← Österreich

{'item': 'LVwG-2017/46/1011-25'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/46/1011-25 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat durch seine Richterin

der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit angefochten werde, da er die ihrer Ansicht nach rechtswidrige Anstaltsordnung genehmige. Sie fühle sich in ihren Patientenrechten gravierend verletzt. Sie stehe als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester seit 01.11.1996 im Vertragsbedienstetenverhältnis zum Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z und sei ihr die Einhaltung des Datenschutzes hinsichtlich ihrer automationsunterstützt verarbeiteten personenbezogenen Daten, insbesondere ihrer sensiblen Krankengeschichte, ein besonderes Anliegen. Sie habe daher bereits am 23.11.2005 die vom Dienstgeber angebotene Sperrung der Krankenunterlage für sich und ihren Sohn unterzeichnet. Eine Aufhebung dieser sei zu keinem Zeitpunkt vom Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z kommuniziert worden. Es seien demnach über zehn Jahre lang sensible Behandlungsdaten gespeichert und im elektronischen Patientenverwaltungssystem Patidok freigeschalten worden, obwohl sie geglaubt habe,

ihre Gesundheitsdaten geschützt seien. Trotz Versicherung,

ihre Daten in Papierform aufbewahrt oder gesperrt werden würden, seien Zugriffe durch unmittelbare ArbeitskollegInnen auf ihre sensiblen Dokumente in den Zugriffslisten protokolliert, obwohl sie keinem ersichtlichen Zweck gedient hätten. Nach dem Tod ihres Sohnes seien mindestens 56 Zugriffe auf dessen Daten erfolgt, obwohl ihr Sohn gar nicht im BKH Z verstorben sei. Obwohl sie sich keiner weiteren Behandlung im BKH Z unterzogen habe, seien weitere Zugriffe erfolgt und sei der Verdacht begründet,

diese Zugriffe nicht zu einem nach Tir KAG oder DSG 2000 legitimen Zweck erfolgt seien. Auch habe der Verwaltungsdirektor BB 22mal auf ihre sensiblen Krankendaten zugegriffen. Dies obwohl er dienstlicher Vorgesetzter, aber kein Arzt oder Krankenpfleger sei und diese Funktion keinen Zugriff auf die Krankendaten als Patientin erlaube. Seit 12. Juli 2013 kämpfe sie vor der Datenschutzbehörde sowie vor dem Bundesverwaltungsgericht um ihr in der Verfassung normiertes Grundrecht auf Datenschutz, weil sie in ihrem Grundrecht auf Geheimhaltung schutzwürdiger sensibler Gesundheitsdaten vom Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z mehrfach verletzt worden sei. Aufgrund anhängiger Verfahren habe der Verwaltungsdirektor des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z seit über drei Jahren Disziplinarmaßnahmen und am 11.07.2016 die fristlose Entlassung ausgesprochen. Dies sei nichts anderes als die Sanktion dafür,

sie auf ihre Patientenrechte beharre und diesbezüglich Verfahrensrechte in Anspruch genommen habe. Mit der Umsetzung der versprochenen Sperrung der Krankenunterlagen sowie einer Entschuldigung für die zahlreichen unzulässigen Zugriffe auf ihre sensiblen Behandlungsdaten wäre ihrerseits alles vom Tisch gewesen. Im Übrigen müsse gemäß § 15 Abs 1 lit d Tir KAG die missbräuchliche Kenntnisnahme der Krankengeschichten verbindlich ausgeschlossen sein, auch wenn keine Zusatzsperren gesetzt worden wären. Dazu lägen ein rechtskräftiger Bescheid, sowie zwei Empfehlungen der Datenschutzkommission bzw Datenschutzbehörde vor.Aufgrund anhängiger Verfahren habe der Verwaltungsdirektor des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Z seit über drei Jahren Disziplinarmaßnahmen und am 11.07.2016 die fristlose Entlassung ausgesprochen. Dies sei nichts anderes als die Sanktion dafür,

sie auf ihre Patientenrechte beharre und diesbezüglich Verfahrensrechte in Anspruch genommen habe. Mit der Umsetzung der versprochenen Sperrung der Krankenunterlagen sowie einer Entschuldigung für die zahlreichen unzulässigen Zugriffe auf ihre sensiblen Behandlungsdaten wäre ihrerseits alles vom Tisch gewesen. Im Übrigen müsse gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Tir KAG die missbräuchliche Kenntnisnahme der Krankengeschichten verbindlich ausgeschlossen sein, auch wenn keine Zusatzsperren gesetzt worden wären. Dazu lägen ein rechtskräftiger Bescheid, sowie zwei Empfehlungen der Datenschutzkommission bzw Datenschutzbehörde vor. Obwohl im BKH Z ein Datenschutzbeauftragter, ein ärztlicher Direktor und eine Pflegedirektion bestellt seien und ausschließlich diesen Fachdisziplinen eine Zugriffskompetenz auf sensible Behandlungsdaten zukomme, greife der Verwaltungsdirektor trotz ihrer heftigen Einwände anscheinend noch immer völlig unzulässig auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten. Trotz mehrfach beantragtem Widerruf der Datenverwendung an den Gemeindeverbandsobmann CC, anhängigem Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG, obwohl sie seit November 2012 im BKH Z keiner Behandlung mehr unterzogen habe, obwohl das BKH Z einen Datenschutzbeauftragten namhaft gemacht habe und obwohl das BKH Z von einer kollegialen Führung gemäß § 10a Tir KAG geleitet werde, in dem ein ärztlicher Direktor für medizinische Angelegenheiten bestellt worden sei, greife der weisungsbefugte Personalchef rechtswidrig auf ihre schutzwürdigen sensiblen Krankenunterlagen zu und leite diese angebliche Berechtigung von zwei nachträglich ausgestellten Ermächtigungen des Gemeindeverbandes BKH Z ab. Diese Vorgangsweise solle mit der zuletzt vorgelegten Anstaltsordnung abgedeckt sein.Obwohl im BKH Z ein Datenschutzbeauftragter, ein ärztlicher Direktor und eine Pflegedirektion bestellt seien und ausschließlich diesen Fachdisziplinen eine Zugriffskompetenz auf sensible Behandlungsdaten zukomme, greife der Verwaltungsdirektor trotz ihrer heftigen Einwände anscheinend noch immer völlig unzulässig auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten. Trotz mehrfach beantragtem Widerruf der Datenverwendung an den Gemeindeverbandsobmann CC, anhängigem Bescheidbeschwerdeverfahren vor dem BVwG, obwohl sie seit November 2012 im BKH Z keiner Behandlung mehr unterzogen habe, obwohl das BKH Z einen Datenschutzbeauftragten namhaft gemacht habe und obwohl das BKH Z von einer kollegialen Führung gemäß Paragraph 10 a, Tir KAG geleitet werde, in dem ein ärztlicher Direktor für medizinische Angelegenheiten bestellt worden sei, greife der weisungsbefugte Personalchef rechtswidrig auf ihre schutzwürdigen sensiblen Krankenunterlagen zu und leite diese angebliche Berechtigung von zwei nachträglich ausgestellten Ermächtigungen des Gemeindeverbandes BKH Z ab. Diese Vorgangsweise solle mit der zuletzt vorgelegten Anstaltsordnung abgedeckt sein. Gerade Krankendaten von Mitarbeitern seien als sensible Daten dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zugänglich zu machen und durch das DSG 2000 geschützt. In § 116 Gemeindevertragsbedienstetengesetz sei geregelt, welche Daten verwendet werden dürften und gehörten Patientendaten nicht dazu – dies auch mit gutem Grund, könne der Arbeitgeber doch dieses Wissen auch gegen den Mitarbeiter einsetzen. Erst nach zahlreichen Einwänden in den anhängigen Verfahren sei der Gemeindeverband BKH Z vom BVwG aufgefordert worden, einen Ermächtigungsnachweis vorzulegen. Dieser habe dann eine nachträglich ausgestellte Ermächtigung vorgelegt, in welcher Bezug auf § 16 Abs 1 Tir KAG genommen werde und den Verwaltungsdirektor zur Abgabe von sachlichen Stellungnahmen in Datenschutzangelegenheiten befugt habe. Dies sei für das BVwG offenkundig nicht ausreichend gewesen, schließlich sei die Ermächtigung im Zuge der mündlichen Verhandlung auf „alle“ Stellungnahmen ausgedehnt worden. Dies sei unzulässig und nur damit begründet worden,

gemäß § 12 der mit angefochtenem Bescheid genehmigten Anstaltsordnung der Verwaltungsdirektor zum Beschwerdemanagement bevollmächtigt worden sei und mit ihrem Beschwerdeverfahren und den sensiblen Gesundheitsdaten zu befassen gewesen sei, wofür allerdings die gesetzliche Grundlage im Tir KAG fehlen würde. Außerdem hätten die Zugriffe des Verwaltungsdirektors auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten bereits vor Genehmigung der Anstaltsordnung stattgefunden.Gerade Krankendaten von Mitarbeitern seien als sensible Daten dem Arbeitgeber grundsätzlich nicht zugänglich zu machen und durch das DSG 2000 geschützt. In Paragraph 116, Gemeindevertragsbedienstetengesetz sei geregelt, welche Daten verwendet werden dürften und gehörten Patientendaten nicht dazu – dies auch mit gutem Grund, könne der Arbeitgeber doch dieses Wissen auch gegen den Mitarbeiter einsetzen. Erst nach zahlreichen Einwänden in den anhängigen Verfahren sei der Gemeindeverband BKH Z vom BVwG aufgefordert worden, einen Ermächtigungsnachweis vorzulegen. Dieser habe dann eine nachträglich ausgestellte Ermächtigung vorgelegt, in welcher Bezug auf Paragraph 16, Absatz eins, Tir KAG genommen werde und den Verwaltungsdirektor zur Abgabe von sachlichen Stellungnahmen in Datenschutzangelegenheiten befugt habe. Dies sei für das BVwG offenkundig nicht ausreichend gewesen, schließlich sei die Ermächtigung im Zuge der mündlichen Verhandlung auf „alle“ Stellungnahmen ausgedehnt worden. Dies sei unzulässig und nur damit begründet worden,

gemäß Paragraph 12, der mit angefochtenem Bescheid genehmigten Anstaltsordnung der Verwaltungsdirektor zum Beschwerdemanagement bevollmächtigt worden sei und mit ihrem Beschwerdeverfahren und den sensiblen Gesundheitsdaten zu befassen gewesen sei, wofür allerdings die gesetzliche Grundlage im Tir KAG fehlen würde. Außerdem hätten die Zugriffe des Verwaltungsdirektors auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten bereits vor Genehmigung der Anstaltsordnung stattgefunden. Auf ihren Antrag hin habe der Gemeindeverband BKH Z eine weitere Anstaltsordnung vorgelegt, welche vom Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 11.02.2000 genehmigt worden sei und vor der oben genannten Anstaltsordnung in Kraft gewesen sei. In dieser Anstaltsordnung vom 11.02.2000 befinde sich jedoch unter § 12 kein Beschwerdemanagement, sondern die ihrer Meinung nach rechtskonforme „PatientenvertreterIn“. Das bedeute in Folge jedoch,

die Zugriffskompetenz des Verwaltungsdirektors erst nach seinen unzulässigen Zugriffen auf ihre sensiblen Behandlungsdaten und während der laufenden Verfahren im Nachhinein geändert und in die Anstaltsordnung aufgenommen worden sei. Laut Niederschrift vom 23.06.2014 sei Ende 2013 eine Anstaltsordnung beschlossen worden und vom Amt der Tiroler Landesregierung um eine Regelung zur Änderung des Beschwerdemanagements ersucht worden. Dazu stelle sie den Antrag, das Amt der Tiroler Landesregierung möge ihr den Ende 2013 gefassten Beschluss zur Anstaltsordnung sowie das Ersuchen zur Änderung zum Beschwerdemanagement zur Kenntnis bringen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid sei eine Änderung von § 12, nämlich

die „PatientenvertreterIn“ auf „Beschwerdemanagement“ festgelegt worden sei, mit keiner Silbe erwähnt. Dies würde auch eine unzulässige Abänderung der gültigen Rechtsgrundlage im Hinblick auf § 13e Tir KAG darstellen.Auf ihren Antrag hin habe der Gemeindeverband BKH Z eine weitere Anstaltsordnung vorgelegt, welche vom Amt der Tiroler Landesregierung mit Bescheid vom 11.02.2000 genehmigt worden sei und vor der oben genannten Anstaltsordnung in Kraft gewesen sei. In dieser Anstaltsordnung vom 11.02.2000 befinde sich jedoch unter Paragraph 12, kein Beschwerdemanagement, sondern die ihrer Meinung nach rechtskonforme „PatientenvertreterIn“. Das bedeute in Folge jedoch,

die Zugriffskompetenz des Verwaltungsdirektors erst nach seinen unzulässigen Zugriffen auf ihre sensiblen Behandlungsdaten und während der laufenden Verfahren im Nachhinein geändert und in die Anstaltsordnung aufgenommen worden sei. Laut Niederschrift vom 23.06.2014 sei Ende 2013 eine Anstaltsordnung beschlossen worden und vom Amt der Tiroler Landesregierung um eine Regelung zur Änderung des Beschwerdemanagements ersucht worden. Dazu stelle sie den Antrag, das Amt der Tiroler Landesregierung möge ihr den Ende 2013 gefassten Beschluss zur Anstaltsordnung sowie das Ersuchen zur Änderung zum Beschwerdemanagement zur Kenntnis bringen. Im nunmehr angefochtenen Bescheid sei eine Änderung von Paragraph 12,, nämlich

die „PatientenvertreterIn“ auf „Beschwerdemanagement“ festgelegt worden sei, mit keiner Silbe erwähnt. Dies würde auch eine unzulässige Abänderung der gültigen Rechtsgrundlage im Hinblick auf Paragraph 13 e, Tir KAG darstellen. BB habe sich zudem einen VPN Zugang verschafft, um sogar von extern auf sämtliche Behandlungsdaten Zugriff zu haben. Dies umfasse sogar die extramurale Drogenambulanz, in welcher die Krankenunterlagen ihres verstorbenen Sohnes aufbewahrt würden und in denen sie als Mutter untrennbar vorkommen würde.

elbe gelte für die psychiatrische Tagesklinik. Für eine Berechtigung zur Führung des Beschwerdemanagements durch einen Verwaltungsdirektor, hätte das Amt der Tiroler Landesregierung im Bescheid die Rechtsgrundlage anführen müssen, von welcher abgeleitet werden könne,

ein Verwaltungsdirektor auf sämtliche sensible Patientendaten Zugriff nehmen dürfe. Ein Verwaltungsdirektor sei nicht unabhängig und sei in § 51 Ärztegesetz klar normiert,

neben der Dokumentationspflicht auch die Auskunftserteilung im Kompetenzbereich des Arztes liege. BB habe sich selbstverständlich bewusst sein müssen,

lediglich der behandelnde Arzt oder der Datenschutzbeauftragte auf sensible Daten im erforderlichen Ausmaß zugreifen dürfe. Dies zeige auch der erstmals am 11.01.2016 vorgelegte Ermächtigungsnachweis des Auftraggebers, in welchem BB nur zur sachlichen Stellungnahme in Datenschutzfragen ermächtigt worden sei. Auch die vorsitzende Richterin des am BVwG anhängigen Verfahrens habe ausgesprochen,

die Einsicht in die Daten nur durch den Datenschutzbeauftragten oder durch einen Arzt, der den Befund bereits kenne, erfolgen dürfe.Für eine Berechtigung zur Führung des Beschwerdemanagements durch einen Verwaltungsdirektor, hätte das Amt der Tiroler Landesregierung im Bescheid die Rechtsgrundlage anführen müssen, von welcher abgeleitet werden könne,

ein Verwaltungsdirektor auf sämtliche sensible Patientendaten Zugriff nehmen dürfe. Ein Verwaltungsdirektor sei nicht unabhängig und sei in Paragraph 51, Ärztegesetz klar normiert,

neben der Dokumentationspflicht auch die Auskunftserteilung im Kompetenzbereich des Arztes liege. BB habe sich selbstverständlich bewusst sein müssen,

lediglich der behandelnde Arzt oder der Datenschutzbeauftragte auf sensible Daten im erforderlichen Ausmaß zugreifen dürfe. Dies zeige auch der erstmals am 11.01.2016 vorgelegte Ermächtigungsnachweis des Auftraggebers, in welchem BB nur zur sachlichen Stellungnahme in Datenschutzfragen ermächtigt worden sei. Auch die vorsitzende Richterin des am BVwG anhängigen Verfahrens habe ausgesprochen,

die Einsicht in die Daten nur durch den Datenschutzbeauftragten oder durch einen Arzt, der den Befund bereits kenne, erfolgen dürfe. Weiters zitierte die Beschwerdeführerin Schriftsätze ihres Vertreters im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, worin dieser ausgeführt habe,

die Berechtigung den Organen des Gemeindeverbandes BKH Z vorbehalten sei. Wenn der Verwaltungsdirektor nicht einmal im Anstellungsbereich freie Hand habe, mit welcher Befugnis dürfe er als medizinisch ungeschulter Laie dann im Patientenbereich frei agieren. Wenn das Gesetz als Grundlage für eine Anstaltsordnung fehle, könne ihrer Ansicht nach kein Bescheid daraus entstehen und schon gar nicht in Rechtskraft erwachsen. Ein Verwaltungsdirektor sei überdies kein Organ. Sein Kompetenzbereich beschränke sich auf die Organisation der Leistungsverrechnung und seien sensible Daten von einem Verwaltungsdirektor zu schützen. Was vom Amt der Tiroler Landesregierung im angefochtenen Bescheid als einzige Änderung im Spruchpunkt II festgelegt worden sei, sei lediglich die Neusystemisierung des Gesamtbettenstandes, nicht aber eine Kompetenzübertragung von § 12 PatientenvertreterIn auf den Verwaltungsdirektor. Die Zugriffe des Verwaltungsdirektors seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem laut damaliger Anstaltsordnung das rechtswidrige Beschwerdemanagement noch gar nicht enthalten gewesen sei, sondern explizit die rechtmäßige Bestimmung gemäß § 13e Tir KAG mit § 12 PatientenvertreterIn Gültigkeit gehabt habe. Der Gemeindeverbandsausschuss könne seine gesetzlichen Kompetenzen nicht mittels einer Anstaltsordnung an Nicht-Organe des Gemeindeverbandes BKH Z übertragen. Es bleibe außerdem dunkel, ob es zwischen 2000 und 2014 weitere Änderungen der Anstaltsordnung gegeben habe.Weiters zitierte die Beschwerdeführerin Schriftsätze ihres Vertreters im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, worin dieser ausgeführt habe,

die Berechtigung den Organen des Gemeindeverbandes BKH Z vorbehalten sei. Wenn der Verwaltungsdirektor nicht einmal im Anstellungsbereich freie Hand habe, mit welcher Befugnis dürfe er als medizinisch ungeschulter Laie dann im Patientenbereich frei agieren. Wenn das Gesetz als Grundlage für eine Anstaltsordnung fehle, könne ihrer Ansicht nach kein Bescheid daraus entstehen und schon gar nicht in Rechtskraft erwachsen. Ein Verwaltungsdirektor sei überdies kein Organ. Sein Kompetenzbereich beschränke sich auf die Organisation der Leistungsverrechnung und seien sensible Daten von einem Verwaltungsdirektor zu schützen. Was vom Amt der Tiroler Landesregierung im angefochtenen Bescheid als einzige Änderung im Spruchpunkt römisch zwei festgelegt worden sei, sei lediglich die Neusystemisierung des Gesamtbettenstandes, nicht aber eine Kompetenzübertragung von Paragraph 12, PatientenvertreterIn auf den Verwaltungsdirektor. Die Zugriffe des Verwaltungsdirektors seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, an dem laut damaliger Anstaltsordnung das rechtswidrige Beschwerdemanagement noch gar nicht enthalten gewesen sei, sondern explizit die rechtmäßige Bestimmung gemäß Paragraph 13 e, Tir KAG mit Paragraph 12, PatientenvertreterIn Gültigkeit gehabt habe. Der Gemeindeverbandsausschuss könne seine gesetzlichen Kompetenzen nicht mittels einer Anstaltsordnung an Nicht-Organe des Gemeindeverbandes BKH Z übertragen. Es bleibe außerdem dunkel, ob es zwischen 2000 und 2014 weitere Änderungen der Anstaltsordnung gegeben habe. Es sei gemäß § 15 Abs 1 lit d Tir KAG, DSG 2000, § 51 Ärztegesetz und § 116 G-VBG 2012 und als übergeordnete Prämisse in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ganz klar geregelt, in welchem Umfang sensible Daten zu schützen seien und wer welche Datenverwendung vornehmen dürfe. Diese dürfe stets nur mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen.Es sei gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, Tir KAG, DSG 2000, Paragraph 51, Ärztegesetz und Paragraph 116, G-VBG 2012 und als übergeordnete Prämisse in der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ganz klar geregelt, in welchem Umfang sensible Daten zu schützen seien und wer welche Datenverwendung vornehmen dürfe. Diese dürfe stets nur mit Einwilligung des Betroffenen erfolgen. Die Beschwerdeführerin legte als weitere Beweise Schreiben des BVwG, die Sperrung ihrer Krankenunterlagen und derer ihres Sohnes, Schriftsätze sowie Protokolle über Ausschusssitzungen des Gemeindeverbandes BKH Z vor. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid samt Anstaltsordnung im Original auf Echtheit und Richtigkeit überprüfen, insbesondere im Hinblick auf §§ 12 und 21, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anstaltsordnung feststellen, die Abgabe von Stellungnahmen über ihre sensiblen Behandlungsdaten durch BB als rechtswidrig feststellen sowie den Bescheid als rechtswidrig feststellen und an das Amt der Tiroler Landesregierung zurückzuweisen.Die Beschwerdeführerin legte als weitere Beweise Schreiben des BVwG, die Sperrung ihrer Krankenunterlagen und derer ihres Sohnes, Schriftsätze sowie Protokolle über Ausschusssitzungen des Gemeindeverbandes BKH Z vor. Es wurden die Anträge gestellt, das Landesverwaltungsgericht Tirol möge den angefochtenen Bescheid samt Anstaltsordnung im Original auf Echtheit und Richtigkeit überprüfen, insbesondere im Hinblick auf Paragraphen 12 und 21, die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Anstaltsordnung feststellen, die Abgabe von Stellungnahmen über ihre sensiblen Behandlungsdaten durch BB als rechtswidrig feststellen sowie den Bescheid als rechtswidrig feststellen und an das Amt der Tiroler Landesregierung zurückzuweisen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2017, *****, wies das Amt der Tiroler Landesregierung diese Beschwerde als unzulässig zurück und führte zusammengefasst begründend aus,

die Beschwerdeführerin nicht Partei im Verfahren betreffend Genehmigung einer Anstaltsordnung sei und sei ihr der angefochtene Bescheid auch nicht zugestellt worden, sondern habe sie ihn lediglich im Zuge eines beim BVwG behängenden Verfahrens erhalten, weshalb ihr kein Rechtsmittel zustehe. Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10.4.2017 die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führte aus,

die Ausfertigung der mit angefochtenem Bescheid genehmigten Anstaltsordnung zwangsläufig in § 12 von „Verwaltungsdirektion“ auf „Anstaltsleitung“ und insbesondere von „Verwaltungsdirektor“ auf „kollegiale Führung“ abgeändert werden müsse. Außerdem sei die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2017, *****, mangelhaft und unzutreffend ausgeführt. Vor allem seien die Datenschutzverletzungen nicht wie vom Amt der Tiroler Landesregierung ausgeführt durch Organe des Gemeindeverbandes, sondern durch Arbeitskollegen und den Verwaltungsdirektor erfolgt, der eben gerade nicht Organ des Gemeindeverbandes BKH Zs sei. Es sei bereits Gefahr in Verzug gegeben, was die Einleitung eines umgehenden amtswegigen Kontrollverfahrens notwendig mache. Die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung für das interne Beschwerdemanagement gemäß § 12 der Anstaltsordnung entspreche nicht dem Gesetz und hätte so nicht genehmigt werden dürfen. In § 10 Tir KAG finde sich jedenfalls keine explizite Zugriffskompetenz für einen Verwaltungsdirektor auf sensible Gesundheitsdaten. Vielmehr sei in § 10a leg cit die Besorgung der jeweiligen Aufgaben durch die kollegiale Führung geregelt. In Bezug auf die Ausführungen des Amtes der Tiroler Landesregierung hinsichtlich der mangelnden Parteistellung sei darzulegen,

sich die Beschwerde nicht gegen die Ausarbeitung der Anstaltsordnung, sondern dagegen richtet,

die Anstaltsordnung mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspreche und im Verfahren vor dem BVwG zum Beweis eines Rechtes vorgelegt worden sei. Außerdem lägen nun in der Beschwerdevorentscheidung gravierende Mängel hinsichtlich Begründung und Rechtsgrundlage vor. Da die österreichische Bundesverfassung vorsehe,

sich die Verwaltungsbehörden bei der individuellen Rechtsverwirklichung der Bescheidform bedienen würden, an welches auch ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Rechtsschutzsystem anknüpfe, habe sie jedenfalls zur Verfolgung ihrer Rechte ein rechtlich zulässiges Feststellungsinteresse zur Rechtskonformität der verfahrensgegenständlichen Anstaltsordnung mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung und müsse sie jedenfalls die Möglichkeit erhalten, ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen, insbesondere da ja gerade dieser Bescheid samt rechtswidriger Anstaltsordnung in einem Beweisverfahren gegen sie verwendet werde. Ergänzend wurde ein Eingabekonvolut vom Gemeindeverband BKH Z an das Bundesverwaltungsgericht vom 04.01.2017 beigelegt.Die Beschwerdeführerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 10.4.2017 die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und führte aus,

die Ausfertigung der mit angefochtenem Bescheid genehmigten Anstaltsordnung zwangsläufig in Paragraph 12, von „Verwaltungsdirektion“ auf „Anstaltsleitung“ und insbesondere von „Verwaltungsdirektor“ auf „kollegiale Führung“ abgeändert werden müsse. Außerdem sei die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2017, *****, mangelhaft und unzutreffend ausgeführt. Vor allem seien die Datenschutzverletzungen nicht wie vom Amt der Tiroler Landesregierung ausgeführt durch Organe des Gemeindeverbandes, sondern durch Arbeitskollegen und den Verwaltungsdirektor erfolgt, der eben gerade nicht Organ des Gemeindeverbandes BKH Zs sei. Es sei bereits Gefahr in Verzug gegeben, was die Einleitung eines umgehenden amtswegigen Kontrollverfahrens notwendig mache. Die von der belangten Behörde zitierte Bestimmung für das interne Beschwerdemanagement gemäß Paragraph 12, der Anstaltsordnung entspreche nicht dem Gesetz und hätte so nicht genehmigt werden dürfen. In Paragraph 10, Tir KAG finde sich jedenfalls keine explizite Zugriffskompetenz für einen Verwaltungsdirektor auf sensible Gesundheitsdaten. Vielmehr sei in Paragraph 10 a, leg cit die Besorgung der jeweiligen Aufgaben durch die kollegiale Führung geregelt. In Bezug auf die Ausführungen des Amtes der Tiroler Landesregierung hinsichtlich der mangelnden Parteistellung sei darzulegen,

sich die Beschwerde nicht gegen die Ausarbeitung der Anstaltsordnung, sondern dagegen richtet,

die Anstaltsordnung mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung nicht den Bestimmungen des Gesetzes entspreche und im Verfahren vor dem BVwG zum Beweis eines Rechtes vorgelegt worden sei. Außerdem lägen nun in der Beschwerdevorentscheidung gravierende Mängel hinsichtlich Begründung und Rechtsgrundlage vor. Da die österreichische Bundesverfassung vorsehe,

sich die Verwaltungsbehörden bei der individuellen Rechtsverwirklichung der Bescheidform bedienen würden, an welches auch ein verfassungsrechtlich gewährleistetes Rechtsschutzsystem anknüpfe, habe sie jedenfalls zur Verfolgung ihrer Rechte ein rechtlich zulässiges Feststellungsinteresse zur Rechtskonformität der verfahrensgegenständlichen Anstaltsordnung mit Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung und müsse sie jedenfalls die Möglichkeit erhalten, ein Rechtsmittel dagegen zu ergreifen, insbesondere da ja gerade dieser Bescheid samt rechtswidriger Anstaltsordnung in einem Beweisverfahren gegen sie verwendet werde. Ergänzend wurde ein Eingabekonvolut vom Gemeindeverband BKH Z an das Bundesverwaltungsgericht vom 04.01.2017 beigelegt. Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen, im Falle,

das Amt der Tiroler Landesregierung oder das Landesverwaltungsgericht Tirol feststelle,

der Gemeindeverband BKH Z die Anstaltsordnung hinsichtlich § 12 unzulässig gegen sie und zu ihrem Nachteil verwende, von Amts wegen eine Sachverhaltsdarstellung an das BVwG zu übermitteln und ihr zur Kenntnis zu bringen sowie die Verfahrensakten auf Rechtskonformität zu prüfen und in rechtlicher Hinsicht einzuschreiten, im Falle des Verdachts einer unzulässigen strafbaren Handlung eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft vorzulegen.Es wurden die Anträge gestellt, den angefochtenen Bescheid dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorzulegen, im Falle,

das Amt der Tiroler Landesregierung oder das Landesverwaltungsgericht Tirol feststelle,

der Gemeindeverband BKH Z die Anstaltsordnung hinsichtlich Paragraph 12, unzulässig gegen sie und zu ihrem Nachteil verwende, von Amts wegen eine Sachverhaltsdarstellung an das BVwG zu übermitteln und ihr zur Kenntnis zu bringen sowie die Verfahrensakten auf Rechtskonformität zu prüfen und in rechtlicher Hinsicht einzuschreiten, im Falle des Verdachts einer unzulässigen strafbaren Handlung eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft vorzulegen. Aufgrund dieses Antrages wurde der Akt, *****, dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schriftsatz vom 26.05.2017 (OZ 2), erstattete die Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen und führte dabei aus, im Zuge weiterer Parallelverfahren vor dem Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht seien die rechtsgültigen Grundlagen einer genaueren Prüfung unterzogen worden. Auch wenn das Verwaltungsgericht nicht an das Urteil eines Zivilgerichtes gebunden sei, zeige das Urteil des LG Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25.04.2017, 42 Cga/66/16a, die Rechtslage bzw den Kompetenzbereich des Verwaltungsdirektors unter Bezugnahme auf diverse Gesetze, als auch die Befugnisse einzelner Organe der Krankenanstalt (welche vom Gemeindeverband BKH Z getragen werde) auf und komme das Zivilgericht zum Schluss,

die Anstaltsordnung in einzelnen Punkten sogar widersprüchlich sei. Es werde auf die Begründung dieses Urteils verwiesen und besonders hervorgehoben,

die Befugnisse von der TGO, vom Tiroler Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetz (in Abhängigkeit davon, ob eine Betriebsgesellschaft gegründet worden sei oder nicht) und vom Tiroler Krankenanstaltengesetz mit dem im Stufenbau übergeordneten Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz abhängig seien. Mangels Gründung einer Betriebsgesellschaft bleibe die Vertretungsbefugnis nach außen den Organen des Krankenanstaltenträgers vorbehalten. Der Verwaltungsdirektor sei jedoch kein solches Organ. Anzumerken sei auch,

nur im Tiroler Krankenanstaltengesetz für den zur Wirtschaftsführung bestellten Verwaltungsleiter auch personelle Angelegenheiten verankert seien. Diese fänden sich weder im übergeordneten Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz noch in irgendeinem anderen Landeskrankenanstaltengesetz österreichweit. Auch dies werde als nicht rechtskonforme Bestimmung im Tir KAG in Frage gestellt. Aufgrund dieser Neuerungen werde der Antrag gestellt, das erkennende Gericht möge die Anstaltsordnung und allenfalls das Tir KAG in allen Aspekten auf Rechtmäßigkeit prüfen und mit Erkenntnis beurteilen. Am 24.07.2017 brachte die Beschwerdeführerin weiter vor,

die Berufungsschrift des Gemeindeverbandes BKH X sowie die Berufungsbeantwortung ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht für das gegenständliche Verfahren von erheblicher Relevanz seien. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des BMGF vom 29.05.2017 sowie eine weitere Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.05.2017 vor. Dazu führte sie aus, sie erkenne einen gravierenden Widerspruch dahingehend,

das Amt der Tiroler Landesregierung mit angefochtenem Bescheid die Anstaltsordnung bewilligt und so den Verwaltungsdirektor zur alleinigen Befugnis über das Beschwerdemanagement ermächtigt habe. In der gegenwärtigen Stellungnahme werde hingegen widersprüchlich zu § 12 Anstaltsordnung ausgeführt,

die Fragestellung, ob und inwieweit Zugriffe auf Patientendaten in Krankengeschichten zB durch den Verwaltungsdirektor einer Krankenanstalt gerechtfertigt seien, nicht auf Grundlage der krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zu beantworten seien, da diese Fragen in den Bereich des Datenschutzrechtes fallen würden und nicht in das Krankenanstaltenrecht. In einer Krankenanstalt seien Beschwerden aber zwangsläufig und überwiegend mit sensiblen Daten verknüpft und vor der Krankenhausverwaltung ausnahmslos zu schützen. Die Beschwerdeführerin stellte darüber hinaus den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Am 24.07.2017 brachte die Beschwerdeführerin weiter vor,

die Berufungsschrift des Gemeindeverbandes BKH römisch zehn sowie die Berufungsbeantwortung ihres rechtsfreundlichen Vertreters im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht für das gegenständliche Verfahren von erheblicher Relevanz seien. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme des BMGF vom 29.05.2017 sowie eine weitere Stellungnahme des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 03.05.2017 vor. Dazu führte sie aus, sie erkenne einen gravierenden Widerspruch dahingehend,

das Amt der Tiroler Landesregierung mit angefochtenem Bescheid die Anstaltsordnung bewilligt und so den Verwaltungsdirektor zur alleinigen Befugnis über das Beschwerdemanagement ermächtigt habe. In der gegenwärtigen Stellungnahme werde hingegen widersprüchlich zu Paragraph 12, Anstaltsordnung ausgeführt,

die Fragestellung, ob und inwieweit Zugriffe auf Patientendaten in Krankengeschichten zB durch den Verwaltungsdirektor einer Krankenanstalt gerechtfertigt seien, nicht auf Grundlage der krankenanstaltenrechtlichen Bestimmungen zu beantworten seien, da diese Fragen in den Bereich des Datenschutzrechtes fallen würden und nicht in das Krankenanstaltenrecht. In einer Krankenanstalt seien Beschwerden aber zwangsläufig und überwiegend mit sensiblen Daten verknüpft und vor der Krankenhausverwaltung ausnahmslos zu schützen. Die Beschwerdeführerin stellte darüber hinaus den Antrag, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Schreiben vom 14.08.2017 legte die Beschwerdeführerin das Erkenntnis vom Bundesverwaltungsgericht vom 20.04.2017, *****, sowie die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof vom 13.06.2017 vor und führte dazu aus,

das Erkenntnis dokumentiere,

insbesondere die verfahrensgegenständliche Anstaltsordnung zu ihrem Nachteil verwendet worden und kausal für die Verletzung ihrer verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte sei. Das BVwG habe außerdem die Anstaltsordnung wie ein rechtsnormiertes Gesetz behandelt und nicht weiter geprüft. Dies obwohl die Anstaltsordnung eigentümlicherweise während des laufenden Verfahrens und vor allem erst nah den unzulässigen Zugriffen des Verwaltungsdirektors auf ihre sensiblen Gesundheitsdaten geändert worden sei. Die Anstaltsordnung sei aber eine Durchführungsverordnung, die lediglich den inneren Betrieb der Krankenanstalt regle und keine Rechtsnatur habe. Am 30.10.2017 erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres Vorbringen und führte aus,

ihr mit Urteil vom OLG Innsbruck vom 19.09.2017, 15 Ra 52/17k, die Anstaltsordnung erneut zu ihrem Nachteil gereicht habe. Zwar sei die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgegangen, das OLG führe aber aus,

ein Teil der Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten mutmaßlich aus Gründen der Praktikabilität an die Amtsleitung übertragen worden sei. Dabei habe das OLG einfache Gesetze grob unrichtig angewendet. Weiters habe das OLG ausgesprochen,

eine Entlassung nach der Anstaltsordnung den Beschluss des Kollegialorgans Anstaltsleitung bedürfe und diese Regelung der gesetzlichen Vorgabe in § 10a Abs 3 Tir KAG entspreche. Das Tir KAG oder das KAKuG regle an keiner Stelle eine Delegation zur Auflösung von Dienstverhältnissen durch die Anstaltsleitung oder gar eine Zugriffskompetenz auf sensible Krankendaten durch den Verwaltungsdirektor. Eine Anstaltsordnung sei kein Gesetz, sondern lediglich eine Durchführungsverordnung.Am 30.10.2017 erstattete die Beschwerdeführerin ein weiteres Vorbringen und führte aus,

ihr mit Urteil vom OLG Innsbruck vom 19.09.2017, 15 Ra 52/17k, die Anstaltsordnung erneut zu ihrem Nachteil gereicht habe. Zwar sei die Entscheidung zu ihren Gunsten ausgegangen, das OLG führe aber aus,

ein Teil der Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten mutmaßlich aus Gründen der Praktikabilität an die Amtsleitung übertragen worden sei. Dabei habe das OLG einfache Gesetze grob unrichtig angewendet. Weiters habe das OLG ausgesprochen,

eine Entlassung nach der Anstaltsordnung den Beschluss des Kollegialorgans Anstaltsleitung bedürfe und diese Regelung der gesetzlichen Vorgabe in Paragraph 10 a, Absatz 3, Tir KAG entspreche. Das Tir KAG oder das KAKuG regle an keiner Stelle eine Delegation zur Auflösung von Dienstverhältnissen durch die Anstaltsleitung oder gar eine Zugriffskompetenz auf sensible Krankendaten durch den Verwaltungsdirektor. Eine Anstaltsordnung sei kein Gesetz, sondern lediglich eine Durchführungsverordnung. Am 17.10.2017 habe der Verwaltungsdirektor BB dem Betriebsrat mitgeteilt,

die Mitglieder der kollegialen Führung eine Eventualkündigung zum 31.03.2018 einstimmig gegen sie beschlossen hätten, obwohl die Eventualkündigung unzulässig sei. Dieses Schreiben enthalte erneut nur die Stampiglie des BKH Zs mit der alleinigen Unterschrift des Verwaltungsdirektors. Zum Urteil des OLG Innsbruck vom 19.09.2017, 15 Ra 52/17k, sowie dem Schreiben des BB vom 17.10.2017 und ihrem Dienstvertrag vom 01.11.1996, legte die Beschwerdeführerin noch ein weiteres Schreiben des Verwaltungsdirektors vom 07.08.2013 vor, mit welchem er das Vorhandensein und den Namen des Datenschutzbeauftragten an die Datenschutzkommission mitgeteilt habe und brachte dazu vor,

nicht nachvollziehbar sei, aus welchem rechtlich zulässigen Grund der promovierte Informatiker BB in Kenntnis der Rechtslage noch immer kompetenzüberschreitend die Aufgaben des namhaft gemachten Datenschutzbeauftragten unzulässig einnehme und dies nicht vom Krankenanstaltenträger untersagt worden sei, obwohl nun auch die EU-Datenschutz-Grundverordnung ganz klare verbindliche Vorschriften hinsichtlich des Vorhandenseins eines Datenschutzbeauftragten bei Verwendung von sensiblen Daten enthalte. Mit Schriftsatz vom 15.11.2017 erstattete die Beschwerdeführerin erneut ein ergänzendes Vorbringen, in welchem sie ausführte,

der Gemeindeverband BKH Z eine außerordentliche Revision beim OGH eingebracht habe und wurde diese dem Vorbringen angehängt. Darin sei als Rechtsgrundlage zur Auflösung des Dienstverhältnisses erneut die verfahrensgegenständliche Anstaltsordnung und das Tir KAG angewendet worden, was ungesetzmäßig sei, da das Tir KAG als Rechtsgrundlage mit Fokus Qualitätssicherung zum Wohl des Patienten im Zuge einer medizinischen Behandlung ausgerichtet sei und überhaupt kein Arbeitsrecht oder Arbeitsgesetze beinhalte. Weiters legte die Beschwerdeführerin dem Vorbringen die Eventualkündigung im Einschreiben des Gemeindeverbandes BKH Z vom 25.10.2017 vor. Darüber hinaus stellte die Beschwerdeführerin den Antrag das LVwG möge umgehend eine Entscheidung treffen und sollte binnen 4 Wochen keine Entscheidung getroffen worden sein, stelle sie hinsichtlich des Fristsetzungsantrages den Antrag, das LVwG möge die Säumigkeit begründen. Ein konkreter Fristsetzungsantrag wurde jedoch nicht gestellt. In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung legte die Beschwerdeführerin am 15.01.2018 ein Schreiben vom BVwG vom 10.01.2017, *****, das Prüfergebnis der Wiener Volksanwaltschaft vom 29.11.2017, *****, einen OGH-Beschluss vom 29.11.2017, 8 ObA 56/17v, die Anstaltsordnung des Zentrums für psychosoziale Gesundheit, DD vom 03.06.2011, ein Email von BB vom 01.04.2011, sowie das Zugriffsprotokoll vom 25.04.2016 und den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2016, *****, vor und führte dazu aus,

sie mit der verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde kein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbescheid, sondern die Feststellung und Aufhebung bzw Änderungen der gesetzwidrigen Bestimmungen in der mit Bescheid vom 25.06.2014 bewilligten Anstaltsordnung begehre. Der VfGH gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus,

jeder Verwaltungsakt, der in subjektive Rechte einer Person potentiell eingreifen könne, im Wege des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems bekämpfbar sein müsse. Die Begründung der belangten Behörde – „keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren“ sei daher schlichtweg falsch, da dieses ja nicht einmal Gegenstand der Beschwerde gewesen sei. Die belangte Behörde hätte jedoch als Aufsichtsbehörde gemäß ihrer Amtspflicht gemäß § 10 Abs 4 Tir KAG den Sachverhalt zu ermitteln und die ungesetzmäßigen Bestimmungen aufzuheben gehabt. Daher stelle sie die Anträge, das LVwG möge dem Begehren vollinhaltlich stattgeben und die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig feststellen, der Beschwerde Folge geben und die Anstaltsordnung auf Rechtskonformität prüfen sowie die gesetzwidrigen Bestimmungen von Amts wegen aufheben. Weiters wurde der Antrag gestellt, das LVwG möge mangels vollständiger formaler Rechtausführung des angefochtenen Bescheides und der bewilligten Anstaltsordnung sämtliche Anstaltsordnungen zwischen den beiden im Verfahren vor dem BVwG vorgelegten Anstaltsordnungen samt Beschluss des Gemeindeverbandes BKH Z und Bescheid der Tiroler Landesregierung einholen sowie den Ende 2013 gefassten Beschluss zur Anstaltsordnung und das Ersuchen zur Änderung des Beschwerdemanagements einholen.In Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung legte die Beschwerdeführerin am 15.01.2018 ein Schreiben vom BVwG vom 10.01.2017, *****, das Prüfergebnis der Wiener Volksanwaltschaft vom 29.11.2017, *****, einen OGH-Beschluss vom 29.11.2017, 8 ObA 56/17v, die Anstaltsordnung des Zentrums für psychosoziale Gesundheit, DD vom 03.06.2011, ein Email von BB vom 01.04.2011, sowie das Zugriffsprotokoll vom 25.04.2016 und den Bescheid der Datenschutzbehörde vom 18.07.2016, *****, vor und führte dazu aus,

sie mit der verfahrensgegenständlichen Bescheidbeschwerde kein Rechtsmittel gegen den Genehmigungsbescheid, sondern die Feststellung und Aufhebung bzw Änderungen der gesetzwidrigen Bestimmungen in der mit Bescheid vom 25.06.2014 bewilligten Anstaltsordnung begehre. Der VfGH gehe in ständiger Rechtsprechung davon aus,

jeder Verwaltungsakt, der in subjektive Rechte einer Person potentiell eingreifen könne, im Wege des verfassungsrechtlichen Rechtsschutzsystems bekämpfbar sein müsse. Die Begründung der belangten Behörde – „keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren“ sei daher schlichtweg falsch, da dieses ja nicht einmal Gegenstand der Beschwerde gewesen sei. Die belangte Behörde hätte jedoch als Aufsichtsbehörde gemäß ihrer Amtspflicht gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Tir KAG den Sachverhalt zu ermitteln und die ungesetzmäßigen Bestimmungen aufzuheben gehabt. Daher stelle sie die Anträge, das LVwG möge dem Begehren vollinhaltlich stattgeben und die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung als rechtswidrig feststellen, der Beschwerde Folge geben und die Anstaltsordnung auf Rechtskonformität prüfen sowie die gesetzwidrigen Bestimmungen von Amts wegen aufheben. Weiters wurde der Antrag gestellt, das LVwG möge mangels vollständiger formaler Rechtausführung des angefochtenen Bescheides und der bewilligten Anstaltsordnung sämtliche Anstaltsordnungen zwischen den beiden im Verfahren vor dem BVwG vorgelegten Anstaltsordnungen samt Beschluss des Gemeindeverbandes BKH Z und Bescheid der Tiroler Landesregierung einholen sowie den Ende 2013 gefassten Beschluss zur Anstaltsordnung und das Ersuchen zur Änderung des Beschwerdemanagements einholen. Die Beschwerdeführerin legte sodann erneut ihre bisher vorgebrachte Rechtsansicht dar und stellte ergänzend den Antrag, das LVwG möge gemäß § 139 B-VG den vom Amt der Tiroler Landesregierung gesetzten Verwaltungsakt als Organ der Rechtspflege von Amts wegen umgehend einem Verordnungsprüfungsverfahren an den VfGH zuführen und die Feststellung der Verfassungswidrigkeit, der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die Gesetzwidrigkeit der mit Bescheid bewilligten Anstaltsordnung, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 11.02.2000, ***** und die Gesetzwidrigkeit der mit Bescheid bewilligten Anstaltsordnung vom 11.02.2000 sowie die Aufhebung sämtlicher nicht dem gemäß § 10 Tir KAG unterworfenen Bestimmungen beantragen, insbesondere da die mit Bescheid bewilligten Anstaltsordnungen gegen die verfassungsgesetzlichen Normen verstoßen würden.Die Beschwerdeführerin legte sodann erneut ihre bisher vorgebrachte Rechtsansicht dar und stellte ergänzend den Antrag, das LVwG möge gemäß Paragraph 139, B-VG den vom Amt der Tiroler Landesregierung gesetzten Verwaltungsakt als Organ der Rechtspflege von Amts wegen umgehend einem Verordnungsprüfungsverfahren an den VfGH zuführen und die Feststellung der Verfassungswidrigkeit, der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, die Gesetzwidrigkeit der mit Bescheid bewilligten Anstaltsordnung, die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 11.02.2000, ***** und die Gesetzwidrigkeit der mit Bescheid bewilligten Anstaltsordnung vom 11.02.2000 sowie die Aufhebung sämtlicher nicht dem gemäß Paragraph 10, Tir KAG unterworfenen Bestimmungen beantragen, insbesondere da die mit Bescheid bewilligten Anstaltsordnungen gegen die verfassungsgesetzlichen Normen verstoßen würden. Weiters führte die Beschwerdeführerin aus,

man anhand der Anstaltsordnung der Krankenanstalt „Zentrum für psychosoziale Gesundheit, DD“ erkenne, mit welchem Maß die belangte Behörde hier offensichtlich messe. In der genannten Anstaltsordnung würden völlig anderslautende Bestimmungen hinsichtlich des Beschwerdemanagements vorliegen. Österreichweit fände sich in keinem anderen Krankenanstaltengesetz „personelle Angelegenheiten“, weil diese eben nicht über das Krankenanstaltengesetz, sondern über das entsprechende gültige Bedienstetengesetz zu regeln seien. Am 17.01.2018 fand vor dem erkennenden Gericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der sowohl die Beschwerdeführerin als auch für die belangte Behörde EE und FF erschienen sind. Am 09.02.2018 erhob die Beschwerdeführerin Einwände zum Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 17.01.2018 und stellte den Antrag, das LVwG möge entsprechende Unrichtigkeiten richtigstellen und Unvollständigkeiten ergänzen. Darüber hinaus legte sie drei Schreiben des BB von 13.05.2016, 25.05.2016 und 16.11.2016 an die Beschwerdeführerin vor und stellte den Antrag, das LVwG möge den § 12 Beschwerdemanagement umgehend von Amts wegen aufheben und/oder gemäß § 15 neu verordnen sowie die Zugriffskompetenz auf sensible Daten für Nichtberechtigte untersagen. Weiters möge das LVwG den ungesetzmäßigen § 5 Abs 2 Z 3 der Anstaltsordnung aufheben und der belangten Behörde mit Beschluss auftragen, gemäß § 13 Abs 2 VwGVG einzuschreiten und die gesetzwidrigen Bestimmungen, insbesondere § 12 und § 5 Abs 2 Z 3 Anstaltsordnung gemäß B-VG Art 119a Abs 6 mit Bescheid aufzuheben.Am 09.02.2018 erhob die Beschwerdeführerin Einwände zum Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 17.01.2018 und stellte den Antrag, das LVwG möge entsprechende Unrichtigkeiten richtigstellen und Unvollständigkeiten ergänzen. Darüber hinaus legte sie drei Schreiben des BB von 13.05.2016, 25.05.2016 und 16.11.2016 an die Beschwerdeführerin vor und stellte den Antrag, das LVwG möge den Paragraph 12, Beschwerdemanagement umgehend von Amts wegen aufheben und/oder gemäß Paragraph 15, neu verordnen sowie die Zugriffskompetenz auf sensible Daten für Nichtberechtigte untersagen. Weiters möge das LVwG den ungesetzmäßigen Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, der Anstaltsordnung aufheben und der belangten Behörde mit Beschluss auftragen, gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG einzuschreiten und die gesetzwidrigen Bestimmungen, insbesondere Paragraph 12, und Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, Anstaltsordnung gemäß B-VG Artikel 119 a, Absatz 6, mit Bescheid aufzuheben. Darüber hinaus möge das LVwG den Obmann des Gemeindeverbandes, CC, den Betriebsratsvorsitzenden des Gemeindeverbandes, GG, sowie JJ, als Sachbearbeiterin der verfahrensgegenständlichen Anstaltsordnung, zur nächsten mündlichen Verhandlung als Zeugen vorzuladen. Mit Eingabe vom 15.2.2018, *****, erstattete EE für die Tiroler Landesregierung eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus,

der Träger der Krankenanstalt den inneren Betrieb der Krankenanstalt durch Anstaltsordnung zu regeln habe und die Einbeziehung sonstiger Personen gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Landesregierung sei zur Überprüfung von Anstaltsordnungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 10 Tir KAG befugt und sei dies insoweit beschränkt, als lediglich zu überprüfen sei, ob die vorgelegte Anstaltsordnung ausschließlich mit den Bestimmungen des Tir KAG übereinstimme. Im gegenständlichen Genehmigungsverfahren könne lediglich der Träger einer Krankenanstalt Partei sein und sei die Beschwerdeführerin daher nicht Partei des Verfahrens, welches zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt habe, gewesen. Aus diesem Grund sei sie auch nicht legitimiert, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zu erheben. Im Falle,

das LVwG diese Rechtsmeinung nicht teile, werde ergänzend vorgebracht,

das Rechtsmittel jedenfalls verspätet erhoben worden sei. Außerdem entspreche die gegenständliche Anstaltsordnung den Bestimmungen des Tir KAG und handle es sich beim Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz um ein Grundsatzgesetz. Der Tiroler Landesgesetzgeber habe im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspielraumes ein entsprechendes Ausführungsgesetz (Tir KAG) erlassen und § 16 Abs 1 Tir KAG mit der Novelle LGBl Nr 79/1976 in der heute noch geltenden Fassung geregelt. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den dazugehörigen Erläuternden Bemerkungen ergebe sich,

das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten unberührt bleibe und sei das Landesgesetz somit im Einklang mit dem Grundsatzgesetz. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen und den weiteren gestellten Anträgen auf Überprüfung und Abänderung der Anstaltsordnung sowie auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens keine Folge zu geben.Mit Eingabe vom 15.2.2018, *****, erstattete EE für die Tiroler Landesregierung eine Stellungnahme und führte darin zusammengefasst aus,

der Träger der Krankenanstalt den inneren Betrieb der Krankenanstalt durch Anstaltsordnung zu regeln habe und die Einbeziehung sonstiger Personen gesetzlich nicht vorgesehen sei. Die Landesregierung sei zur Überprüfung von Anstaltsordnungen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach Paragraph 10, Tir KAG befugt und sei dies insoweit beschränkt, als lediglich zu überprüfen sei, ob die vorgelegte Anstaltsordnung ausschließlich mit den Bestimmungen des Tir KAG übereinstimme. Im gegenständlichen Genehmigungsverfahren könne lediglich der Träger einer Krankenanstalt Partei sein und sei die Beschwerdeführerin daher nicht Partei des Verfahrens, welches zur Erlassung des angefochtenen Bescheides geführt habe, gewesen. Aus diesem Grund sei sie auch nicht legitimiert, Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde zu erheben. Im Falle,

das LVwG diese Rechtsmeinung nicht teile, werde ergänzend vorgebracht,

das Rechtsmittel jedenfalls verspätet erhoben worden sei. Außerdem entspreche die gegenständliche Anstaltsordnung den Bestimmungen des Tir KAG und handle es sich beim Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz um ein Grundsatzgesetz. Der Tiroler Landesgesetzgeber habe im Rahmen des zulässigen Gestaltungsspielraumes ein entsprechendes Ausführungsgesetz (Tir KAG) erlassen und Paragraph 16, Absatz eins, Tir KAG mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 79 aus 1976, in der heute noch geltenden Fassung geregelt. Sowohl aus dem Gesetzestext als auch aus den dazugehörigen Erläuternden Bemerkungen ergebe sich,

das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten unberührt bleibe und sei das Landesgesetz somit im Einklang mit dem Grundsatzgesetz. Es wurde der Antrag gestellt, die Beschwerde zurückzuweisen und den weiteren gestellten Anträgen auf Überprüfung und Abänderung der Anstaltsordnung sowie auf Einleitung eines Gesetzprüfungsverfahrens keine Folge zu geben. Am 26.02.2018 erfolgte eine ergänzende Stellungnahme seitens der belangten Behörde, in welcher nochmals klargestellt wurde,

der Prüfungsmaßstab der belangten Behörde bei Einbringen eines Antrages auf Genehmigung der Anstaltsordnung einer Krankenanstalt lediglich die inhaltliche Übereinstimmung der Anstaltsordnung mit dem Tiroler Krankenanstaltengesetz sei. Die Berücksichtigung weiterer Gesetze sei ausgeschlossen. Es gebe außerdem keine Grundlage für eine „Aufhebung von Amts wegen“ oder „Neuverordnung“ und komme die Befugnis zur Erlassung einer Anstaltsordnung ausschließlich dem Träger der jeweiligen Krankenanstalt zu. Der Rechtscharakter einer Anstaltsordnung sei seit vielen Jahren strittig und könne diese entweder als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen oder als Verordnung gedeutet werden. Um weite Ausführungen zu vermeiden beschränke sich die belangte Behörde darauf,

keine Rechtsgrundlage vorhanden sei, die Rechtsträger von Krankenanstalten zur Erlassung von „Verordnungen“ berechtigen würde. Ebenso gebe es keine gesetzliche Grundlage für eine Beleihung von Rechtsträgern von Krankenanstalten, die das Recht zur Erlassung von „Verordnungen“ einräumen würde, und auch keine Weisungsbindung der Krankenanstalten an ein oberstes Verwaltungsorgan. Damit scheide eine Deutung der Anstaltsordnung als Verordnung nach Ansicht der belangten Behörde aus. Abgesehen davon,

Art 119a

B-VG mangels einer der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Angelegenheit grundsätzlich verfehlt und eine Aufhebung der Anstaltsordnung nicht möglich sei, sei auch ein Verordnungsprüfungsverfahren – mangels Verordnung – nicht durchführbar. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihre Pflichten verletzt bzw gesetzwidrig gehandelt, werde entschieden zurückgewiesen und obliege die Überwachung der Einhaltung sanitärer Vorschriften in den Krankenanstalten gemäß § 60 Krankenanstalten- und Kurgesetzes den jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden.Der Rechtscharakter einer Anstaltsordnung sei seit vielen Jahren strittig und könne diese entweder als privatrechtliche Allgemeine Geschäftsbedingungen oder als Verordnung gedeutet werden. Um weite Ausführungen zu vermeiden beschränke sich die belangte Behörde darauf,

keine Rechtsgrundlage vorhanden sei, die Rechtsträger von Krankenanstalten zur Erlassung von „Verordnungen“ berechtigen würde. Ebenso gebe es keine gesetzliche Grundlage für eine Beleihung von Rechtsträgern von Krankenanstalten, die das Recht zur Erlassung von „Verordnungen“ einräumen würde, und auch keine Weisungsbindung der Krankenanstalten an ein oberstes Verwaltungsorgan. Damit scheide eine Deutung der Anstaltsordnung als Verordnung nach Ansicht der belangten Behörde aus. Abgesehen davon,

Artikel 119

a, B-VG mangels einer der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Angelegenheit grundsätzlich verfehlt und eine Aufhebung der Anstaltsordnung nicht möglich sei, sei auch ein Verordnungsprüfungsverfahren – mangels Verordnung – nicht durchführbar. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde habe ihre Pflichten verletzt bzw gesetzwidrig gehandelt, werde entschieden zurückgewiesen und obliege die Überwachung der Einhaltung sanitärer Vorschriften in den Krankenanstalten gemäß Paragraph 60, Krankenanstalten- und Kurgesetzes den jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden. Mit Schriftsatz vom 05.03.2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.02.2018 und legte das Entlassungsschreiben des Verwaltungsdirektors vom 11.07.2016, einen Schriftsatz vom Gemeindeverband BKH Z vom 21.11.2016 und den DSB-Bescheid vom 12.08.2016, ***** vor. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, der Krankenanstaltenträger sei ein Gemeindeverband und unterliege als solcher der Tiroler Gemeindeordnung, sofern nicht eine speziellere Vorschrift anzuwenden sei. Der Landesgesetzgeber habe aber mit dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbandsgesetz eine solche landesgesetzlich abweichende Bestimmung geschaffen und habe dieses den primären Zweck, die Übertragung der Krankenanstalt eines solchen Gemeindeverbandes auf eine Betriebsgesellschaft oder das Land Tirol zu ermöglichen. Da dieses Gesetz die die Bezirkskrankenhäuser tragenden Gemeindeverbände nicht abschließend regle, kämen nach § 132 TGO die allgemeinen Bestimmungen der TGO für Gemeindeverbände (§§ 129ff TGO) zur Anwendung. Gemäß § 8a Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetz sei die Delegation sämtlicher Angelegenheiten des Dienstrechts nur möglich, wenn eine Betriebsgesellschaft bestehe und selbst dann müsse diese Delegation in Form einer Verordnung erfolgen. Da der Gemeindeverband BKH Z das Bezirkskrankenhaus Z nach wie vor selbst betreibe, kämen die für Betriebsgesellschaften geltenden Bestimmungen, insbesondere dessen § 8a leg cit nicht zur Anwendung. Der Dienstvertrag vom 01.11.1996 sei demnach rechtlich korrekt vom dreiköpfigen Gemeindeverbandsausschuss, vom Verwaltungsdirektor und von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und mit Rundsiegel des Gemeindeverbandes BKH Z versehen. Das den Gemeindeverband als juristische Person des öffentlichen Rechts treffende Legalitätsprinzip verbiete vielmehr eine solche Delegation in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigung. Mangels betreffender Vorschrift nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbandsgesetz seien die allgemeinen Vorschriften der TGO als generelle Regelung anzuwenden. Demnach sei für die Beendigung eines Dienstverhältnisses die Gemeindeverbandsversammlung zuständig. Dies könne nicht durch eine Anstaltsordnung abgeändert werden, weshalb die Anstaltsordnung gegen einfaches Gesetz verstoße und deren Bestimmungen somit gesetzwidrig seien. Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei diese durchaus Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und habe den ordnungsgemäßen Betrieb – der nicht zuletzt mittels bewilligter Anstaltsordnung gewährleistet sein müsse – regelmäßig zu überprüfen. Mit Schriftsatz vom 05.03.2018 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.02.2018 und legte das Entlassungsschreiben des Verwaltungsdirektors vom 11.07.2016, einen Schriftsatz vom Gemeindeverband BKH Z vom 21.11.2016 und den DSB-Bescheid vom 12.08.2016, ***** vor. Ergänzend führte sie im Wesentlichen aus, der Krankenanstaltenträger sei ein Gemeindeverband und unterliege als solcher der Tiroler Gemeindeordnung, sofern nicht eine speziellere Vorschrift anzuwenden sei. Der Landesgesetzgeber habe aber mit dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbandsgesetz eine solche landesgesetzlich abweichende Bestimmung geschaffen und habe dieses den primären Zweck, die Übertragung der Krankenanstalt eines solchen Gemeindeverbandes auf eine Betriebsgesellschaft oder das Land Tirol zu ermöglichen. Da dieses Gesetz die die Bezirkskrankenhäuser tragenden Gemeindeverbände nicht abschließend regle, kämen nach Paragraph 132, TGO die allgemeinen Bestimmungen der TGO für Gemeindeverbände (Paragraphen 129 f, f, TGO) zur Anwendung. Gemäß Paragraph 8 a, Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbändegesetz sei die Delegation sämtlicher Angelegenheiten des Dienstrechts nur möglich, wenn eine Betriebsgesellschaft bestehe und selbst dann müsse diese Delegation in Form einer Verordnung erfolgen. Da der Gemeindeverband BKH Z das Bezirkskrankenhaus Z nach wie vor selbst betreibe, kämen die für Betriebsgesellschaften geltenden Bestimmungen, insbesondere dessen Paragraph 8 a, leg cit nicht zur Anwendung. Der Dienstvertrag vom 01.11.1996 sei demnach rechtlich korrekt vom dreiköpfigen Gemeindeverbandsausschuss, vom Verwaltungsdirektor und von der Beschwerdeführerin unterzeichnet und mit Rundsiegel des Gemeindeverbandes BKH Z versehen. Das den Gemeindeverband als juristische Person des öffentlichen Rechts treffende Legalitätsprinzip verbiete vielmehr eine solche Delegation in Ermangelung einer gesetzlichen Ermächtigung. Mangels betreffender Vorschrift nach dem Bezirkskrankenhäuser-Gemeindeverbandsgesetz seien die allgemeinen Vorschriften der TGO als generelle Regelung anzuwenden. Demnach sei für die Beendigung eines Dienstverhältnisses die Gemeindeverbandsversammlung zuständig. Dies könne nicht durch eine Anstaltsordnung abgeändert werden, weshalb die Anstaltsordnung gegen einfaches Gesetz verstoße und deren Bestimmungen somit gesetzwidrig seien. Entgegen der Meinung der belangten Behörde sei diese durchaus Bewilligungs- und Aufsichtsbehörde und habe den ordnungsgemäßen Betrieb – der nicht zuletzt mittels bewilligter Anstaltsordnung gewährleistet sein müsse – regelmäßig zu überprüfen. Noch einmal betont die Beschwerdeführerin,

sie kein Rechtsmittel zum Genehmigungsverfahren, sondern gegen die Feststellung und Änderung der gesetzwidrigen Bestimmungen in der bescheidmäßig bewilligten Anstaltsordnung erhebe. Da ihre subjektiven Rechte erheblich verletzt worden seien, sei sie gemäß Art 13 EMRK legitimiert, wirksam Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben. Auch das Vorbringen zur Verspätung des Rechtsmittels gehe ins Leere, da sie explizit die Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde vorgebracht habe.Noch einmal betont die Beschwerdeführerin,

sie kein Rechtsmittel zum Genehmigungsverfahren, sondern gegen die Feststellung und Änderung der gesetzwidrigen Bestimmungen in der bescheidmäßig bewilligten Anstaltsordnung erhebe. Da ihre subjektiven Rechte erheblich verletzt worden seien, sei sie gemäß Artikel 13, EMRK legitimiert, wirksam Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zu erheben. Auch das Vorbringen zur Verspätung des Rechtsmittels gehe ins Leere, da sie explizit die Rechtzeitigkeit der Bescheidbeschwerde vorgebracht habe. Die Anstaltsordnung müsse ausgehängt werden und sei dies konkret nie der Fall gewesen. Keine Dienstkollegen hätten Kenntnis gehabt,

diese im Intranet abgespeichert gewesen sei. Sie müsse aber nach KAKuG und Tir KAG an geeigneter für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufliegen. Dies sei nicht der Fall gewesen und seien auch Änderungen nie kommuniziert worden. Eine Aushändigung bei Dienstantritt ersetze die rechtsverbindliche Aushangspflicht freilich nicht. Weiters geht die Beschwerdeführerin noch einmal auf die ihrer Meinung nach vorliegende Verfassungswidrigkeit des Zusatzes „personelle Angelegenheiten“ in § 16 Abs 1 Tir KAG ein und präzisierte den Antrag an das LVwG folgendermaßen,

das LVwG gemäß B-VG als Organ der Rechtspflege von Amts wegen die textierten Aufgaben für den zur Wirtschaftsführung bestellten Verwaltungsleiter gemäß § 16 Abs 1 Tir KAG umgehend einem Gesetzesprüfungsverfahren an den VfGH zuführen und die Feststellung der Verletzung ihrer subjektiven verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen beantragen möge.Weiters geht die Beschwerdeführerin noch einmal auf die ihrer Meinung nach vorliegende Verfassungswidrigkeit des Zusatzes „personelle Angelegenheiten“ in Paragraph 16, Absatz eins, Tir KAG ein und präzisierte den Antrag an das LVwG folgendermaßen,

das LVwG gemäß B-VG als Organ der Rechtspflege von Amts wegen die textierten Aufgaben für den zur Wirtschaftsführung bestellten Verwaltungsleiter gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Tir KAG umgehend einem Gesetzesprüfungsverfahren an den VfGH zuführen und die Feststellung der Verletzung ihrer subjektiven verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen beantragen möge. Der VfGH möge weiters den Zusatz des im § 16 Abs 1 Tir KAG LGBl Nr. 79/1976 ergänzten Wortes „personelles“ als verfassungswidrig aufheben und dem Rechtsträger des Amtes der Tiroler Landesregierung den Ersatz der regelmäßig anfallenden Kosten auferlegen.Der VfGH möge weiters den Zusatz des im Paragraph 16, Absatz eins, Tir KAG Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 1976, ergänzten Wortes „personelles“ als verfassungswidrig aufheben und dem Rechtsträger des Amtes der Tiroler Landesregierung den Ersatz der regelmäßig anfallenden Kosten auferlegen. Gemäß § 13 Abs 8 AVG dürfe der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei durch diese die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Sie hebe noch einmal hervor,

die Feststellung begehrt werde, das LVwG möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014, *****, als rechtswidrig beurteilen. Weiters hielt sie den Verordnungsprüfungsantrag aufrecht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG dürfe der verfahrenseinleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wobei durch diese die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden. Sie hebe noch einmal hervor,

die Feststellung begehrt werde, das LVwG möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014, *****, als rechtswidrig beurteilen. Weiters hielt sie den Verordnungsprüfungsantrag aufrecht. Am 06.03.2018 brachte die Beschwerdeführerin ergänzend zur Stellungnahme der belangten Behörde vom 26.02.2018 vor,

die Behörde einen hoheitlichen Verwaltungsakt, der gegen generelle Normen verstoße, gesetzt habe, womit subjektive verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte Rechtsunterworfener verletzt werden haben können und noch immer könnten. Weiters hänge die Klassifizierung der Anstaltsordnung davon ab, ob sie behördlich bewilligt worden sei oder nicht. Nachdem diese von der Landesregierung mit Bescheid bewilligt worden sei, handle es sich um einen hoheitlichen Verwaltungsakt. Das BMFG qualifiziere die Anstaltsordnung als Durchführungsverordnung und verweise sogar auf die Möglichkeit eines Individualantrages. Am 07.03.2018 fand vor dem erkennenden Gericht eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der die Beschwerdeführerin persönlich und FF für die belangte Behörde erschienen sind. Nach Schluss der Verhandlung wurde das Erkenntnis mündlich verkündet sowie eine Rechtsmittelbelehrung erteilt. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 erhob die Beschwerdeführerin Einwände zum Protokoll über die öffentliche mündliche Verhandlung vom 07.03.2018 und beantragte die Ausfertigung der in der mündlichen Verhandlung verkündeten Entscheidung. Beweis wurde aufgenommen durch den Akt der belangten Behörde zur Zahl *****, sowie den Akt des erkennenden Gerichtes zur Zahl LVwG-2017/46/1011, darin insbesondere in die Schriftsätze der Beschwerdeführerin vom 26.05.2017 (OZ 2), 24.07.2017 (OZ 3), 14.08.2017 (OZ 4), 30.10.2017 (OZ 5), 15.11.2017 (OZ 6), 15.01.2018 (OZ 7), 9.02.2018 (OZ 10), 05.03.2018 (OZ 14), 06.03.2018 (OZ 15) samt den diesen Schriftsätzen angeschlossenen Beilagen sowie die Stellungnahmen der belangten Behörde vom 15.02.2018 (OZ11) und 27.02.2018 (OZ 13) samt den jeweiligen Beilagen und der von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2018 gelegten Anstaltsordnung des BKH Z. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin ist seit 1.11.1996 im Vertragsbedienstetenverhältnis zum Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z. Der Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z, vertreten durch den Obmann des Gemeindeverbandes Bürgermeister CC, hat als Rechtsträger des allgemein öffentlichen Bezirkskrankenhauses Z, um Genehmigung einer geänderten Anstaltsordnung angesucht. Die Anstaltsordnung wurde in der Sitzung des Gemeindeverbandsausschusses vom 23.06.2014 genehmigt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014, Zl *****, wurde gemäß § 10 Abs 4 des Tiroler Krankenanstalten Gesetzes, LGBl Nr 5/1958, idF LGBl Nr 152/2013, die geänderte Anstaltsordnung aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Zustellung des Bescheides an den Gemeindeverband erfolgte am 1.07.2014 und wurde mit 15.07.2014 rechtskräftig. Die Anstaltsordnung wurde ordnungsgemäß kundgemacht (öffentlich ausgehängt, Intranet, Patienteninformationsmappe, Aushändigung bei der Einstellung von MitarbeiterInnen, etc). Mit Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014, Zl *****, wurde gemäß Paragraph 10, Absatz 4, des Tiroler Krankenanstalten Gesetzes, Landesgesetzblatt Nr 5 aus 1958,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 152 aus 2013,, die geänderte Anstaltsordnung aufsichtsbehördlich genehmigt. Die Zustellung des Bescheides an den Gemeindeverband erfolgte am 1.07.2014 und wurde mit 15.07.2014 rechtskräftig. Die Anstaltsordnung wurde ordnungsgemäß kundgemacht (öffentlich ausgehängt, Intranet, Patienteninformationsmappe, Aushändigung bei der Einstellung von MitarbeiterInnen, etc). Der nunmehr von der Beschwerdeführerin angefochtene Bescheid wurde ihr im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl ***** bekannt. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin dieser Bescheid als Beilage zu einem Schriftsatz übermittelt. Der angefochtene Bescheid wurde der Beschwerdeführerin lediglich durch die Übermittlung durch das Bundesverwaltungsgericht als Beilage zum Schreiben vom 5.01.2017, Zl *****, zur Kenntnis gebracht wurde und dies aber nicht als „Zustellung“ mit den sich daraus ergebenden Rechtsfolgen gesehen werden kann. Dies schon allein deshalb, da der Bescheid nicht von der diesen erlassenden Behörde zugestellt wurde. Im Rahmen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Zahl ***** wurde vom Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z der Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014, Zl *****, vorgelegt. Am 10.01.2017 wurde der Beschwerdeführerin dieser Bescheid als Beilage zu einem Schriftsatz zugestellt. Sie hatte zuvor keine Kenntnis über diesen Bescheid. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin (OZ 2-7, 10, 14 und 15) sowie den Stellungnahmen der belangten Behörde (OZ 11 und 13) und den beiderseits vorgelegten Urkunden. Insofern ist der Sachverhalt auch unstrittig und wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2018 so geschildert.

die gegenständliche Anstaltsordnung kundgemacht wurde, ergibt sich insbesondere aus dem E-Mail des Verwaltungsdirektors BB vom 1.02.2018. Konkrete Anhaltspunkte dafür,

seine Angaben nicht richtig sind, sind nicht hervorgekommen. Es ist jedoch üblicherweise so und entspricht es auch der allgemeinen Lebenserfahrung,

die Anstaltsordnungen in Krankenhäusern ausgehängt sind. Die Beschwerdeführerin hat auch, wie sie selbst angegeben hat, bei ihrem Dienstantritt die damals geltende Anstaltsordnung erhalten und geht das Landesverwaltungsgericht Tirol davon aus,

es sich dabei,

neue MitabeiterInnen die Anstaltsordnung bei Dienstantritt erhalten, um einen Routinevorgang handelt. Die übrigen Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Einvernahme des Obmannes des Gemeindeverbandes CC, des Betriebsratsvorsitzenden des Gemeindeverbandes GG sowie der Sachbearbeiterin der verfahrensgegenständlichen Anstaltsordnung JJ wurden abgewiesen, da eine weitere Klärung der Sache durch diese Beweisaufnahme nicht zu erwarten war. Auch alle anderen Beweisanträge konnten daher abgewiesen werden. Der Sachverhalt ist wie ausgeführt im Wesentlichen nicht strittig und war vom erkennenden Gericht eine Rechtsfrage zu lösen. IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, LGBl Nr 5/1958, idF LGBl Nr 122/2012, maßgeblich:Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Krankenanstaltengesetzes, Landesgesetzblatt Nr 5 aus 1958,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 122 aus 2012,, maßgeblich: „II. Regelung des inneren Betriebes von Krankenanstalten § 10Paragraph 10 Anstaltsordnung

(1)Der Träger der Krankenanstalt hat deren inneren Betrieb durch eine Anstaltsordnung zu regeln. Diese hat insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
  1. a)den Träger und die Art (§ 1 Abs. 3) der Krankenanstalt;den Träger und die Art (Paragraph eins, Absatz 3,) der Krankenanstalt;
  2. b)die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und bei Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen sowie in allfällige andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und allfällige zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung oder innerhalb von Abteilungen in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung;
  3. c)die Organisation der Krankenanstalt, bei bettenführenden Krankenanstalten insbesondere auch nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung (§ 10a);die Organisation der Krankenanstalt, bei bettenführenden Krankenanstalten insbesondere auch nähere Bestimmungen über die kollegiale Führung (Paragraph 10 a,);
  4. d)die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik) oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, oder in sonstigen Betriebsformen nach Abs. 7 aufgenommen werden;die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik) oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, oder in sonstigen Betriebsformen nach Absatz 7, aufgenommen werden;
  5. e)Regelungen betreffend die Leitung der in § 2b genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Abs. 7 genannten Betriebsformen;Regelungen betreffend die Leitung der in Paragraph 2 b, genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Absatz 7, genannten Betriebsformen;
  6. f)Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
  7. g)die Dienstpflichten aller in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, insbesondere auch einen Hinweis auf die Verschwiegenheitspflicht und die Ahndung ihrer Verletzung, sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
  8. h)den für die Aufnahme in die Krankenanstalt in Betracht kommenden Personenkreis und die Bedingungen der Aufnahme und der Entlassung der Pfleglinge;
  9. i)das von den Pfleglingen, den Besuchern und den sich zur Ausbildung in der Krankenanstalt befindlichen Personen zu beobachtende Verhalten;
  10. j)die Festlegung jener Räume, in denen das Rauchen gestattet ist;
  11. k)die Behandlung der Beschwerden von Pfleglingen, deren Angehörigen oder deren Vertrauenspersonen;
  12. l)Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten nach § 2b oder in dislozierten Betriebsformen nach Abs. 7.Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten nach Paragraph 2 b, oder in dislozierten Betriebsformen nach Absatz 7,
(2)Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten, sofern nicht ohnehin eine Beschränkung der Bettenzahl nach § 2b Abs. 2 besteht. Stehen Betten für Pfleglinge verschiedener Organisationseinheiten im Sinn einer interdisziplinären Belegung zur Verfügung, so ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,

die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.

(2)Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten, sofern nicht ohnehin eine Beschränkung der Bettenzahl nach Paragraph 2 b, Absatz 2, besteht. Stehen Betten für Pfleglinge verschiedener Organisationseinheiten im Sinn einer interdisziplinären Belegung zur Verfügung, so ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,

die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.

(3)Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden. Die Anstaltsordnung darf aber Bestimmungen enthalten, wonach die Aufnahme von Patienten zum Zwecke eines Schwangerschaftsabbruchs aus anderen als medizinischen Gründen ausgeschlossen wird.
(4)Die Anstaltsordnung und jede ihrer Änderungen bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu verweigern, wenn die Anstaltsordnung den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht entspricht oder den ordnungsmäßigen Betrieb der Anstalt sonst nicht gewährleistet.
(5)Der Anstaltsträger hat
  1. a)die Anstaltsordnung an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen und allen in der Krankenanstalt tätigen Personen die Dienstobliegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach § 14 besonders hinzuweisen;die Anstaltsordnung an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen und allen in der Krankenanstalt tätigen Personen die Dienstobliegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Dabei ist auf die Strafbarkeit von Verletzungen der Verschwiegenheitspflicht nach Paragraph 14, besonders hinzuweisen;
  2. b)die Teile der Anstaltsordnung nach Abs. 1 lit. a, b, d, h, i, j und k den Pfleglingen in geeigneter Weise zugänglich zu machen;die Teile der Anstaltsordnung nach Absatz eins, Litera a, b, d, h, i, j und k den Pfleglingen in geeigneter Weise zugänglich zu machen;
  3. c)jenen Teil der Anstaltsordnung, der das Verhalten der Pfleglinge und Besucher regelt (Abs. 1 lit. i), an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle auszuhängen.jenen Teil der Anstaltsordnung, der das Verhalten der Pfleglinge und Besucher regelt (Absatz eins, Litera i,), an geeigneter, leicht zugänglicher Stelle auszuhängen. § 16Paragraph 16 Wirtschaftsführung
(1)Für jede Krankenanstalt sind von ihrem Träger eine geeignete Person als verantwortlicher Leiter der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten (Verwaltungsleiter) und das erforderliche Verwaltungspersonal zu bestellen. Zur Vertretung des Verwaltungsleiters ist eine geeignete Person als Stellvertreter zu bestellen. Das Verfügungsrecht des Trägers der Krankenanstalt in wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten bleibt unberührt. Bei bettenführenden Krankenanstalten führt der Verwaltungsleiter die Bezeichnung „Verwaltungsdirektor“.
(2)In Krankenanstalten ohne kollegiale Führung hat der Verwaltungsleiter Entscheidungen, die den ärztlichen Betrieb der Anstalt berühren, im Einvernehmen mit dem ärztlichen Leiter zu treffen.
(3)Für die Ausbildung und Fortbildung der in der Verwaltung und Leitung der Krankenanstalt tätigen Personen hat der Träger der Krankenanstalt zu sorgen.
(4)Ist der Träger der Krankenanstalt eine physische Person und selbst mit der Führung der wirtschaftlichen, administrativen, technischen und personellen Angelegenheiten befaßt, so kann von der Bestellung eines Verwaltungsleiters abgesehen werden.“ Ebenso ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten BGBl Nr 1/1957, idF BGBl I Nr 108/2012, maßgeblich:Ebenso ist folgende Bestimmung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten Bundesgesetzblatt Nr 1 aus 1957,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 108 aus 2012,, maßgeblich: „Anstaltsordnung. § 6.Paragraph 6,
(1)Der innere Betrieb der Krankenanstalt wird durch die Anstaltsordnung geregelt. Die Landesgesetzgebung hat nähere Vorschriften über den Inhalt der Anstaltsordnung zu erlassen, die insbesondere zu enthalten hat:
  1. a)die Aufgaben und Einrichtungen der Krankenanstalt, bei allgemeinen Krankenanstalten und Sonderkrankenanstalten auch eine allfällige Gliederung in Abteilungen und/oder in andere fachrichtungsbezogene Organisationsformen für Akutkranke und, neben diesen, auch in zusätzliche Einrichtungen für Langzeitbehandlung, oder in Pflegegruppen für die Behandlung Akutkranker und für Langzeitbehandlung innerhalb von Abteilungen;
  2. b)die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, oder in sonstigen Betriebsformen gemäß Abs. 7 aufgenommen werden;die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, insbesondere, ob anstatt oder neben der herkömmlichen Art der Betriebsform anstaltsbedürftige Personen nur einmalig über Tag (Tagesklinik) oder über Nacht (Nachtklinik), oder längerfristig im halbstationären Bereich, wo sie nur über Tag oder nur über Nacht verweilen, oder in sonstigen Betriebsformen gemäß Absatz 7, aufgenommen werden;
  3. c)Regelungen betreffend die Leitung der in § 2b genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Abs. 7 genannten Betriebsformen;Regelungen betreffend die Leitung der in Paragraph 2 b, genannten fachrichtungsbezogenen Organisationsformen sowie der in Absatz 7, genannten Betriebsformen;
  4. d)Regelungen über den Betrieb von dislozierten Wochenkliniken an Feiertagen;
  5. e)die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen sowie Bestimmungen über die regelmäßige Abhaltung von Dienstbesprechungen zwischen den dafür in Betracht kommenden Berufsgruppen;
  6. f)das von Pfleglingen und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten;
  7. g)die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist;
  8. h)Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (§ 2b) oder in dislozierten Betriebsformen (§ 6 Abs. 7).Regelungen zum Innenverhältnis zwischen Krankenanstalten bei fachrichtungsbezogenen Organisationseinheiten (Paragraph 2 b,) oder in dislozierten Betriebsformen (Paragraph 6, Absatz 7,).
(2)Die einzelnen Organisationseinheiten und Pflegegruppen sind hinsichtlich ihrer Bettenanzahl unter Berücksichtigung des Faches und des Fortschrittes der Medizin in einer überschaubaren Größe zu halten. Sofern Betten für Pfleglinge von Organisationseinheiten verschiedener Sonderfächer zur Verfügung stehen (interdisziplinär geführte Bereiche), ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,

die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einer bestimmten fachrichtungsspezifischen Organisationseinheit zugeordnet werden können.

(3)Die Anstaltsordnung darf keine Bestimmungen enthalten, die die Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder die Mitwirkung daran verbieten oder die Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, mit nachteiligen Folgen verbinden.
(4)Die Anstaltsordnung für eine Krankenanstalt, die ganz oder teilweise der Forschung und Lehre einer Medizinischen Universität dient, hat die Bedürfnisse der Forschung und Lehre zu berücksichtigen. Vor ihrer Genehmigung hat der Träger der Krankenanstalt das Rektorat der Medizinischen Universität zu hören.
(5)Die Anstaltsordnungen und jede Änderung derselben bedürfen der Genehmigung durch die Landesregierung.
(6)Die Anstaltsordnung ist an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Abs. 1 lit. a und b sowie f und g den Pfleglingen zugänglich zu machen.
(6)Die Anstaltsordnung ist an geeigneter, für das Personal leicht zugänglicher Stelle aufzulegen. Überdies sind die Teile der Anstaltsordnung gemäß Absatz eins, Litera a und b sowie f und g den Pfleglingen zugänglich zu machen.
(7)Folgende Arten der Betriebsformen sind in Krankenanstalten neben der herkömmlichen Art der fachrichtungsspezifischen und/oder zeitlich durchgängigen Betriebsform möglich: 1. Interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Pfleglingen aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen gemäß § 2b vorgehalten werden. Es ist sicherzustellen,

die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zugeordnet werden können.Interdisziplinär geführte Bereiche zur Behandlung von Pfleglingen aus verschiedenen Sonderfächern, die in der Krankenanstalt in einer der fachrichtungsbezogenen Organisationsformen gemäß Paragraph 2 b, vorgehalten werden. Es ist sicherzustellen,

die Pfleglinge jederzeit zweifelsfrei einem bestimmten Sonderfach zugeordnet werden können.

  1. Als Wochenklinik geführte Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenkliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Z 1 betrieben werden.Als Wochenklinik geführte Bettenbereiche für stationäre Behandlungen von Fällen, in denen die Entlassung innerhalb der bewilligten Betriebszeit zu erwarten ist. Wochenkliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.
  2. Als Tagesklinik geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tageskliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Z 1 betrieben werden.Als Tagesklinik geführte Bettenbereiche zur tagesklinischen Behandlung (Aufnahme und Entlassung am selben Tag). Das Leistungsspektrum ist auf tagesklinisch erbringbare konservative und elektive operative Leistungen beschränkt. Tageskliniken können fachspezifisch oder interdisziplinär im Sinne der Ziffer eins, betrieben werden.
  3. Zentrale Aufnahme- und Erstversorgungseinheiten als Einrichtungen mit uneingeschränkter Betriebszeit, die aus einer Erstversorgungsambulanz und einem Aufnahmebereich mit bewilligungspflichtigen (systemisierten) Betten zur stationären Beobachtung von Pfleglingen für längstens 24 Stunden bestehen. Das zulässige Leistungsspektrum umfasst die Durchführung ambulanter Erstversorgung von Akut- und Notfällen inklusive basaler Unfallversorgung sowie Erstbegutachtung und erforderlichenfalls Erstbehandlung sonstiger ungeplanter Zugänge samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und Weiterleitung zur Folgebehandlung in die dafür zuständige Fachstruktur innerhalb oder außerhalb der jeweiligen erstversorgenden Krankenanstalt im stationären oder ambulanten Bereich, die kurze stationäre Behandlung oder Beobachtung bis zu 24 Stunden sowie die organisatorische Übernahme ungeplanter stationärer Aufnahmen außerhalb der Routine-Betriebszeiten (Nachtaufnahmen) mit Verlegung auf geeignete Normalpflegebereiche bei Beginn der Routinedienste (Tagdienst). Eine dislozierte Führung dieser Einrichtungen ist nur in begründeten Ausnahmefällen, etwa zur Abdeckung von Versorgungslücken in peripheren Regionen oder zur Herstellung einer regional ausgewogenen Versorgung zulässig.
  4. Ambulante Erstversorgungseinheit als interdisziplinäre Struktur zur Erstbegutachtung und erforderlichenfalls Erstbehandlung samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und erforderlichenfalls Weiterleitung der Pfleglinge in die erforderliche ambulante oder stationäre Versorgungsstruktur. Die Ambulante Erstversorgungseinheit kann über eine angemessene Zahl von nicht bewilligungspflichtigen Betten (Funktionsbetten) verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Disloziert geführte ambulante Erstversorgungseinheiten sind zeitlich uneingeschränkt zu betreiben. Ambulante Erstversorgungseinheiten, die örtlich in einer Krankenanstalt oder in unmittelbarer Nähe einer Krankenanstalt betrieben werden, können den Betrieb für maximal 8 Stunden, die tageszeitlich in der Anstaltsordnung festzulegen sind, einstellen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der ambulanten Erstversorgungseinheit durch die Krankenanstalt in anderer Form sichergestellt ist. Im Übrigen sind Z 4 und § 26 sinngemäß anzuwenden.“Ambulante Erstversorgungseinheit als interdisziplinäre Struktur zur Erstbegutachtung und erforderlichenfalls Erstbehandlung samt Beurteilung des weiteren Behandlungsbedarfes und erforderlichenfalls Weiterleitung der Pfleglinge in die erforderliche ambulante oder stationäre Versorgungsstruktur. Die Ambulante Erstversorgungseinheit kann über eine angemessene Zahl von nicht bewilligungspflichtigen Betten (Funktionsbetten) verfügen, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist. Disloziert geführte ambulante Erstversorgungseinheiten sind zeitlich uneingeschränkt zu betreiben. Ambulante Erstversorgungseinheiten, die örtlich in einer Krankenanstalt oder in unmittelbarer Nähe einer Krankenanstalt betrieben werden, können den Betrieb für maximal 8 Stunden, die tageszeitlich in der Anstaltsordnung festzulegen sind, einstellen, wenn die Erfüllung der Aufgaben der ambulanten Erstversorgungseinheit durch die Krankenanstalt in anderer Form sichergestellt ist. Im Übrigen sind Ziffer 4 und Paragraph 26, sinngemäß anzuwenden.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin hat mit Schriftsatz vom 06.02.2017 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014, Zl *****, Beschwerde erhoben und diesen auch als den angefochtenen Bescheid bezeichnet. In der Beschwerde hat sie umfangreiche Ausführungen über die ihrer Meinung nach vorliegende Rechtswidrigkeit der genehmigten Anstaltsordnung getätigt. Insgesamt geht es beim gesamten Vorbringen der Beschwerdeführerin darum,

die Anstaltsordnung nicht genehmigt hätte werden dürfen, da diese gesetzwidrige Bestimmungen enthalte, durch die in ihre subjektiven Rechte mehrmals und erheblich eingegriffen worden sei.

ihr keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren zukommt, gesteht sie selbst zu. Es gehe ihr aber um die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides und auch um die Aufhebung oder Abänderung einzelner Bestimmungen der Anstaltsordnung. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 14.03.2017, Zl *****, wurde die Beschwerde mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen. Der Vorlageantrag vom 10.04.2017 langte am 12.04.2017 bei der belangten Behörde ein und wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol zur Entscheidung vorgelegt. Was die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014, Zl *****, betrifft, ist festzuhalten,

§ 10

des Tiroler Krankenanstaltengesetzes keine Regelung über die Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung von Anstaltsordnungen bzw deren Änderung enthält, wiewohl die Frage der Erteilung oder Nichterteilung einer solchen Genehmigung naturgemäß auch die Interessenslage der jeweiligen ArbeitnehmerInnen, BesucherInnnen oder auch Pfleglingen der Krankenanstalt berührt. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung zu (vgl etwa VwGH vom 27. August 2013, Zl 2013/06/0128, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2011, V 7/11).Was die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25.06.2014, Zl *****, betrifft, ist festzuhalten,

Paragraph 10, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes keine Regelung über die Parteistellung im Verfahren zur Genehmigung von Anstaltsordnungen bzw deren Änderung enthält, wiewohl die Frage der Erteilung oder Nichterteilung einer solchen Genehmigung naturgemäß auch die Interessenslage der jeweiligen ArbeitnehmerInnen, BesucherInnnen oder auch Pfleglingen der Krankenanstalt berührt. Nach der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts kommt im aufsichtsbehördlichen Verfahren grundsätzlich nur dem Adressaten des aufsichtsbehördlichen Bescheides, nicht aber Dritten Parteistellung zu vergleiche etwa VwGH vom

  1. August 2013, Zl 2013/06/0128, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  2. Juni 2011, römisch fünf 7/11). Das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z als Rechtsträger der Krankenanstalt und der Aufsichtsbehörde (ähnlich das E des VwGH vom
  3. März 2006, Zl. 2005/05/0131, mwN). Die belangte Behörde hat daher die Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem den Gemeindeverband betreffenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren zu Recht verneint. Zwar unterwirft sich derjenige, der die Anlagen oder Einrichtungen des allgemein öffentlichen Krankenhauses Z benützt, der für diese geltenden Anstaltsordnung. Doch ist im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach § 10 TirKAG nicht einmal die Anhörung anderer Personen außer dem Antragsteller vorgesehen, geschweige denn ihre Beiziehung als Partei zum Genehmigungsverfahren (vgl auch VwGH vom
  4. November 2010, 2007/03/0245).Das aufsichtsbehördliche Genehmigungsverfahren betrifft ausschließlich das Rechtsverhältnis zwischen dem Gemeindeverband Bezirkskrankenhaus Z als Rechtsträger der Krankenanstalt und der Aufsichtsbehörde (ähnlich das E des VwGH vom
  5. März 2006, Zl. 2005/05/0131, mwN). Die belangte Behörde hat daher die Parteistellung der Beschwerdeführerin in dem den Gemeindeverband betreffenden aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren zu Recht verneint. Zwar unterwirft sich derjenige, der die Anlagen oder Einrichtungen des allgemein öffentlichen Krankenhauses Z benützt, der für diese geltenden Anstaltsordnung. Doch ist im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren nach Paragraph 10, TirKAG nicht einmal die Anhörung anderer Personen außer dem Antragsteller vorgesehen, geschweige denn ihre Beiziehung als Partei zum Genehmigungsverfahren vergleiche auch VwGH vom
  6. November 2010, 2007/03/0245). Auch die Vorlage des Genehmigungsbescheids bzw der mit ihm genehmigten, geänderten Anstaltsordnung in weiteren behängenden Verfahren von anderen Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht oder auch zB vor dem Verwaltungsgerichtshof führt zu keiner anderen Sichtweise. Die mangelnde Parteistellung im Genehmigungsverfahren wird seitens der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten. Wie aus der Beschwerde, dem Vorlageantrag und der eingebrachten Schriftsätze hervorgeht, richtet sich die Beschwerde aber eigentlich nicht konkret gegen den Genehmigungsbescheid der belangten Behörde, sondern gegen die genehmigte Anstaltsordnung selbst. Es ist daher zunächst zu prüfen, welcher Rechtsnatur die Anstaltsordnung nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz angehört. Was eine Anstaltsordnung ist und welche rechtliche Qualität sie hat, ist nicht klar geregelt. Anstaltsordnungen geben die organisatorischen Strukturen innerhalb einer Krankenanstalt vor und sie sind im operativen Betrieb aller Krankenanstalten eine bestimmende Größe. Sie regeln den Betrieb innerhalb einer Krankenanstalt, haben aber auch eine durchaus relevante Außenwirkung. Sie beinhalten Regelungen, die sowohl von allen Besucherinnen und Besuchern, Patienten und Patientinnen einer Krankenanstalt, als auch von den in der jeweiligen Krankenanstalt Beschäftigten zwingend zu beachten sind bzw diese betreffen. Die Beantwortung der Frage, welcher Rechtsnatur Anstaltsordnungen sind, hat insbesondere Bedeutung für deren Geltung und wenn es, wie im gegenständlichen Fall, um die Frage des Rechtsschutzes (hier die Parteistellung) geht. Das erkennende Gericht hatte daher zu prüfen, ob die Anstaltsordnung als hoheitlicher Akt im Sinne einer Verordnung anzusehen ist. Unter einer Verordnung – unabhängig von der Bezeichnung – ist eine von einer Verwaltungsbehörde im Rahmen der Hoheitsverwaltung erlassene generelle Rechtsnorm zu verstehen. Bescheide und Verordnungen unterscheiden sich voneinander durch ihren Adressatenkreis; die einen stellen individuelle, die anderen generelle Normen dar. Die Verordnung richtet sich an einen nicht abgeschlossenen Adressatenkreis und an nicht namentlich genannte juristische oder natürliche Personen. Ein weiteres grundlegendes Merkmal einer Verordnung ist,

sie von einer Verwaltungsbehörde auf Grund der Gesetze innerhalb ihres Wirkungsbereichs erlassen wurde. Auch wenn eine Legaldefinition der Rechtsform "Verordnung" fehlt, sind die einzelnen Definitionsmerkmale im Einzelnen weitgehend unbestritten. Im hier zu behandelnden Zusammenhang ist die Auslotung des Verordnungsbegriffs vor allem als Grenzziehung zwischen Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung zu sehen. Zuerst ist daher zu prüfen, wer in Ansehung einer Anstaltsordnung als Verordnungsgeber in Frage kommt und ob es sich hierbei um eine dem Staat zurechenbare und mit Hoheitsgewalt ausgestattete Quelle handelt. Alle in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten ergangenen Landesgesetze sehen als "Erlasser" der Anstaltsordnung den jeweiligen Rechtsträger vor (im Tiroler Krankenanstaltengesetz: § 10 Abs 1). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsträger einer Krankenanstalt funktional ein Vertreter einer staatlichen Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung sein kann, erscheint ein Blick auf eine zuerst befremdlich andersartige Materie, mit einem verblüffend gleichartigen Regelungsinhalt, lohnend.Zuerst ist daher zu prüfen, wer in Ansehung einer Anstaltsordnung als Verordnungsgeber in Frage kommt und ob es sich hierbei um eine dem Staat zurechenbare und mit Hoheitsgewalt ausgestattete Quelle handelt. Alle in Ausführung des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten ergangenen Landesgesetze sehen als "Erlasser" der Anstaltsordnung den jeweiligen Rechtsträger vor (im Tiroler Krankenanstaltengesetz: Paragraph 10, Absatz eins,). Zur Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsträger einer Krankenanstalt funktional ein Vertreter einer staatlichen Verwaltungsbehörde im Bereich der Hoheitsverwaltung sein kann, erscheint ein Blick auf eine zuerst befremdlich andersartige Materie, mit einem verblüffend gleichartigen Regelungsinhalt, lohnend. Eine sprachlich sehr ähnliche Formulierung für eine "Ordnung" findet sich nämlich in § 14 BStMG. Auch bei der dort geregelten „Mautordnung“ ist die rechtliche Einordnung denkbar schwierig und mit ebenfalls weitgehenden Konsequenzen verbunden. Allerdings wird deren Rechtsnatur in Lehre und Judikatur (vgl VwGH vom 18.06.2003, Zl 2001/06/0173) ziemlich gefestigt als DurchführungsVO iSd Art 18 Abs 2 B-VG erfasst.Eine sprachlich sehr ähnliche Formulierung für eine "Ordnung" findet sich nämlich in Paragraph 14, BStMG. Auch bei der dort geregelten „Mautordnung“ ist die rechtliche Einordnung denkbar schwierig und mit ebenfalls weitgehenden Konsequenzen verbunden. Allerdings wird deren Rechtsnatur in Lehre und Judikatur vergleiche VwGH vom 18.06.2003, Zl 2001/06/0173) ziemlich gefestigt als DurchführungsVO iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG erfasst. Im Zusammenhang der Bewertung der Bundesstraßenmaut ist auf eine hierzu ergangene Entscheidung des EuGH vom 5.2.2004, Zl C-157/02, Rieser Int Transporte Gmbh/ASFINAG) zu verweisen. Der Gerichtshof bewertet die ASFINAG als "Einrichtung [...], die kraft staatlichen Rechtsakts unter staatlicher Aufsicht eine Dienstleistung im öffentlichen Interesse (Bau, Planung, Betrieb, Unterhaltung und Finanzierung der österreichischen Autobahnen und Schnellstrassen sowie Einhebung von Maut- und Benützungsgebühren) zu erbringen hat und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über die für die Beziehungen zwischen Privatpersonen geltenden Vorschriften hinausgehen". Diese Argumentation lässt sich, ohne

es einer weiteren Begründung bedarf, auf Krankenanstalten umlegen. Zur Erlassung einer Durchführungsverordnung bedarf es weiters einer gesetzlichen Grundlage, zumal derartige Verordnungen dazu dienen, gesetzliche Regelungen zu präzisieren. Das bedeutet,

der Inhalt einer Verordnung ausreichend inhaltlich bestimmt sein muss. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrad der gesetzlichen Grundlage ist hierbei aber nicht abstrakt definiert, sondern im Einzelfall zu bestimmen und ist aus Sicht des Legalitätsprinzips ein "dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquater Determinierungsgrad" erforderlich. Aus § 6 Abs 1 KAKuG sowie den darauf aufbauenden landesrechtlichen Ausführungsgesetzen, ergeben sich auch in ausreichender Genauigkeit die weiteren Determinanten der inhaltlichen Anforderungen an Anstaltsordnungen. Insofern bestehen grundsätzlich keine Bedenken, Anstaltsordnungen auch aus diesem Betrachtungswinkel als Durchführungsverordnungen einzuordnen.Zur Erlassung einer Durchführungsverordnung bedarf es weiters einer gesetzlichen Grundlage, zumal derartige Verordnungen dazu dienen, gesetzliche Regelungen zu präzisieren. Das bedeutet,

der Inhalt einer Verordnung ausreichend inhaltlich bestimmt sein muss. Der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrad der gesetzlichen Grundlage ist hierbei aber nicht abstrakt definiert, sondern im Einzelfall zu bestimmen und ist aus Sicht des Legalitätsprinzips ein "dem jeweiligen Regelungsgegenstand adäquater Determinierungsgrad" erforderlich. Aus Paragraph 6, Absatz eins, KAKuG sowie den darauf aufbauenden landesrechtlichen Ausführungsgesetzen, ergeben sich auch in ausreichender Genauigkeit die weiteren Determinanten der inhaltlichen Anforderungen an Anstaltsordnungen. Insofern bestehen grundsätzlich keine Bedenken, Anstaltsordnungen auch aus diesem Betrachtungswinkel als Durchführungsverordnungen einzuordnen. Das Faktum der ausreichenden Determinierung ist auch aus einem zweiten Grund besonders zu beachten, zumal alle landesrechtlichen krankenanstaltengesetzlichen Regelungen Strafbestimmungen enthalten, die ein Zuwiderhandeln gegen Anstaltsordnungen mit Geldstrafe bedrohen (so § 64 Abs 2 lit e Tiroler KAG). Spätestens in diesem Moment ist aber jeder Anstaltsordnung unbestreitbar ein hoheitliches Element, welches mit Imperium behaftet ist, immanent.

ein Anknüpfen von Straftatbeständen an privatrechtliche Akte möglich wäre, widerspricht der herrschenden Lehre und Judikatur (siehe zum Beispiel die anhand des Disziplinarrechts entwickelte Rechtsprechung des VfGH, insbes VfSlg 19.420, mit weiteren Nachweisen),

im Sinne des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, jede Bestrafung an eine gesetzliche Rechtsgrundlage gebunden ist. Auch wenn es sich bei den Straftatbeständen der landesrechtlichen Krankenanstaltengesetze durchgehend um Blankettstrafnormen handelt - solche Strafnormen enthalten keinen oder keinen vollständigen Straftatbestand, sondern verweisen auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestands werden -, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Faktum der ausreichenden Determinierung ist auch aus einem zweiten Grund besonders zu beachten, zumal alle landesrechtlichen krankenanstaltengesetzlichen Regelungen Strafbestimmungen enthalten, die ein Zuwiderhandeln gegen Anstaltsordnungen mit Geldstrafe bedrohen (so Paragraph 64, Absatz 2, Litera e, Tiroler KAG). Spätestens in diesem Moment ist aber jeder Anstaltsordnung unbestreitbar ein hoheitliches Element, welches mit Imperium behaftet ist, immanent.

ein Anknüpfen von Straftatbeständen an privatrechtliche Akte möglich wäre, widerspricht der herrschenden Lehre und Judikatur (siehe zum Beispiel die anhand des Disziplinarrechts entwickelte Rechtsprechung des VfGH, insbes VfSlg 19.420, mit weiteren Nachweisen),

im Sinne des strafrechtlichen Legalitätsprinzips, jede Bestrafung an eine gesetzliche Rechtsgrundlage gebunden ist. Auch wenn es sich bei den Straftatbeständen der landesrechtlichen Krankenanstaltengesetze durchgehend um Blankettstrafnormen handelt - solche Strafnormen enthalten keinen oder keinen vollständigen Straftatbestand, sondern verweisen auf andere Vorschriften, die damit Teil des Verwaltungsstraftatbestands werden -, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich. Zuletzt ist zu prüfen, ob das Erfordernis der gehörigen Kundmachung erfüllt ist, zumal nur in ausreichendem Maß publizierten generellen Anordnungen normativer Charakter zukommt. Der Verfassungsgerichtshof zieht aus dem rechtsstaatlichen Gedanken der Publizität des Gesetzesinhalts die Schlussfolgerung,

der Gesetzgeber der breiten Öffentlichkeit den Inhalt seines Gesetzesbeschlusses in klarer und erschöpfender Weise zur Kenntnis bringen muss, da andernfalls der Normunterworfene nicht die Möglichkeit hat, sich der Norm gemäß zu verhalten. Für Art und Umfang von Verordnungskundmachungen gibt es keinen festen Rahmen und entscheidet diese Frage letztlich der VfGH auf Grund einer Einzelfallprüfung, im Rahmen eines Prüfverfahrens nach Art 139 Abs 1 B-VG.Für Art und Umfang von Verordnungskundmachungen gibt es keinen festen Rahmen und entscheidet diese Frage letztlich der VfGH auf Grund einer Einzelfallprüfung, im Rahmen eines Prüfverfahrens nach Artikel 139, Absatz eins, B-VG. In Tirol ist das Kundmachungsverfahren im § 10 Abs 5 lit a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes geregelt. Insgesamt sehen alle Landesgesetze zumindest für jene Teile, die einerseits MitarbeiterInnen und andererseits PatientInnen und BesucherInnen betreffen, einen ausreichenden Grad der Publizität vor. Mit einem Auflegen zur Einsicht der Anstaltsordnung an einem allgemein zugänglichen Ort ist, in Anlehnung an VfSlg 13.464, ein Mindestmaß an Publizität für den Eingang einer Verordnung in die Rechtsordnung erreicht. Daher ergeben sich auch vor dem Hintergrund der notwendigen Publizität keine Bedenken dagegen, Anstaltsordnungen zumindest für jene Bereiche, die MitarbeiterInnen bzw PatientInnen und BesucherInnen betreffen, als Verordnungen im Sinne des Art 18 Abs 2 B-VG anzusehen.In Tirol ist das Kundmachungsverfahren im Paragraph 10, Absatz 5, Litera a, des Tiroler Krankenanstaltengesetzes geregelt. Insgesamt sehen alle Landesgesetze zumindest für jene Teile, die einerseits MitarbeiterInnen und andererseits PatientInnen und BesucherInnen betreffen, einen ausreichenden Grad der Publizität vor. Mit einem Auflegen zur Einsicht der Anstaltsordnung an einem allgemein zugänglichen Ort ist, in Anlehnung an VfSlg 13.464, ein Mindestmaß an Publizität für den Eingang einer Verordnung in die Rechtsordnung erreicht. Daher ergeben sich auch vor dem Hintergrund der notwendigen Publizität keine Bedenken dagegen, Anstaltsordnungen zumindest für jene Bereiche, die MitarbeiterInnen bzw PatientInnen und BesucherInnen betreffen, als Verordnungen im Sinne des Artikel 18, Absatz 2, B-VG anzusehen. Hervorzuheben ist im hier geprüften Umfang auch der erkennbare einheitliche Rechtscharakter der Anstaltsordnung (insb gegenüber MitarbeiterInnen, PatientInnen und BesucherInnen). Soweit daher in Anstaltsordnungen Regelungen enthalten sind, die einerseits für MitarbeiterInnen und andererseits für PatientInnen und BesucherInnen normativen Charakter haben, sind diese, sofern die in den Krankenanstaltengesetzen vorgegebenen Kundmachungsvorschriften beachtet wurden, hoheitliche Rechtsakte, die durch ihre normative Wirkung auch den Rechtsträger der Krankenanstalt binden (vgl dazu Dr. Albin Larcher, RdM 2012/146, Heft 6/2012, S 288). Hervorzuheben ist im hier geprüften Umfang auch der erkennbare einheitliche Rechtscharakter der Anstaltsordnung (insb gegenüber MitarbeiterInnen, PatientInnen und BesucherInnen). Soweit daher in Anstaltsordnungen Regelungen enthalten sind, die einerseits für MitarbeiterInnen und andererseits für PatientInnen und BesucherInnen normativen Charakter haben, sind diese, sofern die in den Krankenanstaltengesetzen vorgegebenen Kundmachungsvorschriften beachtet wurden, hoheitliche Rechtsakte, die durch ihre normative Wirkung auch den Rechtsträger der Krankenanstalt binden vergleiche dazu Dr. Albin Larcher, RdM 2012/146, Heft 6 aus 2012,, S 288). Im gegenständlichen Fall wurden die Kundmachungsvorschriften eingehalten. Wie festgestellt, ist die Anstaltsordnung im Intranet für alle MitarbeiterInnen einsehbar und zugänglich. Weiters befindet sie sich in der Patienteninformationsmappe und wird den MitarbeiterInnen bei Beginn des Dienstverhältnisses ausgehändigt. Das erkennende Gericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss,

Anstaltsordnungen als Durchführungsverordnungen iSd Art 18 Abs 2 B-VG anzusehen sind und da die Kundmachungsvorschriften eingehalten wurden im gegenständlichen Fall somit auch die Anstaltsordnung.Das erkennende Gericht kommt aufgrund dieser Erwägungen zum Schluss,

Anstaltsordnungen als Durchführungsverordnungen iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG anzusehen sind und da die Kundmachungsvorschriften eingehalten wurden im gegenständlichen Fall somit auch die Anstaltsordnung. Wenn die belangte Behörde vorbringt, es handle sich bei der Anstaltsordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen so ist Folgendes auszuführen: § 6 KAKuG steckt in programmatischer Weise jenen Rahmen ab, den die Landesgesetzgeber näher zu regeln haben. Zum Regelungsinhalt gehören etwa Festlegungen zu den Aufgaben und Einrichtungen einer Krankenanstalt, die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, Regelungen betreffend die Leitung, die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, das von Pfleglingen und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten sowie die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist. § 305 BGB definiert Allgemeine Geschäftsbedingungen als alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Diese Definition gilt nach der herrschenden Lehre auch für den Bereich des österreichischen Zivilrechts. Dieser Definition folgend ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Geltung von AGB das Zustandekommen eines Vertrags. So ist etwa die Anwendbarkeit von AGB auch noch im vorvertraglichen Bereich zu verneinen.Wenn die belangte Behörde vorbringt, es handle sich bei der Anstaltsordnung um Allgemeine Geschäftsbedingungen so ist Folgendes auszuführen: Paragraph 6, KAKuG steckt in programmatischer Weise jenen Rahmen ab, den die Landesgesetzgeber näher zu regeln haben. Zum Regelungsinhalt gehören etwa Festlegungen zu den Aufgaben und Einrichtungen einer Krankenanstalt, die Grundzüge ihrer Verwaltung und ihrer Betriebsform, Regelungen betreffend die Leitung, die Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen, das von Pfleglingen und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten sowie die Festlegung von Räumen, in denen das Rauchen gestattet ist. Paragraph 305, BGB definiert Allgemeine Geschäftsbedingungen als alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Diese Definition gilt nach der herrschenden Lehre auch für den Bereich des österreichischen Zivilrechts. Dieser Definition folgend ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für die Geltung von AGB das Zustandekommen eines Vertrags. So ist etwa die Anwendbarkeit von AGB auch noch im vorvertraglichen Bereich zu verneinen. Bereits hier ergeben sich erste Zweifel bei der Einordnung der Anstaltsordnungen als AGB: § 6 Abs 1 lit f KAKuG gibt programmatisch vor,

in Anstaltsordnungen auch "das von Pfleglingen und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten" zu regeln ist und wurde diese Vorgabe in allen landesgesetzlichen Krankenanstaltengesetzen übernommen. Unstrittig ist aber,

zwischen einer Krankenanstalt und einem Besucher kein Vertragsverhältnis entsteht. Eine behördliche Genehmigung der AGB führt jedenfalls nicht zu deren allgemeinen normativen Geltung. Weiters haben Anstaltsordnungen § 6 Abs 1 lit f KAKuG folgend auch Bestimmungen über die "Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen zu enthalten". Würde man Anstaltsordnungen als zivilrechtliche Regelungen ansehen, so wäre dies eine Grundlage für bzw ein Eingriff in das arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis zwischen MitarbeiterInnen und Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt. Wäre dies dem Grund nach noch vorstellbar, erweist sich die "aufsichtsbehördliche" Genehmigung durch eine Landesregierung als unübersehbarer Stolperstein. Für arbeitsrechtliche Vertragsgrundlagen, egal welcher Seite auch immer, ist eine behördliche Genehmigung durch einen individuellen hoheitlichen Akt einer Landesregierung nicht vorstellbar. Neben grundlegenden verfassungsrechtlichen Kompetenzproblemen iSd Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG genügt hier bereits ein Verweis auf die Judikatur des VfGH (vgl VfGH 11.06.2004, G 344/01).Bereits hier ergeben sich erste Zweifel bei der Einordnung der Anstaltsordnungen als AGB: Paragraph 6, Absatz eins, Litera f, KAKuG gibt programmatisch vor,

in Anstaltsordnungen auch "das von Pfleglingen und Besuchern in der Krankenanstalt zu beobachtende Verhalten" zu regeln ist und wurde diese Vorgabe in allen landesgesetzlichen Krankenanstaltengesetzen übernommen. Unstrittig ist aber,

zwischen einer Krankenanstalt und einem Besucher kein Vertragsverhältnis entsteht. Eine behördliche Genehmigung der AGB führt jedenfalls nicht zu deren allgemeinen normativen Geltung. Weiters haben Anstaltsordnungen Paragraph 6, Absatz eins, Litera f, KAKuG folgend auch Bestimmungen über die "Dienstobliegenheiten der in der Krankenanstalt beschäftigten Personen zu enthalten". Würde man Anstaltsordnungen als zivilrechtliche Regelungen ansehen, so wäre dies eine Grundlage für bzw ein Eingriff in das arbeitsrechtliche Vertragsverhältnis zwischen MitarbeiterInnen und Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt. Wäre dies dem Grund nach noch vorstellbar, erweist sich die "aufsichtsbehördliche" Genehmigung durch eine Landesregierung als unübersehbarer Stolperstein. Für arbeitsrechtliche Vertragsgrundlagen, egal welcher Seite auch immer, ist eine behördliche Genehmigung durch einen individuellen hoheitlichen Akt einer Landesregierung nicht vorstellbar. Neben grundlegenden verfassungsrechtlichen Kompetenzproblemen iSd Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 11, B-VG genügt hier bereits ein Verweis auf die Judikatur des VfGH vergleiche VfGH 11.06.2004, G 344/01). Das erkennende Gericht geht aufgrund dieser Überlegungen davon aus,

eine Einordnung der Anstaltsordnungen als zivilrechtliche Regelungen nicht nachvollziehbar ist und kommt zu dem Schluss,

gegenständlich, wie bereits ausgeführt, eine Verordnung vorliegt. Unter Berücksichtigung der Beschwerde, des Vorlageantrages und der eingebrachten Schriftsätze richtet sich die Beschwerde gegen die Anstaltsordnung selbst, welche wie zuvor festgestellt als Verordnung einzustufen ist. Somit liegt aber auch kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht vor (vgl dazu etwa VwGH vom 21.10.2009, Zl 2009/06/0018). Der Verfassungsgerichtshof hat als einzige Instanz über die Rechtmäßigkeit der auf Grund der Verfassung erzeugten generellen, allgemein verbindlichen Normen zu entscheiden. Für niemanden soll die Verbindlichkeit solcher genereller Normen in Frage stehen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den VfGH festgestellt und kundgemacht wird. Der VfGH vertritt die Auffassung,

Gerichte auch gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Art. 139 B-VG bzw. verfassungswidrig kundgemachte Gesetze gemäß Art. 140 B-VG (bzw. die diesen jeweils gemäß Art. 139a und Art. 140a B-VG gleichgestellten generellen Normen) anzuwenden haben. Abgesehen davon,

die gegenständliche Anstaltsordnung aufgrund der fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden ist, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Verordnung.Unter Berücksichtigung der Beschwerde, des Vorlageantrages und der eingebrachten Schriftsätze richtet sich die Beschwerde gegen die Anstaltsordnung selbst, welche wie zuvor festgestellt als Verordnung einzustufen ist. Somit liegt aber auch kein tauglicher Beschwerdegegenstand vor dem Landesverwaltungsgericht vor vergleiche dazu etwa VwGH vom 21.10.2009, Zl 2009/06/0018). Der Verfassungsgerichtshof hat als einzige Instanz über die Rechtmäßigkeit der auf Grund der Verfassung erzeugten generellen, allgemein verbindlichen Normen zu entscheiden. Für niemanden soll die Verbindlichkeit solcher genereller Normen in Frage stehen, solange deren Rechtswidrigkeit nicht in einem förmlichen Verfahren durch den VfGH festgestellt und kundgemacht wird. Der VfGH vertritt die Auffassung,

Gerichte auch gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen gemäß Artikel 139, B-VG bzw. verfassungswidrig kundgemachte Gesetze gemäß Artikel 140, B-VG (bzw. die diesen jeweils gemäß Artikel 139 a und Artikel 140 a, B-VG gleichgestellten generellen Normen) anzuwenden haben. Abgesehen davon,

die gegenständliche Anstaltsordnung aufgrund der fehlenden Parteistellung der Beschwerdeführerin im Genehmigungsverfahren im gegenständlichen Verfahren nicht anzuwenden ist, bestehen auch keine Bedenken im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit der Verordnung. Hinzuweisen ist darauf,

das B-VG gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG im Falle,

sich Rechtsunterworfene von Verordnungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt erachten, die Möglichkeit der Erhebung eines Individualantrages gegen die Verordnung beim Verfassungsgerichtshof vorsieht, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist und es keinen zumutbaren Umweg gibt, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren (vgl u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2009, V 33/07 u.a.). Dies gilt auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angeführten rechtswidrigen Bestimmungen im Tiroler Krankenanstaltengesetz (§ 16 Abs 1).Hinzuweisen ist darauf,

das B-VG gemäß Artikel 139, Absatz eins, B-VG im Falle,

sich Rechtsunterworfene von Verordnungen unmittelbar in ihren Rechten verletzt erachten, die Möglichkeit der Erhebung eines Individualantrages gegen die Verordnung beim Verfassungsgerichtshof vorsieht, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist und es keinen zumutbaren Umweg gibt, um die durch die behauptete Rechtswidrigkeit der Verordnung bewirkte Rechtsverletzung abzuwehren vergleiche u.a. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.06.2009, römisch fünf 33/07 u.a.). Dies gilt auch in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin angeführten rechtswidrigen Bestimmungen im Tiroler Krankenanstaltengesetz (Paragraph 16, Absatz eins,). Zu den von der Beschwerdeführerin gestellten Beweisanträgen ist festzuhalten,

Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen ist, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträg

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.