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{'item': 'LVwG-2017/44/2904-14'}

Obsah (7)§ 62§ 3Art 133§ 38§ 10§ 37§ 43

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Tirol Entscheidungsdatum22.06.2018 GeschäftszahlLVwG-2017/44/2904-14 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Rich

§ 62

Abs 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), BGBl I Nr 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 32/2018, wird der AA GmbH & Co KG aufgetragen, der Abfallrechtsbehörde innerhalb von 6 Monaten ein Sanierungskonzept für ihre Verdampferanlage am Standort Adresse 2, Y, vorzulegen, um die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen iSd § 10 Abs 1 der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), BGBl II Nr 309/2004, zuletzt geändert durch BGBl II Nr 186/2015, zu treffen.„

Paragraph 62, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 32 aus 2018,, wird der AA GmbH & Co KG aufgetragen, der Abfallrechtsbehörde innerhalb von 6 Monaten ein Sanierungskonzept für ihre Verdampferanlage am Standort Adresse 2, Y, vorzulegen, um die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen iSd Paragraph 10, Absatz eins, der Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 309 aus 2004,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 186 aus 2015,, zu treffen. Bis zur Durchführung des – von der Abfallrechtsbehörde zu bewilligenden – Sanierungskonzeptes sind folgende Maßnahmen umzusetzen:

  1. Der Sulfid- und Schwefelwasserstoffgehalt der zu behandelnden Abfälle darf zusammen 50 mg/Liter nicht überschreiten. Dies ist im wässrigen Abfall bei jeder Charge und – sofern technisch möglich auch in der Eindampfsole während des Eindampfprozesses – zu messen. Der Eindampfprozess ist mit einem pH-Wert von > 8,5 durchzuführen.
  2. Der Flammpunkt der zu behandelnden Abfälle ist bis zur Siedetemperatur der wässrigen Abfälle zu bestimmen. Zur Verhinderung explosionsfähiger Atmosphären ist die maximal zu erreichende Flüssigkeitstemperatur, Verarbeitungstemperatur und Umgebungstemperatur

§ 3

Abs 2 VEXAT einzuhalten.Der Flammpunkt der zu behandelnden Abfälle ist bis zur Siedetemperatur der wässrigen Abfälle zu bestimmen. Zur Verhinderung explosionsfähiger Atmosphären ist die maximal zu erreichende Flüssigkeitstemperatur, Verarbeitungstemperatur und Umgebungstemperatur

Paragraph 3, Absatz 2, VEXAT einzuhalten.

  1. Es ist sicherzustellen, dass die zu behandelnden Abfälle weniger als 30 mg/l brennbare Lösemittel enthalten. Dazu ist unter Kontaktaufnahme mit den Kunden die Zusammensetzung der wässrigen Abfälle zu bestimmen, wobei auch versteckte Lösemittel zu berücksichtigen sind, welche zB als brennbare Flüssigkeiten in Reinigungslösungen enthalten sein können.
  2. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist zu dokumentieren und die Dokumentation auf Verlangen der Abfallrechtsbehörde vorzulegen.“
  3. Die ordentliche Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.2.

Die ordentliche Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Verfahren:römisch eins. Verfahren: Die AA Gmb

H & Co KG betreibt in ihrer IPPC-Abfallbehandlungsanlage am Standort Adresse 2, Y, eine abfallrechtlich bewilligte Verdampferanlage zur Aufbereitung flüssig-wässriger Abfälle. Betreffend dieser Abfallbehandlungsanlage erging mit dem angefochtenen Bescheid folgender Spruch: „I.

§ 62Abs.

3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (in der Folge kurz: AWG 2002), BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2017, wird der AA GmbH & Co KG vom Landeshauptmann von X als zuständige Abfallbehörde

§ 38Abs.

6 AWG 2002 aufgetragen, binnen einer Frist von längstens 6 Monaten ab Zustellung die Verdampferanlage dahingehend zu adaptieren, dass die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Inneren der Verdampferanlage zuverlässig verhindert wird, und der Behörde darüber einen Nachweis in Form einer CC-Konformitätserklärung vorzulegen.

Paragraph 62, Absatz 3, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (in der Folge kurz: AWG 2002), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2017,, wird der AA GmbH & Co KG vom Landeshauptmann von römisch zehn als zuständige Abfallbehörde

Paragraph 38, Absatz 6, AWG 2002 aufgetragen, binnen einer Frist von längstens 6 Monaten ab Zustellung die Verdampferanlage dahingehend zu adaptieren, dass die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Inneren der Verdampferanlage zuverlässig verhindert wird, und der Behörde darüber einen Nachweis in Form einer CC-Konformitätserklärung vorzulegen. Bis zum Abschluss der diesbezüglichen Maßnahmen wird der Betreiberin die Durchführung nachfolgender organisatorischer Maßnahmen bzw. Messungen aufgetragen:

  1. Der Sulfid- und Schwefelwasserstoffgehalt zusammen darf 50 mg/Liter nicht überschreiten. Dies ist im wässrigen Abfall bei jeder Charge und - sofern technisch möglich auch in der Eindampfsole während des Eindampfprozesses - zu messen. Der Eindampfprozess ist mit einem pH-Wert von > 8,5 durchzuführen.
  2. Der Flammpunkt ist jedenfalls weiterhin bis zur Siedetemperatur des wässrigen Abfalls zu bestimmen. Weiters ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass die zu behandelnden Abfälle keine bzw. weniger als 30 mg/l brennbaren Lösemittel enthalten. Da eine direkte Messung dieser Konzentrationen wie bereits ausgeführt nur schwer möglich ist, sind für die Einhaltung des Konzentrationskriteriums insbesondere organisatorische Maßnahmen anzuwenden: - Unter Kontaktaufnahme mit dem Kunden ist die Zusammensetzung der wässrigen Abfälle möglichst genau zu bestimmen. Dabei sind auch versteckte Lösemittelgehalte zu berücksichtigen, welche z.B. als brennbare Flüssigkeiten in Reinigungslösungen enthalten sein könnten. Die Maßnahmen nach 1.-
  3. sind entsprechend zu dokumentieren und die diesbezügliche Dokumentation der Behörde auf Verlangen vorzulegen. II.römisch zwei.

§ 62Abs.

6 AWG 2002 wird die Nebenbestimmung 6. aus chemischer Sicht des Bescheides vom 10.05.2013, Zl. U-3920/E-863, Spruchpunkt ll./E), welche lautet wie folgt,

Paragraph 62, Absatz 6, AWG 2002 wird die Nebenbestimmung

  1. aus chemischer Sicht des Bescheides vom 10.05.2013, Zl. U-3920/E-863, Spruchpunkt ll./E), welche lautet wie folgt, „
  2. Es dürfen keine Abfälle behandelt werden, welche brennbare Lösemittel von mehr als 0,005 Massenprozentanteilen enthalten bzw. die einen Flammpunkt von unter 150 °C aufweisen (Herstellerbeschränkung vgl. Unterlagen A 5 und A 6). Die Einhaltung des Flammpunktkriteriums ist jedenfalls bei jeder behandelten Abfallcharge zu prüfen. Diese Auflage wurde auch in Absprache mit dem sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Sachverständigen formuliert."„
  3. Es dürfen keine Abfälle behandelt werden, welche brennbare Lösemittel von mehr als 0,005 Massenprozentanteilen enthalten bzw. die einen Flammpunkt von unter 150 °C aufweisen (Herstellerbeschränkung vergleiche Unterlagen A 5 und A 6). Die Einhaltung des Flammpunktkriteriums ist jedenfalls bei jeder behandelten Abfallcharge zu prüfen. Diese Auflage wurde auch in Absprache mit dem sicherheitstechnischen und brandschutztechnischen Sachverständigen formuliert." aufgehoben.“ Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass sich im Zuge einer am 21.09.2015 durchgeführten Überprüfung

§ 62

Abs 1 AWG 2002 und aus den daraufhin eingeholten Gutachten aus chemischer und sicherheitstechnischer Sicht ergeben habe, dass die Auflage II/E/6 des Bescheides vom 10.05.2013, Zl U-3920/E-863, nicht bzw nur mit hohem Aufwand eingehalten werden könne. Auf Grundlage des derzeitigen Konsenses könne im Hinblick auf die Entstehung explosionsfähiger Atmosphären kein dauerhaft sicherer Betrieb gewährleistet werden. Daher sei eine mit der Herstellerfirma abzuklärende Adaptierung der Verdampferanlage aufzutragen. Bis zur Verwirklichung diesbezüglicher Maßnahmen seien sicherheitserhöhende organisatorische Maßnahmen vorzuschreiben.Zur Begründung führte die Behörde zusammengefasst aus, dass sich im Zuge einer am 21.09.2015 durchgeführten Überprüfung

Paragraph 62, Absatz eins, AWG 2002 und aus den daraufhin eingeholten Gutachten aus chemischer und sicherheitstechnischer Sicht ergeben habe, dass die Auflage II/E/6 des Bescheides vom 10.05.2013, Zl U-3920/E-863, nicht bzw nur mit hohem Aufwand eingehalten werden könne. Auf Grundlage des derzeitigen Konsenses könne im Hinblick auf die Entstehung explosionsfähiger Atmosphären kein dauerhaft sicherer Betrieb gewährleistet werden. Daher sei eine mit der Herstellerfirma abzuklärende Adaptierung der Verdampferanlage aufzutragen. Bis zur Verwirklichung diesbezüglicher Maßnahmen seien sicherheitserhöhende organisatorische Maßnahmen vorzuschreiben. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob die AA GmbH & Co KG mit Schreiben vom 11.12.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, den Spruchpunkt I durch Vorschreibung einer Maßnahme zur Messung einer möglichen explosionsfähigen Atmosphäre im Zugang der Eingangskontrolle abzuändern. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass

§ 10

Abs 1 VEXAT Maßnahmen zur Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären (primärer Explosionsschutz) anderen Schutzmaßnahmen, wie etwa dem Ausschluss von Zündquellen durch entsprechende Umbaumaßnahmen (sekundärer Explosionsschutz) der Vorrang zu geben sei. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt I sei die in § 10 Abs 1 VEXAT verbindlich vorgegebene Rangordnung nicht eingehalten worden, da Maßnahmen zum sekundären Explosionsschutz iSd § 10 Abs 1 Z 2 VEXAT aufgetragen worden seien. Außerdem habe eine Nachfrage bei der Herstellerfirma ergeben, dass die von der Behörde geforderte Adaptierung der Verdampferanlage bisher nicht erprobt und vertrieben worden sei. Es bestehe keine Gewissheit, ob ein Umbau tatsächlich zu einem Ausschluss von Zündquellen führen könne. Nach Auskunft der Herstellerfirma sei eine CC-Konformitätserklärung nicht möglich. Der behördliche Auftrag könne daher nicht erfüllt werden. Jedoch sei die Eingangskontrolle mit speziellen Messgeräten eine mögliche, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme zur Vermeidung der Bildung von explosionsfähigen Atmosphären. Es würde somit eine geeignete Maßnahme zum primären Explosionsschutz zur Verfügung stehen, während Maßnahmen zum sekundären Explosionsschutz nicht durchführbar seien. Zum Beweis hat die Beschwerdeführerin zwei Gutachten des Privatsachverständigen DD., EE GmbH, Adresse 3, W, vorgelegt (Gutachten vom 06.12.2017, Zl ****, und 31.05.2018, Zl ****).Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob die AA GmbH & Co KG mit Schreiben vom 11.12.2017 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol und beantragte, den Spruchpunkt römisch eins durch Vorschreibung einer Maßnahme zur Messung einer möglichen explosionsfähigen Atmosphäre im Zugang der Eingangskontrolle abzuändern. Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass

Paragraph 10, Absatz eins, VEXAT Maßnahmen zur Vermeidung der Bildung explosionsfähiger Atmosphären (primärer Explosionsschutz) anderen Schutzmaßnahmen, wie etwa dem Ausschluss von Zündquellen durch entsprechende Umbaumaßnahmen (sekundärer Explosionsschutz) der Vorrang zu geben sei. Mit dem angefochtenen Spruchpunkt römisch eins sei die in Paragraph 10, Absatz eins, VEXAT verbindlich vorgegebene Rangordnung nicht eingehalten worden, da Maßnahmen zum sekundären Explosionsschutz iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, VEXAT aufgetragen worden seien. Außerdem habe eine Nachfrage bei der Herstellerfirma ergeben, dass die von der Behörde geforderte Adaptierung der Verdampferanlage bisher nicht erprobt und vertrieben worden sei. Es bestehe keine Gewissheit, ob ein Umbau tatsächlich zu einem Ausschluss von Zündquellen führen könne. Nach Auskunft der Herstellerfirma sei eine CC-Konformitätserklärung nicht möglich. Der behördliche Auftrag könne daher nicht erfüllt werden. Jedoch sei die Eingangskontrolle mit speziellen Messgeräten eine mögliche, geeignete und verhältnismäßige Maßnahme zur Vermeidung der Bildung von explosionsfähigen Atmosphären. Es würde somit eine geeignete Maßnahme zum primären Explosionsschutz zur Verfügung stehen, während Maßnahmen zum sekundären Explosionsschutz nicht durchführbar seien. Zum Beweis hat die Beschwerdeführerin zwei Gutachten des Privatsachverständigen DD., EE GmbH, Adresse 3, W, vorgelegt (Gutachten vom 06.12.2017, Zl ****, und 31.05.2018, Zl ****). Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes hat das Landesverwaltungsgericht das Gutachten des chemischen Amtssachverständigen FF und des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen GG vom 22.03.2018, Zl ****, eingeholt, welches in der am 12.06.2018 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht erörtert wurde. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Die AA GmbH & Co KG betreibt in ihrer IPPC-Abfallbehandlungsanlage am Standort Adresse 2, Y, eine Verdampferanlage zum Einengen (Eindicken) folgender flüssig-wässriger Abfälle: Schlüsselnummer: Abfallbeschreibung: **** g Spül- und Waschwässer, metallsalzhältig **** g Entwicklungsbäder **** g Kühlmittellösungen **** g Sonstige wässrige Konzentrate **** g Altöle - als halogenfrei im Sinne der ÖNORM gilt der in der ÖNORM C 1108 (in der jeweils geltenden Fassung) für Gesamthalogen festgelegte Grenzwert **** g Synthetische Kühl- und Schmiermittel **** g Bohr- und Schleifölemulsionsgemische **** g Wachsemulsionen **** g Sonstige Öl- Wassergemische **** g Schlamm aus der Behälterreinigung **** g LCC-Emulsion **** g Reste von flüssigen Bauchemikalien (zB Trennöle) **** g Wasch- und Reinigungsmittelabfälle **** g Wasch- und Prozesswässer In der Verdampferanlage wird durch Anlegen eines Unterdruckes von ca 0,6 bar eine Siedepunkterniedrigung erreicht. Die Flüssigkeiten werden auf 80 bis 90°C erwärmt. Durch Erreichen des Siedepunktes bei diesen Temperaturverhältnissen kann der flüssig-wässrige Abfall energieschonend eingeengt werden. Sofern in den flüssigen Abfällen Restgehalte von organischen, brennbaren Lösemitteln enthalten sind, was durch auftretende Fehlwürfe im Zuge der Abfallsammlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist insbesondere bei Anlegen des Unterdruckes und auch zu Beginn der Temperaturerhöhung mit einem vermehrten Abdampfen von organischen Lösemitteln in die Gasphase zu rechnen. Das Ausmaß der Abdampfrate kann infolge der sich ändernden Randbedingungen (Druck und Temperatur) quantitativ (rechnerisch) nicht erfasst bzw vorausberechnet werden. Die Entstehung einer explosiven Atmosphäre im Inneren des Verdampfers kann daher ohne entsprechende technische oder organisatorische Maßnahmen nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Zum Schutz gegen Explosionen in der Verdampferanlage kommen prinzipiell folgende technische und organisatorische Maßnahmen in Betracht:

  1. Einhaltung von Konzentrationsgrenzen für brennbare Lösemittel und Sulfide in den Abfällen als primärer Explosionsschutz iSd § 10 Abs 1 Z 1 VEXAT (Vorschlag der TÜV JJ GmbH im Gutachten vom 28.04.2017, Zl 17-00395).Einhaltung von Konzentrationsgrenzen für brennbare Lösemittel und Sulfide in den Abfällen als primärer Explosionsschutz iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, VEXAT (Vorschlag der TÜV JJ GmbH im Gutachten vom 28.04.2017, Zl 17-00395).
  2. Inertisierung der Anlage vor dem Eindampfungsprozess (zB durch Zugabe von inerten Gasen oder Dämpfen, um den Luftsauerstoff oder reaktions- bzw explosionsfähige Gase oder Gasgemische aus der Anlage zu verdrängen) als primärer Explosionsschutz iSd § 10 Abs 1 Z 1 VEXAT (Vorschlag der beigezogenen Amtssachverständigen im Gutachten vom 22.03.2018, Zl ****).Inertisierung der Anlage vor dem Eindampfungsprozess (zB durch Zugabe von inerten Gasen oder Dämpfen, um den Luftsauerstoff oder reaktions- bzw explosionsfähige Gase oder Gasgemische aus der Anlage zu verdrängen) als primärer Explosionsschutz iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, VEXAT (Vorschlag der beigezogenen Amtssachverständigen im Gutachten vom 22.03.2018, Zl ****).
  3. Flammpunktbestimmung der Abfälle als primärer Explosionsschutz iSd § 10 Abs 1 Z 1 VEXAT (Vorschlag des Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin in den Gutachten vom 06.12.2017, Zl ****, und 31.05.2018, Zl ****).Flammpunktbestimmung der Abfälle als primärer Explosionsschutz iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, VEXAT (Vorschlag des Privatsachverständigen der Beschwerdeführerin in den Gutachten vom 06.12.2017, Zl ****, und 31.05.2018, Zl ****).
  4. Ausschluss von Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen (= CC-konforme Ausführung der Anlage) als sekundärer Explosionsschutz iSd § 10 Abs 1 Z 2 VEXAT (Vorschlag der TÜV JJ GmbH im Gutachten vom 28.04.2017, Zl 17-00395, sowie der beigezogenen Amtssachverständigen im Gutachten vom 22.03.2018, Zl ****).Ausschluss von Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen (= CC-konforme Ausführung der Anlage) als sekundärer Explosionsschutz iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, VEXAT (Vorschlag der TÜV JJ GmbH im Gutachten vom 28.04.2017, Zl 17-00395, sowie der beigezogenen Amtssachverständigen im Gutachten vom 22.03.2018, Zl ****).
  5. Falls kein primärer und sekundärer Explosionsschutz iSd § 10 Abs 1 Z 1 und 2 VEXAT sicher möglich ist, sind Maßnahmen zu treffen, die die schädlichen Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen gewährleistet wird – konstruktiver Explosionsschutz iSd § 10 Abs 1 Z 3 VEXAT).Falls kein primärer und sekundärer Explosionsschutz iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und 2 VEXAT sicher möglich ist, sind Maßnahmen zu treffen, die die schädlichen Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen gewährleistet wird – konstruktiver Explosionsschutz iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, VEXAT). Falls die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären verhindert werden kann (primärer Explosionsschutz), ist kein Ausschluss von Zündquellen, also keine CC-konforme Ausführung der Anlage (sekundärer Explosionsschutz) erforderlich. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Methode der Flammpunktbestimmung

den Gutachten von DD. vom 06.12.2017, Zl ****, und 31.05.2018, Zl ****, ist nicht ausreichend, um die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären innerhalb der Anlage zu verhindern. Insbesondere kann damit aufgrund der sich während des Anfahrprozesses ändernden Randbedingungen (Druck, Temperatur, Sauerstoffgehalt) die Entstehung explosionsfähiger Atmosphären nicht erfasst bzw vorausberechnet werden. Im Übrigen kann die technische Umsetzbarkeit und der (finanzielle) Aufwand, der mit den unterschiedlichen Explosionsschutzmaßnahmen verbunden ist, nur von den Anbietern der jeweiligen Produkte geklärt werden. Bis zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes ist entweder der Betrieb der Anlage vorübergehend einzustellen oder es sind die vorgeschriebenen vorübergehenden Maßnahmen durchzuführen, um die Explosionsgefahr in der Anlage hintanzuhalten. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der Behörde und insbesondere aus dem Gutachten des chemischen Amtssachverständigen FF und des sicherheitstechnischen Amtssachverständigen GG vom 22.03.2018, Zl ****, sowie aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Privatgutachten von DD. vom 06.12.2017, Zl ****, und 31.05.2018, Zl ****. Der Sachverhalt ist insofern unstrittig, als bei der gegenständlichen Verdampferanlage Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen erforderlich sind und, dass dafür verschiedene technische und organisatorische Maßnahmen in Betracht kommen. Strittig ist hingegen, ob die von der Beschwerdeführerin beabsichtigte Flammpunktbestimmung

den Gutachten von DD. geeignet ist, die Explosionsgefahr in der Anlage wirksam zu verhindern. Dazu haben der chemische Amtssachverständige FF und der sicherheitstechnische Amtssachverständige GG in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht am 12.06.2018 schlüssig ausgeführt, dass bei der beabsichtigten Flammpunktbestimmung die Betriebsverhältnisse innerhalb des Vakuumverdampfers nicht ausreichend nachvollzogen werden können. Insbesondere der in der Anfahrphase auf ca 600 mbar sinkende Druck wird bei der Flammpunktbestimmung, die unter konstantem Druck stattfindet, nicht berücksichtigt. Bei fallendem Druck sinkt jedoch der Flammpunkt. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 22.03.2018 geht zudem hervor, dass insbesondere beim Anlegen des Unterdruckes und zu Beginn der Temperaturerhöhung mit einem vermehrten Abdampfen von organischen Lösemitteln in die Gasphase zu rechnen ist. Das Ausmaß der Abdampfrate kann infolge der sich ändernden Randbedingungen (Druck und Temperatur) quantitativ (rechnerisch) nicht erfasst bzw vorausberechnet werden. Die Entstehung einer explosiven Atmosphäre im Inneren der Verdampfer kann daher nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Die Beschwerdeführerin ist den Amtssachverständigen insbesondere mit den Privatgutachten von DD. entgegengetreten. Auf Seite 4 seines Gutachtens vom 31.05.2018 befasst sich DD. mit den abweichenden Druckverhältnissen zwischen der Verdampferanlage und dem Flammpunktmessgerät und verweist dazu auf die vorliegenden Gutachten der TÜV JJ GmbH. Wie die Amtssachverständigen jedoch in der mündlichen Verhandlung schlüssig ausgeführt haben, beurteilen die vorliegenden TÜV-Gutachten aber lediglich den Betriebszustand mit konstantem Luftdruck und Temperatur. Für die Anfahrphase mit fallendem Luftdruck und steigender Temperatur liegen jedoch keine Daten vor, aus denen mit der notwendigen Sicherheit eine explosionsfähige Atmosphäre bestimmt werden kann. Insbesondere existiert auch keine wissenschaftliche Literatur zur Frage, wie sich explosionsfähige Stoffe während Druckveränderungen verhalten. Das Argument der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, wonach eine explosionsfähige Atmosphäre aufgrund der geringen Sauerstoffkonzentration in der Verdampferanlage ausgeschlossen sei, wird durch das von ihr selbst vorgelegte Privatgutachen von DD. vom 06.12.2017 auf Seite 7, 3. Absatz, widerlegt: „Auf Anfrage der Firma AA beim Lieferanten der Verdampferanlage wurde eine Möglichkeit angeboten, um den Sauerstoffgehalt in der Verdampferanlage unterhalb der Sauerstoffgrenzkonzentration sicherzustellen. Diese Maßnahme bedarf einer massiven Adaptierung der Anlage“ (Angebot Nr **** vom 24.11.2017). Ein derartiger Umbau der Anlage ist jedoch von der Beschwerdeführerin nicht beabsichtigt. Zudem hat der Amtssachverständige FF in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Sauerstofferniedrigung bzw Druckerniedrigung in der Anlage nicht schlagartig, sondern nach einem bestimmten Gradienten erfolgt. Eine Explosion kann jedoch innerhalb von Millisekunden stattfinden. Aus dem Gutachten der Amtssachverständigen vom 22.03.2018 geht weiters hervor, dass bei dem Flammpunktmessgerät, das die Beschwerdeführerin einsetzen möchte, nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei wässrigen Abfällen mit geringen Anteilen von organischen Lösemitteln innerhalb des Flammpunktmessgeräts durch die vorwiegende Verdampfung des Wassers zu einer Druckerhöhung kommt, welche in weiterer Folge zu einer prozentuellen Verringerung des anfangs vorhandenen Sauerstoffgehalts führt. Eine Verringerung des Sauerstoffgehalts würde sich negativ auf die Zündwilligkeit des Dampf-Luftgemischs auswirken, was zu unterschätzenden Ergebnissen führt. Im Vergleich dazu wird in der Verdampferanlage der entstehende Wasserdampf auskondensiert und aus dem System ausgeschleust. Der in der Anfangsphase vorhandene Sauerstoffgehalt bleibt hingegen während des gesamten Prozesses annähernd in gleicher Konzentration erhalten. Die Amtssachverständigen haben zudem grundsätzlich darauf hingewiesen, dass der Flammpunkt keine Stoffkonstante ist (wie etwa das spezifische Gewicht oder der Schmelzpunkt einer Substanz), sondern maßgeblich vom verwendeten Messverfahren abhängt und daher nicht für die Simulation von verfahrenstechnischen Anlagen vorgesehen ist und allenfalls einen Hinweis auf eine explosionsfähige Atmosphäre geben kann. Für das Landesverwaltungsgericht steht daher fest, dass der vorliegende Vorschlag der Beschwerdeführerin zur Explosionsvermeidung nicht ausreichend ist, um die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Inneren der Verdampferanlage zuverlässig zu verhindern. Die Frage, welche konkreten Maßnahmen bei der gegenständlichen Anlage überhaupt technisch umsetzbar sind und welcher (finanzielle) Aufwand damit jeweils verbunden ist (welche Maßnahme also aus wirtschaftlicher Sicht das gelindeste Mittel darstellt), kann letztlich nur von den Anbietern der jeweiligen Produkte geklärt werden. Insbesondere hinsichtlich der prinzipiell möglichen baulichen Adaptierungen der Verdampferanlage liegt es am Hersteller, die tatsächliche Umsetzbarkeit zu klären und die damit verbundenen Kosten zu beziffern. So haben auch die Amtssachverständigen im behördlichen Verfahren gefordert, dass die Anlagenbetreiberin mit dem Anlagenhersteller abstimmt, welche Maßnahmen zum Explosionsschutz notwendig sind. Dass die bis zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes vorübergehend vorgeschriebenen Maßnahmen erforderlich sind, ergibt sich aus der schlüssigen Stellungnahme der Amtssachverständigen in der mündlichen Verhandlung. Zwar hat die Beschwerdeführerin eingewandt, dass diese Maßnahmen nicht zur Zielerreichung geeignet seien, jedoch ist sie den gutachterlichen Äußerungen nicht substantiiert entgegengetreten und hat – außer der nicht ausreichenden Flammpunktbestimmung – nicht dargelegt, welche alternativen Maßnahmen als vorübergehender Explosionsschutz in Betracht kommen. Als Alternative verbleibt somit nur die vorübergehende Einstellung des Betriebes. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Die relevanten Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) lauten wie folgt: „Konzentration und Zuständigkeit § 38.Paragraph 38, (…)

(3)Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für

den §§ 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind

dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen.

(3)Im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für

den Paragraphen 37, 52 und 54 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind

dem 8. Abschnitt des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, die Belange des Arbeitnehmerschutzes zu berücksichtigen. (…) Genehmigungsvoraussetzungen § 43.Paragraph 43,

(1)Eine Genehmigung

§ 37

ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der

§ 38anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt:

(1)Eine Genehmigung

Paragraph 37, ist zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die Behandlungsanlage neben den Voraussetzungen der

Paragraph 38, anzuwendenden Vorschriften folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. Das Leben und die Gesundheit des Menschen werden nicht gefährdet. (…)

(3)Soweit nicht bereits nach den Abs. 1 bis 2b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:
(3)Soweit nicht bereits nach den Absatz eins bis 2 b geboten, ist eine Genehmigung für eine IPPC-Behandlungsanlage zu erteilen, wenn zu erwarten ist, dass die IPPC-Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt: (…) 3. Die notwendigen Maßnahmen werden ergriffen, um Unfälle zu verhindern und deren Folgen zu begrenzen. (…) Überwachung von Behandlungsanlagen und Maßnahmen für die Betriebs- und Abschlussphase § 62.Paragraph 62, (…)
(3)Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung

den §§ 37, 44, 52 oder 54, dass die

§ 43

wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs.

(3)Ergibt sich nach der Erteilung einer Genehmigung

den Paragraphen 37, 44, 52, oder 54, dass die

Paragraph 43, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid enthaltenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die erforderlichen, nach dem nunmehrigen Stand der Technik geeigneten Maßnahmen vorzuschreiben. Geeignete Maßnahmen sind insbesondere Untersuchungen, Beprobungen, Messungen, nachträgliche Auflagen, Erstellung und Durchführung eines Sanierungskonzepts, Beseitigung von bereits eingetretenen Folgen von Auswirkungen der Behandlungsanlage, vorübergehende oder dauernde Einschränkungen der Behandlungsanlage oder die gänzliche oder teilweise Einstellung des Betriebs. (…)“ Die relevante Bestimmung der aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erlassenen Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) lautet wie folgt: „Grundsätze des Explosionsschutzes § 10.Paragraph 10,

(1)Wenn die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären nicht auszuschließen ist, haben Arbeitgeber/innen die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Rangordnung zu treffen:
  1. Die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder zumindest von explosionsgefährdeten Bereichen ist zu verhindern (primärer Explosionsschutz).
  2. Falls dies auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, sind wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden (sekundärer Explosionsschutz).
  3. Falls dies nicht organisatorisch und technisch sicher möglich ist, sind Maßnahmen zu treffen, die die schädlichen Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen gewährleistet wird (konstruktiver Explosionsschutz). (…)“ V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: § 62 Abs 3 AWG 2002 dient dem Schutz der

§ 43

AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen für den Fall, dass trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt erscheinen. § 62 Abs 3 AWG 2002 ermöglicht in diesem Fall einen Eingriff in die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides einer Abfallbehandlungsanlage. Bei der gegenständlichen Verdampferanlage sind zum Schutz gegen Explosionen zusätzliche – also über den Genehmigungsbescheid hinausgehende – Maßnahmen erforderlich, ohne die die Interessen des § 43 AWG 2002 – insbesondere das Leben und die Gesundheit von Menschen – nicht hinreichend geschützt sind. Insofern steht die Zulässigkeit eines Vorgehens nach § 62 Abs 3 AWG 2002 außer Frage. Strittig ist nur, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz vor Explosionen erforderlich sind.Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 dient dem Schutz der

Paragraph 43, AWG 2002 wahrzunehmenden Interessen für den Fall, dass trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen öffentliche Interessen nicht hinreichend geschützt erscheinen. Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 ermöglicht in diesem Fall einen Eingriff in die Rechtskraft des Genehmigungsbescheides einer Abfallbehandlungsanlage. Bei der gegenständlichen Verdampferanlage sind zum Schutz gegen Explosionen zusätzliche – also über den Genehmigungsbescheid hinausgehende – Maßnahmen erforderlich, ohne die die Interessen des Paragraph 43, AWG 2002 – insbesondere das Leben und die Gesundheit von Menschen – nicht hinreichend geschützt sind. Insofern steht die Zulässigkeit eines Vorgehens nach Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 außer Frage. Strittig ist nur, welche konkreten Maßnahmen zum Schutz vor Explosionen erforderlich sind. Dazu ist vorweg klarzustellen, dass infolge der Konzentrationsbestimmung des § 38 AWG 2002 die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes und somit auch die aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erlassene Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) zu berücksichtigen sind. Daher sind

§ 10

Abs 1 VEXAT die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Rangordnung zu treffen:

Ziffer 1 ist die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder zumindest von explosionsgefährdeten Bereichen zu verhindern (primärer Explosionsschutz). Nur falls dies auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, sind wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden; dh, die Anlage ist CC-konform auszuführen (sekundärer Explosionsschutz). Falls dies organisatorisch und technisch nicht sicher möglich ist, sind

Ziffer 3 Maßnahmen zu treffen, die die schädlichen Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen gewährleistet wird (konstruktiver Explosionsschutz).Dazu ist vorweg klarzustellen, dass infolge der Konzentrationsbestimmung des Paragraph 38, AWG 2002 die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes und somit auch die aufgrund des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes erlassene Verordnung explosionsfähige Atmosphären (VEXAT) zu berücksichtigen sind. Daher sind

Paragraph 10, Absatz eins, VEXAT die der Art des Betriebes entsprechenden technischen oder organisatorischen Maßnahmen zum Schutz gegen Explosionen in folgender Rangordnung zu treffen:

Ziffer 1 ist die Bildung von explosionsfähigen Atmosphären oder zumindest von explosionsgefährdeten Bereichen zu verhindern (primärer Explosionsschutz). Nur falls dies auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist, sind wirksame Zündquellen in explosionsgefährdeten Bereichen zu vermeiden; dh, die Anlage ist CC-konform auszuführen (sekundärer Explosionsschutz). Falls dies organisatorisch und technisch nicht sicher möglich ist, sind

Ziffer 3 Maßnahmen zu treffen, die die schädlichen Auswirkungen einer möglichen Explosion so begrenzen, dass die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer/innen gewährleistet wird (konstruktiver Explosionsschutz). Mit Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, „die Verdampferanlage dahingehend zu adaptieren, dass die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Inneren der Verdampferanlage zuverlässig verhindert wird, und der Behörde darüber einen Nachweis in Form einer CC-Konformitätserklärung vorzulegen.“ Der Beschwerdeführerin wurde somit nicht nur die Umsetzung primärer Explosionsschutzmaßnahmen iSd § 10 Abs 1 Z 1 VEXAT, sondern auch die Umsetzung sekundärer Explosionsschutzmaßnahmen iSd § 10 Abs 1 Z 2 VEXAT aufgetragen. Dies widerspricht dem klaren Wortlaut des § 10 Abs 1 Z 2 VEXAT, wonach ein sekundärer Explosionsschutz nur erforderlich ist, falls ein primärer Explosionsschutz auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist. Auch die beigezogenen Amtssachverständigen haben vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen fachlich nur erforderlich sind, wenn keine primären Explosionsschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Falls ein primärer Explosionsschutz – also das Verhindern einer explosionsfähigen Atmosphäre im Inneren der Verdampferanlage – möglich ist, wäre somit die Vorschreibung sekundärer Explosionsschutzmaßnahmen – also die Vorlage einer CC-Konformitätserklärung – im angefochtenen Spruchpunkt I überschießend.Mit Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides wurde der Beschwerdeführerin aufgetragen, „die Verdampferanlage dahingehend zu adaptieren, dass die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre im Inneren der Verdampferanlage zuverlässig verhindert wird, und der Behörde darüber einen Nachweis in Form einer CC-Konformitätserklärung vorzulegen.“ Der Beschwerdeführerin wurde somit nicht nur die Umsetzung primärer Explosionsschutzmaßnahmen iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, VEXAT, sondern auch die Umsetzung sekundärer Explosionsschutzmaßnahmen iSd Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, VEXAT aufgetragen. Dies widerspricht dem klaren Wortlaut des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, VEXAT, wonach ein sekundärer Explosionsschutz nur erforderlich ist, falls ein primärer Explosionsschutz auf Grund der Art der Arbeitsvorgänge nicht möglich ist. Auch die beigezogenen Amtssachverständigen haben vor dem Landesverwaltungsgericht ausgesagt, dass sekundäre Explosionsschutzmaßnahmen fachlich nur erforderlich sind, wenn keine primären Explosionsschutzmaßnahmen umgesetzt werden. Falls ein primärer Explosionsschutz – also das Verhindern einer explosionsfähigen Atmosphäre im Inneren der Verdampferanlage – möglich ist, wäre somit die Vorschreibung sekundärer Explosionsschutzmaßnahmen – also die Vorlage einer CC-Konformitätserklärung – im angefochtenen Spruchpunkt römisch eins überschießend. Hinsichtlich des primären Explosionsschutzes wurde jedoch lediglich vorgeschrieben, dass die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre in der Verdampferanlage zuverlässig zu verhindern ist. Die Behörde hat sich also im Wesentlichen darauf beschränkt, den Verordnungstext des § 10 Abs 1 Z 1 VEXAT wiederzugeben, ohne ihn konkret auf den Einzelfall durch Vorschreibung einer präzisierten Auflage anzuwenden. Von einer konkreten Auflage kann daher nicht gesprochen werden (vgl VwGH 05.05.1994, 91/06/0102). Es bleibt völlig offen, welche konkreten organisatorischen oder baulichen Maßnahmen zur Erreichung des Explosionsschutzes zu setzen sind. Auflagen müssen aber so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag ohne neuerliche Nachforschungen zu entsprechen, und sie andererseits vollstreckt werden können, dass also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann (vgl VwGH 15.12.1994, 94/06/0022, und 16.09.1999, 99/07/0063). An gesetzwidriger Unbestimmtheit und mangelnder Vollstreckungstauglichkeit leidet eine Auflage insbesondere dann, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung der Auflage in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden (vgl VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097).Hinsichtlich des primären Explosionsschutzes wurde jedoch lediglich vorgeschrieben, dass die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre in der Verdampferanlage zuverlässig zu verhindern ist. Die Behörde hat sich also im Wesentlichen darauf beschränkt, den Verordnungstext des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, VEXAT wiederzugeben, ohne ihn konkret auf den Einzelfall durch Vorschreibung einer präzisierten Auflage anzuwenden. Von einer konkreten Auflage kann daher nicht gesprochen werden vergleiche VwGH 05.05.1994, 91/06/0102). Es bleibt völlig offen, welche konkreten organisatorischen oder baulichen Maßnahmen zur Erreichung des Explosionsschutzes zu setzen sind. Auflagen müssen aber so bestimmt gefasst sein, dass einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag ohne neuerliche Nachforschungen zu entsprechen, und sie andererseits vollstreckt werden können, dass also ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche VwGH 15.12.1994, 94/06/0022, und 16.09.1999, 99/07/0063). An gesetzwidriger Unbestimmtheit und mangelnder Vollstreckungstauglichkeit leidet eine Auflage insbesondere dann, wenn Ermittlungen und Entscheidungen, die von Gesetzes wegen im Verfahren zur Erlassung des Titelbescheides zu tätigen waren, durch die Art der Formulierung der Auflage in das Vollstreckungsverfahren verschoben werden vergleiche VwGH 11.12.2012, 2010/05/0097). Im vorliegenden Fall ist die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit der verschiedenen in Betracht kommenden Maßnahmen zum Explosionsschutz ohne weitere Ermittlungen unklar. So vertreten etwa die Beschwerdeführerin und die von ihr beigezogenen Fachleute die Auffassung, dass mit Flammpunktbestimmungen des einzubringenden Abfalls das Auslangen gefunden werden könne. Die vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen erachten derartige Flammpunktbestimmungen hingegen für nicht ausreichend und schlagen eine Inertisierung der Anlage als primären Explosionsschutz oder eine CC-konforme Ausführung der Anlage als sekundären Explosionsschutz vor. Ebenso sei die von der TÜV JJ GmbH vorgeschlagene Einhaltung bestimmter Konzentrationsgrenzen für brennbare Flüssigkeiten technisch möglich, aber allenfalls wirtschaftlich nicht vertretbar. Für die Bescheidadressatin ist somit auch unter Beiziehung von Fachleuten objektiv nicht eindeutig erkennbar, welche konkrete Maßnahme sie zur Erreichung eines ausreichenden Explosionsschutzes umzusetzen hat (vgl VwGH 29.06.2000, 2000/07/0014).Im vorliegenden Fall ist die technische und wirtschaftliche Umsetzbarkeit der verschiedenen in Betracht kommenden Maßnahmen zum Explosionsschutz ohne weitere Ermittlungen unklar. So vertreten etwa die Beschwerdeführerin und die von ihr beigezogenen Fachleute die Auffassung, dass mit Flammpunktbestimmungen des einzubringenden Abfalls das Auslangen gefunden werden könne. Die vom Landesverwaltungsgericht beigezogenen Amtssachverständigen erachten derartige Flammpunktbestimmungen hingegen für nicht ausreichend und schlagen eine Inertisierung der Anlage als primären Explosionsschutz oder eine CC-konforme Ausführung der Anlage als sekundären Explosionsschutz vor. Ebenso sei die von der TÜV JJ GmbH vorgeschlagene Einhaltung bestimmter Konzentrationsgrenzen für brennbare Flüssigkeiten technisch möglich, aber allenfalls wirtschaftlich nicht vertretbar. Für die Bescheidadressatin ist somit auch unter Beiziehung von Fachleuten objektiv nicht eindeutig erkennbar, welche konkrete Maßnahme sie zur Erreichung eines ausreichenden Explosionsschutzes umzusetzen hat vergleiche VwGH 29.06.2000, 2000/07/0014). Die Vorschreibung primärer Explosionsschutzmaßnahmen im angefochtenen Spruchpunkt I wiederspricht somit dem Bestimmtheitsgebot des § 59 Abs 1 AVG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aber ohnehin, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht konkrete bauliche oder organisatorische Maßnahmen, sondern eine erst mit der Herstellerfirma abzuklärende Adaptierung der Verdampferanlage auftragen wollte. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zudem ergeben hat, ist die Frage, welche Maßnahmen zur Umsetzung des Explosionsschutzes technisch möglich sind und welche Kosten damit jeweils verbunden sind, von den Anbietern der jeweiligen Produkte zur klären. Nur bei Kenntnis des jeweiligen (finanziellen) Aufwandes der technisch in Betracht kommenden Maßnahmen kann das gelindeste Mittel für den erforderlichen Explosionsschutz bestimmt werden. Der Beschwerdeführerin ist daher

§ 62

Abs 3 AWG 2002 aufzutragen, ein diesbezügliches Sanierungskonzept zu erstellen und der Abfallrechtsbehörde vorzulegen. Die Vorschreibung primärer Explosionsschutzmaßnahmen im angefochtenen Spruchpunkt römisch eins wiederspricht somit dem Bestimmtheitsgebot des Paragraph 59, Absatz eins, AVG. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich aber ohnehin, dass die belangte Behörde der Beschwerdeführerin nicht konkrete bauliche oder organisatorische Maßnahmen, sondern eine erst mit der Herstellerfirma abzuklärende Adaptierung der Verdampferanlage auftragen wollte. Wie das durchgeführte Ermittlungsverfahren zudem ergeben hat, ist die Frage, welche Maßnahmen zur Umsetzung des Explosionsschutzes technisch möglich sind und welche Kosten damit jeweils verbunden sind, von den Anbietern der jeweiligen Produkte zur klären. Nur bei Kenntnis des jeweiligen (finanziellen) Aufwandes der technisch in Betracht kommenden Maßnahmen kann das gelindeste Mittel für den erforderlichen Explosionsschutz bestimmt werden. Der Beschwerdeführerin ist daher

Paragraph 62, Absatz 3, AWG 2002 aufzutragen, ein diesbezügliches Sanierungskonzept zu erstellen und der Abfallrechtsbehörde vorzulegen. Bis zur Durchführung des – von der Abfallrechtsbehörde zu bewilligenden – Sanierungskonzeptes sind die von den Amtssachverständigen für erforderlich erachteten vorübergehenden Explosionsschutzmaßnahmen umzusetzen. Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich eingewandt hat, dass ihr die Kontaktaufnahme mit den Kunden nicht zumutbar sei, ist klarzustellen, dass der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg steht, wenn das Ziel der Auflage dem Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen dient (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, K8 zu § 62). Im Übrigen sind die vorgeschriebenen vorübergehenden Explosionsschutzmaßnahmen das gelindere Mittel als die vorübergehende Einstellung des Betriebes.Bis zur Durchführung des – von der Abfallrechtsbehörde zu bewilligenden – Sanierungskonzeptes sind die von den Amtssachverständigen für erforderlich erachteten vorübergehenden Explosionsschutzmaßnahmen umzusetzen. Sofern die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich eingewandt hat, dass ihr die Kontaktaufnahme mit den Kunden nicht zumutbar sei, ist klarzustellen, dass der mit der Erfüllung der Auflage verbundene Aufwand niemals außer Verhältnis zu dem damit angestrebten Erfolg steht, wenn das Ziel der Auflage dem Schutz von Gesundheit und Leben von Menschen dient (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, K8 zu Paragraph 62,). Im Übrigen sind die vorgeschriebenen vorübergehenden Explosionsschutzmaßnahmen das gelindere Mittel als die vorübergehende Einstellung des Betriebes. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, Z, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können. Landesverwaltungsgericht Tirol Mag. Spielmann (Richter) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.44.2904.14

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