulde und die Entfernung der Betonwinkel samt anschließender Rekultivierung der Böschungsbereiche und Wiederaufforstung der gerodeten Bereiche. Im Zusammenhang mit der Errichtung des Zwischenlagers sind verschiedene Vorbereitungsarbeiten, wie insbesondere die Rodung der Böschungen auf den Gste Nrn **1/4 und **1/2, beide GB ***** römisch zehn, die Anordnung der Betonleitwinkel und Betonleitwände entlang des bestehenden Weges auf Gst Nr **1/4, GB ***** römisch zehn, sowie die Anordnung einer Entwässerungsmulde entlang der Betonleitwände, erforderlich. Nach Abschluss des Zwischenlagers erfolgt der Rückbau der Mulde und die Entfernung der Betonwinkel samt anschließender Rekultivierung der Böschungsbereiche und Wiederaufforstung der gerodeten Bereiche. Unter Berücksichtigung dieses Standortes sind dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Objekte und somit zu beachtende Immissionsbereiche von relevanten Immissionen an Lärm- und Luftschadstoffen nicht betroffen. 2.
- Zufahrt: Der Zu- und Abtransport von und zum Zwischenlager erfolgt über die Adresse 1 und in weiterer Folge über die B***. Im unmittelbaren Zufahrtsbereich wird die bestehende Straße auf dem Gst Nr **1/3, GB ***** X, genutzt. Die beanspruchten Straßen und der Weg sind für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Der Zu- und Abtransport von und zum Zwischenlager erfolgt über die Adresse 1 und in weiterer Folge über die B***. Im unmittelbaren Zufahrtsbereich wird die bestehende Straße auf dem Gst Nr **1/3, GB ***** römisch zehn, genutzt. Die beanspruchten Straßen und der Weg sind für den öffentlichen Verkehr zugelassen. 2.
- Umzäunung: Eine Umzäunung des Zwischenlagers während der Betriebszeit ist aufgrund der vorhandenen natürlichen Abgrenzungen großteils nicht vorgesehen. Lediglich jene Bereiche, die sich direkt im Anschluss zur Adresse 1 sowie zur Zufahrtsstraße zum Kraftweg „U“ befinden, werden temporär mit einem Bauzaun abgesperrt. Außerhalb der Betriebszeiten wird die Zufahrt abgesperrt. 2.
- Eingangskontrolle, Betriebsbuch: Nach der Annahme erfolgt eine Eingangskontrolle sämtlicher Bodenaushub- sowie Stollenausbruchmassen. Das Material wird besichtigt und organoleptisch auf Verunreinigung geprüft. Zwischengelagert werden nur die beim Projekt „T“ anfallenden Materialien und keine fremden Abfälle. Die nähere Beschreibung der Eingangskontrolle und der Handhabung des Betriebsbuches enthält Seite 4 des angefochtenen Bescheides. 2.
- Menge, Bearbeitung und Verwertung der angelieferten Abfälle: Es ist beabsichtigt, das verfahrensgegenständliche Zwischenlager für Bodenaushub- und Stollenausbruchmaterial mit einem Gesamtvolumen von rund 30.000 m³ für drei Jahre zu betreiben. Das gesamte Material muss nicht gesondert aufbereitet werden, da Teilmengen auch ohne weiteren Aufbereitungsschritt verwertbar sind. Die Aufbereitung einer Jahresmenge von 7.000 t erfolgt mittels einer stationären Aufbereitungsanlage (BB). Das aufbereitete Material wird bis zur tatsächlichen Verwertung zwischengelagert. 2.
- Art, Qualität und Verwendungszweck der abzugebenden Materialien: Zur Zwischenlagerung gelangen nur nicht kontaminierte Bodenaushub- und Stollenausbruch-materialien, die qualitätsgesichert aufbereiteten Recyclingbaustoffe werden zwischengelagert. Die Qualitätssicherung ist Aufgabe eines „Fremdüberwachers“. Geplant ist, das aufbereitete Material an Sammler und Behandler zum Einsatz in umliegenden Baustellen abzugeben. 2.
- Angabe der beantragten Abfallarten: Auf dem gegenständlichen Zwischenlager werden folgende Abfallarten gemäß ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ (Abfallverzeichnisverordnung) mit den entsprechenden Spezifikationen übernommen: SN Sp Abfallbezeichnung Spezifizierung Hinweise undAnmerkungen/ZuordnungsregelHinweise und, Anmerkungen/, Zuordnungsregel 31411 29 Bodenaushub Bodenaushubmaterial mit Hintergrundbelastung Qualität entsprechendBundesabfallwirtschaftsplanQualität entsprechend, Bundesabfallwirtschaftsplan 31411 30 Bodenaushub Klasse A1 Qualität entsprechend Bundesabfallwirtschaftsplan 31411 31 Bodenaushub Klasse A2 Qualität entsprechend Bundesabfallwirtschaftsplan 31411 32 Bodenaushub Klasse A2g Qualität entsprechend Bundesabfallwirtschaftsplan 31411 33 Bodenaushub Inertabfallqualität Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, aber die Grenzwerte der Spalte II der Tab. 1 Anhang 1 DeponieVO 2008 enthält.Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, aber die Grenzwerte der Spalte römisch zwei der Tab. 1 Anhang 1 DeponieVO 2008 enthält. 31424 37 sonstige verunreinigte Böden Bodenaushubmaterialsowie ausgehobenesSchüttmaterial sonstigverunreinigt, nicht gefährlichBodenaushubmaterial, sowie ausgehobenes, Schüttmaterial sonstig, verunreinigt, nicht gefährlich
- Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Eluat der Spezifizierung 29 ausschließlich betreffend NH4, NO2, NO3 oder PO4 überschreitet und auf einer Bodenaushubdeponie, welche eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gem. §8 DeponieVO 2008 verfügt, abgelagert wird oder
- Bodenaushubmaterial, das die Gehalte im Eluat der Spezifizierung 29 ausschließlich betreffend NH4, NO2, NO3 oder PO4 überschreitet und auf einer Bodenaushubdeponie, welche eine entsprechende Genehmigung höherer Grenzwerte gem. §8 DeponieVO 2008 verfügt, abgelagert wird oder,
- nur Bodenaushubmaterial gem. Pkt. 1, das zusätzlich die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, aber die Grenzwerte der Spalte II der Tab. 1 Anhang 1 DeponieVO 2008 einhält.
- nur Bodenaushubmaterial gem. Pkt. 1, das zusätzlich die Gehalte im Feststoff der Spezifizierung 29 ausschließlich aufgrund geogener Hintergrundgehalte überschreitet, aber die Grenzwerte der Spalte römisch zwei der Tab. 1 Anhang 1 DeponieVO 2008 einhält. 2.
- Eingesetzte Maschinen: 2.8.
- Vorbereitungsarbeiten: Baugerät Einsatzbereich LKW mit Greifer Laden und Transportieren gerodetes Material Hydraulikbagger Abtrag Humus, Aushubarbeiten, Laden 2.8.
- Betrieb Zwischenlager: Baugerät Einsatzbereich Hydraulikbagger Laden und Transportieren Material Zwischenlager Radlader Laden und Transportieren Material Zwischenlager BB Siebung zur Aufbereitung für Verwertung 2.8.
- Materialtransport aus den Baustellenbereichen sowie dem Stollenvortrieb zum Zwischenlager Baugerät Einsatzbereich LKW An- und Abtransport Bodenaushubmaterial und Stollenausbruchmaterial 2.8.
- Räumung/Rekultivierung: Baugerät Einsatzbereich LKW mit Greifer Laden und Transportieren diverser Materialien Hydraulikbagger Laden, Humusieren 2.
- Transporte: Die Anlieferung erfolgt mittels Lastkraftwagen ab dem Zwischenlager Harpfnerwandtunnel-Südportal. Der Abtransport erfolgt ebenfalls mittels Lastkraftwagen. Die Anzahl der erforderlichen Fahrten für den Transport des Stollenausbruchmaterials zwischen der Ausbruchstelle und dem vorgesehenen Zwischenlager werden wie folgt abgeschätzt: Maximal 24 Zulieferungen oder 360 m³ pro Tag. Es ist davon auszugehen, dass pro Tag eine Menge von rund 115 m³ aufbereitetem Material vom Zwischenlager abzutransportieren ist. Dafür sind durchschnittlich 8 Fuhren pro Tag erforderlich. Der An- sowie Abtransport von Stollenausbruchmaterial beschränkt sich auf den Zeitraum Montag bis Freitag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr. 2.
- Betriebszeiten Zwischenlager: Geplant ist ein ganzjähriger Betrieb. Betriebszeiten sind: Montag bis Freitag: 07:30 Uhr bis 19:00 Uhr Samstag: 07:30 Uhr bis 12:00 Uhr An Sonn- oder gesetzlichen Feiertagen sowie während der Weihnachtsfeiertage vom 24.
- bis 06.
- eines jeden Jahres ist kein Betrieb vorgesehen.
- Ergänzende Feststellungen aus naturkundlicher Sicht: Das geplante Zwischenlager samt Aufbereitung führt zu keiner Beeinträchtigung der Schutzgüter Naturhaushalt und Lebensraum. Sonderstandorte im Sinne des TNSchG 2005 sind auf der für das Zwischenlager samt Aufbereitung vorgesehenen Fläche nicht vorhanden. Durch den Verlust der bestockten Böschung treten die Manipulationsflächen ─ Talstation der ehemaligen Seilbahn U, direkt angrenzende Garagen, die asphaltierte Fläche selbst sowie die Zwischendeponie „N“ ─ deutlicher in Erscheinung. Daher ist mit einer Beeinträchtigung der Schutzgüter „Landschaftsbild“ und „Erholungswert“ zu rechnen. Diese Beeinträchtigungen werden insofern gemildert, als Bepflanzungsmaßnahmen sowie eine Nachpflege im Hinblick auf Neophyten erfolgt. Den von den Rodungen betroffenen Teilflächen im Ausmaß von insgesamt 1.528 m2 kommt neben einer hohen Schutzwirkung bei der Erholungsfunktion eine mittlere Wertigkeit zu. Allerdings sind die überwirtschaftlichen Funktionen des Waldes im gesamten, die Rodungsflächen umgebenden Waldbereich jenen der beanspruchten Waldflächen gleichzusetzen.
- Ergänzende Feststellungen zum Hochwasserschutz: Die Ufer des R im Bereich des geplanten Zwischenlagers zeigen sich unauffällig, weisen eine mehrjährige Bestockung auf und sind im Bereich des Abflussquerschnittes (HQ100) keinerlei Erosionssporen erkennbar. Für den R besteht seit 1956 ein Abflusspegel, der sich im Bereich „M“, bei ca Fluss-km 7,3 befindet. Für diesen Pegel hat das Amt der Tiroler Landesregierung im Jahr 2011 den HQ100-Abfluss mit 192 m³/s abgeschätzt. Im Fließstreckenabschnitt vom Zwischenlager U bis zum Pegel „M“ münden der L und der K in den R ein, die Abflussmenge im Bereich des Zwischenlagers ist daher jedenfalls geringer als beim Pegel. Die zuständige Abteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung hat den HQ100-Abfluss für den R in diesem Bereich mit rund 140 m³/s angegeben. Die Abflusstiefe beträgt bei Profil 1 rund 3,5 m und bei Profil 2 rund 2,0 m. Der maximale Wasserspiegel liegt deutlich unter der Böschungsoberkante des Abflussquerschnittes, eine Überbordung ist daher nicht gegeben. Der Schüttfuß des geplanten Zwischenlagers befindet sich orographisch rechts des R am Ortsrand des bestehenden Zufahrtsweges zu Gst Nr **1/5, GB ***** X. Die Oberkante dieses Zufahrtsweges liegt im Bereich des geplanten Zwischenlagers und 0,5 bis 1,0 m höher als die bestehende Straße an der orographisch linken Seite des R. Der Schüttfuß des Zwischenlagers kann daher auch im Überstaufall vom R nicht direkt angeströmt werden.Der Schüttfuß des geplanten Zwischenlagers befindet sich orographisch rechts des R am Ortsrand des bestehenden Zufahrtsweges zu Gst Nr **1/5, GB ***** römisch zehn. Die Oberkante dieses Zufahrtsweges liegt im Bereich des geplanten Zwischenlagers und 0,5 bis 1,0 m höher als die bestehende Straße an der orographisch linken Seite des R. Der Schüttfuß des Zwischenlagers kann daher auch im Überstaufall vom R nicht direkt angeströmt werden. Gefährdungen für das Zwischenlager „U“ durch den R sind daher nicht zu erwarten. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen der Kapitel
- und
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Bescheides stützen sich im Wesentlichen auf die diesbezüglichen Angaben in der „Beschreibung des Vorhabens“ im angefochtenen Bescheid (Seite 1 bis einschließlich 9), ergänzt um die Angaben der Beschwerdeführerin. Zur Frage der Belastung durch Lärm- und Luftschadstoffe hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf das emissionstechnische Gutachten ─ wiedergegen auf den Seiten 18 ff des angefochtenen Bescheides ─ zurückgegriffen. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, insbesondere im Zuge der mündlichen Verhandlung am 30.05.2018, galt es lediglich zu klären, ob der Böschungsfuß samt Betonelement innerhalb des 5-m-Uferschutzbereiches des R errichtet wird. Im Zuge der mündlichen Verhandlung, insbesondere unter Berücksichtigung des von der Konsenswerberin vorgelegten Bestandsplanes vom 21.12.2017, verfasst von der MM-GmbH, steht fest, dass keine Anlagenteile des Zwischenlagers „U“ im Uferschutzbereich des R errichtet werden. Aufgrund der Ergebnisse der mündlichen Verhandlung am 30.05.2018 hat auch der Vertreter des Landesumweltanwaltes das diesbezüglich in der Beschwerde, aber auch in weiteren Schriftsätzen erstattete Vorbringen nicht mehr aufrechterhalten. Im Hinblick auf die vorgesehene Aufbereitung von Tunnelausbruchmaterialien haben die Vertreter der Antragstellerin im Zuge der mündlichen Verhandlung nochmals dezidiert festgehalten, dass pro Jahr ca 7.000 t dieser Materialien aufbereitet werden. Dementsprechend lautet auch die Feststellung in Kapitel 2.
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses. Bei den Feststellungen in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung hat das Landesverwaltungsgericht Tirol auf die im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens anlässlich der mündlichen Verhandlung erstattete naturkundliche und forstfachliche Stellungnahme zurückgegriffen. Zwar hat der Landesumweltanwalt in seiner Beschwerde vorgebracht, dass das geplante Vorhaben nicht nur die Schutzgüter Landschaftsbild und Erholungswert, sondern insbesondere aufgrund der Rodung auch den Lebensraum heimischer Tier- und Pflanzenarten beeinträchtigt. Allerdings hat dies der Landesumweltanwalt nicht näher konkretisiert und sich auch mit der naturkundlichen Stellungnahme nicht näher auseinandergesetzt. Zu der vom Landesumweltanwalt erwähnten Rodung hat im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens der forstfachliche Amtssachverständige NN eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Der Landesumweltanwalt hat in seiner Beschwerde zudem vorgebracht, es sei nicht ausreichend ermittelt worden, ob durch den dreijährigen Betrieb des Zwischenlagers der naturkundlich sensible flussnahe Bereich in seiner Lebensraumqualität für Vögel, Kleinsäuger etc geschmälert werde. Dazu hat die AA GmbH mit Schriftsatz vom 11.01.2018 die Stellungnahme des OO vom 10.01.2018 vorgelegt. Laut dieser Stellungnahme kommen am geplanten Standort des Zwischenlagers und seiner Umgebung keine störungsempfindlichen Vogel- und andere Tierarten vor. Diese Schlussfolgerungen hat OO auch erläutert. Zu dieser von OO verfassten Stellungnahme vom 10.01.2018 hat sich der Landesumweltanwalt in weitere Folge nicht mehr geäußert. Es lässt sich daher eine Schmälerung der Lebensqualität für störungsempfindliche Vogel- und Tierarten nicht feststellen. Die Feststellungen zur Hochwassersicherheit in Kapitel
- der Sachverhaltsdarstellung des gegenständlichen Erkenntnisses stützt sich auf die Ausführungen der Ingenieurbüro EE GmbH vom 10.01.2018, die der Landesumweltanwalt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht in Zweifel gezogen hat. V.römisch fünf. Rechtslage:
- Abfallwirtschaftsgesetz 2002:Abfallwirtschaftsgesetz 2002:, Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002 in den anzuwendenden Fassungen BGBl I Nr 97/2013 (§§ 43 und 50) und BGBl I Nr 103/2013 (§§ 37 und 42), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002, in den anzuwendenden Fassungen Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 97 aus 2013, (Paragraphen 43 und 50) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 103 aus 2013, (Paragraphen 37 und 42), lauten samt Überschriften auszugsweise wie folgt: „Ziele und Grundsätze § 1.
(1)Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dassParagraph eins,
(1)Die Abfallwirtschaft ist im Sinne des Vorsorgeprinzips und der Nachhaltigkeit danach auszurichten, dass
- schädliche oder nachteilige Einwirkungen auf Mensch, Tier und Pflanze, deren Lebensgrundlagen und deren natürliche Umwelt vermieden oder sonst das allgemeine menschliche Wohlbefinden beeinträchtigende Einwirkungen so gering wie möglich gehalten werden,
- die Emissionen von Luftschadstoffen und klimarelevanten Gasen so gering wie möglich gehalten werden,
- Ressourcen (Rohstoffe, Wasser, Energie, Landschaft, Flächen, Deponievolumen) geschont werden,
- bei der stofflichen Verwertung die Abfälle oder die aus ihnen gewonnenen Stoffe kein höheres Gefährdungspotential aufweisen als vergleichbare Primärrohstoffe oder Produkte aus Primärrohstoffen und
- nur solche Abfälle zurückbleiben, deren Ablagerung keine Gefährdung für nachfolgende Generationen darstellt. […]
(3)Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls
- die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,
- Gefahren für Wasser, Luft, Boden, Tiere oder Pflanzen und deren natürlichen Lebensbedingungen verursacht werden können,
- die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,
- die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann, […]“ „Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen § 37.
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4Paragraph 37,
(1)Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4 […]
(3)Folgende Behandlungsanlagen ─ sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt ─ und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:
(3)Folgende Behandlungsanlagen ─ sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungsanlagen handelt ─ und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem vereinfachten Verfahren (Paragraph 50,) zu genehmigen: […] 1. sonstige Behandlungsanlagen für nicht gefährliche Abfälle, ausgenommen Deponien, mit einer Kapazität von weniger als 10 000 Tonnen pro Jahr; […]“ „Konzentration und Zuständigkeit § 38.
(1)(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften ─ mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren ─ anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.Paragraph 38,
(1)(Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften ─ mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren ─ anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmigungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefahrenabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durchführung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahrzunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung. […]“ „Parteistellung § 42.
(1)Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß § 37 Abs. 1 habenParagraph 42,
(1)Parteistellung in einem Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 37, Absatz eins, haben […] 8. der Umweltanwalt; der Umweltanwalt kann die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften im Verfahren geltend machen; dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, […] Genehmigungsvoraussetzungen § 43.
(1)Eine Genehmigung gemäß § 37 ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß § 38 anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:Paragraph 43,
(1)Eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet.
- Die Emissionen von Schadstoffen werden jedenfalls nach dem Stand der Technik begrenzt.
- Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt.
- Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarn werden nicht gefährdet; unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen.
- Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren anfallenden Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt. 5a. Die Behandlungspflichten gemäß den §§ 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach § 23 werden eingehalten.Die Behandlungspflichten gemäß den Paragraphen 15 und 16 und gemäß einer Verordnung nach Paragraph 23, werden eingehalten.
- Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) wird Bedacht genommen.Auf die sonstigen öffentlichen Interessen (Paragraph eins, Absatz 3,) wird Bedacht genommen. […]
(4)Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß § 65 Abs. 1 die gemäß § 43 wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen.
(4)Erforderlichenfalls hat die Behörde zur Wahrung der Voraussetzungen gemäß Absatz eins bis 3 geeignete Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorzuschreiben. Dies gilt auch, wenn im Einzelfall durch die Einhaltung der Bestimmungen zum Stand der Technik einer Verordnung gemäß Paragraph 65, Absatz eins, die gemäß Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Sofern die Voraussetzungen nicht erfüllt sind und auch durch die Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht erfüllt werden können, ist der Genehmigungsantrag abzuweisen. […]“ „Vereinfachtes Verfahren § 50.
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die §§ 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.Paragraph 50,
(1)Im vereinfachten Verfahren sind die Paragraphen 38, 39, 43 und 46 bis 49 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß § 37 Abs. 3 vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen.
(2)Die Behörde hat einen Antrag für eine Genehmigung gemäß Paragraph 37, Absatz 3, vier Wochen aufzulegen. Die Auflage ist in geeigneter Weise, wie Anschlag in der Standortgemeinde oder Veröffentlichung auf der Internetseite der Behörde, bekannt zu geben. Die Nachbarn können innerhalb der Auflagefrist Einsicht nehmen und sich zum geplanten Projekt äußern. Die Behörde hat bei der Genehmigung auf die eingelangten Äußerungen Bedacht zu nehmen. […]
(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß § 37 Abs. 3 Z 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“
(4)Parteistellung im vereinfachten Verfahren hat der Antragsteller, derjenige, der zu einer Duldung verpflichtet werden soll, das Arbeitsinspektorat gemäß dem Arbeitsinspektionsgesetz 1993, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung seiner Aufgaben und der Umweltanwalt mit dem Recht, die Einhaltung von naturschutzrechtlichen Vorschriften und hinsichtlich der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 2 bis 4 die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 im Verfahren geltend zu machen. Dem Umweltanwalt wird das Recht eingeräumt, Rechtsmittel zu ergreifen, einschließlich Beschwerde an das Verwaltungsgericht sowie Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.“ 2. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 24/2017, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 24 aus 2017,, lautet samt Überschrift auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen:
- Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Landesumweltanwalt erfolgte am 14.11.
- Der Landesumweltanwalt hat seine Beschwerde vom 07.12.2017, Zl *****, an diesem Tag an die Bezirkshauptmannschaft Z übermittelt. Die Erhebung der Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
- Zu den Inhaltsanforderungen an eine Beschwerde: Die Ziffern 1 bis 5 des § 9 Abs 1 VwGVG legen fest, welchen Inhalt eine Beschwerde aufzuweisen hat. Die Ziffern 1 bis 5 des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG legen fest, welchen Inhalt eine Beschwerde aufzuweisen hat. Die wesentlichen Bestandteile einer Beschwerde sind: ● Bezeichnung des angefochtenen Bescheides; ● Bezeichnung der belangten Behörde, also jener Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat; ● Beschwerdegründe, auf die sich die behauptete Rechtswidrigkeit stützt; ● Beschwerdebegehren; ● Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die Beschwerde des Landesumweltanwaltes vom 07.12.2017, Zl *****, richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom „03.10.2017, GZ *****/1-2017“ eingelangt am 14.11.
- Die vom Landesumweltanwalt bekämpfte, der AA GmbH erteilte abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung für das Zwischenlager „U“ hat die Bezirkshauptmannschaft Z allerdings mit Bescheid vom 10.11.2017, Zl ***** erteilt. Bei dem vom Landesumweltanwalt in seinem Rechtsmittel erwähnten Schriftstück handelt es sich um die „Anberaumung einer mündlichen Verhandlung“. Im Übrigen weist allerdings der als „Beschwerde“ bezeichnete Schriftsatz vom 07.12.2017, Zl *****, die im § 9 Abs 1 Z 2 bis 5 VwGVG definierten Bestandteile auf. Trotz falscher Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zweifelhaft, gegen welchen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z sich die Beschwerde des Landesumweltanwaltes richtet (vgl VwGH 02.05.2018, Zl Ra 2017/02/0254). Es liegt somit eine zulässige Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2017, Zl *****, vor. Im Übrigen weist allerdings der als „Beschwerde“ bezeichnete Schriftsatz vom 07.12.2017, Zl *****, die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 bis 5 VwGVG definierten Bestandteile auf. Trotz falscher Bezeichnung des angefochtenen Bescheides ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht zweifelhaft, gegen welchen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z sich die Beschwerde des Landesumweltanwaltes richtet vergleiche , VwGH 02.05.2018, Zl Ra 2017/02/0254). Es liegt somit eine zulässige Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 10.11.2017, Zl *****, vor.
- In der Sache: 3.
- Zum Abfallbegriff: Bei dem im Zuge der Errichtung des ca 8,6 km langen Überleitungsstollens im Rahmen des Projektes „T“ anfallenden Ausbruchmaterial handelt es sich um Abfall im Sinn des § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002, da sich die AA GmbH dieser Materialen entledigen will. Bei dem im Zuge der Errichtung des ca 8,6 km langen Überleitungsstollens im Rahmen des Projektes „T“ anfallenden Ausbruchmaterial handelt es sich um Abfall im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, da sich die AA GmbH dieser Materialen entledigen will. 3.
- Zu den Begriffen „Abfallbehandlung“ und „Abfallbehandlungsanlage“: Der Begriff der Abfallbehandlung gemäß § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 umfasst jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich die Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Durch Anhang 2 „Behandlungsverfahren“ erfährt der Begriff „Abfallbehandlung“ keine Ausweitung, Anhang 2 ist lediglich eine demonstrative Aufzählung von Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zu entnehmen [Schleichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 2 Rz 108ff] Der Begriff der Abfallbehandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 umfasst jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren, einschließlich die Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Durch Anhang 2 „Behandlungsverfahren“ erfährt der Begriff „Abfallbehandlung“ keine Ausweitung, Anhang 2 ist lediglich eine demonstrative Aufzählung von Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zu entnehmen [Schleichl/Zauner/Berl, , AWG 2002
(2015)Paragraph 2, Rz 108ff] Der Anlagenbegriff des § 2 Abs 7 Z 1 AWG 2002 umfasst solche Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile. Unter einer Behandlungsanlage ist einerseits die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit und andererseits ein bestimmter Anlagenteil einer Produktionsanlage zu verstehen. Der Anlagenbegriff des Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer eins, AWG 2002 umfasst solche Einrichtungen, in denen Abfälle behandelt werden, einschließlich der damit unmittelbar verbundenen, in einem technischen Zusammenhang stehenden Anlagenteile. Unter einer Behandlungsanlage ist einerseits die Behandlungsanlage in ihrer Gesamtheit und andererseits ein bestimmter Anlagenteil einer Produktionsanlage zu verstehen. Da dem AWG 2002 ein technischer Anlagenbegriff zu Grunde liegt, ist von einer Behandlungsanlage bereits dann auszugehen, wenn Abfall faktisch behandelt wird. Ob der Betriebszweck der Anlage in der Behandlung von Abfällen liegt, ist für die Abgrenzung des Anlagenbegriffs ohne Bedeutung [Schleichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 2 Rz 108ff; Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002 2
(2014)K 48 und K 49 zu § 2].Da dem AWG 2002 ein technischer Anlagenbegriff zu Grunde liegt, ist von einer Behandlungsanlage bereits dann auszugehen, wenn Abfall faktisch behandelt wird. Ob der Betriebszweck der Anlage in der Behandlung von Abfällen liegt, ist für die Abgrenzung des Anlagenbegriffs ohne Bedeutung [Schleichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)Paragraph 2, Rz 108ff; Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 2002 2
(2014)K 48 und K 49 zu Paragraph 2 ], Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist ein auf drei Jahre befristetes Zwischenlager für Bodenaushub und Stollenausbruchmaterial einschließlich einer stationären Aufbereitungsanlage (BB). Die geplante Aufbereitung des Stollenausbruchmaterials ist als Abfallbehandlung zu qualifizieren. Die Zwischenlagerflächen sowie die stationäre Aufbereitungsanlage (BB) sind als Einheit zu beurteilen und bilden diese Einrichtungen eine Abfallbehandlungsanlage. Lediglich das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung stellt keine Behandlungsanlage dar [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022
(2014)K 48 zu § 2] Die geplante Aufbereitung des Stollenausbruchmaterials ist als Abfallbehandlung zu qualifizieren. Die Zwischenlagerflächen sowie die stationäre Aufbereitungsanlage (BB) sind als Einheit zu beurteilen und bilden diese Einrichtungen eine Abfallbehandlungsanlage. Lediglich das bloße (Ab)lagern von Abfällen ohne besondere Einrichtung stellt keine Behandlungsanlage dar [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022
(2014)K 48 zu Paragraph 2 ], 3.
- Zum Tatbestand des § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002:Zum Tatbestand des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002: Der Begriff der „sonstigen Behandlungsanlagen“ des § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002 umfasst alle Abfallbehandlungsanlagen, ausgenommen Deponien und Verbrennungs- bzw Mitverbrennungsanlagen. Das von der AA GmbH beantragte Zwischenlager „U“ unterliegt dem Begriff der „sonstigen Behandlungsanlage“ des § 37 Abs 3 Z 3 AWG
- Der Begriff der „sonstigen Behandlungsanlagen“ des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 umfasst alle Abfallbehandlungsanlagen, ausgenommen Deponien und Verbrennungs- bzw Mitverbrennungsanlagen. Das von der AA GmbH beantragte Zwischenlager „U“ unterliegt dem Begriff der „sonstigen Behandlungsanlage“ des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG
- Die zitierte Bestimmung kennt allerdings als weiteres Tatbestandsmerkmal die Kapazitätsgrenze von 10.000 Tonnen pro Jahr. Der Landesumweltanwalt bringt in diesem Zusammenhang vor, es sei dabei auf die Umschlagslagerungskapazität, die sich aus einem Vergleich zwischen dem Zu- und Abtransport von Ausbruchsmaterialien ergeben würde, eines Jahres abzustellen. Die AA GmbH argumentiert demgegenüber, dass bei der Beurteilung des angeführten Schwellenwertes primär auf den Willen des Genehmigungswerbers abzustellen sei. Das Landesverwaltungsgericht Tirol hält dazu Folgendes fest: Dem Bewilligungsantrag der AA GmbH ist eindeutig zu entnehmen, dass 7.000 Tonnen pro Jahr aufbereitet werden sollen. Die Abfallbehörde (Bezirkshaupt-mannschaft Z) ist daher zu Recht von dieser Menge ausgegangen. Umstände, dass die Einhaltung dieses Schwellenwertes gar nicht möglich oder auch gar nicht beabsichtigt ist, liegen nicht vor. Dementsprechend ist nicht auf die vom Landesumweltanwalt angeführte Umschlagslagerungskapazität abzustellen. Die belangte Behörde hat daher zur Recht das von der AA GmbH beantragte Zwischenlager einschließlich der Aufbereitungsanlage (BB) unter Berücksichtigung der jährlich vorgesehenen Aufbereitung von 7.000 Tonnen dem Tatbestand des § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002 unterstellt und ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Sie hat dabei insbesondere entsprechend der formalen Vorschrift des § 50 Abs 2 AWG 2002 die Auflage des Antrages für das beantragte gegenständliche Zwischenlager „U“ durch vier Wochen in der Marktgemeinde X veranlasst. Die belangte Behörde hat daher zur Recht das von der AA GmbH beantragte Zwischenlager einschließlich der Aufbereitungsanlage (BB) unter Berücksichtigung der jährlich vorgesehenen Aufbereitung von 7.000 Tonnen dem Tatbestand des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 unterstellt und ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. Sie hat dabei insbesondere entsprechend der formalen Vorschrift des Paragraph 50, Absatz 2, AWG 2002 die Auflage des Antrages für das beantragte gegenständliche Zwischenlager „U“ durch vier Wochen in der Marktgemeinde römisch zehn veranlasst. Unabhängig von den bisherigen Darlegungen weist das Landesverwaltungsgericht daraufhin, dass der Landesumweltanwalt im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach § 50 AWG 2002 gegenüber dem „ordentlichen“ Verfahren nach § 37 AWG 2002 nicht schlechter gestellt ist. Die in § 50 Abs 4 AWG 2002 umschriebenen Rechte des Landesumweltanwaltes als Partei des abfallrechtlichen Bewilligungsverfahrens entsprechen seiner Parteistellung nach § 42 Abs 1 Z 8 AWG
- Darüber hinaus hat er das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß § 1 Abs 3 Z 1 bis 4 AWG 2002 im abfallrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Anwendung des § 50 AWG 2002 schränkt somit die Parteirechte des Landesumweltanwaltes nicht ein. Ob dadurch Rechte sonstiger Parteien geschmälert werden, ist für die Parteistellung des Landesumweltanwaltes nicht relevant und ist ein diesbezügliches Vorbringen des Landesumweltanwaltes von den in § 50 Abs 4 AWG 2002 normierten Befugnissen des Landesumweltanwaltes nicht umfasst. Unabhängig von den bisherigen Darlegungen weist das Landesverwaltungsgericht daraufhin, dass der Landesumweltanwalt im Rahmen des vereinfachten Verfahrens nach Paragraph 50, AWG 2002 gegenüber dem „ordentlichen“ Verfahren nach Paragraph 37, AWG 2002 nicht schlechter gestellt ist. Die in Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 umschriebenen Rechte des Landesumweltanwaltes als Partei des abfallrechtlichen Bewilligungsverfahrens entsprechen seiner Parteistellung nach , Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 8, AWG
- Darüber hinaus hat er das Recht, die Wahrung der öffentlichen Interessen gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 im abfallrechtlichen Verfahren geltend zu machen. Die Anwendung des Paragraph 50, AWG 2002 schränkt somit die Parteirechte des Landesumweltanwaltes nicht ein. Ob dadurch Rechte sonstiger Parteien geschmälert werden, ist für die Parteistellung des Landesumweltanwaltes nicht relevant und ist ein diesbezügliches Vorbringen des Landesumweltanwaltes von den in Paragraph 50, Absatz 4, AWG 2002 normierten Befugnissen des Landesumweltanwaltes nicht umfasst. 3.
- Zum sonstigen Vorbringen des Landesumweltanwaltes: 3.4.
- Zur behaupteten Bewilligungspflicht nach dem TNSchG 2005: Das mit dem angefochtenen Bescheid abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Zwischenlager „U“, bestehend aus Zwischenlagerungsflächen und einer stationären Aufbereitungsanlage (BB), ist als eine dem § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002 unterliegende Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren. Damit scheidet die Anwendung des § 6 lit a Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) aus. Das mit dem angefochtenen Bescheid abfallwirtschaftsrechtlich genehmigte Zwischenlager „U“, bestehend aus Zwischenlagerungsflächen und einer stationären Aufbereitungsanlage (BB), ist als eine dem Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 unterliegende Abfallbehandlungsanlage zu qualifizieren. Damit scheidet die Anwendung des Paragraph 6, Litera a, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) aus. Das geplante Zwischenlager „U“ berührt nicht den Uferschutzbereich des R. Der Bewilligungstatbestand des § 7 Abs 2 lit a TNSchG 2005 ist somit nicht erfüllt. Dass die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage anderen Bewilligungstatbeständen des TNSchG 2005 unterliegt, hat der Landesumweltanwalt nicht behauptet und liegen auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor. Ein gesonderter Spruchpunkt zwecks Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinne des § 38 Abs 1 AWG 2002 war somit nicht erforderlich. Das geplante Zwischenlager „U“ berührt nicht den Uferschutzbereich des R. Der Bewilligungstatbestand des Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 ist somit nicht erfüllt. Dass die gegenständliche Abfallbehandlungsanlage anderen Bewilligungstatbeständen des TNSchG 2005 unterliegt, hat der Landesumweltanwalt nicht behauptet und liegen auch keine diesbezüglichen Anhaltspunkte vor. Ein gesonderter Spruchpunkt zwecks Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung im Sinne des Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 war somit nicht erforderlich. 3.4.
- Zu den Schutzgütern nach § 1 Abs 3 Z 1 bis 4 AWG 2002:Zu den Schutzgütern nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AWG 2002: Der Landesumweltanwalt hat in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf die Zufahrt mittels Lastkraftwagen im Ausmaß von 8 Fahrten pro Tag im Mittel und 24 Fahrten pro Tag im Maximum auf die erhöhte Verkehrsbelastung hingewiesen. Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol fest: Der Zu- und Abtransport von und zum Zwischenlager erfolgt über die Adresse 1 sowie in weiterer Folge über die B***. Im unmittelbaren Zufahrtsbereich wird die bestehende Straße auf den Gst Nr **1/3, GB ***** X genutzt. Die beanspruchten Straßen und Wege sind für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Der Zu- und Abtransport von und zum Zwischenlager erfolgt über die Adresse 1 sowie in weiterer Folge über die B***. Im unmittelbaren Zufahrtsbereich wird die bestehende Straße auf den Gst Nr **1/3, GB ***** römisch zehn genutzt. Die beanspruchten Straßen und Wege sind für den öffentlichen Verkehr zugelassen. Der auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entstehende Lärm etc ist jedenfalls nicht dem gegenständlichen Zwischenlager zuzurechnen. Die von Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgehenden Belastungen sind daher nicht von den in § 1 Abs 3 Z 1 bis 4 AWG 2002 genannten nachteiligen oder schädlichen Einwirkungen sowie Emissionen erfasst.Der auf Straßen mit öffentlichem Verkehr entstehende Lärm etc ist jedenfalls nicht dem gegenständlichen Zwischenlager zuzurechnen. Die von Straßen mit öffentlichem Verkehr ausgehenden Belastungen sind daher nicht von den in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 genannten nachteiligen oder schädlichen Einwirkungen sowie Emissionen erfasst. Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Standortes des verfahrensgegenständlichen Zwischenlagers relevante Immissionsbereiche (dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Objekte) nicht von relevanten Immissionen an Lärm- und Luftschadstoffen betroffen sind. Unter dem Aspekt „Lärm- und Luftschadstoffe“ bewirkt das gegenständliche Zwischenlager somit keine Verletzung der im § 1 Abs 3 Z 1 AWG 2002 umschriebenen öffentlichen Interessen.Zudem ist zu berücksichtigen, dass aufgrund des Standortes des verfahrensgegenständlichen Zwischenlagers relevante Immissionsbereiche (dauerhaft zu Wohnzwecken genutzte Objekte) nicht von relevanten Immissionen an Lärm- und Luftschadstoffen betroffen sind. Unter dem Aspekt „Lärm- und Luftschadstoffe“ bewirkt das gegenständliche Zwischenlager somit keine Verletzung der im Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 umschriebenen öffentlichen Interessen. Der Landesumweltanwalt hat die Frage aufgeworfen, inwieweit Hochwasserereignisse am R zu möglichen Erosionen am Schüttfuß der Zwischendeponie führen könnten. Derartige Erosionen treten auch bei Hochwasserereignissen nicht ein. Auch in diesem Zusammenhang wirkt sich das verfahrensgegenständliche Zwischenlager samt Aufbereitung nicht nachteilig auf die öffentlichen Interessen des § 1 Abs 3 Z 1 bis 4 AWG 2002 aus.Der Landesumweltanwalt hat die Frage aufgeworfen, inwieweit Hochwasserereignisse am R zu möglichen Erosionen am Schüttfuß der Zwischendeponie führen könnten. Derartige Erosionen treten auch bei Hochwasserereignissen nicht ein. Auch in diesem Zusammenhang wirkt sich das verfahrensgegenständliche Zwischenlager samt Aufbereitung nicht nachteilig auf die öffentlichen Interessen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 aus. Der Landesumweltanwalt hat zudem darauf hingewiesen, dass sich der Standort des verfahrensgegenständlichen Zwischenlagers im Gefährdungsbereich der K befinde. Wie oft mit winterlichen Sperren des Betriebes zu rechnen sei, sei ungeklärt geblieben. Mit diesem Vorbringen zeigt der Landesumweltanwalt allerdings keinen Widerspruch zu den in § 1 Abs 3 Z 1 bis 4 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen auf. Daraus lässt sich somit eine Versagung der beantragten Bewilligung unter Berücksichtigung der öfentlichen Interessen des § 1 Abs 3 Z 1 bis 4 AWG 2002 nicht begründen.Mit diesem Vorbringen zeigt der Landesumweltanwalt allerdings keinen Widerspruch zu den in Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 genannten öffentlichen Interessen auf. Daraus lässt sich somit eine Versagung der beantragten Bewilligung unter Berücksichtigung der öfentlichen Interessen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AWG 2002 nicht begründen. 3.4.
- Zur Alternativprüfung nach § 29 Abs 4 TNSchG 2005:Zur Alternativprüfung nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005: Der Landesumweltanwalt hat mehrfach darauf hingewiesen, dass das gesamte im Zusammenhang mit der Umsetzung des Projektes „T“ anfallende Tunnelausbruchmaterial auf der bewilligten Deponie „J“ abgelagert werden könne. Mit dem geplanten Vorhaben Zwischenlager „U“ verfolge die Antragstellerin lediglich den Zweck, das Material so lange lagern zu können, bis die Enddeponie „U“ bewilligt und angefahren werden könne. Der Landesumweltanwalt bemängelt somit eine fehlende Alternativprüfung nach § 29 Abs 4 TNSchG 2005.Der Landesumweltanwalt bemängelt somit eine fehlende Alternativprüfung nach Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG
- Dazu hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: § 29 Abs 4 TNSchG 2005 ist im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden, da das verfahrensgegenständliche Zwischenlager keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf und sich daher auch ein gesonderter Spruchpunkt im Sinn des § 38 Abs AWG 2002 erübrigt. Darüber hinaus beabsichtigt die Antragstellerin, auf dem Zwischenlager ─ wenn auch in eher geringem Umfang ─ das angelieferte Tunnelausbruchmaterial aufzubereiten. Die bloße Ablagerung stellt zu dieser Form der Verwertung keine Alternative dar. Paragraph 29, Absatz 4, TNSchG 2005 ist im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden, da das verfahrensgegenständliche Zwischenlager keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf und sich daher auch ein gesonderter Spruchpunkt im Sinn des Paragraph 38, Abs AWG 2002 erübrigt. Darüber hinaus beabsichtigt die Antragstellerin, auf dem Zwischenlager ─ wenn auch in eher geringem Umfang ─ das angelieferte Tunnelausbruchmaterial aufzubereiten. Die bloße Ablagerung stellt zu dieser Form der Verwertung keine Alternative dar. Auch mit diesem Vorbringen zeigt der Landesumweltanwalt eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.
- Ergebnis: Die belangte Behörde hat zu Recht das verfahrensgegenständliche Zwischenlager einschließlich des BBes unter Berücksichtigung der jährlich vorgesehenen Aufbereitung von 7.000 t dem Tatbestand des § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002 unterstellt und ein vereinfachtes Verfahren nach § 50 AWG 2002 durchgeführt. Die belangte Behörde hat zu Recht das verfahrensgegenständliche Zwischenlager einschließlich des BBes unter Berücksichtigung der jährlich vorgesehenen Aufbereitung von 7.000 t dem Tatbestand des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002 unterstellt und ein vereinfachtes Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 durchgeführt. Der angefochtene Bescheid ist ─ entgegen den Ausführungen des Landesumweltanwaltes ─ nicht rechtswidrig und widerspricht auch nicht den öffentlichen Interessen des § 1 Abs 3 Z 1 bis 4 AWG 2002.Der angefochtene Bescheid ist ─ entgegen den Ausführungen des Landesumweltanwaltes ─ nicht rechtswidrig und widerspricht auch nicht den öffentlichen Interessen des Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 AWG
- Folglich war die Beschwerde des Landesumweltanwaltes als unbegründet abzuweisen (vgl Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses).Folglich war die Beschwerde des Landesumweltanwaltes als unbegründet abzuweisen vergleiche , Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes ‚Tirol war es, den Sachverhalt zu erheben. Bei den relevanten Rechtsfragen, insbesondere zur Anwendbarkeit des § 37 Abs 3 Z 3 AWG 2002, konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den Wortlaut der eben zitierten Bestimmung stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren somit nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes ‚Tirol war es, den Sachverhalt zu erheben. Bei den relevanten Rechtsfragen, insbesondere zur Anwendbarkeit des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 3, AWG 2002, konnte sich das Landesverwaltungsgericht Tirol auf den Wortlaut der eben zitierten Bestimmung stützen. Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung waren somit nicht zu beurteilen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungsgericht Tirol die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchpunkt
- des gegenständlichen Erkenntnisses). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.37.2818.16