RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/36/2733-10 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richt
: § 26 TBO 2011Tiroler Bauordnung 2018, Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2018, (WV) -
: Paragraph 26, TBO 2011 „§ 33Parteien
(1)Parteien im Bauverfahren sind der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter.
(2)Nachbarn sind die Eigentümer der Grundstücke, a)Litera a die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und b)Litera b deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Nachbarn sind weiters jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt.
(3)Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, sind berechtigt, die Nichteinhaltung folgender bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen: a)Litera a der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, b)Litera b der Bestimmungen über den Brandschutz, c)Litera c der Festlegungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Baufluchtlinien, der Baugrenzlinien, der Bauweise und der Bauhöhe, d)Litera d der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach § 31 Abs. 6 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen,der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nach Paragraph 31, Absatz 6, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 hinsichtlich der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen, e)Litera e der Abstandsbestimmungen des § 6,der Abstandsbestimmungen des Paragraph 6,, f)Litera f das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, im Fall der Festlegung einer besonderen Bauweise auch das Fehlen eines ergänzenden Bebauungsplanes. (…)“ Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, LGBl.Nr. 101/2016 (WV):Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 - TROG 2016, LGBl.Nr. 101 aus 2016, (WV): § 54Paragraph 54Bebauungspläne(…)
(2)Bebauungspläne sind für die nach § 31 Abs. 5 erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald
(2)Bebauungspläne sind für die nach Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald a)Litera a diese Gebiete bzw. Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und b)Litera b die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw. Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen. (…)
(4)Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Abs. 2 besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(4)Die Verpflichtung zur Erlassung von Bebauungsplänen nach Absatz 2, besteht nicht für bereits bebaute Grundstücke, sofern die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Grundstücke mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung bereits besteht und die Erlassung von Bebauungsplänen zur Gewährleistung einer geordneten weiteren Bebauung derselben nicht erforderlich ist.
(5)Bebauungspläne sind unter der Voraussetzung nach Abs. 2 lit. b weiters für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.
(5)Bebauungspläne sind unter der Voraussetzung nach Absatz 2, Litera b, weiters für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. (…)“ Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, LGBl Nr 74/2013 in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 112/2016: Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung 2016, Landesgesetzblatt Nr 74 aus 2013, in der hier maßgeblichen Fassung LGBl Nr 112/2016: Anlage 3 (…) „Bild im PDF ersichtlich“ (…) IV. Erwägungen:römisch vier. Erwägungen: 1. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass gemäß § 33 Abs 1 TBO 2018 (
: § 26 Abs 1 TBO 2011) Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter sind.1. Grundsätzlich ist zunächst auszuführen, dass gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TBO 2018 (
: Paragraph 26, Absatz eins, TBO 2011) Parteien im Bauverfahren der Bauwerber, die Nachbarn und der Straßenverwalter sind. Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition in § 33 Abs 2 TBO 2018 (
: § 26 Abs 2 TBO 2011), die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Nachbarn sind gemäß der Legaldefinition in Paragraph 33, Absatz 2, TBO 2018 (
: , Paragraph 26, Absatz 2, TBO 2011), die Eigentümer der Grundstücke, die unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 15 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sowie jene Personen, denen an einem solchen Grundstück ein Baurecht zukommt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben (vgl VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren allerdings in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als den Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in denen die Nachbarn solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht haben vergleiche VwGH 01.04.2008, Zl 2007/06/0304; VwGH 31.01.2008, Zl 2007/06/0152; uva). Der Nachbar im baubehördlichen Verfahren ist daher in seinem Vorbringen grundsätzlich auf die Geltendmachung der Verletzung von subjektiv - öffentlichen Rechten beschränkt und kann daher nicht die Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen aufwerfen, die nur dem öffentlichen Interesse dienen, da es ihm verwehrt ist, inhaltlich über den Themenkreis hinauszugehen, in dem er zur Mitwirkung berechtigt ist. Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind daher berechtigt, die Nichteinhaltung der in § 33 Abs 3 lit a bis f TBO 2018 (vormals: § 26 Abs 3 lit a bis f TBO 2011) normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Nachbarn, deren Grundstücke unmittelbar an den Bauplatz angrenzen oder deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 5 m zu einem Punkt der Bauplatzgrenze liegen, und deren Grenzen zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen, sind daher berechtigt, die Nichteinhaltung der in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2018 (vormals: Paragraph 26, Absatz 3, Litera a bis f TBO 2011) normierten bau- und raumordnungsrechtlicher Vorschriften geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des nunmehrigen Gst **4 KG X, das unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG X) angrenzt und dessen Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen.Die Beschwerdeführer sind Eigentümer des nunmehrigen Gst **4 KG römisch zehn, das unmittelbar an das verfahrensgegenständliche Baugrundstück (Gst **1 KG römisch zehn) angrenzt und dessen Grenzen zudem zumindest in einem Punkt innerhalb eines horizontalen Abstandes von 50 m zu einem Punkt der baulichen Anlage oder jenes Teiles der baulichen Anlage, die (der) Gegenstand des Bauvorhabens ist, liegen. Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt waren, sämtliche der in § 33 Abs 3 TBO 2018 (vormals: § 26 Abs 3 TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen.Daraus ergibt sich sohin, dass die Beschwerdeführer im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren grundsätzlich berechtigt waren, sämtliche der in Paragraph 33, Absatz 3, TBO 2018 (vormals: Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011) normierten Nachbarrechte geltend zu machen, soweit diese auch ihrem Schutz dienen. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiters darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. Hinsichtlich der Prüfbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist weiters darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen hat und sohin der Prüfumfang aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist. 2. Soweit in der Beschwerde zunächst unter Punkt 3.1.1 mit näheren Ausführungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der beantragten Neuerrichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf einer Sonderfläche „Hofstelle“ gemäß § 44 TROG 2016 vorgebracht wird, in dem insbesondere zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde nicht die notwendigen Feststellungen zur Hofstelle getroffen habe und gegenständlich keine Wohnräume beantragt wurden und daher das Bauvorhaben ein sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude gemäß § 47 TROG 2016 darstelle, ist dazu Folgendes auszuführen:2. Soweit in der Beschwerde zunächst unter Punkt 3.1.1 mit näheren Ausführungen eine unrichtige rechtliche Beurteilung sowie ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren hinsichtlich der beantragten Neuerrichtung eines Wirtschaftsgebäudes auf einer Sonderfläche „Hofstelle“ gemäß Paragraph 44, TROG 2016 vorgebracht wird, in dem insbesondere zusammengefasst ausgeführt wird, dass die belangte Behörde nicht die notwendigen Feststellungen zur Hofstelle getroffen habe und gegenständlich keine Wohnräume beantragt wurden und daher das Bauvorhaben ein sonstiges land- und forstwirtschaftliches Gebäude gemäß , Paragraph 47, TROG 2016 darstelle, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (
§ 26
Abs 3 lit a TBO 2018) kommt den betreffenden Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, zu.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2018) kommt den betreffenden Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren grundsätzlich ein Mitspracherecht hinsichtlich der Festlegungen des Flächenwidmungsplanes, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, zu. Wie der VwGH allerdings in ständiger Judikatur ausführt, ergibt sich aus diesem nunmehr in § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 normierten Mitspracherecht jedoch nicht, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist (vgl VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001; VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; uva). Wie der VwGH allerdings in ständiger Judikatur ausführt, ergibt sich aus diesem nunmehr in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 normierten Mitspracherecht jedoch nicht, dass dem Nachbarn ein Mitspracherecht hinsichtlich der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan schlechthin zusteht, sondern nur insoweit, als mit der Flächenwidmung ein Immissionsschutz verbunden ist vergleiche VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001; VwGH 01.04.2008, 2007/06/0304; uva). Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass hinsichtlich des diesbezüglichen Vorbringens den Beschwerdeführerin im Baubewilligungsverfahren kein Mitspracherecht zukommt und war daher darauf im gegenständlichen Beschwerdefahren nicht weiter einzugehen. Da die formellen Rechte einer Partei nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte und daher auch die Verfahrensrechte der Nachbarn in Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als ihre jeweiligen materiellen Rechte, konnte die diesbezüglich geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften daher von den Beschwerdeführen auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden und war aufgrund der Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts auch darauf nicht weiter einzugehen (vgl VwGH 28.11.1989, Zl 84/05/0029VwGH 23.07.2013, Zl 2011/05/0194; VwGH 18.11.2014, Zl Ra 2014/05/0011; uva).Da die formellen Rechte einer Partei nicht weiter gehen können als ihre materiellen Rechte und daher auch die Verfahrensrechte der Nachbarn in Baubewilligungsverfahren nicht weiter gehen als ihre jeweiligen materiellen Rechte, konnte die diesbezüglich geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften daher von den Beschwerdeführen auch nicht mit Erfolg geltend gemacht werden und war aufgrund der Prüfbefugnis des Landesverwaltungsgerichts auch darauf nicht weiter einzugehen vergleiche VwGH 28.11.1989, , Zl 84/05/0029VwGH 23.07.2013, Zl 2011/05/0194; VwGH 18.11.2014, Zl Ra 2014/05/0011; uva). Lediglich ergänzend wird dazu angemerkt, dass das im gegenständlichen Bereich vormals bestehende Gebäude, das im Jahr 2015 durch einem Brand zerstört wurde, aus einem landwirtschaftlichen Wirtschaftsteil und auch einem Wohnteil bestand. Zudem ergibt sich aus dem Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 22.06.2016, dass auch ein Wohnhaus in Planung ist.
- Soweit in der Beschwerde unter Punkt 3.1.2 – Rechtswidriger Flächenwidmungsplan,insbesondere zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine „Anlasswidmung“ in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erfolgt sei und es daher an der sachlichen Rechtfertigung fehle, bzw die nunmehr beantragte Anordnung des Wirtschaftsgebäudes mit Festmistlager, Güllegrube und Heulagerhalle den Zielen der örtlichen Raumordnung widerspreche, und ein Nutzungskonflikt vorliege und daher der Antrag gemäß Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Aufhebung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes angeregt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen:
- Soweit in der Beschwerde unter Punkt 3.1.2 – Rechtswidriger Flächenwidmungsplan,, insbesondere zusammengefasst vorgebracht wurde, dass eine „Anlasswidmung“ in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben erfolgt sei und es daher an der sachlichen Rechtfertigung fehle, bzw die nunmehr beantragte Anordnung des Wirtschaftsgebäudes mit Festmistlager, Güllegrube und Heulagerhalle den Zielen der örtlichen Raumordnung widerspreche, und ein Nutzungskonflikt vorliege und daher der Antrag gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auf Aufhebung des gegenständlichen Flächenwidmungsplanes angeregt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen: Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Frage der Erlassung von Planungsnormen im Raumplanungsrecht kommt den Vorschriften des Gesetzes über die Erarbeitung der Entscheidungsgrundlagen dann besondere Bedeutung zu, wenn das Gesetz die vom Verordnungsgeber zu erlassenden Planungsnormen nur final, d.h. im Hinblick auf bestimmte zu erreichende Planungsziele determiniert. Dementsprechend sind nach der mit dem Erkenntnis VfSlg 8280/1978 begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die auf der Grundlage solcher – iSd Art 18 Abs 2 B-VG ausreichender – gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen im Einzelnen daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind (vgl VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013 ua). Dementsprechend sind nach der mit dem Erkenntnis VfSlg 8280 aus 1978, begonnenen ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die auf der Grundlage solcher – iSd Artikel 18, Absatz 2, B-VG ausreichender – gesetzlicher Ermächtigungen erlassenen Planungsmaßnahmen im Einzelnen daraufhin zu prüfen, ob die Entscheidungsgrundlagen des Verordnungsgebers in ausreichendem Maße erkennbar sind vergleiche VfGH 19.06.2013, Zl V2/2013 ua). Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle nach Art 139 B-VG ist nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraumes offenstehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist, sondern muss sie nur mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg 10711/1985). Bei der Beurteilung der Gesetzmäßigkeit einer Planungsmaßnahme durch den Verfassungsgerichtshof im Rahmen der Normenkontrolle nach Artikel 139, B-VG ist nicht darüber zu befinden, welche der dem Verordnungsgeber im Rahmen seines planerischen Gestaltungsspielraumes offenstehenden Möglichkeiten die zweckmäßigste ist, sondern muss sie nur mit dem Gesetz in Einklang stehen (VfSlg 10711 aus 1985,). Eine Gemeinde besitzt sohin bei einer konkreten Flächenwidmung einen Entscheidungsspielraum bei der Frage, welchen vom Gesetz vorgesehenen Raumordnungszielen sie Vorrang einräumt und mit welchen - ebenfalls gesetzlich vorgesehenen - Widmungskategorien sie die von ihr gewählten Ziele verwirklicht (sog 'Planungsermessen'). Demgemäß ist auch eine 'Planbegründung' in den Verordnungsakten nur soweit erforderlich, dass die von der Gemeinde getroffene planerische Maßnahme, im Regelfall sohin die konkrete Flächenwidmung, anhand der Zielvorstellungen des Gesetzes nachzuvollziehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausführte, ist ein Vorbringen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei eine reine Anlassgesetzgebung, für sich genommen nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshofes zu veranlassen, weil sich die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil sich für eine Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ergibt (vgl VwGH 19.12.2012, Zl 2010/06/0135).Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Entscheidungen bereits mehrfach ausführte, ist ein Vorbringen, die Änderung des Flächenwidmungsplanes sei eine reine Anlassgesetzgebung, für sich genommen nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einer Anfechtung des Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshofes zu veranlassen, weil sich die Änderung eines Flächenwidmungsplanes nicht schon deshalb als gesetzwidrig erweist, weil sich für eine Gemeinde allenfalls erst angesichts bestimmter Bauansuchen die Notwendigkeit zur Änderung des Flächenwidmungsplanes ergibt vergleiche VwGH 19.12.2012, Zl 2010/06/0135). Nach Einsicht in den gegenständlichen Verordnungsakt hat sich zusammengefasst ergeben, dass die gegenständliche Widmung „Sonderfläche Hofstelle“ keine Einzeländerung war, sondern im Rahmen von Widmungsänderungen für den gesamten Weiler EE nach der Neuregelung der Grundstücksstruktur im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens erfolgte. Zum Flurbereinigungsverfahrens EE kann auf den im Bauakt einliegenden Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 14.03.2017, Zl ZBS-Fl6970/47-2017 verwiesen werden. Aus den Erläuterungsberichten des örtlichen Raumplaners vom 14.12.2015 und auch vom 03.05.2016, der der Beschlussfassung der nunmehrigen Widmung zugrunde lag, ergibt sich hinsichtlich des gegenständlichen Bereichs zusammengefasst, dass der unmittelbare Hofstellenbereich des ehemaligen Standortes, der durch einen Brand zerstörten Hofstelle, als Sonderfläche Hofstelle gewidmet werden soll und dieser aufgrund der beengten Verhältnisse und der erforderlichen Abmessungen für einen Neubau Richtung Süden erweitert wird. Im Gegenzug soll die Fläche unmittelbar östlich des Grundstückes der Beschwerdeführer ins Freiland zurückgenommen worden. Im Erläuterungsbericht des Örtlichen Raumplaners vom 03.05.2016 ist keine konkrete bauliche Anordnung der Gebäude und baulichen Anlagen im Bereich des Widmungsfläche angeführt oder kenntlich gemacht. Zudem wurde für die gegenständliche Wimdungsfestlegung als Sonderfläche Hofstelle die Stellungnahme des argrarwirtschaftlichen Sachverständigen vom 27.06.2016, Zl ****, eingeholt, in der mit näheren Ausführungen abschließend zusammengefasst ausgeführt wurde, dass die betriebswirtschaftliche Notwenigkeit gegeben ist. Der vom Gemeinderat beschlossen Widmungsänderung wurde mit Bescheid der Xer Landesregierung vom 15.03.2017, Zl ****, die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen ist in diesem Zusammengang ergänzend anzumerken, dass ursprünglichen Planungsvarianten sowie den Ausführungen in der Begründung dieses aufsichtsbehördlichen Genehmigungsbescheides keine normative Wirkung oder Bindung in einem Baubewilligungsverfahren zukommen kann. Maßnahmen zur Sicherstellung einer konkreten baulichen Anordnung auf der Widmungsfläche sind – soweit aus den übermittelten Akten ersichtlich - nicht erfolgt. Auch wenn nicht verkannt wird, dass die Planungen des nunmehrigen Bauwerbers im Vorfeld sich nicht mit der nunmehr beantragten Form decken, ist dazu doch auszuführen, dass dieser rechtlich keine Bindung zugekommen ist und die in der Vorbegutachtung von der Aufsichtsbehörde angestrebte konkrete Widmungsfestlegung gegenüber dem Grundstück der Beschwerdeführer sich mit der nunmehrigen Festlegung deckt und auch so vom Gemeinderat beschlossen wurde. Mit erfolgter Kundmachung vom 20.03.2017 bis 05.04.2017 nach § 113 abs 3 und 4 iVm § 71 Abs 1 TROG 2016 iVm § 67 Abs 1 TROG 2006 ist die Widmungsfestlegung als Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44 TROG 2016 für den gegenständlich Bauplatz sohin mit Ablauf der gesetzlichen Kundmachungsfrist in Kraft getreten.Mit erfolgter Kundmachung vom 20.03.2017 bis 05.04.2017 nach Paragraph 113, abs 3 und 4 in Verbindung mit , Paragraph 71, Absatz eins, TROG 2016 in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, TROG 2006 ist die Widmungsfestlegung als Sonderfläche Hofstelle gemäß Paragraph 44, TROG 2016 für den gegenständlich Bauplatz sohin mit Ablauf der gesetzlichen Kundmachungsfrist in Kraft getreten. Aus dem eingeholten Verordnungsakt und den vorstehenden gesetzlichen Erwägungen war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der gegenständlichen Widmung als Sonderfläche Hofstelle gemäß § 44 TROG 2016 der Anregung Beschwerdeführer zur Einbringung eines Antrag nach Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG nicht nachzukommen (vgl VwGH 23.06.2010, 2010/06/0059; ua).Aus dem eingeholten Verordnungsakt und den vorstehenden gesetzlichen Erwägungen war daher nach Ansicht des erkennenden Gerichts hinsichtlich der gegenständlichen Widmung als Sonderfläche Hofstelle gemäß Paragraph 44, TROG 2016 der Anregung Beschwerdeführer zur Einbringung eines Antrag nach Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht nachzukommen vergleiche VwGH 23.06.2010, 2010/06/0059; ua).
- Wenn in der Beschwerde weiters aufgrund der Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde X aufgrund der bestehenden Gelben Wildbach-Gefahrenzone sowie im Hinblick auf die Vermeidung von Nutzungskonflikten das Fehlen eines Bebauungsplan geltend gemacht wurde und dazu insbesondere auch ausgeführt wird, dass die diesbezügliche Begründung im bekämpften Bescheid warum kein Bebauungsplan erforderlich sei, nicht nachvollziehbar sei, ist dazu Folgendes auszuführen:
- Wenn in der Beschwerde weiters aufgrund der Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde römisch zehn aufgrund der bestehenden Gelben Wildbach-Gefahrenzone sowie im Hinblick auf die Vermeidung von Nutzungskonflikten das Fehlen eines Bebauungsplan geltend gemacht wurde und dazu insbesondere auch ausgeführt wird, dass die diesbezügliche Begründung im bekämpften Bescheid warum kein Bebauungsplan erforderlich sei, nicht nachvollziehbar sei, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 33 Abs 3 lit f TBO 2018 kommt den Beschwerdeführen das Recht zu, das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, geltend zu machen, insoweit dies ihrem Schutz dient.Gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera f, TBO 2018 kommt den Beschwerdeführen das Recht zu, das Fehlen eines Bebauungsplanes bei Grundstücken, für die nach den raumordnungsrechtlichen Vorschriften ein Bebauungsplan zu erlassen ist, geltend zu machen, insoweit dies ihrem Schutz dient. Hinsichtlich der anzuwenden Rechtslage ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des § 116 Abs 3 TROG 2016, dass bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach § 31 Abs 5 sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren § 54 Abs 5 und § 55 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung LGBl Nr 27/2006 mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Hinsichtlich der anzuwenden Rechtslage ergibt sich aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 116, Absatz 3, TROG 2016, dass bis zum Inkrafttreten der Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes mit den Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, sowie auf in diesem Zeitpunkt anhängige Bauverfahren Paragraph 54, Absatz 5 und Paragraph 55, des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2006 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr 27 aus 2006, mit der Maßgabe weiter anzuwenden sind, dass an die Stelle des allgemeinen und des ergänzenden Bebauungsplanes der Bebauungsplan tritt. Das Raumordnungskonzept der Gemeinde X wurde fortgeschrieben und wurde diesem mit Bescheid vom 07.11.2013, Zl RoBau-2-417/9/45-2013 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Das Raumordnungskonzept der Gemeinde römisch zehn wurde fortgeschrieben und wurde diesem mit Bescheid vom 07.11.2013, Zl RoBau-2-417/9/45-2013 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt. Dieses Raumordnungskonzept enthält auch Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2016 und kommt sohin im gegenständlichen Fall nicht mehr das in § 116 Abs 3 leg cit normierte Übergangsrecht zur Anwendung.Dieses Raumordnungskonzept enthält auch Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2016 und kommt sohin im gegenständlichen Fall nicht mehr das in Paragraph 116, Absatz 3, leg cit normierte Übergangsrecht zur Anwendung. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage sind gemäß § 31 Abs 5 TROG 2016 im örtlichen Raumordnungskonzept ua auch jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (§ 54 Abs 2 und 3 leg cit). Diese Bereiche sind, wie sich aus der Anlage 3 der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung ergibt, mit dem Zeichen „B!“ in der jeweiligen Stempelbeschreibung zu kennzeichnen. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage sind gemäß Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2016 im örtlichen Raumordnungskonzept ua auch jene Gebiete und Grundflächen festzulegen, für die Bebauungspläne zu erlassen sind (Paragraph 54, Absatz 2 und 3 leg cit). Diese Bereiche sind, wie sich aus der Anlage 3 der Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung ergibt, mit dem Zeichen „B!“ in der jeweiligen Stempelbeschreibung zu kennzeichnen. Gemäß § 54 Abs 2 TROG 2016 sind Bebauungspläne für die nach § 31 Abs 5 erster Satz leg cit im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald diese Gebiete bzw Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen.Gemäß Paragraph 54, Absatz 2, TROG 2016 sind Bebauungspläne für die nach Paragraph 31, Absatz 5, erster Satz leg cit im örtlichen Raumordnungskonzept festgelegten Gebiete und Grundflächen zu erlassen, sobald diese Gebiete bzw Grundflächen als Bauland, als Sonderflächen oder als Vorbehaltsflächen gewidmet sind und die Gemeinde finanziell in der Lage ist, die verkehrsmäßige Erschließung und die Erschließung dieser Gebiete bzw Grundflächen mit Einrichtungen zur Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung vorzunehmen. Weiters sind Bebauungspläne gemäß § 54 Abs 5 TROG 2016 unter der Voraussetzung nach § 54 Abs Abs 2 lit. b leg cit für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen.Weiters sind Bebauungspläne gemäß Paragraph 54, Absatz 5, TROG 2016 unter der Voraussetzung nach , Paragraph 54, Abs Absatz 2, Litera b, leg cit für jene Grundflächen zu erlassen, die als Sonderflächen für Beherbergungsgroßbetriebe, Sonderflächen für Handelsbetriebe oder Sonderflächen für Einkaufszentren gewidmet sind oder auf denen Gebäude, deren höchster Punkt mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, errichtet werden sollen. Wurde das Gelände durch die Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. In den Erläuternden Bemerkungen zur Neuregelung der Bebauungsplanpflicht mit der Änderung des Tiroler Raumordungsgesetzes, LGBl Nr 47/2011, ist dazu insbesondere Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zur Neuregelung der Bebauungsplanpflicht mit der Änderung des Tiroler Raumordungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011,, ist dazu insbesondere Folgendes ausgeführt: „Der Abs. 5 [des § 31 ] hängt mit dem in den §§ 54 ff. (Z. 80) vorgesehenen neuen System der Bebauungsplanung zusammen. Jene Gebiete und Grundflächen, für die Bebauungspläne zwingend zu erlassen sind, sind bereits auf der Ebene des örtlichen Raumordnungskonzeptes festzulegen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Neubaugebiete sowie um locker verbaute Gebiete, bei denen aus raumordnerischer Sicht eine Nachverdichtung anzustreben ist.“ (…)„Der Absatz 5, [des Paragraph 31, ] hängt mit dem in den Paragraphen 54, ff. (Ziffer 80,) vorgesehenen neuen System der Bebauungsplanung zusammen. Jene Gebiete und Grundflächen, für die Bebauungspläne zwingend zu erlassen sind, sind bereits auf der Ebene des örtlichen Raumordnungskonzeptes festzulegen. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um Neubaugebiete sowie um locker verbaute Gebiete, bei denen aus raumordnerischer Sicht eine Nachverdichtung anzustreben ist.“ (…) „Der § 55 entspricht im Wesentlichen den bisherigen § 54 Abs. 5 (Abs. 1) und § 55 Abs. 3 (Abs. 2). Der Abs. 1 erster Satz berücksichtigt, dass aufgrund des nunmehrigen Systems das Bestehen eines Bebauungsplanes nur mehr im Umfang der im örtlichen Raumordnungskonzept als bebauungsplanpflichtig festgelegten Gebiete sowie der vorhin erwähnten Sonderflächen und Gebäude notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist.“„Der Paragraph 55, entspricht im Wesentlichen den bisherigen Paragraph 54, Absatz 5, (Absatz eins,) und Paragraph 55, Absatz 3, (Absatz 2,). Der Absatz eins, erster Satz berücksichtigt, dass aufgrund des nunmehrigen Systems das Bestehen eines Bebauungsplanes nur mehr im Umfang der im örtlichen Raumordnungskonzept als bebauungsplanpflichtig festgelegten Gebiete sowie der vorhin erwähnten Sonderflächen und Gebäude notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist.“ Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der planlichen Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes des Gemeinde X, dass zwar im Gemeindegebiet Festlegungen nach § 31 Abs 5 TROG 2016 bestehen, jedoch für den gesamten Bereich des Weilers EE, sohin auch für das gegenständliche Baugrundstück, keine Bebauungsplanpflicht festgelegt wurde. Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der planlichen Darstellung des örtlichen Raumordnungskonzeptes des Gemeinde römisch zehn, dass zwar im Gemeindegebiet Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 5, TROG 2016 bestehen, jedoch für den gesamten Bereich des Weilers EE, sohin auch für das gegenständliche Baugrundstück, keine Bebauungsplanpflicht festgelegt wurde. Daraus ergibt sich sohin, dass gegenständliche keine Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 54 Abs 2 TROG 2016 besteht.Daraus ergibt sich sohin, dass gegenständliche keine Pflicht zur Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß Paragraph 54, Absatz 2, TROG 2016 besteht. Zudem ergibt sich aus den Plänen des gegenständlich beantragten Vorhabens (zB Schnitt A-A sowie Schnitt B-B und der Ansichten), dass der höchste Punkt des beantragten Gebäudes bei weitem nicht mehr als 20 m über dem anschließenden Gelände liegt, sondern das beantragte Gebäude eine Höhe von ca. 10 m aufweist und in etwa gleich hoch sein wird wie das als Remise bezeichnete Bestandsgebäude. Daraus ergibt sich sohin bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes der nunmehr geltenden Rechtslage, dass für das gegenständliche Grundstück weder nach § 54 Abs 2 TROG 2016 noch nach § 54 Abs 5 leg cit eine Bebauungsplanpflicht besteht, und war daher die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Raumordnung nicht geboten und dem diesbezüglichen Beweisantrag daher keine Folge zu geben. Daraus ergibt sich sohin bereits aufgrund des eindeutigen Wortlautes der nunmehr geltenden Rechtslage, dass für das gegenständliche Grundstück weder nach Paragraph 54, Absatz 2, TROG 2016 noch nach Paragraph 54, Absatz 5, leg cit eine Bebauungsplanpflicht besteht, und war daher die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Raumordnung nicht geboten und dem diesbezüglichen Beweisantrag daher keine Folge zu geben.
- Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen konnte daher von den Beschwerdeführerin das Fehlen eines Bebauungsplanes aufgrund verbalen Festlegungen im Verordnungstext des örtlichen Raumordnungskonzept in Bezug auf die bestehende Gefahrenzone gemäß § 33 Abs 3 lit f TBO 2018 nicht mit Erfolg geltend gemacht werden.
- Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelungen konnte daher von den Beschwerdeführerin das Fehlen eines Bebauungsplanes aufgrund verbalen Festlegungen im Verordnungstext des örtlichen Raumordnungskonzept in Bezug auf die bestehende Gefahrenzone gemäß Paragraph 33, Absatz 3, Litera f, TBO 2018 nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Im Übrigen ist dazu der Vollständigkeit halber weiters auszuführen, dass einem Nachbarn im Baubewilligungsverfahren keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch zukommen, weil diese Fragen lediglich öffentliche Interessen berühren. Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung. Der Nachbar hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren (vgl VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001, mwN).Diese Bestimmungen dienen nämlich nicht der Abwehr von typischen, durch das örtliche Naheverhältnis begründeten negativen Auswirkungen eines Baus auf die Umgebung. Der Nachbar hat daher unter baurechtlichen Gesichtspunkten auch kein subjektiv-öffentliches Recht darauf, dass bei baulichen Maßnahmen auf Nachbargrundstücken darauf zu achten wäre, dass die im Katastrophenfall für das Grundstück des Nachbarn zu erwartenden Naturgefahren keine quantitative Veränderung erfahren vergleiche VwGH 30.09.2015, 2014/06/0001, mwN). Einwirkungen zB von Oberflächenwasser können - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - auch nicht unter das in § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (
§ 26Abs 3 lit a TBO 2011) normierte Nachbarecht in Bezug auf Immissionsschutz subsumiert werden (vgl Vw
GH 03.05.2012, Zl 2012/06/0061; ua). Einwirkungen zB von Oberflächenwasser können - wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - auch nicht unter das in Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) normierte Nachbarecht in Bezug auf Immissionsschutz subsumiert werden vergleiche VwGH 03.05.2012, Zl 2012/06/0061; ua). Unbeschadet dessen, dass bereits aufgrund der klaren gesetzlichen Regelungen für das Baugrundstück keine zwingende Bebauungsplanpflicht besteht, könnten die Beschwerdeführer im Hinblick auf den Schutz vor Naturgefahren das Nichtbestehen eines Bebauungsplanes auch deshalb nicht mit Erfolg geltend machen, da ihnen diesbezüglich kein Mitspracherecht zukommt. Im Übrigen ist dazu der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Sachverständiger der Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung W weder in seiner Stellungnahme vom 05.07.2017 noch vom 11.08.2017 zum konkret beantragten Bauvorhaben die Erlassung eines Bebauungsplanes (zB zur Festlegung einer absoluten Baugrenzlinie gemäß § 59 Abs 3 vorletzter Satz TROG 2018) gefordert hat.Im Übrigen ist dazu der Vollständigkeit halber auszuführen, dass der Sachverständiger der Wildbach- und Lawinenverbauung – Gebietsbauleitung W weder in seiner Stellungnahme vom 05.07.2017 noch vom 11.08.2017 zum konkret beantragten Bauvorhaben die Erlassung eines Bebauungsplanes (zB zur Festlegung einer absoluten Baugrenzlinie gemäß Paragraph 59, Absatz 3, vorletzter Satz TROG 2018) gefordert hat.
- Soweit die Beschwerdeführer das Fehlen eine Bebauungsplanes weiters damit geltend machen, dass die Erlassung eines Bebauungsplanes insbesondere im Hinblick auf die Güllegrube mit einem Fassungsvermögen von 750,09 m3 in einem Abstand von 10 m von der Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer geboten gewesen wäre, ist dem ergänzend entgegenzuhalten, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 nur bei jenen Flächenwidmungen ein Mitspracherecht zu kommt, als mit der jeweiligen Flächenwidmung auch ein Immissionsschutz verbunden ist. Dies ist bei der gegenständlichen Sonderfläche nach § 44 TROG 2016 nicht gegeben.
- Soweit die Beschwerdeführer das Fehlen eine Bebauungsplanes weiters damit geltend machen, dass die Erlassung eines Bebauungsplanes insbesondere im Hinblick auf die Güllegrube mit einem Fassungsvermögen von 750,09 m3 in einem Abstand von 10 m von der Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer geboten gewesen wäre, ist dem ergänzend entgegenzuhalten, dass dem Nachbarn in einem Baubewilligungsverfahren nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 nur bei jenen Flächenwidmungen ein Mitspracherecht zu kommt, als mit der jeweiligen Flächenwidmung auch ein Immissionsschutz verbunden ist. Dies ist bei der gegenständlichen Sonderfläche nach Paragraph 44, TROG 2016 nicht gegeben. Es könnte daher aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens das Nichtbestehen eines Bebauungsplanes auch nach § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Es könnte daher aufgrund des diesbezüglichen Vorbringens das Nichtbestehen eines Bebauungsplanes auch nach Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Aus diesem Grund war im Übrigen auch dem Antrag auf Einholung eines immissionstechnischen Gutachtens nicht nachzukommen.
- Soweit hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung, warum gegenständlich keine Bebauungsplanpflicht bestehe, von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass dies nicht nachvollziehbar sei und damit ein Begründungsmangel geltend gemacht wurde, ist dazu auszuführen, dass in der Begründung eines Bescheides gemäß § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind.
- Soweit hinsichtlich der Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung der bekämpften Entscheidung, warum gegenständlich keine Bebauungsplanpflicht bestehe, von den Beschwerdeführern vorgebracht wird, dass dies nicht nachvollziehbar sei und damit ein Begründungsmangel geltend gemacht wurde, ist dazu auszuführen, dass in der Begründung eines Bescheides gemäß Paragraph 60, AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen sind. Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel (vgl VwGH 26.04.1991, 91/19/0057; ua). Entspricht die Begründung eines Bescheides gegebenenfalls nicht den Vorgaben des AVG, so belastet dies den Bescheid mit einem Verfahrensmangel vergleiche VwGH 26.04.1991, 91/19/0057; ua). Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057).Allerdings bewirkt ein allfälliger Verstoß gegen Paragraph 60, AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist (VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123), also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können (VwGH 16.03.1995, Zl 93/06/0057). Zudem sind die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen. Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt (vgl VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095).Allfällige Begründungsmängel eines Bescheides können also so saniert werden und führen somit dann nicht zu einer vom VwGH aufzugreifenden Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, wenn die Berufungsbehörde bzw das Verwaltungsgericht einen allenfalls gegebenen Mangel behebt vergleiche VwGH 26.02.1992, Zl 92/01/0095). Durch die vorstehenden rechtlichen Ausführungen, warum gegenständlich keine Bebauungsplanpflicht für das gegenständliche Baugrundstück besteht, ist der von den Beschwerdeführern zu Recht geltend gemachte Begründungsmangel damit nunmehr entsprechend saniert, und sind die Beschwerdeführer damit nicht (mehr) in ihren Rechten verletzt (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).Durch die vorstehenden rechtlichen Ausführungen, warum gegenständlich keine Bebauungsplanpflicht für das gegenständliche Baugrundstück besteht, ist der von den Beschwerdeführern zu Recht geltend gemachte Begründungsmangel damit nunmehr entsprechend saniert, und sind die Beschwerdeführer damit nicht (mehr) in ihren Rechten verletzt vergleiche VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).
- Weiters wurde von den Beschwerdeführen vorgebracht, dass gegenständlich auch ein Widerspruch hinsichtlich der textlichen Festlegungen im Raumordnungskonzept betreffend die Errichtung neuer Hofstellen (§ 3 Abs 3 des Verordnungstextes des Örtlichen Raumordungskonzeptes) gegeben sei.
- Weiters wurde von den Beschwerdeführen vorgebracht, dass gegenständlich auch ein Widerspruch hinsichtlich der textlichen Festlegungen im Raumordnungskonzept betreffend die Errichtung neuer Hofstellen (Paragraph 3, Absatz 3, des Verordnungstextes des Örtlichen Raumordungskonzeptes) gegeben sei. Die Beschwerdeführer bringen dazu selbst vor, dass ihnen hinsichtlich dieser Festlegungen des Raumordnungskonzeptes kein Mitspracherecht zukommt. Soweit dazu ausgeführt wird, dass die Beschränkung gemäß § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 sachlich nicht gerechtfertigt sei und daher aufgrund der verfasssungsgerechtlichen Bedenken die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren nach Art 140 Abs 1 B-VG durch das Landesverwaltungsgericht Tirol angeregt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen.Soweit dazu ausgeführt wird, dass die Beschränkung gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera d, TBO 2011 sachlich nicht gerechtfertigt sei und daher aufgrund der verfasssungsgerechtlichen Bedenken die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahren nach Artikel 140, Absatz eins, B-VG durch das Landesverwaltungsgericht Tirol angeregt wurde, ist dazu Folgendes auszuführen. Das in § 26 Abs 3 lit d TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich § 33 Abs 3 lit d TBO 2018) normierte Nachbarnrecht sieht ein Mitspracherecht betreffend der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nur hinsichtlich der Festlegungen nach § 31 Abs 6 TROG 2016 betreffend der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen vor.Das in Paragraph 26, Absatz 3, Litera d, TBO 2011 (nunmehr inhaltsgleich Paragraph 33, Absatz 3, Litera d, TBO 2018) normierte Nachbarnrecht sieht ein Mitspracherecht betreffend der Festlegungen des örtlichen Raumordnungskonzeptes nur hinsichtlich der Festlegungen nach Paragraph 31, Absatz 6, TROG 2016 betreffend der Mindestabstände baulicher Anlagen von den Straßen und der Bauhöhen vor. Durch die Neuschaffung der Möglichkeit zur Festlegung sogenannter Bebauungsregeln in einem Raumordnungskonzept mit der Novelle LGBl Nr 47/2011 wurden auch die Nachbarrechte mit der Festlegung nunmehr in § 33 Abs 3 lit d TBO 2018 entsprechend erweitert, da – wie vorstehend ausgeführt – mit diese Novelle auch die Bebauungsplanpflicht neu geregelt und durch die sog. Bebauungsregeln die inhaltlichen Festlegungen dieses übergeordneten Planungsinstruments entsprechend erweitert wurden.Durch die Neuschaffung der Möglichkeit zur Festlegung sogenannter Bebauungsregeln in einem Raumordnungskonzept mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr 47 aus 2011, wurden auch die Nachbarrechte mit der Festlegung nunmehr in Paragraph 33, Absatz 3, Litera d, TBO 2018 entsprechend erweitert, da – wie vorstehend ausgeführt – mit diese Novelle auch die Bebauungsplanpflicht neu geregelt und durch die sog. Bebauungsregeln die inhaltlichen Festlegungen dieses übergeordneten Planungsinstruments entsprechend erweitert wurden. Korrespondierend dazu wurden daher auch die Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren entsprechend den bereits bestehenden Nachbarrechte bezüglich nur einzelner Festlegungen eines Bebauungsplanes erweitert. In den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung mit LGBl Nr 48/2011 ist dazu Folgendes ausgeführt:In den Erläuternden Bemerkungen zur Änderung mit Landesgesetzblatt Nr 48 aus 2011, ist dazu Folgendes ausgeführt: „Im Abs. 3, der den Kreis der Nachbarrechte regelt, wird mit der neu eingefügten lit. d der erwähnten Raumordnungsgesetz-Novelle Rechnung getragen. Die entsprechenden Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept sind der Sache nach Bebauungsplanfestlegungen nach lit. c gleichzuhalten, weshalb deren Aufnahme in den Kreis der Nachbarrechte sachlich geboten ist.“„Im Absatz 3,, der den Kreis der Nachbarrechte regelt, wird mit der neu eingefügten Litera d, der erwähnten Raumordnungsgesetz-Novelle Rechnung getragen. Die entsprechenden Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept sind der Sache nach Bebauungsplanfestlegungen nach Litera c, gleichzuhalten, weshalb deren Aufnahme in den Kreis der Nachbarrechte sachlich geboten ist.“ Grundsätzlichen bestehen keine Bedenken gegen die Beschränkung der Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren. Dazu ist insbesondere auf das seit Jahrzehnten bestehende beschränkte Mitspracherecht betreffend nur einzelner Festlegungen eines Bebauungsplanes hinzuweisen (vgl VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; ua). Grundsätzlichen bestehen keine Bedenken gegen die Beschränkung der Nachbarrechte im Baubewilligungsverfahren. Dazu ist insbesondere auf das seit Jahrzehnten bestehende beschränkte Mitspracherecht betreffend nur einzelner Festlegungen eines Bebauungsplanes hinzuweisen vergleiche VwGH 27.01.2011, 2009/06/0054; ua). Das Mitspracherecht sowohl hinsichtlich der Festlegungen des Bebauungsplanes als auch nunmehr jenen des Raumordnungskonzeptes entsprechen aufgrund ihrer Intention und der Systematik der Tiroler Bauordnung dem Nachbarrecht auf Einhaltung der Abstandsbestimmungen zur Schutz des jeweiligen Nachbarn bzw der jeweiligen Partei. Zusammengefasst haben sich daher für das erkennende Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben, dass – so wie bereits hinsichtlich der Festlegungen eines Bebauungsplanes – auch hinsichtlich der Festlegungen des Raumordnungskonzeptes das Mistspracherecht der Nachbarn gemäß § 26 Abs 3 lit d TBO 2018 (nunmehr § 33 Abs 3 lit d TBO 2018) auf einzelne Festlegungen beschränkt sind. Es wurde daher auch der Anregung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahren nicht entsprochen. Zusammengefasst haben sich daher für das erkennende Gericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken ergeben, dass – so wie bereits hinsichtlich der Festlegungen eines Bebauungsplanes – auch hinsichtlich der Festlegungen des Raumordnungskonzeptes das Mistspracherecht der Nachbarn gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera d, TBO 2018 (nunmehr Paragraph 33, Absatz 3, Litera d, TBO 2018) auf einzelne Festlegungen beschränkt sind. Es wurde daher auch der Anregung eines diesbezüglichen Gesetzesprüfungsverfahren nicht entsprochen.
- Soweit weiters vorgebracht wird, dass eine entsprechende Auflage fehle, dass – wie in der Begründung der bekämpften Entscheidung ausgeführt - die Vorlage eine Lageplanes bezüglich des Bauplatzes mit den eingemessenen Gebäuden und baulichen Anlagen in digitaler Form zur Eintragung im zuständigen Vermessungsamt aufgetragen wird, kommt auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Gemäß § 31 Abs 2 TBO 2018 (vormals § 24 Abs 2 TBO 2011) haben die Planunterlagen bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden jedenfalls einen Lageplan zu umfassen. Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, TBO 2018 (vormals Paragraph 24, Absatz 2, TBO 2011) haben die Planunterlagen bei bewilligungspflichtigen Neu- und Zubauten von Gebäuden jedenfalls einen Lageplan zu umfassen. Das verfahrensgegenständliche Bauansuchen hat einen Lageplan beinhaltet und ist damit den baurechtlichen Bestimmungen entsprochen. Dieser mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehene Lageplan der FF – GG vom 12.07.
- Zl ****, liegt auch der gegenständlichen Baubewilligung zugrunde. Den Ausführungen in der Begründung der bekämpften Entscheidung betreffend die Übermittlung in digitaler Form zur Eintragung im zuständigen Vermessungsamt kommt in Bezug auf die Rechtskonformität der bekämpften Entscheidung in baurechtlicher Hinsicht keine Relevanz zu und ist die Forderung der Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht vom Mitspracherecht des Nachbarn umfasst.
- Soweit weiters eine Mangelhaftigkeit der Planunterlagen geltend gemacht wird, in dem in den Plänen nur die Widmungsgrenze und nicht die Bauplatzgrenze dargestellt sei und daher für den Nachbarn nicht erkennbar sei, ob eine unzulässige Überbauung der Grundgrenze vorliege, ist dazu zunächst grundsätzlich auszuführen, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu (vgl VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva).
- Soweit weiters eine Mangelhaftigkeit der Planunterlagen geltend gemacht wird, in dem in den Plänen nur die Widmungsgrenze und nicht die Bauplatzgrenze dargestellt sei und daher für den Nachbarn nicht erkennbar sei, ob eine unzulässige Überbauung der Grundgrenze vorliege, ist dazu zunächst grundsätzlich auszuführen, dass - wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger Judikatur auch zur Tiroler Bauordnung ausführt – die vom Bauwerber vorgelegten Pläne ausreichen müssen, dem Nachbarn jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte braucht. Ein weitergehendes Recht dahingehend, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege vollständig der Rechtslage entsprechend vorgelegt werden müssen, kommt dem Nachbarn nicht zu vergleiche VwGH 26.03.1985, Zl 84/05/0233; VwGH 28.03.1996, Zl 95/06/0253; VwGH 12.06.2012, 2009/05/0093; uva). Im Lageplan der FF – GG vom 12.07.
- Zl 1809/16, findet sich zwar die Bezeichnung Widmungsgrenze, allerdings sind in Bezug auf das Baugrundstück auch um dieses umlaufend die Kenntlichmachungen mit den Bezeichnungen „5m-Anrainerlinie gem § 26 Abs 3 TBO 2011“ und „15m-Anrainerlinie gem § 26 Abs 3 TBO 2011“ deutlich dargestellt. Im Lageplan der FF – GG vom 12.07.
- Zl 1809/16, findet sich zwar die Bezeichnung Widmungsgrenze, allerdings sind in Bezug auf das Baugrundstück auch um dieses umlaufend die Kenntlichmachungen mit den Bezeichnungen „5m-Anrainerlinie gem Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011“ und „15m-Anrainerlinie gem Paragraph 26, Absatz 3, TBO 2011“ deutlich dargestellt. Zudem ergibt sich aufgrund der deutlich dargestellten Bemaßung in der mit Genehmigungvermerk der Baubehörde versehenen Plandarstellung mit der Bezeichnung „Lageplan“, Planverfasser: Landwirtschaftskammer U vom 26.07.2017, Plannummer ****, dass das antragsgegenständliche Bauvorhaben vom Grundstück der Beschwerdeführer am nächstgelegenen Punkt (im Bereich des Festmitlagers sowie der darunter befindlichen Güllegrube) 10,36 m von der Grundgrenze der Beschwerdefüher entfernt ist. Hinsicht der in der Beschwerde weiters erwähnten befestigten Fläche vor dem Gebäude ist auszuführen, dass – wie sich ebenfalls aus dieser Plandarstellung deutlich ergibt - diese nahezu 20 m von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer entfernt ist. Eine Überbauung der Grenze der Beschwerdeführer liegt somit jedenfalls nicht vor und ist dies aufgrund der vorliegenden Planunterlagen auch deutlich sichtlich – ohne Beiziehung eines Sachverständigen - zu entnehmen. Da den Beschwerdeführern ein Recht auf Einhaltung der Vorgaben des § 4 TBO 2018 in Bezug auf andere Grenzen nicht zukommt, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher diesbezüglich auch keine weitergehende Prüfung vorzunehmen. Da den Beschwerdeführern ein Recht auf Einhaltung der Vorgaben des Paragraph 4, TBO 2018 in Bezug auf andere Grenzen nicht zukommt, war im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher diesbezüglich auch keine weitergehende Prüfung vorzunehmen. Weiters ist im Hinblick auf das diesbezügliche Vorbringen auszuführen, dass auch wenn die Einreichunterlagen nicht vollständig der Planunterlagenverordnung 1998 entsprechen – was vom Planer zu erwarten und von der Baubehörde zu prüfen gewesen wäre – ergibt sich aus dem Baugesuch, dem Vorspruch der bekämpften Entscheidung sowie der Plandarstellung mit der Bezeichnung „Lageplan“, Planverfasser Landwirtschaftskammer U vom 26.07.2017, Plannummer ****, eindeutig, dass das in den bewilligten Plänen in roter Farbe dargestellte Festmistlager und die Güllegrube, zB gegenüber der unverändert bestehenden Remise, die in grauer Farbe dargestellt ist, dass das gegenständlich bewilligte Bauvorhaben auch den Neubau des Festmistlagers und Güllegrube umfasst. Aufgrund der Entfernung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen von mindestens 10,36 m (nächstgelegener Punkt des Festmistlagers und Güllegrube) sowie nahezu 20 m (nächstgelegener Punkt der befestigte Fläche vor dem Gebäude) war eine mögliche Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer insbesondere in Bezug auf die Abstandvorschriften nach § 6 TBO 2018 in keiner Weise erkennbar und konnte daher das diesbezügliche Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Aufgrund der Entfernung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen von mindestens 10,36 m (nächstgelegener Punkt des Festmistlagers und Güllegrube) sowie nahezu 20 m (nächstgelegener Punkt der befestigte Fläche vor dem Gebäude) war eine mögliche Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer insbesondere in Bezug auf die Abstandvorschriften nach Paragraph 6, TBO 2018 in keiner Weise erkennbar und konnte daher das diesbezügliche Vorbringen die Beschwerde nicht zum Erfolg führen. Aufgrund der gegenständlich bewilligten Planunterlagen und der darin deutlich dargestellten Bemaßungen waren die Beschwerdeführer auch in die Lage versetzt, die Einhaltung ihrer Rechte zu erkennen, um diese allenfalls auch entsprechend geltend machen zu können. Es war daher mangels konkretem Vorbringen der Beschwerdeführer kein weitergehendes Ermittlungsverfahren für das Landesverwaltungsgericht Tirol geboten.
- Soweit weiters vorgebracht wird, dass die brandschutztechnische Stellungnahme mangelhaft sei, da im Befund dieses Gutachtens ua ausgeführt werde, dass die bestehende Remise nicht zum Abstellen von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen und Maschinen herangezogen wird, sich jedoch auf der der Beschwerde angeschlossenen Lichtbildaufnahme zeige, dass die Befundaufnahme des Sachverständigen unrichtig sei und daher der genehmigte Verwendungszweck der Remise ergänzend zu ermitteln bzw die Brandschutzmaßnahmen allenfalls nicht ausreichend seien, ist dazu Folgendes auszuführen: Aus dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzend eingeholten Bauakt betreffend das in den nunmehrigen Planunterlagen als Remise bezeichnete Bestandgebäude auf den gegenständlichen Bauplatz ergibt sich zweifelsfrei, dass sich kein Baukonsens zur Verwendung dieses Gebäudes zum Abstellen von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen und Maschinen ergibt. So wird im diesbezüglichen Baugesuch vom 08.03.2011 als Verwendungszweck „Lagerräume“ sowie „Land-/Forstwirtschaftlich“ angegeben. Auch aus der erteilten Baubewilligung vom 13.04.2011, Zl 131-9, sowie den bewilligten Plänen von JJ vom 14.02.2011 ergibt sich, dass Lagerräume beantragt und auch bewilligt wurden und keine Garage iSd der Legaldefinition des § 2 Abs 14 TBO 2018 (Gebäude zum Einstellen von Kraftfahrzeugen). Auch aus der erteilten Baubewilligung vom 13.04.2011, Zl 131-9, sowie den bewilligten Plänen von JJ vom 14.02.2011 ergibt sich, dass Lagerräume beantragt und auch bewilligt wurden und keine Garage iSd der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 14, TBO 2018 (Gebäude zum Einstellen von Kraftfahrzeugen). Zudem wurde auch in der in diesem Baubewilligungsverfahren eingeholten Stellungnahme der Landesstelle für Brandverhütung vom 14.03.2011 und der Stellungnahme der WLV vom 11.04.2011– wie sich aus den darin verwendeten Bezeichnungen ergibt – jeweils ein Lagergebäude geprüft und beurteilt. Das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durchgeführte Ermittlungsverfahren hat sohin ergeben, dass bei der nicht antragsgegenständlichen, bestehenden Remise ein Abstellen von kraftstoffbetriebenen Fahrzeugen und Maschinen nicht vom Baukonses umfasst ist und daher auch in dieser Weise nicht verwendet werden kann. Zusammengefasst ergibt sich sohin, dass sich damit der Befund des brandschutztechnischen Sachverständigen als zutreffend erweist – da der Beurteilung der konsentierte Bestand zugrunde zu legen war. Da von den Beschwerdeführern keine weiteren brandschutztechnischen Einwände vorgebracht wurden und sich auch für das erkennende Gericht keine Bedenken gegen das vollständige, schlüssig und widerspruchsfrei Fachgutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 26.06.2017, Zl ****, ergeben haben, war im Hinblick auf das in § 33 Abs 3 lit b TBO 2018 (
§ 26
Abs 3 lit b TBO 2011) normierte Nachbarecht keine weitergehende Prüfung vorzunehmen. Da von den Beschwerdeführern keine weiteren brandschutztechnischen Einwände vorgebracht wurden und sich auch für das erkennende Gericht keine Bedenken gegen das vollständige, schlüssig und widerspruchsfrei Fachgutachten der Landesstelle für Brandverhütung vom 26.06.2017, Zl ****, ergeben haben, war im Hinblick auf das in Paragraph 33, Absatz 3, Litera b, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, Litera b, TBO 2011) normierte Nachbarecht keine weitergehende Prüfung vorzunehmen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass im Falle einer nicht konsensmäßigen Verwendung des als Remise bezeichneten Bestandgebäudes – unbeschadet der Strafbestimmungen der TBO 2018 - von der Baubehörde im Rahmen des baupolizeilichen Regimes vorzugehen wäre.
- Soweit in Punkt 3.2.
- der Beschwerde mit umfassendem und detailliertem Vorbringen hinsichtlich der Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach - und Lawinenverbauung - insbesondere auch die darin empfohlenen Vorschreibungen – zusammengefasst vorgebracht wird, dass Überflutungen und Überschotterungen sowie ein verstärkter Wasserabfluss auf das Grundstück der Beschwerdeführer zu erwarten sei, ist dazu – wie bereits vorstehend - wiederrum auszuführen, dass den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch zukommen und allfällige Einwirkungen zB von Oberflächenwasser auch nicht unter das in § 33 Abs 3 lit a TBO 2018 (
§ 26
Abs 3 lit a TBO 2011) normierte Nachbarecht in Bezug auf Immissionsschutz subsumiert werden können.
- Soweit in Punkt 3.2.
- der Beschwerde mit umfassendem und detailliertem Vorbringen hinsichtlich der Stellungnahme des Sachverständigen für Wildbach - und Lawinenverbauung - insbesondere auch die darin empfohlenen Vorschreibungen – zusammengefasst vorgebracht wird, dass Überflutungen und Überschotterungen sowie ein verstärkter Wasserabfluss auf das Grundstück der Beschwerdeführer zu erwarten sei, ist dazu – wie bereits vorstehend - wiederrum auszuführen, dass den Nachbarn im Baubewilligungsverfahren keine subjektivöffentlichen Nachbarrechte hinsichtlich Gefährdungen seiner Liegenschaft in Folge von Naturgewalten, wie etwa Hochwasser oder Vermurung und Steinschlag sowie Erdrutsch zukommen und allfällige Einwirkungen zB von Oberflächenwasser auch nicht unter das in , Paragraph 33, Absatz 3, Litera a, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, Litera a, TBO 2011) normierte Nachbarecht in Bezug auf Immissionsschutz subsumiert werden können.
- Soweit abschließend nochmals zusammengefasst zu den jeweiligen inhaltlichen Vorbringen der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren, eine mangelhafte Begründung sowie die Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgebracht wurde, ist dazu Folgendes auszuführen: Gemäß § 37 AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens zunächst die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache „maßgebenden Sachverhalts“.Gemäß Paragraph 37, AVG ist Zweck des Ermittlungsverfahrens zunächst die Feststellung des für die Erledigung einer Verwaltungssache „maßgebenden Sachverhalts“. Durch § 37 AVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert. Dieser besagt, dass die Behörde hinsichtlich des Sachverhalts nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens den wahren Sachverhalt festzustellen hat (vgl VwGH 29.09.1986, 84/08/0131; uva). Durch Paragraph 37, AVG wird der für das gesamte Ermittlungsverfahren maßgebliche Grundsatz der materiellen Wahrheit postuliert. Dieser besagt, dass die Behörde hinsichtlich des Sachverhalts nicht an das tatsächliche Parteivorbringen gebunden ist, sondern durch Aufnahme von Beweisen – unter Berücksichtigung dieses Parteivorbringens den wahren Sachverhalt festzustellen hat vergleiche VwGH 29.09.1986, 84/08/0131; uva). Soweit insbesondere zusammengefasst vorgebracht wird, dass die belangte Behörde zu den zu erwartenden Immissionen, der raumordnungsrechtlichen Verträglichkeit, der Beurteilung ob das gegenständliche Bauvorhaben als Hofstelle zu qualifizieren ist und den Widersprüchen in den Stellungnahmen der WLV, kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, ist dazu – unter Verweis auf die jeweiligen vorstehenden Ausführungen – auszuführen, dass hinsichtlich dieser Thematiken den Beschwerdeführern kein Mitspracherecht zukommt. Da – wie ebenfalls bereits vorstehend ausgeführt - die formellen Rechte einer Partei nicht weiter gehen können als ihre materiellen konnte daher auch die diesbezüglich geltend gemachte Verletzung von Verfahrensvorschriften nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Da die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts in einem Beschwerdeverfahren aufgrund einer Nachbarbeschwerde in einem Baubewilligungsverfahren – so wie im gegenständlichen Fall - grundsätzlich auf das Beschwerdevorbringen, und dabei auch nur soweit diesbezüglich auch ein Mitspracherecht besteht, beschränkt ist, war daher darauf im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht weiter einzugehen und bereits aus diesem Grund auch kein ergänzendes Ermittlungsverfahren geboten. Soweit die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens hinsichtlich der Widersprüche in der brandschutztechnischen Stellungnahme geltend gemacht wurde – kann ebenfalls unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen – angemerkt werden, dass durch Einholung des Bauaktes des auf dem Baugrundstück bestehenden Gebäudes, das als nunmehr als Remise bezeichnet wurde, samt entsprechender rechtlicher Beurteilung des diesbezüglich bewilligten Verwendungszeckes, das behördliche Ermittlungsverfahren durch das Verwaltungsgericht ergänzend und damit dieser Verfahrensmangel saniert wurde.
- Soweit – insbesondere im Hinblick auf die Ausführung im bekämpften Bescheid, dass diese Einwendungen im Wesentlichen nicht als subjektive – öffentliche Einwendungen zu qualifizieren sind, ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist – wiederum unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen – zusammengefasst auszuführen, dass ein Verstoß gegen § 60 AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei bewirkt, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist, also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Da das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet ist, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen, können Begründungsmängel eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht saniert werden.
- Soweit – insbesondere im Hinblick auf die Ausführung im bekämpften Bescheid, dass diese Einwendungen im Wesentlichen nicht als subjektive – öffentliche Einwendungen zu qualifizieren sind, ein Begründungsmangel geltend gemacht wird, ist – wiederum unter Verweis auf die vorstehenden Ausführungen – zusammengefasst auszuführen, dass ein Verstoß gegen Paragraph 60, AVG über die Begründung von Bescheiden dann keine Verletzung von subjektiven Rechten der Partei bewirkt, wenn der Spruch der Behörde durch die Rechtslage gedeckt ist und durch den Begründungsmangel die Rechtsverfolgung „an sich“ nicht gehindert ist, also die Behörde auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können. Da das Verwaltungsgericht berechtigt und verpflichtet ist, ihre Anschauung auch hinsichtlich der Begründung des Bescheides an die Stelle jener der bescheiderlassenden Behörde zu setzen, können Begründungsmängel eines Bescheides durch das Verwaltungsgericht saniert werden. Der geltend gemachte Begründungsmangel ist daher durch die vorstehenden rechtlichen Ausführungen zum jeweiligen Beschwerdevorbringen unter Anführung der höchstgerichtlichen Judikatur nunmehr entsprechend saniert, und können die Beschwerdeführer daher damit nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein (vgl VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).Der geltend gemachte Begründungsmangel ist daher durch die vorstehenden rechtlichen Ausführungen zum jeweiligen Beschwerdevorbringen unter Anführung der höchstgerichtlichen Judikatur nunmehr entsprechend saniert, und können die Beschwerdeführer daher damit nicht mehr in ihren Rechten verletzt sein vergleiche VwGH 23.02.2001, Zl 2000/06/0123; ua).
- Soweit von den Beschwerdeführern abschließend hinsichtlich des hochbautechnischen Gutachtens die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht wurde, ist dazu Folgendes auszuführen: Wie von den Beschwerdeführern zutreffend vorgebracht, ist die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd §§ 37 ff AVG von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens. Sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtstaatlichen Prinzips dar (vgl VfGH 25.06.1949, B 125 und B 178/48; VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; uva).Wie von den Beschwerdeführern zutreffend vorgebracht, ist die Wahrung des Parteiengehörs im Zuge des Ermittlungsverfahrens iSd Paragraphen 37, ff AVG von Amts wegen zu beachten und gehört zu den fundamentalen Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens. Sie stellt eine kardinale Voraussetzung eines rechtmäßigen Verfahrens sowie eine der wichtigsten Sicherungen des rechtstaatlichen Prinzips dar vergleiche VfGH 25.06.1949, B 125 und B 178/48; VwGH 13.09.2016, Ra 2016/03/0085; uva). § 45 Abs 3 AVG stellt auch eindeutig klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör (vgl VwGH 22.03.1993, 92/10/0376; ua).Paragraph 45, Absatz 3, AVG stellt auch eindeutig klar, dass der Partei die Möglichkeit einzuräumen ist, nicht nur vom Ergebnis der Beweisaufnahme bzw vom Abschluss des Ermittlungsverfahrens Kenntnis zu nehmen, sondern auch Stellung zu nehmen, wobei alle Feststellungen des Ermittlungsverfahrens, welche von der Behörde bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden, den Parteien von Amts wegen und unter Angabe der Beweismittel zur Kenntnis zu bringen sind. Auch Sachverständigenäußerungen des entscheidenden Organs unterliegen, sofern sie Niederschlag in der Entscheidung finden, dem Parteiengehör vergleiche VwGH 22.03.1993, 92/10/0376; ua). Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können allerdings – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden. Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (zB durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen (vgl VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; VwGH 29.3.2017, Ra 2017/05/0024, uva).Allfällige Mängel eines Verwaltungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde können allerdings – wie der VwGH in ständiger Judikatur ausführt - grundsätzlich durch ein mängelfreies Verfahren vor dem Verwaltungsgericht saniert werden. Diese Sanierungsmöglichkeit bezieht sich auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht, wo es durch Nachholung versäumter oder vorenthaltener Verfahrensschritte (zB durch die Erstattung einer Stellungnahme zu einem Gutachten) der Partei eines Verfahrens noch möglich ist, vor Rechtskraft der Sachentscheidung Rechte zu wahren und die endgültige Sachentscheidung zu ihren Gunsten zu beeinflussen vergleiche VwGH 18.10.2001, 2000/07/0003; VwGH 20.12.2017, Ra 2017/03/0069; VwGH 29.3.2017, , Ra 2017/05/0024, uva). Auch wenn es sich bei der schriftlichen Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen vom 24.07.2017 um eine Vorbegutachtung gehandelt hat, die nicht den Vorgaben des VwGH an ein Gutachten entspricht, so ergibt sich daraus doch deutlich, dass ua auch die Abstände nach § 6 TBO 2011 eingehalten sind. Auch wenn es sich bei der schriftlichen Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen vom 24.07.2017 um eine Vorbegutachtung gehandelt hat, die nicht den Vorgaben des VwGH an ein Gutachten entspricht, so ergibt sich daraus doch deutlich, dass ua auch die Abstände nach Paragraph 6, TBO 2011 eingehalten sind. Da im baubehördlichen Verfahren der hochbautechnische Sachverständige – so wie auch die Beschwerdeführer und ihr Rechtsvertreter an der Bauverhandlung teilnahmen, wäre dabei die Gelegenheit zur Fragestellung und zur Erstattung eines inhaltlichen Vorbringens samt der Geltendmachung der Verletzung von konkreten Nachbarrechten gewesen. Diesbezüglich ist jedoch in der Niederschrift nichts vermerkt. Zudem hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in die Akten Einsicht genommen und wurde zudem eine öffentliche mündliche Verhandlung am Landesverwaltungsgericht durchgeführt. Die Beschwerdeführer haben daher jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von dieser Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen sowie von den bewilligten Plänen Kenntnis erlangt und wäre für sie damit auch ausreichend Gelegenheit bestanden, im Hinblick auf die ihnen zukommenden Nachbarrechte ein inhaltliches Vorbringen zu erstatten bzw zumindest diesbezüglich Bedenken aufzuzeigen. Die Verletzung des Parteiengehörs hinsichtlich der Beurteilung des hochbautechnischen Sachverständigen vom 24.07.2017 ist somit nunmehr saniert.
- Ergänzend ist in diesem Zusammenhang weiters auszuführen, dass hinsichtlich der im behördlichen Verfahren erfolgten hochbautechnischen Beurteilung aus folgenden Erwägungen kein ergänzendes Ermittlungsverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geboten war: Im Hinblick auf die normierten Nachbarrechte könnte im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aus hochbautechnischer Sicht nur eine Verletzung der Abstandsbestimmungen nach § 6 TBO 2018 (
§ 6
TBO 2011) gemäß § 33 Abs 3 lit e TBO 2018 (
§ 26Abs 3 lit e TBO 2011) geltend gemacht werden.
Im Hinblick auf die normierten Nachbarrechte könnte im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren aus hochbautechnischer Sicht nur eine Verletzung der Abstandsbestimmungen nach Paragraph 6, TBO 2018 (
Paragraph 6, TBO 2011) gemäß , Paragraph 33, Absatz 3, Litera e, TBO 2018 (
Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011) geltend gemacht werden. Aus den übersichtlichen und deutlich bemaßten sowie mit Genehmigungsvermerk der Baubehörde versehenen Planunterlagen ergibt sich eindeutig, dass aufgrund der Entfernung der verfahrensgegenständlichen Baumaßnahmen von mindestens 10,36 m (Festmistlagers und Güllegrube) sowie nahezu 20 m (befestigte Fläche vor dem Gebäude) jeweils von der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer ist eine mögliche Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer nicht erkennbar und wurde die Möglichkeit einer Abstandsverletzung im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht vorgebracht bzw diesbezüglich Bedenken erhoben. Die in der Beschwerde auf Seite 24 vorgebrachten Einwendungen, die nach Ansicht der Beschwerdeführer vom hochbautechnischen Sachverständigen zur prüfen gewesen wären, beschränken sich auf Bereiche die nicht vom Mitspracherecht der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren umfasst sind. Dazu kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen betreffend das Vorbringen einer unzulässige Überbauung der Grundgrenze, eines Widerspruch hinsichtlich des Flächenwimdungsplanes und des örtlichen Raumordnungskonzeptes, sowie zuströmender Wässer auf das Grundstück der Beschwerdeführer verwiesen werden. Zusammengefasst war daher mangels konkretem Vorbringen der Beschwerdeführer und da im Übrigen auch für das erkennende Gericht keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer insbesondere gemäß § 26 Abs 3 lit e TBO 2011 erkennbar war kein weitergehendes Ermittlungsverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus hochbautechnischen Sicht geboten und kommt daher auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu.Zusammengefasst war daher mangels konkretem Vorbringen der Beschwerdeführer und da im Übrigen auch für das erkennende Gericht keine Verletzung der Rechte der Beschwerdeführer insbesondere gemäß Paragraph 26, Absatz 3, Litera e, TBO 2011 erkennbar war kein weitergehendes Ermittlungsverfahren im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aus hochbautechnischen Sicht geboten und kommt daher auch diesem Vorbringen keine Berechtigung zu. Zusammengefasst ergibt sich daher, dass der gemeinsamen Beschwerde der AA und des BB. keine Berechtigung zugekommen ist. V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wird insbesondere auch auf die in diesem Erkenntnis angeführte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden kann. Landesverwaltungsgericht Tirol Dr.in Gstir (Richterin) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.36.2733.10