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LVwG-2018/11/0738-5

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum20.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/11/0738-5 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Präsidenten Dr. Purtscher über die Beschwerde der AA (1.) und des BB (2.), beide vertreten durch CC, Rechtsanwalt in Z, Adresse 1, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.03.2018, Zahl *****, betreffend die Versagung der höfebehördlichen Genehmigung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes, zu Recht:

  1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Abtrennung des Gst **1/1 mit 1651 m² vom geschlossenen Hof „DD“ in EZ ***** GB X, nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 13./16.11.2017, abgeschlossen zwischen BB als Verkäufer und der AA mit dem Sitz in W als Käuferin, gemäß §§ 5 und 6 Tiroler Höfegesetz – THG die höfebehördliche Bewilligung erteilt wird. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Abtrennung des Gst **1/1 mit 1651 m² vom geschlossenen Hof „DD“ in EZ ***** GB römisch zehn, nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 13./16.11.2017, abgeschlossen zwischen BB als Verkäufer und der AA mit dem Sitz in W als Käuferin, gemäß Paragraphen 5 und 6 Tiroler Höfegesetz – THG die höfebehördliche Bewilligung erteilt wird.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Kaufvertrag vom 13./16.11.2017 hat BB das Gst **1/1 mit 1651 m² aus dem geschlossenen Hof „DD“ in EZ ***** GB X um den einvernehmlich festgelegten Kaufpreis von Euro 3.982.000,00 an die AA mit dem Sitz in W verkauft. Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 haben die rechtsfreundlich vertretenen Vertragsteile bei der Bezirkshauptmannschaft Y die höfebehördliche Bewilligung zur Abtrennung des Gst **1/1 vom geschlossenen Hof in EZ ***** GB X beantragt. Begründet wurde ausgeführt, dass das vertragsgegenständliche Grundstück entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Wohngebiet ausgewiesen und mit einem Wohnhaus samt Lagerräumen bebaut sei. Es handle sich nicht um ein landwirtschaftliches Wohn- bzw Wirtschaftsgebäude.Mit Kaufvertrag vom 13./16.11.2017 hat BB das Gst **1/1 mit 1651 m² aus dem geschlossenen Hof „DD“ in EZ ***** GB römisch zehn um den einvernehmlich festgelegten Kaufpreis von Euro 3.982.000,00 an die AA mit dem Sitz in W verkauft. Mit Schriftsatz vom 23.01.2018 haben die rechtsfreundlich vertretenen Vertragsteile bei der Bezirkshauptmannschaft Y die höfebehördliche Bewilligung zur Abtrennung des Gst **1/1 vom geschlossenen Hof in EZ ***** GB römisch zehn beantragt. Begründet wurde ausgeführt, dass das vertragsgegenständliche Grundstück entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn als Wohngebiet ausgewiesen und mit einem Wohnhaus samt Lagerräumen bebaut sei. Es handle sich nicht um ein landwirtschaftliches Wohn- bzw Wirtschaftsgebäude. Mit Bescheid vom 02.03.2018, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die beantragte höferechtliche Bewilligung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass vorliegend offenbar die Hofstelle des geschlossenen Hofes „DD“ veräußert werden solle. Dies widerspreche nicht nur der in § 1 THG enthaltenen Definition eines geschlossenen Hofes, sondern führe zu erheblichen wirtschaftlichen und landeskulturellen Bedenken im Sinne des § 5 THG. Damit sei ein Versagungstatbestand gegeben, ohne dass die Erhaltungsfähigkeit von zwei erwachsenen Personen laut dieser Bestimmung zu prüfen sei. Es möge zwar zutreffen, dass es sich beim Gebäude um kein land- und forstwirtschaftliches Gebäude im engeren Sinn mehr handle, die Abtrennung dieser ehemaligen Hofstelle würde aber zu unerwünschten raumordnungsrechtlichen Problemen führen, zumal der Hof seine Gebäudeausstattung schlechthin verliere und ein allfälliger Verkauf der landwirtschaftlichen Flächen Begehrlichkeiten nach einem neuen Wirtschaftsgebäude nach sich ziehen würde.Mit Bescheid vom 02.03.2018, Zahl *****, hat die Bezirkshauptmannschaft Y die beantragte höferechtliche Bewilligung versagt. Begründend wurde ausgeführt, dass vorliegend offenbar die Hofstelle des geschlossenen Hofes „DD“ veräußert werden solle. Dies widerspreche nicht nur der in Paragraph eins, THG enthaltenen Definition eines geschlossenen Hofes, sondern führe zu erheblichen wirtschaftlichen und landeskulturellen Bedenken im Sinne des Paragraph 5, THG. Damit sei ein Versagungstatbestand gegeben, ohne dass die Erhaltungsfähigkeit von zwei erwachsenen Personen laut dieser Bestimmung zu prüfen sei. Es möge zwar zutreffen, dass es sich beim Gebäude um kein land- und forstwirtschaftliches Gebäude im engeren Sinn mehr handle, die Abtrennung dieser ehemaligen Hofstelle würde aber zu unerwünschten raumordnungsrechtlichen Problemen führen, zumal der Hof seine Gebäudeausstattung schlechthin verliere und ein allfälliger Verkauf der landwirtschaftlichen Flächen Begehrlichkeiten nach einem neuen Wirtschaftsgebäude nach sich ziehen würde. Gegen diese Entscheidung haben die rechtsfreundlich vertretenen Vertragsteile fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindliche Gebäude schon seit 40 Jahren nicht mehr im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofes „DD“ verwendet werde. Weder der nunmehrige Beschwerdeführer BB noch dessen Rechtsvorgänger hätten im Gebäude auf dem Gst **1/1 gewohnt. Der Stall und die Wirtschaftsräume zur Bewirtschaftung des Hofes „DD“ seien seit Jahrzehnten an anderer Stelle am Hof untergebracht. Dazu komme, dass das Gebäude auf dem Gst **1/1 in keinster Weise heutigen Standards für eine Wohnnutzung oder Tierhaltung entspreche, weshalb dieses nicht mehr als landwirtschaftliches Objekt eingestuft werden könne. Das Gst **1/1 sei als Wohngebiet gemäß § 38 TROG 2016 gewidmet und entsprechend der Widmungsauskunft des Bürgermeisters der Gemeinde X vom 15.01.2018 „mit einem Wohnhaus mit Lagerräumen“ bebaut. Durch die Abtrennung des gegenständlichen Grundstückes ergebe sich keinerlei Verschlechterung für die Bewirtschaftung des Hofes „DD“. Das Gst **1/1 sei nämlich für die Ausübung der Bewirtschaftung des Hofes „DD“ unerheblich. Das Gst **1/1 werde als Bauland verwendet, weshalb letztlich die Voraussetzungen für die Erteilung der höfebehördlichen Genehmigung vorliegen würden. Gegen diese Entscheidung haben die rechtsfreundlich vertretenen Vertragsteile fristgerecht Beschwerde erhoben und begründend ausgeführt, dass das auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück befindliche Gebäude schon seit 40 Jahren nicht mehr im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung des Hofes „DD“ verwendet werde. Weder der nunmehrige Beschwerdeführer BB noch dessen Rechtsvorgänger hätten im Gebäude auf dem Gst **1/1 gewohnt. Der Stall und die Wirtschaftsräume zur Bewirtschaftung des Hofes „DD“ seien seit Jahrzehnten an anderer Stelle am Hof untergebracht. Dazu komme, dass das Gebäude auf dem Gst **1/1 in keinster Weise heutigen Standards für eine Wohnnutzung oder Tierhaltung entspreche, weshalb dieses nicht mehr als landwirtschaftliches Objekt eingestuft werden könne. Das Gst **1/1 sei als Wohngebiet gemäß Paragraph 38, TROG 2016 gewidmet und entsprechend der Widmungsauskunft des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn vom 15.01.2018 „mit einem Wohnhaus mit Lagerräumen“ bebaut. Durch die Abtrennung des gegenständlichen Grundstückes ergebe sich keinerlei Verschlechterung für die Bewirtschaftung des Hofes „DD“. Das Gst **1/1 sei nämlich für die Ausübung der Bewirtschaftung des Hofes „DD“ unerheblich. Das Gst **1/1 werde als Bauland verwendet, weshalb letztlich die Voraussetzungen für die Erteilung der höfebehördlichen Genehmigung vorliegen würden. Auf Beschwerdeebene wurde das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens ergänzt. Darüber hinaus wurde in den Flächenwidmungsplan und das örtliche Rauordnungskonzept der Gemeinde X Einsicht genommen.Auf Beschwerdeebene wurde das Ermittlungsverfahren durch Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens ergänzt. Darüber hinaus wurde in den Flächenwidmungsplan und das örtliche Rauordnungskonzept der Gemeinde römisch zehn Einsicht genommen. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Kaufvertrag vom 13./16.11.2017 hat BB das Gst **1/1 mit 1651 m² aus dem geschlossenen Hof „DD“ in EZ ***** GB X an die AA mit dem Sitz in W verkauft. Mit Kaufvertrag vom 13./16.11.2017 hat BB das Gst **1/1 mit 1651 m² aus dem geschlossenen Hof „DD“ in EZ ***** GB römisch zehn an die AA mit dem Sitz in W verkauft. Dieses Grundstück ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Wohngebiet nach § 38 Abs 1 TROG 2016 ausgewiesen. Das Gst **1/1 GB X ist von Grundstücken umschlossen, die ebenfalls als Wohngebiet gewidmet sind; lediglich im nordwestlichen Bereich grenzt das Gst **1/1 GB X in einem kleinen Teilbereich an Freilandflächen an. Entsprechend den Vorgaben im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X ist für den gegenständlichen Bereich vorwiegend eine Wohnnutzung festgelegt, wobei sich das Gst **1/1 GB X nach der vorgesehenen baulichen Entwicklung künftig mitten in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Siedlungsbereich befinden wird. Dieses Grundstück ist entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn als Wohngebiet nach Paragraph 38, Absatz eins, TROG 2016 ausgewiesen. Das Gst **1/1 GB römisch zehn ist von Grundstücken umschlossen, die ebenfalls als Wohngebiet gewidmet sind; lediglich im nordwestlichen Bereich grenzt das Gst **1/1 GB römisch zehn in einem kleinen Teilbereich an Freilandflächen an. Entsprechend den Vorgaben im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde römisch zehn ist für den gegenständlichen Bereich vorwiegend eine Wohnnutzung festgelegt, wobei sich das Gst **1/1 GB römisch zehn nach der vorgesehenen baulichen Entwicklung künftig mitten in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Siedlungsbereich befinden wird. Am 15.01.2018 hat der Bürgermeister der Gemeinde X für das Grundbuch eine Bestätigung nach § 32 Abs 1 lit c Z 1 TGVG ausgestellt, wonach das Gst **1/1 GB X die Flächenwidmung Wohngebiet nach § 38 TROG 2016 aufweist und mit einem „Wohnhaus mit Lagerräumen“ bebaut ist.Am 15.01.2018 hat der Bürgermeister der Gemeinde römisch zehn für das Grundbuch eine Bestätigung nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, TGVG ausgestellt, wonach das Gst **1/1 GB römisch zehn die Flächenwidmung Wohngebiet nach Paragraph 38, TROG 2016 aufweist und mit einem „Wohnhaus mit Lagerräumen“ bebaut ist. Das Gebäude auf dem Gst **1/1 GB X ist zur Gänze vermietet. Der Wohnteil wird von den Mietern für ihre Wohnzwecke genutzt. Der ehemalige Stall wird als „Bastelkammer“ bzw als Abstell- und Lagerraum genutzt. Die Tenne wird insbesondere als Lagerraum für Holz verwendet. Seit dem Bestehen des Mietverhältnisses (der Mietvertrag wurde im Jahr 1979 abgeschlossen) hat im gegenständlichen Objekt weder eine Tierhaltung noch eine andere landwirtschaftliche Nutzung stattgefunden. Das Gebäude ist aufgrund seines desolaten Bauzustandes für eine den heutigen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht geeignet; mangels Tragfähigkeit ist auch die Einlagerung von Heu nicht möglich. Die Umstandsflächen des Gst **1/1 GB X werden von den Mietern als Gartenfläche genutzt; auf diesem Grundstück befindet sich auch noch ein „Gartenhäuschen“.Das Gebäude auf dem Gst **1/1 GB römisch zehn ist zur Gänze vermietet. Der Wohnteil wird von den Mietern für ihre Wohnzwecke genutzt. Der ehemalige Stall wird als „Bastelkammer“ bzw als Abstell- und Lagerraum genutzt. Die Tenne wird insbesondere als Lagerraum für Holz verwendet. Seit dem Bestehen des Mietverhältnisses (der Mietvertrag wurde im Jahr 1979 abgeschlossen) hat im gegenständlichen Objekt weder eine Tierhaltung noch eine andere landwirtschaftliche Nutzung stattgefunden. Das Gebäude ist aufgrund seines desolaten Bauzustandes für eine den heutigen Anforderungen entsprechende Tierhaltung nicht geeignet; mangels Tragfähigkeit ist auch die Einlagerung von Heu nicht möglich. Die Umstandsflächen des Gst **1/1 GB römisch zehn werden von den Mietern als Gartenfläche genutzt; auf diesem Grundstück befindet sich auch noch ein „Gartenhäuschen“. Die landwirtschaftlichen Flächen des geschlossenen Hofes „DD“ werden ausgehend vom Feldstadel auf dem Gst .**2 der Liegenschaft in EZ ***** GB X, welche ebenfalls im Eigentum des Verkäufers steht, landwirtschaftlich mit Tierhaltung genutzt. Zumindest bis zum Jahr 2015 wurden vom Verkäufer BB Hochlandrinder auf der Liegenschaft „DD“ gehalten. Es fand eine ganzjährige Weidehaltung der Tiere statt. Als Unterstand bzw Stallung wurde das Gebäude auf dem Gst .**2 der Liegenschaft in EZ ***** GB X verwendet. Die landwirtschaftlichen Flächen des geschlossenen Hofes „DD“ werden ausgehend vom Feldstadel auf dem Gst .**2 der Liegenschaft in EZ ***** GB römisch zehn, welche ebenfalls im Eigentum des Verkäufers steht, landwirtschaftlich mit Tierhaltung genutzt. Zumindest bis zum Jahr 2015 wurden vom Verkäufer BB Hochlandrinder auf der Liegenschaft „DD“ gehalten. Es fand eine ganzjährige Weidehaltung der Tiere statt. Als Unterstand bzw Stallung wurde das Gebäude auf dem Gst .**2 der Liegenschaft in EZ ***** GB römisch zehn verwendet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Kaufvertrag und zum vereinbarten Kaufpreis ergeben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde; die Feststellungen zur Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde X für das Grundbuch ergeben sich ebenfalls aus der diesbezüglichen Urkunde. Die Feststellungen zur Nutzung des geschlossenen Hofes „DD“ in EZ ***** GB X bzw die Feststellungen zur Nutzung und zum Bauzustand des Objektes auf dem Gst **1/1 sowie zur Nutzung der Umgebungsflächen stützen sich auf das Gutachten bzw die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Diese Ausführungen sind im Ergebnis unstrittig. Der desolate Bauzustand des Gebäudes auf dem Gst **1/1 GB X ist auf den dem Gutachten angeschlossenen Fotos dokumentiert. Die Feststellungen zur Flächenwidmung sowie zu den Vorgaben der örtlichen Raumordnung fußen auf dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X.Die Feststellungen zum Kaufvertrag und zum vereinbarten Kaufpreis ergeben sich aus der vorgelegten Vertragsurkunde; die Feststellungen zur Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn für das Grundbuch ergeben sich ebenfalls aus der diesbezüglichen Urkunde. Die Feststellungen zur Nutzung des geschlossenen Hofes „DD“ in EZ ***** GB römisch zehn bzw die Feststellungen zur Nutzung und zum Bauzustand des Objektes auf dem Gst **1/1 sowie zur Nutzung der Umgebungsflächen stützen sich auf das Gutachten bzw die Ausführungen der landwirtschaftlichen Amtssachverständigen. Diese Ausführungen sind im Ergebnis unstrittig. Der desolate Bauzustand des Gebäudes auf dem Gst **1/1 GB römisch zehn ist auf den dem Gutachten angeschlossenen Fotos dokumentiert. Die Feststellungen zur Flächenwidmung sowie zu den Vorgaben der örtlichen Raumordnung fußen auf dem Flächenwidmungsplan und dem örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde römisch zehn. IV.römisch vier. Rechtslage: Tiroler Höfegesetz (THG), LGBl Nr 47/1900 idF LGBl Nr 96/2016:Tiroler Höfegesetz (THG), Landesgesetzblatt Nr 47 aus 1900, in der Fassung LGBl Nr 96/2016: „Allgemeine Bestimmung §1 Als geschlossener Hof gilt jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (§ 69 Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, BGBl. Nr. 2/1930, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 112/2003, in Verbindung mit § 18 Abs. 2 Grundbuchsumstellungsgesetz, BGBl. Nr. 550/1980, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 30/2012).Als geschlossener Hof gilt jede land- und forstwirtschaftliche mit einer Hofstelle versehene Besitzung, deren Grundbuchseinlage sich in der Höfeabteilung des Hauptbuches befindet (Paragraph 69, Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2 aus 1930,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2003,, in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz 2, Grundbuchsumstellungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 550 aus 1980,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2012,). Beschränkungen der Verfügungsfreiheit des Eigentümers § 2Paragraph 2

(1)Alle Veränderungen am Bestand und Umfang der geschlossenen Höfe bedürfen der Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist. § 5Paragraph 5 Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes ist zu erteilen, wenn der Hof nach der Abtrennung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen noch hinreicht, und wenn der beantragten Abtrennung erhebliche wirtschaftliche oder landeskulturelle Bedenken nicht entgegenstehen. Desgleichen ist die Bewilligung zu erteilen, wenn für den abgetrennten Hofteil gleichzeitig ein anderes, für die Bewirtschaftung des Hofes gleichwertiges Grundstück damit vereinigt wird. Bei Erteilung der Bewilligung ist auch zu prüfen, ob sich für den Hof des Käufers in wirtschaftlicher oder landeskultureller Hinsicht ein Vorteil oder Nachteil ergibt. Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des § 3 des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird.Die Erteilung der Bewilligung kann an die Bedingung geknüpft werden, daß die abzutrennenden Bestandteile mit dem Gut des Käufers vereinigt werden. Ist das Gut des Käufers kein geschlossener Hof, würde es jedoch durch den Zukauf die Eigenschaft eines solchen erwerben, kann die Bedingung gestellt werden, daß das Anwesen im Sinne des Paragraph 3, des Gesetzes als geschlossener Hof erklärt wird. § 6Paragraph 6 Erscheint die Abtrennung zum Zwecke der Herstellung, Umlegung oder Erweiterung von Straßen oder Wegen, zu Bach- oder Flußregulierungen, Entsumpfungen oder anderen im öffentlichen oder Gemeindeinteresse gelegenen Kulturmaßnahmen als notwendig oder nützlich, oder soll das abzutrennende Grundstück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden, so kann die Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes erteilt werden.“ Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), LGBl Nr 61/1996 idF LGBl Nr 26/2017:Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996 (TGVG), Landesgesetzblatt Nr 61 aus 1996, in der Fassung LGBl Nr 26/2017: „§ 2 Begriffsbestimmungen ….
(3)Baugrundstücke sind:
  1. a)bebaute Grundstücke, das sind solche, die mit Gebäuden, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden, bebaut sind; als bebaute Grundstücke gelten auch baulich in sich abgeschlossene Teile eines Gebäudes, die als Wohnungen, Geschäftsräume, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen verwendet werden;
  2. b)unbebaute Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan als Bauland, als Vorbehaltsfläche oder als Sonderfläche, ausgenommen Sonderflächen für Schipisten, für Hofstellen, für landwirtschaftliche Intensivtierhaltung, für Austraghäuser, für sonstige land- und forstwirtschaftliche Gebäude und für Anlagen zur Aufbereitung mineralischer Rohstoffe, gewidmet sind. … § 32Paragraph 32 Zulässigkeit der Grundbuchseintragung
(1)Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der §§ 4, 9 und 12 Abs. 1 darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist:
(1)Ein Recht an einem Grundstück im Sinne der Paragraphen 4, 9 und 12 Absatz eins, darf im Grundbuch nur eingetragen werden, wenn dem Grundbuchsgesuch beigeschlossen ist: … c) bei einem Rechtserwerb an einem bebauten Baugrundstück
  1. eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach § 24 Abs. 2, dass es bebaut im Sinn des § 2 Abs. 3 ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum;eine Bestätigung des Bürgermeisters über die Flächenwidmung des betreffenden Grundstückes und über die Tatsache, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist, oder eine rechtskräftige Feststellung nach Paragraph 24, Absatz 2,, dass es bebaut im Sinn des Paragraph 2, Absatz 3, ist; dies gilt nicht beim Erwerb von Wohnungseigentum; …“ Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG 2016), LGBl Nr 101/2016: „
  2. Abschnitt Örtliches Raumordnungskonzept § 31Paragraph 31 Inhalt
(1)Im örtlichen Raumordnungskonzept sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bestandsaufnahme und der Daten der Baulandbilanz Festlegungen über die geordnete räumliche Entwicklung der Gemeinde im Sinn der Ziele der örtlichen Raumordnung zu treffen. Das örtliche Raumordnungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren auszurichten. Im örtlichen Raumordnungskonzept sind jedenfalls festzulegen: … d) das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach lit. b für Zwecke der Deckung des Wohnbedarfes als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen,das Höchstausmaß jener Grundflächen, die im Hinblick auf die Festlegungen nach Litera b, für Zwecke der Deckung des Wohnbedarfes als bauliche Entwicklungsbereiche ausgewiesen werden dürfen, sowie die Grundflächen, die zu diesem Zweck entsprechend gewidmet werden dürfen, und die zeitliche Abfolge der Widmung dieser Grundflächen, … 3. Abschnitt Flächenwidmungsplan … § 38Paragraph 38 Wohngebiet
(1)Im Wohngebiet dürfen errichtet werden:
  1. a)Wohngebäude,
  2. b)Gebäude, die der Unterbringung von nach § 13 Abs. 1 lit. c zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,Gebäude, die der Unterbringung von nach Paragraph 13, Absatz eins, Litera c, zulässigen Ferienwohnungen oder der Privatzimmervermietung dienen,
  3. c)Gebäude, die neben Wohnzwecken im untergeordneten Ausmaß auch der Unterbringung von Büros, Kanzleien, Ordinationen und dergleichen dienen,
  4. d)Gebäude für Betriebe und Einrichtungen, die der Versorgung der Bevölkerung des betreffenden Wohngebietes mit Gütern des täglichen Bedarfs oder der Befriedigung ihrer sozialen und kulturellen Bedürfnisse dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität in diesem Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Abs. 1 genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(2)Im Wohngebiet können Grundflächen als gemischtes Wohngebiet gewidmet werden. Im gemischten Wohngebiet dürfen neben den im Absatz eins, genannten Gebäuden auch öffentliche Gebäude, Geschäfts- und Verwaltungsgebäude, Gebäude für Gastgewerbebetriebe zur Beherbergung von Gästen mit höchstens 40 Betten und Gebäude für sonstige Kleinbetriebe errichtet werden, die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen.
(3)Bestehen auf Grundflächen, die als Wohngebiet oder gemischtes Wohngebiet gewidmet sind, rechtmäßig bereits Gebäude für andere als die im Wohngebiet bzw. im gemischten Wohngebiet zulässigen Betriebe oder Einrichtungen, so dürfen darauf auch Gebäude für diese Betriebe oder Einrichtungen errichtet werden, wenn dadurch
  1. a)gegenüber dem Baubestand im Zeitpunkt der Widmung als Wohngebiet bzw. gemischtes Wohngebiet die Baumasse mit Ausnahme jener von Nebengebäuden um insgesamt nicht mehr als 20 v. H., höchstens jedoch um 400 m³, vergrößert wird und die betriebliche oder sonstige Tätigkeit gegenüber diesem Zeitpunkt höchstens geringfügig erweitert wird und
  2. b)die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich oder, sofern vom betreffenden Betrieb bzw. von der betreffenden Einrichtung solche Beeinträchtigungen bereits ausgehen, nicht mehr als bisher beeinträchtigt wird.
(4)Im Wohngebiet und im gemischten Wohngebiet dürfen unter den gleichen Voraussetzungen wie für Gebäude auch Nebengebäude und Nebenanlagen errichtet werden. Weiters dürfen sonstige Bauvorhaben, die einem im jeweiligen Gebiet zulässigen Verwendungszweck dienen und die unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten die Wohnqualität im betreffenden Gebiet, insbesondere durch Lärm, Geruch, Luftverunreinigungen oder Erschütterungen, und dessen Charakter als Wohngebiet nicht wesentlich beeinträchtigen, ausgeführt werden. …“ V.römisch fünf. Erwägungen: Voraussetzung der Anwendung der höferechtlichen Bestimmungen des THG ist das Vorliegen eines geschlossenen Hofes. Die rechtliche Qualifikation und der Umfang des geschlossenen Hofes ergeben sich aus der Eintragung in der Höfeabteilung des Grundbuchs, deren Einlagen durch die Einlagezahlen von 90.000 an aufwärts gekennzeichnet sind. Die Hofeigenschaft ist nicht aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern aufgrund der bücherlichen Eintragung zu prüfen. Die „Lebensfähigkeit“ eines in die Höfeabteilung eingetragenen Betriebes spielt für dessen rechtliche Einordnung keine Rolle. Verliert ein geschlossener Hof die Eignung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen iSd Vorgaben des § 3, so liegt es beim Eigentümer, gemäß § 7 die Aufhebung der Hofeigenschaft zu beantragen. Solange eine entsprechende Entscheidung der Behörde nicht vorliegt, sind die höferechtlichen Bestimmungen des Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden. Allfällige Änderungen der Benützungsart können ebenso wie der Untergang der Hofstelle die Hofeigenschaft nicht beeinträchtigen (vgl Kathrein, AnerbenR, S 86 f). Voraussetzung der Anwendung der höferechtlichen Bestimmungen des THG ist das Vorliegen eines geschlossenen Hofes. Die rechtliche Qualifikation und der Umfang des geschlossenen Hofes ergeben sich aus der Eintragung in der Höfeabteilung des Grundbuchs, deren Einlagen durch die Einlagezahlen von 90.000 an aufwärts gekennzeichnet sind. Die Hofeigenschaft ist nicht aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise, sondern aufgrund der bücherlichen Eintragung zu prüfen. Die „Lebensfähigkeit“ eines in die Höfeabteilung eingetragenen Betriebes spielt für dessen rechtliche Einordnung keine Rolle. Verliert ein geschlossener Hof die Eignung zur Erhaltung von mindestens zwei erwachsenen Personen iSd Vorgaben des Paragraph 3,, so liegt es beim Eigentümer, gemäß Paragraph 7, die Aufhebung der Hofeigenschaft zu beantragen. Solange eine entsprechende Entscheidung der Behörde nicht vorliegt, sind die höferechtlichen Bestimmungen des Gesetzes uneingeschränkt anzuwenden. Allfällige Änderungen der Benützungsart können ebenso wie der Untergang der Hofstelle die Hofeigenschaft nicht beeinträchtigen vergleiche Kathrein, AnerbenR, S 86 f). Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes hat die Behörde nach § 5 Abs 1 THG grundsätzlich zu erteilen, wenn der verkleinerte Hof mindestens zwei erwachsenen Personen noch erhalten kann. Wenn das abzutrennende Grundstück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden soll, kann die Behörde eine Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes (also auf den verbleibenden Ertrag) erteilen. Auf keinen Fall dürfen der Abtrennung erhebliche wirtschaftliche und landeskulturelle Bedenken entgegenstehen. Als wirtschaftliche Bedenken, die nicht entgegenstehen dürfen, kommen Umstände in Betracht, die die gedeihliche Entwicklung des Hofes betreffen. Unter den landeskulturellen Bedenken sind dagegen öffentliche Anliegen wie etwa Raumordnung oder Bodenreform zu verstehen. Dabei muss es sich um erhebliche Bedenken handeln, sodass geringfügige Beeinträchtigungen der im Gesetz genannten Interessen nicht zu berücksichtigen sind. (vgl Kathrein, S 89 ff).Die Bewilligung zur Abtrennung von Bestandteilen eines geschlossenen Hofes hat die Behörde nach Paragraph 5, Absatz eins, THG grundsätzlich zu erteilen, wenn der verkleinerte Hof mindestens zwei erwachsenen Personen noch erhalten kann. Wenn das abzutrennende Grundstück als Baugrund oder zu gewerblichen Zwecken verwendet werden soll, kann die Behörde eine Bewilligung ohne Rücksicht auf die Größe des Hofes (also auf den verbleibenden Ertrag) erteilen. Auf keinen Fall dürfen der Abtrennung erhebliche wirtschaftliche und landeskulturelle Bedenken entgegenstehen. Als wirtschaftliche Bedenken, die nicht entgegenstehen dürfen, kommen Umstände in Betracht, die die gedeihliche Entwicklung des Hofes betreffen. Unter den landeskulturellen Bedenken sind dagegen öffentliche Anliegen wie etwa Raumordnung oder Bodenreform zu verstehen. Dabei muss es sich um erhebliche Bedenken handeln, sodass geringfügige Beeinträchtigungen der im Gesetz genannten Interessen nicht zu berücksichtigen sind. vergleiche Kathrein, S 89 ff). Die belangte Behörde hat die Erteilung der beantragten Bewilligung zur Abtrennung deswegen versagt, weil beabsichtigt sei, die Hofstelle zu veräußern. Dies widerspreche nicht nur der Definition des § 1 THG, sondern es würden auch erhebliche wirtschaftliche und landeskulturelle Bedenken gegen die Abtrennung sprechen.Die belangte Behörde hat die Erteilung der beantragten Bewilligung zur Abtrennung deswegen versagt, weil beabsichtigt sei, die Hofstelle zu veräußern. Dies widerspreche nicht nur der Definition des Paragraph eins, THG, sondern es würden auch erhebliche wirtschaftliche und landeskulturelle Bedenken gegen die Abtrennung sprechen. Das auf dem Gst **1/1 GB X befindliche Objekt samt Gartenhaus wird seit knapp 40 Jahren (!) nicht mehr landwirtschaftlich, insbesondere nicht mehr im Rahmen der Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „DD“, sondern als landwirtschaftsfremdes Wohnobjekt genutzt. Das Gst **1/1 GB X ist darüber hinaus entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde X als Wohngebiet ausgewiesen und liegt schließlich entsprechend den Vorgaben im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X in einem vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereich. Damit kann dieses Objekt beispielsweise nach den Vorgaben des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 – TGVG nicht mehr als landwirtschaftliches Objekt bzw dieses Grundstück nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück eingestuft werden (vgl VfSlg 7218 sowie Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht S 109 ff und die dort zitierte Judikatur). Dieses Objekt kann aber auch nicht mehr als Hofstelle iSd § 1 THG angesehen werden. Vielmehr muss vor dem Hintergrund der jahrzehntelang erfolgten landwirtschaftsfremden Nutzung, des desolaten Bauzustandes und der gegebenen Flächenwidmung davon ausgegangen werden, dass die Hofstelleneigenschaft untergegangen ist und es sich beim Gst **1/1 GB X um einen „Baugrund“ handelt, der auch künftig als solcher verwendet werden soll. In diesem Sinn ist auch die Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde X nach § 32 Abs 1 lit c Z 1 TGVG vom 15.01.2018 erfolgt. Einer Reaktivierung der ehemaligen Hofstelle, sodass letztlich wieder eine den heutigen Anforderungen entsprechende Tierhaltung möglich wäre, würden schließlich raumordnungsrechtliche Vorgaben entgegenstehen bzw würde eine Reaktivierung nur eingeschränkt möglich sein (vgl § 38 Abs 3 TROG 2016). Damit ist aber der zentralen Argumentation der belangten Behörde für die Versagung der beantragten höfebehördlichen Genehmigung die Grundlage entzogen. Ob schließlich ein allfälliger Käufer der landwirtschaftlichen Flächen des Hofes eine neue Hofstelle errichten kann, wird letztlich nach den raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu überprüfen und von der Gemeinde X im Rahmen des ihr in Angelegenheiten der „örtlichen Raumplanung“ durch das TROG 2016 eingeräumten Planungsermessens zu entscheiden sein.Das auf dem Gst **1/1 GB römisch zehn befindliche Objekt samt Gartenhaus wird seit knapp 40 Jahren (!) nicht mehr landwirtschaftlich, insbesondere nicht mehr im Rahmen der Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes „DD“, sondern als landwirtschaftsfremdes Wohnobjekt genutzt. Das Gst **1/1 GB römisch zehn ist darüber hinaus entsprechend dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde römisch zehn als Wohngebiet ausgewiesen und liegt schließlich entsprechend den Vorgaben im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde römisch zehn in einem vorwiegend für Wohnnutzung vorgesehenen Bereich. Damit kann dieses Objekt beispielsweise nach den Vorgaben des Tiroler Grundverkehrsgesetzes 1996 – TGVG nicht mehr als landwirtschaftliches Objekt bzw dieses Grundstück nicht mehr als landwirtschaftliches Grundstück eingestuft werden vergleiche , VfSlg 7218 sowie Schneider, Handbuch österreichisches Grundverkehrsrecht S 109 ff und die dort zitierte Judikatur). Dieses Objekt kann aber auch nicht mehr als Hofstelle iSd Paragraph eins, THG angesehen werden. Vielmehr muss vor dem Hintergrund der jahrzehntelang erfolgten landwirtschaftsfremden Nutzung, des desolaten Bauzustandes und der gegebenen Flächenwidmung davon ausgegangen werden, dass die Hofstelleneigenschaft untergegangen ist und es sich beim Gst **1/1 GB römisch zehn um einen „Baugrund“ handelt, der auch künftig als solcher verwendet werden soll. In diesem Sinn ist auch die Bestätigung des Bürgermeisters der Gemeinde römisch zehn nach Paragraph 32, Absatz eins, Litera c, Ziffer eins, TGVG vom 15.01.2018 erfolgt. Einer Reaktivierung der ehemaligen Hofstelle, sodass letztlich wieder eine den heutigen Anforderungen entsprechende Tierhaltung möglich wäre, würden schließlich raumordnungsrechtliche Vorgaben entgegenstehen bzw würde eine Reaktivierung nur eingeschränkt möglich sein vergleiche , Paragraph 38, Absatz 3, TROG 2016). Damit ist aber der zentralen Argumentation der belangten Behörde für die Versagung der beantragten höfebehördlichen Genehmigung die Grundlage entzogen. Ob schließlich ein allfälliger Käufer der landwirtschaftlichen Flächen des Hofes eine neue Hofstelle errichten kann, wird letztlich nach den raumordnungsrechtlichen Vorgaben zu überprüfen und von der Gemeinde römisch zehn im Rahmen des ihr in Angelegenheiten der „örtlichen Raumplanung“ durch das TROG 2016 eingeräumten Planungsermessens zu entscheiden sein. Der beantragten Abtrennung stehen auch wirtschaftliche Bedenken nicht entgegen. So hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Abtrennung des Gst **1/1 GB X mit der darauf entrichteten ehemaligen Hofstelle keine Verschlechterung für die bisherige Form der Bewirtschaftung (Eigentümer/Bewirtschafter nicht am Hof wohnhaft; Tierhaltung erfolgt ausgehend vom Gebäude auf dem Gst .**2) eintritt. Schließlich sprechen auch landeskulturelle Bedenken nicht gegen eine Abtrennung, zumal der gegenständliche Bereich nach den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde X dezidiert für eine Wohnnutzung – und eben nicht für eine landwirtschaftliche Nutzung – vorgesehen ist. Nach Abschluss der im örtlichen Raumordnungskonzept verankerten baulichen Entwicklung wird das verfahrensgegenständliche Grundstück mitten in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Bereich liegen. Auf die Größe des Hofes bzw auf die Ertragskraft desselben war schließlich bei der zu treffenden Entscheidung nach dem klaren Wortlaut des § 6 Abs 1 THG nicht Rücksicht zu nehmen, sodass im Ergebnis sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden war.Der beantragten Abtrennung stehen auch wirtschaftliche Bedenken nicht entgegen. So hat die landwirtschaftliche Amtssachverständige nachvollziehbar dargelegt, dass durch die Abtrennung des Gst **1/1 GB römisch zehn mit der darauf entrichteten ehemaligen Hofstelle keine Verschlechterung für die bisherige Form der Bewirtschaftung (Eigentümer/Bewirtschafter nicht am Hof wohnhaft; Tierhaltung erfolgt ausgehend vom Gebäude auf dem Gst .**2) eintritt. Schließlich sprechen auch landeskulturelle Bedenken nicht gegen eine Abtrennung, zumal der gegenständliche Bereich nach den Vorgaben des örtlichen Raumordnungskonzeptes der Gemeinde römisch zehn dezidiert für eine Wohnnutzung – und eben nicht für eine landwirtschaftliche Nutzung – vorgesehen ist. Nach Abschluss der im örtlichen Raumordnungskonzept verankerten baulichen Entwicklung wird das verfahrensgegenständliche Grundstück mitten in einem als Wohngebiet ausgewiesenen Bereich liegen. Auf die Größe des Hofes bzw auf die Ertragskraft desselben war schließlich bei der zu treffenden Entscheidung nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 6, Absatz eins, THG nicht Rücksicht zu nehmen, sodass im Ergebnis sämtliche Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, weshalb der Beschwerde Folge zu geben und wie in Spruchpunkt 1. zu entscheiden war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die (ordentliche) Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts ist die ordentliche Revision zulässig, wenn eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Vorgaben des § 5 bzw insbesondere des § 6 Abs 1 THG sind eindeutig. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Bei der Beurteilung der Frage, ob noch ein landwirtschaftliches Objekt und damit eine Hofstelle vorhanden sind, hat sich das Landesverwaltungsgericht an der höchstgerichtlichen Judikatur orientiert. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. Die Vorgaben des Paragraph 5, bzw insbesondere des Paragraph 6, Absatz eins, THG sind eindeutig. Angesichts dieser eindeutigen Rechtslage ist nicht davon auszugehen, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 28.05.2014, Zl Ro 2014/07/0053). Bei der Beurteilung der Frage, ob noch ein landwirtschaftliches Objekt und damit eine Hofstelle vorhanden sind, hat sich das Landesverwaltungsgericht an der höchstgerichtlichen Judikatur orientiert. Es war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Purtscher (Präsident) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.11.0738.5

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