: § 26 TBO 2011Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (WV) -
: Paragraph 26, TBO 2011 „§ 33Parteien
: § 26 Abs 1 TBO 2011) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.1. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TBO 2018 (
: Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011) sind Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter. Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition in § 33 Abs 2 TBO 2018 (vormals: § 26 Abs 2 TBO 2011), die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition in Paragraph 33, Absatz 2, TBO 2018 (vormals: Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011), die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva). Der Nachbar im baubehördlichen Verfahren ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt und kann daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind daher berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 (vormals: § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011) normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind daher berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 (vormals: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011) normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin des Gst **1/42 KG Z, das an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1/57 KG Z) im Südosten unmittelbar angrenzt und dessen Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt war, sämtliche der in § 33 Abs 3 TBO 2018 (vormals: § 26 Abs 3 TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt war, sämtliche der in Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 (vormals: Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist auszuführen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. 2. Soweit in der Beschwerde zunächst zusammengefasst vorgebracht wird, dass im baubehördlichen Verfahren hinsichtlich der Änderungspläne vom 18.12.2017 und vom 22.12.2017 sowie der dazu eingeholten Stellungnahme des hochbautechnischen Sachverständigen das Rechten auf Parteiengehör verletzt worden sei und die beantragte Stützmauer immer noch zu hoch und in dieser Art und Weise im Mindestabstandsbereich nicht genehmigungsfähig sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie die Höchstgerichte in ständiger Judikatur ausführen, ist die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens. Sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtstaatlichen Prinzips dar (vgl VfGH 25.6.1949, B 125 und B 178/48; VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; uva).Wie die Höchstgerichte in ständiger Judikatur ausführen, ist die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraphen 37, ff AVG von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens. Sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtstaatlichen Prinzips dar vergleiche VfGH 25.6.1949, B 125 und B 178/48; VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0085; uva). § 45 Abs 3 AVG stellt eindeutig klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör (vgl VwGH 22.03.1993, 92/10/0376; ua).Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt eindeutig klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör vergleiche VwGH 22.03.1993, 92/10/0376; ua). Im gegenständlichen Fall wurde das ursprünglich beantragte Bauvorhaben hinsichtlich der Einfriedungsmauer zwischen dem Bauplatz und dem Grundstück der Beschwerdeführerin durch die Änderungspläne vom 18.12.2017 mit den Bezeichnungen Ansicht Südwest sowie Schnitt A-A und die Änderungspläne vom 22.12.2017 mit der Bezeichnung Ansicht Südost sowie Nordost abgeändert. Der Beschwerdeführerin wurden diese Änderungspläne von der Baubehörde per Email am 18.12.2017, 27.12.2017 und am 02.01.2018 zur Kenntnis übermittelt, es wurde jedoch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Zudem wurden diese Änderungen dem seitens der Baubehörde beigezogene hochbautechnischen Sachverständigen übermittelt und führt dieser in seiner abschließenden Stellungnahme vom 30.12.2017 – ohne nähere Begründung - aus, dass das Vorhaben nun genehmigungsfähig ist. Auch hinsichtlich dieser Ausführungen des Sachverständigen wurde von der belangten Behörde kein Parteiengehör gewahrt und entsprechen diese gutachterlichen Ausführungen im Übrigen auch keinesfalls den Anforderungen an ein schlüssiges, begründetes und nachprüfbares Gutachten. Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können allerdings – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden. Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (zB durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen (vgl VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, uva).Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können allerdings – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden. Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (zB durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; VwGH 29.3.2017, , Ra 2017/05/0024, uva). Da die abschließende Stellungnahme des seitens der Baubehörde beigezogenen hochbautechnischen Sachverständigen jedoch keine begründete und schlüssig nachvollziehbare hochbautechnische Beurteilung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit der beantragten Stützmauer zwischen dem Baugrundstück und dem Grundstück der Beschwerdeführerin darstellt, wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen eine entsprechende gutachterliche Prüfung durchgeführt. Im eingeholten hochbautechnischen Gutachten vom 16.04.2018, Zl **** wird zusammengefasst ausgeführt, dass die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze (zwischen dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1/57 und Grundstück **1/42 der Beschwerdeführerin) projektierte und genehmigte Stützmauer inkl Absturzsicherung, die laut § 6 Abs 4 lit c TBO 2018 zulässige Gesamthöhe von 2,00 m (ohne Zustimmung des betreffenden Nachbarn), nicht überschreitet. Aus Sicht des Sachverständigen sollte allerdings noch eine klare Konkretisierung vorgenommen werden, welche konkrete Höhe die Stützmauer (2,0 m oder 1,97 m ausgehend vom Gelände vor Bauführung und inkl Absturzsicherung) aufweisen soll, wobei unbeschadet dessen in beiden Fällen die zulässige Höhe nach § 6 Abs.4 lit c TBO 2018, nicht überschritten würde. Die Klarstellung soll nur dazu dienen späteren Missverständnissen in Bezug auf die projektierte und genehmigte Höhe entgegenwirken zu können. Im eingeholten hochbautechnischen Gutachten vom 16.04.2018, Zl **** wird zusammengefasst ausgeführt, dass die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze (zwischen dem vom Bauvorhaben betroffenen Grundstück **1/57 und Grundstück **1/42 der Beschwerdeführerin) projektierte und genehmigte Stützmauer inkl Absturzsicherung, die laut Paragraph 6, Absatz 4, Litera c, TBO 2018 zulässige Gesamthöhe von 2,00 m (ohne Zustimmung des betreffenden Nachbarn), nicht überschreitet. Aus Sicht des Sachverständigen sollte allerdings noch eine klare Konkretisierung vorgenommen werden, welche konkrete Höhe die Stützmauer (2,0 m oder 1,97 m ausgehend vom Gelände vor Bauführung und inkl Absturzsicherung) aufweisen soll, wobei unbeschadet dessen in beiden Fällen die zulässige Höhe nach Paragraph 6, Absatz 4, Litera c, TBO 2018, nicht überschritten würde. Die Klarstellung soll nur dazu dienen späteren Missverständnissen in Bezug auf die projektierte und genehmigte Höhe entgegenwirken zu können. In Bezug auf die vorgesehenen Aufschüttungen im Mindestabstandsbereich von 4,00 m zum Grundstück **1/42 KG Z im Eigentum der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sich diese in einem Bereich zwischen 1,0 m und 1,71 m bewegen, wodurch auch dem § 58 Abs 3 TBO 2018 (Aufschüttung höchstens 2,0 m ohne Zustimmung des betreffenden Nachbarn), entsprechend Rechnung getragen wird und auch hier keine Überschreitung vorliegt.In Bezug auf die vorgesehenen Aufschüttungen im Mindestabstandsbereich von 4,00 m zum Grundstück **1/42 KG Z im Eigentum der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass sich diese in einem Bereich zwischen 1,0 m und 1,71 m bewegen, wodurch auch dem Paragraph 58, Absatz 3, TBO 2018 (Aufschüttung höchstens 2,0 m ohne Zustimmung des betreffenden Nachbarn), entsprechend Rechnung getragen wird und auch hier keine Überschreitung vorliegt. Dieses Gutachten wurde den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit der Ladung zur Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol am 07.05.2018 brachte der Bauwerber die Pläne von DD vom 02.05.2018 mit der Bezeichnung Ansicht Südost ein und wurde von ihm ausdrücklich erklärt, dass das beantragte Bauvorhaben im Umfang der nunmehrigen Ansicht Südost vom 02.05.2018 abgeändert wird und im Übrigen das Bauvorhaben unverändert aufrecht bleibt. Der hochbautechnische Sachverständige hat im Rahmen dieser Verhandlung sein schriftliches Gutachten vom 16.04.2018, Zl ****, mit den anwesenden Parteien erörtert und weiters zusammengefasst ausgeführt, dass sich nunmehr ergibt, dass eine entsprechende Gesamtkonstruktion in allen Bereichen von 2 m beantragt wird und die Gesamthöhe von 2 m gemäß den Bestimmungen der Tiroler Bauordnung 2018 sowohl hinsichtlich der beantragten Stützmauer als auch der Aufschüttungen im Mindestabstandsbereich zum Grundstück der Beschwerdeführerin hin nicht überschritten wird. Seitens der Beschwerdeführerin wurden dazu durch ihre anwesenden Vertreter keine Einwände mehr vorgebracht. Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführerin als Nachbarin gemäß § 33 Abs 3 lit e TBO 2018 (
Abs 3 lit e TBO 2011) ein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018 (
TBO 2011) zukommt, das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch zweifelsfrei ergeben hat, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Abstandsbestimmungen hinsichtlich der nunmehr beantragten Stützmauer entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück (Gst **1/57 KG Z) und dem Grundstück **1/42 KG Z im Eigentum der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist.Daraus ergibt sich sohin zusammengefasst, dass der Beschwerdeführerin als Nachbarin gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera e, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011) ein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2018 (
Paragraph 6, TBO 2011) zukommt, das durchgeführte Ermittlungsverfahren jedoch zweifelsfrei ergeben hat, dass die in der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Abstandsbestimmungen hinsichtlich der nunmehr beantragten Stützmauer entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zwischen dem Baugrundstück (Gst **1/57 KG Z) und dem Grundstück **1/42 KG Z im Eigentum der Beschwerdeführerin nicht gegeben ist. Die in diesem Zusammenhang zu Recht geltend gemachte Verletzung von grundlegenden Verfahrensrechten wurden – im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung – im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch das ergänzend eingeholte hochbautechnische Gutachten und der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol entsprechend saniert. 3. Soweit in der Beschwerde weiters mit näheren Ausführungen vorgebracht wird, dass hinsichtlich der vorliegenden gelben Gefahrenzone von Seiten der Behörde unzureichende Abklärungen und Feststellungen getroffen worden seien und durch das gegenständliche Bauvorhaben die Abflusssituation des Hasslachbaches im Hochwasserfall verändert werde und der Boden im gegenständlichen Bereich nur gering durchlässig sei und die Details der Sickeranlage nicht weiter beschrieben würden bzw zu ungenau seien, um sicherstellen zu können, dass eine Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch Immissionen ausgeschlossen wird, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt, kommen einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch zu, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren. Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung. Der Nachbar hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren (vgl VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001, mwN).Der Nachbar hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren vergleiche VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001, mwN). Auch hinsichtlich des Vorbringens betreffend die Sickerfähigkeit des Bodens und Abrinnens von Oberflächenwasser ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie mit diesem Vorbringen kein Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung geltend macht (vgl VwGH 23.11.2010, Zl. 2007/06/0163; VwGH 21.02.2014, 2010/06/0253). Auch hinsichtlich des Vorbringens betreffend die Sickerfähigkeit des Bodens und Abrinnens von Oberflächenwasser ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie mit diesem Vorbringen kein Nachbarrecht im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung geltend macht vergleiche VwGH 23.11.2010, Zl. 2007/06/0163; VwGH 21.02.2014, 2010/06/0253). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass allfällige derartige Einwirkungen - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - auch nicht unter das in § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (
GH 03.05.2012, Zl 2012/06/0061; ua). Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird der Vollständigkeit halber ergänzend angemerkt, dass allfällige derartige Einwirkungen - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - auch nicht unter das in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) normierte Nachbarecht in Bezug auf Immissionsschutz subsumiert werden können vergleiche VwGH 03.05.2012, Zl 2012/06/0061; ua). Zusammengefasst ergibt sich daher hinsichtlich dieses Beschwerdevorbringens, dass dies vom Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nicht umfasst ist. Es war daher seitens des Landesverwaltungsgerichts Tirol im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen. Allfällige Abwehransprüche nach dem bürgerlichen Recht werden dadurch nicht berührt.
Abs 20 TBO 2011) ex lege um eine Verkehrsfläche handelt.Daraus ergibt sich sohin, dass es sich bei diesem Bereich sohin gemäß Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2018 (
Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011) ex lege um eine Verkehrsfläche handelt. Wie der VwGH im Übrigen in ständiger Judikatur ausführt, kann das nunmehr in § 3 Abs 1 TBO 2018 normierte Kriterium der entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche nur an die erforderliche Verbindung mit eben dieser öffentlichen Verkehrsfläche geknüpft werden. Eine Beurteilung, ob diese öffentliche Verkehrsfläche selbst in technischer oder anderer Hinsicht geeignet ist, eine Verbindung des zu bebauenden Grundstückes zum übergeordneten Verkehrsnetz herzustellen, hat aufgrund dieser Bestimmung nicht zu erfolgen (vgl VwGH 25.04.1996, 96/06/0037; ua). Wie der VwGH im Übrigen in ständiger Judikatur ausführt, kann das nunmehr in Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2018 normierte Kriterium der entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche nur an die erforderliche Verbindung mit eben dieser öffentlichen Verkehrsfläche geknüpft werden. Eine Beurteilung, ob diese öffentliche Verkehrsfläche selbst in technischer oder anderer Hinsicht geeignet ist, eine Verbindung des zu bebauenden Grundstückes zum übergeordneten Verkehrsnetz herzustellen, hat aufgrund dieser Bestimmung nicht zu erfolgen vergleiche VwGH 25.04.1996, 96/06/0037; ua). Im Hinblick auf das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin bei der Bauverhandlung am 25.10.2017 ist der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung gemäß § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 (
Abs 3 lit TBO 2011) zwar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht, dies aber – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nicht dahingehend zu verstehen ist, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw der Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm unter diesem Nachbarrecht nicht eingeräumt (vgl VwGH 13.06.2012, 2010/06/0273; ua).Im Hinblick auf das Vorbringen der nunmehrigen Beschwerdeführerin bei der Bauverhandlung am 25.10.2017 ist der Vollständigkeit halber ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der Tiroler Bauordnung gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, lit TBO 2011) zwar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Bestimmungen über den Brandschutz zusteht, dies aber – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - nicht dahingehend zu verstehen ist, dass ihm ein Mitspracherecht hinsichtlich sämtlicher denkbarer Aspekte des Brandschutzes zustünde, sondern vielmehr nur hinsichtlich jener Gefährdungen, die von der geplanten baulichen Anlage bzw der Benützung selbst ausgehen. Ein Mitspracherecht dahingehend, dass die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr gewährleistet sein müsse, ist ihm unter diesem Nachbarrecht nicht eingeräumt vergleiche VwGH 13.06.2012, 2010/06/0273; ua). 5. Soweit die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, dass ihr mit Baubescheid vom 05.06.1982 die Errichtung und Erhaltung der Zufahrtsstraße zu Gst **1/42 ausdrücklich überbunden worden sei und ihr daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren zudem die Parteistellung als Straßenverwalterin zukomme und sie daher damit auch berechtigt sei die Voraussetzung der rechtlich gesicherten Verbindung mit der öffentlichen Verkehrsfläche gelten zu machen, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 3 Abs 1 TBO 2018 (
Abs 1 TBO 2011) dürfen bauliche Anlagen, die dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung unterliegen, nur auf Grundstücken errichtet werden, die ua auch eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2018 (
Paragraph 3, Absatz eins, TBO 2011) dürfen bauliche Anlagen, die dem Geltungsbereich der Tiroler Bauordnung unterliegen, nur auf Grundstücken errichtet werden, die ua auch eine dem vorgesehenen Verwendungszweck entsprechende, rechtlich gesicherte Verbindung mit einer öffentlichen Verkehrsfläche haben. Gemäß § 33 Abs 7 lit a TBO 2018 (
: § 26 Abs 7 lit a TBO 2011) ist der Straßenverwalter, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt, das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach § 3 Abs 1 leg cit geltend zu machen.Gemäß Paragraph 33, Absatz 7, Litera a, TBO 2018 (
: Paragraph 26, Absatz 7, Litera a, TBO 2011) ist der Straßenverwalter, soweit dadurch die Schutzinteressen der Straße betroffen sind, berechtigt, das Fehlen einer dem vorgesehenen Verwendungszweck der betreffenden baulichen Anlagen entsprechenden, rechtlich gesicherten Verbindung des Bauplatzes mit einer öffentlichen Verkehrsfläche nach Paragraph 3, Absatz eins, leg cit geltend zu machen. Gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 21 TBO 2018 (
Abs 20 TBO 2011) sind Verkehrsflächen die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind.Gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2018 (
Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011) sind Verkehrsflächen die den straßenrechtlichen Vorschriften unterliegenden Straßen, die in einem Zusammenlegungsverfahren als gemeinsame Anlagen errichteten Wege, die Güterwege und die Forststraßen, die den güter- und seilwegerechtlichen bzw den forstrechtlichen Vorschriften unterliegen, sowie jene Grundflächen, die von den in einem Bebauungsplan festgelegten Straßenfluchtlinien umfasst sind. Wie bereits vorstehend ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall für den Bereich der Gste **1/14, **1/15, **2/24 und **1/42, alle KG Z, der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „LL“ erlassen. Dieser Bebauungsplan wurde auch von der Aufsichtsbehörde am 10.05.2017 gemäß § 122 TGO positiv verordnungsgeprüft.Wie bereits vorstehend ausgeführt, wurde im gegenständlichen Fall für den Bereich der Gste **1/14, **1/15, **2/24 und **1/42, alle KG Z, der Bebauungsplan mit der Bezeichnung „LL“ erlassen. Dieser Bebauungsplan wurde auch von der Aufsichtsbehörde am 10.05.2017 gemäß Paragraph 122, TGO positiv verordnungsgeprüft. Darin sind in Teilbereichen des Gst **1/24, sowie seitlich im Osten und Westen entlang dieses Grundstückes in Teilbereiches der Gste **1/15, **1/42 und **1/14, alle KG Z, auch eine Baufluchtlinie gemäß § 58 TROG 2018 festgelegt. Darin sind in Teilbereichen des Gst **1/24, sowie seitlich im Osten und Westen entlang dieses Grundstückes in Teilbereiches der Gste **1/15, **1/42 und **1/14, alle KG Z, auch eine Baufluchtlinie gemäß Paragraph 58, TROG 2018 festgelegt. Daraus ergibt sich sohin, dass es sich bei diesem durch Baufluchtlinien begrenzten Bereich gemäß § 2 Abs 21 TBO 2018 (
Abs 20 TBO 2011) ex lege um eine Verkehrsfläche handelt.Daraus ergibt sich sohin, dass es sich bei diesem durch Baufluchtlinien begrenzten Bereich gemäß Paragraph 2, Absatz 21, TBO 2018 (
Paragraph 2, Absatz 20, TBO 2011) ex lege um eine Verkehrsfläche handelt. Eine Straße ist gemäß der Legaldefinition in § 2 Abs 1 Tiroler Straßengesetz eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen.Eine Straße ist gemäß der Legaldefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Straßengesetz eine bauliche Anlage, die dazu bestimmt ist, dem Verkehr von Fußgängern, von Fahrzeugen einschließlich Kraftfahrzeugen und von Tieren zu dienen. Da die gegenständliche, westliche des Grundstückes der Beschwerdeführerin gelegene, Verkehrsfläche weder beschrankt noch deren Benutzung zB durch Hinweistafeln oder dergleichen sonst irgendwie eingeschränkt ist, ist diese zudem als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren (vgl VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223; ua).Da die gegenständliche, westliche des Grundstückes der Beschwerdeführerin gelegene, Verkehrsfläche weder beschrankt noch deren Benutzung zB durch Hinweistafeln oder dergleichen sonst irgendwie eingeschränkt ist, ist diese zudem als öffentliche Verkehrsfläche zu qualifizieren vergleiche VwGH 20.07.2004, 2002/03/0223; ua). Straßenverwalter ist gemäß § 2 Abs 7 Tiroler Straßengesetz wem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen.Straßenverwalter ist gemäß Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Straßengesetz wem als Träger von Privatrechten der Bau, die Erhaltung und die Verwaltung einer Straße obliegen. Die Beschwerdeführerin und die Eigentümerin des Gst **1/15 KG Z haben im Baubewilligungsverfahren zur Errichtung des Wohnhauses der Beschwerdeführerin auf dem nunmehrigen Gst **1/42 KG Z während der Bauverhandlung am 04.06.1982 für sich und ihre Rechtsnachfolger eine Vereinbarung geschlossen, in der ua auch Folgendes vereinbart wurde: „Der Gemeindeweg Gp. **1/24 wird mit Zustimmung des Bürgermeisters auf Kosten der Bauwerberin beidseitig um je 1,00 m verbreitert und bis zum nordwestlichen Grenzpunkt des Bauplatzes befestigt.“ Aus der Formulierung „Der Gemeindeweg wird (…) beidseitig um je 1,00 m verbreitert“ ergibt sich eindeutig, dass auch die beiden Grundstreifen die west- bzw ostseitig in einer Breite von jeweils 1 m an das Gst **1/24 KG Z anschließen, der allgemeinen Nutzung unterliegen sollen. Das Gst **1/24 KG Z befindet sich im öffentlichen Gut. Da gemäß § 4 Abs 5 Tiroler Straßengesetz an öffentlichen Straßen auch das Eigentum und andere dringliche Rechte nicht ersessen werden können, kann daher auch dem Umstand keine Relevanz zukommen, dass die betreffende, bereits bestehende und von der Beschwerdeführerin errichtete Verkehrsfläche bislang allenfalls ausschließlich bzw überwiegend von der Beschwerdeführerin genutzt wurde.Da gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Tiroler Straßengesetz an öffentlichen Straßen auch das Eigentum und andere dringliche Rechte nicht ersessen werden können, kann daher auch dem Umstand keine Relevanz zukommen, dass die betreffende, bereits bestehende und von der Beschwerdeführerin errichtete Verkehrsfläche bislang allenfalls ausschließlich bzw überwiegend von der Beschwerdeführerin genutzt wurde. Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass sie deshalb Straßenverwalterin dieser Verkehrsfläche sei, da sie die Kosten der Errichtung getragen habe, ist dazu weiters auszuführen, dass die Straßenbaulast für öffentliche Straßen zwar grundsätzlich der jeweilige Straßenverwalter zu tragen hat, allerdings – wie auch gegenständlich erfolgt - auch andere als der Straßenverwalter zur Tragung der Straßenbaulast herangezogen werden können. Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin durch die in der Bauverhandlung am 04.06.1982 getroffene privatrechtlichen Vereinbarung – die auch in den Baubescheid vom 05.06.1982 übernommen wurde (… mit Zustimmung des Bürgermeisters auf Kosten der Bauwerberin …) – die Straßenbaulast iSd § 2 Abs 7 Tiroler Straßengesetz übernommen hat, sie damit jedoch nicht auch Straßenverwalter dieser Verkehrsfläche geworden ist (zur Abgrenzung und Unterscheidung von Straßenerhalter und Straßenverwalter vgl ausführlich Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen, 1989, S 18 ff).Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführerin durch die in der Bauverhandlung am 04.06.1982 getroffene privatrechtlichen Vereinbarung – die auch in den Baubescheid vom 05.06.1982 übernommen wurde (… mit Zustimmung des Bürgermeisters auf Kosten der Bauwerberin …) – die Straßenbaulast iSd Paragraph 2, Absatz 7, Tiroler Straßengesetz übernommen hat, sie damit jedoch nicht auch Straßenverwalter dieser Verkehrsfläche geworden ist (zur Abgrenzung und Unterscheidung von Straßenerhalter und Straßenverwalter vergleiche ausführlich Gstöttner, Tiroler Straßengesetz mit Erläuterungen, 1989, S 18 ff). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass aufgrund der Bestimmungen des Tiroler Straßengesetzes sowie des Wortlauts der während der Bauverhandlung am 04.06.1982 geschlossen Vereinbarung, die in den Baubescheid vom 05.06.982 (ohne Zahl) übernommen wurde, die Beschwerdeführerin – entgegen ihrem Vorbringen - nicht Straßenverwalterin der betreffenden Verkehrsfläche ist. Es kommt ihr daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren diesbezüglich auch keine Parteistellung zur Geltendmachung der in § 33 Abs 7 TBO 2018 (
Es kommt ihr daher im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren diesbezüglich auch keine Parteistellung zur Geltendmachung der in Paragraph 33, Absatz 7, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 7, TBO 2011) normierten Rechte zu. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass die west- bzw ostseitig in einer Breite von jeweils 1 m an das Gst **1/24 KG Z anschließende Bereiche der Gste **1/15 und **1/42 KG Z bislang noch nicht ins öffentliche Gut übernommen wurden. Auch wenn die Beschwerdeführerin hinsichtlich der gegenständlichen Verkehrsfläche aufgrund der straßenrechtlichen Bestimmungen und der am 04.06.1982 geschlossen Vereinbarung nicht Straßenverwalterin ist, so bleiben jedoch hinsichtlich der in ihrem Eigentum befindlichen Bereiche – bis zum allfälligen Abschluss entsprechender Vereinbarungen mit dem Bauwerber oder der Übernahme ins öffentliche Gut - ihre zivilrechtlich gewährleistenden Rechte und Ansprüche davon unberührt. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.36.0410.8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.