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LVwG-2018/25/1337-1

Obsah (4)§ 3Art 133§ 49§ 28

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/25/1337-1 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richt

§ 3

Abs 2 Tiroler Straßengesetz wird auf Antrag der CC vom 19.01.2018 festgestellt, dass die zum Großteil auf GSt **1/8 in EZ **** des GB **** Z und im Bereich des Mauerfußes auf GSt **1/1 in EZ **** des GB **** Z befindliche Steinschlichtung südlich der Bahnunterführung im Bereich der Zufahrt DD (nunmehr CC) Bestandteil der Gemeindestraße „X“ auf GSt **1/1 ist.“„

Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz wird auf Antrag der CC vom 19.01.2018 festgestellt, dass die zum Großteil auf GSt **1/8 in EZ **** des GB **** Z und im Bereich des Mauerfußes auf GSt **1/1 in EZ **** des GB **** Z befindliche Steinschlichtung südlich der Bahnunterführung im Bereich der Zufahrt DD (nunmehr CC) Bestandteil der Gemeindestraße „X“ auf GSt **1/1 ist.“ 2. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y stellt basierend auf dem Gutachten bzw. der Feststellungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom 27. April 2014 sowie 15.05.2018, Zl. BBAKU-0-43/8-2018 antragsgemäß auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz fest, dass die gegenständliche Steinschlichtung, die sich auf dem Grundstück **1/1 (KG Z) befindet,

§ 3Abs.

1 lit b als Stützmauer zum Bestand der Straße und

Abs. 1 lit c dem Schutzinteresse der Straße zur gefahrlosen Benutzung dient und somit einen Bestandteil der zugehörigen öffentlichen Gemeindestraße „X“ anzusehen ist.“„Die Bezirkshauptmannschaft Y stellt basierend auf dem Gutachten bzw. der Feststellungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom 27. April 2014 sowie 15.05.2018, Zl. BBAKU-0-43/8-2018 antragsgemäß auf Grundlage des Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz fest, dass die gegenständliche Steinschlichtung, die sich auf dem Grundstück **1/1 (KG Z) befindet,

Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, als Stützmauer zum Bestand der Straße und

Absatz eins, Litera c, dem Schutzinteresse der Straße zur gefahrlosen Benutzung dient und somit einen Bestandteil der zugehörigen öffentlichen Gemeindestraße „X“ anzusehen ist.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die AA durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass das von der Erstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren unter anderem deshalb mangelhaft sei, da die beantragte Einvernahme des Bürgermeisters EE unterblieben sei. Durch seine Einvernahme wäre hervorgekommen, dass die gegenständliche Steinschlichtmauer nicht vom Projekt „Bahnunterführung Z“ umfasst war und somit konsenslos vom Rechtsvorgänger der CC errichtet worden sei, dass sich die Steinschlichtmauer im Wesentlichen auf dem im Eigentum der CC stehenden GSt **1/8 befinde und die CC von Seiten der Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden wäre, entsprechende Planunterlagen betreffend die Steinschlichtmauer und die über die Gemeindestraße führende Brücke nachzureichen, um die gegenständlichen Anlagen allenfalls einer nachträglichen Bewilligung zuzuführen. Auch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da ihr das Gutachten des Amtssachverständigen vom 15.05.2018 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Aufgabe eines Sachverständigen sei es, einen Befund zu erstellen und aufgrund dessen in einem Gutachten Schlüsse zu ziehen und Tatsachen zu erläutern. Die Vornahme einer rechtlichen Beurteilung sei einem Sachverständigen allerdings verwehrt. Im gegenständlichen Fall nehme der Amtssachverständige FF in seinem Gutachten jedoch ausschließlich rechtliche Wertungen vor, die von der belangten Behörde vorzunehmen wären. Diese übernehme die rechtlichen Wertungen des Sachverständigen, ohne sich selbst mit der tatsächlichen Problematik auseinander zu setzen. Weiters scheine der Amtssachverständige bei seiner Tätigkeit nicht unbeeinflusst gewesen zu sein, zumal die Ergebnisse in seiner Stellungnahme vom 27.04.2018 der belangten Behörde nicht entsprochen haben dürften und offenbar nach mündlicher Rücksprache dem Amtssachverständigen mitgeteilt worden sei, welchen Inhalt sein Gutachten aufweisen solle. In Anbetracht des Begleittextes des E-Mail vom 15.05.2018 sei sowohl von einer Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin als auch des Amtssachverständigen auszugehen. Der Eindruck der Befangenheit erhärte sich auch dadurch, als der Bescheid trotz ausgewiesenen Vertretungsverhältnisses an die Beschwerdeführerin direkt zugestellt wurde. Im bekämpften Bescheid sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.03.2018 nicht erwähnt und werde auf die darin enthaltenen Argumente und vorgelegten Beweismittel nicht eingegangen. Allein deshalb sei der bekämpfte Bescheid nichtig und ersatzlos zu beheben. In inhaltlicher Hinsicht sei laut bewilligtem Projekt die Steinschlichtmauer von der W kommend rechts vor der Bahnunterführung und links nach der Bahnunterführung Teil des Straßenbauprojektes gewesen. Die entlang des Grundstückes **1/8 errichtete Steinschlichtmauer sei jedoch nicht Teil des Projektes und von der DD im Auftrag des damaligen Liegenschaftseigentümers, glaublich GG persönlich, konsenslos errichtet worden. Dies ergebe sich aus den Plänen zum Einreichprojekt. Dort sei zu GSt **1/8 bestehendes Gelände als Abgrenzung zur Straße vorgesehen. Der Amtssachverständige gehe in seinem Gutachten von der Bestandsituation aus. Es könne nicht angeben, dass die rechtliche Grundlage des dem Straßenbaubewilligungsbescheid vom 05.12.2002 zugrunde liegenden Einreichoperates unter den Tisch fallen gelassen werde. Es werde nämlich durch den Bescheid der Beschwerdeführerin definiert, was Bestandteil der Straße ist. Demgemäß sei die gegenständliche Steinschlichtmauer nicht Bestandteil der öffentlichen Straße. GSt **1/8 weise die Widmung Sonderfläche Parkplatz auf und sei damit Bauland. Der bekämpfte Bescheid setze sich nicht damit auseinander, auf welchem Grundstück sich die Mauer befindet, wer diese errichten ließ und ob hierfür eine Bewilligung vorlag oder nicht. Im Spruch werde sogar entgegen dem Gutachten fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Mauer auf GSt **1/1 befinde.

§ 49Abs 1 TSt

G gelte für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes und innerhalb geschlossener Ortschaften die Tiroler Bauordnung.

§ 28

Abs 3 lit c TBO bedürften Stützmauern gegenüber Verkehrsflächen jedenfalls einer Baubewilligung. Deswegen habe der Bürgermeister als Baubehörde der CC mit Bescheid vom 15.03.2018 die Beseitigung der auf GSt **1/8 befindlichen Steinschlichtmauer und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. Würde der Rechtsauffassung der belangten Behörde gefolgt, hätte dies zur Folge, dass die Bestimmung des § 28 Abs 3 lit c TBO vollkommen ausgehebelt werden könnte. Die Errichtung der entlang des GSt **1/8 verlaufenden Steinschlichtmauer durch die DD habe offensichtlich das Ziel verfolgt, die Fläche des GSt **1/8 zu vergrößern und besser nützen zu können. Zu diesem Zweck sei auch eine über die Gemeindestraße führende Brücke errichtet worden. Weder für die Errichtung der Brücke noch der Steinschlichtmauer sei um eine baubehördliche Genehmigung angesucht worden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass es sich um eine Stützmauer handle sei nicht stichhaltig, da umgekehrt die Mauer das an die Straße anschließende GSt **1/8 stütze. Genau zu diesem Zweck sei die Steinschlichtung errichtet worden, um eine Vergrößerung der nutzbaren Fläche des GSt **1/8 zu erreichen. Es werde deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Nichtigkeit beantragt, in eventu eine Bescheidabänderung dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Steinschlichtmauer auf GSt **1/8 nicht Bestandteil der Gemeindestraße, X auf GSt **1/1 ist, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die AA durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass das von der Erstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren unter anderem deshalb mangelhaft sei, da die beantragte Einvernahme des Bürgermeisters EE unterblieben sei. Durch seine Einvernahme wäre hervorgekommen, dass die gegenständliche Steinschlichtmauer nicht vom Projekt „Bahnunterführung Z“ umfasst war und somit konsenslos vom Rechtsvorgänger der CC errichtet worden sei, dass sich die Steinschlichtmauer im Wesentlichen auf dem im Eigentum der CC stehenden GSt **1/8 befinde und die CC von Seiten der Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden wäre, entsprechende Planunterlagen betreffend die Steinschlichtmauer und die über die Gemeindestraße führende Brücke nachzureichen, um die gegenständlichen Anlagen allenfalls einer nachträglichen Bewilligung zuzuführen. Auch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da ihr das Gutachten des Amtssachverständigen vom 15.05.2018 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Aufgabe eines Sachverständigen sei es, einen Befund zu erstellen und aufgrund dessen in einem Gutachten Schlüsse zu ziehen und Tatsachen zu erläutern. Die Vornahme einer rechtlichen Beurteilung sei einem Sachverständigen allerdings verwehrt. Im gegenständlichen Fall nehme der Amtssachverständige FF in seinem Gutachten jedoch ausschließlich rechtliche Wertungen vor, die von der belangten Behörde vorzunehmen wären. Diese übernehme die rechtlichen Wertungen des Sachverständigen, ohne sich selbst mit der tatsächlichen Problematik auseinander zu setzen. Weiters scheine der Amtssachverständige bei seiner Tätigkeit nicht unbeeinflusst gewesen zu sein, zumal die Ergebnisse in seiner Stellungnahme vom 27.04.2018 der belangten Behörde nicht entsprochen haben dürften und offenbar nach mündlicher Rücksprache dem Amtssachverständigen mitgeteilt worden sei, welchen Inhalt sein Gutachten aufweisen solle. In Anbetracht des Begleittextes des E-Mail vom 15.05.2018 sei sowohl von einer Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin als auch des Amtssachverständigen auszugehen. Der Eindruck der Befangenheit erhärte sich auch dadurch, als der Bescheid trotz ausgewiesenen Vertretungsverhältnisses an die Beschwerdeführerin direkt zugestellt wurde. Im bekämpften Bescheid sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.03.2018 nicht erwähnt und werde auf die darin enthaltenen Argumente und vorgelegten Beweismittel nicht eingegangen. Allein deshalb sei der bekämpfte Bescheid nichtig und ersatzlos zu beheben. In inhaltlicher Hinsicht sei laut bewilligtem Projekt die Steinschlichtmauer von der W kommend rechts vor der Bahnunterführung und links nach der Bahnunterführung Teil des Straßenbauprojektes gewesen. Die entlang des Grundstückes **1/8 errichtete Steinschlichtmauer sei jedoch nicht Teil des Projektes und von der DD im Auftrag des damaligen Liegenschaftseigentümers, glaublich GG persönlich, konsenslos errichtet worden. Dies ergebe sich aus den Plänen zum Einreichprojekt. Dort sei zu GSt **1/8 bestehendes Gelände als Abgrenzung zur Straße vorgesehen. Der Amtssachverständige gehe in seinem Gutachten von der Bestandsituation aus. Es könne nicht angeben, dass die rechtliche Grundlage des dem Straßenbaubewilligungsbescheid vom 05.12.2002 zugrunde liegenden Einreichoperates unter den Tisch fallen gelassen werde. Es werde nämlich durch den Bescheid der Beschwerdeführerin definiert, was Bestandteil der Straße ist. Demgemäß sei die gegenständliche Steinschlichtmauer nicht Bestandteil der öffentlichen Straße. GSt **1/8 weise die Widmung Sonderfläche Parkplatz auf und sei damit Bauland. Der bekämpfte Bescheid setze sich nicht damit auseinander, auf welchem Grundstück sich die Mauer befindet, wer diese errichten ließ und ob hierfür eine Bewilligung vorlag oder nicht. Im Spruch werde sogar entgegen dem Gutachten fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Mauer auf GSt **1/1 befinde.

Paragraph 49, Absatz eins, TStG gelte für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes und innerhalb geschlossener Ortschaften die Tiroler Bauordnung.

Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO bedürften Stützmauern gegenüber Verkehrsflächen jedenfalls einer Baubewilligung. Deswegen habe der Bürgermeister als Baubehörde der CC mit Bescheid vom 15.03.2018 die Beseitigung der auf GSt **1/8 befindlichen Steinschlichtmauer und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. Würde der Rechtsauffassung der belangten Behörde gefolgt, hätte dies zur Folge, dass die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO vollkommen ausgehebelt werden könnte. Die Errichtung der entlang des GSt **1/8 verlaufenden Steinschlichtmauer durch die DD habe offensichtlich das Ziel verfolgt, die Fläche des GSt **1/8 zu vergrößern und besser nützen zu können. Zu diesem Zweck sei auch eine über die Gemeindestraße führende Brücke errichtet worden. Weder für die Errichtung der Brücke noch der Steinschlichtmauer sei um eine baubehördliche Genehmigung angesucht worden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass es sich um eine Stützmauer handle sei nicht stichhaltig, da umgekehrt die Mauer das an die Straße anschließende GSt **1/8 stütze. Genau zu diesem Zweck sei die Steinschlichtung errichtet worden, um eine Vergrößerung der nutzbaren Fläche des GSt **1/8 zu erreichen. Es werde deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Nichtigkeit beantragt, in eventu eine Bescheidabänderung dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Steinschlichtmauer auf GSt **1/8 nicht Bestandteil der Gemeindestraße, römisch zehn auf GSt **1/1 ist, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die AA beauftragte im Jahr 2000 den Zivilingenieur für Bauwesen JJ mit der Ausarbeitung eines einreichfähigen Projektes für den Ausbau der Gemeindestraße „X“ von der Abweisung der Landesstraße W in Form eines LKW-gerechten Neubaues der Bahnunterführung bei Bahnkilometer **** zur damaligen DD. Unter Bezug auf das von diesem Ziviltechniker erstellte Einreichprojekt erteilte der Bürgermeister von Z der AA als Straßenverwalterin mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.12.2002, Zl ****, die Straßenbaubewilligung. Aus dem Regelquerschnitt des Einreichprojektes Plan Nummer **** ergibt sich für den Bereich der Zufahrt DD südlich der Bahnunterführung am südöstlichen Straßenrand die Herstellung einer Steinschlichtung im Verhältnis 5:1 und am nordwestlichen Straßenrand die Ausführung einer Rasenmulde mit einer Tiefe von 20 cm und eines darunter befindlichen Sickerstrangs ohne Sickerrohrleitung im Format 50 cm x 50 cm. Daran anschließend folgt im Projekt eine humusierte Böschung im Verhältnis 4:5 zur Anpassung an das bestehende Gelände. Seitens der DD wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in diesem Bereich anstelle der plangemäßen humusierten Böschung eine Steinschlichtung hergestellt, die sich zum Großteil auf dem nun der CC gehörenden GSt **1/8 befindet; lediglich Teile des Mauerfußes liegen auf dem Straßengrund des GSt **1/1 der AA. Für diese Herstellung besteht keine behördliche Bewilligung. Am 09.03.2017 kam es infolge eines Unwetters zu einem teilweisen Abrutschen der Steinschlichtung auf die X. Seitens der DD wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in diesem Bereich anstelle der plangemäßen humusierten Böschung eine Steinschlichtung hergestellt, die sich zum Großteil auf dem nun der CC gehörenden GSt **1/8 befindet; lediglich Teile des Mauerfußes liegen auf dem Straßengrund des GSt **1/1 der AA. Für diese Herstellung besteht keine behördliche Bewilligung. Am 09.03.2017 kam es infolge eines Unwetters zu einem teilweisen Abrutschen der Steinschlichtung auf die römisch zehn. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes anzuwenden: § 3Paragraph 3 „Bestandteile der Straße

(1)Bestandteile der Straße sind:
  1. a)die unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen, wie Fahrbahnen, Radwege, Reitwege, Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Schutzinseln, Haltestellenbuchten, Parkflächen sowie der Grenzabfertigung und der Einhebung von Benützungsentgelten dienende Flächen und dergleichen;
  2. b)die unmittelbar dem Bestand der in der lit. a genannten Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen;die unmittelbar dem Bestand der in der Litera a, genannten Verkehrsflächen dienenden Anlagen, wie Dämme, Böschungen, Brücken, Tunnels, Durchlässe, Über- und Unterführungen, Stützmauern, Gräben, Straßenentwässerungsanlagen bis zum Sammelkanal und dergleichen;
  3. c)die im Zuge der Straße gelegenen, den Schutzinteressen der Straße nach § 2 Abs. 9 lit. a und b dienenden Anlagen sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;die im Zuge der Straße gelegenen, den Schutzinteressen der Straße nach Paragraph 2, Absatz 9, Litera a und b dienenden Anlagen sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;
  4. d)die in einem räumlichen Naheverhältnis zu zumindest einer der zu erhaltenden Straßen gelegenen und ihrer Erhaltung dienenden Anlagen, wie Straßenmeistereien, Bauhöfe, Gerätehöfe, Lagergebäude, Silos, Lagerplätze und dergleichen, sowie die Zufahrtsstraßen zu diesen Anlagen, sofern sie nicht öffentliche Straßen sind;
  5. e)die im Zuge der Straße gelegenen, dem Schutz der Nachbarn vor Gefahren oder Beeinträchtigungen durch den Verkehr auf der Straße oder durch Erhaltungsarbeiten an der Straße dienenden Anlagen;
  6. f)der Luftraum über den in den lit. a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen.der Luftraum über den in den Litera a und b genannten Verkehrsflächen und Anlagen.
(2)Die Behörde hat auf Antrag
  1. a)des Straßenverwalters,
  2. b)des Eigentümers der betreffenden Grundfläche oder Anlage oder
  3. c)desjenigen, dem ein im Privatrecht begründetes dingliches Recht an der betreffenden Grundfläche oder Anlage zusteht, das zu deren Gebrauch oder Nutzung berechtigt, mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob eine Grundfläche oder eine Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße ist oder nicht. In einem solchen Verfahren haben die in den lit. a bis c genannten Personen Parteistellung.“mit schriftlichem Bescheid festzustellen, ob eine Grundfläche oder eine Anlage Bestandteil einer öffentlichen Straße ist oder nicht. In einem solchen Verfahren haben die in den Litera a bis c genannten Personen Parteistellung.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Der Umstand, dass Bürgermeister EE von der Erstbehörde nicht einvernommen wurde, ist insofern irrelevant, als im diesem Erkenntnis ohnehin festgestellt wird, dass gegenständliche Steinschlichtmauer nicht vom bewilligten Projekt umfasst und somit konsenslos ist und nunmehr im Spruch festgehalten wird, dass die Steinschlichtung sich zum Großteil auf GSt **1/8 befindet. Betreffend die mehrfache Aufforderung der Gemeinde an die CC zur Entfernung nach Hervorkommen der konsenslosen Errichtung der Steinschlichtung wird noch in der Folge eingegangen. Der Umstand, dass die belangte Behörde der AA zum Gutachten des straßenbautechnischen Amtssachverständigen FF vom 15.05.2018 kein Parteiengehör gewährt hat, ist durch den Umstand geheilt, dass dieses Gutachten im bekämpften Bescheid vollinhaltlich wiedergegeben ist und die Beschwerdeführerin somit die Möglichkeit hatte, in der Beschwerde all das vorzubringen, was sie im erstinstanzlichen Verfahren noch dargetan hätte. Wenn die belangte Behörde den Amtssachverständigen in ihrem Gutachtensauftrag zur Erstattung einer rechtlichen Beurteilung aufgefordert hat (Schreiben vom 01.03.2018), ist die zwar nicht korrekt, belastet den bekämpften Bescheid allein deshalb aber noch nicht mit Rechtswidrigkeit, weil die rechtliche Beurteilung von der Behörde vorzunehmen ist. Sollte diese unzureichend gewesen sein, wird sie durch jene des Verwaltungsgerichts ersetzt, was noch in weiterer Folge ausgeführt werden wird. Es ist nicht gerechtfertigt, dem Amtssachverständigen vorzuwerfen, beeinflusst gewesen zu sein wegen seines wenig geglückten Begleittextes in seinem E-Mail vom 15.05.2018, in dem er sein Gutachten der Behörde übermittelte. Dieser Begleittext nimmt wahrscheinlich Bezug auf sein E-Mail vom 27.04.2018, welches genau dieselben Kernaussagen trifft wie das Gutachten vom 15.05.2018, im Gegensatz zu diesem in förmlicher Hinsicht aber nicht die Anforderung an Befund und Gutachten erfüllt. Wenn die Sachbearbeiterin den Amtssachverständigen zur Erstattung einer gutachterlichen Stellungnahme aufgefordert hat, die den formellen Anforderungen gerecht wird, liegt darin weder eine Befangenheit der belangten Behörde noch eine Voreingenommenheit des Amtssachverständigen. Wenn der bekämpfte Bescheid anstelle dem bevollmächtigten Vertreter der Partei direkt zugestellt wurde, deutet dies nicht auf eine Befangenheit der Behörde, sondern auf Schlampigkeit hin. Das Nichtanführen der Stellungnahme der AA vom 15.03.2018 in der Begründung des bekämpften Bescheides wird dadurch saniert, als die dort vorgelegten Beweismittel Eingang in die Feststellungen des Verwaltungsgerichts gefunden haben. Nachdem das Tiroler Straßengesetz in seinem § 3 Abs 1 festlegt, was alles Bestandteil der Straße ist, kann im Sinn des Stufenbaus der Rechtsordnung dem nicht das mit Bescheid bewilligte Projekt vorangestellt werden. Auch wenn gegenständliche Steinschlichtung projektwidrig und konsenslos hergestellt wurde, besteht sie in der Natur als Stützmauer, die beim vorhandenen Gelände die möglichst gefahrlose Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs und den ordnungsgemäßen Bestand und Erhaltungszustand der Straße sichert. Damit ist die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage unabhängig von der rechtlichen Einschätzung durch den straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom Gesetzestext her klar beantwortet, wo im § 3 Abs 1 lit b Stützmauern ausdrücklich als Straßenbestandteil angeführt sind. Nachdem das Tiroler Straßengesetz in seinem Paragraph 3, Absatz eins, festlegt, was alles Bestandteil der Straße ist, kann im Sinn des Stufenbaus der Rechtsordnung dem nicht das mit Bescheid bewilligte Projekt vorangestellt werden. Auch wenn gegenständliche Steinschlichtung projektwidrig und konsenslos hergestellt wurde, besteht sie in der Natur als Stützmauer, die beim vorhandenen Gelände die möglichst gefahrlose Benützbarkeit der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs und den ordnungsgemäßen Bestand und Erhaltungszustand der Straße sichert. Damit ist die von der Antragstellerin aufgeworfene Rechtsfrage unabhängig von der rechtlichen Einschätzung durch den straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom Gesetzestext her klar beantwortet, wo im Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, Stützmauern ausdrücklich als Straßenbestandteil angeführt sind. Die AA traf als Antragstellerin und Straßenbauwerberin die Verpflichtung, für eine konsensgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu sorgen. Wenn ihr erst zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt aufgefallen ist, dass diese desolate Steinschlichtung konsenslos errichtet wurde, hat sie ihre Obliegenheiten als Straßenverwalterin gröblich vernachlässigt, da es auch von einem nur unterdurchschnittlich sorgsamen Straßenverwalter und –erhalter erwartet werden kann, dass er nicht nur die konsensgemäße Ausführung eines Straßenbauvorhabens sicherstellt, sondern auch nachträgliche Änderungsmaßnahmen an der Straße durch Dritte umgehend erkennt und unterbindet. Wenn nach Hervorkommen der konsenslosen Mauererrichtung die Gemeinde die CC mehrfach aufforderte, Planunterlagen zur nachträglichen Bewilligung der Änderungen vorzulegen, ändert dies nichts an der Rechtslage. Nach § 48 TStG hat die Behörde den Straßenverwalter zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzufordern, was in diesem Fall die AA ist. Einen sonstigen Adressaten einer solchen Aufforderung führt diese Gesetzesstelle nicht an. Die AA traf als Antragstellerin und Straßenbauwerberin die Verpflichtung, für eine konsensgemäße Ausführung des Bauvorhabens zu sorgen. Wenn ihr erst zu einem nicht näher genannten Zeitpunkt aufgefallen ist, dass diese desolate Steinschlichtung konsenslos errichtet wurde, hat sie ihre Obliegenheiten als Straßenverwalterin gröblich vernachlässigt, da es auch von einem nur unterdurchschnittlich sorgsamen Straßenverwalter und –erhalter erwartet werden kann, dass er nicht nur die konsensgemäße Ausführung eines Straßenbauvorhabens sicherstellt, sondern auch nachträgliche Änderungsmaßnahmen an der Straße durch Dritte umgehend erkennt und unterbindet. Wenn nach Hervorkommen der konsenslosen Mauererrichtung die Gemeinde die CC mehrfach aufforderte, Planunterlagen zur nachträglichen Bewilligung der Änderungen vorzulegen, ändert dies nichts an der Rechtslage. Nach Paragraph 48, TStG hat die Behörde den Straßenverwalter zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes aufzufordern, was in diesem Fall die AA ist. Einen sonstigen Adressaten einer solchen Aufforderung führt diese Gesetzesstelle nicht an. Nachdem das Tiroler Straßengesetz die hier aufgeworfene Rechtsfrage klar und unmissverständlich regelt, war auf die Bestimmungen in der Tiroler Bauordnung nicht weiter einzugehen, weil die Mauer Bestandteil der Straße ist und damit die Tiroler Bauordnung keine Anwendung findet (§ 1 Abs 3 lit d TBO). Nachdem das Tiroler Straßengesetz die hier aufgeworfene Rechtsfrage klar und unmissverständlich regelt, war auf die Bestimmungen in der Tiroler Bauordnung nicht weiter einzugehen, weil die Mauer Bestandteil der Straße ist und damit die Tiroler Bauordnung keine Anwendung findet (Paragraph eins, Absatz 3, Litera d, TBO). Im Hinblick auf Ungenauigkeiten im Spruch des bekämpften Bescheides (insbesondere die Feststellung, dass sich die Steinschlichtung auf Gst **1/1 befinde), war der Spruch neu zu fassen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr. Hohenhorst (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.25.1337.1

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.