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LVwG-2018/16/1226-2

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum19.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/16/1226-2 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Lehne über die Beschwerde des Herrn AA, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Z vom 26.04.2018, ****, zu Recht:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Ansuchen vom 10.04.2018 suchte der Beschwerdeführer für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen **** um die Erteilung einer pauschalierten Parkabgabe (Dauerparkbewilligung für zwei Jahre) an. Er gab an über einen privaten Parkplatz in Nähe seines Hauptwohnsitzes zu verfügen, der aber nicht für das Wohnmobil geeignet sei. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde dieses Ansuchen ab. Sie verneinte ein berücksichtigungswürdiges persönliches Interesse am Abstellen des Wohnmobiles auf öffentlichen Straßen verwies auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.05.2011, 2010/02/0129 und vom 17.12.2010, 2010/02/
  4. Sie äußerte die Ansicht die dort geäußerte Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes würde auch für den gegenständlichen Fall zutreffen. Sie nahm als erwiesen an, dass das Wohnmobil an der privaten Abstellmöglichkeit des Beschwerdeführers nicht Platz finde. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Rechtsansicht der Behörde als unrichtig bezeichnet. Im konkreten vorliegenden Fall müsse nun berücksichtigt werden, dass die Garage des Hauses Adresse 2 aufgrund der geringen Breite nicht geeignet sei, um das Wohnmobil der Marke CC abzustellen, sodass nur der private PKW DD geparkt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge nun seit dem Jahre 2010 über eine pauschalierte Parkbewilligung für das Wechselkennzeichen ****, sodass es unverständlich sei, warum – bei unveränderten Rahmenbedingungen – nun mehr eine Verlängerung der Jahreskarte nicht möglich sei. Gesetzlich sei darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des § 6 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz keine Regelung enthalte, wonach ein Antragsteller nur über ein Kraftfahrzeug verfügen dürfe, um eine derartige Jahresparkkarte zu bekommen. In der Beschwerde wurde keine mündliche Verhandlung beantragt, aber die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und die Erteilung der Ausnahmebewilligung. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wird die Rechtsansicht der Behörde als unrichtig bezeichnet. Im konkreten vorliegenden Fall müsse nun berücksichtigt werden, dass die Garage des Hauses Adresse 2 aufgrund der geringen Breite nicht geeignet sei, um das Wohnmobil der Marke CC abzustellen, sodass nur der private PKW DD geparkt werden könne. Der Beschwerdeführer verfüge nun seit dem Jahre 2010 über eine pauschalierte Parkbewilligung für das Wechselkennzeichen ****, sodass es unverständlich sei, warum – bei unveränderten Rahmenbedingungen – nun mehr eine Verlängerung der Jahreskarte nicht möglich sei. Gesetzlich sei darauf zu verweisen, dass die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz keine Regelung enthalte, wonach ein Antragsteller nur über ein Kraftfahrzeug verfügen dürfe, um eine derartige Jahresparkkarte zu bekommen. In der Beschwerde wurde keine mündliche Verhandlung beantragt, aber die Aufhebung des gegenständlichen Bescheides und die Erteilung der Ausnahmebewilligung. II.römisch zwei. Sachverhalt: Es steht fest dass der Beschwerdeführer für den privaten DD über eine Abstellmöglichkeit verfügt, nicht aber für das Wohnmobil mit dem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3.500 kg der Marke CC (Handelsbezeichnung: EE). Das Wohnmobil ist mit dem DD auf das Wechselkennzeichen **** zugelassen. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Diese Tatsachen sind dem Akt einwandfrei zu entnehmen und werden auch seitens der belangten Behörde nicht bestritten. IV.römisch vier. Rechtslage: Nach § 6 Abs 1 Tiroler Parkabgabegesetz 2006 kann in Verordnungen nach § 2 Abs 1 leg cit Gebiete, in denen keine Kurzparkzonenregelungen bestehen, bestimmt werden, dass deren Bewohner die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf den in Verordnungen nach § 2 Abs 1 zu bezeichneten nahegelegenen Straßen beantragen können. Nach Paragraph 6, Absatz eins, Tiroler Parkabgabegesetz 2006 kann in Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz eins, leg cit Gebiete, in denen keine Kurzparkzonenregelungen bestehen, bestimmt werden, dass deren Bewohner die Erteilung einer Bewilligung zur Entrichtung einer pauschalierten Parkabgabe für das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges auf den in Verordnungen nach Paragraph 2, Absatz eins, zu bezeichneten nahegelegenen Straßen beantragen können. Eine derartige Bewilligung darf nur erteilt werden: a. für das Abstellen von Kraftfahrzeugen mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3.500 kg b. für die Dauer von höchstens zwei Jahren c. wenn der Antragsteller in diesem Gebiet seinen Hauptwohnsitz hat und ein persönliches Interesse nachweist, in Nähe des Hauptwohnsitzes zu parken d. wenn der Antragsteller Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist und nachweist, dass ihm ein Arbeitgeber ein eigenes Kraftfahrtzeug auch zur Privatnutzung überlassen wird Die Höhe der Parkabgabe nach Abs 1 darf jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens Euro 80,50 festgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall ist das persönliche Interesse am Abstellen eines privaten PKWs, das zur Berufsausübung benötigt wird, von dem vom Beschwerdeführer angeführten persönlichen Interesse am Abstellen des für die private Garage zu großen Wohnmobils zu unterscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann nicht finden, dass ein Wechselkennzeichen-Zulassungsbesitzer, der sowohl einen kleinen PKW, als auch ein Wohnmobil besitzt, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer pauschalierten Parkabgabe besitzt. Aus rechtspolitischen Gründen ist es nachvollziehbar, dass der nur spärlich vorhandene Innsbrucker Parkraum nicht zu sehr durch Wohnmobile verparkt wird. Die belangte Behörde hat daher das Ansuchen zu Recht abgewiesen. Die Höhe der Parkabgabe nach Absatz eins, darf jeden angefangenen Monat der Bewilligungsdauer mit höchstens Euro 80,50 festgesetzt werden. Im gegenständlichen Fall ist das persönliche Interesse am Abstellen eines privaten PKWs, das zur Berufsausübung benötigt wird, von dem vom Beschwerdeführer angeführten persönlichen Interesse am Abstellen des für die private Garage zu großen Wohnmobils zu unterscheiden. Das Landesverwaltungsgericht Tirol kann nicht finden, dass ein Wechselkennzeichen-Zulassungsbesitzer, der sowohl einen kleinen PKW, als auch ein Wohnmobil besitzt, einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer pauschalierten Parkabgabe besitzt. Aus rechtspolitischen Gründen ist es nachvollziehbar, dass der nur spärlich vorhandene Innsbrucker Parkraum nicht zu sehr durch Wohnmobile verparkt wird. Die belangte Behörde hat daher das Ansuchen zu Recht abgewiesen. V.römisch fünf. Ausspruch über die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die Rechtsfrage, ob ein Anspruch auf eine pauschalierte Parkabgabe für ein Wechselkennzeichen-Kraftfahrzeug größeren Umfanges besteht, erscheint schon durch die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes 17.12.2010, 2010/02/0170 geklärt. Es ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Lehne (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.16.1226.2

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