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{'item': 'LVwG-2018/37/0060-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum14.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/37/0060-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

§ 1Abs.

1 berührt werden;die Errichtung, Aufstellung und Anbringung aller oder bestimmter Arten von Anlagen, soweit sie nicht unter Absatz 2, Litera a, oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, berührt werden;

  1. b)der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Abs. 2 lit. c fallen;der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Absatz 2, Litera c, fallen;
  2. c)die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
  3. d)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
  4. e)die Verwendung von Kraftfahrzeugen.“ „§ 29 Naturschutzrechtliche Bewilligungen – Aufsichtsbehördliche Genehmigungen […]

(2)Eine naturschutzrechtliche Bewilligung […] b) für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den §§ 10 Abs. 1 oder 11 Abs. 1 eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist,für Vorhaben, für die in Verordnungen nach den Paragraphen 10, Absatz eins, oder 11 Absatz eins, eine Bewilligungspflicht festgesetzt ist, […] darf nur erteilt werden, 1. wenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

§ 1Abs.

1 nicht beeinträchtigt oderwenn das Vorhaben, für das die Bewilligung beantragt wird, die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht beeinträchtigt oder 2. wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

§ 1Abs.

1 überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein.wenn andere langfristige öffentliche Interessen an der Erteilung der Bewilligung die

Paragraph eins, Absatz eins, überwiegen. In Naturschutzgebieten darf außerdem ein erheblicher, unwiederbringlicher Verlust der betreffenden Schutzgüter nicht zu erwarten sein. […]

(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 lit. b, Abs. 2 Z 2, Abs. 3 lit. a oder § 14 Abs. 4 ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

§ 1Abs. 1 nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(4)Trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz eins, Litera b,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 3, Litera a, oder Paragraph 14, Absatz 4, ist die Bewilligung zu versagen, wenn der angestrebte Zweck mit einem im Verhältnis zum erzielbaren Erfolg vertretbaren Aufwand auf eine andere Weise erreicht werden kann, durch die die

Paragraph eins, Absatz eins, nicht oder nur in einem geringeren Ausmaß beeinträchtigt werden.

(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der

§ 1Abs.

1, in den Fällen des Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken.

(5)Eine Bewilligung ist befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen der

, Paragraph eins, Absatz eins,, in den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, insbesondere unter Berücksichtigung des betreffenden Schutzzweckes, zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. […]

(8)Eine Bewilligung ist zu versagen, wenn eine Voraussetzung für ihre Erteilung nicht vorliegt. […]“ 3. Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über die Erklärung eines Teiles der Ter Alpen im Gebiet der Marktgemeinde Y und der Gemeinde W, V und U zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Ter und Uer Hauptkamm):Verordnung der Landesregierung vom 3. Oktober 2016 über die Erklärung eines Teiles der Ter Alpen im Gebiet der Marktgemeinde Y und der Gemeinde W, römisch fünf und U zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Ter und Uer Hauptkamm): Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 03.10.2016 über die Erklärung eines Teiles der Ter Alpen im Gebiet der Marktgemeinde Y und der Gemeinden W, V und U zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Zilletaler und Uer Hauptkamm), LGBl Nr 108/2016, lauten samt Überschriften wie folgt:Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Verordnung der Landesregierung vom 03.10.2016 über die Erklärung eines Teiles der Ter Alpen im Gebiet der Marktgemeinde Y und der Gemeinden W, römisch fünf und U zum Ruhegebiet (Ruhegebiet Zilletaler und Uer Hauptkamm), Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016,, lauten samt Überschriften wie folgt: „§ 2 Verbote Im Ruhegebiet sind gemäß § 11 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 verboten:Im Ruhegebiet sind gemäß Paragraph 11, Absatz 2, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 verboten:
  1. a)die Errichtung von lärmerregenden Betrieben;
  2. b)die Errichtung von Seilbahnen für die Personenbeförderung;
  3. c)der Neubau von Straßen mit öffentlichen Kraftfahrzeugverkehr;
  4. d)jede erhebliche Lärmentwicklung; jedenfalls nicht als erhebliche Lärmentwicklung im Sinn dieser Bestimmung gilt der mit der Ausführung von Vorhaben der Energiewende, für die eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliegt oder nicht erforderlich ist, verbundene Baulärm im hierfür notwendigen Ausmaß;
  5. e)die Durchführung von Außenlandungen und Außenabflügen mit motorbetriebenen Luftfahrzeugen; davon ausgenommen sind Außenlandungen und Außenabflüge im Rahmen der Wildfütterung, der Viehbergung und der Versorgung von Vieh in Notzeiten, der Ver- und Entsorgung von Schutzhütten und Gastgewerbebetrieben, für wissenschaftliche Zwecke, zur Sanierung von Schutzwäldern, im Rahmen der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Instandhaltung oder Instandsetzung von Rundfunk- und Fernmeldeeinrichtungen und von Einrichtungen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen und zur Ausführung von Vorhaben der Energiewende, sofern der angestrebte Zweck auf andere Weise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand erreicht werden könnte. § 3Paragraph 3 Bewilligungspflichtige Vorhaben, Ausnahmen
(1)Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist:
(1)Im Ruhegebiet bedürfen folgende Vorhaben einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, sofern in Absatz 2, nichts anderes bestimmt ist: a) die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter § 2 lit. a oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

§ 1Abs.

1 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von Anlagen, soweit sie nicht unter Paragraph 2, Litera a, oder b fallen, sowie die Änderung von Anlagen, sofern die

Paragraph eins, Absatz eins, des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 berührt werden;

  1. b)der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter § 2 lit. c fallen;der Neubau, der Ausbau und die Verlegung von Straßen und Wegen, soweit sie nicht unter Paragraph 2, Litera c, fallen;
  2. c)die Errichtung von oberirdischen elektrischen Leitungsanlagen mit einer Spannung von 36 kV und darüber sowie von Luftkabelleitungen;
  3. d)Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke;
  4. e)die Verwendung von Kraftfahrzeugen. […]“ 4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz: Die entscheidungswesentliche Bestimmung des § 28 des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 lautet auszugsweise wie folgt:Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Paragraph 28, des Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, lautet auszugsweise wie folgt: „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. […]“ VI.römisch sechs. Erwägungen:
  1. Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde vier Wochen. Die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2017, Zahl *****, an den Landesumweltanwalt erfolgte am 12.06.
  2. Die vom Landesumweltanwalt am 05.07.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachte Beschwerde vom 05.07.2017, Zahl *****, erfolgte somit fristgerecht.Die Zustellung des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2017, , Zahl *****, an den Landesumweltanwalt erfolgte am 12.06.
  3. Die vom Landesumweltanwalt am 05.07.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft Z eingebrachte Beschwerde vom 05.07.2017, Zahl *****, erfolgte somit fristgerecht.
  4. Zum Prüfungsumfang: Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Die Beschwerde des Landesumweltanwaltes vom 05.07.2017, Zahl *****, richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2017, Zahl *****.Die Beschwerde des Landesumweltanwaltes vom 05.07.2017, Zahl *****, richtet sich ausdrücklich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2017, Zahl *****. Ausgehend von § 43 Abs 1 AWG 2002 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der beantragten Deponie „X“ nach dem mitanzuwendenden TNSchG 2005 gegeben sind. Zwischen dem rechtskräftigen Spruchpunkt I. und dem in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides besteht daher insofern ein sachlicher Zusammenhang, als die Umsetzung des geplanten Vorhabens nur bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen (auch) aller anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.Ausgehend von Paragraph 43, Absatz eins, AWG 2002 hat das Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Genehmigung der beantragten Deponie „X“ nach dem mitanzuwendenden , TNSchG 2005 gegeben sind. Zwischen dem rechtskräftigen Spruchpunkt römisch eins. und dem in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides besteht daher insofern ein sachlicher Zusammenhang, als die Umsetzung des geplanten Vorhabens nur bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen (auch) aller anzuwendenden landesrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
  5. In der Sache: 3.
  6. Zum Abfallbegriff: Bei dem im Zuge der Errichtung des ca 8,6 km langen Überleitungsstollens im Rahmen des Projektes „KK“ anfallenden Ausbruchmaterial handelt es sich um Abfall im Sinn des (iSd) § 2 Abs 1 Z 1 AWG 2002, da sich die AA GmbH dieser Materialien entledigen will.Bei dem im Zuge der Errichtung des ca 8,6 km langen Überleitungsstollens im Rahmen des Projektes „KK“ anfallenden Ausbruchmaterial handelt es sich um Abfall im Sinn des (iSd) Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002, da sich die AA GmbH dieser Materialien entledigen will. 3.
  7. Zu den Begriffen „Abfallbehandlung“ und „Deponie“: Der Begriff Abfallbehandlung gemäß § 2 Abs 5 Z 1 AWG 2002 umfasst jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Durch Anhang 2 „Behandlungsverfahren“ erfährt der Begriff „Abfallbehandlung“ keine Ausweitung, Anhang 2 ist lediglich eine demonstrative Aufzählung von Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zu entnehmen [Schleichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015)§ 2 Rz 108 ff].Der Begriff Abfallbehandlung gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer eins, AWG 2002 umfasst jedes Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren einschließlich der Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung. Durch Anhang 2 „Behandlungsverfahren“ erfährt der Begriff „Abfallbehandlung“ keine Ausweitung, Anhang 2 ist lediglich eine demonstrative Aufzählung von Beseitigungs- und Verwertungsverfahren zu entnehmen [Schleichl/Zauner/Berl, AWG 2002
(2015), Paragraph 2, Rz 108 ff]. Unter „Deponien“ versteht § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 im Wesentlichen Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden sowie auf Dauer (für länger als ein Jahr) eingerichteten Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Unter „Deponien“ versteht Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 im Wesentlichen Anlagen, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet werden sowie auf Dauer (für länger als ein Jahr) eingerichteten Anlagen, die für die vorübergehende Lagerung von Abfällen genutzt werden. Auf dem Gst Nr **1/1, GB ***** Y, sollen Tunnelausbruchmaterialien in einer Menge von rund 78.000 m³ („lose“) langfristig auf einer Fläche von rund 14.500 m² abgelagert werden. Diese Anlage ist somit als Deponie iSd § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002 zu qualifizieren.Auf dem Gst Nr **1/1, GB ***** Y, sollen Tunnelausbruchmaterialien in einer Menge von rund 78.000 m³ („lose“) langfristig auf einer Fläche von rund 14.500 m² abgelagert werden. Diese Anlage ist somit als Deponie iSd Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG 2002 zu qualifizieren. Ausgehend von der vorgesehenen Menge hat die Bezirkshauptmannschaft Z diese Deponie zu Recht dem Tatbestand des § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 unterstellt und ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt.Ausgehend von der vorgesehenen Menge hat die Bezirkshauptmannschaft Z diese Deponie zu Recht dem Tatbestand des Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 unterstellt und ein vereinfachtes Verfahren durchgeführt. 3.3. Zu den Genehmigungsvoraussetzungen: Eine Anlage iSd § 37 AWG 2002 und somit auch eine solche nach § 37 Abs 3 Z 1 AWG 2002 hat unabhängig von den sonst in § 43 Abs 1 bis 5 AWG 2002 genannten Voraussetzungen ─ diese Bestimmung ist auch im vereinfachten Verfahren nach § 50 AWG 2002 anzuwenden ─ zudem die Voraussetzungen der gemäß § 38 AWG 2002 anzuwendenden Vorschriften zu erfüllen.Eine Anlage iSd Paragraph 37, AWG 2002 und somit auch eine solche nach Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, AWG 2002 hat unabhängig von den sonst in Paragraph 43, Absatz eins bis 5 AWG 2002 genannten Voraussetzungen ─ diese Bestimmung ist auch im vereinfachten Verfahren nach Paragraph 50, AWG 2002 anzuwenden ─ zudem die Voraussetzungen der gemäß Paragraph 38, AWG 2002 anzuwendenden Vorschriften zu erfüllen. Für die bundesgesetzlichen Materien hält § 38 Abs 1a AWG 2002 explizit fest, dass die Genehmigung oder Nicht-Untersagung die nach den bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen ersetzt. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Spruchpunkt I. des Bescheides vom 09.06.2017, Zl *****, der AA GmbH unter Mitanwendung näher genannter bundesgesetzlicher Vorschriften die abfallrechtliche Bewilligung für die Deponie „X“ erteilt. Dieser bereits rechtskräftige Spruchpunkt ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen.Für die bundesgesetzlichen Materien hält Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 explizit fest, dass die Genehmigung oder Nicht-Untersagung die nach den bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen ersetzt. Auf der Grundlage dieser Vorschrift hat die Bezirkshauptmannschaft Z mit Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 09.06.2017, Zl *****, der AA GmbH unter Mitanwendung näher genannter bundesgesetzlicher Vorschriften die abfallrechtliche Bewilligung für die Deponie „X“ erteilt. Dieser bereits rechtskräftige Spruchpunkt ist vom Landesverwaltungsgericht Tirol im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen. Gemäß § 38 Abs 1 AWG 2002 sind im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle „für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts“ relevanten Vorschriften näher bezeichneter landesrechtlicher Materien ─ unter anderem naturschutzrechtliche Bestimmungen ─ anzuwenden. Dabei ist auch bei § 38 Abs 1 AWG 2002, trotz einer unterschiedlichen Textierung zu § 38 Abs 2 AWG 2002, von einer Verfahrens- und Entscheidungskonzentration auszugehen [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfs-lehner, AWG 20022
(2014)K1 zu § 38]. Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Abfallbehörde allerdings in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 sind im Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle „für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts“ relevanten Vorschriften näher bezeichneter landesrechtlicher Materien ─ unter anderem naturschutzrechtliche Bestimmungen ─ anzuwenden. Dabei ist auch bei Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002, trotz einer unterschiedlichen Textierung zu Paragraph 38, Absatz 2, AWG 2002, von einer Verfahrens- und Entscheidungskonzentration auszugehen [Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfs-lehner, AWG 20022
(2014)K1 zu Paragraph 38 ], Hinsichtlich der landesrechtlichen Vorschriften hat die Abfallbehörde allerdings in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Spruchpunkt II. des Bescheides vom 09.06.2017, Zl *****, gemäß § 38 Abs 1 AWG 2002 iVm mit Bestimmungen des TNSchG 2005 und der VO LGBl Nr 108/2016 die Errichtung und den Betrieb der Deponie „X“ naturschutzrechtlich bewilligt. Aufgrund der Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen diesen Spruchpunkt ist das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund der anzuwendenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen.Die Bezirkshauptmannschaft Z hat mit Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides vom 09.06.2017, Zl *****, gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 in Verbindung mit mit Bestimmungen des TNSchG 2005 und der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016, die Errichtung und den Betrieb der Deponie „X“ naturschutzrechtlich bewilligt. Aufgrund der Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen diesen Spruchpunkt ist das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen aufgrund der anzuwendenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen zu prüfen. 3.
  1. Zu den naturschutzrechtlichen Tatbeständen: Die Bezirkshauptmannschaft Z hat die Deponie „X“ dem Bewilligungstatbestand des § 11 Abs 3 lit d TNSchG 2005 sowie des § 3 Abs 1 lit d der Verordnung LGBl Nr 108/2016 unterstellt. Sie hat somit die von der AA GmbH beabsichtigten Maßnahmen auf dem Gst Nr **1/1, GB ***** Y, als Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke qualifiziert. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist verfehlt.Die Bezirkshauptmannschaft Z hat die Deponie „X“ dem Bewilligungstatbestand des Paragraph 11, Absatz 3, Litera d, TNSchG 2005 sowie des Paragraph 3, Absatz eins, Litera d, der Verordnung Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016, unterstellt. Sie hat somit die von der AA GmbH beabsichtigten Maßnahmen auf dem Gst Nr **1/1, GB ***** Y, als Geländeabtragungen und Geländeaufschüttungen außerhalb eingefriedeter bebauter Grundstücke qualifiziert. Diese Rechtsansicht der belangten Behörde ist verfehlt. Bei dem von der AA GmbH beabsichtigten Vorhaben handelt es sich um eine Deponie für Bodenaushub- und Ausbruchmaterialien und somit um eine Abfallbehandlungsanlage iSd § 2 Abs 7 Z 4 AWG 2002.Bei dem von der AA GmbH beabsichtigten Vorhaben handelt es sich um eine Deponie für Bodenaushub- und Ausbruchmaterialien und somit um eine Abfallbehandlungsanlage iSd Paragraph 2, Absatz 7, Ziffer 4, AWG
  2. Eine Deponie im eben beschriebenen Sinn innerhalb des Ruhegebietes Ter und Uer Hauptkamm unterliegt somit dem Bewilligungstatbestand des § 3 Abs 1 lit a der VO LGBl Nr 108/2016.Eine Deponie im eben beschriebenen Sinn innerhalb des Ruhegebietes Ter und Uer Hauptkamm unterliegt somit dem Bewilligungstatbestand des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016,. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs 1 lit a der VO LGBl Nr 108/2016 scheidet dessen Anwendung aus, wenn die jeweilige Anlage unter die Verbotstatbestände des § 2 lit a und b der VO LGBl Nr 108/2016 fällt.Nach dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016, scheidet dessen Anwendung aus, wenn die jeweilige Anlage unter die Verbotstatbestände des Paragraph 2, Litera a und b der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016, fällt. Da im gegenständlichen Fall nicht von einer Seilbahn auszugehen ist, ist § 3 Abs 1 lit b der VO LGBl Nr 108/2016 nicht weiter zu erörtern. Zu klären ist allerdings, ob die gegenständliche Deponie als „lärmerregender Betrieb“ iSd § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 und § 2 lit a der VO LGBl Nr 108/2016 zu qualifizieren ist.Da im gegenständlichen Fall nicht von einer Seilbahn auszugehen ist, ist Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016, nicht weiter zu erörtern. Zu klären ist allerdings, ob die gegenständliche Deponie als „lärmerregender Betrieb“ iSd Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 und Paragraph 2, Litera a, der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016, zu qualifizieren ist. Der Begriff „Betrieb“ ist weiter gefasst als der Begriff „Anlage“. Ein Betrieb lässt sich als örtliche, technische und organisatorische Einheit zum Zwecke der Erstellung von Gütern und Dienstleistungen, charakterisiert durch einen räumlichen Zusammenhang und eine Organisation definieren. Die Deponie „X“ dient der Anlieferung und der geordneten Ablagerung von genau definierten Abfallarten. Die Zulieferung und der Einbau der angelieferten Abfallarten erfolgt unter Einhaltung von Vorschriften, um sicherzustellen, dass von den abgelagerten Materialien keine Gefahren ausgehen. Die Deponie „X“ erfüllt somit den Begriff des „Betriebs“ iSd § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 und § 2 lit a LGBl Nr der VO LGBl Nr 108/2016.Die Deponie „X“ erfüllt somit den Begriff des „Betriebs“ iSd Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 und Paragraph 2, Litera a, LGBl Nr der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016,. Es ist folglich zu prüfen, ob das weitere Tatbestandsmerkmal „lärmerregend“ ebenfalls erfüllt ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist entscheidend, dass „lärmerregende Betriebe“ nach § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 mit der Eigenschaft eines Ruhegebietes schlechthin unvereinbar sind und folglich der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung im Gegensatz zu den Vorhaben nach § 11 Abs 3 lit a bis e TNSchG 2005 nicht vorgesehen hat. Zudem besteht gemäß Art 11 Abs 1 des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutz-protokoll), BGBl III Nr 236/2002, ua die Verpflichtung, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzweckes zu erhalten und zu pflegen. Entscheidend für die Auslegung des Begriffes „lärmerregend“ sind daher das Ausmaß der Emissionen und deren Dauer. Zu berücksichtigen gilt es aber auch, ob zwischen den Emissionen und dem Zweck des Ruhegebiets allenfalls ein „Zusammenhang“ besteht. So lässt sich etwa aus § 11 Abs 2 lit e TNSchG 2005, aber auch aus § 3 Abs 2 lit e der VO LGBl Nr 108/2016 ableiten, dass Gastgewerbebetriebe und damit auch der mit ihnen verbundene Lärm als mit den Schutzzielen von Ruhegebieten vereinbar angesehen werden.Es ist folglich zu prüfen, ob das weitere Tatbestandsmerkmal „lärmerregend“ ebenfalls erfüllt ist. Bei der Auslegung dieser Bestimmung ist entscheidend, dass „lärmerregende Betriebe“ nach Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 mit der Eigenschaft eines Ruhegebietes schlechthin unvereinbar sind und folglich der Landesgesetzgeber die Möglichkeit der Erteilung einer Bewilligung im Gegensatz zu den Vorhaben nach Paragraph 11, Absatz 3, Litera a bis e TNSchG 2005 nicht vorgesehen hat. Zudem besteht gemäß Artikel 11, Absatz eins, des Protokolls zur Durchführung der Alpenkonvention von 1991 im Bereich Naturschutz und Landschaftspflege (Naturschutz-protokoll), Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr 236 aus 2002,, ua die Verpflichtung, bestehende Schutzgebiete im Sinne ihres Schutzzweckes zu erhalten und zu pflegen. Entscheidend für die Auslegung des Begriffes „lärmerregend“ sind daher das Ausmaß der Emissionen und deren Dauer. Zu berücksichtigen gilt es aber auch, ob zwischen den Emissionen und dem Zweck des Ruhegebiets allenfalls ein „Zusammenhang“ besteht. So lässt sich etwa aus Paragraph 11, Absatz 2, Litera e, TNSchG 2005, aber auch aus Paragraph 3, Absatz 2, Litera e, der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016, ableiten, dass Gastgewerbebetriebe und damit auch der mit ihnen verbundene Lärm als mit den Schutzzielen von Ruhegebieten vereinbar angesehen werden. Der Tatbestand des § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 und des § 2 lit a der VO LGBl Nr 108/2016 stellt ─ anders als § 43 Abs 1 Z 3 AWG 2002 ─ nicht darauf ab, dass Nachbarn nicht durch Lärm unzumutbar belästigt werden. Entsprechend den zitierten naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind „lärmerregende Betriebe“ unabhängig davon, ob dadurch Nachbarn unzumutbar belästigt werden, mit den Zielsetzungen eines Ruhegebietes nicht vereinbar. Auch den Vorgaben des § 43 Abs 1 Z 3 AWG 2002 entsprechende Betriebe können daher „lärmerregende Betriebe“ und daher innerhalb eine Ruhegebietes verboten sein.Der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 und des Paragraph 2, Litera a, der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016, stellt ─ anders als Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 ─ nicht darauf ab, dass Nachbarn nicht durch Lärm unzumutbar belästigt werden. Entsprechend den zitierten naturschutzrechtlichen Bestimmungen sind „lärmerregende Betriebe“ unabhängig davon, ob dadurch Nachbarn unzumutbar belästigt werden, mit den Zielsetzungen eines Ruhegebietes nicht vereinbar. Auch den Vorgaben des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, AWG 2002 entsprechende Betriebe können daher „lärmerregende Betriebe“ und daher innerhalb eine Ruhegebietes verboten sein. Aufgrund dieser Überlegungen hält das Landesverwaltungsgericht Tirol Folgendes fest: Bei der Deponie „X“ handelt es sich um einen Betrieb iSd zitierten naturschutzrechtlichen Bestimmungen. Zum Einbau der angelieferten Materialien müssen verschiedene Maschinen eingesetzt werden, die deutlich wahrnehmbare Schallemissionen verursachen und dadurch zu einer zusätzlichen Lärmbelastung innerhalb des Ruhegebietes Ter und Uer Hauptkamm führen. Ein Zusammenhang zwischen dieser Anlage und der von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen mit den Schutzzielen des genannten Ruhegebietes ist für das Landesverwaltungsgericht Tirol nicht erkennbar. Da diese Schallemissionen über einen Zeitraum von drei Jahren zu erwarten sind, ist von einer für das Ruhegebiet Ter und Uer Hauptkamm unverträglichen Lärmbelastung auszugehen. Daran vermag auch der Umstand, dass zusätzliche, die nächsten Nachbarn unzumutbar belästigende Schallimmissionen nicht zu erwarten sind, nichts zu ändern. Die innerhalb des Ruhegebietes Ter und Uer Hauptkamm geplante Deponie „X“ stellt einen lärmerregenden Betrieb iSd § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 und § 2 lit a der VO LGBl Nr 108/2016 dar und ist somit innerhalb des Ruhegebietes verboten und folglich auch nicht bewilligungsfähig. Der zweite Halbsatz des § 2 lit d der VO LGBl Nr 108/2016 ist auf die verfahrensgegenständliche Anlage nicht anzuwenden. Diese Bestimmung erfasst im konkreten Fall jenen Baulärm, der mit der Umsetzung des naturschutzrechtlich bewilligten Projektes „KK“ verbunden ist, nicht aber den Lärm der einer gesonderten Bewilligungspflicht unterliegenden Deponie „X“.Die innerhalb des Ruhegebietes Ter und Uer Hauptkamm geplante Deponie „X“ stellt einen lärmerregenden Betrieb iSd Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 und Paragraph 2, Litera a, der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016, dar und ist somit innerhalb des Ruhegebietes verboten und folglich auch nicht bewilligungsfähig. Der zweite Halbsatz des Paragraph 2, Litera d, der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016, ist auf die verfahrensgegenständliche Anlage nicht anzuwenden. Diese Bestimmung erfasst im konkreten Fall jenen Baulärm, der mit der Umsetzung des naturschutzrechtlich bewilligten Projektes „KK“ verbunden ist, nicht aber den Lärm der einer gesonderten Bewilligungspflicht unterliegenden Deponie „X“. 3.
  3. Ergebnis: Die innerhalb des Ruhegebietes Ter und Uer Hauptkamm geplante Deponie „X“ ist ein lärmerregender Betrieb iSd § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 und § 2 lit a der VO LGBl Nr 108/
  4. Dessen Errichtung und Betrieb ist nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ─ es handelt sich dabei um Untersagungstatbestände iSd des § 38 Abs 1 AWG 2002 ─ verboten, eine Bewilligung nach § 29 Abs 2 lit b TNSchG 2005 scheidet somit aus. Die innerhalb des Ruhegebietes Ter und Uer Hauptkamm geplante Deponie „X“ ist ein lärmerregender Betrieb iSd Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 und Paragraph 2, Litera a, der VO Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016,. Dessen Errichtung und Betrieb ist nach den eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen ─ es handelt sich dabei um Untersagungstatbestände iSd des , Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 ─ verboten, eine Bewilligung nach Paragraph 29, Absatz 2, Litera b, TNSchG 2005 scheidet somit aus. Dementsprechend war der Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2017, Zl *****, Folge zu geben, der zitierte Spruchpunkt II. aufzuheben und die beantragte Bewilligung nach den gemäß § 38 Abs 1 AWG 2002 anzuwendenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen (Untersagungstatbeständen) zu versagen (vgl Spruchpunkt
  5. des gegenständlichen Erkenntnisses).Dementsprechend war der Beschwerde des Landesumweltanwaltes gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Z vom 09.06.2017, Zl *****, Folge zu geben, der zitierte Spruchpunkt römisch zwei. aufzuheben und die beantragte Bewilligung nach den gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 anzuwendenden naturschutzrechtlichen Bestimmungen (Untersagungstatbeständen) zu versagen vergleiche Spruchpunkt
  6. des gegenständlichen Erkenntnisses). VII.römisch sieben. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Für den gegenständlichen Fall entscheidend ist die Auslegung des Begriffes „lärmerregender Betrieb“ im Sinn des § 11 Abs 2 lit a TNSchG 2005 und des § 2 lit a LGBl Nr 108/
  7. Der Auslegung des zitierten Tatbestandes kommt eine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Mit diesem Begriff hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht auseinandergesetzt. Folglich ist von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungs-gericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig (Spruchpunkt
  8. des gegenständlichen Erkenntnisses).Für den gegenständlichen Fall entscheidend ist die Auslegung des Begriffes „lärmerregender Betrieb“ im Sinn des Paragraph 11, Absatz 2, Litera a, TNSchG 2005 und des Paragraph 2, Litera a, Landesgesetzblatt Nr 108 aus 2016,. Der Auslegung des zitierten Tatbestandes kommt eine über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zu. Mit diesem Begriff hat sich der Verwaltungsgerichtshof bislang nicht auseinandergesetzt. Folglich ist von einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auszugehen. Dementsprechend erklärt das Landesverwaltungs-gericht Tirol die ordentliche Revision für zulässig (Spruchpunkt
  9. des gegenständlichen Erkenntnisses). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hirn (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.37.0060.13

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