Abs 2 Tiroler Straßengesetz wird auf Antrag der CC vom 19.01.2018 festgestellt, dass die zum Großteil auf GSt **1/8 in EZ **** des GB **** Z und im Bereich des Mauerfußes auf GSt **1/1 in EZ **** des GB **** Z befindliche Steinschlichtung südlich der Bahnunterführung im Bereich der Zufahrt DD (nunmehr CC) Bestandteil der Gemeindestraße „X“ auf GSt **1/1 ist.“„
Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz wird auf Antrag der CC vom 19.01.2018 festgestellt, dass die zum Großteil auf GSt **1/8 in EZ **** des GB **** Z und im Bereich des Mauerfußes auf GSt **1/1 in EZ **** des GB **** Z befindliche Steinschlichtung südlich der Bahnunterführung im Bereich der Zufahrt DD (nunmehr CC) Bestandteil der Gemeindestraße „X“ auf GSt **1/1 ist.“ 2. Die ordentliche Revision ist
Die ordentliche Revision ist
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Der Spruch des bekämpften Bescheides lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft Y stellt basierend auf dem Gutachten bzw. der Feststellungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom 27. April 2014 sowie 15.05.2018, Zl. BBAKU-0-43/8-2018 antragsgemäß auf Grundlage des § 3 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz fest, dass die gegenständliche Steinschlichtung, die sich auf dem Grundstück **1/1 (KG Z) befindet,
1 lit b als Stützmauer zum Bestand der Straße und
Abs. 1 lit c dem Schutzinteresse der Straße zur gefahrlosen Benutzung dient und somit einen Bestandteil der zugehörigen öffentlichen Gemeindestraße „X“ anzusehen ist.“„Die Bezirkshauptmannschaft Y stellt basierend auf dem Gutachten bzw. der Feststellungen des straßenbautechnischen Amtssachverständigen vom 27. April 2014 sowie 15.05.2018, Zl. BBAKU-0-43/8-2018 antragsgemäß auf Grundlage des Paragraph 3, Absatz 2, Tiroler Straßengesetz fest, dass die gegenständliche Steinschlichtung, die sich auf dem Grundstück **1/1 (KG Z) befindet,
Paragraph 3, Absatz eins, Litera b, als Stützmauer zum Bestand der Straße und
Absatz eins, Litera c, dem Schutzinteresse der Straße zur gefahrlosen Benutzung dient und somit einen Bestandteil der zugehörigen öffentlichen Gemeindestraße „X“ anzusehen ist.“ Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die AA durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass das von der Erstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren unter anderem deshalb mangelhaft sei, da die beantragte Einvernahme des Bürgermeisters EE unterblieben sei. Durch seine Einvernahme wäre hervorgekommen, dass die gegenständliche Steinschlichtmauer nicht vom Projekt „Bahnunterführung Z“ umfasst war und somit konsenslos vom Rechtsvorgänger der CC errichtet worden sei, dass sich die Steinschlichtmauer im Wesentlichen auf dem im Eigentum der CC stehenden GSt **1/8 befinde und die CC von Seiten der Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden wäre, entsprechende Planunterlagen betreffend die Steinschlichtmauer und die über die Gemeindestraße führende Brücke nachzureichen, um die gegenständlichen Anlagen allenfalls einer nachträglichen Bewilligung zuzuführen. Auch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da ihr das Gutachten des Amtssachverständigen vom 15.05.2018 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Aufgabe eines Sachverständigen sei es, einen Befund zu erstellen und aufgrund dessen in einem Gutachten Schlüsse zu ziehen und Tatsachen zu erläutern. Die Vornahme einer rechtlichen Beurteilung sei einem Sachverständigen allerdings verwehrt. Im gegenständlichen Fall nehme der Amtssachverständige FF in seinem Gutachten jedoch ausschließlich rechtliche Wertungen vor, die von der belangten Behörde vorzunehmen wären. Diese übernehme die rechtlichen Wertungen des Sachverständigen, ohne sich selbst mit der tatsächlichen Problematik auseinander zu setzen. Weiters scheine der Amtssachverständige bei seiner Tätigkeit nicht unbeeinflusst gewesen zu sein, zumal die Ergebnisse in seiner Stellungnahme vom 27.04.2018 der belangten Behörde nicht entsprochen haben dürften und offenbar nach mündlicher Rücksprache dem Amtssachverständigen mitgeteilt worden sei, welchen Inhalt sein Gutachten aufweisen solle. In Anbetracht des Begleittextes des E-Mail vom 15.05.2018 sei sowohl von einer Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin als auch des Amtssachverständigen auszugehen. Der Eindruck der Befangenheit erhärte sich auch dadurch, als der Bescheid trotz ausgewiesenen Vertretungsverhältnisses an die Beschwerdeführerin direkt zugestellt wurde. Im bekämpften Bescheid sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.03.2018 nicht erwähnt und werde auf die darin enthaltenen Argumente und vorgelegten Beweismittel nicht eingegangen. Allein deshalb sei der bekämpfte Bescheid nichtig und ersatzlos zu beheben. In inhaltlicher Hinsicht sei laut bewilligtem Projekt die Steinschlichtmauer von der W kommend rechts vor der Bahnunterführung und links nach der Bahnunterführung Teil des Straßenbauprojektes gewesen. Die entlang des Grundstückes **1/8 errichtete Steinschlichtmauer sei jedoch nicht Teil des Projektes und von der DD im Auftrag des damaligen Liegenschaftseigentümers, glaublich GG persönlich, konsenslos errichtet worden. Dies ergebe sich aus den Plänen zum Einreichprojekt. Dort sei zu GSt **1/8 bestehendes Gelände als Abgrenzung zur Straße vorgesehen. Der Amtssachverständige gehe in seinem Gutachten von der Bestandsituation aus. Es könne nicht angeben, dass die rechtliche Grundlage des dem Straßenbaubewilligungsbescheid vom 05.12.2002 zugrunde liegenden Einreichoperates unter den Tisch fallen gelassen werde. Es werde nämlich durch den Bescheid der Beschwerdeführerin definiert, was Bestandteil der Straße ist. Demgemäß sei die gegenständliche Steinschlichtmauer nicht Bestandteil der öffentlichen Straße. GSt **1/8 weise die Widmung Sonderfläche Parkplatz auf und sei damit Bauland. Der bekämpfte Bescheid setze sich nicht damit auseinander, auf welchem Grundstück sich die Mauer befindet, wer diese errichten ließ und ob hierfür eine Bewilligung vorlag oder nicht. Im Spruch werde sogar entgegen dem Gutachten fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Mauer auf GSt **1/1 befinde.
G gelte für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes und innerhalb geschlossener Ortschaften die Tiroler Bauordnung.
Abs 3 lit c TBO bedürften Stützmauern gegenüber Verkehrsflächen jedenfalls einer Baubewilligung. Deswegen habe der Bürgermeister als Baubehörde der CC mit Bescheid vom 15.03.2018 die Beseitigung der auf GSt **1/8 befindlichen Steinschlichtmauer und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. Würde der Rechtsauffassung der belangten Behörde gefolgt, hätte dies zur Folge, dass die Bestimmung des § 28 Abs 3 lit c TBO vollkommen ausgehebelt werden könnte. Die Errichtung der entlang des GSt **1/8 verlaufenden Steinschlichtmauer durch die DD habe offensichtlich das Ziel verfolgt, die Fläche des GSt **1/8 zu vergrößern und besser nützen zu können. Zu diesem Zweck sei auch eine über die Gemeindestraße führende Brücke errichtet worden. Weder für die Errichtung der Brücke noch der Steinschlichtmauer sei um eine baubehördliche Genehmigung angesucht worden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass es sich um eine Stützmauer handle sei nicht stichhaltig, da umgekehrt die Mauer das an die Straße anschließende GSt **1/8 stütze. Genau zu diesem Zweck sei die Steinschlichtung errichtet worden, um eine Vergrößerung der nutzbaren Fläche des GSt **1/8 zu erreichen. Es werde deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Nichtigkeit beantragt, in eventu eine Bescheidabänderung dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Steinschlichtmauer auf GSt **1/8 nicht Bestandteil der Gemeindestraße, X auf GSt **1/1 ist, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde. Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in der die AA durch ihren Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass das von der Erstbehörde durchgeführte Ermittlungsverfahren unter anderem deshalb mangelhaft sei, da die beantragte Einvernahme des Bürgermeisters EE unterblieben sei. Durch seine Einvernahme wäre hervorgekommen, dass die gegenständliche Steinschlichtmauer nicht vom Projekt „Bahnunterführung Z“ umfasst war und somit konsenslos vom Rechtsvorgänger der CC errichtet worden sei, dass sich die Steinschlichtmauer im Wesentlichen auf dem im Eigentum der CC stehenden GSt **1/8 befinde und die CC von Seiten der Beschwerdeführerin mehrfach aufgefordert worden wäre, entsprechende Planunterlagen betreffend die Steinschlichtmauer und die über die Gemeindestraße führende Brücke nachzureichen, um die gegenständlichen Anlagen allenfalls einer nachträglichen Bewilligung zuzuführen. Auch sei die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, da ihr das Gutachten des Amtssachverständigen vom 15.05.2018 vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre. Aufgabe eines Sachverständigen sei es, einen Befund zu erstellen und aufgrund dessen in einem Gutachten Schlüsse zu ziehen und Tatsachen zu erläutern. Die Vornahme einer rechtlichen Beurteilung sei einem Sachverständigen allerdings verwehrt. Im gegenständlichen Fall nehme der Amtssachverständige FF in seinem Gutachten jedoch ausschließlich rechtliche Wertungen vor, die von der belangten Behörde vorzunehmen wären. Diese übernehme die rechtlichen Wertungen des Sachverständigen, ohne sich selbst mit der tatsächlichen Problematik auseinander zu setzen. Weiters scheine der Amtssachverständige bei seiner Tätigkeit nicht unbeeinflusst gewesen zu sein, zumal die Ergebnisse in seiner Stellungnahme vom 27.04.2018 der belangten Behörde nicht entsprochen haben dürften und offenbar nach mündlicher Rücksprache dem Amtssachverständigen mitgeteilt worden sei, welchen Inhalt sein Gutachten aufweisen solle. In Anbetracht des Begleittextes des E-Mail vom 15.05.2018 sei sowohl von einer Befangenheit der zuständigen Sachbearbeiterin als auch des Amtssachverständigen auszugehen. Der Eindruck der Befangenheit erhärte sich auch dadurch, als der Bescheid trotz ausgewiesenen Vertretungsverhältnisses an die Beschwerdeführerin direkt zugestellt wurde. Im bekämpften Bescheid sei die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 15.03.2018 nicht erwähnt und werde auf die darin enthaltenen Argumente und vorgelegten Beweismittel nicht eingegangen. Allein deshalb sei der bekämpfte Bescheid nichtig und ersatzlos zu beheben. In inhaltlicher Hinsicht sei laut bewilligtem Projekt die Steinschlichtmauer von der W kommend rechts vor der Bahnunterführung und links nach der Bahnunterführung Teil des Straßenbauprojektes gewesen. Die entlang des Grundstückes **1/8 errichtete Steinschlichtmauer sei jedoch nicht Teil des Projektes und von der DD im Auftrag des damaligen Liegenschaftseigentümers, glaublich GG persönlich, konsenslos errichtet worden. Dies ergebe sich aus den Plänen zum Einreichprojekt. Dort sei zu GSt **1/8 bestehendes Gelände als Abgrenzung zur Straße vorgesehen. Der Amtssachverständige gehe in seinem Gutachten von der Bestandsituation aus. Es könne nicht angeben, dass die rechtliche Grundlage des dem Straßenbaubewilligungsbescheid vom 05.12.2002 zugrunde liegenden Einreichoperates unter den Tisch fallen gelassen werde. Es werde nämlich durch den Bescheid der Beschwerdeführerin definiert, was Bestandteil der Straße ist. Demgemäß sei die gegenständliche Steinschlichtmauer nicht Bestandteil der öffentlichen Straße. GSt **1/8 weise die Widmung Sonderfläche Parkplatz auf und sei damit Bauland. Der bekämpfte Bescheid setze sich nicht damit auseinander, auf welchem Grundstück sich die Mauer befindet, wer diese errichten ließ und ob hierfür eine Bewilligung vorlag oder nicht. Im Spruch werde sogar entgegen dem Gutachten fälschlicherweise davon ausgegangen, dass sich die Mauer auf GSt **1/1 befinde.
Paragraph 49, Absatz eins, TStG gelte für die Abstände baulicher Anlagen von den Straßen im Bereich des Baulandes und innerhalb geschlossener Ortschaften die Tiroler Bauordnung.
Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO bedürften Stützmauern gegenüber Verkehrsflächen jedenfalls einer Baubewilligung. Deswegen habe der Bürgermeister als Baubehörde der CC mit Bescheid vom 15.03.2018 die Beseitigung der auf GSt **1/8 befindlichen Steinschlichtmauer und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes aufgetragen. Würde der Rechtsauffassung der belangten Behörde gefolgt, hätte dies zur Folge, dass die Bestimmung des Paragraph 28, Absatz 3, Litera c, TBO vollkommen ausgehebelt werden könnte. Die Errichtung der entlang des GSt **1/8 verlaufenden Steinschlichtmauer durch die DD habe offensichtlich das Ziel verfolgt, die Fläche des GSt **1/8 zu vergrößern und besser nützen zu können. Zu diesem Zweck sei auch eine über die Gemeindestraße führende Brücke errichtet worden. Weder für die Errichtung der Brücke noch der Steinschlichtmauer sei um eine baubehördliche Genehmigung angesucht worden. Die Argumentation der belangten Behörde, dass es sich um eine Stützmauer handle sei nicht stichhaltig, da umgekehrt die Mauer das an die Straße anschließende GSt **1/8 stütze. Genau zu diesem Zweck sei die Steinschlichtung errichtet worden, um eine Vergrößerung der nutzbaren Fläche des GSt **1/8 zu erreichen. Es werde deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides infolge Nichtigkeit beantragt, in eventu eine Bescheidabänderung dahingehend, dass festgestellt wird, dass die Steinschlichtmauer auf GSt **1/8 nicht Bestandteil der Gemeindestraße, römisch zehn auf GSt **1/1 ist, in eventu Bescheidbehebung und Zurückverweisung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde. II.römisch zwei. Sachverhalt: Die AA beauftragte im Jahr 2000 den Zivilingenieur für Bauwesen JJ mit der Ausarbeitung eines einreichfähigen Projektes für den Ausbau der Gemeindestraße „X“ von der Abweisung der Landesstraße W in Form eines LKW-gerechten Neubaues der Bahnunterführung bei Bahnkilometer **** zur damaligen DD. Unter Bezug auf das von diesem Ziviltechniker erstellte Einreichprojekt erteilte der Bürgermeister von Z der AA als Straßenverwalterin mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.12.2002, Zl ****, die Straßenbaubewilligung. Aus dem Regelquerschnitt des Einreichprojektes Plan Nummer **** ergibt sich für den Bereich der Zufahrt DD südlich der Bahnunterführung am südöstlichen Straßenrand die Herstellung einer Steinschlichtung im Verhältnis 5:1 und am nordwestlichen Straßenrand die Ausführung einer Rasenmulde mit einer Tiefe von 20 cm und eines darunter befindlichen Sickerstrangs ohne Sickerrohrleitung im Format 50 cm x 50 cm. Daran anschließend folgt im Projekt eine humusierte Böschung im Verhältnis 4:5 zur Anpassung an das bestehende Gelände. Seitens der DD wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in diesem Bereich anstelle der plangemäßen humusierten Böschung eine Steinschlichtung hergestellt, die sich zum Großteil auf dem nun der CC gehörenden GSt **1/8 befindet; lediglich Teile des Mauerfußes liegen auf dem Straßengrund des GSt **1/1 der AA. Für diese Herstellung besteht keine behördliche Bewilligung. Am 09.03.2017 kam es infolge eines Unwetters zu einem teilweisen Abrutschen der Steinschlichtung auf die X. Seitens der DD wurde zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in diesem Bereich anstelle der plangemäßen humusierten Böschung eine Steinschlichtung hergestellt, die sich zum Großteil auf dem nun der CC gehörenden GSt **1/8 befindet; lediglich Teile des Mauerfußes liegen auf dem Straßengrund des GSt **1/1 der AA. Für diese Herstellung besteht keine behördliche Bewilligung. Am 09.03.2017 kam es infolge eines Unwetters zu einem teilweisen Abrutschen der Steinschlichtung auf die römisch zehn. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des Aktes der Bezirkshauptmannschaft Y IV.römisch vier. Rechtslage: Im gegenständlichen Verfahren ist folgende Bestimmung des Tiroler Straßengesetzes anzuwenden: § 3Paragraph 3 „Bestandteile der Straße
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