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{'item': 'LVwG-2018/32/0728-13'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum21.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2018/32/0728-13 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über die Beschwerde von AA, vertreten durch BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 20.02.2018, *****, betreffend eine Angelegenheit nach der Gewerbeordnung 1994 nach der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

  1. Der Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 20.02.2018, *****, wird ersatzlos behoben.
  2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
  3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag vom 29.11.2017, ergänzt mit der Eingabe vom 18.01.2018 hat Herr AA, geb. 28.02.1965, die Nachsicht vom Gewerbeausschluss beantragt. Mit dem Bescheid der Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Z vom 20.02.2018 wurde die nachgesuchte Nachsicht nicht erteilt. Dagegen hat der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer zulässig und rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Im Zuge des
  4. Verhandlungstages der mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 hat der rechtfreundlich vertretene Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag zurückgezogen. II.römisch zwei. Erwägungen: Die Erteilung oder Abweisung eines Antrages auf Nachsicht vom Gewerbeausschluss stellt einen sogenannten antragsbedürftigen Verwaltungsakt dar. Bei einem antragsbedürftigen Verwaltungsakt steht es der Behörde in nicht frei, abweichend von diesem Antrag abweichend von diesem Antrag etwas anderes als das Begehrte zu genehmigen. Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung am 21.06.2018 weggefallen ist, wurde die belangte Behörde nachträglich unzuständig, den nunmehr angefochtenen Bescheid zu erlassen. Diese nachträglich eingetretene Unzuständigkeit der belangten Behörde war verwaltungsgerichtlich gemäß § 27 VwGVG aufzugreifen und der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. Nachdem der verfahrenseinleitende Antrag aufgrund der Zurückziehung am 21.06.2018 weggefallen ist, wurde die belangte Behörde nachträglich unzuständig, den nunmehr angefochtenen Bescheid zu erlassen. Diese nachträglich eingetretene Unzuständigkeit der belangten Behörde war verwaltungsgerichtlich gemäß Paragraph 27, VwGVG aufzugreifen und der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Ing. Mag. Peinstingl (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.32.0728.13

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.